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20000073 AT

Aufnahmebeschränkung für Ausländer in Krankenanstalten

41 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (41)

Gesetzestext (41 Artikel)

Landesrecht Aufnahmebeschränkung für Ausländer in Krankenanstalten

Aufnahmebeschränkung für Ausländer in Krankenanstalten

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VII am 12. November 1991 in Kraft getreten.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Steiermark

04.09.2025

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

Verordnung

der Bundesregierung über die Zusammenlegung der

Bezirksgerichte Allentsteig, Gföhl, Groß-Gerungs,

Haugsdorf, Kirchschlag in der Buckligen Welt, Litschau, Marchegg, Ottenschlag, Persenbeug, Raabs an der Thaya, Ravelsbach, Schrems, Spitz und Weitra sowie

die Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte

Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Krems, Waidhofen

an der Thaya, Wiener Neustadt, Ybbs und Zwettl

Auf Grund des § 8 Abs. 5 Buchstabe d) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet

Artikel I

Die Bezirksgerichte Allentsteig, Groß-Gerungs und Ottenschlag werden mit dem Bezirksgericht Zwettl, die Bezirksgerichte Gföhl und Spitz mit dem Bezirksgericht Krems, die Bezirksgerichte Haugsdorf und Ravelsbach mit dem Bezirksgericht Hollabrunn, das Bezirksgericht Kirchschlag in der Buckligen Welt mit dem Bezirksgericht Wiener Neustadt, die Bezirksgerichte Litschau, Schrems und Weitra mit dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich, das Bezirksgericht Marchegg mit dem Bezirksgericht Gänserndorf, das Bezirksgericht Persenbeug mit dem Bezirksgericht Ybbs und das Bezirksgericht Raabs an der Thaya mit dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zusammengelegt.

Artikel II

Der Art. I der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 478/1971, über die Sprengel der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.Nr. 28/1975, wird wie folgt geändert

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

Die Niederösterreichische Landesregierung stimmt der vorgesehenen, als Anlage ./1 angeschlossenen Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 zu.

Landesrecht Aufnahmebeschränkung für Ausländer in Krankenanstalten

§ 1

Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und welche die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit beschränkt.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

In diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit sichern und ausbauen sollen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

Erlaß vom ........ 1991

über die Abhaltung von Gerichtstagen

an den Sitzen der in Niederösterreich

zusammengelegten Bezirksgerichte sowie

an bisherigen Gerichtstagsorten

Bezirksgerichte,

die die Gerichts-

tage abzuhalten

haben

Gerichtstagsorte

Gerichtstagsprengel

Wochentag

der

Gerichtstage

Anzahl der

abzuhaltenden

Gerichtstage

Gänserndorf

Marchegg

Marchegg, Engelhartstetten, Lassee, Untersiebenbrunn, Weiden an der March

wöchentlich

Gmünd in

Niederösterreich

Litschau

Litschau, Eggern,

Eisgarn, Haugschlag,

Heidenreichstein,

Reingers

wöchentlich

Schrems

Schrems, Amalien-

dorf-Aalfang,

Brand-Nagelberg,

Kirchberg am Walde,

Hirschbach

wöchentlich

Weitra

Weitra, Bad Großpert-

holz, Großschönau,

Moorbad Harbach,

St. Martin, Unser-

frau-Altweitra

wöchentlich

Hollabrunn

Haugsdorf

Haugsdorf, Alberndorf

im Pulkautal, Hadres,

Mailberg, Perners-

dorf, Seefeld-Kadolz

wöchentlich

Ravelsbach

Ravelsbach, Heldenberg, Hohenwarth-

Mühlbach a.M., Maissau, Ziersdorf

wöchentlich

Krems an der

Donau

Gföhl

Gföhl, Jaidhof, Krumau

am Kamp, Lichtenau im Waldviertel, Rastenfeld, St. Leonhard am Hornerwald

wöchentlich

Spitz

Spitz, Aggsbach,

Maria Laach am Jauerling, Mühldorf

wöchentlich

Waidhofen

an der Thaya

Raabs an der

Thaya

Raabs an der Thaya,

Dietmanns,

Groß-Siegharts,

Karlstein an der Thaya,

Ludweis-Aigen

wöchentlich

Groß-Siegharts

Groß-Siegharts,

Ludweis-Aigen

Mittwoch

wöchentlich

Wiener

Neustadt

Kirchschlag

Kirchschlag in der

Buckligen Welt,

Bad Schönau, Hoch-

neukirchen-Gschaidt,

Hollenthon,

Krumbach,

Lichtenegg

wöchentlich

Hollenthon

Hollenthon,

Lichtenegg

1. Dienstag

im Monat

einmal monatlich

Ybbs

Persenbeug

Persenbeug-Gottsdorf,

Dorfstetten, Hofamt Priel, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Nöchling, St. Oswald, Yspertal

wöchentlich

Zwettl

Allentsteig

Allentsteig, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Pölla, Schwarzenau

wöchentlich

Groß-Gerungs

Groß-Gerungs, Altmelon, Arbesbach, Langschlag, Rappottenstein

wöchentlich

Ottenschlag

Ottenschlag, Bärnkopf,

Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Martinsberg, Sallingberg, Schönbach, Traunstein

wöchentlich

3. Dieser Erlaß tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

(1) Für die aus der Anlage ./2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.

(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage ./1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz “Sitzgemeinden” genannt), werden aufrechterhalten werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Das Land gewährt Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen gemäß § 17.

(2) Soweit dies zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen aufgrund notwendiger Festlegung von Förderungsvoraussetzungen für die Vergabe von Förderungen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen oder agrarische Programme zu erstellen, welche den Förderungsmaßnahmen des 2. Abschnittes zugrunde gelegt werden. Mit diesen Richtlinien sind insbesondere die fachlichen Kriterien für die Vergabe von Förderungen festzulegen.

(3) Förderungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, dass die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Betriebsinhaber/-innen und Bewirtschafter/-innen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verstärkt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

(1) Sitzgemeinden wird auf deren Wunsch kostenlos je eine Erstausstattung einer Bildschirmeinheit (bestehend aus einem IBM Personal Computer [Type XT oder PS2/30], einem Monobildschirm, einer Tastatur und einem Matrixdrucker [Proprinter]), die für Abfragen aus dem ADV-Grundbuch nach dem § 8 GUG mittels des Postdienstes BTX geeignet ist, vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Schaffung der jeweils erforderlichen Anschlußbedingungen (z. B. die Herstellung einer Postleitung) obliegt den Sitzgemeinden.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von Geldleistungen, Dienst- und Sachleistungen.

(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger (Bund oder Europäische Union) verbunden sind, werden gemeinsam finanziert und vorrangig angestrebt.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

Der Bundesminister für Justiz wird sich darum bemühen, mit den Sitzgemeinden das Einvernehmen über die weitere Verwendung jener Räumlichkeiten zu erzielen, die durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte frei werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Gefördert werden können auf Antrag

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

Der Bund wird abklären, inwieweit – entsprechend den bisherigen Dezentralisierungsmaßnahmen des Landes Niederösterreich – einem allfälligen ergänzenden Bedarf nach dezentralisierten Zugangsmöglichkeiten zu Bundesbehörden (Außenstellen, Amtstage) in Sitzgemeinden Rechnung getragen werden kann.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Die Agrarstruktur ist vor allem durch die Förderung folgender Maßnahmen zu verbessern

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

Diese Vereinbarung wird nach ihrer beiderseitigen Unterzeichnung umgehend im Bundesgesetzblatt und im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundgemacht werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht

(2) Die auf Bundes- und Landesebene zu Verbänden zusamengeschlossenen Ringe und Gemeinschaften können gefördert werden, wenn sie Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten und einen Tätigkeitsbericht, einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluss vorlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und aller in der Land- und Forstwirtschaft unselbstständig tätigen Personen ist diesen gegenüber weitest möglich unentgeltlich zu gewähren. Diese Förderung hat die Beratung über insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Die Berufsaus- und -fortbildung ist im Landwirtschaftskammergesetz, im Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 sowie im Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregelt und als Förderungsmaßnahme definiert. Darüber hinaus können auch zertifizierte Einrichtungen, welche entsprechende Lehrgänge für die berufliche Aus- und Fortbildung anbieten, berücksichtigt werden.

(2) Als FörderungsempfängerInnen sind auch Personen anzusehen, die ein Bildungsangebot mittels Bildungsscheck in Anspruch nehmen.

(3) Bei internatsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag bis zur Höhe dieser Kosten gefördert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Das landwirtschaftliche Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung sind Grundlagen zur Erreichung von Zielen der Förderungsmaßnahmen. Als Maßnahmen zur Bereitstellung dieser Grundlagen kommen die Durchführung sowie die Finanzierung dieses Förderungsbereiches in Betracht.

(2) Bei Förderung von Forschung und Entwicklung ist jedenfalls die Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Veränderung des Klimas zu berücksichtigen und auf die Vermeidung von Emissionen von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak) hinzuwirken.

(3) Die zu fördernden Projekte sind mit anderen Projekt- und Rechtsträgern abzustimmen und werden je nach Bedeutung für die steirische Land- und Forstwirtschaft mitfinanziert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel werden für die Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, die Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die Anwendung ökologischer Produktionsverfahren und für Digitalisierung Abgeltung in Form von Direktzuschüssen oder Zuschüssen für zielgerichtete Informationsveranstaltungen geleistet.

(2) In Gebieten mit besonderen naturbedingten Schwierigkeiten (z. B. Höhenlage, Hanglage, Klima, Ertragsfähigkeit des Bodens) können Ausgleichszahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse in Form von Direktzuschüssen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel gewährt werden.

(3) Nach Maßgabe der finanziellen Mittel können ferner z. B. gewährt werden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Die für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Wege des Internets unter folgender Adresse über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark zu informieren: www.agrar.steiermark.at „Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen“.

(2) Diese Information erfolgt durch jährliche Aktualisierung folgender Kennzahlen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Bei der Gewährung von Förderungen sind zu beachten

(2) Soweit die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer auf Grund einer Verordnung gemäß § 18a Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen nachvollziehbare Durchführungsregelungen zu erlassen.“

(3) In erster Linie sollten Möglichkeiten zur Ausnützung von Förderungsmitteln anderer Rechtsträger ausgeschöpft werden, welche durch Kofinanzierungen in EU- oder Bundesregelungen vorgesehen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Der eigene Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer umfasst folgende Angelegenheiten

(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst jene Angelegenheiten, die der Landwirtschafts-/Landarbeiterkammer durch sonstige gesetzliche Regelungen zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich oder durch Verordnung gemäß § 18a übertragen sind. Die Landesregierung ist weisungsbefugt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Die Landesregierung ist ermächtigt, die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Das Land hat der Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel Personal-, Sach- und Investitionsaufwand abzugelten für die Wahrnehmung von Aufgaben

(2) Die Höhe der jährlichen Aufwandsabgeltung ist zwischen Land und der Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer vertraglich zu vereinbaren. Die Kammern haben den Aufwand im folgenden Kalenderjahr zu begründen. Aufwandsfinanzierungen Dritter (z. B. EU, Bund, AMA) sind bekannt zu geben und in Abzug zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Personenbezogene Daten, die für die Förderungsabwicklung nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetz zu übermitteln an

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2013, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 18a mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Teil Förderungen“, die Überschrift des 1. Abschnittes, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, die Überschrift des 2. Abschnittes, § 6 Z 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 1 Z 4 lit. e und f und Abs. 2, § 10 Z 5, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 lit. a, g und h, § 17 Abs. 1 und 2, die Untergliederungsbezeichnung „2. Teil Wirkungsbereiche, Verordnungsermächtigung, Kammeraufwandsabdeckung“, § 18, § 18a, § 18b, die Untergliederungsbezeichnung „3. Teil Schlussbestimmungen“, die Paragrafenbezeichnung „§ 18c“und § 18c Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2022, in Kraft; gleichzeitig tritt die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt Grundsätze, Schlussbestimmungen“ außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 64/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz LGBl. Nr. 9/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012 außer Kraft.

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