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20000068 landesrechtlandeshymne AT

Festlegung eines Schutzgebietes für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen Bienenzuchtvereine (landesrechtlandeshymne)

136 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (136)

Gesetzestext (136 Artikel)

Landesrecht Festlegung eines Schutzgebietes für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen Bienenzuchtvereine

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Festlegung eines Schutzgebietes für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen Bienenzuchtvereine

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/2000

Inkrafttretensdatum

29.11.2000

Langtitel

Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 21. November 2000, mit der ein Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen Bienenzuchtvereine, Carnicaland Mittelburgenland, Bezirksgruppe Oberpullendorf, festgelegt wird

StF

LGBl. Nr. 72/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965 i.d.F. LGBl. Nr. 5/1970, wird verordnet

Landesrecht Landeshymne

Landeshymne

Landesrecht Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000

Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Steiermark

03.09.2025

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

1. Abschnitt: Allgemeinde Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Begriffe

2. Abschnitt: Feststellung des Gemeindeguts

§ 3

3. Abschnitt: Nutzung, Erhaltung und Verwaltung

§ 4 Grundsätze der Nutzung

§ 5 Erhaltung und Pflege

§ 6 Nutzungsberechtigte

§ 7 Ausübung von Nutzungsrechten

§ 8 Satzungen

§ 9 Erträge und Leistungen

§ 10 Verwaltung

§ 11 Veräußerung und Ablösung

§ 12 Aufsicht

4. Abschnitt: Aufhebung

§ 13 Grundsätze

§ 14 Ansprüche der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten

5. Abschnitt: Sonderbestimmungen für den Stand Montafon

§ 15 Forstfonds des Standes Montafon

§ 16 Nutzungsrechte

6. Abschnitt: Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 17 Behörden

§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 19 Strafen

§ 20 Übergangsbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

Wiener Feuerwehr-Verordnung

Landesrecht Landeshymne

Niederösterreichische Landeshymne

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Landeshymne

Gesetz über die Niederösterreichische Landeshymne

Gemäß Artikel 7 Abs. 3 der NÖ Landesverfassung wird bestimmt

Die Weise von Ludwig van Beethoven mit dem Text „O Heimat dich zu lieben“ von Franz Karl Ginzkey ist in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung die Niederösterreichische Landeshymne.

Landesrecht Festlegung eines Schutzgebietes für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen Bienenzuchtvereine

Für die auf dem Grundstück Nr. 2056, KG Mitterpullendorf, anerkannte Reinzuchtbelegstelle wird als Schutzgebiet das Gelände festgelegt, das innerhalb eines vom Standort der Belegstelle als Mittelpunkt gezogenen Kreises mit einem Radius von 5 km liegt.

Landesrecht Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000

§ 1

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Erlassung von Vertragsschablonen, die beim Abschluss oder der Verlängerung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern von Leitungsorganen von Landes- oder Gemeindeunternehmungen anzuwenden sind.

(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinn des Art. 126b Abs. 2 letzter Satz B-VG ist die Anwendbarkeit dieses Landesgesetzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.

(3) Die in diesem Landesgesetz einer Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Dieses Gesetz regelt

(2) Durch dieses Gesetz wird Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG betreffend die Behandlung von kommunalem Abwasser, CELEX Nr. 391L0271 (ABl. 1991, Nr. L 135, S. 40 ff.), umgesetzt.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

Dieses Gesetz regelt die Feststellung, Nutzung und Erhaltung, Verwaltung und Aufhebung des Gemeindegutes.

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 1. Die Freiwilligen Feuerwehren (in der Folge kurz: Wehren) haben die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Wien -" unter Beifügung der näheren Ortsbezeichnung zu führen.

Landesrecht Festlegung eines Schutzgebietes für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen Bienenzuchtvereine

Im Schutzgebiet gelten folgende Beschränkungen

Landesrecht Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000

§ 2

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

(2) Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.

(3) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Abwasser ist Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung, in Lösch-, Reinigungs- oder Desinfektionsprozessen oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.

Niederschlagswasser, das durch nicht natürliche Vorgänge in seiner Beschaffenheit derart verändert wurde, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag, gilt so lange als Abwasser, bis seine Beschaffenheit durch dem Stand der Technik entsprechende Behandlungsschritte am Ort des Anfalles derart verbessert wird, dass eine Beeinträchtigung oder Schädigung des Gewässers nicht mehr zu erwarten ist.

(2) Niederschlagswasser ist Wasser, das infolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder Ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und das an der Landoberfläche dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen dorthin abgeleitet wird.

(3) Mischwasser ist eine Mischung aus Abwasser und Niederschlagswasser.

(4) Kanalisation ist eine Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwässern, Niederschlagswässern oder Mischwässern einschließlich der Sonderbauwerke (Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker und dergleichen) und der Anschlusskanäle, jedoch ohne die Grundleitungen.

(5) Öffentliche Kanalisation ist eine allgemein zur Verfügung stehende Kanalisation, die in Erfüllung des öffentlichen Entsorgungsauftrages nach § 3 von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten errichtet, betrieben und erhalten wird und an die Anschlusspflicht besteht.

(6) Nichtöffentliche Kanalisation ist jede nicht unter Abs. 5 fallende Kanalisation.

(7) Sammelkanäle sind jene Teile einer Kanalisation, die der Sammlung und Ableitung der über die Anschlusskanäle oder direkt aus der Entwässerungsanlage zugeleiteten Wässer dienen. Als Sammelkanäle gelten auch regionale Kanäle, denen auf diese Weise Wässer unmittelbar zugeleitet werden.

(8) Anschlusskanäle sind jene Teile einer Kanalisation, die die einzelnen Entwässerungsanlagen mit einem Sammelkanal verbinden. Sie reichen vom Sammelkanal bis zur Trennstelle.

(9) Entwässerungsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern, Niederschlagswässern oder Mischwässern einer zu entwässernden Anlage einschließlich der Grundleitungen sowie allfälliger Vorreinigungs- oder Pufferanlagen und Klein- oder Hauskläranlagen.

(10) Grundleitungen sind die Abflusssammelleitungen, die in der zu entwässernden Anlage und zwischen dieser und der Trennstelle liegen, einschließlich der Trennstelle.

(11) Trennstelle ist die Schnittstelle zwischen der Entwässerungsanlage und dem Anschlusskanal oder Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation.

(12) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(13) Zusammenhängendes Entsorgungsgebiet ist das der jeweiligen Siedlungsstruktur entsprechende Einzugsgebiet für eine zweckmäßige gemeinschaftliche Abwasserentsorgung.

(14) Einwohnerwert (EW60) ist die Einheit zur Angabe der spezifischen Schmutzfracht von Abwässern, bezogen auf den organischen Summenparameter biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5). 1 EW60 (1 Einwohnerwert, bezogen auf den BSB5) entspricht einer organischen Schmutzfracht von 60 Gramm BSB5 pro Tag.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Gemeindegut ist jenes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gemeindeeigentum, an dem nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen. Zum Gemeindegut zählen auch die auf solchen Grundstücken errichteten Anlagen wie Gebäude, Lagerplätze und Wege, soweit sie land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.

(2) Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Sie können entweder an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) gebunden sein.

(3) Bisherige rechtmäßige Übung ist die aufgrund von Satzungen in allgemein verbindlicher Form geregelte oder sonst nach altem Herkommen erfolgte, rechtmäßige Nutzung des Gemeindegutes.

(4) Nutzungsberechtigte sind Personen, denen Nutzungsrechte am Gemeindegut entweder als persönliches Recht oder als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft zustehen.

(5) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 2. Die Wehren sind der Dienstaufsicht des Magistrates unterstellt.

Landesrecht Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000

§ 3

(1) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Anstellungsverträge von Mitgliedern des Leitungsorgans einer öffentlichen Unternehmung aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf das Gesamtergebnis, die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren. Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 9 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 zu orientieren.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung Vertragsschablonen gemäß Abs. 1 für Landesunternehmungen zu beschließen.

(3) Der Stadtsenat einer Stadt mit eigenem Statut oder der Gemeinderat einer sonstigen Gemeinde, die an einem Gemeindeunternehmen beteiligt ist, hat mit Verordnung Vertragsschablonen gemäß Abs. 1 für ihre Gemeindeunternehmungen zu beschließen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfalls

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 lit. a ist spätestens zu erfüllen

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Gemeindegutes ist durchzuführen, wenn

zu klären sind.

(2) Das Verfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeindevertretung oder einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Gemeindegutes geltend machen kann, einzuleiten.

(3) Der Bürgermeister hat die Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Innerhalb der Veröffentlichungsfrist können Personen, deren rechtliche Interessen durch die Feststellung berührt werden, Parteistellung begehren. Darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.

(4) Parteistellung in diesem Verfahren haben

(5) Die Behörde hat im Feststellungsverfahren die Art und Weise der bisherigen Nutzung des Gemeindegutes zu erheben, insbesondere die bisherige rechtmäßige Übung festzustellen, soweit dies zur Klärung nach Abs. 1 erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 3. (1) Die Wehren haben in ihrem unmittelbaren Ortsbereich und dessen nächster Umgebung, ferner über besondere Anordnung des Magistrates auch anderwärts in Tätigkeit zu treten.

(2) Die Wehren haben im einzelnen folgende Aufgaben zu erfüllen

Landesrecht Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000

§ 4

(1) Die Anstellungsverträge mit Mitgliedern des Leitungsorgans öffentlicher Unternehmungen haben den vom jeweils zuständigen Organ beschlossenen Vertragsschablonen zu entsprechen.

(2) Ist an einer Landesunternehmung ein anderes Bundesland im gleichen Ausmaß wie das Land beteiligt und hat diese Unternehmung den Sitz außerhalb Oberösterreichs, kann die Landesregierung anstelle der Vertragsschablonen nach diesem Landesgesetz andere Rahmenbedingungen festlegen, sofern diese Rahmenbedingungen den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 entsprechen.

(3) Sind an einer Gemeindeunternehmung mehrere Gemeinden beteiligt, ist die Vertragsschablone jener Gemeinde, die die größte Beteiligung hält, anzuwenden. Wird dieses Beteiligungsausmaß von mehreren Gemeinden gehalten, haben sich diese Gemeinden auf die Anwendung einer Vertragsschablone zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist zunächst die Vertragsschablone der Gemeinde, in deren Gebiet die Gemeindeunternehmung ihren Sitz hat, anzuwenden; liegt der Sitz der Gemeindeunternehmung außerhalb des Gebiets der beteiligten Gemeinden, ist die Vertragsschablone der einwohnermäßig größten Gemeinde heranzuziehen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.

(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.

(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr, Reit, Radfahr, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation durch Verordnung den Anschlussbereich in der Weise festzulegen, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches festgesetzt wird (Kanalordnung). Dieser Abstand ist für den gesamten Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation einheitlich festzulegen. Er darf 200 Meter nicht übersteigen und ist nach der horizontalen Entfernung zu messen.

(2) Weiters ist in der Kanalordnung

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

Das Gemeindegut ist so zu nutzen, dass die Eignung der Grundstücke zur nachhaltigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung auch für die Zukunft nicht beeinträchtigt wird. Soweit es die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes erfordern, haben Nutzungsansprüche am Gemeindegut zu ruhen. Auf die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ist Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 4. (1) Der Einsatz der Wehren erfolgt entweder durch die Nachrichtenzentrale der Feuerwehr der Stadt Wien oder auf Grund unmittelbar bei den Brandmeldestellen der Wehren einlaufender Anzeigen. In letzterem Falle ist die Ausrückung unverzüglich mittels der Notrufnummmer an die Nachrichtenzentrale zu melden.

(2) Über jeden Einsatz ist auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck ein Aktionsbericht abzufassen und dem Magistrat einzusenden.

Landesrecht Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000

§ 5

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auch bei der Verlängerung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern von Leitungsorganen von öffentlichen Unternehmungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellt sind.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 2000 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.

(2) Von der Anschlusspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen

(3) Die Behörde kann für Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen, die auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches liegen, die Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer festlegen, wenn

(4) Wer

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

Das Gemeindegut ist so zu pflegen, dass es in seinem Wert erhalten bleibt. Die Nutzungsberechtigten haben nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzungen (§ 8) zur ungeschmälerten Erhaltung der Substanz des Gemeindegutes beizutragen.

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 5. (1) In eine Wehr können im Rahmen der Sollstärke nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes erfüllen.

(2) Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. Diese bzw. dieser hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Wiener Feuerwehrgesetz zutreffen und das Ansuchen mit dem Antrag auf Stattgebung oder Ablehnung an den Magistrat weiterzuleiten. Ein Antrag auf Ablehnung ist besonders zu begründen; bestehen über die körperliche oder geistige Eignung der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers Zweifel, so hat die Kommandantin bzw. der Kommandant dies ausdrücklich anzuführen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung nach Anhören der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung (§ 50) und über Vorarbeiten (§ 51) entsprechend anzuwenden.

(2) Handelt es sich um eine Privatstraße, die Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn, eines öffentlichen Flughafens (Landungsplatzes) oder militärischen Zwecken dient, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahn oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.

Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Die Anschlusspflicht hinsichtlich bestimmter Abwässer endet, wenn der Betreiber der öffentlichen Kanalisation dem Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage schriftlich erklärt, dass diese in der Anlage anfallenden Abwässer nicht übernommen werden, weil sie erstmals oder gegenüber der bisherigen Einleitung in erhöhter Menge oder in wesentlich veränderter Beschaffenheit eingeleitet werden sollen, und

(2) Die Anschlusspflicht hinsichtlich bestimmter Abwässer endet weiters, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, nach dem die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages nicht besteht, weil ein Weigerungsgrund im Sinne des Abs. 1 vorliegt.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Nutzungsberechtigte können nur natürliche Personen sein, die in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(2) Die Satzungen (§ 8) bestimmen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust von Nutzungsrechten. Sie bestimmen besonders auch, welche Nachkommen von Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte erwerben.

(3) Die Satzungen (§ 8) können bestimmen, dass Personen nach Abs. 1, die keine Nutzungsberechtigten sind, durch Entrichtung einer von den Satzungen festgelegten oder durch die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Satzungen festzulegenden Leistung als Nutzungsberechtigte aufgenommen werden können.

(4) Die Satzungen haben Vorsorge zu treffen, dass der Kreis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Nutzungsberechtigten in Zukunft keine wesentliche Ausweitung erfährt.

(5) Wer die Aufnahme als Nutzungsberechtigter begehrt, hat das Vorliegen der dafür maßgeblichen Voraussetzungen nachzuweisen. Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 4/2022

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 6. (1) Das Dienstalter beginnt mit der Aufnahme in die Wehr. Nachgewiesene Vordienstzeiten in anderen Wehren werden jedoch auf Ansuchen auf das Dienstalter angerechnet. Ebenso werden im Verbande einer anderen Wehr abgelegte Schulungen anerkannt, wenn hierüber ein ausreichender Nachweis erbracht wird.

(2) Wehrangehörige, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen vorübergehend an der Dienstleistung verhindert sind, können von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten bis zur Dauer eines Jahres beurlaubt werden.

(3) Die Wehr hat über jede wehrangehörige Person ein Personalblatt zu führen, in welches die Daten gemäß § 19 des Wiener Feuerwehrgesetzes einzutragen sind.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht

(2) Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 137/2016, LGBl. Nr. 95/2020, LGBl. Nr. 80/2021

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Die Behörde hat

von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nur hinsichtlich der Abwässer oder der Niederschlagswässer vor, so ist die Befreiung nur insoweit zu erteilen.

(2) Die Behörde hat weiters anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisation verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer zu befreien, wenn durch die Befreiung die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Kanalisation nicht gefährdet wird.

(3) Die Behörde hat ferner anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Niederschlagswässer zu befreien.

(4) Eine Befreiung im Sinne der Abs. 1 lit. a und 2 darf nicht erteilt werden, wenn ein Anschlussvertrag nach § 8 Abs. 1 oder eine rechtskräftige Anschlussentscheidung nach § 10 Abs. 1 vorliegt. Eine Befreiung im Sinne des Abs. 3 darf nicht erteilt werden, wenn ein Anschlussvertrag vorliegt.

(5) Um die Erteilung der Befreiung hat der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Die Behörde hat über Anträge auf Erteilung der Befreiung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(6) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen sind.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Keiner Person darf mehr als ein Nutzungsrecht zukommen; für jeden Haushalt besteht nur ein Nutzungsrecht. Davon ausgenommen sind Nutzungsrechte, die an eine Stammsitzliegenschaft gebunden sind. Das Nähere über das Zusammentreffen mehrerer an Personen gebundener Nutzungsrechte in einem Haushalt ist in den Satzungen zu regeln.

(2) Die Nutzungsrechte können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Gegenstand von Rechtsgeschäften gemacht werden.

(3) Durch die Verringerung der Zahl der Nutzungsberechtigten darf sich die Nutzung durch die verbliebenen Nutzungsberechtigten nicht verändern.

(4) In den Satzungen kann bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von einem Hauptwohnsitz in einem bestimmten Ortsteil der Gemeinde abhängig ist (Fraktionsgut). Weiters kann, soweit dies der bisherigen rechtmäßigen Übung entspricht, bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch den Nutzungsberechtigten abhängig ist.

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 7. entfällt; LGBl. Nr. 45/2016 vom 11. November 2016.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung einer Straße als Landesstraße (§ 7 Abs. 1 Z 1) beschließt der Landtag über Antrag der Landesregierung. Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Zufahrtstraße, einer Eisenbahn-Zufahrtstraße oder einer Konkurrenzstraße (§ 7 Abs. 1 Z 2, 2a und 3) beschließt die Landesregierung.

(2) Die Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche Verbesserung einer Landesstraße, Zufahrtstraße, Eisenbahn-Zufahrt- oder einer Konkurrenzstraße beschließt nach Maßgabe der vom Landtag hiefür bewilligten Mittel sowie der für die Konkurrenzstraße getroffenen Vereinbarung die Landesregierung.

(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Aufassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

(4) Landesstraßen, Zufahrtstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen oder Teile dieser Straßen sind, wenn sie als solche entbehrlich geworden sind, aufzulassen. Sie können aber im Verhandlungsweg auch anderen Zwecken zugeführt oder jenen Gemeinden entschädigungslos als Gemeindestraßen überlassen werden, auf deren Gebiet sie liegen.

(5) Durch die Auflassung von Gemeindestraßen darf das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage hat mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen. Der Anschlussvertrag hat jedenfalls zu enthalten

(2) Die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages entsteht bei bestehenden anschlusspflichtigen Anlagen mit dem Zeitpunkt, in dem nach den wasserrechtlichen Vorschriften mit dem Bau des die Anlage erschließenden Sammelkanals begonnen werden darf. In den Fällen des § 5 Abs. 4 lit. b und c, in denen die Anschlusspflicht durch die Änderung des Verwendungszweckes der Anlage begründet oder in ihrem Umfang geändert wird, entsteht diese Verpflichtung mit der Änderung des Verwendungszweckes. Bei allen übrigen anschlusspflichtigen Anlagen entsteht diese Verpflichtung mit der Einbringung des Bauansuchens oder der Bauanzeige oder, wenn die anschlusspflichtige Anlage nicht der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegt, mit dem Baubeginn. Wird die öffentliche Kanalisation nicht von der Gemeinde betrieben, so hat der Betreiber der öffentlichen Kanalisation der Behörde den Abschluss eines Anschlussvertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Vertragsanbot des Eigentümers der anschlusspflichtigen Anlage hin mit diesem einen Anschlussvertrag abzuschließen. Das Vertragsanbot hat die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Herstellung des Anschlusses erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine technische Beschreibung der Entwässerungsanlage und die dazugehörigen Planunterlagen, zu enthalten.

(4) Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation darf den Abschluss eines Anschlussvertrages verweigern, wenn

(5) Wird die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages bei einem ordentlichen Gericht geltend gemacht und scheint diesem das Bestehen der Anschlusspflicht zweifelhaft, so hat es bei der Behörde einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob die betreffende Anlage der Anschlusspflicht unterliegt. Scheint dem Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 zweifelhaft, so hat es bei der Behörde einen Antrag auf Festlegung der Kanalanschlusspflicht zu stellen. Die Behörde hat über solche Anträge des Gerichtes längstens innerhalb von drei Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes zu erlassen.

(2) Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

(3) Die Satzungen dürfen bei der Festlegung der Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten keine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern treffen.

(4) Die Satzungen haben allfälligen Feststellungen des Gemeindegutes gemäß dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes zu entsprechen und auf die bisherige rechtmäßige Übung, soweit ihr nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, Bedacht zu nehmen.

(5) Die Satzungen können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen Verwaltung und Bewirtschaftung gelegen ist und den Grundsätzen der Nutzung des Gemeindegutes nicht widerspricht, vorsehen, dass die Gemeinschaft der an Alpen, Weiden und Wiesen Nutzungsberechtigten eine Körperschaft öffentlichen Rechts bildet. Die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten kann aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung nicht mehr vorliegen oder dies von mehr als zwei Dritteln der Nutzungsberechtigten verlangt wird.

(6) Wenn die Satzungen gemäß Abs. 5 eine Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten als Körperschaft öffentlichen Rechts vorsehen, sind als Organe dieser Körperschaft jedenfalls der Obmann und die Vollversammlung einzurichten. Die Satzungen haben die näheren Bestimmungen über den Aufgabenkreis der Organe zu treffen, wobei die Vertretung der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten jedenfalls dem Obmann und die Genehmigung von Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung jedenfalls der Vollversammlung vorzubehalten sind. Der Obmann ist von der Vollversammlung zu wählen.

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 8. (1) Die taktische Einheit einer Wehr ist die Löschgruppe. Diese besteht in einfacher Besetzung aus

(2) Die Sollstärke einer Wehr hat bei einer Ausrüstung mit einem Löschfahrzeug zu betragen

(3) Der Kommandantin bzw. dem Kommandanten obliegt es, die Diensteinteilung so zu treffen, dass die Wehr je Löschfahrzeug jederzeit mindestens in der Stärke einer Löschgruppe einsatzbereit ist.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Die Straßenverwaltungen haben über die in ihrer Verwaltung stehenden Straßen Verzeichnisse zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Erlangt die Behörde innerhalb eines Monats nach dem im § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages, so hat sie den Eigentümer einer Anlage, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig ist oder für die die Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 festgelegt werden soll, nachweislich zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten aufzufordern. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (§ 10 Abs. 1) erlassen wird. Weiters ist auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 hinzuweisen.

(2) Ein Kanalanschlussverfahren im Sinne des Abs. 1 ist weiters einzuleiten, wenn die Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig widerrufen wurde oder wenn der Anschlussvertrag mit rechtskräftigem Urteil aufgehoben oder als nichtig festgestellt wurde oder aufgrund des Parteiwillens nicht mehr anwendbar oder außer Kraft getreten ist.

(3) Das Kanalanschlussverfahren ist auszusetzen

(4) Das Kanalanschlussverfahren ist einzustellen, wenn

(5) Im Kanalanschlussverfahren haben der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage und, sofern die Gemeinde die öffentliche Kanalisation nicht selbst betreibt, der Betreiber der öffentlichen Kanalisation Parteistellung. Die Parteistellung des Betreibers der öffentlichen Kanalisation ist auf die Feststellung der Lage der Trennstelle sowie die technische Ausführung der Entwässerungsanlage eingeschränkt.

(6) Der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage hat der Behörde, soweit dies für die Festlegung der Trennstelle und die Errichtung des Anschlusskanals notwendig ist, auf Verlangen Auskunft über die Entwässerungsanlage zu erteilen und Einsicht in vorhandene Planunterlagen über die Entwässerungsanlage zu gewähren.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Kein Nutzungsberechtigter darf aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist.

(2) Ein Haus- und Gutsbedarf liegt nur vor, wenn der Nutzungsberechtigte die Erträgnisse des Gemeindegutes im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder das Gemeindegut im Rahmen des eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sonst nutzen kann.

(3) Die Gemeinde hat den Nutzungsberechtigten die Erträge des Gemeindegutes entweder in Form von Naturalbezügen aus dem Gemeindegut bereitzustellen oder deren Entnahme zu erlauben. Die Satzungen können bestimmen, dass Naturalbezüge nicht weiter veräußert werden dürfen.

(4) Hinsichtlich der Aufwendungen für die Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes dürfen die Nutzungsberechtigten nur zu Leistungen, die dem Wert ihrer Nutzungsrechte entsprechen, verhalten werden. Dieser Anteil ergibt sich bei jährlich wiederkehrenden Aufwendungen nach dem vom Nutzungsberechtigten in diesem Jahr bezogenen Ertrag, bei außerordentlichen Aufwendungen nach dem bezogenen Ertrag der vergangenen 10 Jahre.

(5) In den Satzungen kann bestimmt werden, dass die Leistungen zur Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes von den Nutzungsberechtigten sowohl durch Geldleistungen, als auch durch Arbeitsleistungen erbracht werden können. Es muss aber dem Nutzungsberechtigten jedenfalls möglich sein, die geschuldeten Leistungen durch Geldleistungen abzugelten.

(6) Zu den Aufwendungen für die Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes zählen auch die anteiligen Kosten der Verwaltung.

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 9. (1) Die Zuweisung von Fahrzeugen, Löschgeräten, Ausrüstungsgegenständen und Betriebsmitteln an die Wehren obliegt dem Magistrat.

(2) Für die gesicherte Verwahrung, die widmungs- und zweckmäßige Verwendung, die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung der von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Mittel ist die Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr verantwortlich. Sie bzw. er ist verpflichtet, über alle gemeindeeigenen Inventargegenstände nach den Anordnungen des Magistrates Aufzeichnungen zu führen und die Gebarung mit den von der Stadt Wien beigestellten Betriebsmitteln und sonstigen Verbrauchsmaterialien entsprechend auszuweisen.

(3) Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann fachlich geeignete und verlässliche Wehrangehörige in ihrer bzw. seiner Vertretung mit der Verwaltung des Gemeindegutes beauftragen und hierbei deren Mitwirkung in Anspruch nehmen. Diese Wehrangehörigen sind dem Magistrat namhaft zu machen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Brücken und andere Straßenbauwerke sind als Teile jener öffentlichen Straßen anzusehen, in derem Zuge sie liegen, wenn nicht ein anderes Eigentumsverhältnis nachgewiesen ist. Wegen der besonderen Kostspieligkeit ihrer Herstellung und Erhaltung oder ihrer Bedeutung für den Verkehr weiterer Gebiete können sie jedoch gemäß § 8 als selbständige Straßenbauwerke erklärt und in eine höhere Gattung der Verkehrsanlagen (§ 7) eingereiht werden. Es können bedarfsweise solche Bauwerke auch als Konkurrenzobjekte erklärt und sodann sinngemäß die Bestimmungen des § 38 angewendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Im Falle, dass

(2) Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 4. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.

(3) Abs. 2 gilt auch für den Anschluss des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation. Im Falle der Neuerrichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation beginnt die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesetzte Frist darüber hinaus frühestens mit der Fertigstellung des Sammelkanals der nichtöffentlichen Kanalisation zu laufen.

(4) Rechtskräftige Anschlussentscheidungen treten außer Kraft

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Die Verwaltung des Gemeindegutes obliegt der Gemeinde. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung und Erhaltung des Gemeindegutes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.

(2) Die Gemeindevertretung kann, soweit nicht Abs. 3 oder 5 zur Anwendung gelangt, die gesamte oder einzelne Bereiche der Verwaltung des Gemeindegutes, mit Ausnahme der Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung, wie Veräußerungen und Belastungen des Gemeindegutes, einem Ausschuss im Sinne des § 51 des Gemeindegesetzes übertragen. Die Gemeindevertretung hat den Ausschuss in den in ihrem Wirkungsbereich verbliebenen Angelegenheiten zu hören.

(3) Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung bei Alpen, Weiden und Wiesen, die Verwaltung des Gemeindegutes den Nutzungsberechtigten zu überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Erhaltung der Substanz nicht gewährleistet ist oder wenn bei einem nicht einvernehmlichen Vorgehen der Nutzungsberechtigten die berechtigten Interessen der Minderheit verletzt werden. Veräußerungen und Belastungen obliegen der Gemeindevertretung. Sonstige Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung.

(4) Über die Aufnahme neuer Nutzungsberechtigter sowie über Streitigkeiten aus Ansprüchen auf Nutzung des Gemeindegutes oder die Zugehörigkeit von Personen zum Kreis der Nutzungsberechtigten entscheidet der Gemeindevorstand mit Bescheid.

(5) Die Gemeindevertretung kann bei Alpen, Weiden, Wiesen und Äckern Pachtverträge über die Nutzung und Verwaltung dieser Güter abschließen. In einem solchen Fall sind die Verwaltungsbefugnisse nach Abs. 3 erster Satz auf den Pächter zu übertragen. Wenn nicht die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten oder nicht alle Nutzungsberechtigten Pächter sind, dürfen die Erträge und Leistungen der Nutzungsberechtigten nicht geschmälert werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 stehen der Durchführung von Maßnahmen, die die Gemeinde aufgrund von Anordnungen der Behörde (§ 12) zu treffen hat, nicht entgegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 10. (1) Befehle und Anordnungen von Vorgesetzten sind von jedem Wehrangehörigen genauestens zu befolgen.

(2) Die Wehrangehörigen sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erfüllung ihrer Obliegenheiten oder die Wirksamkeit des Einsatzes beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind ihnen verboten

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Der Landesregierung als LandesStraßenverwaltung obliegt die Verwaltung der Landesstraßen, der EisenbahnZufahrtstraßen und, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen, ferner die technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Werden durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation Teile der bisherigen Entwässerungsanlage entbehrlich, so ist dem Eigentümer dieser Anlage deren Auflassung innerhalb einer angemessenen Frist ab Herstellung des Anschlusses aufzutragen. Ein solcher Auftrag hat im Anschlussbescheid oder, wenn ein Anschlussbescheid nicht erlassen wurde, mit gesondertem Bescheid zu erfolgen.

(2) Werden aufgrund eines Ausbaues oder einer Änderung einer öffentlichen Kanalisation Teile der Entwässerungsanlagen der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlagen entbehrlich, so hat die Behörde den Eigentümern dieser Anlagen die Auflassung der betreffenden Teile der Entwässerungsanlagen innerhalb einer angemessenen Frist mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

(3) Wird eine Entwässerungsanlage oder ein Teil davon aufgelassen, so sind die Anschlussöffnungen flüssigkeitsdicht abzumauern und zu verputzen und die dazugehörigen Anlageteile, wie Kanäle, Schächte, Kammern, Senk- und Sickergruben, Hauskläranlagen und dergleichen, gründlich zu reinigen und entweder zu entfernen oder mit inertem Material zu verfüllen.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Die Veräußerung eines Grundstückes, das zum Gemeindegut zählt, ist nur zulässig, wenn

(2) Die Gemeinde hat im Falle der Veräußerung von Gemeindegut, sofern dadurch die Befriedigung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten geschmälert wird, die Nutzungsberechtigten aus dem daraus bezogenen Erlös angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, dadurch zu leisten, dass die Gemeinde die Kosten der Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes bis zur Höhe des Entschädigungsbetrages übernimmt oder, wenn dieser Betrag die voraussichtlichen Aufwendungen von fünf Jahren übersteigt, Zahlungen an die Nutzungsberechtigten leistet. Die Entschädigung ist nach dem Wert der auf dem betreffenden Grundstück lastenden Nutzungsrechte zu bemessen. In die Bemessung des Wertes haben insbesondere die zukünftig zu erwartenden land- oder forstwirtschaftlichen Erträge des betreffenden Teils des Gemeindegutes und die dafür unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 4 und 5 zu leistenden und in den vergangenen fünf Jahren geleisteten Aufwendungen sowie die sonstigen Belastungen des Gemeindegutes einzufließen.

(3) Ein Antrag auf Entschädigung kann vom Nutzungsberechtigten bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach der Veräußerung des Gemeindeguts geltend gemacht werden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

(4) Die Gemeinde kann die Nutzungsrechte an Grundstücken, die zum Gemeindegut zählen und die für eine andere als eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind, ablösen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Solange die Grundstücke nicht der vorgesehenen anderen Nutzung zugeführt werden, sind sie als Teile des Gemeindegutes zu behandeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 11. entfällt; LGBl. Nr. 45/2016 vom 11. November 2016.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Wurde die Anschlusspflicht einer Anlage festgestellt oder festgelegt, so kann zum Zweck ihres Anschlusses an die öffentliche Kanalisation enteignet werden.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner und der Enteignete.

(4) Enteigner ist

(5) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b der Eigentümer der mitzubenützenden fremden Anlage.

(6) Ein Antrag auf Enteignung ist vom Enteigner schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Die Behörde kann, wenn eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Nutzung und Verwaltung nicht erfolgt, mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch die Gemeinde anordnen. Sie kann insbesondere anordnen, dass bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung der im öffentlichen Interesse gelegenen Funktionen des Waldes oder im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ergriffen werden.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes mit Ausnahme von § 92 Abs. 1 bis 3.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 12. entfällt; LGBl. Nr. 45/2016 vom 11. November 2016.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Durch Enteignung können eingeräumt werden

(2) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.

(3) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Hinblick auf die Rückübereignung dem Erlöschen der Straßenbaubewilligung das Außerkrafttreten oder die Aufhebung der Anschlussentscheidung sowie die Auflassung der nicht öffentlichen Kanalisation, der Entwässerungsanlage oder des Anschlusskanals, auf die (den) sich das durch die Enteignung eingeräumte Recht bezieht, entsprechen.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Mit der Aufhebung des Gemeindegutes werden die Nutzungsrechte am gesamten Gemeindegut oder am forstwirtschaftlich genutzten Gemeindegut, an den Alpen, den Weiden, den Wiesen oder den Äckern abgelöst und die Nutzungsberechtigten entschädigt.

(2) Die Behörde hat die Aufhebung des Gemeindegutes durchzuführen, wenn

(3) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht die Entscheidung über die Aufhebung des Gemeindegutes nach deren Rechtskraft zur Kenntnis zu bringen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 13. entfällt; LGBl. Nr. 45/2016 vom 11. November 2016.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Landesstraßen sind, sofern nicht besondere technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Neuanlage, Verlegung und Umbau zweibahnig mit der den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Fahrbahnbreite anzulegen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle Straßen sollen bei Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten, insofern sie einbahnig angelegt sind, mit zweibahnigen Ausweichstellen versehen werden.

(2) Vor Durchführung größerer Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten einer Straße oder vor dem Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke von mindestens 6 m Lichtweite ist zur Wahrnehmung der Interessen der Landesverteidigung das Einvernehmen mit der zuständigen Militärbehörde zu pflegen. Den Militärbehörden steht insbesondere das Recht zu, den Einbau beständiger Sicherungsanlagen zu verlangen.

(3) Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei Neubau oder Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Wahrung des Landschaftsbildes oder Ortsbildes und auf die Erhaltung von Naturdenkmalen Bedacht zu nehmen; desgleichen auf die Erhaltung von Geschichts, Kunst oder Kulturdenkmalen. In solchen Fällen ist mit der Landesfachstelle für Naturschutz, beziehungsweise mit der mit der Wahrung des Denkmalschutzes betrauten Dienststelle das Einvernehmen zu pflegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) In allen Enteignungsangelegenheiten ist Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung.

(2) In allen nicht unter Abs. 1 fallenden Angelegenheiten ist Behörde, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.

(3) In der Stadt Innsbruck ist Behörde der Stadtmagistrat.

(4) Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist Behörde die Bezirkshauptmannschaft. Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier Bezirke oder auf das Gebiet der Stadt Innsbruck und einer anderen Gemeinde erstrecken, ist Behörde die Landesregierung.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Im Rahmen der Aufhebung hat die Gemeinde Anspruch auf Beseitigung der Nutzungsrechte am bisherigen Gemeindegut.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben Anspruch auf Entschädigung nach dem festgestellten Wert der Nutzungsrechte. Der § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 14. (1) Die Bekleidungs- und Rüstungssorten sind den Wehrangehörigen gegen Empfangsbestätigung beizustellen. Sie bleiben Eigentum der Stadt Wien, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus der Wehr zurückzustellen.

(2) Das Auswechseln oder die Benützung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken anderer Wehrangehöriger ist verboten.

(3) Eigenmächtige Veränderungen an den Bekleidungs- und Rüstungssorten sowie an den Dienstgrad- und Dienstaltersabzeichen sind verboten.

(4) Die Kommandantinnen und Kommandanten haben mindestens einmal jährlich den ordnungsgemäßen Zustand und die Vollzähligkeit der Bekleidungs- und Rüstungssorten zu überprüfen.

(5) Außer Dienst dürfen im allgemeinen weder Bekleidungs- noch Ausrüstungsstücke getragen werden. Für festliche oder feierliche Anlässe kann jedoch die Kommandantin bzw. der Kommandant Ausnahmen gestatten.

(6) Das Tragen von Abzeichen feuerwehrfremder Organisationen oder Vereinen auf Mütze, Bluse oder Mantel ist verboten.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Über die vorgeschriebene Bauart und Tragfähigkeit von Brücken und anderen Straßenbauwerken, über ihre Erprobung und wiederkehrende Untersuchung sowie über ihre Erhaltung, ferner über die Aufstellung und Erhaltung der Nebenanlagen und des sonstigen Zubehörs werden von der Landesregierung besondere Vorschriften erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Wer als Eigentümer

(2) Wer

(3) Wer der Behörde entgegen dem § 9 Abs. 6 nicht Auskunft erteilt oder Einsicht in vorhandene Planunterlagen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750,- Euro zu bestrafen.

(4) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband zur Verwaltung des in ihrem ungeteilten Miteigentum stehenden Gemeindegutes oder von sonstigem Gemeindeeigentum.

(2) Der Gemeindeverband führt den Namen Forstfonds des Standes Montafon. Für ihn gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das VII. Hauptstück des Gemeindegesetzes. Seine Organe sind der Verbandsobmann (Standesrepräsentant) und die Verbandsversammlung (Forstfondsvertretung), die aus gewählten Vertretern der Gemeinden zu bilden ist. Die näheren Bestimmungen sind in einer Vereinbarung gemäß § 93 Gemeindegesetz festzulegen.

(3) Der Forstfonds des Standes Montafon hat sich Satzungen (§ 8) zu geben. Ihm obliegen die der Gemeinde nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten. Der Verbandsversammlung obliegen die sonst der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zukommenden Aufgaben.

(4) Zur Beratung der Verbandsversammlung ist ein Beirat der Nutzungsberechtigten einzurichten. Die Mitglieder des Beirates sind von den Gemeindevertretungen zu entsenden. Aus jeder Gemeinde ist mindestens ein Mitglied, das auch selbst nutzungsberechtigt sein muss, zu entsenden. Die näheren Bestimmungen sind in den Satzungen festzulegen.

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 15. entfällt; LGBl. Nr. 49/2025 vom 22. Oktober 2025.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Die aus Entscheidungen nach diesem Gesetz – mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren – sich ergebenden Rechte und Pflichten haften an der betreffenden Anlage und gehen auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an der Anlage über.

(2) Rechtsnachfolger des Betreibers der öffentlichen Kanalisation und Rechtsnachfolger im Eigentum an der betreffenden Anlage treten in die Rechte und Pflichten des von ihren Rechtsvorgängern geschlossenen Anschlussvertrages ein.

(3) In Angelegenheiten nach diesem Gesetz ist der Bauberechtigte dem Grundeigentümer gleichgestellt.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Nutzungsrechte und die Nutzungsberechtigten finden auf den Forstfonds des Standes Montafon mit der Maßgabe Anwendung, dass Nutzungsberechtigte Personen sein können, die in einer der im Forstfonds vertretenen Gemeinden des Standes Montafon ihren Hauptwohnsitz haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 16. (1) Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 13 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat.

(2) Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten: Lebensalter, Dienstalter in der Betriebsfeuerwehr, Funktion in der Betriebsfeuerwehr, Art und Dauer der Ausbildung im Feuerwehrdienst.

(3) Der Magistrat kann die Verleihung eines Dienstgrades von einer Überprüfung der fachlichen Eignung, erforderlichenfalls einer ergänzenden Ausbildung abhängig machen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Landesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern u. dgl., sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.

(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Land (Landesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen der §§ 48 bis 50, eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße die Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Landesstraße, z. B. durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auch für Maßnahmen Anwendung, die gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf bestehenden Landesstraßen gesetzt werden.

(5) Für den Fall, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von Landesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Landesstraße, können auch solche anstelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.

(6) Auf in Aktionsplänen gemäß Steiermärkischem Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007, LGBl. 56/2007, vorgesehene Maßnahmen ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen Bedacht zu nehmen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden dadurch nicht begründet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Anschlussverfahren nach dem 3. Abschnitt, Enteignungsverfahren nach dem 4. Abschnitt, Strafverfahren nach dem 5. Abschnitt oder sonstiger Verfahren nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind

(5) Betreiber der öffentlichen Kanalisation (außer Gemeinden) dürfen Daten über den Abschluss eines Anschlussvertrags an die Behörde übermitteln.

(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 sind zehn Jahre nach Auflassung der Kanalisationsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(9) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

Behörde ist die Landesregierung. Sie kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist und vorwiegend forstliche Belange berührt sind, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017

Landesrecht Wiener Feuerwehr-Verordnung

§ 17. Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 16 des Wiener Feuerwehrgesetzes geahndet.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Wird der Bau einer öffentlichen Straße oder Brücke im Einvernehmen mit einer Unternehmung und zu deren Vorteil in einer kostspieligeren Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung die Mehrkosten der Straßenverwaltung spätestens bei Freigabe der Straße für den öffentlichen Verkehr zu vergüten. In gleicher Weise belasten auch die Mehrkosten für die Erhaltung solcher in kostspieligerer Weise ausgeführten Straßen die Unternehmung, insolange und insoweit die Straße der Unternehmung zum Vorteile dient.

(2) Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind auf den Beitrag nach Maßgabe des Fortschrittes im Baue der Straße Abschlagszahlungen zu leisten. Ebenso kann auch eine Sicherstellung des Beitrages von der Straßenverwaltung verlangt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 9 Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 1 und § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, wenn vor der Erlassung des Anschlussbescheides ein Anschlussvertrag nach § 8 vorliegt. Enteignungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich ist, rechtskräftige Bescheide nach § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, oder Anschlussbestimmungen in baurechtlichen Entscheidungen mit schriftlichem Bescheid abändern, wenn die Entwässerungsanlage einer an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage diesen Bestimmungen, dem Stand der Technik oder dem gegebenen Kanalisierungssystem nicht mehr entspricht. Die Abänderung ist nur insoweit zulässig, als der dadurch verursachte Aufwand für den Eigentümer der Anlage in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Wird eine Gemeindestraße oder ein öffentlicher Interessentenweg durch eine Unternehmung mit eigenen oder gedungenen Fahrzeugen dauernd oder vorübergehend in größerem Maße in Anspruch genommen und abgenützt, so kann die Unternehmung zu den Kosten der Straßenerhaltung (Wiederinstandsetzung) zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Dies gilt auch, falls eine Unternehmung durch ihren Bestand oder Betrieb eine außergewöhnlich starke Benützung der Straße durch Dritte veranlaßt.

(2) Abs. 1 findet gegenüber solchen Parteien keine Anwendung, die mit Rücksicht auf die Straßenbenützung in eine Erhaltungskonkurrenz einbezogen worden sind, insolange ihre Straßenbenützung dem Konkurrenzbeitrag entspricht. Eisenbahnunternehmungen können zu einem Beitrage nur herangezogen werden, wenn eine Straße durch Verfrachtungen für einen Bahnbau besonders stark benützt wird. Die Fahrzeuge der Militärverwaltung sind von der Beitragsleistung überhaupt ausgenommen. Ebenso sind von der Beitragsleistung Unternehmungen ausgenommen, die den linienmäßigen Autobusverkehr zum Gegenstand haben.

(3) Unabhängig von der Beitragsleistung hat bei einer schuldbaren Beschädigung einer Straße, insbesondere durch Außerachtlassung der über ihre Benützung geltenden Anordnungen, der Schuldtragende Ersatz zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die im § 15 genannten Euro-Beträge treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Über die Leistung des Beitrages nach § 19 hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.

(2) Kommt die Leistung eines Beitrages nach § 19 in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.

(3) Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der Straßenverwaltung bereits auf Grund einer vorläufigen Ermittlung seines voraussichtlich zu entrichtenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder einen Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht entsprochen, so kann nach vorheriger Androhung der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der Gemeinde untersagt werden.

(4) Wenn die Straße in außerordentlicher Weise durch Beförderung eines Massenartikels benützt wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter, allenfalls nach den Ausweisen über den Bahnversand, bemessen werden. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Die Gemeinden haben binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Satzungen (§ 8) zu erlassen.

(2) Die Satzungen nach Abs. 1 haben zu bestimmen, dass Personen, die nach der bisherigen rechtmäßigen Übung nutzungsberechtigt waren und Personen, die dann, wenn die bisherige rechtmäßige Übung in den vergangenen 30 Jahren keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern getroffen hätte, nutzungsberechtigt gewesen wären, Nutzungsberechtigte sind.

(3) Wenn zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen zusätzliche Personen Nutzungsberechtigte werden (Abs. 2), so sind die Nutzungsrechte aller so zu beschränken, dass im Ganzen die Nutzung nach der bisherigen rechtmäßigen Übung nicht vergrößert wird.

(4) Bei einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stammsitzliegenschaft können im Rahmen der bisherigen rechtmäßigen Übung den Eigentümern einer Stammsitzliegenschaft und ihren Rechtsnachfolgern Nutzungsrechte abweichend von § 6 Abs. 1 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und auch dann zustehen, wenn sie nicht in der Gemeinde der Stammsitzliegenschaft den Hauptwohnsitz haben oder juristische Personen sind.

(5) Neue Nutzungsrechte, die an eine Stammsitzliegenschaft gebunden sind, dürfen nicht begründet werden. Im Rahmen der bisherigen rechtmäßigen Übung können die Satzungen jedoch vorsehen, dass ein solches Nutzungsrecht als Ausgleich für den Untergang einer bestehenden Stammsitzliegenschaft begründet werden darf. Im Rahmen der bisherigen rechtmäßigen Übung können die Satzungen abweichend von § 7 Abs. 2 auch zulassen, dass ein an eine Stammsitzliegenschaft gebundenes Nutzungsrecht veräußert werden darf.

(6) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der bisherigen rechtmäßigen Übung eine Bereitstellung der Erträge des Gemeindegutes in Form von Geldleistungen vorgesehen ist, können die Satzungen dies auch weiterhin vorsehen.

(7) Die den Forstfonds des Standes Montafon bildenden Gemeinden haben innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vereinbarung im Sinne des § 93 des Gemeindegesetzes zu beschließen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vereinbarung nicht vor, so hat die Landesregierung eine Verordnung nach § 94 des Gemeindegesetzes zu erlassen.

(8) Auf § 31 Abs. 2 lit. d des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979, beruhende grundbücherliche Ersichtlichmachungen von Grundstücken des Gemeindegutes als agrargemeinschaftliche Grundstücke sind vom Grundbuchsgericht auf Antrag der Gemeinde zu löschen.

(9) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erträge und Aufwendungen des Gemeindegutes vom übrigen Gemeindevermögen gesondert verwaltet werden, kann dies nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung auch weiterhin vorgesehen werden.

(10) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 11 Abs. 3 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 44/2013 zu beenden.

(11) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde nach § 17 in der Fassung vor LGBl.Nr. 2/2017 anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (§ 19) dürfen nur für die Zwecke der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft

(2) Art. IX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Art. II des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Sofern nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund desselben erlassenen behördlichen Verfügungen zum Bau oder zur Erhaltung von Straßen Beiträge in Baustoffen oder in persönlichen Arbeitsleistungen auferlegt werden, ist jedesmal von der Straßenverwaltung der Wert solcher Beitragsleistungen in Geld zu bestimmen und zugleich anzugeben, welcher Teil der Beitragsleistung nicht in Naturalleistungen umgewandelt werden darf. Die Landesregierung kann im Verordnungswege Bestimmungen über den zur Grundlage zu nehmenden Geldwert der einzelnen Arten von Beitragsleistungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Gesetz über das Gemeindegut

(1) Art. IX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen zur Herstellung oder Instandhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung nicht berührt.

(2) Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Gattung (§ 7) aufrecht, sofern nicht abweichende Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wurden.

(3) Über die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf einem privaten Rechtstitel beruhen und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, sowie über die Verpflichtung zur Vergütung von Mehrkosten nach § 18 entscheidet, soweit es sich um Landesstraßen, EisenbahnZufahrt und Konkurrenzstraßen handelt, die Landesregierung, hinsichtlich aller übrigen Straßen die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung einer sich nach Abs. 1 ergebenden Leistung, so ist auf Antrag über die Beitragsleistung neuerlich zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes

Grenze bei Landesstraßen

Grenze bei Gemeindestraßen

Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes

15 m

5 m

Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern

5 m

2 m

(2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten Zonen ist zu messen

(3) Auf Antrag der zuständigen Straßenverwaltung hat bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Landesregierung, bei allen anderen Straßen die Gemeinde die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Teiche, Sand und Schottergruben, die an einer Straße liegen, müssen vom Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) auf seine Kosten entsprechend eingefriedet werden.

(2) Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, dürfen, unbeschadet der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen.

(3) Steinsprengungen, Anlagen zum Abfeuern von Pöllern sowie Schießstätten sind, abgesehen von den etwa sonst notwendigen Bewilligungen, nur dann in der Nähe von Straßen zu gestatten, wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder durch entsprechende Vorkehrungen jede Gefährdung der Straße und des Verkehrs vermieden wird.

(4) Holz und anderes Material darf nur in einem solchen Abstand von der Straßengrenze gelagert und muß derart gesichert werden, daß es den Verkehr nicht gefährdet und die Sicht nicht beeinträchtigt.

(5) Straßengräben dürfen nur mit Bewilligung und nach den Weisungen der Straßenverwaltung überbrückt oder muldenförmig ausgepflastert werden. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen sind von dem betreffenden Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) zu tragen. Das Überfahren der Straßengräben ohne Überbrückung oder Auspflasterung ist verboten.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Das Einackern der Straßengräben sowie die Abdämmung oder Verschlammung der Fahrbahn oder der Straßengräben ist untersagt.

(8) Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.

(2) Wird die Zustimmung nach Abs.1 nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden die Gemeinde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschrift vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der zuständigen Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(2a) Bei Zu- oder Abfahrten an Landesstraßen hat die Landesregierung auf Antrag der Landesstraßenverwaltung, bei Zu- oder Abfahrten an Gemeindestraßen hat die Gemeinde auf Antrag der Gemeindestraßenverwaltung deren Anpassung oder gänzliche Entfernung mit Bescheid auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen, wenn die seit der Gestattung erfolgte Änderung der Straßenbenutzung durch den Anschlussberechtigten dies erfordert.

(3) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der geringen Breite des Straßengrundes kein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Ferner ist die Straßenverwaltung berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen u. dgl. erforderliche Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Anrainer hat die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße, wie zum Beispiel Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc., auf seinem Grund zu dulden. Kotfänger oder ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht in einer der Straße nachteiligen Weise angelegt werden. Es ist verboten, Hausabwässer, Abwässer aus Betrieben und Jauche auf die Straße oder in die Straßengräben abzuleiten. Die Ableitung der Dachwässer, Drainagewässer, Brunnenwässer und sonstiger gereinigter Flüssigkeiten bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.

(3) WaIdungen (Baumbestände) und Gebüsche, die nicht Schutz oder Bannwälder im Sinne der forstgesetzlichen Vorschriften sind und an Straßen grenzen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung in einer den Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung vom Grundbesitzer (Nutzungsberechtigten) abzuholzen oder auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften. Die Entfernung von der Straßengrenze ist höchstens mit 6 m und bei Straßen, die vorwiegend dem lokalen Verkehrsbedürfnisse dienen, mit höchstens 3 m festzusetzen.

(4) Lebende Zäune und Hecken sollen mindestens 2 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) entfernt sein und die Straße nicht mehr als 1 m überragen; sie sollen so beschaffen sein, daß der Luftzug dadurch nicht behindert wird und der Schnee durchfallen kann. Lebende Zäune und Hecken, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung entsprechend zu ändern oder zu versetzen.

(5) Durch Maßnahmen, die die Straßenverwaltung gemäß Abs. 1 oder 2 trifft, dürfen dem Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten), soweit als tunlich, keine Wirtschaftserschwernisse bereitet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Über die Notwendigkeit und den Umfang der nach § 26 in Betracht kommenden Maßnahmen entscheidet bei Landes, EisenbahnZufahrt und Konkurrenzstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen die Gemeinde. In den Fällen des Abs. 3 ist die Bezirksforstinspektion zu hören.

(2) Wird der Grundeigentümer im Falle des § 25 Abs. 2 in der freien Benutzung seines Grundes, die ihm schon vor dem Bestand der Straße rechtmäßig zustand, beschränkt, so hat er gegen die Straßenverwaltung Anspruch auf angemessene Entschädigung für die ihm hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Der Anspruch auf eine solche Entschädigung steht dem Grundeigentümer ferner zu, wenn infolge einer über Antrag der Straßenverwaltung auf Grund des § 26 Abs. 3 verfügten Wirtschaftsbeschränkung der nachhaltige Ertrag der davon betroffenen Liegenschaft im Verhältnis zu ihrer bisherigen Gesamtnutzung eine wesentliche Minderung erfährt.

(3) Macht die Straßenverwaltung von dem ihr nach § 26 Abs. 1 zustehenden Recht Gebrauch oder wird von ihr auf Grund des § 26 Abs. 2 Wasser, Schnee, Streugut etc. von der Straße auf fremde Grundstücke abgeleitet, so hat sie dem Eigentümer oder wenn hiedurch bloß ein Nutzungsberechtigter geschädigt wird, diesem den hiedurch erlittenen Schaden zu ersetzten. Der Anspruch auf Schadloshaltung setzt aber im Falle des § 26 Abs. 2 voraus, daß der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) durch die Ableitung oder Ablagerung von Wasser, Schnee, Streugut etc. eine empfindliche Einbuße erlitten hat.

(4) Kommt über die von der Straßenverwaltung nach Abs. 2 oder 3 zu leistende Entschädigung oder Schadloshaltung keine gütliche Vereinbarung zustande, so entscheidet hierüber die im Abs. 1 genannte Behörde. Für die Ermittlung und das Ausmaß der Entschädigung gelten dem Sinne nach die Bestimmungen der Abschnitte II und IV des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die Kosten der Ausführung und Erhaltung jener Strecken der Landes oder Konkurrenzstraßen, die in geschlossenen Ortschaften liegen, werden von der Straßenverwaltung nur mit jenem Betrage bestritten, der auf die Straßenstrecken gleicher Länge, die im Freien an die Durchzugsstrecke anstoßen, entfällt. Die Gemeinde hat für die Mehrkosten aufzukommen, die infolge Anwendung einer besonderen Ausführung der Straße und der Nebenanlagen (Gehsteige, Übergänge, Kanalisierung u. dgl.) sowie infolge von Maßnahmen der Reinigung und Freihaltung von Straßenstaub entstehen, und zwar dann, wenn dies in den besonderen Bedürfnissen der Ortsbewohner seinen Grund hat und im unverbauten Gebiet entbehrlich wäre.

(2) Die nach Abs. 1 von der Gemeinde zu entrichtenden Beträge werden von der Straßenverwaltung auf Grund einer Kostenberechnung, in deren Belege die Gemeinde Einsicht nehmen kann, in der Regel alljährlich festgesetzt. Die Straßenverwaltung kann, sei es auch nur für einzelne Gemeinden, den Zeitraum, für den der jährliche Kostenbetrag festgesetzt wird, bis auf fünf Jahre erweitern.

(3) Die Straßenverwaltung kann die Erhaltung von Durchzugsstrecken der Gemeinde gegen jederzeitigen Widerruf übertragen. Der Gemeinde gebührt sodann die Vergütung der Instandhaltungskosten im Einheitsausmaße wie bei den nächstgelegenen Straßenstrecken im Freien, mit Ausnahme der Kosten für jene Arbeiten, die sie nach Abs. 1 ohnehin selbst zu leisten hätte.

(4) Einwendungen gegen die Ermittlung des Kostenbeitrages durch die Straßenverwaltung sind binnen vier Wochen einzubringen. Über solche Einwendungen entscheidet die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Die zur Aufrechterhaltung des Verkehrs unbedingt notwendige Schneeräumung, die Kennzeichnung des Straßenrandes mittels Schneezeichen und das erforderliche Aufstreuen von Sand obliegt der zuständigen Straßenverwaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.

(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Das Landesstraßennetz ist in Hinkunft durch Einbeziehung von Gemeindestraßen grundsätzlich nur zu erweitern, wenn die zu übernehmende Straße derart instandgesetzt ist, daß sie dem auf dieser Straße zu erwartenden Verkehr entspricht.

(2) Die Kosten der Instandsetzung hat die Gemeinde auch dann zu tragen, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht durch eigene Organe der Gemeinde durchgeführt werden.

(3) Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach § 28 beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die Erhaltung der Landesstraßen besorgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Land.

(2) Die Kosten der Erhaltung trägt das Land allein.

(3) Die Landesregierung kann die Instandhaltung der Landesstraßen durch eigene Organe besorgen lassen, sie kann diese Arbeiten aber auch unter gleichzeitiger Festsetzung der Kostenvergütung an Gemeinden übertragen, beziehungsweise mit angrenzenden Ländern über die Durchführung solcher Arbeiten Vereinbarungen treffen. Die Kosten werden den Gemeinden nur dann vergütet, wenn sich die Landesregierung von der ordnungsmäßigen Instandhaltung des Straßenzuges überzeugt hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Über die Herstellung neuer EisenbahnZufahrtstraßen und die Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße sowie über die Auflassung einer solchen beschließt die Landesregierung nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung, zu welcher die an der Straße liegenden Gemeinden und die hauptsächlichsten Verkehrsinteressenten, sowie die Bahnunternehmung beizuziehen sind. Hiebei sind insbesondere die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn-Zufahrtstraße, die Trassenführung und die Aufbringung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße zu erörtern.

(2) Zu den Kosten der Herstellung neuer EisenbahnZufahrtstraßen oder der Umwandlung einer bestehenden Straße in eine EisenbahnZufahrtstraße hat die Bahnunternehmung ein Drittel und das Land zwei Drittel beizutragen. Falls jedoch die EisenbahnZufahrtstraße lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugute kommt, haben zu diesen Herstellungs oder Umwandlungskosten die Bahnunternehmung, das Land und die Gemeinde (die Gemeinden) je ein Drittel beizutragen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Bahnhof (die Aufnahmestelle) der Lage nach lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zu dienen bestimmt ist. In welchem Verhältnis die einzelnen Gemeinden zu den erwähnten Kosten beizutragen haben, entscheidet die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Der Bahnunternehmung und den allenfalls beteiligten Gemeinden kann die Landesregierung auf Grundlage der Kostenvoranschläge angemessene Vorschüsse auf Rechnung des Konkurrenzbeitrages mit Bescheid vorschreiben, desgleichen nach Bauvollendung die auf die Beteiligten entfallenden Anteile. Rückständige Konkurrenzbeiträge können nach erfolgloser Mahnung seitens der Landesregierung im Verwaltungswege eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die Erhaltung der EisenbahnZufahrtstraßen besorgt das Land.

(2) Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung bei. In jenen Fällen, wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Auf Zufahrtstraßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2a sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von § 33 Abs. 2 und § 36 eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Ausmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den Beitragsfaktoren fest.

(2) Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs und Reisekosten sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur Bauabnahme anfallenden Kosten der Erhaltung bereits fertiggestellter Teilstrecken zugeschlagen. Die ständigen Bezüge der mit den einschlägigen Arbeiten betrauten Staatsbediensteten fallen jedoch der Konkurrenz nicht zur Last.

(3) Ausmaß und Zeitpunkt der von den einzelnen Beitragsfaktoren zu erbringenden Teilleistungen setzt im Rahmen des JahresBauvoranschlages mangels einer Vereinbarung die Landesregierung fest. Soweit Leistungen des Bundes in Frage kommen, ist mit der sachlich zuständigen Dienststelle des Bundes das Einvernehmen herzustellen.

(4) Mangels einer anderen Vereinbarung obliegt die Durchführung der Arbeiten und der Verwaltung den von der Landesregierung hiezu beauftragten Organen.

(5) Den Beitragsfaktoren steht das Recht der Einsichtnahme in die Abrechnungen und Belege zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen. Die Herstellung der Begleitstraßen obliegt der Landesstraßenverwaltung. Wenn mit der Begleitstraße oder deren Herstellungsart ein besonderer Nutzen für Dritte verbunden ist, kann mit diesen vertraglich eine Beitragsleistung zu Planung, Bau oder Erhaltung vereinbart werden.

(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im § 23 Abs. 3 genannte Behörde zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Bei der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen ist auf die ortsübliche Benützung und auf die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Erforderliche Hand und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Wird die Erhaltung einer Gemeindestraße nach bestehender Übung auf Grund einer Vereinbarung der Beteiligten oder einer behördlichen Verfügung oder ohne eine solche nachweisbare Grundlage ganz oder teilweise von anderen Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen physischen oder juristischen Personen bestritten, so sind diese Einrichtungen in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten.

(2) Solche Verpflichtungen sind auf Antrag eines Beteiligten neu zu regeln oder ganz aufzuheben, wenn sich die Verkehrsverhältnisse wesentlich geändert haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftseigentümern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten.

(2) Über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Gemeinde.

(3) Wenn es zur Sicherstellung der Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlichrechtliche Wegegenossenschaft mit der Wirkung verfügen, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.

(4) Die Tätigkeit der öffentlichrechtlichen Wegegenossenschaften ist durch Satzungen zu regeln. Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

(5) Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Wegegenossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, einzutreiben.

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 137/2016

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer Straße von der Gemeinde durch Verordnug aberkannt werden, sobald infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Straßen hat die im Abs. 3 genannte Behörde den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. Von der Anberaumung der Verhandlung ist auch die Militärbehörde zu verständigen. Kommen auch Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn oder Luftverkehrs dienen, so ist auch die Eisenbahn oder Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne u. dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen.

(2) Bei Bauvorhaben von geringfügigem Umfang kann von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Verhandlung abgesehen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beteiligten geschehen kann.

(3) Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lit. b die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl. Nr. 89/2002, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die Grundstücke erworben werden,

(2) Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 133/1974, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie der in Betracht kommenden Grundbuchauszüge anzusuchen, und zwar bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lit. b bei der Landesregierung, bei allen anderen Straßen bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchgericht im Sinne des § 13 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zur Anmerkung anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die im § 49 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I., II., III. A. mit Ausnahme des § 13 Abs. 2, III. C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die öffentlichen Zwecken dienen, so ist im Einvernehmen mit den zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Behörden vorzugehen.

(2) Das Enteignungserkenntnis hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der im Abschnitt II des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Insbesondere hat der Wert der besonderen Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Straße erfährt, bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Über Ansuchen der Straßenverwaltung kann die im § 47 Abs. 3 genannte Behörde, um Vorarbeiten für den Bau einer im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermöglichen, die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die nötigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen (§ 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a und 3) und über die Höhe der Schadloshaltung für verursachte Schäden (§ 1323 ABGB) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn oder Luftverkehrs oder militärischen Zwecken dienen, so ist bei Erteilung der im ersten Satz erwähnten Bewilligung und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Handlungen im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 80/2021

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Landesregierung bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung zum Straßenplanungsgebiet erklären. Die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß § 8 Abs. 1 in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muss, dass durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen Grundeigentümer sind über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Straßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Landesregierung hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu zwei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (§ 8 Abs. 1) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.

(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände ist verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.

(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Wenn eine Gemeinde oder eine andere Partei eine ihr nach diesem Gesetze für die Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder die Sicherung des Bestandes, des Ausbaues oder Umbaues der Straße obliegende Arbeits- oder Naturalleistung gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, wird auf Grund der die Leistungspflicht aussprechenden vollstreckbaren Entscheidung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes, beziehungsweise der Gemeindeverfassung, die Ersatzvornahme durchgeführt.

(2) Rückständige Geldbeträge und Kostenersätze sind auf Grund der hierüber ergangenen vollstreckbaren Entscheidungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs. 1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, EisenbahnZufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Mit 31. März 1938 sind außer Wirksamkeit getreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Dieses Gesetz wurde mit LGBl. Nr. 154/1964 wiederverlautbart. Seit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 1964, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

(1) Die Änderung der §§ 3 und 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 1 Z 4, des § 8 Abs. 3, der §§ 11, 12 und 13, des § 20 Abs. 1, 3 und 4, § 23 Abs. 3 und § 27 Abs. 1, der Überschrift vor § 28, des § 28 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 35 und § 39 Abs. 1 und 2, der §§ 40, 41 und 43 Abs. 1, des § 45 Abs. 2 und 3, des § 46, der Überschrift des V. Abschnittes, des § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 3, der §§ 51 und 52 Abs. 2, der Umnummerierung des VIII. Abschnittes, des § 56 Abs. 1 und des § 57 Abs. 1, Einfügung des § 58a sowie der Entfall der §§ 17, 42, 44, 45 Abs. 6, des § 48 Abs. 2, des § 49 Abs. 2 und des VII. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 195/1969 ist mit 27. November 1969 in Kraft getreten.

(2) Die Neuerlassung der §§ 47 und 48 Abs. 1, des § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/1973 ist mit 2. Februar 1973 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des § 48 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 133/1974 ist mit 18. Oktober 1974 in Kraft getreten.

(4) Die Änderung des § 56 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

(5) Die Änderung des § 52 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2002 ist mit 1. April 2002 in Kraft getreten.

(6) Die Änderung des § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 48 Abs. 1, die Einfügung der §§ 16a und 25a sowie der Entfall des § 11 Abs. 2 bis 6 und des § 25 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2002 ist mit 20. August 2002 in Kraft getreten.

(7) Die Änderung des § 1 Abs. 2, 3 und 4, des § 7 Abs. 1 Z 4, § 16a Abs. 3, des § 24, des § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2, 3, und 5 und des § 56, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 2 Abs. 3, des § 16a Abs. 6, des 25a Abs. 2a, des § 49 Abs. 2, § 58b und des § 60 durch die Novelle LGBl. Nr. 60/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Juli 2008, in Kraft.

(8) Die Änderung des § 23 Abs. 3, des § 50 Abs. 1 erster Satz, der §§ 51, 57 und 58b Abs. 2 sowie der Entfall des § 50 Abs. 3 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Die Änderung des § 7 Abs. 1 Z. 5 und des § 45 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2021 treten § 7 Abs. 1 Z 2a, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 37, § 47 Abs. 1 und 3, § 49 Abs. 1 und § 51 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 137/2016, LGBl. Nr. 80/2021

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