Satzung des Tierseuchenfonds
Inhaltsübersicht (51)
Gesetzestext (51 Artikel)
Inhaltsverzeichnis
Satzung des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und rechtliche Stellung
§ 2 Zweck
II. Leistungen des Fonds
§ 3 Beihilfen
§ 4 Kostenzuschüsse
§ 5 Anrechnung auf Beihilfen und Kostenzuschüsse
§ 6 Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen und
Kostenzuschüssen
§ 7 Feststellung der Schadenshöhe
III. Verwaltung des Fonds
§ 8 Organe des Fonds
§§ 9 - 12 Kuratorium
§ 13 Der Vorsitzende
§ 14 Geschäftsstelle
IV. Fondsgebarung
§ 15 Mittel des Fonds
§ 16 Haushaltsplan
§ 17 Gebarungsgrundsätze
§ 18 Rechnung
§ 19 Einzahlungen
§ 20 Auszahlungen der Beihilfen und Kostenzuschüsse
V. Aufsicht
§ 21
VI. Auflösung
§ 22
Vereinbarung 15a B-VG Warn- und Alarmsysteme
V Landschaftsschutzgebiet "Warscheneck-Süd - Wurzeralm" in Spital am Pyhrn
Steiermark
Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
08.02.2014
Landesumlage, Einhebung, Gesetz
Auf Grund des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 und Nr. 50/2012, wird verordnet
Beschreibung des Warn- und Alarmsystems
Burgenland
- für 1. Ausbaustufe
360 Sirenen
notwendig
-
352 Sirenen
vorhanden
- Funkfernsteuerung
14 Sirenen
angeschlossen
Kärnten
- für 1. Ausbaustufe
613 Sirenen
notwendig
-
473 Sirenen
vorhanden
- Funkfernsteuerung
433 Sirenen
angeschlossen
Niederösterreich
- für 1. Ausbaustufe
2396 Sirenen
notwendig
-
2096 Sirenen
vorhanden
- Funkfernsteuerung
514 Sirenen
angeschlossen
Oberösterreich
- für 1. Ausbaustufe
1111 Sirenen
notwendig
-
1263 Sirenen
vorhanden
- Funkfernsteuerung
912 Sirenen
angeschlossen
Salzburg
- für 1. Ausbaustufe
328 Sirenen
notwendig
-
258 Sirenen
vorhanden
- Funkfernsteuerung
258 Sirenen
angeschlossen
Steiermark
- für 1. Ausbaustufe
1050 Sirenen
notwendig
-
850 Sirenen
vorhanden
- Funkfernsteuerung
750 Sirenen
angeschlossen
Tirol
- für 1. Ausbaustufe
646 Sirenen
notwendig
-
670 Sirenen
vorhanden
- Funkfernsteuerung
166 Sirenen
angeschlossen
Vorarlberg
- für 1. Ausbaustufe
210 Sirenen
notwendig
-
130 Sirenen
vorhanden
- Funkfernsteuerung
25 Sirenen
angschlossen
Wien
- für 1. Ausbaustufe
420 Sirenen
oder
140 Typhone
notwendig
2 Typhone
vorhanden
2 Typhone
angschlossen
4. Signale des Warn- und Alarmsystems
1.Warnung: /Dokumente/Landesnormen/LNO40001332/image001.jpg
2.Alarm: /Dokumente/Landesnormen/LNO40001332/image002.jpg
3.Entwarnung: /Dokumente/Landesnormen/LNO40001332/image003.jpg
Feuerwehrsignal für den Brand- und Katastropheneinsatz der Feuerwehren *)
Feuerwehreinsatz: /Dokumente/Landesnormen/LNO40001332/image004.jpg
SIRENENPROBE
/Dokumente/Landesnormen/LNO40001332/image005.png
Jeden Samstag um 12 Uhr. Dauerton von 15. Sekunden.
Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.
Satzung des Tierseuchenfonds
für das Bundesland Kärnten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und rechtliche Stellung
Der gemäß dem Tierseuchenfondsgesetz 1995, LGBl. Nr 58/1995, errichtete Tierseuchenfonds führt den Namen "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(1) Das Gebiet „Warscheneck-Süd - Wurzeralm“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 Oö. NSchG 1995. (Anm: LGBl. Nr. 58/2019)
(2) In der Anlage im Maßstab 1 : 5.000 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes dargestellt. (Anm: LGBl. Nr. 58/2019)
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Das Land Tirol hat von den Gemeinden jährlich eine Landesumlage in der Höhe von 7,46 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einzuheben.
Für den Vollzug von Verwaltungsstrafhaft in den den Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung stehenden Hafträumen im Polizeianhaltezentrum Bludenz gilt sinngemäß die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Unterverteilung gemäß Artikel 3, 2. Satz
1
2
3
4
Land
Volkszahl 1981
v.H.
90 v.H. der Spalte 3
Burgenland
269.771
3,570601
3,213541
Kärnten
536.179
7,096691
6,387022
Niederösterreich
1.427.849
18,898546
17,008691
Oberösterreich
1.269.540
16,803219
15,122897
Salzburg
442.301
5,854152
5,268737
Steiermark
1.186.525
15,704460
14,134014
Tirol
586.663
7,764881
6,9883930
Vorarlberg
305.164
4,039052
3,635147
Wien
1.51.346
20,268398
18,241558
Summe
7.555.338
100,000000
90,000000
5
6
7
8
Land
Gebietsfläche 1985 in km2
v.H.
10 v.H. der Spalte 7
Burgenland
3.965
4,728400
0,472840
Kärnten
9.534
11,369626
1,136963
Niederösterreich
19.172
22,863276
2,286327
Oberösterreich
11.980
14,286566
1,428657
Salzburg
7.154
8,531393
0,853139
Steiermark
16.387
19,542067
1,954207
Tirol
12.647
15,081987
1,508199
Vorarlberg
2.601
3,101783
0,310178
Wien
415
0,494902
0,049490
Summe
83.855
100,000000
10,000000
9
10
Land
v.H.
Burgenland
3,686381
Kärnten
7,523985
Niederösterreich
19,295018
Oberösterreich
16,551554
Salzburg
6,121876
Steiermark
16,08221
Tirol
8,496592
Vorarlberg
3,945325
Wien
18,291048
Summe
100,000000
(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.
(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.
(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.
§ 2
Zweck
Der Fonds ist bestimmt
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
Die Landesumlage wird von den einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft eingehoben. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Hausordnung für den Verwaltungsarrest Bludenz, LGBl.Nr. 23/2000, außer Kraft.
Der Bund erhält 5 v.H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v.H. auf die Länder erfolgt zu 90 v.H. nach der Volkszahl und zu 10 v.H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.
II. Leistungen des Fonds
§ 3
Beihilfen
(l) Der Fonds gewährt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen von über ein Jahr alten Pferden, Rindern, Schweinen über 20 kg Lebendgewicht, Schafen und Ziegen über sechs Monate, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes
- TSG keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt, abzüglich allfälliger anderweitiger Entschädigungen oder Unterstützungen bis zu höchstens vier Fünftel des Schätzwertes in nachfolgenden Fällen
(2) Der Fonds gewährt Beihilfen bei Tierverlusten, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstanden sind, wenn der Tierbesitzer durch den Tierverlust in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, wobei die Summe der jährlichen Beihilfen 20 Prozent der jährlichen Beiträge nicht übersteigen darf.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 58/2019)
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Gesetzes über die Einhebung der Landesumlage und die Änderung des Gesetzes über die Einhebung der Landesumlage LGBl. Nr. 2/1997, LGBl. Nr. 9/2001, außer Kraft.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 v.H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.
(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.
§ 4
Kostenzuschüsse
(l) Der Fonds leistet Zuschüsse zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst) in der Höhe von bis zu zehn Prozent der jährlichen je Tierart eingehobenen Beiträge, wobei die Höhe der Zuschüsse jährlich vom Kuratorium festgesetzt werden kann.
(2) Der Fonds übernimmt die Kosten für Vorbeugung, Heilung und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten für die beim Tierseuchenfonds beteiligten Tierarten sowie zur Deckung der Kosten von Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten, soweit diese Kosten nicht auf Grund des Tierseuchengesetzes oder anderer Gesetze vom Bund getragen werden, in folgendem Ausmaß
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 23/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr.80/1982, der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 auf der Fläche des Naturschutzgebietes und des Landschaftsschutzgebietes ”Warscheneck-Süd - Wurzeralm” außer Kraft.
(3) Die Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Spital am Pyhrn, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Bis zum Erreichen der im Art. 4 (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 v.H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.
§ 5
Anrechnung auf Beihilfen und Kosten-
zuschüsse
Von der vom Tierseuchenfonds berechneten Schadenshöhe sind vor Festsetzung der gewährten Beihilfen und Kostenzuschüsse abzuziehen
Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.
§ 6
Voraussetzungen für die Gewährung von
Beihilfen und Kostenzuschüssen
(l) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe nach § 2 lit a und c des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 ist, daß sich das Tier, für das die Gewährung einer Beihilfe beantragt wird, zur Zeit des Todes im Besitz eines beitragspflichtigen Tierbesitzers befindet, dessen landwirtschaftlicher oder sonstiger Betrieb im Bundesland Kärnten liegt, und daß die gemäß § 6 Abs 5 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 festgesetzten Tierseuchenfondsbeiträge entrichtet wurden. Beihilfen nach § 2 lit a sind nicht zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die die Gewährung einer Entschädigung nach den §§ 57 und 60 Abs 3 des Tierseuchengesetzes - TSG ausschließen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung eines Kostenzuschusses nach § 2 lit b des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 ist, daß der Tierbesitzer die gemäß § 6 Abs 5 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 festgesetzten Tierseuchenfondsbeiträge entrichtet hat.
Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
§ 7
Feststellung der Schadenshöhe
(l) Die Schätzung verendeter oder über amtstierärztliche Anordnung getöteter oder notgeschlachteter Tiere (über ein Jahr alten Pferden, Rindern, Schweinen über 20 kg Lebendgewicht, Schafen und Ziegen über sechs Monate) ist nach dem Tod durch den Amtstierarzt oder den zur Vertretung beorderten freiberuflich tätigen Tierarzt unter Beiziehung zweier gemäß § 51 Abs. 2 Tierseuchengesetz entsendeter Vertrauensmänner der Gemeinde sofort vorzunehmen. Mit Einverständnis des Besitzers kann der erhebende Tierarzt auch die Schätzung allein vornehmen. Gleichzeitig mit dieser Schätzung ist die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Tierteile durchzuführen. Über die Schätzung ist vom Amtstierarzt oder dem zur Vertretung beorderten freiberuflich tätigen Tierarzt der im Beihilfeansuchen vorgesehene Vordruck auszufüllen und von ihm sowie den an der Schätzung Beteiligten zu unterfertigen. Bei Zuchttieren ist eine Schätzung des Zuchtwertes unter Berücksichtigung der tierärztlichen Angaben durch die Landwirtschaftskammer oder die Zuchtverbände möglich.
(2) Der Amtstierarzt oder der zur Vertretung beorderte freiberuflich tätige Tierarzt hat sofort nach erfolgter Schätzung, Ausfertigung und Fertigung des Formblattes das Ansuchen unter Anschluß seines Gutachtens der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich das Tier zur Zeit des Todes befand, vorzulegen. Diese hat das Beihilfeansuchen mit einer Äußerung, ob ein Versagungsgrund nach dem Tierseuchenfondsgesetz 1995 vorliegt, dem Kuratorium des Tierseuchenfonds in Klagenfurt vorzulegen.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
III. Verwaltung des Fonds
§ 8
Organe des Fonds
Organe des Fonds sind
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
§ 9
Kuratorium
(l) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet und nach außen durch den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) vertreten. Dieses setzt sich zusammen aus
(2) Den Vorsitz im Kuratorium führt das mit den fachlichen Angelegenheiten des Tierseuchenfonds betraute Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestimmte Vertreter.
§ 10
Dem Kuratorium obliegt
§ 11
(l) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden jeweils vor Beginn des Verwaltungsjahres, im übrigen nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vorher zu den Sitzungen einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.
(2) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften aufzunehmen, welche neben Ort, Zeit, Namen der erschienenen und nicht erschienenen Mitglieder, die gefaßten Beschlüsse und das ziffernmäßige und namentliche Abstimmungsverhältnis zu enthalten haben und vom Vorsitzenden sowie einem zweiten Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen sind.
§ 12
Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist eine ehrenamtliche. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Auslagenentschädigung (Wegkosten, Verdienstentgang).
§ 13
Der Vorsitzende
(l) Der Vorsitzende vertritt den Tierseuchenfonds nach außen.
(2) Die rechtsgültige Zeichnung für den Fonds erfolgt durch die Unterfertigung des Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) unter der Bezeichnung "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten".
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Fondsgeschäfte, das sind alle Geschäfte, die nicht gemäß § 10 der Beschlußfassung des Kuratoriums vorbehalten sind, und die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.
§ 14
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.
IV. Fondsgebarung
§ 15
Mittel des Fonds
(l) Der Fonds wird gebildet aus
(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen.
(3) Die Landesregierung setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf die vom Tierseuchenfonds zu erbringenden Leistungen die Beiträge der Tierbesitzer für den Fonds und den Zeitpunkt der Einhebung dieser Beiträge nach Anhörung des Kuratoriums fest.
§ 16
Haushaltsplan
Rechtzeitig vor Beginn des Verwaltungsjahres ist vom Kuratorium der Haushaltsplan aufzustellen. Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 17
Gebarungsgrundsätze
(l) Über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds ist getrennt nach Gemeinden und Tiergattungen Buch zu führen.
(2) Ausgaben für die einzelnen Tiergattungen dürfen nur aus den entsprechenden Einnahmen geleistet werden. Die Verwaltungskosten sind nach dem Verhältnis des Aufkommens an Beiträgen für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen anteilsmäßig zu verrechnen.
(3) Im Haushaltsjahr sind nach Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen ausgeschieden für die einzelnen Seuchengruppen einschließlich der Maßnahmen zu ihrer planmäßigen Bekämpfung gesonderte Ausgabensätze für den voraussichtlichen Jahresbedarf und die Bildung von Rücklagen bereitzustellen. In die Rücklagen fließen die bei den einzelnen Ausgabensätzen eines Verwaltungsjahres unverwendet gebliebenen Mittel, außerdem sind ihnen sowie einer allgemeinen Rücklage bis auf weiteres alljährlich nach Beschluß des Kuratoriums bestimmte Beträge nach Maßgabe des wirtschaftlichen Ergebnisses zuzuführen.
(4) In Jahren besonderen Bedarfes ist auf die für den einzelnen Zweck bereitgestellte und die allgemeine Rücklage zurückzugreifen, soweit nicht eine Beitragserhöhung erforderlich erscheint. Die Rücklagen sind in der Rechnung nach den einzelnen Seuchengruppen und den sonstigen Zwecken des Fonds gegliedert nachzuweisen.
(5) Das Kuratorium entscheidet über interne Geldtransfers (Kredite).
§ 18
Rechnung
Nach Ablauf des Verwaltungsjahres hat das Kuratorium bis 31. März über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Verwaltungsjahres Rechnung zu legen und über die Leistungen des Fonds und die eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge der Landesregierung zur Vorlage an den Landtag (§ 10 lit e des Tierseuchenfondsgesetzes) zu berichten.
§ 19
Einzahlungen
Die nach § 6 des Tierseuchenfondsgesetzes eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge sind vom Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.
§ 20
Auszahlung der Beihilfen
und Kostenzuschüsse
Die vom Tierseuchenfonds gewährten Beihilfen und Kostenzuschüsse werden nur an den schadentragenden Tierbesitzer selbst, sofern nicht ein anderer Empfangsberechtigter von diesem dem Tierseuchenfonds bekanntgegeben wird bzw. an Untersuchungsanstalten bei Übernahme von Untersuchungskosten, ausbezahlt.
V. Aufsicht
§ 21
(l) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.
(2) Die Aufsicht gliedert sich in eine Fachaufsicht und eine Finanzaufsicht.
(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die ordnungsgemäße Besorgung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben.
(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung des Fonds, insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden.
(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, vom Fonds jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über den Stand der Gebarung des Fonds zu verlangen. Der Fonds hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen.
(6) Im Rahmen der Finanzaufsicht ist die Landesregierung - unbeschadet des Abs 5 - überdies befugt, durch ihre Organe
VI. Auflösung
§ 22
Der Fonds kann nur durch ein Landesgesetz aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Fondsvermögen an das Land Kärnten und ist zur Unterstützung der Tierseuchenbekämpfung zu verwenden.