Vereinbarung 15a B-VG Donau-Universität Krems
Inhaltsübersicht (288)
Gesetzestext (288 Artikel)
Vereinbarung 15a B-VG Donau-Universität Krems
Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete
Landarbeiterkammer-Wahlordnung
Steiermark
01.02.2014
I. HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Stimmrecht, Antragsrecht
§ 3 Landes-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
§ 4 Vertrauenspersonen
§ 5 Zustellung
§ 6 Fristen
§ 7 Amtsstunden an Sonntagen und anderen dienstfreien Tagen
§ 7a Anbringen
II. HAUPTSTÜCK: Volksbegehren nach der Landesverfassung
1. Abschnitt: Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern
1. Unterabschnitt: Vorverfahren
§ 8 Antrag
§ 9 Kaution
§ 10 Zulässigkeit
§ 11 Vorbereitung des Eintragungsverfahrens
2. Unterabschnitt: Eintragungsverfahren
§ 12 Veröffentlichung, Eintragung
§ 13 Eintragung
§ 15
§ 16
3. Unterabschnitt: Ermittlungsverfahren
§ 14 Abschluss der Eintragung
§ 15 Ergebnis
2. Abschnitt: Volksbegehren auf Antrag von Gemeinden
§ 19 Vorlage der Gemeindevertretungsbeschlüsse
§ 20 Entscheidung über Einzelanträge
§ 21 Entscheidung über Volksbegehren
3. Abschnitt: Vorlage an Landesregierung und Landtag
§ 22 Vorlage an die Landesregierung
§ 23 Vorlage an den Landtag
III. HAUPTSTÜCK: Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz
§ 24 Antrag
§ 25 Kaution
§ 26 Zulässigkeit, Vorbereitung des Eintragungsverfahrens
§ 27 Eintragungsverfahren
§ 28 Ermittlungsverfahren, Ergebnis
§ 29 Vorlage an den Bürgermeister und die Gemeindevertretung
IV. HAUPTSTÜCK: Volksabstimmung nach der Landesverfassung 1. Abschnitt: Obligatorische Volksabstimmung
§ 30
2. Abschnitt: Volksabstimmung aufgrund eines Landtagsbeschlusses
§ 31
3. Abschnitt: Volksabstimmung aufgrund eines Antrages
§ 32 Kundmachung von Landtagsbeschlüssen
§ 33 Anträge, Allgemeines
§ 34 Anträge von Landtagswählern
§ 35 Anträge von Gemeinden
§ 36 Anträge von Landtagsmitgliedern
§ 37 Zulässigkeit
§ 38 Weiterleitung an die Landesregierung
4. Abschnitt: Vorbereitung der Volksabstimmung
§ 39 Anordnung
§ 40 Einspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Bundesregierung
§ 41 Veröffentlichung der Anordnung der Volksabstimmung
§ 42 Abstimmungsbroschüre
§ 43 Anlegung der Wählerverzeichnisse
5. Abschnitt: Abstimmungsverfahren
§ 44 Abstimmungssprengel, Abstimmungsverfahren
§ 45 Zulassung zur Abstimmung, Abstimmungsinformation
§ 46 Amtlicher Stimmzettel
§ 47 Ausfüllen des Stimmzettels
§ 48 aufgehoben
§ 49 Ausstellung der Stimmkarte
§ 50 Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte
§ 51 Gültige Stimmzettel
§ 52 Ungültige Stimmzettel
§ 53 Verhinderung der Abstimmungshandlung
6. Abschnitt: Ermittlungsverfahren
§ 53a Prüfung der brieflich eingelangten Stimmkarten
§ 54 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde
§ 55 Niederschrift
§ 56 Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch die Landeswahlbehörde
§ 57 Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung
V. HAUPTSTÜCK: Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz
1. Abschnitt: Antragsverfahren
§ 58 Antrag
§ 59 Kaution
§ 60 Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages
§ 61 Unterstützungserklärungen
§ 62 Entscheidung über die Durchführung
§ 63 aufgehoben durch LGBl.Nr. 67/2020 (VfGH)
2. Abschnitt: Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 64 Anordnung
§ 65 Kundmachung der Anordnung der Volksabstimmung
§ 66 Abstimmungsbroschüre
§ 67 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
§ 68 Amtlicher Stimmzettel
§ 69 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
3. Abschnitt: Absage einer Volksabstimmung
§ 69a
VI. HAUPTSTÜCK: Volksbefragung nach der Landesverfassung
1. Abschnitt: Volksbefragung aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder der Landesregierung
§ 70
2. Abschnitt: Volksbefragung auf Antrag von Landtagswählern
§ 71 Antrag
§ 72 Kaution
§ 73 Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages
§ 74 Unterstützungserklärungen
§ 75 Entscheidung über die Durchführung
3. Abschnitt: Volksbefragung auf Antrag von Gemeinden
§ 76
4. Abschnitt: Vorbereitung der Volksbefragung
§ 77 Weiterleitung an die Landesregierung
§ 78 Anordnung
§ 79 Abstimmungsbroschüre
5. Abschnitt: Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§ 80 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
§ 81 Gültige Stimmzettel
§ 82 Ungültige Stimmzettel
§ 83 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
VII. HAUPTSTÜCK: Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz
1. Abschnitt: Antragsverfahren
§ 84 Antrag
§ 85 Kaution, Zulässigkeit, Unterstützungserklärungen, Entscheidung über die Durchführung, Weiterleitung
2. Abschnitt: Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 86 Anordnung
§ 87 Abstimmungsbroschüre
§ 88 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
§ 89 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
VIII. HAUPTSTÜCK: Anhörung nach dem Gemeindegesetz
1. Abschnitt: Antragsverfahren
§ 90
IX. HAUPTSTÜCK: Schlussbestimmungen
§ 91 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 92 Abgabenfreiheit
§ 93 Kosten
§ 94 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 95 Strafbestimmungen
§ 96 Inkrafttreten
§ 97 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 98 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 5/2022
Wiener Starkstromwegegesetz 1969
Vereinbarung 15a B-VG Donau-Universität Krems
Muster eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018
Muster einer Eintragung für ein Volksbegehren nach der Landesverfassung
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 4/2022
Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und die Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).
(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der „Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL)“. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005)
(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
Die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Salzburg werden von den wahlberechtigten Kammermitgliedern durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt (Landarbeiterkammerwahl).
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und den zugewiesenen Landesbediensteten sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und dem Rechtsträger, dem Landesbedienstete zugewiesen werden.
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind durchzuführen
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
§ 1. (1) Dieses Landesgesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Anlagen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
Muster eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018, 5/2022
Muster einer Eintragung für ein Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 4/2022
Der Bund verpflichtet sich, das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz zu errichten und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten.
Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfaßt die Deckung aller dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich zu tragen sind.
Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, zur Errichtung und zur Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen.
Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 vorliegt
Für die Landarbeiterkammerwahl bildet das ganze Landesgebiet einen Wahlkreis und besteht für alle Wahlberechtigten ein einheitlicher Wahlkörper. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und somit der Mandate beträgt 16.
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.
(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung (II., IV. und VI. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger stimmberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag
(2) Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Abs. 1 (Antragsberechtigte) sind die Landesbürger bzw. die Bürger der Gemeinde, die in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auch jene ehemaligen Landesbürger gemäß Abs. 1 antragsberechtigt, soweit die in Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf den Tag der Antragstellung erfüllt sind.
(3) Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz (III., V. und VII. Hauptstück) sowie bei Anhörungen nach dem Gemeindegesetz (VIII. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger oder ausländische Unionsbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung oder der Anhörung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Abs. 3 (Antragsberechtigte) sind Landesbürger und ausländische Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 34/2018
§ 2. (1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Landesgesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001) für Starkstrom, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Landesgesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018
Der Bund trägt daher
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und Verfahren zur Bestellung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen bzw. durchgeführt werden; derartige Verordnungen bzw. Bestellungen werden aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam.
Von der Unfallfürsorge sind ausgenommen
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) Die Landarbeiterkammerwahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Stichtag, allenfalls den besonderen Stichtag für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, den Beginn und das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe bei der Hauptwahlbehörde einlangen müssen, festzulegen. Der Beginn dieser Frist muss mindestens acht Wochen nach dem Stichtag gelegen sein. Die Frist darf nicht kürzer als 14 und nicht länger als 30 Tage sein.
(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(1) Landesbedienstete können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).
(2) Eine Zuweisung ist zulässig, wenn sie im Interesse des Landes liegt und wenn
(3) Eine Zuweisung nach Abs. 2 Z 2 und 3 darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Landesbediensteten erfolgen.
(1) Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., IV., VI. und VIII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Landeswahlbehörde und im III., V. und VII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Landeswahlbehörde zu verstehen.
(2) Wenn in diesem Gesetz die Gemeindewahlbehörde oder die Sprengelwahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., IV., VI. und VIII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde und im III., V. und VII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde zu verstehen.
(3) In den Angelegenheiten des III., V. und VII. Hauptstücks kommt der Landeswahlbehörde die Funktion der Aufsichtsbehörde zu, die das Recht zur Überprüfung von Verordnungen, Beschlüssen und Bescheiden hat. Sie hat rechtswidrige Verordnungen und Beschlüsse aufzuheben sowie rechtswidrige Bescheide aufzuheben oder abzuändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren zum Wählerverzeichnis.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 21/2014
§ 3. (1) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bedarf die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen, unabhängig davon, ob die Änderung oder Erweiterung während der Errichtung der Leitungsanlage oder später erfolgt. Änderungen, die der Instandhaltung oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 10 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 besteht auch dann ein Recht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens, wenn die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 nicht erforderlich ist und es sich um eine Anlage handelt, deren kundenseitige Teile zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen Besitz der jeweiligen Kundin oder des jeweiligen Kunden stehenden Grundstückes errichtet werden sollen.
(5) Die von der Netzbetreiberin oder vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021.
Muster einer Unterstützungserklärung
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 21/2014, 4/2022
Vereinbarung 15a B-VG Donau-Universität Krems
Die Mitgliedschaft beginnt
(1) Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2 LAK-G) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 zutreffen, ist nach dem allgemeinen Stichtag zu beurteilen. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses ist nicht nach dem allgemeinen Stichtag zu beurteilen, wenn in der Wahlausschreibung dafür ein besonderer Stichtag festgelegt ist. Ein solcher besonderer Stichtag darf nicht mehr als zwei Monate vor dem allgemeinen Stichtag gelegen sein.
(1) Der zugewiesene Landesbedienstete verbleibt für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten.
(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Vorrückung und Beförderung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Sollte der Rechtsträger dem zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen wie immer gearteten Anspruch gegenüber dem Land.
(1) Die Bevollmächtigten (§§ 8, 24, 34, 58, 71, 84) haben das Recht, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister und bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungstag jeder Wahlbehörde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Eintragungs- bzw. Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen jedoch nicht zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022
§ 4. (1) Die Behörde kann bei Vorliegen eines Ansuchens gemäß §§ 5 oder 6 über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn zu befürchten ist, daß das Projekt öffentliche Interessen im Sinne des § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt.
(3) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorschreibungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Muster einer Stimmkarte
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 3/2012, 61/2012, 34/2018, 35/2024
Bei einer Ausweitung des Leistungsangebotes des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) und einem daraus resultierenden Mehrbedarf haben sich das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und das Land Niederösterreich vor der Genehmigung bzw. Errichtung der entsprechenden Kurse, Lehrgänge und postgraduale Studien über eine entsprechende Ausweitung der Landesverpflichtung gemäß Art. IV zu einigen.
(1) Die Mitgliedschaft endet
(2) Bei den im § 2 Z 1 genannten Personen endet die Unfallfürsorge überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand.
(3) Bei den im § 2 Z 2 genannten Personen bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung der die Mitgliedschaft begründenden Funktion
(4) Endet bei den im § 2 Z 1, 4 und 5 genannten Personen das Dienstverhältnis während des Bezugs von Wochengeld oder während des Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 MSchG oder während der Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG, bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses für die Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld weiterbestehen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl wird am Sitz der Landarbeiterkammer eine Hauptwahlbehörde für das gesamte Landesgebiet eingerichtet. Sie bleibt bis zur Ausschreibung der nächsten Landarbeiterkammerwahl im Amt.
(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Beisitzer werden durch die Landesregierung bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Salzburger Landtag wählbare Personen berufen werden. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt im Verhältnis der bei der jeweils letzten Wahl erzielten Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, die den wahlwerbenden Gruppen angehören; die danach zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf mindestens einen Beisitzer und ein Ersatzmitglied. Jede der in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppen kann Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder bis spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bei der Hauptwahlbehörde einbringen. Auf zeitgerecht eingebrachte, geeignete Vorschläge ist bei der Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Wurden von einer wahlwerbenden Gruppe keine geeigneten Vorschläge eingebracht oder die Frist versäumt, sind die ihr zukommenden Beisitzer und Ersatzmitglieder möglichst aus dem Kreis der Angehörigen dieser wahlwerbenden Gruppe zu bestellen.
(4) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag, scheidet er bzw es aus der Hauptwahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied. Für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gilt Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung eines Vorschlages ab Aufforderung dazu läuft.
(5) Das Amt eines Beisitzers ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Salzburger Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Leiter der Hauptwahlbehörde an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer bis zum Abschluss des Wahlverfahrens öffentlich anzuschlagen.
(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbeamten erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers.
(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten
(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Landesvertragsbediensteten betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 5. (1) Die Behörde hat über Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen.
(2) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken und Gebäuden, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Die mit diesen Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich gegenüber dem Grundeigentümer, dem dinglich Berechtigten, dessen Rechte durch das Vorhaben berührt werden, oder ihren Bevollmächtigten mit einem Identitätsnachweis, einer Ausfertigung oder einer behördlich beglaubigten Abschrift der nach Abs. 1 erteilten Bewilligung und einem Auftragsnachweis des in Betracht kommenden Projektswerbers auszuweisen. Werden gegen eine solche Inanspruchnahme des Grundes oder Gebäudes Einwendungen erhoben, so entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung die Behörde. Dem Antrag ist ein allgemeiner Grundbuchsauszug neuesten Standes der betroffenen Liegenschaft beizuschließen. Vor der Entscheidung der Behörde darf mit den Vorarbeiten nicht begonnen werden.
(4) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung auf etwaige Belange der Landesverteidigung Bedacht zu nehmen.
(5) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluß der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes oder Gebäudes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 11 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer
(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge tritt nicht ein,
(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.
(1) Die vom Vorsitzenden einzuberufende Hauptwahlbehörde hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
(2) Bis zur Konstituierung ist der Vorsitzende als Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte zu führen und alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen. Nach der Konstituierung hat die Hauptwahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen. Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Hauptwahlbehörde nachträglich mitzuteilen.
Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2026
(1) Für die Berechnung von Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen.
(2) Wenn das Ende einer Rechtsmittelfrist auf einen Sonntag oder einen anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tag fällt, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Rechtsmittelfrist anzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
§ 6. (1) Dem Ansuchen um Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 2 Abs. 1) sind beizulegen
(2) Die Erfordernisse nach lit. d Ziffer 1, 2, 3 und 4 können in einer einzigen Unterlage vereinigt werden, sofern dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei elektrischen Leitungsanlagen, bei denen die Leitungsführung auf Grundstücken erfolgt, die im physischen Besitz der Stadt Wien stehen, ist, sofern keine Zwangsrechte beansprucht werden, die Beibringung der Unterlagen nach Abs. 1 lit. b und c und, sofern die Leitungsführung als Freileitung erfolgt, überdies nach lit. d Ziffer 3 entbehrlich.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung weiterer Unterlagen nach Abs. 1 absehen, soweit sie diese für entbehrlich hält.
Muster einer Unterstützungserklärung für eine Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 3/2012, 61/2012, 21/2014, 5/2022
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des gemäß Art. I errichteten Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.
(1) Auf die Leistungen haben die Mitglieder Anspruch
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wenn
(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt.
(4) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren.
(5) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die KFL für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
(6) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
(7) Für Angehörige bleibt für die Dauer deren Bezugs von Kinderbetreuungsgeld der Leistungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 aufrecht, wenn die KFL im Zeitpunkt der Geburt des Kindes für den oder die jeweilige Angehörige leistungszuständig ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(8) Eine Leistung der Krankenfürsorge ist bei Unfällen oder Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, wegen derer das Mitglied oder die bzw. der mitversorgte Angehörige einer gesetzlichen Unfallversicherung oder satzungsmäßigen Unfallfürsorge eines anderen Rechtsträgers unterliegt, ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Die Sitzungen der Hauptwahlbehörde werden vom Vorsitzenden möglichst unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von wenigstens drei Beisitzern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Hauptwahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 auf das Land über, so tritt dieses als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Zur Entgegennahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Anbringen ist die zuständige Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet. Wenn andere als Rechtsmittelfristen an Sonntagen oder anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tagen ablaufen, sind auch an solchen Tagen Amtsstunden festzusetzen. Diese sind von der zuständigen Behörde für die Dauer dieser Fristen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 7. (1) Die Behörde hat für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb einer Leitungsanlage, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung Wiens oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht, die Bewilligung zu erteilen, wobei durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes vorzunehmen ist. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde ist berechtigt, zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen, wenn sich Vorschreibungen als notwendig erweisen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf. Die Betriebsbewilligung ist in einem solchen Fall erst zu erteilen, wenn eine Überprüfung der fertiggestellten Anlage ergeben hat, daß gegen deren Bestand und Betrieb aus Sicherheitsgründen keine Bedenken bestehen.
(3) Ohne Bewilligung errichtete Leitungsanlagen oder Abweichungen vom genehmigten Konsensplan sind unverzüglich zu beseitigen, sofern nicht die nachträgliche Bewilligung erwirkt worden ist.
Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 8 Abs. 1 und 3, 19, 24 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 und 2, 34, 35, 36, 58 Abs. 1 und 3, 61 Abs. 4, 71 Abs. 1 und 3, 74, 76, 84 Abs. 1 und 3 und 85.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 3/2012
Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
(1) Als Angehörige des Mitglieds gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFL sind
(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie
(3) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.
(5) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)
(5a) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld, zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte nach Abs. 5. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. frühere eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen das Mitglied als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 7 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
(7) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
(8) Eine im Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorgeeinrichtung begründet oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014, 76/2021)
Die Hauptwahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Gebarungskontrolle handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1999, 23/2008
§ 8. Der Bauführer, der die Leitungsanlage herstellt oder abändert, hat der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Baubeginnsanzeige zu erstatten. Der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte hat der Behörde den Betriebsbeginn spätestens eine Woche vorher anzuzeigen; im Falle einer Überprüfung der Anlage nach Fertigstellung (§ 7 Abs. 2) darf die Betriebsbeginnsanzeige erst nach Vornahme der Überprüfung erfolgen.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Muster einer Unterstützungserklärung
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 21/2014, 4/2022
(1) Bei Zusammentreffen mehrfacher Anspruchsberechtigungen auf Leistungen aus der Krankenfürsorge oder einer Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder eines anderen Landes- oder Bundesgesetzes sind die Sachleistungen für ein und denselben Fürsorge- oder Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von der Fürsorgeeinrichtung oder dem Versicherungsträger, die bzw. den das Mitglied zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Fürsorgeeinrichtungen oder Versicherungen.
(2) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 können für den im § 7 Abs. 2 erfassten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 15) vorgesehen werden.
(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen der KFL darf dieselbe Barleistung nur einmal erbracht werden.
(1) Zur Durchführung der Wahl hat die Landarbeiterkammer auf Grund der gemäß § 37 LAK-G zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im ganzen Land (Gesamtwählerverzeichnis) und Wählerverzeichnisse über die Wahlberechtigten in den einzelnen Gemeinden zu erstellen und diese Teilwählerverzeichnisse an die Gemeinden zur öffentlichen Auflage zu übermitteln. Wenn das Gesamtwählerverzeichnis nicht nach Gemeinden gegliedert ist, ist bei jedem Wahlberechtigten zu vermerken, in welchem Teilwählerverzeichnis dieser eingetragen ist.
(2) Jeder Wahlberechtigte ist im Teilwählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Wahlberechtigte, die im Land Salzburg keinen Hauptwohnsitz haben, sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der Betrieb befindet oder befand, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird bzw wurde, die die Wahlberechtigung begründet. Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Teilwählerverzeichnis aufgenommen werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse, die Art der Beschäftigung (Arbeiter, Angestellter, Lehrling) und die Angabe, ob der Wahlberechtigte am allgemeinen Stichtag im Land Salzburg in einem Dienstverhältnis stand oder im Anschluss an ein solches noch nicht länger als 26 Wochen arbeitslos ist, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld bezieht oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leistet, enthalten. Wenn ein besonderer Stichtag festgelegt ist, hat sich die Angabe über das Bestehen eines Dienstverhältnisses nach diesem Zeitpunkt zu richten. Bei Wahlberechtigten, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, ist an Stelle der Wohnadresse die Anschrift des Betriebes aufzunehmen. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 37 Abs. 1 LAK-G ) bekannt zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Gemeinden in Bezug auf den Hauptwohnsitz der Kammermitglieder.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft.
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 8 ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 8 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
§ 9. (1) Die Baubewilligung erlischt, wenn
(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte diese unverzüglich abzutragen, sofern nicht an deren Weiterbestand aus Gründen der Versorgung der Bevölkerung Wiens oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie ein öffentliches Interesse besteht und nicht andere öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) überwiegen.
Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018
(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen zur Gänze ersetzt.
(2) Das Mitglied hat der KFL binnen einem Monat den Eintritt des Fürsorgefalls mitzuteilen; die KFL erbringt die Leistungen, die ihr bei Inanspruchnahme in Oberösterreich entstanden wären, der Rest wird dem Mitglied vom Dienstgeber erstattet.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Die Teilwählerverzeichnisse sind den Gemeinden so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie vom Bürgermeister spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag durch acht Werktage während der für den sonstigen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden an einer dafür geeigneten Stelle zur Einsichtnahme aufgelegt werden können. Ebenso ist das Gesamtwählerverzeichnis bei der Hauptwahlbehörde und der Landarbeiterkammer aufzulegen. Die Auflage ist durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. In die Teilwählerverzeichnisse kann allgemein Einsicht genommen werden; dabei können auch Abschriften davon angefertigt werden.
(2) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen und Richtigstellungen der Wählerverzeichnisse nur auf Grund von Entscheidungen der Hauptwahlbehörde vorgenommen werden.
(1) Die Änderungen des § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und Z 5 sowie Abs. 3 Z 3 lit. a und b und der Überschrift des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2026 tritt § 6 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 53/2026
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018
§ 10. (1) Zur Sicherung des aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung gebotenen dauernden Bestandes der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort ist die Enteignung zulässig. Das Enteignungsrecht umfaßt
(2) Von einer Enteignung nach Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
Muster einer Unterstützungserklärung für eine Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 21/2014, 5/2022
(1) Hat ein Mitglied oder sein Angehöriger seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland im Bereich einer Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in einem solchen Bundesland auf, kann es von der KFL diesem Träger zugeteilt werden, wenn
(2) Hat ein Mitglied oder ein Angehöriger einer in einem anderen Bundesland bestehenden Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in Oberösterreich auf, kann es der KFL zugeteilt werden, wenn
(3) Die Zuteilung bewirkt, dass das Mitglied bzw. der Angehörige die Leistungen der Krankenfürsorge nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den beteiligten Krankenfürsorgeeinrichtungen von jener Krankenfürsorgeeinrichtung erhält, der er zugeteilt wird.
(1) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter beim Bürgermeister oder bei der Hauptwahlbehörde begründete Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis schriftlich einzubringen.
(2) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlbehörde spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist. Einsprüche, die bei der Gemeinde eingebracht wurden, sind vom Bürgermeister unverzüglich an die Hauptwahlbehörde weiterzuleiten.
(3) Nach ihren Entscheidungen oder bei Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nach den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen im Gesamtwählerverzeichnis und im betreffenden Teilwählerverzeichnis zu veranlassen. Richtigstellungen können noch bis am 7. Tag vor dem Beginn der Frist für die Rücksendung der Wahlkarten vorgenommen werden. Nach diesem Tag sind die Wählerverzeichnisse endgültig.
(1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist im Bescheid nach § 10 Abs. 1 eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren stellen können (Eintragungsfrist). Im Bescheid ist auch der Stichtag zu bestimmen und das Volksbegehren in seinem vollen Wortlaut, jedoch ohne Begründung, anzuführen.
(2) Die Frist ist so festzusetzen, dass sie frühestens eine Woche nach der Zustellung des Bescheides beginnt und spätestens vier Monate nach der Zustellung des Bescheides endet.
(3) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen, das dem in der Anlage 1a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.
(4) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden eine Ausfertigung des stattgebenden Bescheides nach § 10 Abs. 1 samt dem Eintragungsformular nach Abs. 3 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014
§ 11. (1) Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden
§ 11a. (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Projektwerberin oder vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin oder dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
Bei Außerkrafttreten der Übereinkommen mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit der Oö. Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer sowie mit sonstigen Einrichtungen sind die bisher geltenden Tarife bis zum Abschluss eines neuen Übereinkommens weiter anzuwenden, sofern der Verwaltungsrat nicht die Vergütungssätze neu festsetzt.
Wahlwerbenden Gruppen ist auf deren Verlangen eine Ausfertigung des Gesamtwählerverzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.
(1) Der Bürgermeister hat die Einleitung des Volksbegehrens, den Text des Antrages auf Einleitung des Verfahrens für das Volksbegehren samt einer allfälligen Begründung, die Eintragungsfrist, das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 und die für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden unverzüglich bis zum Ende der Eintragungsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Stimmberechtigten auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für das Volksbegehren eintragen können.
(2) Der Bürgermeister hat das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 unverzüglich bis zum Ende der Eintragungsfrist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Eintragung aufzulegen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 auf der Homepage des Landes zum Download zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 4/2022
§ 12. (1) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
(2) Hängt nach einem auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge
(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden
(3) Die KFL kann allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Dienstunfälle - aufklären und beraten. Sie kann in diesen Angelegenheiten mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.
(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen spätestens am 15. Tag nach dem Stichtag beim Wahlleiter schriftlich einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt sein. Von den Unterstützern sind deren Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Wohnadresse anzugeben.
(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten
(3) Ein Wahlwerber darf in einen Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(4) Wird kein gültiger Wahlvorschlag fristgerecht eingebracht oder sind sämtliche eingebrachten Wahlvorschläge von der Hauptwahlbehörde als ungültig zu erklären, hat die Hauptwahlbehörde dies festzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl mitzuteilen.
(5) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, hat die Hauptwahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und dies unverzüglich der wahlwerbenden Gruppe und der Landarbeiterkammer mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat die 16 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuweisen und die betreffenden Wahlwerber als gewählt zu erklären. § 27 Abs 6 gilt sinngemäß.
(1) Für die Eintragung ist das Formular nach § 11 Abs. 3 zu verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.
(2) Die Eintragung kann im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, aber auch an jedem anderen Ort erfolgen.
(3) Die Eintragung ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 zu übermitteln. Sie kann auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, abgegeben werden.
(4) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen auf der Eintragung zu bestätigen, dass
stammt.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Eintragung alle im Formular nach § 11 Abs. 3 verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthält.
(5) Wird eine Eintragung nicht bestätigt und ist der Grund dafür nicht schon aus der Eintragung ersichtlich, ist er auf der Eintragung zu vermerken.
(6) Die Ausstellung der Bestätigung ist in einer Abschrift der Wählerkartei anzumerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 21/2014
§ 13. (1) Partei im Sinne dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15 und 16
(2) Der Projektswerber hat der Behörde alle Parteien im Sinne des Abs. 1 lit. a und b bekanntzugeben.
(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt
(2) Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die näheren Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistungen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung festzulegen. In der Satzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der KFL getroffen werden. In der Satzung kann allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbeitrag des Mitglieds (Selbstbehalt) vorgesehen werden. Dieser Kostenbeitrag darf einen für Bundesbeamte geltenden gleichartigen Beitrag nicht übersteigen.
(3) Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
(4) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.
(5) Einer Krankheit im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied oder Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Fürsorgefall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteils voranzugehen hat. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
(6) Im Fall einer Familienhospizfreistellung (§ 18f) oder Pflegekarenz besteht nur Anspruch auf Sachleistungen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 76/2021)
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen tragen, hat der Wahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden, um ein Einvernehmen über klar unterscheidbare Bezeichnungen herbeizuführen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, sind die Bezeichnungen von den wahlwerbenden Gruppen, die schon in gültigen Wahlvorschlägen anlässlich der letzten Landarbeiterkammerwahl veröffentlicht worden sind, zu belassen. Die übrigen Wahlvorschläge sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
(1) Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung abgelaufen sind, hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu ermitteln
(2) Ungültig sind Eintragungen,
(3) Die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Dem Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme sind die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei wieder zu versiegeln.
(5) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs. 1 in einer Niederschrift zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2004, 21/2014
§ 14. (1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
§ 14a. (1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und aktuellen Betreiber sowie der in § 13 Abs. 1 genannten Personen, der Parteien im Enteignungsverfahren, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35 WElWG 2005, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59 WElWG 2005, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60 WElWG 2005 sowie der von den Genannten bevöllmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen oder für die Beurteilung oder Überprüfung der elektrischen Leitungsanlagen erforderlich sind.
(2) Die Behörde kann die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten übermitteln an
§ 14b. (1) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage für Starkstrom betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Eigentümerin oder den Eigentümer der Anlage oder die Person, die den Betrieb tatsächlich vornimmt, den in Abs. 1 genannten Organen und den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der elektrischen Leitungsanlage betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Den Organen der Behörde und den von der Behörde herangezogenen Sachverständigen sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die mit dem Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Organe der Behörde und die herangezogenen Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.
Neben den verpflichtenden Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (z. B. Rehabilitation, Sonderklasse, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dafür ein Beitragszuschlag zu leisten ist. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Der Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge ist vom Wahlleiter zu vermerken. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge einer Vorprüfung zu unterziehen.
(2) Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht
(3) Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder deren Erklärung gemäß § 13 Abs. 3 dem Wahlvorschlag nicht angeschlossen ist, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Enthält der Wahlvorschlag mehr als 35 Wahlwerber, so werden die überzähligen Wahlwerber gestrichen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber auf, ist dieser vom Wahlleiter aufzufordern, binnen vier Tagen, spätestens jedoch am 23. Tag nach dem Stichtag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Bei rechtzeitiger Erklärung wird sein Name in allen anderen Wahlvorschlägen gestrichen. Unterbleibt eine rechtzeitige Erklärung, wird sein Name auf dem früher eingelangten Wahlvorschlag belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Die Hauptwahlbehörde hat die eingebrachten Wahlvorschläge weiter dahin zu prüfen, ob sie den sonstigen Vorschriften des § 13 entsprechen. Von dabei festgestellten Mängeln ist der Zustellungsbevollmächtigte spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen. Die betreffende wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag bis spätestens am 30. Tag nach dem Stichtag bei der Hauptwahlbehörde zu verbessern. Werden die Mängel nicht rechtzeitig verbessert, hat die Hauptwahlbehörde den Wahlvorschlag als ungültig zu erklären.
(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeinden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt. Bei Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung ist in der Entscheidung auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 10 % der Stimmberechtigten gestellt wurde.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2004, 3/2012, 21/2014, 4/2022
§ 15. (1) Wer gegen ein in diesem Gesetz ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde (§ 14 Abs. 2) mit Geld bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen ist die gleichzeitige Verhängung einer Geld- und Arreststrafe zulässig. Der Versuch ist strafbar.
(2) Mit der Strafe kann auch gleichzeitig der Verfall von Materialien, Werkzeugen und Einrichtungen ausgesprochen werden, durch die die Verwaltungsübertretung begangen oder durch deren Zuhilfenahme die Ausführung der Verwaltungsübertretung ermöglicht oder erleichtert wurde.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(1) Kinder und Enkel (§ 8 Abs. 1 Z 2 bis 6), die nicht mehr als Angehörige gelten, können, solang sie ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben und nicht einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in die Krankenfürsorge miteinbezogen werden, wenn und solang sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge beginnt
(3) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge endet, wenn das Kind oder der Enkel
(4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkels in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z 3 zu leisten.
(1) Am 35. Tag nach dem Stichtag hat die Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung sind die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die diese bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Zahl der bei der letzten Wahl für die betreffenden Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet über die Reihenfolge das vom jüngsten Beisitzer der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge. Bei gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los (Abs. 2 letzter Satz).
(4) Den Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Reihenfolge die Bezeichnungen „Liste 1“, „Liste 2“ usw voranzusetzen.
§ 16. Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Landesgesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
(1) Personen nach § 2 Z 2, die ihre Funktion mindestens zehn Jahre lang ausüben, können binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, im Fall der Bezugsfortzahlung nach § 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 binnen sechs Wochen nach Ende derselben, schriftlich gegenüber der KFL erklären, dass ihre Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge aufrecht bleibt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge nach Abs. 1 kann mit schriftlicher Erklärung gegenüber der KFL bewirkt werden. Enthält die Erklärung keinen Zeitpunkt, gilt die Mitgliedschaft mit Ablauf des zweiten der Zustellung der Erklärung folgenden Kalendermonats als beendet.
(2a) Beitragsgrundlage sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinn des EStG 1988. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage ist ein Zwölftel der Einkünfte des Einkommensteuerbescheids für das zweitvorangegangene Kalenderjahr. Legt das Mitglied den jeweiligen Einkommensteuerbescheid trotz schriftlicher Aufforderung durch die KFL nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung der Aufforderung vor, gilt als Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach § 18a Abs. 2 des laufenden Kalenderjahres. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3a) Die endgültige Beitragsgrundlage nach Abs. 2a tritt an Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 3, sobald die dafür notwendigen Nachweise, insbesondere der Einkommensteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr, vorliegen. Beitragsdifferenzen sind dem Mitglied zu erstatten oder vom Mitglied zu leisten; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Wird trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung vom Mitglied kein Beitrag in der Krankenfürsorge geleistet (Zahlungsverzug), ist die KFL berechtigt, die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung mit Ablauf des zweiten der Zustellung der zweiten Mahnung folgenden Kalendermonats zu beenden. Zwischen erster und zweiter Mahnung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.
(5) Für die Beiträge kommen §§ 18 bis 18d und 18g zur Anwendung; abweichend von Abs. 2a bis 3a gilt für die Beiträge des Landes als Bemessungsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach § 18a Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 20/2022)
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Ansprüche an die KFL auf Leistungen der Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem Verlust spätestens drei Jahre nach Behandlungsbeginn, im Fall der Geldleistungen bei Mutterschaft innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch auslöst, geltend zu machen. Eine Nachsicht von dieser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden nicht möglich war.
(1) Der Wahl ist das endgültige Gesamtwählerverzeichnis zu Grunde zu legen.
(2) An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Name im endgültigen Gesamtwählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht brieflich mit der ausgestellten Wahlkarte aus.
§ 17. (1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 33/2022 anhängig waren, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu beenden.
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.
(2) Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind
(3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage)
(4) Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 6 Abs. 2
(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten die Wahlkarten für die briefliche Stimmabgabe samt jeweils einem leeren Stimmzettel und einem leerem Kuvert (Wahlkuvert) rechtzeitig vor dem Beginn der für das Einlangen der Wahlkarten festgelegten Frist zu übermitteln. Die Versendung hat nach Möglichkeit spätestens am 7. Tag vor Beginn dieser Frist zu erfolgen.
(2) Die Wahlkarte ist das zur Rücksendung des Wahlkuverts bestimmte Kuvert (Rücksendekuvert). Auf dem Rücksendekuvert darf sich neben der Bezeichnung als Wahlkarte für die Landarbeiterkammerwahl samt Siegel der Landarbeiterkammer nur die laufende Nummer des Wahlberechtigten im Gesamtwählerverzeichnis und die von der Hauptwahlbehörde festgelegte Rücksendeanschrift sowie das Postwertzeichen mit Stempel befinden.
(3) Das Wahlkuvert darf nur die Bezeichnung als Wahlkuvert für die Landarbeiterkammerwahl samt Siegel der Landarbeiterkammer und sonst keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen.
(4) Den Wahlunterlagen gemäß Abs. 1 ist eine Information beizufügen, die jedenfalls das Ende der Frist für das Einlangen der Wahlkarten zu enthalten hat. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.
§ 18. Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig damit treten für den Bereich des Bundeslandes Wien alle gesetzlichen Bestimmungen, welche in diesem Gesetz behandelte Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Ziffer 7 B-VG) regeln, außer Kraft, insbesondere
(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
(2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)
(4) Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm. zu § 18a Abs. 2: Artikel IV der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 18a Abs. 2 Oö. KFLG wird für das Jahr 2026 mit 6.959 Euro festgesetzt.“)
Die Höhe der Beiträge gemäß § 18 Abs. 2 ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
(1) Für Angehörige, für die eine Anspruchsberechtigung gemäß § 7 besteht, ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Den Zusatzbeitrag trägt zur Gänze das Mitglied.
(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Bei Personen nach § 2 Z 6 ist der Zusatzbeitrag auf Antrag der KFL von den Pensionsleistungen bzw. Übergangsgeldern nach § 73 Abs. 1 ASVG einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die KFL zu überweisen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
(4) Die KFL hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitglieds von der Einhebung des Zusatzbeitrags nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das monatliche Gesamteinkommen im Sinn des § 26 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz des Mitglieds den Mindestsatz für verheiratete Beamte nicht übersteigt.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
(1) Die Beiträge sind zu leisten
(2) Das Land Oberösterreich hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 15) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 14 Abs. 1 Z 5) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 zu leisten. Der Zuschlag ist vom Mitglied zu tragen, wenn es gemäß Abs. 1 Z 2 den Beitrag selbst zu leisten hat.
(3) Das Land Oberösterreich hat den auf das Mitglied entfallenden Beitragsteil, einen vom Mitglied zu leistenden Beitragszuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz, einen Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 sowie einen Zusatzbeitrag nach § 18c Abs. 1 von den Bezügen und Sonderzahlungen bzw. den Pensionsleistungen einzubehalten und zusammen mit den vom Land zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum 5. des laufenden Kalendermonats an die KFL zu überweisen.
(4) Bezieht das Mitglied vom Land keine der im Abs. 3 genannten Leistungen, hat es den Beitrag, den Zuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz sowie den Beitrag gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 zu Beginn jedes Monats an die KFL zu entrichten.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 6. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)
Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 6 Abs. 2 Z 4) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 AlVG.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 90/2013)
(1) Für Mitglieder gemäß § 2 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.
(2) Für Mitglieder gemäß § 2 Z 3 und 6 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung altersbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(3) Die Höhe der Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 ist unter Bedachtnahme auf die Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Die Ergänzungsbeiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten.
(4) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf die Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
(2) Die KFL hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen, sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen.
(3) Abs. 2 gilt nicht im Fall eines Mitglieds, das Bezieher einer Pension nach dem ASVG ist.
(4) Wird die ausländische Rente gleichzeitig in einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die KFL abzuführen.
(5) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erfasst, dem Mitglied der Restbetrag von der KFL vorzuschreiben.
(6) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die KFL zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrags nach Abs. 1 und zur Erhebung vom Mitglied verpflichtet. Die KFL ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibungen in längeren Abständen, mindestens jedoch 1 x jährlich, vorzunehmen. Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenfürsorgebeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.
(7) Bezieherinnen bzw. Bezieher einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von dieser Rente nach Abs. 5 und 6 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Die Unfallfürsorge trifft Vorsorge für die Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten, für die Erste-Hilfe-Leistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten.
(2) Die Rehabilitation umfasst die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
(1) Die Form und der Inhalt des amtlichen Stimmzettels sind von der Hauptwahlbehörde festzulegen. Er hat entsprechend der Veröffentlichung der Wahlvorschläge die Listennummern, die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die Liste der Wahlwerber und Rubriken mit einem Kreis zur Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe zu enthalten.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden wahlwerbenden Gruppen zu richten. Das Ausmaß hat mindestens 14,5 cm in der Breite und 20 cm in der Länge zu betragen.
(3) Die Bezeichnungen aller wahlwerbenden Gruppen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Jeder Bezeichnung ist links in schwarzer Schrift die Bezeichnung „Liste 1“, „Liste 2“ usw in der sich aus § 16 Abs. 2 und 3 ergebenden Reihenfolge voranzusetzen. Bei Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die mehr als drei Zeilen in Anspruch nehmen, kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.
(4) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Verwaltung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder in Angelegenheiten der Verwaltung handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden.
(3) Bis zur Entscheidung über Volksbegehren gemäß § 21 kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1999
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung betraut.
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Mitgliedschaft zur Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ereignen.
(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen
(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalls nicht aus.
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der mit der Wahlkarte übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem neben der Bezeichnung jeder wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen will.
(3) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe eindeutig zu erkennen ist.
Die Landeswahlbehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages gemäß § 19 zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen des § 19 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 21/2014, 34/2018
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen
(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Zur brieflichen Stimmabgabe ist der ausgefüllte Stimmzettel in das übermittelte Wahlkuvert zu geben und dieses im Rücksendekuvert (Wahlkarte) an die von der Hauptwahlbehörde festgelegte Anschrift zu übermitteln. Wird das Wahlkuvert nicht im Rücksendekuvert übermittelt, ist es vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Es gilt als nicht eingelangt.
(2) Die Übermittlung des Rücksendekuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass es bis zum Ablauf der in der Wahlausschreibung festgelegten Frist bei der Hauptwahlbehörde einlangt. Auf den einlangenden Rücksendekuverts ist das Datum und bei Einlangen am letzten Tag auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten. Der Wahlleiter hat das Einlangen im Gesamtwählerverzeichnis, das gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis dient, durch ein geeignetes Zeichen zu vermerken. Die Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter bis zur Stimmenauszählung ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.
(3) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat der Wahlleiter auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Die Wahlkarte hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift „Ersatz“ aufzuweisen. Der Wahlberechtigte kann sodann seine Stimme nur mehr mit der Ersatzwahlkarte gültig abgeben. Die Ausstellung der Ersatzwahlkarte ist im Gesamtwählerverzeichnis einzutragen. Von einem Wahlberechtigten in einem solchen Fall eingelangte, nicht als Ersatz gekennzeichnete Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Sie gelten als nicht eingelangt.
(4) Vor Ausstellung einer Ersatzwahlkarte ist die Identität des Wahlberechtigten (Antragstellers) zu prüfen und dieser auf die Rechtsfolgen gemäß Abs. 3 hinzuweisen.
(1) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten den Anträgen von mindestens zehn Gemeinden mit dem inhaltlich gleichen Begehren stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 21/2014
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im Einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinn dieses Landesgesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.
(1) Zur Stimmenauszählung durch die Hauptwahlbehörde kann von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Die Wahlzeugen und deren Vertreter sind dem Wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens bis zum Ende der für das Einlangen der Rücksendekuverts festgesetzten Frist schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluss bei der Auszählung steht ihnen nicht zu.
(1) Wenn die Landeswahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche der Landesregierung vorzulegen.
(2) Liegt ein Volksbegehren in einer Angelegenheit der Verwaltung vor, muss die Landesregierung es innerhalb von drei Monaten nach Einlangen behandeln. Davor sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen.
(3) Das Anhörungsrecht nach Abs. 2 steht im Fall eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Fall eines Antrags von Gemeinden dem Bürgermeister zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 21/2014
(1) Die Mitglieder der Unfallfürsorge haben im Fall einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen
(2) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Mitglieds gemäß Abs. 1 haben der überlebende Ehegatte, der Waise und der frühere Ehegatte Anspruch auf
(3) Die näheren Bestimmungen über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; zu diesem Zweck können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der KFL getroffen werden.
(4) Neben den verpflichtenden Leistungen (Abs. 1 bis 3) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Zu Beginn der Stimmenauszählung ermittelt die Hauptwahlbehörde die Zahl der eingelangten Rücksendekuverts und öffnet diese sodann. Im Weiteren sind zunächst die Feststellungen nach den folgenden Absätzen zu treffen.
(2) Eine ungültige Stimme liegt vor, wenn
(3) Befindet sich in einem Rücksendekuvert ein Stimmzettel ohne Wahlkuvert, ist dieser zu entnehmen und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen.
(4) Befinden sich in einem Rücksendekuvert mehrere Stimmzettel ohne Wahlkuvert, sind diese zu entnehmen, so zusammenzuhängen, dass sie als aus einem Rücksendekuvert stammend erkennbar bleiben, zunächst gesondert zu sammeln und erst nach Auszählung der aus den anderen Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts zu behandeln. Dabei ist nach § 24 Abs. 4 vorzugehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich im Rücksendekuvert ein Wahlkuvert mit einem oder mehreren losen Stimmzetteln befindet und nach Öffnen des Wahlkuverts mehrere Stimmzettel vorliegen.
(5) Sonstige Beilagen, die sich im Rücksendekuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
(6) Rücksendekuverts, die vor Beginn der dafür festgelegten Frist einlangen, gelten als innerhalb der Frist eingelangt.
(1) Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung binnen zwei Monaten nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, dem Volksbegehren eine Stellungnahme beizufügen.
(2) Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gebarungskontrolle binnen einer Woche dem Landtagspräsidenten vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1999
(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfasst insbesondere
(1) Die Hauptwahlbehörde mischt sodann die den Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts und die allenfalls gemäß § 23 Abs. 3 dazu gegebenen Stimmzettel und öffnet die Wahlkuverts. Im Weiteren prüft sie die Gültigkeit der Stimmzettel nach den folgenden Absätzen.
(2) Eine Stimme ist ungültig, wenn
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, zählen sie für einen gültigen, wenn
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich dadurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Der Antrag kann begründet werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
(4) Der Bürgermeister hat jedem Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 3) auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Stimmberechtigten der Gemeinde bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, in seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu verrichten.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Verrichtung seines Dienstes wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.
(3) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation geeignet sind, zur Erreichung des im § 19 angestrebten Zieles beizutragen.
(4) Als Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 kann die KFL unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren
(5) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der KFL über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
(1) Als Ergebnis der Stimmenauszählung stellt die Hauptwahlbehörde fest
(2) Jene Rücksendekuverts und Stimmzettel, die eine ungültige Stimme ergeben, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(3) Die Hauptwahlbehörde hat die Feststellungen gemäß §§ 23 und 24 unter Angabe der fortlaufenden Nummer gemäß Abs. 2 in einer Niederschrift festzuhalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, den Beisitzern und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, hat der Wahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift zu bestätigen. Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet.
(4) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung hat die Hauptwahlbehörde den Wahlakt in ein Paket zu verpacken. Der Wahlakt besteht aus
(5) Verspätet einlangende Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens versehen den Wahlakten beizufügen. Sie gelten als nicht eingelangt.
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 24 ist ein Betrag von 360 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß § 28 Abs. 2 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 24 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein.
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Hauptwahlbehörde die Frist für das Einlangen der Wahlkuverts verlängern oder die Wahlhandlung unterbrechen. Davon bleiben vor oder nach der Unterbrechung eingelangte bzw einlangende Rücksendekuverts unberührt.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Verlängerung der Frist für das Einlangen der Wahlkuverts unverzüglich in geeigneter Form kundgemacht wird.
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der §§ 24 und 25 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
(3) Für die Vorbereitung des Eintragungsverfahrens gilt § 11 Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen ist, das dem in der Anlage 2a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018
(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.
(2) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
(3) Als Rente ist zu gewähren, solang der Versehrte infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit
(4) Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Scheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 10. Tag nach dem Ende der Frist für das Einlangen der Rücksendekuverts
(2) Für die Verteilung der Mandate wird zunächst die Wahlzahl ermittelt. Zu diesem Zweck werden die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede dieser Summen wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw geschrieben. Diese Zahlen sind auf drei Dezimalstellen genau zu bestimmen. Als Wahlzahl gilt die 16. größte Zahl.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf so viele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.
(4) Haben mehrere wahlwerbende Gruppen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das vom jüngsten Beisitzer der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
(5) Den Wahlwerbern in den einzelnen Wahlvorschlägen sind die Mandate nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen.
(6) Die Hauptwahlbehörde hat das Wahlergebnis (§§ 25 Abs 1 und 27 Abs 1) unverzüglich an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer durch eine Woche öffentlich anzuschlagen.
(1) Für die Eintragung sind Formulare nach § 26 Abs. 3 zu verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 3) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.
(2) Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 12 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/1997, 23/2008, 44/2013, 21/2014, 4/2022
(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50% erreichen, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl (§ 27 Abs. 6) sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung und der Mandatszuteilung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, bei der Hauptwahlbehörde durch einen begründeten Einspruch anfechten.
(2) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn er nicht ordnungsgemäß eingebracht worden ist, oder abzuweisen, wenn die behaupteten Anfechtungsgründe nicht vorliegen. Wird dem Einspruch stattgegeben, hat die Landesregierung
(1) Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung abgelaufen sind, hat die Gemeindewahlbehörde ohne unnötigen Aufschub zu ermitteln
(2) Der § 14 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass Eintragungen ungültig sind, die nicht die im Formular nach § 26 Abs. 3 verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.
(3) Die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Dem Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme sind die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei wieder zu versiegeln.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 1 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden.
(6) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt. In der Entscheidung ist auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde gestellt wurde.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2004, 17/2004, 21/2014, 4/2022
(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind (§ 8 Abs. 1 Z 2 bis 5) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10% der Versehrtenrente - zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente - gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente (§ 27) und Zusatzrente (§ 28) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 Euro nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage (§ 41) nicht übersteigen.
(2) Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber dem Mitglied im Sinn des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und das Mitglied ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Der Kinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen.
(1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder. Die Reihenfolge ihrer Berufung bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages, wenn nicht im Einzelfall die wahlwerbende Gruppe, die auf die Besetzung des Mandates Anspruch hat, ein anderes Ersatzmitglied gemäß § 33 Abs. 5 LAK-G rechtzeitig namhaft macht.
(2) Die Notwendigkeit einer Nachbesetzung von Mandaten gemäß § 33 Abs. 1 bis 4 LAK-G mit Ausnahme des Ausscheidens durch Verzicht ist vom Präsidenten der Landarbeiterkammer dem Wahlleiter umgehend mitzuteilen. Dieser hat den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe aufzufordern, innerhalb eines Monats ein Ersatzmitglied gemäß § 33 Abs. 5 LAK-G namhaft zu machen.
(1) Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt, hat sie das Volksbegehren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass das Volksbegehren in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird. Davor sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung in die Gemeindevertretung oder in einen vorbereitenden Ausschuss einzuladen.
(3) Das Anhörungsrecht nach Abs. 2 steht dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer weiteren vom Bevollmächtigten zu bestimmenden stimmberechtigten Person zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 21/2014
(1) Hat die Witwe (der Witwer) nach dem Tod eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente), weil der Tod des (der) Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, ist ihr (ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Beitragsgrundlage zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz bezogen hat, nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu gewähren.
(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Bei einer nach Tagen bestimmten Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richtet. Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, auf den Karfreitag oder einen Samstag, hat die Hauptwahlbehörde Vorsorge zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(4) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.
Der Landtagspräsident hat der Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 oder Art. 35 Abs. 2 der Landesverfassung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
§ 4 Abs. 2 Z 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl Nr L 158 vom 30. April 2004).
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1965, LGBl Nr 6, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/1994 außer Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 1 und 2, 9 Abs 3 und 30a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2008 treten mit 13. September 2008 in Kraft.
(3) Die §§ 8, 10 Abs 1, 11 Abs 3 und 18 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 treten mit 29. März 2014 in Kraft.
(4) Die §§ 11 Abs 3 und 27 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.
(5) § 9 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.
(6) § 13 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2020 tritt mit 18. Juli 2020 in Kraft.
(1) Der Beschluss des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage zu enthalten. Die Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
(2) Der Landtagspräsident hat den Beschluss der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.
(2) Der Teilersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 41) und wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat.
(1) Wenn der Landtag einen Gesetzesbeschluss nicht dringlicher Natur fasst, hat die Landesregierung den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).
(2) In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung unterliegt, wenn eine solche binnen acht Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung unterschriftlich von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten (§ 2 Abs. 2) oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse oder von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt wird.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die Gemeinden sind von der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal (Abs. 1) zu verständigen. Sie haben innerhalb der Antragsfrist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht in den Text des Gesetzesbeschlusses zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 23/2008, 4/2022
(1) Wurde der Tod des Mitglieds durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von 20% der Bemessungsgrundlage (§ 41).
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
(3) Der Witwe (Dem Witwer), die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Anspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruchs auf die Witwen(Witwer)rente ein.
(6) Auf die Witwen(Witwer)rente, die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (§ 21 Abs. 6 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes). Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 ASVG entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente ein Vierzehntel des Betrags anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, entfällt die Anrechnung.
(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinn des Abs. 6 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezugs bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung nach den Bestimmungen der Landesverfassung hat das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung über einen genau zu bezeichnenden Gesetzesbeschluss mit einer allfälligen Begründung zu enthalten und ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Antrag von jedem Bevollmächtigten, von jeder antragstellenden Gemeinde und von jedem antragstellenden Landtagsmitglied zurückgezogen werden.
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen § 33 Abs. 3 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau oder den früheren Ehemann des verstorbenen Mitglieds, wenn dieses zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemanns aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehefrau oder dem früheren Ehemann nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau oder der frühere Ehemann gegen das verstorbene Mitglied nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(4) Die Witwen(Witwer)rente wird - wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 vorliegen - mit dem Betrag gewährt, der dem gegen das Mitglied zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem Mitglied gebührenden Versorgungsbezug, entspricht. Sie darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des (der) Versehrten unter Bedachtnahme auf § 36 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente zugrunde gelegene Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleichs oder des Vertrags und dem Sterbetag des Mitglieds nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Mitglieds auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemanns) anzurechnen.
(7) Abs. 4 erster Satz ist nicht anzuwenden, wenn
(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von mindestens 10.000 Antragsberechtigten unterstützt wird. Die Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung nach Abs. 2 sind dem Antrag anzuschließen. Im Antrag ist ein Antragsberechtigter als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen haben der Antrag und die Unterstützungserklärungen dem in den Anlagen 3 und 4 dargestellten Muster zu entsprechen. Der Antrag ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Der Bürgermeister hat ohne unnötigen Aufschub auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 1 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.
(3) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluss unabhängig voneinander von verschiedenen Personen eingebracht werden, kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterstützungserklärungen sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/1997, 23/2008, 21/2014
(1) Wurde der Tod des Mitglieds durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt seinen ehelichen Kindern, legitimierten Kindern, Wahlkindern, unehelichen Kindern (§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4) und Stiefkindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. § 8 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Bemessungsgrundlage (§ 41).
(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse gestellt wird.
(2) Der Bürgermeister hat dem Antrag einen Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung anzuschließen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage (§ 41) nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich gestellt wird. Der Antrag kann von den Landtagsmitgliedern gemeinsam oder von jedem einzelnen Landtagsmitglied gesondert gestellt werden.
(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt.
(2) Sind zwei Jahre nach dem im § 42 Abs. 1 Z 4 oder 5 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.
(3) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25% der Vollrente (§ 27 Abs. 3 Z 1) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Die Regelungen über die Höhe des Abfindungskapitals sind in die Satzung aufzunehmen.
(4) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann die KFL auch eine Versehrtenrente von mehr als 25% der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Wert der Rente oder des Rententeils entsprechenden Kapital abfinden, wenn die Verwendung des Abfindungsbetrags zum Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Versehrten gewährleistet erscheint.
(5) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solang die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neu zu bemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
(7) Änderungen nach Abs. 1, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten, führen zu keiner Neufestsetzung der Versehrtenrente. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 33 bis 36 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.
(3) Der Bescheid der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten, den antragstellenden Gemeinden und den antragstellenden Landtagsmitgliedern zu eigenen Handen zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 34/2018
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr gegeben, ist die Leistung einzustellen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 40 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teilweise einzustellen, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folgen einer Untersuchung oder Beobachtung (§ 45 Abs. 1 Z 2) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfangs der Einstellung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mitglieds und auf den Aufwand, der der KFL aus der Verweigerung der Untersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.
(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
(3) Die Einstellung der Leistung wird mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung des Bescheids folgt. Bei Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 wird die Einstellung der Leistung mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Entscheidung der KFL folgt.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 121/2014)
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(1) Personen, die einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, wegen der sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallfürsorge zu; das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.
(2) Im Fall des Abs. 1 gebühren den bedürftigen Angehörigen des Mitglieds bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist; es ist hiebei anzunehmen, dass der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalls eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Wenn ein Gesetzesbeschluss Gegenstand der Volksabstimmung ist, hat die Frage zu lauten, ob dieser Beschluss Gesetzeskraft erlangen soll. Im Falle einer obligatorischen Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 der Landesverfassung hat die Frage zu lauten, ob der Landtag dem Volksbegehren Rechnung tragen soll.
(4) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem die Landesregierung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer obligatorischen Volksabstimmung oder vom Beschluss oder von der Entscheidung auf Durchführung einer Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als 16 Wochen liegen. Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u. dgl.) eintreten, hat die Landesregierung erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.
(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper oder in das Europäische Parlament stattfindet.
(6) Wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz oder über sonstige wichtige Fragen in bestimmten Teilen des Landes beschließt, sind die vom Landtag bestimmten Teile des Landes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet Abstimmungsgebiet.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2004, 3/2012, 61/2012
(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren
(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, der sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.
(2) Für die Beitragsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie § 18a sinngemäß anzuwenden, wobei die Beiträge auch von den Sonderzahlungen zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge (§ 19 Abs. 1) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
(2a) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bildet die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 42 Abs. 1. Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005)
(3) Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jeden Monats an die KFL zu überweisen. Für jene Mitglieder, die unter das LLDG 1985 fallen und nicht von § 5 Abs. 3 Oö. LLDHG 1988 erfasst werden, sowie deren Hinterbliebene nach § 2 Z 3 sind die Beiträge spätestens am 15. des Folgemonats zu überweisen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
Der Bürgermeister hat die Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Volksabstimmung spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag bis zum Ende des Abstimmungstages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 4/2022
(1) Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Landesgesetz entstehen
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an.
(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monats nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an.
(4) Nach dem Tod des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Verschollenheit ist dem Tod gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes der Tag anzunehmen, den der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er noch am Leben ist, solang nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.
(6) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an. Wird eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erstattet und binnen drei Jahren ab Erstattung ein Antrag gestellt oder ein amtswegiges Verfahren eingeleitet, gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige bei der KFL als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Mitglied zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Die Landesregierung hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat
(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Abs. 1 lit. c sollen möglichst objektiv und möglichst in gleichem Umfang wiedergegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014
(1) Leistungen sind an den Anspruchsberechtigten bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist der Angehörige minderjährig, ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörigen ein Erwachsenenvertreter bestellt, ist an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 7/2020)
(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat die KFL davon das zuständige Pflegschafts- oder Vormundschaftsgericht zu verständigen.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt, der Person zu leisten, die nachweist, dass sie die Ausgaben getätigt hat. Sind keine solchen Personen vorhanden, ist die Leistung von der KFL nicht auszuzahlen.
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 1) auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag (§ 39 Abs. 2 und 4), 24.00 Uhr, in einem Wählerverzeichnis nach dem für die Landtagswahlen bestimmten Muster zu erfassen und die öffentliche Einsicht in das Wählerverzeichnis am 21. Tage nach dem Stichtag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zu ermöglichen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.
(2) Die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, Änderungen im Wählerverzeichnis, das Berichtigungsverfahren bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses, den Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie die Übermittlung der Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Bevollmächtigten die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde für den Zweck der Information der Stimmberechtigten auf Verlangen frühestens am 31. Tag, spätestens am 26. Tag vor dem Abstimmungstag auszufolgen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/1997, 6/2004, 17/2004, 3/2012, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 4/2022, 5/2022, 35/2024
(1) Die Mitglieder sowie die Zahlungs- oder Leistungsempfänger haben der KFL alle für die Anspruchsberechtigung sowie die für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach § 56 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen zu melden oder wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFL alle für Anfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände zu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlsprengel sowie über das Abstimmungsverfahren mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Stimmzettel den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmkuvert zu übergeben ist. Die Bestimmungen über die Wahlzeugen, die Ausübung des Wahlrechtes mit Wahlkarten sowie über die Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlberechtigte gelten nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022, 35/2024
(1) Die KFL ist berechtigt,
(2) Den Chefärzten obliegt insbesondere
(3) Die Chefärzte werden vom Verwaltungsrat bestellt.
(4) Das Mitglied oder der Angehörige hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Anordnung der KFL einer Untersuchung gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Kann der Vorladung zum Chefarzt aus wichtigen Gründen (z. B. Bettlägrigkeit) nicht Folge geleistet werden, ist dies der KFL bzw. dem von ihr beauftragten Organ, das die Vorladung ausgesprochen hat, unverzüglich mitzuteilen. Die Gründe für die Nichtbefolgung der Vorladung sind glaubhaft zu machen.
(5) Der Vorladung zu einer ärztlichen Überprüfung ist auch dann Folge zu leisten, wenn die Arbeitsfähigkeit vom Arzt festgestellt wurde, das Mitglied aber seine Arbeit erst später als zwei Tage nach dem Vorladungstermin wieder aufnehmen soll.
(6) Den Mitgliedern und ihren Angehörigen dürfen durch eine chefärztliche Untersuchung oder eine vom Chefarzt angeordnete Untersuchung keine Auslagen entstehen. Es sind ihnen die aus einer Fahrt zur chefärztlichen Untersuchung erwachsenen Fahrtkosten nach dem niedrigsten Tarifsatz des öffentlichen Verkehrsmittels gegen Nachweis der Auslagen zu ersetzen.
(1) Zur Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen werden, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) In Gemeinden mit über 1000 Einwohnern hat der Bürgermeister den Stimmberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, schnellstmöglich eine amtliche Abstimmungsinformation zuzustellen, die den Familiennamen und den Vornamen des Stimmberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Abstimmungssprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und das Abstimmungslokal enthalten muss.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2004, 23/2008, 25/2011, 34/2018, 35/2024
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der KFL zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind nach § 47 hereinzubringen.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden.
(4) Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der KFL bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht wurde.
(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im § 43 Abs. 3 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.
(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Landesregierung hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
(1) Der Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß § 14 Abs. 2 ist dem Mitglied von der KFL vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.
(2) Der Verpflichtete kann gegen die Vorschreibung Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der KFL einzubringen.
(3) Erhebt der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Aushaftende Beträge bis 200 Euro können auch ohne Vorschreibung direkt durch Abzug von den Bezügen des Mitglieds eingebracht werden. Dieser Betrag erhöht sich im gleichen Ausmaß, wie sich der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 erhöht. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 100/2011, 76/2021, 79/2024)
(5) Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) Die Stimmabgabe hat derart zu erfolgen, dass der Abstimmende den neben den Worten „ja“ oder „nein“ befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten will. Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.
(2) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen und Volksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 35/2024
Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder ruhend gestellt wurde, sind die gesetzmäßigen Leistungen vom Zeitpunkt der Auswirkung des Irrtums oder Versehens zu gewähren.
*) aufgehoben mit LGBl.Nr. 17/2004
(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Angehörige im Sinn des § 8, die nicht Angehörige im Sinn des § 123 ASVG sind.
(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfallfürsorge aus den Gründen des Abs. 1 Z 1, gebührt den Angehörigen, die im Fall des Todes des Mitglieds infolge des Dienstunfalls Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner, in zweiter Linie den Kindern (§ 29) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
(3a) Ansprüche auf Barleistungen ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn
(4) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in der Krankenfürsorge und in der Unfallfürsorge mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
(1) Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte haben Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland.
(2) Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 5 folgenden Muster herzustellen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(3) Die Stimmkarte ist dem Stimmberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis er eingetragen ist, auszustellen. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist persönlich durch den Stimmberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung bis spätestens am Mittwoch vor dem Abstimmungstag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Stimmkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Stimmkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so sind dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit der Stimmkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Stimmkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Stimmkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Der amtliche Stimmzettel, das Stimmkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Stimmkarte sind in die Stimmkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Stimmkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(5) Die Ausstellung der Stimmkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Stimmkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Stimmberechtigten zu vermerken. Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Stimmkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Stimmkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Der Bürgermeister hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Stimmkarte dem Akt der Gemeinde anzuschließen.
(6) Ein Stimmberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (§ 4 des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Anordnung der Volksabstimmung im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts im Briefweg zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Stimmkarte gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Stimmkarten einschließlich der im Abs. 4 genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
(7) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Stimmkarten gilt
(8) Für den Fall, dass eine Stimmkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur brieflichen Stimmabgabe verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 50 Abs. 3, 5 bis 7 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Stimmzelle oder eines abgetrennten Raumes oder Bereiches zur Stimmabgabe dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Stimmzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich zur Stimmabgabe ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.
(9) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 3 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 7 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Abstimmungsakt der Gemeinde anzuschließen.
(10) Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Stimmkarten nach Ablauf der in Abs. 3 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von § 49 Abs. 5 erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Stimmkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Stimmkarten getrennt auszuweisen.
(11) Bis zum 29. Tag nach dem Abstimmungstag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Stimmkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Stimmberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(12) Stimmberechtigte, für die eine Stimmkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Stimmkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Stimmkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 35/2024
(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen
(2) Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung.
(1) Die Stimmberechtigten, denen eine Stimmkarte ausgestellt wurde, können ihr Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel des Landes persönlich (Abs. 2) oder auf dem Briefwege (Abs. 3 bis 4) ausüben.
(2) Die Stimmberechtigten dürfen zur persönlichen Ausübung des Stimmrechtes in einem Abstimmungssprengel des Landes nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben, der sie zuvor das Stimmkuvert und den Stimmzettel entnommen haben. Der Name des Stimmkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Abstimmungsvorgang zu vermerken. Die Stimmkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen. Sofern es sich um einen Stimmberechtigten handelt, der sein Stimmrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt, so hat er nach Übergabe der Stimmkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtstimmkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.
(3) Die Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht brieflich ausüben, haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmkuvert und dieses in die Stimmkarte zu legen sowie die Stimmkarte zuzukleben. Sodann haben sie auf der Stimmkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben.
(4) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Abstimmungslokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt.
(5) Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich bei der Stimmabgabe gemäß Abs. 3 einschließlich dem Zukleben der Stimmkarte einer Person des Vertrauens bedienen. In diesem Fall hat die Vertrauensperson des Stimmberechtigten die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Namens eigenhändig zu unterschreiben. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(6) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat nach Einlangen einer für eine briefliche Stimmabgabe verwendeten Stimmkarte bei der Gemeindewahlbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Stimmkarte bis zur Übergabe an die zuständige Sprengelwahlbehörde (Abs. 7 und 8) unter Verschluss zu verwahren. Nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt einlangende Stimmkarten gelten als nicht übermittelt und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde zu verpacken, versiegelt den Abstimmungsakten anzuschließen und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Abstimmung unanfechtbar feststeht.
(7) Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde eingelangten Stimmkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig. Die Gemeindewahlbehörde hat die eingelangten Stimmkarten nach Vorsortierung im Sinne des § 54 Abs. 1a lit. a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Abstimmungszeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(8) Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Abstimmungslokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten Stimmkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, sofern sie selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist. Sie kann hiefür jedoch eine andere Sprengelwahlbehörde bestimmen; ist die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig, hat sie hiefür eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen. Hat die Gemeindewahlbehörde eine andere Sprengelwahlbehörde zur Prüfung und Auswertung bestimmt, hat sie dieser die eingelangten Stimmkarten unverzüglich nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 21/2014, 35/2024
(1) Die KFL ist berechtigt, auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen unverjährte Forderungen gegen das Mitglied in Bezug auf Leistungen, die dieses oder dessen Angehörige (§ 8) von der KFL erhalten haben, aufzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 121/2014)
(2) Die Renten aus der Unfallfürsorge werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(3) Auf Verlangen der KFL haben die Mitglieder bzw. Angehörigen Lebens-, Witwen(Witwer)- oder Hinterbliebenbestätigungen beizubringen. Solang diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten zurückgehalten werden. (Anm. LGBl.Nr. 56/2007, 54/2012)
(4) Renten sind unbar auf das Gehaltskonto anzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(3) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 23 Abs. 2 hinsichtlich des überlebenden und des früheren Ehegatten, §§ 30 und 33 hinsichtlich der Witwe oder dem Witwer, § 34 hinsichtlich der früheren Ehefrau oder dem früheren Ehemann.
(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat und nicht selbst Mitglied der KFL ist.
(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist und nicht selbst Mitglied der KFL ist.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
(1) Die Satzung der KFL hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten
(2) Der Hinweis auf die Erlassung und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der Satzung selbst sind auf der Homepage der KFL kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(3) Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Hinweises in Kraft, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist. Änderungen der Satzung können erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere oder – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
(1) Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich-rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen haben den in Vollziehung dieses Landesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der KFL im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat die KFL den genannten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen zwischen der KFL und den genannten Stellen, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.
(1) Wenn Umstände eintreten, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich bis zur Beendigung der Abstimmungshandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich der Abstimmungsraum befindet, zu verlautbaren. Die übergeordnete Wahlbehörde ist hievon unverzüglich auf raschestem Weg zu verständigen.
(3) Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Abstimmungskuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 35/2024
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die KFL. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die KFL hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(1) Hat die KFL Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der KFL den Leistungsaufwand zu ersetzen.
(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die KFL zuständig war, hat die KFL diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauensperson verbleiben dürfen, zu schließen.
(1a) Die Wahlbehörde hat zunächst anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 50 Abs. 7 mit den Stimmkarten übergebenen Aufstellungen zu prüfen, ob die Stimmkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Stimmkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Stimmkarte auszuscheiden.
(2) Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Stimmkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Stimmkuverts zu entnehmen. Enthält eine Stimmkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Stimmkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Stimmkuverts zu zählen und in die Abstimmungsurne zu legen.
(2a) Daraufhin hat die Wahlbehörde gegebenenfalls die Stimmkarten gemäß § 50 Abs. 8 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1a und 2 zu prüfen.
(3) Die Wahlbehörde hat die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl, abzüglich der gemäß Abs. 2 und 2a ermittelten Zahlen, mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu ordnen und zu ermitteln
(4) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten, zuzüglich der Zahlen der brieflich eingelangten einzubeziehenden Stimmkuverts (Abs. 2 und 2a), mit der Anzahl der Kuverts in der Abstimmungsurne nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln.
(6) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift, die mindestens in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, zu beurkunden.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Niederschrift nach Abs. 6 ehestens der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung und die Wähler- und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Stimmzettel und die Stimmkarten hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(8) Die Landeswahlbehörde kann anordnen, dass die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Ergebnisse unverzüglich nach Feststellung der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen haben. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Ergebnisse unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
(9) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksabstimmung oder Volksbefragung getrennt durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 21/2014, 34/2018, 35/2024
(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 bleiben unberührt.
(2) Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozialhilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach diesem Landesgesetz zustünden, hat die KFL dem Sozialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder Mutterschaft, im Fall des Todes oder wegen eines Dienstunfalls (einer Berufskrankheit) gewährt wurden, soweit zu ersetzen, als der KFL selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären. Diese Ersatzbeträge hat die KFL von ihren Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.
(3) Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfeleistung bei der KFL geltend gemacht wird.
(4) Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn
(5) Wird einer Person, die aus der Unfallfürsorge Leistungsansprüche hat, auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe durch Unterbringung in einer Einrichtung der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt oder einer vergleichbaren Einrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs geleistet, geht für die Dauer dieser Hilfeleistung der Anspruch auf Versehrtenrente, Zusatzrente und Hinterbliebenenrente bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen, höchstens jedoch bis zu 80% der Rente(n) auf den Träger der Sozialhilfe über. Hat die rentenberechtigte Person auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen, sind ihr 50% der Rente(n) für den ersten und je 10% für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können von der KFL unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für das Land als Träger der Hilfeleistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Die Niederschrift (§ 54 Abs. 6) hat zu enthalten
(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen keine Sprengelwahlbehörden bestehen, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten
(2a) Der Niederschrift sind die Aufstellungen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 anzuschließen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024
(1) Können Personen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlassfall (Krankheit, Dienstunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die KFL insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die KFL nicht über.
(2) Die KFL hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die KFL übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die KFL kann einen im Sinn der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die KFL den Schadenersatzanspruch des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass der Dienstnehmer den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für den Dienstgeber, Dienstgebervertreter, Vorgesetzte und jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt waren. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4b) Wurde der Dienstunfall oder die Berufskrankheit von den im Abs. 3 und 4a genannten Verursachern nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die KFL auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Verpflichteten dies begründen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Trifft ein Ersatzanspruch der KFL mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser - unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.
(6) Das Mitglied oder der Angehörige hat bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz die KFL von jedem Unfall im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu informieren und ihr weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der Interessen der KFL nötig sind. Nähere Bestimmungen über das Verhalten bei sonstigen Unfällen hat die Satzung zu treffen.
Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.
(1) Der Dienstgeber ist dem Mitglied nach § 2 Z 1, 4 und 5 zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Dienstunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Dienstunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Mitglieds, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Dienstunfalls oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.
(2) Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Dienstunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall vorsätzlich verursacht wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Landesgesetz gilt § 1489 ABGB.
(1) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Wenn Gegenstand der Volksabstimmung die Frage war, ob ein bestimmter Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll, und die Mehrheit diese Frage mit „ja“ beantwortet hat, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt auch unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
(3) Wenn die Stimmberechtigten über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz, über sonstige wichtige Fragen oder darüber abgestimmt haben, ob einem Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung Rechnung zu tragen ist, hat die Landesregierung das Ergebnis dem Landtag mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012
Für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge ist § 69 ASVG, für die Verjährung von Beiträgen ist § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Die Beziehungen der KFL zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.
(2) Gesamtverträge werden von der KFL mit den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abgeschlossen.
(3) Die KFL darf mit einzelnen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelverträge schließen, die gegen den Gesamtvertrag verstoßen.
(4) Die Beziehungen der KFL zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Beziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die KFL bei der Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.
(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen, ist möglichst kurz zu fassen und hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Ein Antragsberechtigter (§ 2 Abs. 4) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 6 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksabstimmung hat auf den Inhalt der Volksabstimmung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksabstimmungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022
Die Organe der KFL sind
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 58 ist ein Betrag von 360 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß § 62 feststellt, dass die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt einer Bestätigung des Bürgermeisters vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 58 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022
(1) Der Aufsichtsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern
(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Erhält hiebei kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Gehört der Vorsitzende der Dienstnehmervertretung an, ist sein Stellvertreter aus dem Kreis der Dienstgebervertretung zu wählen und umgekehrt.
(4) Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats unverzüglich einzuberufen. Der Direktor ist den Sitzungen in beratender Funktion beizuziehen.
(5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens je eines der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der §§ 58 und 59 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (§ 61 Abs. 3) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (§ 61 Abs. 4) vom Bevollmächtigten der Gemeindewahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, dass sie spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung beginnt.
(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, hat die Gemeindewahlbehörde dem Bürgermeister eine Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung samt einer allfälligen Begründung während der ersten acht Wochen der nach Abs. 2 festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022
(1) Der Verwaltungsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die KFL nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Verwaltungsrats einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll dieser Sitzungen zu sorgen.
(3) Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden vierteljährlich mindestens zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktors ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, dass er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrags zusammentreten kann. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unverzüglich einzuberufen.
(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind
(5) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben
(6) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFL sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 5 Z 5, 6, 7, 8, 9 (Vermögen bis 0,3‰ der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor übertragen.
(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen. Für das Auswahlverfahren des Direktors gemäß § 62 Abs. 1 ist jedenfalls ein Begutachtungsausschuss mit sechs Mitgliedern zu bilden. Jeder Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuss kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen.
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 3) der Gemeinde unterstützt werden, die wie folgt zu ermitteln ist
zuzüglich
zuzüglich
(2) Die Stimmberechtigten müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit gemäß § 60 in die Wählerkartei aufgenommen sein.
(3) Die Unterstützungserklärungen haben dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie innerhalb der ersten acht Wochen der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
(4) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 3 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken. Die bestätigten Unterstützungserklärungen sind dem Bevollmächtigten auszufolgen.
(5) Der Bürgermeister hat jedem Antragsberechtigten auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Stimmberechtigten bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022
(1) Der Direktor der KFL wird vom Aufsichtsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der oö. Landesbediensteten gemäß § 2 Z 1 oder 4 bestellt, wobei an die Stelle der Begutachtungskommission der Begutachtungsausschuss gemäß § 61 Abs. 7 zweiter Satz tritt. Der Direktor wird für die Dauer der Funktion als Direktor unter Fortzahlung der Bezüge von seinen sonstigen Aufgaben freigestellt. Für die Dauer der Freistellung sind die Bezüge von der KFL zu refundieren. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(2) Dem Direktor obliegen folgende Aufgaben
(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats nicht zulassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungsrats an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.
(1) Legt der Bevollmächtigte innerhalb der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist die für die Durchführung der Volksabstimmung erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt einer Bestätigung des Bürgermeisters vor, hat die Gemeindewahlbehörde dies festzustellen. Andernfalls hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung abzuweisen. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Bürgermeister und den Bevollmächtigten unverzüglich von ihrer Entscheidung zu verständigen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Gemeindewahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen.
(3) Der Bescheid der Gemeindewahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
(5) Liegt die Verständigung über die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen vor (Abs. 1), hat der Bürgermeister die Durchführung der Volksabstimmung als eigenen Punkt in die Tagesordnung der nächsten oder übernächsten Sitzung der Gemeindevertretung aufzunehmen. Die Antragsteller (der Bevollmächtigte, sein Stellvertreter sowie eine weitere vom Bevollmächtigten zu bestimmende stimmberechtigte Person) sind zu diesem Tagesordnungspunkt zur mündlichen Anhörung einzuladen. Die Gemeindevertretung hat über die Durchführung der Volksabstimmung abzustimmen. Die Abstimmung darf einmal auf die folgende Sitzung der Gemeindevertretung vertagt werden. Beschließt die Gemeindevertretung, dass die Volksabstimmung durchzuführen ist, hat der Bürgermeister nach § 64 Abs. 1 lit. b vorzugehen. Lehnt sie die Durchführung der Volksabstimmung ab, so ist dies zu begründen und die Begründung ist mit dem Beschluss gemäß § 47 Abs. 7 des Gemeindegesetzes zu veröffentlichen; in diesem Fall hat anstelle der Volksabstimmung eine Volksbefragung (§ 86 Abs. 1 lit. d) stattzufinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats werden von der Landesregierung für die Funktionsdauer des Landespersonalausschusses bestellt. Die Dienstnehmervertretung hat für ihre Vertreter bis längstens vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung Vorschläge im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder und ihrer Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) zu erstatten. Dabei kommt der zweitstärksten Fraktion der Dienstnehmervertretung mindestens ein Sitz im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat zu. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag. Bis zu der nach jeder Neuwahl des Landespersonalausschusses vorzunehmenden Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder der Organe im Amt; sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu bestellten Organe vorzubereiten. Die Wiederbestellung ist zulässig. Gehört der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Dienstnehmervertretung an, ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus dem Kreis der Dienstgebervertreter zu wählen und umgekehrt.
(2) Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich sowie die Versetzung oder der Übertritt in den Ruhestand bei Personen nach § 2 Z 1 hat das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats oder aus der Funktion der Direktorin bzw. des Direktors zur Folge. Sofern das Mitglied von der Dienstnehmervertretung vorgeschlagen wurde, hat das Ausscheiden aus der Funktion als Dienstnehmervertreter das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats zur Folge. Darüber hinaus kann ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des Direktors - im Fall eines Dienstnehmervertreters auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung - von der Landesregierung jederzeit aus seiner Funktion abberufen werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)
(3) Der Direktor ist vom Aufsichtsrat aus seiner Funktion abzuberufen, wenn
(4) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist für den Rest der Bestellungsdauer ein Mitglied nachzubestellen.
(5) Für die Dauer einer (vorläufigen) Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats (einschließlich des Direktors) nicht ausgeübt werden und es entfällt die Entschädigung für diesen Zeitraum.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats - ausgenommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber dem Land Oberösterreich Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Pauschalentschädigung. Diese stellt eine Entschädigung für Nebentätigkeiten im Sinn des § 44 Oö. GG 2001 oder § 25 Oö. LGG dar und ist dem Land Oberösterreich von der KFL rückzuerstatten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011)
(7) Der Direktor hat gegenüber der KFL Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung zusätzlich zu seinem Bezug sowie auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(8) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats sowie der Direktor unterliegen hinsichtlich aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes, für jeden Schaden, der der KFL aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die KFL kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die KFL trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der KFL geltend machen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(10) Der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat haben jeweils eine Geschäftsordnung zu erlassen.
*) als verfassungswidrig aufgehoben durch LGBl.Nr. 67/2020.
(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFL.
(2) Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFL selbständig im Namen des Direktors handeln können.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der KFL werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Landes Oberösterreich Bedacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt.
(4) Die Bediensteten der KFL sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFL oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(1) Der Bürgermeister hat innerhalb einer Woche durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Der Bürgermeister kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.
(4) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem der Bürgermeister vom Beschluss über die Durchführung der Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als zwölf Wochen liegen.
(5) Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) eintreten, hat der Bürgermeister erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.
(6) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper oder in das Europäische Parlament stattfindet.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/1999, 17/2004, 3/2012, 61/2012, 21/2014, 67/2020, 5/2022
(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) anzuwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf Antrag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen zu erlassen
(3) Rechtskräftig vorgeschriebene, nicht erstattete Kosten sind nach dem VVG einzutreiben.
(4) In Angelegenheiten dieses Landesgesetzes erwachsende Barauslagen sind von der KFL zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, dass ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, kann die KFL die Anhörung davon abhängig machen, dass die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlasst worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.
(5) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(6) Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 90/2013)
(1) Die KFL ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Die KFL ist ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(1) Der Bürgermeister hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat
(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Abs. 1 lit. c sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 5/2022
(1) Die KFL hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen.
(2) Die KFL hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu verfassen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Der Rechnungsabschluss ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat von einem beeideten Buchsachverständigen zu überprüfen. Die KFL hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muss.
(3) Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen sind für die Krankenfürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstellen. In der Satzung sind Fristen und Termine zu bestimmen, die die zeitgerechte Beschlussfassung und Genehmigung des Voranschlages sowie die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts an die Landesregierung bis 30. Juni des Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, ermöglichen.
(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, hat die KFL
(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwands, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlags geändert, hat die KFL einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.
Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43, 44, 45 sowie 47 bis 53 mit der Maßgabe sinngemäß, dass
*) Fassung LGBl.Nr. 66/1997, 17/2004, 23/2008, 5/2022
(1) Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.
(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der KFL in Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der KFL obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.
(3) Für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung gilt Abs. 2 sinngemäß.
(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Der Bürgermeister hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
(1) Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFL zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
(4) Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die Bestimmungen der §§ 54 und 55 mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
(3) Die Entscheidung des Volkes tritt an die Stelle der Entscheidung des sonst zuständigen Gemeindeorgans. Soweit weitere Entscheidungen notwendig sind, sind diese vom zuständigen Gemeindeorgan zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 23/2008, 21/2014, 4/2022, 35/2024
(1) Wenn sich nach einer Entscheidung nach § 60, dass eine Volksabstimmung zulässig ist, die für die Durchführung der Volksabstimmung maßgebliche Sach- oder Rechtslage wesentlich ändert, können der Bevollmächtigte und sein Stellvertreter bis zum zehnten Tag vor dem Tag der Abstimmung bei der Gemeindewahlbehörde beantragen, dass die Volksabstimmung nicht durchgeführt wird. Die Gemeindewahlbehörde hat darüber unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen und unverzüglich dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Sofern dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben wird, haben keine weiteren Verfahrensschritte nach den §§ 61 bis 69 stattzufinden. Die Kaution ist zurückzuerstatten, sofern dies nicht ohnehin schon erfolgt ist. Wurde die Durchführung der Volksabstimmung vom Bürgermeister bereits mit Verordnung nach § 64 angeordnet, so hat der Bürgermeister die Durchführung unverzüglich mit Verordnung abzusagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2018, 5/2022
(1) Die Organe der KFL sind verpflichtet, einen den Erfordernissen und Aufgaben der KFL entsprechenden Gebarungsüberschuss, und zwar unter Bedachtnahme auf die der KFL dafür zur Verfügung stehenden Mittel, sowohl in der Krankenfürsorge als auch in der Unfallfürsorge anzustreben.
(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ein Gebarungsabgang in der Krankenfürsorge oder der Unfallfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen
(1) Der Beschluss des Landtages oder der Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 1) vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage zu enthalten. Der Beschluss des Landtages ist vom Landtagspräsidenten der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage darf nur eine einzige Angelegenheit der Landesverwaltung betreffen. Sie ist so zu stellen, dass die Meinung der Stimmberechtigten eindeutig erfragt werden kann. Die Frage ist widerspruchsfrei, ohne wertende Beifügungen und möglichst kurz zu fassen. Sie hat so zu lauten, dass der Stimmberechtigte eine Wahl zwischen zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten treffen und die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnen kann.
(3) Wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist und dies der deutlicheren Erfragung der Meinung der Stimmberechtigten dient, kann sie durch eine näher bestimmende Zusatzfrage ergänzt werden. Die Zusatzfrage ist für den Fall einer Mehrheit von Ja-Stimmen für die Hauptfrage zu stellen und an alle Stimmberechtigten zu richten. Die Zusatzfrage ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Für ihren Wortlaut gilt der Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
(1) Die KFL samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die KFL dahin zu überwachen, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Organe der KFL sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter (§ 2 Abs. 2) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der KFL zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Organe der KFL unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 71 ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 75 entscheidet, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 71 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
(1) Der Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sowie der Rechnungsabschluss sind nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2% der Gesamteinnahmen der KFL im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.
(3) Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach § 52 Abs. 2 kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(1) Die Landeswahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der §§ 71 und 72 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (§ 74 Abs. 1) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (§ 74 Abs. 2) vom Bevollmächtigten der Landeswahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, dass sie spätestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt.
(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, hat die Landeswahlbehörde den Antrag samt einer allfälligen Begründung mindestens während der ersten acht Wochen der nach Abs. 2 festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und die Gemeinden unter Anschluss einer Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 von der Veröffentlichung zu verständigen. Der Bürgermeister hat den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht in den Text des Antrages samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der ersten acht Wochen der nach Abs. 2 festgesetzten Frist zu ermöglichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 4/2022
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der KFL einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist anhand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch anhand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Direktor zur Vorlage an den Aufsichtsrat zu übermitteln. Der Direktor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der KFL einschließlich der ihrer Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen im Sinn des § 69 Abs. 1 unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. (Anm: LGBl.Nr. 53/2024)
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muss von wenigstens 5000 Antragsberechtigten (§ 2 Abs. 2) unterstützt werden. Die Unterstützungserklärungen haben dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie während der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 1 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 21/2014
(1) Erfüllt die KFL eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der KFL selbst treffen. Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der KFL eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen.
(2) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsende, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der KFL zu ersetzen.
(3) Die Landesregierung kann verlangen, dass der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer Organe den Vorsitz führen.
(1) Die Landeswahlbehörde hat zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen.
(3) Der Bescheid der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2004, 3/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018
(1) Die Landesregierung kann den Direktor seines Amts entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten musste. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlussunfähig ist.
(2) Die Landesregierung hat im Fall einer Amtsenthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Geschäfte des betroffenen Organs bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organs einen Regierungskommissär einzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheids bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(4) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die KFL zu tragen.
(5) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organs zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats hat der Regierungskommissär einzuberufen.
(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Entscheidung nach Abs. 3 kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlagen des Antrages zu entscheiden, ob das Verlangen zulässig ist und der Antrag ordnungsgemäß eingebracht wurde. Der Bescheid ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(4) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von mindestens zehn Gemeinden inhaltlich gleiche Anträge eingebracht und für zulässig erklärt wurden, hat die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen nach Vorlage des Antrages der zehnten Gemeinde zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 34/2018
Die in Handhabung des Aufsichtsrechts ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung ist das AVG anzuwenden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die KFL Parteistellung.
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn der Landtag oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder die Landeswahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Landeregierung kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.
(2) Wenn die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung auf Teile des Landesgebietes beschränkt, sind diese Teile des Landesgebietes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet, Befragungsgebiet.
(3) Für die Veröffentlichung der Verordnung nach Abs. 1 durch den Bürgermeister gilt der § 41 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes übernimmt die KFL das von der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte verwaltete Vermögen des Landes Oberösterreich.
(2) Die KFL tritt in alle von der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte im Namen des Landes Oberösterreich abgeschlossenen Verträge mit allen Rechten und Pflichten ein.
(1) Die Landesregierung hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat
(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Abs. 1 lit. b sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Mitgliedern der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte aus der Unfallversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFL.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.
(3) Das bisherige weitere Mitglied des Kuratoriums der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte wird den Sitzungen des Verwaltungsrats als beratendes Organ beigezogen.
(4) Abweichend vom § 62 gilt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der bisherige Direktor der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte als Direktor der KFL als unbefristet bestellt.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltende Satzung der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte tritt mit Inkrafttreten der Satzung der KFL nach diesem Landesgesetz außer Kraft.
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 18 Abs. 5 anstelle des Betrags von 3.168 Euro der Betrag von 43.600 Schilling und im § 29 Abs. 1 anstelle des Betrags von 76,31 Euro der Betrag von 1.050 Schilling.
(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43 bis 47, 49, 50 und 53 sinngemäß.
(2) Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist, gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(3) Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.
(4) Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 23/2008, 34/2018, 5/2022, 35/2024
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 Z 4 aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2002 als Leistungsansprüche an die KFL.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.
(3) Am 1. September 2002 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(3) Wenn der Wille des Abstimmenden nur in der Zusatzfrage nicht eindeutig erkennbar ist, berührt dies abweichend von den Abs. 1 und 2 die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. In diesem Fall ist lediglich die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.
(4) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 Z 5 aus der Krankenversicherung gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFL.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes beim Krankenversicherungsträger anhängige Verfahren in Bezug auf Personen nach Abs. 1 sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide des Krankenversicherungsträgers bleibt unberührt.
(4) § 2 Z 6 kommt nur für jene Personen zur Anwendung, bei denen die Pension bzw. das Übergangsgeld erstmals nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anfällt.
(5) § 37 Abs. 7 gilt erstmals für Personen, die nach dem 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollenden.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Wenn aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, für welche Entscheidungsmöglichkeit bei der Zusatzfrage der Abstimmende seine Stimme abgegeben hat, und die Hauptfrage eindeutig beantwortet ist, so ist nur die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.
(3) Leere oder – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
(1) Abweichend vom § 18d Abs. 1 Z 3 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Folgendes
(2) Abweichend vom § 18d Abs. 2 erster Satz entfällt der Beitragszuschlag des Dienstgebers in den Kalenderjahren 2012, 2013, 2014, 2018, 2019, 2020 und 2021; der Beitragszuschlag beträgt im Kalenderjahr 2015 und 2022 0,1 %, im Kalenderjahr 2016 0,2 % und im Kalenderjahr 2017 0,3 % der Beitragsgrundlage gemäß § 18 Abs. 3 und 4 und § 18a.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 54 bis 56 und 57 Abs. 1 sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 54 Abs. 3 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage sowie eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen. Der § 70 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter (§ 2 Abs. 4) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 10 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
(1) Für die Hinterlegung einer Kaution, für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages und für die Unterstützungserklärungen gelten die §§ 59 bis 61 sinngemäß. Die Unterstützungserklärung hat dem in der Anlage 11 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen. § 62 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung stattgegeben wird, hat die Gemeindewahlbehörde die Entscheidung unverzüglich dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 5/2022
(1) Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 4/2022, 5/2022
(1) Der Bürgermeister hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat
(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Abs. 1 lit. b und c sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 5/2022
(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43, 44, 45, 47, 49, 50, 53, 68, 81 und 82 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist, gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen sinngemäß mit der weiteren Maßgabe, dass
(3) Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.
(4) Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/1997, 6/2004, 17/2004, 23/2008, 34/2018, 5/2022, 35/2024
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 54 und 55 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 54 Abs. 3 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet festzustellen. Die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksbefragung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
(5) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Volksbefragung in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach seiner Veröffentlichung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird. Im Falle einer Volksbefragung auf Antrag sind davor die Antragsteller (der Bevollmächtigte, sein Stellvertreter sowie eine weitere vom Bevollmächtigten zu bestimmende stimmberechtigte Person) zur mündlichen Anhörung in die Gemeindevertretung oder in einen vorbereitenden Ausschuss einzuladen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 23/2008, 3/2012, 21/2014, 4/2022, 5/2022, 35/2024
(1) Wenn die Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindegesetzes Stimmberechtigte einer Gemeinde zu hören hat, sind für das Anhörungsverfahren die Bestimmungen des VII. Hauptstückes mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden
(2) Wenn die Anzahl der anzuhörenden Bürger weniger als 20 beträgt, kann die Landesregierung von der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Abs. 1 absehen und den Willen der betroffenen Bürger auf eine andere ihr zweckmäßig erscheinende einfachere Art und Weise feststellen. Auch in diesem Fall muss das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022
Die in den §§ 19, 35 und 76 sowie im III., V. und VII. Hauptstück geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, haben die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, das Land und die Kosten, die bei der Gemeinde einschließlich der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde erwachsen, die Gemeinde zu tragen.
(2) Das Land hat den Gemeinden bei den Volksbegehren nach dem II. Hauptstück eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro und bei den Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem IV., VI. und VIII. Hauptstück eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro für jeden Stimmberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten.
(3) Die in Abs. 2 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Beträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Beträge, so sind sie auf einen ganzen Cent-Betrag zu runden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 95 Abs. 1 lit. e, f und g im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
Ist aufgrund eines Ausfalls des Zentralen Wählerregisters oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme des Zentralen Wählerregisters nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. g und h können die betreffenden Stimmkuverts, Stimmzettel oder Stimmkarten für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 17/2004, 23/2008, 3/2012, 44/2013, 21/2014
(1) Art. XII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt – mit Ausnahme der Änderung des § 40 – am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Art. IV des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
(1) Art. XIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen, Verlautbarungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 7, 12 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 7, 32 Abs. 1, 3 und 4, 41, 43, 53 Abs. 2, 65, 69 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 3, 78 Abs. 3, 86 Abs. 4, 89 Abs. 4 und 90 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. II des Gesetzes über Volksabstimmungen auf Gemeindeebene – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend den § 69a Abs. 2 sowie die Anlagen 7 und 11, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend den § 69a Abs. 2 sowie die Anlagen 7 und 11 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
(3) Der § 60 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2022 ist bis zum 30. Juni 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal die Auflage im Gemeindeamt zu erfolgen hat und während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben ist; ist die Auflagefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, so ist die Auflage einschließlich der Gelegenheit zur Einsichtnahme bis zu ihrem Ablauf fortzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022
(1) Art. III des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2024, LGBl.Nr. 35/2024, ausgenommen die Änderung betreffend § 99, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Bis zum 1. Jänner 2025 gelten die Verweise in den §§ 43 und 44 auf die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Muster als Verweise auf die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Muster in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2024.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024