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20000063 AT

Wappen Gemeindefarben Burgschleinitz-Kühnring

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Burgschleinitz-Kühnring

Wappen Gemeindefarben Burgschleinitz-Kühnring

Landesrecht V Luftkurort Wolfsegg

V Luftkurort Wolfsegg

Landesrecht Gemeinde-Ergänzungszulagenverordnung

Gemeinde-Ergänzungszulagenverordnung

Bundesrecht Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Aserbaidschan

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Burgschleinitz-Kühnring

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 30. März 1982, II/1-M-175/1-82, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Burgschleinitz-Kühnring, Verwaltungsbezirk Horn, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein geteilter Schild oben Blau, unten im goldenen Feld vier schwarze Balken, belegt mit einem silbernen rotbewehrten Adler.”

Zugleich werden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, die vom Gemeinderat der Gemeinde Burgschleinitz-Kühnring festgesetzen Gemeindefarben “Blau-Weiß-Schwarz” genehmigt.

Landesrecht V Luftkurort Wolfsegg

§ 1

Gemäß § 8 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 2. August 1965 das Gebiet der Marktgemeinde Wolfsegg mit Wirkung vom 1. August 1965 als Luftkurort im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes anerkannt hat.

Landesrecht Gemeinde-Ergänzungszulagenverordnung

Die Mindestsätze gemäß § 26 Abs 5 des Pensionsgesetzes 1965 werden für Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit dem Pensionsgesetz 1965 haben, mit denselben Beträgen festgelegt, die für Personen gelten, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach dem Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 in Verbindung mit dem Pensionsgesetz 1965 haben.

Landesrecht V Luftkurort Wolfsegg

§ 2

In Durchführung des § 19 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird als Kurbezirk des Luftkurortes Wolfsegg das Gebiet der Marktgemeinde Wolfsegg festgesetzt.

Landesrecht V Luftkurort Wolfsegg

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1965 in Kraft.

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