Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Draßmarkt, bezüglich der Haltung von Hunden
Inhaltsübersicht (201)
Gesetzestext (201 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Draßmarkt, bezüglich der Haltung von Hunden
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 74/2000
Inkrafttretensdatum
12.12.2000
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 22.November 2000, mit der die Verordnung der Marktgemeinde Draßmarkt vom 14.9.2000, Zl. 133/2000, bezüglich der Haltung von Hunden gemäß der Bgld. Tierschutzverordnung 1995 aufgehoben wurde
StF
LGBl. Nr. 74/2000
Vereinbarung 15a B-VG Immissionsgrenzwerte
Stadterhebung - Marktgemeinde St Johann im Pongau
Steiermark
CELEX-Nr.: 32018L2001
CELEX-Nr.: 32023L2413
18.03.2026
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Einrichtung
§ 2 Aufgaben
2. Abschnitt: Organisation
§ 3 Zusammensetzung
§ 4 Unvereinbarkeit
§ 5 Unabhängigkeit, Ende des Amtes
§ 6 Leistung
§ 7 Vollversammlung
§ 8 Ausstattung
§ 8a Sicherheit in den Gerichtsräumen
3. Abschnitt: Behandlung der Geschäftsfälle
§ 9 Einzelmitglied, Senat
§ 10 Laienbeteiligung
§ 11 Geschäftsverteilung
§ 12 Geschäftszuweisung
§ 13 Aufgaben im Senat
§ 14 Beratung und Abstimmung im Senat
§ 15 Geschäftsordnung
§ 16 Übermittlungspflicht, Tätigkeitsbericht
4. Abschnitt: Dienstrecht
§ 17 Allgemeines
§ 18 Dienstverhältnis von Mitgliedern nach § 17 Abs. 1
§ 19 Dienstverhältnis von Mitgliedern nach § 17 Abs. 2
§ 20 Dienstverhältnis nach Beendigung der Mitgliedschaft
5. Abschnitt: Datenschutz
§ 20a
6. Abschnitt: Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 21
§ 22 aufgehoben durch LGBl.Nr. 19/2020
§ 23 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 69/2019
§ 25 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.
Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2
0,6 mg/m3
(0,22 ppm)
0,8 mg/m3
30 mg/m3
(26 ppm)
0,6 mg/m3
(0,31 ppm)
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.
(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, auf der Strecke zwischen Szentgotthárd/Mogersdorf (Nagyfalva) und Szentgotthárd/Heiligenkreuz (Szentkereszt) Industriepark Heiligenkreuz (Grenzzeichen C 100/2 – C 100/3) den Verkehr unter Bahnverschluß (im folgenden: grenzüberschreitender nicht öffentlicher Eisenbahnverkehr) über den Bahnhof Szentgotthárd durch das Gebiet der Republik Ungarn abzuwickeln.
(2) Unter Bahnverschluß sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, deren Zweck darin besteht, zu verhindern, daß auf die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr eingesetzten Züge auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn Waren gelangen oder diese verlassen, beziehungsweise Personen in diese Züge einsteigen oder aus diesen aussteigen.
Gemäß § 82 der Bgld. Gemeindeordnung wird die Verordnung der Marktgemeinde Draßmarkt vom 14.9.2000, Zl. 133/2000, bezüglich der Haltung von Hunden gemäß der Bgld. Tierschutzverordnung 1995 als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bezirkshauptmann
Dr. Reiter
Die Marktgemeinde St Johann im Pongau, politischer Bezirk St Johann im Pongau, wird mit Wirksamkeit vom 24. Juni 2000 zur Stadt erhoben.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Für das Land Vorarlberg wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet.
Immissionswerte im Sinne des Artikels 3
(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 °C und 1013 mbar).
1.
Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1
0,2 mg SO2/m3
(0,075 ppm)
als Tagesmittelwert;
1.2
0,2 mg SO2/m3
(0,075 ppm)
als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes
1.3
0,2 mg Staub/m3
als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Stau mit einem Stoke’schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 m
2.
Kohlenmonoxid
2.1
10 mg CO/m3
(9 ppm)
als gleitender Achtstundenmittelwert
2.2
40 mg CO/m3
(34 ppm)
als Einstundenmittelwert
3.
Stickstoffdioxid
0,2 mg NO2/m3
(0,105 ppm)
als Halbstundenmittelwert.
4.
Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Pkt. 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Pkt. 1.2 für den SO2 - Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.
Nebenabrede
zur Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt.
I.
Die unterfertigten Vertreter der Vertragsparteien stellen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt einvernehmlich fest, daß insbesondere nachfolgende Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung als zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe geeignet anzusehen sind
II.
Die zur Durchführung der unter Abschnitt I. genannten Maßnahmen als geeignet erachteten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sollen unter Bedachtnahme auf die Ziele des Art. 3 der Vereinbarung ehestmöglich in Kraft gesetzt werden. Innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung und danach regelmäßig werden Gespräche mit dem Ziel zu führen sein, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die Regelungen dieser Nebenabrede zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern oder zu ergänzen.
III.
Die Frage der Kostentragung für Immissionsmessungen bleibt gesonderten Verhandlungen vorbehalten.
Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.
(1) Die Vertragsparteien betrachten den im Rahmen des grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrs abgewickelten Gütertransport nicht als Teil des internationalen Gütertransportes. Bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Eisenbahnen sind jedoch das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) 1), das am 9. Mai 1980 in Bern abgeschlossen wurde, sowie die durch Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) anzuwenden und einzuhalten. Beide Vertragsparteien gehören diesen internationalen Verträgen an.
(2) Unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind die österreichischen Eisenbahnen verpflichtet, im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr nur solche Eisenbahn-Triebfahrzeuge, beförderte Fahrzeuge, Eisenbahn-Arbeitsmaschinen und Ladungen zu verwenden, die den für den internationalen Eisenbahnverkehr vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
(3) Die ungarischen Eisenbahnen gewährleisten zum Zwecke der Abwicklung des grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrs den sicheren und störungsfreien Betrieb der ungarischen Eisenbahnstrecke und deren Anlagen gegen Entgelt.
(4) Die am grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beteiligten Triebfahrzeuge und beförderten Fahrzeuge sowie deren Ladungen werden durch die Eisenbahnen nicht übernommen und keine Übergabe-Übernahmeprüfungen vorgenommen.
_________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/1999
(1) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, sofern die Zuständigkeit der örtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.
(2) Gegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Gemeindeorgane ist die Berufung ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden
(2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden erkennt das Landesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
(3) Eine Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht nicht
(4) Das Landesverwaltungsgericht ist weiters zuständig für
(5) Die Landesregierung kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.
(1) Für Schäden, die bei einer Beförderung im grenzüberschreitenden Eisenbahndurchgangsverkehr beim Betrieb der Eisenbahnen zugefügt werden, richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den Haftungsbestimmungen, die anwendbar wären, wenn die Beförderung von den österreichischen Eisenbahnen auf dem Gebiet der Republik Österreich durchgeführt worden wäre. Die österreichischen Eisenbahnen haben dabei für die ungarischen Eisenbahnen und deren Leute einzustehen.
(2) Den österreichischen Eisenbahnen steht gegen die ungarischen Eisenbahnen ein Rückgriffsanspruch zu, wenn das schädigende Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der ungarischen Eisenbahnen oder deren Leute oder durch einen Mangel der ungarischen Eisenbahnstrecke oder deren Anlagen verursacht wurde.
(3) Zur Entscheidung über die aus einem Schadensfall abgeleiteten außervertraglichen Ansprüche sind auch die Gerichte des Staates jener Vertragspartei zuständig, in dessen Gebiet der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Rechtskräftige Entscheidungen und Vergleiche, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 3 dieses Artikels von einem Gericht des Staates einer Vertragspartei gefällt oder vor einem solchen Gericht geschlossen worden sind, werden im Staat der anderen Vertragspartei anerkannt und vollstreckt. Hat sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen, so ist ein Nachweis darüber vorzulegen, daß der dieses Verfahren einleitende Schriftsatz oder ein gleichwertiges Schriftstück dieser Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt wurde. Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen,
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 75/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023, LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Richtern und Richterinnen
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung bestellt. Die Bestellung erfolgt unbefristet.
(3) Zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann bestellt werden, wer
(4) Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder um die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt, sind die Bewerbungen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das aus diesen innerhalb von sechs Wochen der Landesregierung einen drei Personen umfassenden Vorschlag für die Bestellung zu unterbreiten hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.
Hinsichtlich der zwischen den Eisenbahnen erwiesenen gegenseitigen Hilfeleistung und des Schutzes ist Artikel 12 des Eisenbahngrenzverkehrsabkommens anzuwenden.
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dürfen dem Landesverwaltungsgericht nicht angehören; bei Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- und Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder zur Präsidentin und zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen für die Dauer ihrer Funktion auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
(1) Für das Dienstverhältnis der Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen – besonders in dienststrafrechtlicher Hinsicht – sind die in der Republik Österreich geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die zuständigen ungarischen Organe sind verpflichtet, die zuständigen österreichischen Organe unverzüglich über durch die in Absatz 1 genannten Bediensteten im Staatsgebiet der Republik Ungarn begangenen Straftaten zu unterrichten.
(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch
(3) Ein Mitglied darf nur durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes seines Amtes enthoben werden. Eine solche Enthebung hat zu erfolgen, wenn
(4) Die Enthebung eines Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. d und e hat die Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land zur Folge.
(5) Für das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. e gelten die §§ 107 bis 113, 118 und 119 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat ein Mitglied vorläufig von der Ausübung des Amtes zu entheben, wenn sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass die weitere Ausübung den Interessen des Amtes abträglich wäre. Die vorläufige Enthebung von der Ausübung des Amtes ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind. Sie endet spätestens mit dem Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder § 3k des Verbotsgesetzes 1947 oder mit dem Abschluss des Verfahrens der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. e.
(7) Der Dienstbeurteilung unterliegen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder. Sie ist vorzunehmen, wenn der Arbeitserfolg seit mindestens einem Jahr nicht mehr beurteilt worden ist und der Präsident oder die Präsidentin oder das betroffene Mitglied dies verlangt. Der § 17 Abs. 3, 5, 6 und 8 des Landesbedienstetengesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.
(1) Im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr führt im allgemeinen keine der Vertragsparteien Grenzabfertigungskontrollen durch. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, durch ihre die Grenzabfertigung durchführenden Organe im Sinne des am 5. Juli 1991 2) in Wien unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn sowie der am 14. April 1993 3) in Budapest über dessen Durchführung unterzeichneten Vereinbarung auf dem Bahnhof Szentgotthárd Kontrollen des Grenzverkehrs durchzuführen. Die die Zugbeförderung durchführende Eisenbahn ist verpflichtet, die für die Grenzabfertigungskontrolle erforderliche Aufenthaltszeit zu gewährleisten.
(2) Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr ihren Dienst versehenden und über einen Grenzübertrittsausweis verfügenden Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, im Dienst ihre Dienstkleidung und ihre Dienstabzeichen zu tragen und die Staatsgrenze mit der für die Versehung des Dienstes erforderlichen Dienstausrüstung zu überschreiten.
(3) Im Interesse der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der Verhinderung von Handlungen, die dessen Vorschriften zuwiderlaufen, sind die ungarischen Grenzabfertigungsorgane berechtigt, die unter Bahnverschluß verkehrenden Züge im Staatsgebiet der Republik Ungarn zu begleiten und zu beaufsichtigen. Weiters sind sie berechtigt, im Interesse der Verhinderung geplanter oder der Aufklärung begangener Straftaten vorzugehen.
______________________
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1992
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1993 idF BGBl. Nr. 636/1995
(1) Neubauten, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme mit qualitätsgesicherter Fernwärme anzuschließen. Davon ausgenommen sind Gebäude,
(1a) Neubauten, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 Z 1a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme mit qualitätsgesicherter Fernwärme anzuschließen.
(1b) Bestandsgebäude, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 Z 1a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.
(2) Ausgenommen von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Abs. 1a und 1b sind Gebäude
(2a) Ferner sind von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Abs. 1a und 1b jedenfalls jene Gebäude ausgenommen, deren Beheizung mit einer der folgenden Formen erfolgt
(3) Die Steiermärkische Landesregierung kann durch Verordnung zusätzlich zu Abs. 2 und 2a weitere Ausnahmebestimmungen für weitere schadstoffarme Beheizungsformen und -systeme erlassen.
(4) Der Auftrag zur Errichtung von Fernwärmeübergabe- oder -übernahmestationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und zum Anschluss an die Fernwärme ist bei Neubauten gemäß § 19 Z 1 oder § 20 Z 1 zugleich mit der Baubewilligung, und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid zu erlassen.
(5) Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde den Fernwärmeanschlussauftrag spätestens nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 Z 1a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu erlassen.
(6) Der ordnungsgemäße Anschluss ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Fernwärmeanschlussauftrages und spätestens nach Ablauf einer angemessenen, im Fernwärmeanschlussauftrag festzulegenden Frist, bei Neubauten jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung oder der Fertigstellungsanzeige, herzustellen.
(7) Bei der Festlegung der Fristen nach Abs. 5 und 6 bei Gebäuden gemäß Abs. 1a und 1b ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Beheizungen, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Rücksicht zu nehmen.
(8) Feuerstätten in Gebäuden, die an die Fernwärme angeschlossen sind, dürfen – ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung – nicht verwendet werden. Speicheröfen (z. B. Kachelöfen) hingegen dürfen in derartigen Gebäuden, die an die Fernwärme angeschlossen sind, als Zusatzheizung betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Landesverwaltungsgericht. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin. Ist auch diese Person verhindert, erfolgt die Vertretung durch das an Jahren älteste, anwesende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin unbesetzt ist.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat insbesondere
(3) Bei der Besorgung von Angelegenheiten des Dienstrechts in Einzelfällen ist der Präsident oder die Präsidentin an keine Weisungen gebunden. Er oder sie hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der diesbezüglichen Geschäftsführung zu informieren.
(4) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes hinzuwirken. Dazu sind insbesondere auch die Auslastung und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren.
(5) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Er hat zu diesem Zweck insbesondere dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes auf übersichtliche Weise dokumentiert und bei Vorliegen eines allgemeinen Interesses im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ veröffentlicht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 44/2025
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Waren sind von der Bezahlung und Sicherung der Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Abgaben, Gebühren und anderen von einer Rechtsnorm festgelegten Zahlungen sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen befreit, wenn die für den Eisenbahndurchgangsverkehr geltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens eingehalten werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Zölle, der Einfuhrumsatzsteuer, der Gebühren und Abgaben und anderer von einer Rechtsvorschrift festgelegten Einzahlungen abgesehen, wenn zweifelsfrei glaubhaft gemacht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand in das Gebiet der Republik Österreich zurückgebracht worden ist.
(2) Hinsichtlich der im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Güter üben die Zollbehörden die Aufsicht aus. Unter der durch die Zollbehörden ausgeübten Aufsicht sind alle Maßnahmen zu verstehen, die ergriffen werden, damit zollabfertigungspflichtige Waren dieser Pflicht nicht entzogen werden können. Die Zollorgane der Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Zoll- beziehungsweise Eisenbahnverschlüsse an. Bei Bedarf sorgen die Eisenbahnen dafür, daß die Waren dem Zoll vorgeführt werden, und stellen die erforderlichen Dokumente zur Verfügung.
(1) Sofern kein öffentlicher Grund zur Verfügung steht, hat der Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß an geeigneten Stellen auf seinem Bauplatz oder an seinen baulichen Anlagen Tafeln zur Orts- und Straßenbezeichnung oder zur Bezeichnung der Lage von Versorgungsleitungen und die öffentliche Straßenbeleuchtung angebracht oder aufgestellt werden. Der Eigentümer ist mindestens sechs Wochen vor der Inanspruchnahme seines Bauplatzes oder seiner baulichen Anlage nachweislich zu verständigen.
(2) Der Eigentümer hat die vorübergehend notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
(3) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Liegt ein Gebäude an mehreren Verkehrsflächen, so kann für jede Verkehrsfläche eine Orientierungsnummer vorgeschrieben werden. Die Nummerntafel hat auch die Bezeichnung der Verkehrsfläche zu enthalten.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung eine einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung vorschreiben.
(5) Enthält ein Gebäude mehr als eine Wohn- oder Betriebseinheit, so sind die Wohneinheiten und die Betriebseinheiten vom Gebäudeeigentümer fortlaufend, beginnend mit dem Erdgeschoß, in arabischen Ziffern zu nummerieren und in gut lesbarer Weise zu bezeichnen.
(6) Sofern dies zur Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters im Sinn des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, erforderlich ist, hat die Behörde der Bundesanstalt Statistik Österreich die Bezeichnungen der Wohn- oder Betriebseinheiten nach Abs. 5 zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014
(1) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegen
(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin einzuberufen und zu leiten. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im Fall des Abs. 2 lit. e ist die Anwesenheit von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.
(5) Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der Präsident oder die Präsidentin hat bei seiner oder ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
(6) Im Falle der Beratung und Abstimmung in Form einer Videokonferenz
(7) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von dem Präsidenten oder der Präsidentin allen Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann in jeder technisch möglichen Form, insbesondere per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung um übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Präsidenten oder der Präsidentin hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 4/2022
(1) Im Interesse der Durchführung des vorliegenden Abkommens vereinbaren die Eisenbahnen die mit der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs verbundenen detaillierten Regeln, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise und des Zeitpunktes der vorherigen Ankündigung.
(2) In der zwischen den Eisenbahnen abzuschließenden Vereinbarung sind die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr gegenseitig zu erbringenden Dienstleistungen zu regeln.
(3) Die Höhe des in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Entgeltes wird auf privatrechtlichem Wege von den Eisenbahnen festgelegt.
(1) Bei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten; sie sind so zu verwenden und zu pflegen, daß das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls sind Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorzuschreiben.
(2) Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für Kraftfahrzeugabstellflächen, Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen Bauführungen können derartige Auflagen dann vorgeschrieben werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung generelle Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.
(3) Überdies hat die Behörde bei Oberflächenbefestigungen aus Gründen des Klimaschutzes und zur Sicherstellung einer ausreichenden Versickerung der Oberflächenwässer den Grad der Bodenversiegelung von unbebauten Flächen, wie insbesondere Freiflächen, Betriebsflächen, Verkehrsflächen, Abstellflächen im Verhältnis zur unbebauten Bauplatzfläche vorzuschreiben. Mindestens 50 % der nicht überdachten Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder sind mit einer wasserdurchlässigen Schicht, wie z. B. mit Rasengittersteinen auszuführen, soweit es die Bodenbeschaffenheit zulässt, dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen oder es sich nicht um barrierefreie Stellplätze handelt, wobei die Fläche der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten nicht einberechnet wird.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben nach Maßgabe der Kriterien des Abs. 3 durch Verordnung
festzulegen.
(5) Überdies sind Gemeinden berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und zur Sicherstellung eines nachhaltigen Grundwasserhaushaltes durch Verordnung einen Grünflächenfaktor festzulegen. Dabei können Oberflächen von baulichen Anlagen, die mit Pflanzsubstrat oder Erdreich überdeckt und begrünt sind, sowie natürliche Wasserflächen berücksichtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022
(1) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes gibt der Landesregierung auf Verlangen den voraussichtlichen Sachaufwand und die benötigte Anzahl von Mitgliedern und sonstigen Bediensteten für das folgende Jahr bekannt.
(3) Vor Zuweisung von sonstigen Bediensteten an das Landesverwaltungsgericht oder von diesem weg zu einer anderen Dienststelle des Landes ist der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes zu hören.
(4) Die für das Land tätigen Amtssachverständigen stehen dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung. Soweit sich dies aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz oder anderen Gesetzen ergibt, können auch andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden.
Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 bis 9, 11 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, einschließlich der in den §§ 13 und 16 vorgesehenen Mitwirkung von Organen des Bundes, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
Bei der Auslegung sowie Anwendung des vorliegenden Abkommens entstehende Streitfragen sind durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beziehungsweise – wenn auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann – auf diplomatischem Weg beizulegen.
Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelmitglied, sofern gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senat vorgesehen ist.
(2) Ein Senat besteht aus drei Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, und zwar einer oder einem Vorsitzenden, einem Berichterstatter oder einer Berichterstatterin und einem weiteren Mitglied. Ist der oder die Vorsitzende gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin, besteht der Senat aus dem oder der Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(3) Bei folgenden Entscheidungen besteht der Senat abweichend von Abs. 2 nicht aus drei, sondern aus neun Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes
(4) Sofern gesetzlich die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern oder -richterinnen vorgesehen ist, besteht der Senat aus den Laienrichtern oder -richterinnen und ebenso vielen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegen jedenfalls einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
Die Vertragsparteien bringen ihre Bereitschaft zum Ausdruck, über eine mögliche Ausdehnung des vorliegenden Abkommens erforderlichenfalls gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sowie bei Zu- oder Umbaumaßnahmen, durch welche ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen geschaffen wird, ist auf dem Bauplatz ein Kinderspielplatz vorzusehen. Diesem Erfordernis kann auch durch die Anlage von Gemeinschaftsspielplätzen Rechnung getragen werden.
(2) Der Kinderspielplatz hat ein Ausmaß von mindestens 5 m² je Wohnung aufzuweisen. Die Fläche von 150 m² darf nicht unterschritten werden.
(3) Dem Bauherrn kann gestattet werden, den Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung zu diesem Zweck gesichert ist.
(4) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe herstellen, so kann er seine Verpflichtung nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Erhaltung eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde den Kinderspielplatz anstelle des Bauherrn so nahe vom Baugrundstück hergestellt hat, herstellt oder herstellen wird, daß er über einen ca. 500 m langen Zugang gefahrlos zu Fuß erreicht werden kann.
(5) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 4 entfällt, wenn es sich um Gebäude handelt, für die nach ihrem Verwendungszweck oder ihrem Standort ein Bedarf hiefür nicht in Frage kommt.
(1) Zum fachkundigen Laienrichter oder zur fachkundigen Laienrichterin kann bestellt werden, wer
(2) Laienrichter und Laienrichterinnen sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Für den Fall der Verhinderung ist für jeden Laienrichter oder jede Laienrichterin mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.
(4) Laienrichter und Laienrichterinnen sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(5) Das Amt als Laienrichter oder Laienrichterin endet durch
In den Fällen der lit. b bis d ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Laienrichter oder eine neue Laienrichterin zu bestellen.
(6) Ein Laienrichter oder eine Laienrichterin darf nur durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes des Amtes enthoben werden. Eine solche Enthebung hat zu erfolgen, wenn
(7) Niemand ist zur Annahme des Amtes als Laienrichter oder Laienrichterin verpflichtet. Für Zeitversäumnis gebührt eine Entschädigung, für Fahrtkosten ein Ersatz; die Höhe der Entschädigung und des Ersatzes legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Es tritt mit Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1998, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache. Beide Texte sind gleichermaßen authentisch.
(1) Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, daß weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.
(2) Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und lebende Zäune zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Verbote von bestimmten Pflanzengattungen oder Regelungen über die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen und lebenden Zäunen.
(3) Bei lebenden Zäunen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehen, dürfen nur Regelungen über die Höhe der Zäune getroffen werden.
(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid zu verpflichten, den gebotenen Zustand herzustellen.
(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln
(3) Jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören.
(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.
(5) Die Geschäftsverteilung kann durch die Vollversammlung während des Jahres geändert werden, wenn dies infolge der Zuweisung neuer Angelegenheiten, infolge von Veränderungen im Personalstand oder infolge der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelmitgliedern erforderlich ist.
(6) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die Geschäftsverteilung an den Bund zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen; die §§ 3 und 6 des Kundmachungsgesetzes gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen jeglicher Art sowie deren Beleuchtung sind so auszuführen und zu erhalten, dass weder das Straßen‐, Orts‐ und Landschaftsbild beeinträchtigt, noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird.
(2) Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregeln für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (ausgenommen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 6) zum Schutz des Straßen‐, Orts‐ und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über die Zulässigkeit bestimmter Anlagenarten und deren Anzahl, den Ort der Situierung, sowie deren Ausführungen, wie insbesondere die maximal zulässigen Größen, die Form, die Farbe, das Material und die Leuchtdichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
(1) Sofern ein Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, dürfen folgende Bauteile über die Straßenflucht- oder Baugrenzlinie vortreten
(2) Für Bauteile untergeordneten Ausmaßes sind Überschreitungen zulässig.
(3) An Bauten, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Baufluchtlinie schon bestehen und ganz oder teilweise vor der Baufluchtlinie liegen, dürfen an den vor der Baufluchtlinie liegenden Teilen nur Instandsetzungsarbeiten und innere Umbauten vorgenommen werden.
(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die anfallenden Rechtssachen jenen Senaten oder Einzelmitgliedern zuzuweisen, die nach der Geschäftsverteilung zuständig sind.
(2) Die einem Richter oder einer Richterin zufallenden Aufgaben dürfen nur durch Verfügung der Vollversammlung abgenommen werden, wenn er oder sie verhindert ist oder sonst wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung binnen angemessener Frist gehindert ist. Der Präsident oder die Präsidentin hat die Vertretung des Richters oder der Richterin durch jene Person zu verfügen, die nach der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist.
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). Der genehmigte Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Fassung liegt.
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.
(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
(13) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für
(13a) Die Abs. 1 bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.
(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.
(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 73/2023
(1) Der oder die Vorsitzende des Senates hat die mündlichen Verhandlungen anzuberaumen. Er oder sie hat die mündlichen Verhandlungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen, die Sitzungspolizei zu handhaben, die Entscheidungen des Senates zu verkünden und deren schriftliche Ausfertigungen zu unterfertigen. § 18 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß.
(2) Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin hat das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zu führen, die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen zu treffen, einen Erledigungsvorschlag für die Entscheidung zu erstatten und die Entscheidung auszuarbeiten. Weiters obliegen ihm oder ihr Entscheidungen über
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Mit der Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die zur Herstellung oder zur Verbreiterung von öffentlichen Verkehrsflächen ausschließlich zum Zwecke der Aufschließung des betroffenen Bauplatzes erforderlichen Grundstücksteile
insgesamt jedoch nur im Ausmaß von 6,0 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.
(2) Die Abtretungsverpflichtung ist mit Bescheid auszusprechen. Die Abtretungsverpflichtung hat zu enthalten
(3) Die Grundflächen sind spätestens zwei Jahre ab Baubeginn von der Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche in das öffentliche Gut zu übernehmen. Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten (z. B. für den Teilungsplan, für die Vermessung) sind von der Gemeinde zu tragen.
(4) Wird die abgetretene Grundfläche nicht dem öffentlichen Zweck gemäß Abs. 3 spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung zugeführt, hat die Behörde die Abtretungsverpflichtung durch Aufhebung des Verpflichtungsbescheides rückgängig zu machen. Die dafür entstehenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle ihm angehörenden Richter und Richterinnen anwesend sind. Für eine Entscheidung ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn ein Richter oder eine Richterin in einer Vorfrage überstimmt wurde. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der oder die Vorsitzende des Senates leitet die Beratung und Abstimmung. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin gibt seine Stimme zuerst ab, der oder die Vorsitzende zuletzt, es sei denn, ihm oder ihr kommt zugleich die Berichterstattung zu.
(3) Wenn sich bei einer Abstimmung keine Mehrheit ergeben hat, ist der Antrag für eine neuerliche Abstimmung in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist einzeln abzustimmen.
(4) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und die Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen. Wenn dem oder der Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt werden, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.
(5) Die Beratungen und Abstimmungen im Senat sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem oder der Vorsitzenden und den übrigen Richtern oder Richterinnen des Senates zu unterfertigen ist. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.
(6) Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratungen bzw. Abstimmungen nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfinden. § 7 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4) Der Einheitssatz beträgt EUR 11,40/m². Der Einheitssatz ist an den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau oder an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen, sofern die Indexzahl jeweils zum 1. Jänner einen Wert von zehn Prozent gegenüber dem Jahr der letzten Anpassung übersteigt. Ändert sich der Einheitssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden.
(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden
(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.
(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 23/2022
(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. In der Geschäftsordnung ist die Führung der Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes näher zu regeln, wobei vor allem auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und eines fairen Verfahrens Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Einberufung und den Gang der Sitzungen der Vollversammlung und der Senate, die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlungen, die Leitung der Verhandlung bei gemeinsamer Durchführung von Verhandlungen, die Schriftführung, die Ausarbeitung der Entscheidung, wenn der Berichterstatter oder die Berichterstatterin mit dem Erledigungsvorschlag nicht durchdringt, und die Vertretung der Senate vor den Höchstgerichten treffen.
(3) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass bestimmte Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes außerhalb seines Sitzes durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere der Bürgernähe, gelegen ist.
(4) Dienstrechtliche Regelungen können nicht Gegenstand der Geschäftsordnung sein.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die Geschäftsordnung an den Bund zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen; die §§ 3 und 6 des Kundmachungsgesetzes gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
(1) Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des Gehsteiges ist der Grundsatz der Barrierefreiheit und die zu erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.
(2) Die Gemeinde kann aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung bei Gebäuden den Bauwerber zum Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges bis zu einer Breite von 2,0 m entlang des Bauplatzes verpflichten. Die Kosten dürfen erst nach Fertigstellung des Gehsteiges vorgeschrieben werden.
(3) Der Bauwerber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde den Gehsteig innerhalb der von der Gemeinde festzusetzenden Frist auf seine Kosten selbst herstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
(1) Ist die belangte Behörde in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung oder in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht der Landeshauptmann, so ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ohne unnötigen Aufschub auch dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen oder wenn die Entscheidung ohnehin der Landesregierung oder dem Landeshauptmann als revisionsberechtigte Stelle zuzustellen ist.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Es hat diesen Bericht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres der Landesregierung zu übermitteln und auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 44/2025
(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.
(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Für Landesbeamte und Landesbeamtinnen einschließlich der Mitglieder nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt werden, bleibt das bisherige Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 18 aufrecht.
(2) Durch die Bestellung von Personen, die nicht Landesbeamte oder Landesbeamtinnen sind, zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, wird nach Maßgabe des § 19 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dieser Personen zum Land begründet; für Mitglieder nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt werden, bleibt ihr öffentlichrechtliches Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 19 aufrecht.
(3) Bei der sinngemäßen Anwendung der in den §§ 18 und 19 verwiesenen dienstrechtlichen Bestimmungen ist insbesondere auf die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.
(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen
(3) Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In diesem Verfahren ist nur der Antragsteller Partei.
(4) Die Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen tritt außer Kraft
(5) Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
(6) Die Festlegungen sind für das Bauverfahren – unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen – verbindlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Auf das Dienstverhältnis von Mitgliedern nach § 17 Abs. 1 finden – vorbehaltlich des Abs. 9 – die für Landesbeamte und -beamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 sinngemäß Anwendung.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten folgender Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988
§ 7 – soweit auf § 16a (Verarbeitung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –
§ 28 – soweit auf die §§ 22 Abs. 3 und 4 (Verschwiegenheitspflicht),24 (Arbeitszeit), 25 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit), 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sowie 33a (Telearbeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –
§ 32f – Ausnahmebestimmungen –
§ 41 – soweit auf die §§ 40 (Erholungsurlaub), 40a (Pflegeurlaub), 41 (Sonderurlaub), 42 (Dienstfreistellung für Kuraufenthalt), 42a (Familienhospizkarenz), 42b (Pflegekarenz), 42c (Pflegeteilzeit), 42d (Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt), 43 (Frühkarenz), 44 (Elternkarenz), 45 (Teilung der Elternkarenz), 46 (Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles), 47 (Aufgeschobene Karenz), 47a (Beschäftigung während der Karenz), 49 (Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes), 51 (Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten), 52 (Beschäftigungsbeschränkungen) sowie 53 (Herabsetzung der Wochenarbeitszeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –
§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –
§ 47 – Alterskarenz –
§ 49 – soweit auf § 77 (Reisegebühren) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –
§ 101 – soweit auf § 84 (Ausstellungen, Rügen) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –
§ 103 – Ordnungsstrafen, mit Ausnahme von Abs. 1 letzter Satz –
§ 119a – Verarbeitung personenbezogener Daten –.
Bei der Vollziehung der Bestimmungen des § 32 des Landesbedienstetengesetzes 2000 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sind die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4) mitanzuwenden.
(3) Der § 19 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bestmöglichen Beförderungen vorzunehmen sind. Eine Beförderung ist nicht zulässig, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
(4) Der § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 21 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Weisungsfreiheit bestimmt.
(5) Der § 46 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt nur soweit, als eine Dienstfreistellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 möglich ist.
(6) Der § 59 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorrückung gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
(7) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sind nur soweit anzuwenden, als im § 5 auf sie verwiesen wird
§ 17 – Dienstbeurteilung –
§ 23 – Übertritt in den Ruhestand –
§ 24 – Versetzung in den Ruhestand –
§§ 104 bis 119 – Ahndung von Pflichtverletzungen –.
(8) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 gelten nicht
§ 7 – soweit auf die §§ 11 Abs. 3 (Verordnung über die dienstliche Ausbildung), 12 (Mitarbeitergespräch), 16 (Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –
§ 8 – Besetzung von Stellen –
§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –
§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –
§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –
§ 25 – Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a, d und g sowie der Abs. 2 und 3 –
§ 27 – Ausscheidung –
§ 28 – soweit auf die §§ 19 (Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter bis siebter Satz und des Abs. 2) und 34 (Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –.
(9) Mitglieder nach § 17 Abs. 1 können nach Maßgabe der §§ 111f, 111g und 127 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in den Anwendungsbereich des Landesbedienstetengesetzes 2000 und dort in das „Gehaltssystem neu“ wechseln; diesfalls kommen die für Landesbeamte und -beamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe des folgenden § 19 Abs. 2 bis 8, ausgenommen der Verweis auf § 97 im Abs. 8, sinngemäß zur Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015; 69/2019, 19/2020, 50/2021, 39/2023, 37/2024, 44/2025
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 73/2023, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Auf das Dienstverhältnis von Mitgliedern nach § 17 Abs. 2 finden die für Landesbeamte und –beamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 sinngemäß sowie die Regelung des Abs. 9 Anwendung.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten der §§ 16a (Verarbeitung personenbezogener Daten), 22 Abs. 3 und 4 (Verschwiegenheitspflicht), 24 (Arbeitszeit), 25 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit), 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit), 33a (Telearbeit), 40 (Erholungsurlaub), 40a (Pflegeurlaub), 41 (Sonderurlaub), 42 (Dienstfreistellung für Kuraufenthalt), 42a (Familienhospizkarenz), 42b (Pflegekarenz), 42c (Pflegeteilzeit), 42d (Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt), 43 (Frühkarenz), 44 (Elternkarenz), 45 (Teilung der Elternkarenz), 46 (Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles), 47 (Aufgeschobene Karenz), 47a (Beschäftigung während der Karenz), 49 (Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes), 50 (Dienstfreistellung bestimmter Organe), 51 (Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten), 52 (Beschäftigungsbeschränkungen), 53 (Herabsetzung der Wochenarbeitszeit), 77 (Reisegebühren), 84 (Ausstellungen, Rügen) sowie 87c (Altersteilzeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000; weiters in Angelegenheiten des § 102 des Landesbedienstetengesetzes 2000, soweit auf § 103 des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Ordnungsstrafen), mit Ausnahme von Abs. 1 letzter Satz sowie auf § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Verarbeitung personenbezogener Daten) verwiesen wird. Bei der Vollziehung der Bestimmungen des § 32 des Landesbedienstetengesetzes 2000 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sind die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4) mitanzuwenden.
(3) Der § 21 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Weisungsfreiheit bestimmt.
(4) Der § 50 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur soweit, als eine Dienstfreistellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 möglich ist.
(5) Der Anspruch auf Dienstbezüge richtet sich, ausgenommen die Fälle des Abs. 6, nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes des ersten Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 („Gehaltssystem neu“) mit der Maßgabe, dass
(6) Für Mitglieder, die vor dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind, sowie für Mitglieder, die nach dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind und für die zuvor bereits das „Gehaltssystem alt“ des Landesbedienstetengesetzes 2000 gegolten hat, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge, sofern sie keine Erklärung nach § 111d Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 abgegeben haben, nach den Bestimmungen des fünften Abschnittes des ersten Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 („Gehaltssystem alt“) mit der Maßgabe, dass
(7) Für den Fall der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes gilt der § 72 (Stellvertreterzulage) des Landesbedienstetengesetzes 2000.
(8) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten nicht
§ 8 – Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen, mit Ausnahme des Abs. 1 –
§ 9 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –
§ 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung, mit Ausnahme der Abs. 1, 2, 4 und 5 –
§ 12 – Mitarbeitergespräch –
§ 13 – Verwendungsbeurteilung –
§ 16 – Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3 –
§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter bis siebter Satz und des Abs. 2 –
§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –
§ 69 – Rückstufungen –
§ 81b – Überprüfungskommission –
§ 82j – Aufstieg in höhere Gehaltsklassen, mit Ausnahme des Abs. 2 –
§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –
§ 97 – soweit auf folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 verwiesen wird: § 23 (Übertritt in den Ruhestand), § 24 (Versetzung in den Ruhestand), § 25 (Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a, d und g sowie der Abs. 2 und 3), § 47 (Alterskarenz), § 70 (Ruhebezugsbeitrag), § 75 (Abfertigung des Ruhebezuges), § 75a (Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse), § 76 (Ruhebezug), § 76a (Abschläge), § 76b (Ruhebezugssicherungsbeitrag), § 77 (Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs), § 78 (Ruhebezugvordienstzeiten), § 79 (Ruhebezugzulage), § 81 (Ablösung des Ruhebezuges), § 82 (Ruhebezugsvorschuss), § 82a (Anpassung des Ruhebezuges), § 82b (Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch), § 82c (Parallelrechnung), § 82d (Ruhebezugskonto), § 83 (Witwen- und Witwerversorgungsgenuss), § 84 (Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85 (Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss), § 85a (Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85b (Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85c (Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85d (Meldung des Einkommens), § 86 (Übergangsbeitrag), § 87 (Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten), § 88 (Waisenversorgungsgenuss), § 89 (Versorgungsgenusszulage), § 90 (Vorschuss für Hinterbliebene), § 92 (Abfertigung), § 93 (Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung), § 94 (Todesfallbeitrag), § 94a (Anpassung des Versorgungsgenusses), § 94b (Eingetragene Partnerschaft), § 144 (Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten) und § 147 Abs. 1 bis 10 (Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 23/2009) –.
(9) Das Dienstverhältnis begründet keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss. Die §§ 95, 114 und 115 des Landesbedienstetengesetzes 2000 über die Abfertigung und den Todesfallbeitrag gelten sinngemäß; eine Abfertigung bzw. ein Anspruch auf deren Auszahlung gebührt auch dann, wenn das Dienstverhältnis nach § 5 Abs. 2 lit. a endet. Im Fall einer Amtsenthebung nach § 5 Abs. 3 lit. d und e gebührt keine Abfertigung nach § 114 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und – abweichend vom § 14 Abs. 2 Z. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung nach § 95 des Landesbedienstetengesetzes 2000.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015, 69/2019, 19/2020, 91/2020, 39/2023, 37/2024, 44/2025
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 73/2023, LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 17 Abs. 1 finden die für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 bzw. – im Falle des § 18 Abs. 9 – die für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anwendung. Sie sind auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. b und c dieses Gesetzes geführt haben.
(2) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 17 Abs. 2 wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 nach folgender Maßgabe Anwendung finden
(3) Im fortgesetzten Dienstverhältnis gilt eine Dienstbeurteilung nach § 5 Abs. 7 lit. c, die auf „entsprechend“ lautet, als Dienstbeurteilung, die auf „ausgezeichnet“ (§ 17 Abs. 7 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 1988) bzw. Verwendungsbeurteilung, die auf „Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten“ (§ 13 Abs. 1 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 2000) lautet; eine Dienstbeurteilung, die auf „nicht entsprechend“ lautet, gilt als Dienstbeurteilung, die auf „nicht genügend“ (§ 17 Abs. 7 lit. e des Landesbedienstetengesetzes 1988) bzw. Verwendungsbeurteilung, die auf „Arbeitserfolg nicht aufgewiesen“ (§ 13 Abs. 1 lit. c des Landesbedienstetengesetzes 2000) lautet.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
Über Beschwerden in Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 lit. d hat ein Senat des Landesverwaltungsgerichtes zu entscheiden; im Übrigen gelten die §§ 84 und 85 des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Beschwerden nach § 2 Abs. 1 lit. d kein Anwaltszwang besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
(2) Meldepflichtig sind überdies
(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilung hat zu enthalten
1.
(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023, LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026, LGBl. Nr. 20/2026
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
(1) Dieses Gesetz tritt – ausgenommen die Abs. 2 bis 6 – am 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat außer Kraft.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben ein Recht auf Bestellung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in ihrer jeweiligen Funktion (§ 3 Abs. 1 lit. a bis c) im Ausmaß ihrer bisherigen Beschäftigung, wenn sie sich bis zum 15. August 2013 darum bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben aufweisen, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind. Bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung ist insbesondere auch auf eine allfällige negative Dienstbeurteilung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Landesregierung hat über die Bewerbungen bis zum 30. September 2013 mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Für die Bestellung von weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes vor dem 1. Jänner 2014 gilt § 3 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung nicht einzuholen sind.
(5) Für ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das sich nicht als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bewirbt oder dessen Bewerbung keine Folge gegeben wird, gilt § 20 sinngemäß; sein Amt endet spätestens mit 31. Dezember 2013.
(6) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes darf bereits ab 1. November 2013 die Vollversammlung zu Sitzungen einberufen. In diesen Sitzungen dürfen die Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 und die Geschäftsordnung beschlossen werden.
(7) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die Amtsenthebung und über die Dienstbeurteilung sind auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes als Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates verwirklicht wurden.
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen
(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
(5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.
(6) Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß § 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z 8 einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023, LGBl. Nr. 19/2026
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 19/2020
(1) Das Projekt hat zu enthalten
(2) Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2019, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 2, 3, 6, 7, 8a, 9, 11, 15 und 16 sowie betreffend den 5. Abschnitt einschließlich der geänderten Bezeichnung des nachfolgenden Abschnittes, am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Änderungen betreffend die §§ 11 und 15 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Für den Fall, dass § 8a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2019 oder Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2019, ohne diese Bestimmung oder die betroffenen Teile dieser Bestimmung kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
(1) Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.
(2) Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.
(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (§§ 74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003
(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere
(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.
(3) Als Vorbereitung zur Bauverhandlung sind die Grundstücksgrenzen sowie die Lage von geplanten Neu- und Zubauten von Gebäuden zu kennzeichnen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 73/2023
Art. X des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten
(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020
Art. V des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Sind der Behörde keine Amtssachverständigen beigegeben, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.
(2) Für die Aufnahme in das Verzeichnis der Sachverständigen ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers oder Baumeisters sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre, im Fachgebiet tätig waren. Die Landesregierung hat sich über die fachlichen Kenntnisse des Bausachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über die Kenntnisse der Aufgaben eines Bausachverständigen zu vergewissern.
(4) Sachverständige nach den Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 4 zu veranstalten.
(6) Bausachverständige, die
(7) Hat ein Bausachverständiger gegen Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in die Liste frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020
(1) In Verfahren nach § 28 Abs. 2 und 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Sofern ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes dem nicht entgegenstehen, darf die für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzte höchstzulässige Bebauungsdichte ausgeschöpft werden.
(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.
(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022
(1) In Baubewilligungsbescheiden betreffend Vorhaben, die innerhalb einer Geruchszone liegen, ist zur Information der Bauwerber der jeweilige Prozentsatz der Jahresgeruchsstunden laut Deckplan gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes anzugeben.
(2) Eine Geruchszone, die im Flächenwidmungsplan gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes ersichtlich gemacht ist, entfaltet folgende Rechtswirkungen
(3) Sind seit der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung schon mehr als zehn Jahre vergangen und werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Befinden sich in der Hoflage mehrere Betriebsgebäude, bezieht sich die Frist von zehn Jahren auf die zuletzt eingebrachte Fertigstellungsanzeige bzw. die zuletzt erteilte Benützungsbewilligung. Bezogen auf Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung nur anzuwenden, wenn die im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachte Geruchszone gemäß § 27 Abs. 2 des Stmk. Raumordnungsgesetzes Baugebiete im Sinn des § 27 Abs. 5 Z 1 des Stmk. Raumordnungsgesetzes berührt. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(4) Zugunsten von Grundeigentümern, die erst nach der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung die Nachbarstellung erworben haben, können solche Auflagen nur vorgeschrieben werden, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(5) Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 3 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
(6) Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 3 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
(7) Die Bewilligung zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage für Zwecke der Tierhaltung erlischt, wenn der konsensgemäße Betrieb durchgehend ohne Unterbrechung mehr als 10 Jahre stillgelegt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023
(1) Für bauliche Anlagen und Nutzungsänderungen vorübergehenden Bestandes, die nach ihrem Verwendungszweck nicht dem Wohnen dienen, kann die Baubewilligung befristet auf höchstens sechs Monate erteilt werden, wenn dies beantragt ist und Gewähr gegeben ist, dass die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt oder die ursprüngliche Nutzung wiederhergestellt werden kann. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.
(2) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig.
(3) Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage und die Nutzungsänderung als nicht bewilligt (§ 41).
(4) Eine Verlängerung der Frist ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Bewilligungsdauer zulässig
(5) Die Behörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 108/2022
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sind anzuschließen
(2) Die Behörde kann die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u. dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.
(3) Die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen sind von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.
(6) Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von
(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung , der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.
(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei der Baudurchführung ist darauf zu achten, daß die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleistet ist und unzumutbare Belästigungen vermieden werden.
(2) Zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen nach Abs. 1 kann die Behörde die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, Brandschutz, Schallschutz- und Staubschutzmaßnahmen u. dgl. sowie zeitliche Beschränkungen für die Durchführung von Bau- und Abbrucharbeiten anordnen.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß in der Nähe von Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm bedürfen, wie z. B. bei Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Erholungsheimen und Kindergärten, sowie zum Schutz von Kur- und Erholungsgebieten lärmerregende Bauarbeiten während bestimmter Zeiten überhaupt nicht vorgenommen sowie bestimmte Baumaschinen nicht verwendet werden dürfen und welche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung des Baulärms getroffen werden müssen.
(4) Nach Vollendung der Baudurchführung hat der Bauherr unverzüglich alle Aufräumungsarbeiten zu veranlassen, die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs und des Schutzes des Straßen- und Ortsbildes notwendig sind. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Arbeiten aufzutragen.
(5) Bei Durchführung von Bauarbeiten in Gebäuden mit weiterhin benützten Wohnungen dürfen die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung, Benützbarkeit von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit erst unterbrochen bzw. entfernt werden, wenn die in der Baubewilligung vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind. Bei Unterbrechung der Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen ohne vorherige Herstellung der bewilligten oder Schaffung eines ausreichenden Ersatzes kann die Behörde diese Bauarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 41 einstellen. Für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit gilt § 42 sinngemäß.
(6) Mehr als geringfügige Abweichungen (§ 4 Z 4) von den genehmigten Projektsunterlagen unterliegen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Baubehörde, wenn sie baubewilligungspflichtige Maßnahmen betreffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen.
(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind verpflichtet, den Organen der Behörde alle nötigen Auskünfte sowie Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen.
(3) Der Bauherr hat bei
(4) Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 73/2023
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen
(2a) Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden sind überdies ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten, die von einem befugten Vermesser erstellt wurden, über die genaue Lage, die Gebäudehöhe sowie die Gesamthöhe des Gebäudes vorzulegen. Diese Vorlage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlagen zu übernehmen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen digital zu übermitteln.
(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,
(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023
(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2) Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
(3) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
(5) Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.
(6) Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Der Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Fassung liegt.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. September 1995 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.
(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 73/2023
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/200 , LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.
(2) Abweichend von § 41 Abs. 3 können Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, von der Behörde entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen.
(3) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 2 sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind
(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind z. B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
(5) Bauliche Anlagen und sonstige Maßnahmen, sofern diese im Bauland errichtet werden, dürfen den Festlegungen einer für den Bauplatz geltenden Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet nicht widersprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, z. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Desgleichen kann von einer solchen Ausführung der Außenwände abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes dies zulassen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z. B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit und gegen das Eindringen von Wasser dauerhaft gesichert werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z. B. Hangwasser und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können z. B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z. B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
(3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei
(4) Bei der Planung von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oberirdischen Geschoßen und mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit ist für eine allfällige nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen eine planliche Vorsorge zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015
(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
(3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen.
(4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z 1 und 3 eingehalten werden. In Verbindungswegen sind Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich zu vermeiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Informationen über die verschiedenen Methoden und über praktische Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Informationen
(4) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass dem für die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU zuständigen Personal Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen, in deren Rahmen auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hingewiesen wird und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserung der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- und Wohngebieten ermöglicht wird.
(5) Die Landesregierung kann einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 betrauen.
(5a) (Anm.: entfallen)
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 71/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 73/2023
(1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten.
(2) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht
(3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Neubauten von konditionierten Gebäuden und an bestehende konditionierte Gebäude, welche einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils unter Berücksichtigung der festgelegten Zwischenziele entsprechend dem von der Republik Österreich an die Kommission übermittelten „nationalen Plan“ durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend angeführten, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls
(2) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 1 gilt
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 4 entfällt, wenn
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entfällt zusätzlich, wenn
(5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Bei Neubauten dürfen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die gemäß § 3 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden. Die Errichtung solcher Anlagen zur Wärmebereitstellung ist auch bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, unzulässig.
(2) Bei Neubauten dürfen Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die gemäß § 3 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden.
(3) In anderen als den in Abs. 1 genannten Bauten ist vor dem Austausch bestehender Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen gemäß § 80b Abs. 1 zu prüfen. Diese sind einzusetzen, wenn sie verfügbar und zumutbar sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Gebäudetechnische Systeme sind in Neubauten nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass eine optimale Energienutzung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes gewährleistet wird. Dasselbe gilt für gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden, sofern gebäudetechnische Systeme errichtet, geändert oder ausgetauscht werden. Die in der Verordnung nach § 82 festgelegten Systemanforderungen betreffend Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme sind einzuhalten, sofern die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Bei Errichtung, Änderung oder Austausch eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten für das einschlägige Fachgebiet oder einer akkreditierten Stelle zu bewerten. Als relevant gilt, wenn
(3) Ausgenommen von der Bewertung gemäß Abs. 2 sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der Austausch einer kleineren Systemkomponente.
(4) Die Ergebnisse dieser Bewertung gemäß Abs. 2 sind zu dokumentieren und dem Eigentümer des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer des Gebäudes hat die Ergebnisse der Bewertung mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
(1) Bei konditionierten Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, sind gebäudetechnische Systeme mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten Bereich des Gebäudeteils (Temperaturzonen) auszustatten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen gemäß Abs. 1 bei einem Austausch des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
(1) Gebäude im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(2) Gebäude im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 mit einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
(3) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung gemäß Abs. 1 und 2 müssen in der Lage sein,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der systematischen Erfassung und des Monitorings von Fernwärmesystemen, der Prüfung und Beurteilung als qualitätsgesichertes Fernwärmesystem und der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit sowie zur statistischen Auswertung dieser Daten eine Datenbank über Fernwärmesysteme („Fernwärmedatenbank“) einzurichten und fortlaufend zu führen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden
(2) Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärmesystems in der Datenbank zu erfassen und bei Änderungen von bereits erfassten Daten periodisch, zumindest innerhalb eines Jahres, zu aktualisieren. Dazu ist ein Zugang zu den Daten des eigenen Fernwärmesystems zu gewähren. Von der Landesregierung sind die für die Datenerfassung notwendigen Schnittstellen zur Datenbank einzurichten. Die Erfassung und Änderung von Daten kann auch von der Landesregierung von Amts wegen vorgenommen werden.
(3) Zum Zweck der Erfassung und der Kontrolle von Daten in der Fernwärmedatenbank gemäß Abs. 1 ist die Landesregierung berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden Daten weiterzuverarbeiten
(4) Die Landesregierung darf Daten gemäß Abs. 1 zur Verfolgung von energiepolitischen Zielen, für Zwecke der Raumordnung sowie zur Prüfung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben weiterverarbeiten.
(5) Die Landesregierung kann den Gemeinden Pläne gemäß Abs. 1 Z 3 über Fernwärmesysteme in ihrem Gemeindegebiet zur Vollziehung des Steiermärkischen Baugesetzes und für Zwecke der Raumordnung zur Verfügung stellen. Die Gemeinden dürfen die Daten für diese Zwecke verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026
(1) Die Landesregierung hat aufgrund der Daten in der Fernwärmedatenbank (§ 80g) festzustellen, ob ein Fernwärmesystem die Anforderungen für qualitätsgesicherte Fernwärme (§ 4 Z 53b) erfüllt. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers.
(2) Sofern die Datenerfassung in der Fernwärmedatenbank unvollständig ist oder sofern für eine Feststellung gemäß Abs. 1 noch weitere Angaben und Unterlagen erforderlich sind, hat die Landesregierung die Betreiberin oder den Betreiber eines Fernwärmesystems aufzufordern, binnen angemessener Frist die fehlenden Daten in der Fernwärmedatenbank zu ergänzen und die notwendigen Angaben und Unterlagen nachzureichen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist ist ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen und ein amtswegig eingeleitetes Verfahren einzustellen.
(3) Wird bei einer Prüfung nach Abs. 1 festgestellt, dass die Fernwärme qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand in der Fernwärmedatenbank zu vermerken. Die Landesregierung hat der Betreiberin oder dem Betreiber des Fernwärmesystems mittels formloser Bestätigung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen und die Angaben gemäß § 80g Abs. 1 Z 1 und 2 in gesammelter Form im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
(4) Ergibt eine Prüfung nach Abs. 1, dass die Fernwärme nicht qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Nach Rechtskraft des Bescheides ist dies in der Fernwärmedatenbank zu vermerken.
(5) Die Landesregierung kann jederzeit von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nach Abs. 3 noch vorliegen. Sofern eine amtswegige Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und die Veröffentlichung nach Rechtskraft des Bescheides zurückzunehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß, wobei im Falle des fruchtlosen Ablaufes der angemessenen Frist für die Nachreichung von Angaben und Unterlagen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026
(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen
(2) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 80a Abs. 2 Z 1 bis 6.
(3) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten
(4) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen.
(5) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(6) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (§ 81 Abs. 4) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher bestimmen.
(2) Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Abs. 1 hochgeladen haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(3) Im Rahmen der Registrierung nach Abs. 1 werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen.
(4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Aussteller des Energieausweises über schriftliche Aufforderung der Landesregierung alle Auskünfte und Informationen fristgerecht zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung und/oder der Informationsverpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel und/oder die Informationserteilung mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(4a) Die Landesregierung kann mit Bescheid einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 betrauen, ausgenommen davon ist die Erlassung von Bescheiden. Hierbei gilt Folgendes
(4b) Die aggregierten anonymisierten Daten sind vom Rechtsträger auf Verlangen der Landesregierung für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Eigentümers sind die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.
(5) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(6) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig
(7) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 73/2023
(1) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der im 1. Teil des II. Hauptstücks festgelegten bautechnischen Anforderungen durch Verordnung die konkreten Detailregelungen festzusetzen. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.
(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Inhalt der Alternativenprüfung nach § 80b Abs. 1 und zu den Kriterien zur Abgrenzung der Anwendbarkeit der Systemanforderungen nach § 80d Abs. 1 sowie weitere Anforderungen an die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 80f Abs. 3 festlegen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011
Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Werden Sammelgruben ausgeführt und betrieben, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Auf der Grundlage des Grubenbuchs ist durch einen Befugten zu kontrollieren und zu bestätigen
(2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 45/2022
(1) Güllelager müssen flüssigkeitsdicht sein.
(2) Güllelager auf nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sind mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(3) Rindergüllelager sind von der Abdeckungsverpflichtung ausgenommen, wenn sich eine dauerhafte natürliche Schwimmdecke bilden kann. Dies ist u. a. dann gewährleistet, wenn die Befüllung des Lagers unterhalb der Gülleoberfläche erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015
Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
(2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Entfernung zu Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs oder zu Kinderbetreuungseinrichtungen gerechtfertigt ist.
(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist.
(6) Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020
(1) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 800 m²dürfen die Abstellflächen für Kraftfahrzeuge auf Freiflächen höchstens das Ausmaß der Verkaufsfläche umfassen. Die Fläche der zugehörigen Zu- und Abfahrten wird dabei nicht einberechnet.
(2) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(3) Werden bei Handelsbetrieben über das Flächenausmaß des Abs. 1 hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 bereitzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022
Die Betreiberin/Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann.
(2) Garagen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut „Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten“ zu kennzeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen.
(2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz
(3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 2 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen.
(4) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Bauplatz herzustellen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechende Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 100 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist.
(5) Die Aufschließungswege zwischen den Abstellanlagen für Fahrräder und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Wegfahren gewährleistet ist. Die Abstellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein, wobei die Mindestbreite bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden kann.
(6) Bei mehr als zehn erforderlichen Fahrrad-Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 29/2014
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Wohngebäuden oder wenn durch Nutzungsänderungen Wohngebäude entstehen
(2) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie bei der Errichtung von sonstigen öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, jeweils mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sind
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen und gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen einschließlich der Verbindung bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt auch für bewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten, sofern im Zuge dessen ein wesentlicher Teil der gebäudeinternen physischen Infrastruktur erneuert oder neu geschaffen wird.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass
(2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(2a) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik und Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie das ortsübliche Ausmaß von Geruchsbelästigungen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.
(3a) Belästigungen durch Geruch aus Tierhaltungsbetrieben gelten jedenfalls als zumutbar, sofern die Häufigkeit der auftretenden Jahresgeruchsstunden das folgende Ausmaß nicht überschreitet
(4) Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Abs. 1 liegen dann nicht vor, wenn die benachbarten Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde bzw. kein rechtmäßiger Bestand für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gemäß § 40 vorliegt oder so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen gegeben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023
Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Die Behörde hat im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 96 bis 98 ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Der Neu-, Zu- und Umbau sowie die wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes und die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
(1a) Eine wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes ist jede Änderung der Anlage, eines Betriebes, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe,
(2) Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
(3) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und 2 ist der Antrag samt den Einreichunterlagen frühzeitig für die Dauer von mindestens 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf der Website der Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten
(4) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit haben das Recht, innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt zum Vorhaben darzulegen. Die innerhalb dieser Frist eingelangten Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung zu beachten.
(5) Die Behörde hat durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf ihrer Website bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 und 2 für einen bestimmten Zeitraum von mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Aktualisierungen der Entscheidung. Dabei sind die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung in der Entscheidung zugänglich zu machen. Darüber hinaus sind der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.
(6) Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht innerhalb der in Abs. 5 genannten Frist das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) zu.
(7) Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht das Recht zu, gegen Bescheide über Vorhaben nach Abs. 1 und 2 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Abs. 1 und 2 und Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu erheben. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gemäß Abs. 5 gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Werden in einer Beschwerde Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 73/2023
Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022
(1) Die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 19 und § 20) einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken sich auf sämtliche Verfahrensschritte, von der Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 4 bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung.
(2) In die Dauer des Bewilligungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen
(3) Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden und hat in Ergänzung zu § 22 und § 23 bzw. § 33 folgende zusätzliche Unterlagen zu umfassen
(4) Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(5) Sämtliche Bescheide betreffend Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.
(6) Sind Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen Teil eines Gesamtbauvorhabens, so besteht die Möglichkeit, die Bewilligung für diese Anlagen getrennt zu beantragen. Bei einer getrennten Antragstellung gelten für die Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die Sondervorschriften dieses Abschnittes. Im Übrigen sind für Gesamtbauvorhaben die Sondervorschriften dieses Abschnittes nicht anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
(1) Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen, solarthermischen Anlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, einschließlich gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 101a Abs. 4 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
(2) Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen und solarthermischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m (§ 20 Z 2 lit. l) mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 101a Abs. 4 zu entscheiden. Solche Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2a) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau- und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
(1a) Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU, ABl. L 2024/1309 vom 08.05.2024, S 1, durchgeführt.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/515/A).
(3) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. 9. 2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/603/A).
(4) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, notifiziert (Notifikationsnummer 2025/0435/AT).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 71/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung
(2) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich
(3) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist
(4) Die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind, bleiben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unberührt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Für die Stadt Graz gilt folgende Ausnahme: über Berufungen in erster Instanz anhängige Verfahren entscheidet die Berufungskommission.
(3) Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die bis zum 1. März 1989 erteilt worden sind, erlöschen am 1. März 1999. Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die ab dem 1. März 1989 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, und solche, die im Sinne des Abs. 2 erteilt werden, erlöschen, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist.
(4) Wird um die Erteilung der Baubewilligung gemäß § 22 zu einem Zeitpunkt angesucht, in welchem eine Widmungsbewilligung im Sinne des Abs. 3 noch aufrecht ist, so ersetzt der dem Ansuchen angeschlossene Widmungsbewilligungsbescheid die im § 22 Abs. 2 Z 5 geforderten Angaben über die Bauplatzeignung.
(5) Unabhängig von einer aufrechten Widmungsbewilligung kann um Festlegung der Bebauungsgrund-lagen angesucht werden. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen treten früher erteilte Widmungen außer Kraft.
(6) Wird dem Ansuchen um Baubewilligung eine Widmungsbewilligung im Sinne des Abs. 4 angeschlossen, in der eine Grundabtretungsverpflichtung ausgesprochen wurde, so ist im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung § 14 nicht anzuwenden.
(7) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
(8) Bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 50/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2002 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für die bis zum Inkrafttreten der Novelle der Mitteilungspflicht unterliegenden und bereits errichteten Anlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 geltenden Bestimmungen bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach dieser Novelle genehmigungsfähig wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003
Nach § 103 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 geänderte Rechtslage anzupassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt nicht hinsichtlich des § 13 Abs. 8 und § 85.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
Bestehen bezüglich der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke Bebauungsrichtlinien im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 6 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigt wurden bzw. welche als rechtmäßiger Bestand anzusehen sind, ist § 70 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 83/2013 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 89/2013
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 29/2014 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Der neue § 13 Abs. 8 kann jedoch auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängige Verfahren angewendet werden.
(2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, so ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015
Bauvorhaben nach § 21a Abs. 2 sind nach Außerkrafttreten des § 21a binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 bestand; Neu- und Zubauten gemäß § 21a Abs. 2 Z 2 sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 117/2016 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 61/2017 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Gebäude nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2,
(3) Bei Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Bauvorhaben nach § 21a Abs. 2 sind nach Außerkrafttreten des § 21a binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 bestand; Neu- und Zubauten gemäß § 21a Abs. 2 Z. 2 sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen.
(3) Die erstmalige Berechnung nach § 29a Abs. 7 hat rückwirkend ab dem Tag der Einleitung des bezughabenden Änderungsverfahrens zum Örtlichen Entwicklungskonzept (§ 27 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022
§ 30 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 findet auch auf befristete Baubewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 Anwendung, die bereits einmal gemäß § 30 Abs. 2 vor der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 um sechs Monate verlängert wurden, wobei die Verlängerung der Frist für höchstens weitere 12 Monate zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2022
§ 38 Abs. 2a gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 in Rechtskraft erwachsen sind, ist § 101a Abs. 5 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2026 anhängigen Verfahren ist § 80b in der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(1) Die Neufassung des § 37 Abs. 2, § 44 und § 45 Abs. 1, die Änderung des § 45 Abs. 4 und Abs. 5, die Ergänzung des § 45 Abs. 5 und die Neufassung des § 46 und § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z 5 und Z 5a, § 23 Abs. 1 Z 10, § 33 Abs. 2 Z 3, § 60, § 119a, § 120a sowie die Aufhebung der §§ 58 und 88 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 tritt mit 25. Oktober 2001 in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 15 Abs. 4 und des § 118 Abs. 1 und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Neufassung des § 20 Z 3 lit. e und § 21 Abs. 1 Z 2 lit. i, die Anfügung des § 33 Abs. 2 Z 4 und die Einfügung des § 33 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2002, in Kraft.
(5) Die Änderung bzw. Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses hinsichtlich der §§ 21, 25, 26a und 27, die Änderung des § 4 Z 1, § 4 Z 9, § 4 Z 27 (Definition,Offene Garagen‘), § 4 Z 29, die Einfügung des § 4 Z 37a, die Neufassung des § 4 Z 41, § 4 Z 43, die Anfügung des § 13 Abs. 14, die Neufassung des § 19 Z 4, § 19 Z 5, § 20 Z 1 und 2, § 20 Z 3 lit. c, § 20 Z 3 lit. d, die Anfügung des § 20 Z 3 lit. g, die Neufassung des § 20 Z 4, die Überschrift zu § 21, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. f, g und h, die Anfügung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. k und l, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z 3, die Korrektur im § 21 Abs. 2 Z 4, die Anfügung des § 21 Abs. 2 Z 5, § 21 Abs. 4, die Neufassung des § 22 Abs. 2 Z 3 dritter Gliederungsstrich, die Aufhebung des § 23 Abs. 1 Z 10, die Neufassung des § 24 Abs. 1 und 2, die Neufassung des § 25, die Anfügung des § 26 Abs. 4, die Einfügung des § 26a, die Neufassung des § 27, die Anfügung des § 32 Abs. 3, die Neufassung des § 33 Abs. 2 Z 3, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 1, die Anfügung des § 35 Abs. 6, die Neufassung des § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3 erster Satz, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z 1, § 38 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 65 Abs. 1, der Entfall des § 83 Abs. 6, die Einfügung des § 119d durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des § 103 und die Einfügung des § 119e durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.
(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 4 Z 24, die Einfügung des § 4 Z 39a und 56a, die Änderung der §§ 13 Abs. 8, 19 Z 1, 23 Abs. 1 Z 8 und 43 Abs. 2 Z 6, die Einfügung der §§ 43a (ausgenommen Abs. 1 Z 4 und Abs. 2), 43b, die Änderung des § 85 sowie die Einfügung der §§ 118a und 119f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.
(8) Die Einfügung des § 43a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie des § 63a durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 tritt mit 4. Jänner 2009 in Kraft.
(9) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 3 Z 6, die Einfügung des § 4 Z 30a und 40a, die Änderung des § 13 Abs. 12, die Einfügung des § 29 Abs. 6 bis 8 und die Änderung der Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 und 7 des § 29, die Änderung des § 39 Abs. 2, die Einfügung des § 114 Abs. 2 bis 4, die Änderung des § 118 Abs. 1 Z 6, der Entfall des § 118 Abs. 1 Z 7 sowie die Einfügung des § 119g treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2008, in Kraft.
(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 118a sowie die Einfügung der §§ 28a und 119h durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.
(11) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 15 Abs. 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 Abs. 1 und 6, des § 19 Z 2, des § 26 Abs. 1 Z 1, des § 29 Abs. 2 und des § 33 Abs. 4 Z 1 lit. b sowie die Einfügung des § 119i durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.
(12) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 4, 6 und 13 Abs. 14, die Anfügung des § 13 Abs. 15, die Änderung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. i, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 8, § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 38 Abs. 2 Z 1, des II. Hauptstückes, des § 118 Abs. 2 Z 8 bis 10, des § 118a und die Einfügung des § 119j durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(13) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 4 Z 5, 28 und 29, des § 6 Abs. 2 Z 1 und 4, des § 6 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, des § 9, des § 13 Abs. 8, des § 19 Z 1, des § 21 Abs. 1 bis 3, des § 21 Abs. 2 Z 6, des § 23 Abs. 1 Z 4, des § 29 Abs. 6, des § 33 Abs. 2 Z 2 und des § 35 Abs. 2, des § 70 Abs. 3, des § 76 Abs. 4, des § 81 Abs. 1 Z 2 und 4, die Einfügung des § 4 Z 34a, des § 20 Z 3 lit. h, des § 20 Z 6, des § 21 Abs. 2 Z 7, des § 118a Abs. 1 Z 3 und des § 119k sowie der Entfall des § 4 Z 50 und 59 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2012, in Kraft.
(14) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 43 Abs. 2, des § 44 Abs. 1, des § 118 Abs. 2 Z 8, der Entfall der §§ 45 bis 47 sowie die Einfügung des § 119l durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft.
(15) Die Änderung des § 38 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2013 in Kraft.
(16) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 18 Abs. 4, der §§ 26a und 27 Abs. 5, des § 29 Abs. 10, des § 36 Abs. 2, des § 41 Abs. 5, des § 118 Abs. 2 Z 11, der Überschrift des§ 118a und des § 119 Abs. 5 sowie der Entfall des § 2 und des § 118 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, des § 3 Z. 7 und 8, § 6 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 4, 8, 12 und 13, § 19 Z. 7, § 20 Z. 3 lit. b, § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Z. 3, § 22 Z. 3, § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Z. 1 und 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1 und 4, § 81 Abs. 7, § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 3 und 6, § 118 Abs. 1 Z. 1 und 6 sowie Abs. 2 Z. 10, die Einfügung des § 7 Abs. 5 und 6, § 19 Z. 8, § 22 Abs. 2 Z. 2a und Abs. 6, § 40 Abs. 2a, § 81 Abs. 8 bis 10, § 92a, § 119m sowie der Entfall des § 85 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2014 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2014, in Kraft.
(18) In der Fassung der Baugesetznovelle 2015, LGBl. Nr. 34/2015, treten in Kraft
(19) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, die Einfügungen der §§ 3 Z 9, 21a und 119o rückwirkend mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 21a und § 21a außer Kraft.
(20) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/2016 tritt § 21a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft.
(21) In der Fassung der Baugesetznovelle 2016, LGBl. Nr. 117/2016, treten in Kraft
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 4 Z 4a, 55a und 55b, § 26 Abs. 4, 5 und 6, die Abschnittsbezeichnung IX. Abschnitt samt Überschrift, § 100, § 118a Abs. 1 Z 5 und § 119q mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 81a Abs. 5 und § 93a Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 2, § 3 Z 4, 4a, 8 und 8a, § 4 Z 2, 4b, 11, 15, 18a, 25a, 26, 30, 44 und 46, § 6 Abs. 2 Z 1, Abs. 4, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 3 und 4, § 11a, § 13 Abs. 6, Abs. 13, Abs. 13a und 14, § 14, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2, die Überschrift des I. Abschnittes des III. Teils, § 18 Abs. 4, § 19, § 20, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b, d, g, k, l, m n, o, und p, § 21 Abs. 1 Z 4, 4a, 5, 5a, 6, 7 und 8, § 21 Abs. 2, 3 und 4, § 22 Abs. 2 Z 2, 3 und 6, § 22 Abs. 6, § 23 Abs. 1 Z 1 zweiter Spiegelstrich, Z 3a und 6, § 26 Abs. 4 Z 2, § 28 Abs. 3 erster Satz, § 29 Abs. 6, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z 3, § 38 Abs. 7 Z 3, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 2, 2a und 3, § 41 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 5, § 52 Abs. 2, § 76 Abs. 4, § 88,§ 89 Abs. 4, § 89a, § 95 Abs. 4, § 96, § 97, § 98, § 118 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 118 Abs. 2 Z 2, 2a, 2b, 2c und Z 7, § 119r mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Februar 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Z 49, 51, 52, 54 und 61 sowie § 38 Abs. 2 Z 5 außer Kraft.
(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2020 tritt § 80 Abs. 5a und § 118a Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2020, in Kraft.
(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 25, 25b, 31b, 32a, 42a, 42b, 53a, 57a, 60a und 60b, § 6 Abs. 2 Z 1 und 4, § 19 Z 4 bis 7, § 20 Z 2 lit. g, h und k, Z 4, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o, Z 4a, 5 und 5a, Abs. 2 Z 2 und 9, § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 2, Z 8 lit. c und d, § 33 Abs. 2 Z 2 vierter Spiegelstrich, Z 3, § 76 Abs. 3, die Überschrift des § 80, § 80b, § 80c, § 80d, § 80e, § 80f, § 81, § 81a Abs. 1, 2, 4 und 4a, die Überschrift des VIII. Abschnittes des I. Teils des II. Hauptstücks, § 82, § 84, § 92a, § 117 Abs. 2a, § 118 Abs. 2 Z 2b, 8a, 8b, 8c, Z 9, 10b und 10c, § 118a Abs. 1 Z 5 und 6 und § 119s mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Z 41, § 80 Abs. 3 bis 6, der VI. Abschnitt des II. Teils des II. Hauptstücks, sowie § 118 Abs. 2 Z 10a außer Kraft.
(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2022 treten in Kraft
(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2022 treten § 30 und § 119u mit 31. Jänner 2023 in Kraft.
(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 7a, § 13 Abs. 2, § 19 Z 5, § 20 Z 2 lit. k, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o, § 22 Abs. 2 Z 3a, § 25 Abs. 3, § 29a Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2 Z 4 und Abs. 2a, § 38 Abs. 7 Z 2, § 40 Abs. 2, § 80 Abs. 3 bis 5, § 81a Abs. 4b, § 95 Abs. 2a und 3a, § 100 Abs. 1, 1a, und 3 bis 7 und § 119v mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 38 Abs. 2 Z 6 außer Kraft.
(30) In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 9, 10 und 11, § 4 Z 24a, § 20 Z 2 lit. k und l, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o und Abs. 2 Z 6, die Überschrift des XI. Abschnittes des II. Teils des II. Hauptstücks, § 101a, § 101b, § 118a Abs. 1 Z 7 und 8 und § 119w mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.
(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 119x mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(32) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 7, 7a, 11 und 12, § 19 Z 5 und 7, § 20 Z 1a, Z 2 lit. k, Z 4 und 4a, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o, Abs. 2 Z 2, 2a und 2b, Abs. 3 Z 3, 4 und 5, § 22 Abs. 2 Z 6, § 32 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 6, § 118 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2b, 2d und 2e sowie § 118b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.
(33) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2026 treten in Kraft
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 6/2008, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 89/2013 (KB), LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 48/2014 (KB), LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 75/2015, LGBl. Nr. 111/2016, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 71/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 108/2022, LGBl. Nr. 73/2023, LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026, LGBl. Nr. 20/2026
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft