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20000084 AT

Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Landesrecht

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Kurztitel

Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/2001

Inkrafttretensdatum

20.03.2001

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. März 2001 über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

StF

LGBl. Nr. 11/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 48 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 38/1997, wird verordnet

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 19. September 2013 genehmigt.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 8 mit Ablauf des 4. Oktober 2013 in Kraft getreten

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Richterbergau" in Liebenau

V Naturschutzgebiet "Richterbergau" in Liebenau

Landesrecht Nähere Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen an Stelle von Eigenmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen); Festlegung

Nähere Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen an Stelle von Eigenmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen); Festlegung

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

Kosten Hochwasserschutz BUND für die Jahre 2014-2023

(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Richterbergau" in Liebenau

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Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

In Verfolgung und aufbauend sowie ergänzend zur Vereinbarung BGBl. II Nr. 67/2007 kommen die Vereinbarungsparteien überein, die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung von Projekten des Hochwasserschutzes im gesamten Bereich der österreichischen Donau zu schließen.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern und mitzugestalten. Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse, der Schule und des Schülerheimes hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Richterbergau" in Liebenau

(1) Die ”Richterbergau” in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.

Landesrecht Nähere Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen an Stelle von Eigenmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen); Festlegung

§ 1. (1) In Fällen, bei denen die Eigenmittelaufbringung eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung darstellt, tritt an Stelle der Eigenmittel ein Darlehen aus Förderungsmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen), sofern unter Berücksichtigung des Familiennettoeinkommens, der Anzahl der Familienmitglieder und der sich daraus ergebenden angemessenen Wohnungsgröße das zumutbare Ausmaß überstiegen wird.

(2) Eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung, die eine volle Darlehensgewährung zur Folge hat, liegt dann vor, wenn das jährliche Familieneinkommen bei Einzelpersonen 100 000 S, bei zwei Personen 128 000 S, bei drei Personen 156 000 S und bei vier und mehr Personen 184 000 S nicht übersteigt. Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Familien im Sinne des § 33 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 wird das Eigenmittelersatzdarlehen in voller Höhe gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen bei zwei Personen 225 000 S, bei drei Personen 253 000 S, bei vier Personen 281 000 S und bei fünf oder mehr Personen 309 000 nicht übersteigt. Übersteigt das Einkommen die vorstehenden Beträge, so ist das Eigenmittelersatzdarlehen derart einzuschränken, daß es für jeweils begonnene 7 000 S, um welche die Einkommensgrenzen überschritten werden, um ein Fünftel (20 vH) gekürzt wird.

(3) Bei Eigentumswohnungen und Wohnungen in Kaufanwartschaft wird das Eigenmittelersatzdarlehen nur in einem Ausmaß von 75 vH gewährt.

(4) Als Eigenmittel sind im Falle der Errichtung von Wohnungen zur Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung ein Ausmaß von 5 vH, bei Eigentumswohnungen und Wohnungen in Kaufanwartschaft 10 vH der Gesamtbaukosten laut Finanzierungsplan anzusehen.

(5) Das angemessene Ausmaß an Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2 bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche (§ 3 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984). Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, daß der an Hand der Familiengröße ermittelten Wohnnutzfläche 20 m2 hinzugerechnet werden. Im Falle der Überschreitung der angemessenen Nutzfläche ist der Berechnung des Eigenmittelersatzdarlehens jener Teil der Eigenmittel zugrunde zu legen, der dem Verhältnis des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche zur Nutzfläche der Wohnung entspricht.

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

Zeitplan

(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2017 bis 2023 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, zu fördern. Die geplanten Projekte und dazugehörigen Studien, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Die Schüler haben sich fünf Minuten vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden.

(2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen

(3) Abs. 2 gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen teilzunehmen.

(4) Während des Unterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.

(5) Inwieweit Schüler, die nicht im Schülerheim der Schule untergebracht sind, bereits früher als fünf Minuten vor Beginn des Unterrichtes und der Schulveranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes und der Schulveranstaltungen im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung, wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Richterbergau" in Liebenau

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Nähere Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen an Stelle von Eigenmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen); Festlegung

§ 2. (1) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt 20 Jahre. Das Darlehen ist unverzinst und in Halbjahresraten in der Höhe von 2,5 vH zurückzuzahlen.

(2) Die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens beginnt am zweitnächsten der Antragstellung folgenden 1. April oder 1. Oktober.

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von 255 098 430,– € (in Worten: zweihundertfünfundfünzigmillionenachtundneunzigtausendvierhundert-dreißig Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind

(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von 255 098 430,– € auf Berechnungen (Preisbasis 2011 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Bundesländer basiert.

(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von 127 549 215,– € führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Projekten sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Bundesland und Interessenten zu tragen.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.

(2) Auf das Fernbleiben von der Schule findet § 49 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes Anwendung.

(3) Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht oder zu Schulveranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Richterbergau" in Liebenau

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Nähere Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen an Stelle von Eigenmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen); Festlegung

§ 3. (1) Das Begehren auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens ist vom Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigten der Wohnung, für die er Eigenmittel zu leisten hat, an das Amt der Wiener Landesregierung zu richten. Dem Begehren sind die erforderlichen Nachweise über die Voraussetzungen anzuschließen.

(2) Bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen ist im Falle der Beendigung des Miet-(Nutzungs-)Rechtes das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen der Fondsverwaltung direkt zurückzuerstatten. Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine entsprechende Erklärung des Liegenschaftseigentümers abzugeben.

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.

(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist nicht zulässig.

(3) Die Vereinbarungsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung für den Hochwasserschutz Wien 4. Teil in pauschaler Form analog den Förderungen des 1. bis 3. Teiles des HWS Wien weiterhin gewährt wird.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Die Schüler haben am Unterricht und an den Schulveranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.

(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.

(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule und des Schülerheimes einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten - sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem - ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Landesrecht Nähere Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen an Stelle von Eigenmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen); Festlegung

§ 4. Einem nachfolgenden Wohnungsmieter bzw. Nutzungsberechtigten gebührt ein Eigenmittelersatzdarlehen nur, sofern er die persönlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 1 und 2 erfüllt; dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 2 vH per anno zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung.

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung von in der Anlage 1 angeführten Projekten gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

In der Hausordnung ist eine Tageseinteilung zu treffen, welche die konkreten Verhältnisse der Schule sowie die Bedürfnisse und die Leistungsfähigkeit der Schüler in Einklang bringen soll.

Landesrecht Nähere Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen an Stelle von Eigenmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen); Festlegung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt auch für nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 geförderte Wohnungen.

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wobei für jedes einzelne Projekt ein Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 51/2004, zu beachten.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Die Studierzeit ist so festzusetzen, dass den Schülern genügend Zeit zur Entspannung nach dem Unterricht eingeräumt wird.

(2) Unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten ist das Gruppenstudium und das Studium in Zimmern zu ermöglichen, soweit pädagogische Erfordernisse diesem nicht widersprechen.

(3) Während der Studierzeit muss den Schülern ein Lehrer zur Beratung und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule und des Schülerheimes sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.

(2) In der Schule und im Schülerheim sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.

Landesrecht 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er eigenberechtigt ist.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler eigenberechtigt ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Der Genuss alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten, bei Schulveranstaltungen und im Schülerheim untersagt.

(2) In begründeten Fällen, wie zum Beispiel bei Lehrweinkosten in den Unterrichtsgegenständen Kellerwirtschaft und Weinbau, kann die Schulleitung eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 gestatten.

(3) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Jeder Schüler, der im Schülerheim untergebracht ist, hat das Recht auf Ausgang. Es darf kein Ausgangsverbot als Disziplinarstrafe für schlechtes schulisches Betragen verhängt werden.

(2) Bei der zeitlichen Festlegung des Ausganges ist auf die Verkehrsverhältnisse, die Öffnungszeiten der Geschäfte und die Erholungsbedürfnisse der Schüler zu achten.

(3) Der Ausgang des Schülers ist schriftlich evident zu halten.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Jeder Schüler, der im Schülerheim untergebracht ist, hat das Recht, in seiner Freizeit Besuche zu empfangen. Daher sind in der Hausordnung regelmäßige Besuchszeiten festzusetzen, in denen Schüler mit Besuchern in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum (nicht jedoch in ihren Zimmern) zusammentreffen können.

(2) Telefonieren ist nur in den Pausen und in der Freizeit gestattet.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Die Freizeit dient der Erholung sowie der Weckung und der Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Schüler.

(2) Bei ihrer Gestaltung muss den Schülern soweit wie möglich ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Die Entscheidungen sollen möglichst partnerschaftlich zwischen dem Schulleiter und der Schülervertretung getroffen werden.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Im Rahmen des § 51 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden

(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.

Landesrecht Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Jeder Schüler hat bei Eintritt in die Schule durch seine Unterschrift zu bestätigen, dass er über die Schul- und Heimordnung in Kenntnis gesetzt wurde. Bei nicht eigenberechtigten Schülern ist auch die Unterschrift des Erziehungsberechtigen erforderlich.

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