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20000090 AT

Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

52 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (52)

Gesetzestext (52 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 6. Juli 2017 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 21 mit 14. August 2017 in Kraft getreten.

Landesrecht Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Steiermark

Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

19.05.2017

Landesrecht Statistikgesetz

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit

§ 2 Grundsätze

2. Abschnitt: Ermittlung von Daten

§ 3 Ermittlung von Daten, Allgemeines

§ 4 Statistische Erhebungen

§ 5 Erhebungsverordnung

3. Abschnitt: Auswertung

§ 6 Verarbeitung von Daten

§ 7 Veröffentlichung, Übermittlung

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 8 Eigener Wirkungsbereich

§ 9 Strafen

Landesrecht Außerordentliche Rückerstattung von Förderungsmitteln

Außerordentliche Rückerstattung von Förderungsmitteln

Bundesrecht Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

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Kurztitel

Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 354/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan des Lehrganges für Inklusive Elementarpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang

StF: BGBl. II Nr. 354/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 283/2003

BGBl. II Nr. 256/2006

BGBl. II Nr. 278/2016

BGBl. II Nr. 90/2017

Anmerkung

Mit Wirksamkeit vom 1.4.2017 wurde der Titel geändert und der Kurztitel aktualisiert (vgl. BGBl. II Nr. 90/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

Schlagworte

e-rk3,

Wochenstundenentlastungs- und Rechtsbereinigungsverordnung 2003 (BGBl. II Nr. 283/2003), Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017 (BGBl. II Nr. 90/2017)

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20000090

Dokumentnummer

NOR40192066

Bundesrecht Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

Der Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik hat gemäß § 95 Abs. 3, § 96 Abs. 2 und § 97 Abs. 2 sowie unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Kindergärtner oder Kindergärtnerinnen für die sonderpädagogische Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Kleinkindern (Frühförderung) heranzubilden. Die Absolventen sollen befähigt sein, in den verschiedenen Berufsfeldern der Kleinkindpädagogik mit entsprechendem Berufswissen, Berufskönnen und Berufsethos, integrative Erziehungs- und Bildungsarbeit durch die Förderung des einzelnen Kindes im sozialen System Familie, im sozialen System Kindergarten sowie in anderen Institutionen der Kleinkinderziehung zu planen und durchzuführen.

Der Lehrgang soll weiters zu selbständigem Handeln in den verschiedenen Praxisfeldern der Kleinkinderziehung, zu fachkompetentem Umgang mit Eltern sowie zur interdisziplinären Zusammenarbeit befähigen.

Um das allgemeine Bildungsziel zu erreichen, sind Unterrichtsveranstaltungen im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik nach den Prinzipien und Methoden der Erwachsenenbildung zu gestalten. Fachspezifische Handlungskompetenz soll dadurch erwirkt werden, dass dem eigenständigen Erarbeiten von Sachzusammenhängen (allein oder in Gruppen), einem kompetenten Umgang mit Fachliteratur und einem selbständigen aufbereitenden Reflektieren der Praxiserfahrungen immer der Vorrang gegenüber bloßer Unterweisung gegeben werden muss.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, im Bereich der unverbindlichen Unterrichtsangebote (Freigegenstände, unverbindliche Übungen) und im Bereich der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- und Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler bzw. der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Jedenfalls sind folgende Feststellungen im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen zu treffen

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen hat die Aufteilung der Gesamtstunden sowie der Lehrstoffe auf die einzelnen Semester zu erfolgen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können ferner – ausgenommen im Pflichtgegenstand „Religion“ – in den einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen Verschiebungen der Anzahl der Gesamtstunden und Lehrinhalte, allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen, sowie seminaristische Unterrichtsformen vorgesehen werden, wobei die Gesamtstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen um nicht mehr als 10% gegenüber dem in der Stundentafel jeweils vorgesehenen Stundenausmaß reduziert werden dürfen. Der Unterricht kann auch in geblockter Form angeboten werden.

Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer von Lehrgängen für Berufstätige um ein oder zwei Semester verlängert werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann bei Lehrgängen für Berufstätige im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

In der verbindlichen Übung „Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen“ und soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen geschaffen werden, sind dafür die Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff) zu erlassen, wobei das Bildungsziel des Lehrganges für Inklusive Elementarpädagogik, besondere einschlägige Interessen der Schüler bzw. der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.

Falls im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände oder verbindlichen Übungen vorgenommen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung sowie die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ein höheres Stundenmaß vorgesehen ist, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In allen Fällen sind in diesem Zusammenhang folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung

Soweit der Schulgemeinschaftsausschuss keine Aufteilung der Gesamtstunden auf die Semester trifft bzw. Lehrplanbestimmungen für die verbindliche Übung „Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen“ erlässt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Stundenausmaß

(4-6 Semester)

Lehrver-

pflichtungsgruppe1a)

Ausbildungsbereich A

a) Pflichtgegenstände

Religion

60

(III)

Pädagogik

100

II

Psychologie

90

II

Soziologie

30

II

Rechtskunde

15

III

Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte

140

II

b) Verbindliche Übungen

Berufsfeldkunde

30

IV

Ausbildungsbereich B

a) Pflichtgegenstände

Integrative Didaktik

114

II

Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung

85

II

Methoden und didaktische Umsetzung

300

III

b) Verbindliche Übungen

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen1)

30

II-IV2)

Bewegungserziehung und Musisch-kreative Arbeitsweisen

114

IVa

Ausbildungsbereich C

a) Pflichtgegenstände

Berufsfeldpraxis3)

226

III

b) Verbindliche Übungen

Besprechung der Praktika

56

III

Supervisionspraxis

85

III

Kommunikationspraxis

85

III

Interdisziplinäre Fallbesprechungen

30

III

Gesamtstundenzahl

1590

c) Freigegenstände und unverbindliche Übungen1)

II-IV4)

____________

1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Abschnitt III.

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung in die jeweiligen Lehrverpflichtungsgruppen grundsätzlich an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und sind dabei folgende Kriterien anzuwenden

Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); Unterrichtsgegenstände der Heil- und Sonderpädagogik ohne Schularbeiten II; pädagogisch-geisteswissenschaftliche sowie didaktische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände der Informatik und der Betriebswirtschaft II; mit Kindergartenpraxis verwandte Unterrichtsgegenstände III; Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Unterrichtsgegenstände im Bereich Kommunikation und Persönlichkeitsbildung III; Unterrichtsgegenstände des Instrumentalunterrichts und der Rhythmisch-musikalischen Erziehung sowie gestalterisch-kreative Unterrichtsgegenstände (zB der Werkerziehung verwandte Unterrichtsgegenstände) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung, Bildnerischen Erziehung und Musikerziehung IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praktischer Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Unterrichtsgegenstände wie Darstellendes Spiel, Chorgesang, Spielmusik und Stimmbildung V. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

2) Entsprechend der schulautonomen Zuordung zu einem Pflichtgegenstand oder zu einer verbindlichen Übung aus dem Ausbildungsbereich A, B oder C.

3) Praxiswochen: Zuzüglich zum Pflichtgegenstand „Berufsfeldpraxis“ acht Wochen Blockpraktika im Gesamtausmaß von 240 Stunden während der Ausbildung.

4) Entsprechen der schulautonomen Zuordnung zu einem Pflichtgegenstand oder zu einer verbindlichen Übung.

_____________

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 278/2016 in der geltenden Fassung.

Erarbeitung eines biblisch-theologischen Verständnisses vom Wert des Menschen vor Gott als Begründung für eine liebevolle Zuwendung zum behinderten Kind. Erhebung der Möglichkeiten und Grenzen der intellektuellen Aufnahmefähigkeit der behinderten Kinder für biblische Aussagen. Einübung des Frömmigkeitvollzuges als Begegnung mit der Heilswirklichkeit.

Exegese ausgewählter biblischer Texte, durch welche die Verantwortung für das behinderte Kind geweckt und gestärkt und in ersten Ansätzen dem Kleinkind das Gefühl der Geborgenheit in der Gemeinde Jesu Christi vermittelt werden kann. In Querverbindungen zum Ausbildungsbereich B Anregungen zu einer behindertenspezifischen Religionspädagogik.

Umsetzung biblischer Texte in die Form des verkündigenden Erzählers, die vor allem zur Begegnung mit biblischen Einzelgestalten führt. Erschließung schlichten liturgischen Lebens; Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel.

Es wird die besondere Aufgabe sein, den Menschen, die bereit sind, mit behinderten Kleinkindern zu arbeiten, im Gegensatz zu der in der Gesellschaft verbreiteten Ablehnung und Verständnislosigkeit gegenüber diesen Kindern die Gewissheit für ihren beruflichen Auftrag zu geben und sie zu befähigen, nicht nur den Kindern, sondern auch den Eltern vom Evangelium her seelsorgliche Hilfe zu leisten.

Da die intellektuelle Belehrung der Kinder eher im Hintergrund stehen wird, ist vielmehr aufzuzeigen, dass gerade für diese Kinder religiöses Vorleben wesentlich sein muss, durch das die Kinder angesteckt werden sollen zur Gewissheit, „dass ich einen Heiland habe“. Der Erzieher wird hier in besonderer Weise nach seiner eigenen Frömmigkeit gefragt.

Es gelten die allgemeinen didaktischen Grundsätze auch für Religion, soweit es dieser Gegenstand zulässt.

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

Ziel des Unterrichtes im Ausbildungsbereich A ist es, den Absolventen des Lehrganges für Inklusive Elementarpädagogik theoretisches Grundlagenwissen zum Verständnis von Entstehungsbedingungen und von Erscheinungsformen von Behinderung und devianten Verhaltensweisen zu vermitteln. Weiters sollen grundlegende Kenntnisse über Möglichkeiten der Behandlung, Förderung und Unterstützung von behinderten und auffälligen Kindern und deren Angehörigen im gesellschaftlichen Kontext vermittelt werden; dadurch sollen die Schüler bzw. die Studierenden befähigt werden, adäquate pädagogische Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu verwirklichen.

Die Schüler bzw. die Studierenden sollen sich mit theoretischen Konzepten und Modellen kritisch auseinander setzen und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des einzelnen Kindes, deren Relevanz für die Problembewältigung im Rahmen der Praxis kennen lernen.

Der Unterricht in den Pflichtgegenständen des Ausbildungsbereiches A verlangt nach einer urteils- und erkenntnisbildenden Auseinandersetzung sowohl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen als auch im interdisziplinären und fächerübergreifenden (ausbildungsbereichsübergreifenden) Austausch.

Zur Erarbeitung spartenübergreifender Gemeinsamkeiten bedarf es einerseits eines konzipierten Vernetzungsplanes der Lehrinhalte, andererseits aber auch der kooperativen Unterrichtsgestaltung. Der Ausbildungsbereich A hat auf Erziehungssituationen unter erschwerten Bedingungen vorzubereiten.

Wissen und Einsicht in allgemeine objektive Gegebenheiten aus verschiedenen Disziplinen sollen dem Verständnis komplexer Zusammenhänge und Prozesse dienen und den Blick für die Möglichkeiten und Grenzen pädagogischen Handelns eröffnen.

Neben selbständigem Arbeiten der einzelnen Schüler bzw. Studierenden sowie in der Gruppe ist der Literaturaufbereitung (einschließlich der Nutzung von Informationstechnologien) ein besonderer Stellenwert beizumessen. In einzelnen Unterrichtsgegenständen bzw. gegenstandsübergreifend können Projekte durchgeführt werden. Der Persönlichkeitsbildung muss besonderer Stellenwert eingeräumt werden. Um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Fortschritten im Bereich der Sonderpädagogik gerecht zu werden, muss das Interesse an berufsbezogenen Veranstaltungen eingebracht werden (Vorträge, Tagungen, Seminare, Exkursionen, Einladungen von Experten).

Die künftigen Absolventen sollen befähigt werden, auch unter erschwerten Bedingungen und den gegebenen Bedürfnissen des aktuellen Berufsfeldes im konkreten Fall zu entscheiden, um so ihre pädagogische Professionalität unter Beweis zu stellen. Praxisorientierte Ausbildung, verstanden im Angebot theoretischer Inhalte, muss verschiedene wissenschaftliche Ansätze erschließen, auf deren Basis Praxiskompetenz für berufliches Handeln erworben werden kann, welches sich jeweils auf der Grundlage eines Menschenbildes vollzieht.

Die laufende kritische Reflexion des theoretischen Wissens, in Verbindung mit praktischen Erfahrungen (auch unter Hinweis auf Methoden der berufsbegleitenden Reflexion), ist zu gewährleisten.

Kritisch-historische Klärung von Begriffen und Ansätzen (zB Erziehungswissenschaften, Pädagogik, Sonderpädagogik, Heilpädagogik, Integrationspädagogik, Behinderung, Störung, Schweregrad) und dahinter stehende Anthropologien;

Integrationspädagogik (zB Prinzipien, Integration als lebenslanger Prozess);

berufsethische Grundlagen;

Normalisierung als grundsätzlicher Auftrag;

Deklaration der Menschenrechte sowie der UN-Charta über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention-KRK);

das Recht des behinderten Menschen auf Erziehung und Bildung;

Bedeutung der Selbstbestimmung als Menschenrecht;

Stellung des behinderten Menschen in der Gesellschaft (WHO-[World Health Organisation]Kriterien);

Bedeutung von Haltungen und Einstellungen gegenüber anderen Menschen;

Analyse negativer Folgen von Ausgrenzung (zB Vorurteile, Stigmatisierung, Überwindung von Defekt-, Therapie- und Symptomorientierung);

die besondere Situation behinderter Kinder und deren Eltern, Auswirkungen der pränatalen Diagnostik;

Gemeinwesenarbeit (zB Umgang und Einbeziehung von Eltern);

positive Modelle zur Bewältigung diverser Problem-Konstellationen;

Selbstverständnis, Berufsbild, Anforderungsprofil, Team-Fähigkeit;

Interdisziplinäre Zusammenarbeit und Kooperation der Fachbereiche;

Pädagogische Diagnostik in Verbindung mit den Pflichtgegenständen „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ sowie „Psychologie“ (zB Förderdiagnostik; Ausfälle oder Störungen von Funktionsbereichen);

Bedeutung des Spieles für die Entwicklung des Kindes;

Bedeutung der Sexualität für den Aufbau der Personstruktur;

Teamentwicklung/Teamarbeit-Spannungsfeld zwischen Autonomie, Kooperation und Führung;

Qualitätssicherung in sozialen Einrichtungen;

sonderpädagogische Maßnahmen im Schulbereich;

Ansätze wissenschaftlichen Arbeitens (zB Literaturkenntnis, Zitierung).

Psychologische Gesichtspunkte von Behinderung; Normalisierung; unterschiedliche Arten und Schweregrade von Behinderung;

Grundbegriffe der allgemeinen Psychologie und der Entwicklungspsychologie im Zusammenhang mit Behinderung und Verhaltensauffälligkeit; Abgrenzung zu anderen Wissenschaften;

Behinderung als bio-, psycho-, soziales Problem; systemökologisches Verständnis für Behinderung und Verhaltensauffälligkeiten; Psychosoziale Entwicklung und Behinderung;

Psychosomatik;

Erkenntnisse der Tiefenpsychologie als Grundlage für das Verständnis auffälliger und abweichender Verhaltensweisen sowie für die Selbsterkenntnis;

Störungen in einzelnen Entwicklungsbereichen und Interdependenzen einzelner Bereiche; sekundäre Störung als Folge primärer Behinderung;

Auseinandersetzung mit verschiedenen psychotherapeutischen Theorien;

Psychologische Beobachtungs- und Testverfahren, Anwendungsmöglichkeiten und Grenzen, Entwicklungs-, Förder- und Kompetenzdiagnostik;

Lernpsychologisch orientierte Verfahren zur Förderung und Behandlung behinderter und verhaltensauffälliger Kinder;

Sozialpsychologie;

theoretische und methodische Grundlagen der Arbeit mit Gruppen – die Gruppe als Lernfeld sozialer Konfliktlösungsmodalitäten, Lernen als soziales Lernen;

Psychologische Erklärungsmodelle und von diesen abgeleitete Behandlungsmöglichkeiten für deviante Verhaltensweisen;

Aggression und Autoaggression;

Lern- und Leistungsstörungen;

Sozioemotionale Störungen;

depressive, phobische und zwanghafte Entwicklungen bei Kindern;

Behinderung und Familie – unterschiedliche familientheoretische Konzepte;

Entstehung, Struktur und Behandlung von Familienkonflikten;

Familienstützende Maßnahmen für Familien mit behinderten Kindern;

Trauerarbeit;

(Haus)Frühförderung und Familie, Zusammenarbeit mit den Eltern;

Entwicklungspsychologische Konzepte der Frühförderung;

Die Bedeutung des Spiels für die Förderung und Behandlung behinderter und verhaltensauffälliger Kinder.

Burn-Out-Syndrom.

Kritische Auseinandersetzung mit Grundbegriffen und Grundzügen der Soziologie (insbesondere Verhältnis Sozialisation – Erziehung);

Einfluss relevanter gesellschaftlicher Strukturen (soziale Rollen, soziale Schichten, soziale Institutionen, Familienformen ua.);

Gesellschaftliche Einstellung zu Randgruppen bzw. Behinderten sowie Reaktionen (zB Meinungsbildung, gesellschaftliches Bewusstsein, Verantwortung, Vorurteilsabbau, Selbsthilfegruppen);

Stellung von Behinderten in Familie und Gesellschaft; Familien mit behinderten Kindern;

Bedeutung von Isolation, Separation, Koexistenz, Kooperation, Integration;

Einblick in die Gruppendynamik speziell aus sozialpädagogischer Sicht: Gruppe, Gruppenprozess, soziale Normen, abweichendes Verhalten, Kohäsion, soziale Distanz ua.;

Exemplarisches aus der Entwicklung der Sozialisationsforschung im Bezug zur Gegenwart.

Rechte der Behinderten;

Rechte und Pflichten der Eltern;

Sozialhilferecht;

gesetzliche Grundlagen zur Integration und Frühförderung;

Bescheide und Rechtsmittelverfahren im Verwaltungsbereich;

Volksanwaltschaft, Kinder- und Jugendanwaltschaft, Patientenanwaltschaft, Behindertenanwaltschaft;

Jugendwohlfahrt und Jugendschutz;

Sachwalterrecht;

Verträge im Arbeitsbereich;

Berufsberechtigungen;

zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung (Strafmündigkeit, Aufsichtspflicht);

Quälen, Vernachlässigen und sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen;

einschlägige schulrechtliche Bestimmungen (zB sonderpädagogischer Förderbedarf);

organisatorische und institutionelle Grundlagen des Gesundheitswesens.

Der Pflichtgegenstand „Medizinische Grundlagen und Therapeutische Konzepte“ bezieht sich primär auf ärztliches Handeln, interdisziplinären Ansatz, Kooperation und Transparenz bezüglich unterschiedlicher Positionen und deren Akzeptanz.

Allgemeines

Biopsychosoziales Modell;

WHO-Schemata betreffend die Differenzierung der Begriffe Krankheit (Disease), Schädigungen (Impairments), Fähigkeitsstörungen (Disabilities) und Beeinträchtigungen (Handicaps)

ICD-Systematik (ICD: Internationale Klassifikation der Krankheiten; International Classification of Diseases);

ICIDH-Systematik (ICIDH: Internationale Klassifikation der Krankheiten, Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen; International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps);

Gentechnik-Konvention (samt Zusatzprotokoll).

Ätiologieorientierte Systematik

Grundzüge der Genetik einschließlich der genetisch determinierten Erkrankungen, numerische und strukturelle Chromosomenaberrationen, Erbgänge;

Grundzüge der Anatomie, Physiologie und der biologischen Entwicklung (einschließlich vorgeburtlicher Entwicklung und Geburtsverlauf; Frühgeburt), insbesondere des Zentralnervensystems (ZNS) und der Sinnesorgane sowie Ätiologie der Erkrankungen allgemeinmedizinischer Art des Nervensystems und der Sinnesorgane (Sinnesbehinderung).

Allgemeinmedizinische Themen

Infektionserkrankungen und Impfungen, AIDS (Acquired Immuno Deficieny Syndrome);

Endokrinologie;

Erkrankungen der Atmungsorgane;

kardiovaskuläre Erkrankungen (Herzfehler);

Ernährung;

Erkrankungen des Verdauungstrakts;

Erkrankungen der Ausscheidungsfunktionen;

Unfälle und Vergiftungen;

einfache Notfallmaßnahmen;

häufige Symptome;

Psychosomatik.

Erkrankungen des ZNS

Exogene pränatale Schädigungen, Dysgenesien, perinatal bedingte Erkrankungen, postnatal bedingte Erkrankungen, akute Krankheitsbilder, subakute Erkrankungen, chronische Erkrankungen;

Grundzüge neuromuskulärer Erkrankungen;

Grundzüge der Epileptologie;

Grundzüge der sozialen (proxymalen und distalen) Einflussfaktoren

akute Belastungsreaktion, chronische Belastungsreaktion,

Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch;

Familie und Familienstruktur;

Elternpersönlichkeit.

Lebenslauforientierte Systematik

Grundzüge betreffend spezifische Entwicklungsaufgaben in den Lebensphasen (prä-, postnatale Kontinuität, frühe Mutter-Kind-Beziehung, Triadische Beziehung, Kleinkindalter);

Grundzüge der psychodynamischen Krankheitsbilder

Entwicklungskrise, neurotische Krise, Neurose;

Persönlichkeitsentwicklungsstörung;

Persönlichkeitsstörung;

Entwicklungspsychopathologie.

Symptomorientierte Systematik

Grundzüge der Funktions- und Lokalisationslehre des ZNS einschließlich Transmitter-Systeme;

Grundzüge der Entwicklungsstörungen, -verzögerungen und Behinderungen (vor dem Hintergrund der idealtypischen Entwicklung

motorische Entwicklung, sensomotorische Entwicklung, sensorische Entwicklung, Sprachentwicklung; kognitive Entwicklung;

Teilleistungsstörungen;

tief greifende Entwicklungsstörungen/Autismus;

psychosoziale Entwicklung: Affektregulation, Ich-Entwicklung -

Über-Ich-Entwicklung;

Entwicklung der Abwehrmechanismen;

Selbst-Objektrepräsentanz;

Wissens- und Überzeugungssysteme;

Kreativität;

Bindung;

Abriss der klinisch-deskriptiven Diagnostik psychischer Erkrankungen: externalisierende Störungen, internalisierende Störungen, Psychosomatik, Psychosen.

Diagnostische/therapeutische Instrumente (Diagnosekriterien und Diagnoseinstrumente in den einzelnen Kapiteln)

Ärztliches Gespräch/Anamnese;

Allgemeinmedizinischer Status;

Neurologisch-psychiatrischer Status;

Apparative Hilfsuntersuchungen;

Befunddokumentation/Besprechung/Strategieplanung;

Prinzipien und Möglichkeiten der Pharmakotherapie;

Überblick über medizinische und medizinnahe Behandlungsmöglichkeiten jeweils in den einzelnen Kapiteln;

Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie;

Psychotherapie;

Pharmakotherapie;

Stellung der Alternativmedizin;

Gesundheitspsychologie und klinische Psychologie;

Gesundheits- und Krankenpflege.

Berufsfeld (zB Heilpädagogische- und Integrationsgruppen in Kindergärten, gestützte Einzelintegration durch mobile sonderpädagogische Zusatzbetreuung, Frühförderung in Zusammenarbeit mit Kindertagesheimstätten, Eltern bzw. Familien, Kliniken, Ambulatorien, Beratungsstellen, Freizeiteinrichtungen);

unterschiedliche Aufgabenbereiche und Berufsformen im Bereich der Sonderkindergärten und Frühförderung unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten;

Organisationsarbeit;

Netzwerkarbeit; Kooperation und Abgrenzung mit anderen Disziplinen und Berufsgruppen;

Bedeutung der Rahmenbedingungen.

Ausgehend von den speziellen Voraussetzungen der Arbeit und den Aufgaben im künftigen Berufsfeld unter Einbeziehung der Ausbildungsbereiche A und C soll den Schülern bzw. den Studierenden die personale und fachliche Kompetenz einschließlich der Lernfelder zur sensomotorischen Wahrnehmungs- und Gestaltungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität vermittelt werden. Ziel des Unterrichtes ist es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede der didaktischen Bedingungs- und Entscheidungsfelder herauszuarbeiten sowie die kritische Auseinandersetzung mit Methoden und dem damit verbundenen Menschenbild.

Um Anschaulichkeit und Effektivität zu sichern, sind die Ausbildungsinhalte möglichst seminaristisch anzubieten, wobei Möglichkeiten der Selbsterfahrung für die Schüler bzw. die Studierenden anzubieten sind. Der Lehrstoff ist im jeweiligen Teilbereich in engster Verbindung mit der Praxis zu erarbeiten.

Das Interesse an berufsbezogener Literatur, fachspezifischen Bildungsmitteln, Medien, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen uä. ist zu wecken und ist als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.

Die Inhalte des Pflichtgegenstandes „Methoden und didaktische Umsetzung“ sollen unter dem Aspekt der Anwendungsmöglichkeiten im Berufsfeld vernetzt, das Erkennen von Handlungsansätzen transparent gemacht und eine ressourcenorientierte, ganzheitliche Sichtweise vermittelt werden.

In Verbindung mit den Unterrichtsgegenständen der Ausbildungsbereiche A und B sollen die Schüler bzw. die Studierenden angeleitet werden, die vorhandenen Fähigkeiten eines Kindes wahrzunehmen, zu stützen und unter Berücksichtigung individueller Förderbedürfnisse zu stärken.

Insbesondere bei den verbindlichen Übungen des Ausbildungsbereiches B ist zu beachten, dass Eigenaktivität und Selbsterfahrung die Grundlage für kreative Ausdrucksfähigkeit und Authentizität der im sonderpädagogischen Berufsfeld Tätigen sind.

Prozessorientiertes Arbeiten in unterschiedlichen Sozialformen ist anzustreben. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Transfer der fachlichen Erkenntnisse aus Theorie und Praxis in den Berufsalltag angebahnt wird. Dazu ist überwiegend Blockunterricht erforderlich.

Exkursionen und Hospitationen sind fachlich zu betreuen.

Bei der verbindlichen Übung „Bewegungserziehung und musisch-kreative Arbeitsweisen“ sind die Lernfelder „Rhythmisch-musikalische Erziehung“, „Bewegungserziehung und Psychomotorik“, „Bildnerisches Gestalten“ in annähernd gleichem Ausmaß zu unterrichten.

Modelle und Perspektiven der Arbeit mit behinderten Kleinkindern und deren Familien;

Modelle und Konzepte institutioneller Betreuung;

Ziel, Inhalte und Beispiele für sozialintegrative Arbeit;

methodische Grundlagen integrativer Kindergartenarbeit;

Definition von Erziehungs- und Förderzielen, lernprozessorientierte Begleitung;

innere Differenzierung durch Individualisierung;

Beobachtung (Kriterien für freie Beobachtung, standardisierte Beobachtungsverfahren, Anwendung von Kompetenz-, Entwicklungs- und Förderdiagnostik, Diagnostik von Wahrnehmungsstörungen, Verwendung von Screeningverfahren, Beurteilungsbögen und Einschätzskalen, Kontrolldiagnose);

Systematische Anamneseerhebung, Entwicklungs-, Sozial- und Familienanamnese;

Teamarbeit und interdisziplinäre Zusammenarbeit im internen Team und mit externen Fachkräften;

Begleitung und Arbeit mit Eltern (zB Trauerarbeit, Selbsthilfegruppen);

Eröffnen von Sichtweisen für das Spannungsfeld zwischen kindlichen und bezugspersonorientierten Bedürfnissen;

Nahtstellenproblematik;

Planung, Reflexion und Evaluation der Arbeit.

Unterschiedliche Ebenen im Bereich der Frühförderung;

Mehrdimensionalität in der Kind-, Eltern-, Familien und Systemorientierung;

Kenntnis unterschiedlicher Arbeitsansätze, Arbeitsfelder, Methoden und Einflussfaktoren in der Frühförderung unter dem Aspekt der fachlichen Aktualisierung und deren Qualitätssicherung;

Aufgabenbereiche der interdisziplinären Frühförderung;

Arbeit im System Familie;

Ansätze und Konzepte der Zusammenarbeit mit Familie und Beratungssystem;

Erfordernisse der dialogischen Arbeit im Prozess der Frühförderung (wie zB Erstgespräch, Anamnese, Förderdiagnostik, Beobachtung, Förderverlauf, Umfeldarbeit, Integration);

Evaluierung und Dokumentation der eigenen Tätigkeit.

Bereichsübergreifende Grundlagen

Ansätze der (Sonder)pädagogik und ihre Umsetzung im Kontext im Berufsfeld der Sonderkindergärten: zB bedürfnisorientierte-kindzentrierte Sichtweise, handlungsorientierte-ganzheitliche Sichtweise, familienorientierte-ökologische Sichtweise, prozessorientierte-dynamische Sichtweise, ressourcenorientierte Sichtweise im Hinblick auf die Förderbedürfnisse unterschiedlicher Kinder;

aufbauend auf den Ausbildungsbereich A: Begriffserklärung, Ursachen, Erscheinungsbilder und Erlebniswelt für Kinder mit Behinderungen, Störungen, Auffälligkeiten, Beeinträchtigungen und besondere Bedürfnisse;

Auseinandersetzung mit der Erzieherpersönlichkeit, Übertragung und Gegenübertragung; Beobachtung und Wahrnehmung der eigenen Person und des Kindes;

didaktische Umsetzung der Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie (sowohl ganzheitlich als auch entsprechend den Spezifika in den unterschiedlichen Bereichen), entwicklungslogisches Denken und Planen für das einzelne Kind;

sozial-dynamische Prozesse: die Gruppe als Erlebnis- und Erfahrungsraum zur Nutzung situativer Lernmöglichkeiten, Impulse zur Entwicklungsförderung, Einbau des Fördergeschehens in die Gruppe, pädagogische Intentionen und daraus resultierende Handlungen in und durch die Gruppe;

Prophylaxe, soziale Netzwerke, Frühförderung und Integration;

Erfassen der kindlichen Lebensbiografie und deren individueller Ausdrucksform, Erstellung individueller Förderprogramme;

Maßnahmen zur Vermittlung realitätsnaher Umwelterfahrungen, lebenspraktische und lebenswirkliche Erziehung, Erfahrungserschwerung durch nicht wahrnehmbare Umweltsignale;

Primär- und Sekundärbehinderung, Folgeerscheinungen, Problematik der Mehrfachbehinderung, deren anhäufende und kumulierende Ausprägung/Ausformung und deren Methoden (zB schwerst-mehrfach behinderter Kinder, taub-blinder Kinder);

Arbeit im Kontext und topologische Perspektive zur Erfassung der Problematik und die daraus folgende pädagogische Begleitung – Förderung, förderdiagnostische Hilfe, Möglichkeiten der Beobachtung – Umgang mit Entwicklungsraster, Beobachtungsbögen, Beobachtung und Beschreibung gruppendynamischer und psychodynamischer Prozesse und Faktoren;

Einschätzen von Aktion, Reaktion und Erscheinungsbild des Kindes;

Problematik von Kindern mit Schwierigkeiten, deren Störungs- und Erscheinungsbild nicht benannt werden kann – Beschreibung des kindlichen Verhaltens – Entwicklung von Handlungsorientierung und daraus resultierender Erwerb der Arbeitsfähigkeit;

Bedeutung von Beziehung-, Spiel- und Sprachanbahnung;

Formen des Kontaktes und der Interaktion (Erwachsener – Kind, Kind – Kind);

Erwerb von Kommunikationskompetenz: Kommunikationsmöglichkeiten, individuelle Ausdrucksformen des Kindes aktivieren und ausbauen, Kommunikationsmuster – Kommunikationsverhalten (zB non-verbale Kommunikation, Vorsprachverständnis, Sprachkompetenzerwerb, sprachliche Assoziationen);

Adaptierung von Spielmaterial, Bildungsangeboten und Raum, um Lernbedingungen zu schaffen; Orientierung in Raum und Zeit entsprechend den Möglichkeiten von unterschiedlichen Kindern;

Einsatz von speziellen Materialien, Behelfen, Medien, Geräten (zB Hörgeräte, Computer, Rollstuhl, S-Indikator, orthopädische Behelfe, Leuchttisch);

Unterstützung der Autonomiebestrebungen des einzelnen Kindes;

Spannungsfeld: Therapie-Pädagogik-Didaktik;

Einblick in unterschiedliche Ansätze: zB Psychomotorik, Feldenkrais, Tomatis, Motopädagogik, Montessoripädagogik, Erlebnispädagogik, Musiktherapie, Kunsttherapie.

Spezifika im auditiven Bereich

Sprachvermittlungsmethoden, Gebärden, Manualsysteme, Fingeralphabet;

Hörerziehung (Restsinnschulung), technische Kommunikationshilfen, Betreuung von Kindern mit dem Cochlea-Implantat;

Methoden zur Vermittlung von Inhalten (Erlebnissen), Unterstützung des Verstehens.

Spezifika im basal-pflegerischen Bereich

Konzepte zur Förderung schwer mehrfach behinderter Kinder; basale Stimulation, Snozelen, Erhalten von Lebensqualität,

Förderpflege, Essen, Trinken, Palliativpflege, Hygiene, Lagerung und Sondieren, Basisfunktionen.

Spezifika im kognitiv-perzeptiven Bereich

Diskrepanz zwischen Lebensalter und Entwicklungsalter und daraus Aufbau einer entwicklungslogischen Didaktik;

sensorische Integration, gespürte Informationsvermittlung nach Affolter;

Adaptierung der Methoden der Kindergartendidaktik – Zerlegung in Klein- und Kleinstschritte;

Methoden der praktischen Bildbarkeit;

Wahrnehmungsstörung – Schulung der Sinne.

Spezifika im kommunikativ-sprachlichen Bereich

Aufbauend auf den Ausbildungsbereich A: Kenntnisse von Sprachauffälligkeiten bzw. einzelner Sprach-, Stimm- und Sprechstörungen (zB Dyslalie, Rhinophonie, Poltern, Stottern, Dysgrammatismus);

Kenntnisse unterschiedlicher Therapieformen.

Spezifika im motorischen Bereich

Handling entsprechend dem Erscheinungsbild des Kindes;

Therapieformen (zB Bobath, Voita, Petö);

integrative Körpertherapie, Mobilität, Statik und Lokomation;

Psychosomatik.

Spezifika im sozial-emotionalen Bereich

Ängste und soziale Unsicherheiten;

Aggression, kindliche psychosomatische Symptome, Hyperaktivität, Deprivation, Misshandlung-Missbrauch, Hochbegabung;

familiale Desintegrationspotenziale;

Methoden: zB Verhaltenstherapie, Spieltherapie, Theraplay, Interaktionsmethode.

Spezifika im visuellen Bereich

Visuelle Stimulation (Restsinnschulung), low and vison training; Blindentechniken, Mobilitätstraining, lebenspraktische Erziehung.

Ergänzende, spezialisierende oder vertiefende Fachbereiche für die Vorbereitung auf das künftige Berufsfeld.

Die Auswahl konkreter Inhalte erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.

Kennen lernen unterschiedlicher therapeutischer Aspekte in Theorie und Praxis.

Rhythmisch-musikalische Erziehung

Die spezielle Bedeutung der Rhythmisch-musikalischen Erziehung bei Kindern mit Behinderungen und Beeinträchtigungen als eine auf ganzheitliche Erziehung ausgerichtete Methode sowie deren (therapeutische) Möglichkeiten in der Einzel- und Gruppenarbeit;

Musikhören und damit verbundene Wirkung;

gezielter Einsatz der Wechselbeziehung von Musik und Bewegung zum Erleben, Erfahren und Gestalten für die Bereiche Motorik, Wahrnehmung, Sprache, Fantasie und Sozialverhalten;

stimmliche Ausdrucksmöglichkeiten;

Selbsterfahrung und Improvisation mit Musik und Bewegung mittels elementarer Musikinstrumente und Rhythmikmaterialien zur Förderung des kommunikativen und sozial-integrativen Ausdrucksvermögens;

Planen, Durchführen und Reflektieren gezielter, den Kindern mit speziellem Förderbedarf entsprechender Abläufe;

Sensibilisierung für die differenzierte Beobachtung, Analyse und Auswertung, Erweiterung der Kenntnisse durch einschlägige Fachliteratur.

Bewegungserziehung und Psychomotorik

Spezifische Probleme der Bewegungserziehung unter Berücksichtigung der verschiedensten Beeinträchtigungen;

Psychomotorik als eine Form umfassender Entwicklungsförderung, bei der Bewegung und Wahrnehmung einen zentralen Stellenwert einnehmen;

Grundlagen der Psychomotorik in Praxis und Theorie kennen lernen, erproben und umsetzen;

Selbsterfahrung in den Bereichen

Körpererfahrung: extero- und propriozeptive Wahrnehmung, grundlegende Bewegungsformen in allen Raumebenen;

Sozialerfahrung: Selbstkonzept im Bezug zur personalen Umwelt; Paar-, Klein- und Großgruppenaktivitäten;

Materialerfahrung: Auseinandersetzung mit der dinglichen Umwelt; Experimentieren und Gestalten mit Materialien, Materialbeschaffenheiten und -eigenschaften;

Erkennen von Anwendungsgebiete im Rahmen heilpädagogischen Handelns;

Erwerben von Kenntnissen zur sicheren Verwendung standardisierter Geräte;

Vernetzung des psychomotorischen Konzeptes mit anderen Fördermethoden;

Betrachtung dieser Fördermethoden aus dem Blickwinkel der psychomotorischen Entwicklungsförderung;

aufbauend auf dem Überblick über die Entwicklung der Motorik bis zum 6. Lebensjahr Querverbindungen zu einzelnen Teilbereichen der kindlichen Entwicklung herstellen;

Beobachtung des kindlichen Bewegungsverhaltens als diagnostisches Mittel, Erstellung diagnostischer Inventare zur Beobachtung der kindlichen Motorik in alltäglichen Lebens- und Spielsituationen unter Zuhilfenahme von Fachliteratur.

Vernetzung im interdisziplinären therapeutischen Team.

Auffinden von Möglichkeiten des Einbauens kurzer Übungssequenzen in den Tagesablauf

spielerischer Einsatz von gesundheitsgymnastischen Übungen, entspannende, lockernde, dehnende und kräftigende Übungen aus den verschiedensten Ansätzen, Koordinationsübungen;

verschiedenste Methoden und Ansätze im Bereich der Motorik;

Adaptierung von Kreis- und Bewegungsspielen sowie Tänzen, um ein integratives Miteinander von Kindern mit unterschiedlichen Fähigkeiten zu ermöglichen;

Bewegungsanbahnung in der Frühförderung;

Prophylaxe (Vorbeugung) gegen berufsbedingte Wirbelsäulenbeschwerden (Rückenschonendes Verhalten; Haltungsschulung).

Bildnerisches Gestalten

Themen, Techniken und Arbeitsprozesse, die in besonderer Weise für Förderung und Integration geeignet sind in spezieller Weise den taktilen, kinästhetischen und vestibulären Bereich ansprechen

Ästhetisches Gestalten als Ausdrucksmittel im Sinne konstruktiven Umgangs mit Aggressionen und Ängsten;

persönliche Auseinandersetzung mit der Lebenssituation „Behindertsein“, wahrnehmen eigener Gefühle, Ängste, körperlicher Empfindungen und bildhaftes Umsetzen dieser Erfahrungen;

Kennen lernen unterschiedlicher kunst- und gestaltungstherapeutischer Aspekte in Theorie und Praxis;

Thematisierung und Einfühlung in die Bildwelt entwicklungsbehinderter Menschen.

Kennen lernen von bildnerischen Arbeitsweisen

Techniken des Malens, Zeichnens, Druckens und Collagierens und deren Kombinationen;

plastisches und dreidimensionales Gestalten (zB Ton, Papiermaschee, Sand, Wasser);

Bau- und Konstruktionsspiele (zB Verwendung von vorstrukturiertem und Recycling-Material);

Herstellen von einfachem Spielzeug und einfachen Spielfiguren;

Techniken unter Einbeziehung des Zufalls (zB Decalcomanie, Drip-painting);

Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Lockerungsübungen mit bildnerischen Mitteln;

Reflexion von Arbeitsprozessen und deren Ergebnissen;

Umgang mit Bildern (zB Kunstwerke, Kinderzeichnungen, Werbematerial).

Die Lehrgangsteilnehmer sollen befähigt werden, ihre Bildungs- und Erziehungsarbeit eigenständig und verantwortungsbewusst gemäß dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand der Fachwissenschaftsbereiche durchzuführen.

Der gesamte Unterricht soll die Schüler bzw. die Studierenden auf die Arbeit im interdisziplinären Team in den unterschiedlichen Bereichen des Berufsfeldes einschließlich der Hausfrühförderung vorbereiten sowie Gesprächs- und Beratungskompetenz vermitteln.

In enger Verbindung mit den Unterrichtsgegenständen der Ausbildungsbereiche A und B sollen die Praktika den Schülern bzw. den Studierenden Einblick in das Berufsfeld vermitteln und Gelegenheit bieten, möglichst vielfältige Erfahrungen zu sammeln.

Dabei sollen sie die Berufsidentität aufbauen und ihre Rolle im interdisziplinären Team finden.

Die Praktika sollen überwiegend in geblockter Form abgehalten werden, um möglichst realitätsnahe Bedingungen zu gewährleisten.

Durch regelmäßige Beratung und Reflexion sollen die Schüler bzw. die Studierenden zunehmende persönliche und fachliche Kompetenz in ihrem pädagogischen Handeln erwerben.

Praxis in verschiedenen Institutionen des Berufsfeldes;

Anleitung zur differenzierten Beobachtung (Einzelkind, Gruppe, Erzieherverhalten);

handlungsorientierter Transfer der theoretischen Ausbildungsinhalte;

Planung, Umsetzung und Reflexion konkreter Vorhaben;

Anlegen und Führen von Arbeitsunterlagen;

Zusammenarbeit mit Eltern sowie mit dem engen, erweiterten und interdisziplinären Team;

Besprechung der gesammelten Erfahrungen der praktischen Arbeit in den Praxisstätten.

Reflexion der Erfahrungen aus der Praxis, kritische Selbstreflexion, Eröffnen unterschiedlicher Sichtweisen;

Auswertung von Beobachtungsaufzeichnungen, Fallbesprechungen;

Informationsaustausch über die aus der Praxis erworbenen Erkenntnisse;

Auseinandersetzung mit Planung der Arbeit unter Berücksichtigung der Realität.

Reflektieren des eigenen Verhaltens in Erziehungs-, Berufsfeld- und Lebenssituationen;

Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle im Team;

Auseinandersetzung mit der Berufsidentität;

Entwicklung von Strategien zur Bewältigung des Berufsalltags.

Grundlagen der Kommunikation;

Feed-back-Regeln;

Das aktive Zuhören;

Chairmanship;

Beschäftigung mit der eigenen Familiengeschichte;

Zugang zur eigenen Kindheit;

Gesprächsführungstechniken;

die Nicht-direktive Beratung;

Üben von Beratungsgesprächen im Sinne C. Rogers;

Moderationstechniken

Erkennen und Umgang mit gruppendynamischen Phänomenen;

Konfliktmanagement.

Fallbezogene Informationen sammeln, ordnen, strukturieren und nach ihrer Bedeutung für die Fragestellung gewichten;

Diskussion verschiedener Perspektiven und Sichtweisen;

Ziehen von Konsequenzen für pädagogisches Handeln;

Schriftliche Aufarbeitung von Falldarstellungen.

Die Schüler bzw. die Studierenden sollen

Ausgewählte Fachbereiche für die vertiefende oder ergänzende Vorbereitung auf das künftige Berufsfeld.

Die nähere Beschreibung der Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff) erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Vertragsparteien schaffen daher u.a. Förderungsmodelle für Wohngebäude, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung des Wärmeschutzes sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen. Zunehmend ambitionierte Anforderungen der Förderungsbestimmungen sind durch stufenweise Nachbesserungen der energiebezogenen Standards in den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sowie durch unterstützende Maßnahmen des Bundes zu begleiten. Die Vertragsparteien sollen zudem eine Vorbildwirkung im Sinne einer möglichst energieeffizienten Bewirtschaftung der durch sie genutzten Gebäude, einschließlich der weitgehenden Nutzung erneuerbarer Energieträger, ausüben.

(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien das Ziel, unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung nachweislich und substanziell anzuheben und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen. Dabei soll die Wohnbauförderung im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen des Bundes im Sinne der Klimastrategie einen deutlichen Beitrag zur Erhöhung der Sanierungsrate leisten, insbesondere durch substanzielle Anhebung der finanziellen Mittel für Zwecke der umfassenden Sanierung. Es wird in diesem Zusammenhang angestrebt, bis 2020 den Anteil der derzeit noch unsanierten oder nur teilsanierten Wohngebäude am Wohngebäudebestand der Errichtungsperiode 1945 bis 1980 maßgeblich zu senken.

Bundesrecht Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 95 Abs. 3, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet

Bundesrecht Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

§ 1. Für den Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik (einschließlich der Lehrgänge für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

Bundesrecht Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt.

Bundesrecht Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

Bundesrecht Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

§ 4. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des ersten Semesters mit 1. September 1999, hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise aufsteigend in Kraft.

Bundesrecht Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 379/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 351/1994, sowie die Anlage zu dieser Verordnung hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. August 1999, hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer Kraft.

Bundesrecht Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

§ 6. (1) Der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage [Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik (einschließlich Lehrgang für Berufstätige)] dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

(2) Abschnitt IV der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(3) Der Titel, Art. I § 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Landesrecht Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 123 Abs. 1 STLAO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 123 Abs. 7 STLAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO sind

(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.

(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 124 STLAO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

Landesrecht Statistikgesetz

(1) Dieses Gesetz regelt die Statistik des Landes (Landesstatistik) und die Statistik der Gemeinden (Gemeindestatistik).

(2) Statistik ist die zahlenmäßige Ermittlung von Daten und deren nachfolgende methodische Auswertung.

(3) Die Landesstatistik dient den Interessen des Landes; ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich des Landes. Die Besorgung der Landesstatistik obliegt der Landesregierung.

(4) Die Gemeindestatistik dient den Interessen der Gemeinde; ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich der Gemeinde. Sie wird vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin besorgt.

(5) Zur Landes- und Gemeindestatistik zählen insbesondere Statistiken in den Bereichen: Demographie, Bildungswesen, Kinderbetreuung, Gesundheitsversorgung, Sozialwesen, Arbeitsplätze und Beschäftigung, Einkommensverhältnisse, Wohnbautätigkeit und Wohnbaubestand, Wirtschaftsleistung und Energieversorgung.

Landesrecht Außerordentliche Rückerstattung von Förderungsmitteln

§ 1. Wurden einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf Grund des WWFSG 1989 Zuschüsse gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes höhere Entgelte ein, so sind diese Mehreinnahmen abzüglich des Betrages gemäß § 14 d Abs. 2 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Hälfte zur Rückzahlung gewährter Zuschüsse zu verwenden.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff

(2) In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB 2015).

Bundesrecht Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Landesrecht Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

(1) Hinsichtlich

(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

Landesrecht Statistikgesetz

Für die Statistik gelten folgende Grundsätze

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 44/2025

Landesrecht Außerordentliche Rückerstattung von Förderungsmitteln

§ 2. Wurden einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 oder des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 Landesdarlehen gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes höhere Entgelte ein, so sind diese Mehreinnahmen abzüglich des Betrages gemäß § 14 d Abs. 2 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Hälfte als laufzeitverkürzende Sondertilgung des Landesdarlehens zu verwenden.

Landesrecht Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im geförderten Wohnungsneubau Anreize zu setzen mit dem Ziel den Ausstoß von Treibhausgasen weiter zu senken und die in der OIB Richtlinie 6 enthaltenen energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef,RK bzw. fGEE) zu unterschreiten.

(2) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

Landesrecht Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. September 2001, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

Landesrecht Statistikgesetz

(1) Die Ermittlung von Daten erfolgt durch

(2) Die Ermittlung von Daten hat unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) zu erfolgen, sodass insbesondere

Landesrecht Außerordentliche Rückerstattung von Förderungsmitteln

§ 3. Über die gemäß §§ 1 und 2 zu leistenden Beträge ist jährlich bis Ende Februar eine Abrechnung der im Vorjahr vorgeschriebenen höheren Entgelte vorzulegen. Die Zahlung der Beträge nach § 1 hat bis zum 31. März, die nach § 2 bis zum Tag der Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität des Landesdarlehens zu erfolgen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 sollen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden

(2) Bestehende Standards für Niedrigstenergiegebäude – wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards – werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.

(3) Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 Abs. 1, 2 und 4 , § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft; gleichzeitig tritt in § 3 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

Landesrecht Statistikgesetz

(1) Statistische Erhebungen umfassen insbesondere

(2) Statistische Erhebungen, bei denen Dritte zu einem Handeln oder Dulden, insbesondere zur Auskunftserteilung, verpflichtet werden, sind nur im Rahmen der Landesstatistik zulässig und bedürfen einer Anordnung durch die Landesregierung (Erhebungsverordnung).

(3) Statistische Erhebungen sind unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) nur dann durchzuführen, wenn

Landesrecht Außerordentliche Rückerstattung von Förderungsmitteln

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Art. 1 Abs. 2 verstärkte Anreize für Sanierungen.

(2) Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen geschaffen

(3) Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der Wohnbauförderung ausgenommen.

(4) Die Bewertungsmodelle nach Art. 10 sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 6 bieten.

(5) Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.

Landesrecht Statistikgesetz

(1) Die Erhebungsverordnung der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) muss enthalten

(2) Die Landesregierung kann in der Erhebungsverordnung festlegen, dass die Gemeinden an der Durchführung der Erhebung mitzuwirken haben; dies gilt auch für sonstige geeignete Organe, sofern ihre Zustimmung vorliegt. Sie unterliegen der Aufsicht und der Weisungsbefugnis der Landesregierung.

(3) Das Land hat den Gemeinden oder sonstigen geeigneten Organen die aufgrund ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz orientiert sich an dem Aufwand und Nutzen, den die Gemeinden oder sonstigen Organe durch diese Statistik haben und ist in der Verordnung als Pauschalbetrag festzusetzen.

(4) Vor Erlassung der Erhebungsverordnung ist der Gemeindeverband zu hören; weiters sind die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer zu hören, wenn Pflichten ihrer Mitglieder nach § 4 Abs. 2 vorgesehen sind.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Für die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen, soweit die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden

Zeitpunkt der Förderungszusicherung

HWBRef,RK in kWh/m².a

EEBRef, RK

fGEE

ab 2017

21 x (1 + 2,5 / lc)

mittels HTEBRef

oder

25 x (1 + 2,5 / lc)

1,05

(2) Können im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Abs. 1 nicht realisiert werden, so können die Vertragsparteien zusätzlich die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2017 um mindestens 40% verbessert werden.

(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Landesrecht Statistikgesetz

(1) Die aus Ermittlungen gewonnenen Daten sind nach statistischen Methoden unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) zu verarbeiten.

(2) Falls für eine Statistik nur indirekt personenbezogene Daten benötigt werden, sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren.

(3) Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Landes- oder Gemeindestatistik nicht mehr notwendig ist.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für beigezogene Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.

U-Wert-Vorgaben für Förderung

der Sanierung einzelner Bauteile

ab 1.1.2009

Fenster bei Tausch des ganzen

Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m²K)

Fensterglas (bei Tausch nur

des Glases)

1,10 W/(m²K)

Außenwand

0,25 W/(m²K)

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m²K)

Kellerdecke, Fußboden gegen

Erdreich

0,35 W/(m²K)

(2) Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Abs. 1 unterschreiten.

(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Landesrecht Statistikgesetz

(1) An Stellen, die im gesetzlichen Auftrag oder für wissenschaftliche Zwecke Statistik betreiben, dürfen auf deren Verlangen auch nach § 3 ermittelte Einzeldaten übermittelt werden, wenn

(2) Die Bestimmungen des Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes sind zu beachten.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 44/2025

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Förderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Art. 6 und 7 abgestimmt.

(2) Abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis fossiler Brennstoffe gegen Erdgas-Brennwertsysteme gewährt werden

Landesrecht Statistikgesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind – mit Ausnahme jener des § 5 Abs. 2 – solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.

(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.

Landesrecht Statistikgesetz

(1) Eine Übertretung begeht, wer einer Pflicht zu einem Handeln oder Dulden aufgrund einer Erhebungsverordnung nach § 4 Abs. 2 nicht entspricht.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

Die in den Art. 3 bis 9 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte, produktunabhängige Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien wird bereits ab 1. Jänner 2019 in Entsprechung des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ zur Anwendung gebracht.

(2) Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

(3) Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.

(4) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende energetische Sanierungen umzusetzen wobei die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden

Zeitpunkt der Ein-reichung zur baurecht-lichen Genehmigung

HWBRef,RK in kWh/m².a

EEBRef, RK

fGEE

ab 2017

21 x (1 + 2,5 / lc)

mittels HTEBRef

oder

25 x (1 + 2,5 / lc)

1,05

(2) Sind umfassende Sanierungen im Sinne des Abs. 1 nicht durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende Bauteilanforderungen einzuhalten

U-Wert-Vorgaben bei Sanierung einzelner Bauteile

ab 1.1.2009

Fenster bei Tausch des ganzen

Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m²K)

Fensterglas (bei Tausch nur

des Glases)

1,10 W/(m²K)

Außenwand

0,25 W/(m²K)

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m²K)

Kellerdecke, Fußboden gegen

Erdreich

0,35 W/(m²K)

(3) Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, auf hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 umgestellt. Diese Umstellungen sind mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne dieses Artikels abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil der Erneuerbaren optimiert wird.

(4) Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

(6) Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.

(7) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der Art. 12 und 13 sinngemäß angewandt werden.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Durch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.

(2) Förderungsinstrumente des Bundes, die auf eine Unterstützung des Wohnbaus und der Wohnbausanierung abzielen, werden in einer Weise gestaltet, die Synergien zwischen Landes- und Bundesförderung ermöglichen. Die Mindestvorgaben dieser Vereinbarung sind einzuhalten.

(3) Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung die Maßnahmen mit, welche im Sinne der Vereinbarung getroffen wurden.

(2) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig regelmäßig über die durch die Maßnahmensetzungen ausgelösten Wirkungen. Eine standardisierte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Wirkungen wird angestrebt.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(4) Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/2006, außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sind, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde, längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

Mit Ausnahme der Berichte nach Art. 16 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Änderungsvereinbarung)

(1) Diese Änderungsvereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Für den Fall, dass die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2009 vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung außer Kraft tritt (Art. 17 Abs. 2), wird sie rückwirkend in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(4) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

(5) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.

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