Wappen Gemeindefarben Burgschleinitz-Kühnring
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Gesetzestext (9 Artikel)
Wappen Gemeindefarben Burgschleinitz-Kühnring
V Luftkurort Wolfsegg
Gemeinde-Ergänzungszulagenverordnung
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 30. März 1982, II/1-M-175/1-82, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Burgschleinitz-Kühnring, Verwaltungsbezirk Horn, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein geteilter Schild oben Blau, unten im goldenen Feld vier schwarze Balken, belegt mit einem silbernen rotbewehrten Adler.”
Zugleich werden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, die vom Gemeinderat der Gemeinde Burgschleinitz-Kühnring festgesetzen Gemeindefarben “Blau-Weiß-Schwarz” genehmigt.
§ 1
Gemäß § 8 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 2. August 1965 das Gebiet der Marktgemeinde Wolfsegg mit Wirkung vom 1. August 1965 als Luftkurort im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes anerkannt hat.
Die Mindestsätze gemäß § 26 Abs 5 des Pensionsgesetzes 1965 werden für Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit dem Pensionsgesetz 1965 haben, mit denselben Beträgen festgelegt, die für Personen gelten, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach dem Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 in Verbindung mit dem Pensionsgesetz 1965 haben.
§ 2
In Durchführung des § 19 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird als Kurbezirk des Luftkurortes Wolfsegg das Gebiet der Marktgemeinde Wolfsegg festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1965 in Kraft.