Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes
V Luftkurort Windischgarsten
Bildung des Schischulgebietes Obertauern
Die Vorarlberger Landesregierung hat auf Grund des übereinstimmenden Willens der Gemeinden Höchst und Fußach die Änderung der Gemeindegrenze zwischen diesen Gemeinden im Bereich der „Bilke“ (Gemeindestraße) und des „verrohrten Grabens“ (Wasserverband) entsprechend der Planurkunde M 1:500 der Vermessung DI Walter Bertschler, 6900 Bregenz, vom 29. Dezember 2008, GZ. 9159/08, gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, genehmigt.
Diese Grenzänderung tritt am 1. Jänner 2010 in Geltung.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
§ 1
In den Geltungsbereich des Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr 473/1992 werden Arbeitnehmer des Krankenpflege- und Hebammendienstes, der medizinisch-technischen Dienste, des Erzieher- und des Kindergartendienstes einbezogen, die
§ 1
Gemäß § 8 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 10. August 1964 das Gebiet der Marktgemeinde Windischgarsten mit Wirkung vom 1. September 1964 als Luftkurort im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes anerkannt hat.
§ 1
Für das Gebiet von Obertauern wird das Schischulgebiet Obertauern gebildet. Es besteht aus den Gemeindegebieten von Untertauern, politischer Bezirk St Johann im Pongau, und Tweng, politischer Bezirk Tamsweg.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 2
In Durchführung des § 19 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird als Kurbezirk des Luftkurortes Windischgarsten das Gebiet der Marktgemeinde Windischgarsten festgesetzt.
§ 2
Die Bildung des Schischulgebietes gilt auch in Bezug auf die Bewilligung und den Betrieb von Snowboardschulen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1964 in Kraft.