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Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung (landesrechtevtz-gesetz)

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Auf Grund des § 72 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung vom 8. Juni 1949, LGBl. Nr. 46, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 83/1958, Nr. 55/1961, Nr. 37/1962, Nr. 138/1962, Nr. 93/1964, Nr. 34/1965, Nr. 127/1967 und Nr. 34/1971, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land und Forstwirtschaft sowie der Land und forstwirtschaftlichen SoziaIversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, verordnet

Landesrecht EVTZ-Gesetz

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ

§ 3 Registrierung

§ 4 Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

§ 5 Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

§ 6 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich

Landesrecht EVTZ-Gesetz

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), im Folgenden EVTZ-Verordnung, erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2015

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsräume und sonstige Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Gegenstände, die der Unfallverhütung oder dem Gesundheitsschutz dienen, in einen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten.

(2) Die Dienstgeber haben die Dienstnehmer auf besondere Unfallgefahren, soweit sie ihnen nicht bekannt sein müssen, durch Anleitung, Beaufsichtigung, Beschriftung oder Anbringung von Warntafeln aufmerksam zu machen; sie haben insbesondere bei Neueinstellung oder erstmaliger Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen eine Belehrung zu erteilen.

(3) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß bei ihnen ein schweres körperliches oder geistiges Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfe, Schwindel und Bewußtseinstrübung, in dem Maße besteht, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder andere gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht verwendet werden.

(4) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden.

Landesrecht EVTZ-Gesetz

(1) Die Teilnahme an oder der Beitritt zu einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung

(2) Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienenden Vorschriften und Anleitungen zu befolgen und alle Einrichtungen, die zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit auf Grund dieser Verordnung beigestellt werden, zweckentsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.

(2) Festgestellte Mängel und auffallende außergewöhnliche Erscheinungen an Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder Gegenständen für den persönlichen Schutz sind unverzüglich dem Dienstgeber oder dessen Beauftragten zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Dienstnehmer dürfen Schutzvorrichtungen, ausgenommen für Wartungs oder Reparaturarbeiten, weder entfernen noch unwirksam machen.

(4) Die Bedienung von Einrichtungen ist nur von Personen durchzuführen, denen dies ausdrücklich aufgetragen ist. Die mißbräuchliche oder eigenmächtige Inbetriebnahme und Benützung von Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln ist verboten.

(5) Dienstnehmer, denen zur Durchführung von Arbeiten Hilfskräfte zugewiesen werden, haben diese auf die Besonderheit der Arbeit bzw. die damit verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.

(6) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

Landesrecht EVTZ-Gesetz

(1) Die Landesregierung registriert nach Art. 5 der EVTZ-Verordnung die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ, sofern dieser seinen Sitz im Land Vorarlberg hat. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.

(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-Verordnung oder der Nachweis des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung genannten Frist sowie die Übereinkunft nach Art. 8 und die Satzung nach Art. 9 der EVTZ-Verordnung vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 1 durch Hinweis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg bekannt zu machen.

(4) Für Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Vorarlberg gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Im Falle des Beitritts neuer Mitglieder sind die nach Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015

Landesrecht EVTZ-Gesetz

Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung. Sie entscheidet mit Bescheid über die Untersagung der Tätigkeit des EVTZ im Land Vorarlberg, über die Verpflichtung zum Austritt der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder und über die Auflösung eines EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015

Landesrecht EVTZ-Gesetz

(1) Die Landesregierung kontrolliert die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat, nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung, trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und informiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Die Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2015

Landesrecht EVTZ-Gesetz

Art. XVIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) In Lagerräumen darf nur soviel gelagert werden, daß die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird.

(2) Beim Lagern von Rundholz, Fässern u. dgl. sind solche Vorkehrungen zu treffen, die das Abrollen verhindern.

(3) Stapel sind auf festem Boden oder Unterlagen in sich gut verbunden zu errichten. Das Abtragen hat sachgemäß zu erfolgen. Eine Entnahme aus unteren Lagen ist verboten.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) Die Lagerung von feuergefährlichen, giftigen, stark ätzenden Stoffen ist so vorzunehmen, daß im Gefahrenfalle ein Fluchtweg freibleibt. Die Lager sind eindeutig zu kennzeichnen und gegen Zutritt Unbefugter, wie Kinder, zu sichern.

(2) Behälter mit ätzender oder giftiger Flüssigkeit dürfen nicht aufeinandergestellt werden.

(3) Stark ätzende oder explosive Stoffe dürfen nicht über Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen gelagert werden.

(4) Die Aufbewahrung von gifthältigen oder ätzenden Stoffen darf nicht in Gefäßen erfolgen, die eine Verwechslung des Inhalts zulassen. Nicht originale Behälter sind als solche zu beschriften und mit der Aufschrift „Gift“ zu versehen. Leere Gefäße sind zu vernichten oder an die Lieferfirma zurückzustellen.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) Dienstnehmer, deren Augen bei bestimmten Arbeiten durch Staub, Splitter, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, glühende oder geschmolzene Materialien sowie blendendes Licht oder schädliche Bestrahlung gefährdet sind, müssen mit Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken ausgestattet werden.

(2) Dienstnehmern, die dauernd starkem Lärm ausgesetzt sind, müssen Gehörschutzmittel zur Verfügung gestellt werden.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Dienstnehmer, deren Atmungsorgane gesundheitsschädlichem Staub, Dämpfen und Gasen ausgesetzt sind, müssen mit Atemschutzgeräten ausgestattet werden.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder Wartung von Maschinen bzw. Triebwerken betraut sind, dürfen keine lose Kleidung tragen; sie müssen mit einer Kopfbedeckung versehen sein.

(2) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, infektiösen, strahlenden oder sprühenden Stoffen hantieren, die mit scharfkantigen bzw. spitzen Materialien umgehen, sind mit Schutzmitteln, wie Handschuhen, Pulsschützern, Knieschützern, Schürzen, Schutzstiefeln usw., auszustatten.

(3) Für die Waldarbeit sowie für sonstige Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind. geeignete Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. Für Arbeiten mit Motorsägen sind den Dienstnehmern überdies geeignete Handschuhe zur Verfügung zu stellen und von diesen zu verwenden.

(4) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie zum Befahren von Behältern sind Sicherheitsgürtel und Seile (Silowinde) beizustellen.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) In Räumen mit leicht brennbarem Inhalt, wie Heu, Stroh, Getreide, Sägespänen oder sonstigen entzündlichen Stoffen, darf weder geraucht werden noch ist die Verwendung von Feuer oder offenem Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten zulässig.

(2) Bei Garagen, Tankstellen, Treibstoff und Schmierstofflagern sowie bei Sägewerken, Mühlen u. dgl. ist durch dauerhaften Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer oder offenem Licht hinzuweisen.

(3) Nach Art und Umfang der Betriebe sind Feuerlöschmittel, wie Löschwasser, Sand, Kübelspritzen oder vorschriftsmäßige Handfeuerlöscher, bereitzustellen und ständig gebrauchsfähig zu halten. Mit der Handhabung der Löschgeräte sind die Betriebsangehörigen vertraut zu machen.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muß bei einem Unfall, bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; es muß das notwendige Verbandzeug in hygienisch einwandfreiem Zustand vorhanden sein. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen.

(2) Für die ErsteHilfeLeistung müssen vom Dienstgeber die entsprechenden Mittel jederzeit gebrauchsfertig bereitgehalten werden.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Die ausreichende Versorgung der Dienstnehmer mit Trinkwasser ist sicherzustellen. Bei Familienwohnungen ist womöglich eine Entnahme in diesen vorzusehen. Zum Trinken ungeeignetes Wasser ist bei der Entnahmestelle zu kennzeichnen.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) Der Dienstgeber hat für sanitäre Anlagen (z. B. Waschgelegenheit und Aborte) zu sorgen.

(2) Waschgelegenheiten sind innerhalb des Betriebes vorzusehen. Für je 5 Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz vorhanden sein. Bei Arbeiten mit starker Schmutzentwicklung und Infektionsgefahr sowie bei kühler Witterung ist Warmwasser bereitzustellen.

(3) Aborte müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgen. Nach Möglichkeit sind Aborte in Wohnobjekte u. dgl. einzubauen.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) Für nicht im Betrieb wohnende Dienstnehmer sind Umkleide und Aufenthaltsräume vorzusehen. Diese sind heizbar einzurichten und mit dem nötigen Inventar, wie Kästen, Tischen und Bänken, auszustatten; überdies, falls nötig, ist eine Wärmegelegenheit für Speisen einzurichten.

(2) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben. Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer Kleiderschrank und eine Bettstelle zur Verfügung zu stellen. Etagenbetten sind zu vermeiden; in ständigen Wohnräumen sind sie unzulässig. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens monatlich zu wechseln. Ferner muß eine ausreichende Zahl von Waschgelegenheiten vorhanden sein. Überdies muß der Wohnraum mit mindestens einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder stark ätzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen und gesondert aufzubewahren.

(4) Umkleideräume sind getrennt nach Geschlechtern zu errichten und mit gesonderten Eingängen auszustatten.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Die Ergebnisse der in den einschlägigen Gesetzen oder Normen (Önormen) vorgesehenen periodischen Überprüfungen, wie von Schutzausrüstungen oder einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Materialseilbahnen, Aufzügen, Hubstaplern, Hebezeugen und Hubtoren, sind in einem Vormerkbuch festzuhalten, das bei Betriebskontrollen vorzuweisen ist.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Der den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Zustand ist binnen 2 Jahren nach dem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung herzustellen, sofern nicht durch eine gemäß § 85 Abs. 1, 3 oder 4 des Gesetzes getroffene behördliche Verfügung oder durch andere Vorschriften eine kürzere Frist gesetzt wird.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Je ein Exemplar dieser Verordnung hat in jedem Gemeindeamt sowie in jedem Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmer und familieneigenen Arbeitskräfte zugänglicher Stelle dauernd aufzuliegen.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Übertretungen der Vorschriften der §§ 2 bis 49 werden nach den Bestimmungen des § 133 Abs. 1 des Gesetzes geahndet.

Landesrecht Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen des k. k. Statthalters in Steiermark vom 6. Jänner 1908, LGuVBl. Nr. 2, betreffend die Verhütung von Unfällen im landwirtschaftlichen Maschinenbetriebe, und vom 14. März 1913, LGuVBl. Nr. 16, betreffend die Verhütung von Unfällen bei oberirdisch betriebenen, landwirtschaftlichen Steinbrüchen, Lehm, Sand und Schottergruben, außer Kraft.

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