Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Jennersdorf und Sanitätskreises Minihof-Liebau auf die Landesregierung
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Jennersdorf und Sanitätskreises Minihof-Liebau auf die Landesregierung
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
K Heilbad-Kurort Wimsbach-Bad Neydharting
Organhaftungs-Verzichts- und Übernahmegesetz
[organ]
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Kurztitel
Geschäftsordnung des Landessanitätsrates
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 99/2002
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 2002, mit der die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates erlassen wird (GeOLSaniR)
Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 40/2002, wird verordnet
Die Landesregierung hat auf Grund des übereinstimmenden Willens der Landeshauptstadt Bregenz und der Gemeinde Lochau die Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Landeshauptstadt Bregenz und der Gemeinde Lochau im Bereich des Areals der ehemaligen Rhomberg Kaserne, im Bereich „Langer Stein“ sowie im Bereich der ehemaligen Militärbadeanstalt entsprechend der Planurkunde M 1:500 der Vermessung Markowski ZT GmbH vom 24.9.2007, GZ. 16.451/07, gemäß § 6 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, genehmigt.
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2008 in Geltung.
Bestellung von Gutachtern zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 76/1999, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Stadtgemeinde Jennersdorf und den Gemeindeverband (Sanitätskreis) Minihof-Liebau - Sankt Martin an der Raab auf die Landesregierung übertragen
Das Stundengeld für die Mitglieder der Wahlbehörden bei Landtagswahlen beträgt € 10,68 pro begonnene Stunde.
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinn dieses Gesetzes ist
(1) Die Aufgaben des Landessanitätsrates sind die Beratung und fachliche Unterstützung der Landesregierung und des Landeshauptmannes in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens.
(2) Dem Landessanitätsrat obliegen insbesondere
(3) Der Landessanitätsrat untersteht je nach Aufgabenbereich der Steiermärkischen Landesregierung bzw. dem Landeshauptmann.
(4) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung verpflichtet und hat aus eigener Initiative die Möglichkeit, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in diesem Bereich zu stellen.
§ 1. (1) Für die nach den Fällen der §§ 8, 9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 421/1992, sowie den Fällen der §§ 6, 16 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1974, zu erbringenden Leistungen hat die Behörde das Gutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Immobilienwesen einzuholen.
(2) Der allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige darf nicht mit der Verwaltung gemeindeeigener Liegenschaften befaßt sein. Er ist verpflichtet, die ihm durch seine Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 7. März 1978, LGBl.Nr. 0300/2, außer Kraft.
Verzicht auf Ersatzansprüche
§ 2
(1) Die Rechtsträger können auf Ersatzansprüche, die ihnen gegenüber ihren Organen aus deren Handeln als Organe zustehen, ganz oder teilweise verzichten, wenn
(2) Die Höhe des Ersatzanspruches steht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Organes vor allem dann in einem Missverhältnis, wenn sie die Summe aller vom Organ in zwei Monaten durchschnittlich erzielten Einkünfte übersteigt. In diesem Fall kommt ein Verzicht nur auf den Teil des Ersatzanspruches in Betracht, der die Summe dieser Einkünfte übersteigt.
(3) Die Entscheidung über einen Ersatzanspruchsverzicht liegt trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 1 im freien Ermessen.
In Belangen des Gesundheitswesens, welchen wegen ihrer besonderen Bedeutung und Größenordnung für das Land besondere Gewichtung zukommt, kann der Landessanitätsrat ausnahmsweise auch Gutachten von externen Sachverständigen einholen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied es anordnen.
§ 2. Das Gesetz vom 25. April 1977 über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungs- und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl. für Wien Nr. 22 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 60/1991 sowie die Bestimmung des § 22 des Stadterneuerungsgesetzes in der Fassung des BGBl. Nr. 421/1992 und des § 19 des Bodenbeschaffungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1974, soweit diese als landesgesetzliche Bestimmungen weiter in Geltung stehen, tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag außer Kraft.
Übernahme von Ersatzleistungen
§ 3
(1) Die Rechtsträger können Ersatzleistungen ihrer Organe auf Grund von Ersatzforderungen von Dritten, die diesen aus dem Handeln als Organe gegenüber den Organen zustehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn
(2) Die Höhe der Ersatzleistung steht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Organes vor allem dann in einem Missverhältnis, wenn sie die Summe aller vom Organ in zwei Monaten durchschnittlich erzielten Einkünfte übersteigt. In diesem Fall kommt eine Übernahme nur für den Teil der Ersatzleistung in Betracht, der die Summe dieser Einkünfte übersteigt.
(3) Die Entscheidung über eine Ersatzleistungsübernahme liegt trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 1 im freien Ermessen.
(1) Der Landessanitätsrat wählt für die Dauer seiner Funktionsperiode aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen.
(2) Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint.
§ 3. Auf behördliche Verfahren, in denen am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Gutachterkommission bereits bestellt ist, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
Zuständigkeit; Berichts- und Genehmigungspflichten
§ 4
(1) Über einen Ersatzanspruchsverzicht gemäß § 2 Abs 1 und eine Ersatzleistungsübernahme gemäß § 3 Abs 1 entscheidet
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag über einen Ersatzanspruchsverzicht oder eine Ersatzleistungsübernahme zu berichten, wenn seine bzw ihre Höhe im Einzelfall 35.000 €
übersteigt.
(3) Die Entscheidung für die Gemeinde oder einen Gemeindeverband ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Der Ersatzanspruchsverzicht und die Ersatzleistungsübernahme durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn seine bzw ihre Höhe im Einzelfall 35.000 € übersteigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Ersatzanspruchsverzicht oder die Ersatzleistungsübernahme die finanziellen Interessen der Gemeinde bzw des Gemeindeverbandes im besonderen Maß nachteilig berührt werden.
(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zur Wahrung der Autonomie und Unbefangenheit haben nur die Mitglieder Zutritt, jedoch mit den folgenden Ausnahmen
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der anberaumten Sitzung teilzunehmen.
Schlussbestimmung
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. März 1968, LGBl Nr 46, über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden gegenüber ihren Organen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1986 außer Kraft.
(1) Der Landessanitätsrat bestimmt selbst Tag und Stunde für seine ordentlichen Sitzungen.
(2) Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen.
(3) Wenn die Landesregierung, der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied oder drei Mitglieder des Landessanitätsrates es verlangen, hat der Vorsitzende den Landessanitätsrat binnen angemessener Frist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(4) Die Einladung zu den Sitzungen ist zeitgerecht, jedenfalls aber mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin auszusenden. Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden auf Grund der vorliegenden Anträge und Referate zusammenzustellen und mit der Einladung allen Mitgliedern des Landessanitätsrates bekannt zu geben.
(5) Solange kein Vorsitzender gewählt ist, steht die Einberufung von Sitzungen dem Vorstand der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu.
(1) Die Sitzungen des Landessanitätsrates werden vom Vorsitzenden geleitet. Er eröffnet die Sitzung, sorgt für den geordneten Gang und veranlasst die Abstimmung. Er schließt die Sitzung und bestimmt, falls der Umfang der Beratungsgegenstände die Fortsetzung der Sitzung erfordert, den Zeitpunkt dieser Fortsetzung.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter den Vorsitz.
(3) Bei der Beratung wird im Allgemeinen nach der ausgesendeten Tagesordnung vorgegangen. Nach der Berichterstattung über einen Tagesordnungspunkt leitet der Vorsitzende die Diskussion darüber. Nach deren Schluss wird über jeden Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst. Jedem Mitglied des Landessanitätsrates steht es frei, vor, während oder nach der Sitzung in die Beratungsakten Einsicht zu nehmen.
(1) Jedes Mitglied ist in den Sitzungen des Landessanitätsrates stimmberechtigt.
(2) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter aber jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich. Über Verlangen von mindestens vier der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche geheime Abstimmung durchzuführen.
(4) Wenn über einen Beschluss abgestimmt wird, gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab.
(5) Ein Beschluss des Landessanitätsrates kommt zustande,
(6) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(7) Das Abstimmungsergebnis wird vom Vorsitzenden verkündet. Auf Wunsch eines Mitgliedes gibt der Vorsitzende das Stimmenverhältnis bekannt. Dieses wird sodann im Protokoll verzeichnet.
(1) Über jede Sitzung des Landessanitätsrates wird ein Beschlussprotokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen ist.
(2) Die Sitzungsprotokolle haben für jeden einzelnen Verhandlungsgegenstand die Geschäftszahlen zu enthalten und die Gegenstände der Tagesordnung, den Gang und die Ergebnisse der Verhandlungen (namentliche Anträge, Beschlüsse usw.) – zumindest in Kurzfassung und nach den wesentlichen Inhalten geordnet – unter Anführung des Vorsitzenden, der Referenten und der sonstigen Sitzungsteilnehmer darzustellen. Die abgegebenen Gutachten sind dem Sitzungsprotokoll im Wortlaut anzuschließen. Darlegungen, die von jenen der Mehrheit abweichen, sind über Verlangen der betreffenden Mitglieder ins Protokoll zu nehmen.
(3) Die Verfügung über die Veröffentlichung der Gutachten und Sitzungsprotokolle unter Berücksichtigung von Amtsverschwiegenheit und Datenschutz obliegt der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landessanitätsrat.
(1) Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden von der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung geführt (Geschäftsstelle).
(2) Bei Plenarsitzung sowie den Ausschüssen werden Schriftführer der Geschäftsstelle beigezogen.
(1) Der Vorsitzende erhält die Geschäftsstücke im Wege über die Geschäftsstelle.
(2) Über die Eingangsstücke wird in der Geschäftsstelle ein Verzeichnis geführt. In diesem Verzeichnis sind für jedes Eingangsstück zumindest die Gegenstandsbezeichnung, die Geschäftszahl, das Datum des Eingangs, der Referent, dem das Stück zugewiesen wurde und das Datum der Beratung ersichtlich zu machen.
(3) Der Vorsitzende weist jedes Geschäftsstück je nach dessen Inhalt einem Mitglied als Berichterstatter zu.
(4) Zur Berichterstattung kann in besonders wichtigen oder umfangreichen Fällen auch ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Ausschuss bestimmt werden. Schließlich kann der Vorsitzende auch sich selbst die Berichterstattung vorbehalten, wobei er dann bei der Beratung des bezüglichen Gegenstandes den Vorsitz an den Stellvertreter abgibt.
(5) Der Berichterstatter hat das fertig gestellte Referat innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem Vorsitzenden zu übermitteln.
(6) Nach der Sitzung werden die von den Berichterstattern zurückgelangten Geschäftsstücke unter Anschluss des Referates und eines Auszuges des Sitzungsprotokolls an die Geschäftsstelle geleitet.
(7) Das Referat nebst Protokollauszug des Landessanitätsrates bleibt bei dem betreffenden Geschäftsstück.
(8) Sämtliche Geschäftsstücke, Berichte, Bücher und Protokolle des Landessanitätsrates werden bei der Geschäftsstelle für die Dauer von zehn Jahren verwahrt und können dort von Mitgliedern des Landessanitätsrates eingesehen werden.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben dabei gewissenhaft und unparteiisch zu sein. Im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1991) haben sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Insbesondere darf das betreffende Mitglied oder Ersatzmitglied an Beratungen, bei denen seine persönlichen Interessen zur Verhandlung kommen, nicht teilnehmen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessanitätsrates haben über alle Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus dieser ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren, wenn die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(3) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Landessanitätsrates als Zeuge einvernommen wird, kann eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Landesregierung erfolgen.
Ist ein Mitglied vorübergehend verhindert, seine Aufgaben wie insbesondere die Sitzungsteilnahme zu erfüllen, tritt für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Das verhinderte Mitglied hat unverzüglich den Vorsitzenden zu verständigen, der das Nötige veranlasst.
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, die nur in der männlichen Form verwendet werden, insbesondere für die Mitglieder und Vorsitzenden des Landessanitätsrates, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2002, in Kraft.