Waldhammermarke
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
(1) In Durchführung des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Wolfsegg erlassen.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Steiermark
11.02.2014
Schutz gegen Baulärm
Die Vereinten Nationen, vertreten durch das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien, im folgenden als „Internationales Gericht” bezeichnet, und Die Österreichische Bundesregierung, im folgenden als „ersuchter Staat” bezeichnet,
UNTER HINWEIS auf Artikel 27 des durch Resolution des Sicherheitsrats Nr. 827 (1993) vom 25. Mai 1993 angenommenen Statuts des Internationalen Gerichts 1), demzufolge die Freiheitsstrafe von Personen, die vom Internationalen Gericht verurteilt wurden, in einem Staat verbüßt wird, der vom Internationalen Gericht aus einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Übernahme verurteilter Personen bekundet haben,
KENNTNIS NEHMEND von der Bereitschaft des ersuchten Staates, vom Internationalen Gericht verhängte Strafen zu vollstrecken;
UM den Urteilen und Strafen des Internationalen Gerichts Wirkung zu verleihen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Anlage
KURORDNUNG
für den Kurort Wolfsegg
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Kurort, Name
Wolfsegg ist gemäß Anerkennungsbescheid der o.ö. Landesregierung vom 2. August 1965, SanRL-2609/2-1965-N, Kurort im Sinne des Gesetzes.
§ 2
Kurbezirk
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Wolfsegg.
Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage
Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz. Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.
Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die sich auf alle an den ersuchten Staat gerichteten Ersuchen zur Vollstreckung vom Internationalen Gericht verhängter Strafen beziehen oder sich daraus ergeben.
§ 1
Für die behördliche Holzauszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, der die in der Anlage A dargestellte Schildform und Größe bei einer Höhe von 33 mm und einer Breite von 31 mm aufweist, mit dem Rindenstücke in Form dieser Marke aus dem ausgezeigten Baume herausgestanzt werden können.
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für
849 Euro
641 Euro
777 Euro
569 Euro
516 Euro
368 Euro.
(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 10 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022, LGBl. Nr. 115/2023, LGBl. Nr. 136/2024, LGBl. Nr. 98/2025
§ 1. (1) Baulärm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Unter Bauarbeit wird jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, der Abbruch von Baulichkeiten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewegungsarbeiten sowie von Probebohrungen verstanden.
(2) Baumaschinen sind maschinelle Einrichtungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwendung finden, insbesondere Rammen, Baggergeräte, Mischmaschinen, Bauaufzüge, Fördergeräte, Kompressoren, Drucklufthämmer und andere Maschinenhämmer, Verdichtungsgeräte, Kreissägen, Bohrmaschinen, Pumpen, selbstfahrende Bau- und Erdbewegungsmaschinen sowie Muldenkipper.
1. Ein Ersuchen an die Österreichische Bundesregierung, eine Strafe zu vollstrecken, erfolgt durch den Kanzler des Internationalen Gerichts (im folgenden als „Kanzler” bezeichnet) mit Zustimmung des Präsidenten des Internationalen Gerichts.
2. Bei Stellung des Ersuchens übermittelt der Kanzler dem ersuchten Staat folgende Unterlagen
3. Der ersuchte Staat legt das Ersuchen den zuständigen staatlichen Behörden im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor.
4. Die zuständigen staatlichen Behörden des ersuchten Staates haben über das Ersuchen des Kanzlers im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend zu entscheiden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 72 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022, LGBl. Nr. 115/2023, LGBl. Nr. 136/2024, LGBl. Nr. 98/2025
§ 2. (1) Der Bauführer (§ 124 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, dafür zu sorgen, daß jeder unnötige Baulärm auf der Baustelle vermieden wird. Er ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden.
(2) Er hat insbesondere die Ausbreitung von Baulärm auf Fenster vor Aufenthaltsräumen (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien), soweit dies technisch möglich ist und ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt werden kann, wie durch Aufstellen von Bauplanken, Herstellung von Einhausungen, Anbringen von Dämmatten, Wahl des Aufstellungsortes der Maschinen, zu verhindern.
(3) Ist auf der Baustelle eine Anschlußmöglichkeit an das Stromnetz vorhanden oder ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand zu installieren, dann ist für den Antrieb von Baumaschinen, die nach dem Stand der technischen Entwicklung elektrisch betrieben werden können und in dieser Konstruktion im Handel erhältlich sind, elektrischer Strom an Stelle von Verbrennungsmotoren heranzuziehen. Diese Verpflichtung besteht jedenfalls bei Bauaufzügen, Fördergeräten, nicht selbstfahrenden Mischmaschinen, Kreissägen, Bohrmaschinen und Pumpen. Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Baumaschinen, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen, einbezogen werden.
(4) Als erheblich im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der wirtschaftliche Aufwand dann anzusehen, wenn er die Bauführung in einer zu den Gesamtkosten des Projektes unverhältnismäßigen Höhe belasten würde; eine unverhältnismäßige Höhe ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Belastung mehr als 5% der geschätzten Gesamtkosten des Projektes beträgt. Gesamtkosten des Projektes sind jene Kosten, die notwendig sind, um an der betroffenen Baulichkeit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische Maßnahme zu verwirklichen, ungeachtet des Umstandes, daß die Arbeiten, aus welchem Grund immer, nur in zeitlichen Abständen oder von verschiedenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Hiebei ist nach den vorliegenden Kostenvoranschlägen, bei Fehlen von solchen durch behördliche Schätzung vorzugehen. Die Kostenvoranschläge unterliegen hiebei hinsichtlich der Durchführbarkeit und Preisangemessenheit der behördlichen Überprüfung.
(5) Ist kein Bauführer bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen derjenige verantwortlich, der als befugter Gewerbetreibender die den Baulärm verursachende Maßnahme durchführt oder durchführen läßt. Wurde auch kein befugter Gewerbetreibender bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so trifft die Verantwortung denjenigen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Arbeiten durchgeführt werden.
1. Bei der Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe sind die zuständigen staatlichen Behörden des ersuchten Staates an das Strafausmaß gebunden.
2. Die Haftbedingungen werden durch das Recht des ersuchten Staates geregelt und unterliegen der Aufsicht des Internationalen Gerichts gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 8 und der Absätze 2 bis 4 von Artikel 9 dieses Abkommens.
3. Die Haftbedingungen müssen jenen entsprechen, die für Gefangene gelten, welche Strafen nach österreichischem Recht verbüßen und müssen sich im Einklang mit den maßgeblichen Menschenrechtsnormen befinden.
§ 3
Mit dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Jänner 1963, LGB1. Nr 18, außer Kraft.
(1) Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 381 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.
(2) Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022, LGBl. Nr. 115/2023, LGBl. Nr. 136/2024, LGBl. Nr. 98/2025
§ 3. (1) Durch Verordnung der Landesregierung ist zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt sowie zur Erzielung eines größtmöglichen Schutzes der Anrainer vor Gefährdung und Belästigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik der höchstzulässige Schallpegel bestimmter Kategorien von Baumaschinen als Schalleistungspegel festzusetzen (Emmissionsgrenzwert). Die Landesregierung hat alle zwei Jahre nach Erlassung der Verordnung zu prüfen, ob der höchstzulässige Schallpegel dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Kann der höchstzulässige Schallpegel dem fortentwickelten Stand der Technik entsprechend herabgesetzt werden, so hat die Landesregierung die neuen Werte durch Verordnung festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Kriterien einer Bauführung können hiebei zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung und zum Zeitpunkt der jeweiligen Anpassung höchstzulässige Schallpegel festgelegt werden, die erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist der höchstzulässige Schallpegel aller im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugten Geräusche nach Maßgabe der Widmungskategorien im Bauland (§ 4 Abs. 2 lit. C der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) und unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Erfordernisse im Freien vor dem Fenster eines Aufenthaltsraumes (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) festzusetzen (Immissionsgrenzwert).
(3) Die Lärmmessung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften zu erfolgen. Durch Verordnung der Landesregierung können über die Lärmmessung und das dabei zu beobachtende Verfahren Vorschriften erlassen oder entsprechende Richtlinien als verbindlich erklärt werden.
(4) Der Schallpegel der Emissionsgrenzwerte und der Immissionsgrenzwerte ist A-bewertet in dB festzusetzen.
(5) Die Behörde kann über Antrag von den Grenzwerten der nach Abs. 1 oder 2 zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen bewilligen, wenn anderenfalls die Bauführung
(6) Die Ausnahmebewilligung nach Abs. 5 ist nur dann zu erteilen, wenn nicht öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit der Nachbarschaft, entgegenstehen. Die Bewilligung ist an Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist. Sie ersetzt nicht die für Arbeiten zur Nachtzeit erforderliche Bewilligung nach § 4.
(7) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(8) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
Der Kanzler trifft entsprechende Vorkehrungen für die Überstellung einer verurteilten Person vom Internationalen Gericht an die zuständigen Behörden des ersuchten Staates. Ehe er oder sie überstellt werden, hat der Kanzler die verurteilte Person vom Inhalt dieses Abkommens in Kenntnis zu setzen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 4. (1) Während der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeugende Bauarbeit (§ 1 Abs. 1) verboten. Die Behörde kann über Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wenn
(2) Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit während der Nachtstunden nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(4) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
(5) Unberührt von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten.
(1) Die Änderung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 182/2013 tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 136/2014 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2015 treten § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 145/2016 treten § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2016 in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2017 treten § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2017 in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 97/2018 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2018 in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2019 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2019 in Kraft.
(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2020 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2020 in Kraft.
(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2021 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.
(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 97/2022 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2022 in Kraft.
(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 115/2023 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 136/2024 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2024 in Kraft.
(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2025 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022, LGBl. Nr. 115/2023, LGBl. Nr. 136/2024, LGBl. Nr. 98/2025
§ 4a. Die Behörde kann, wenn dies zum Schutz der in unmittebarer Nähe bestehenden Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten oder sonstigen Einrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes vor Lärm bedürfen, erforderlich ist, vor oder während der Durchführung von Bauarbeiten zur Sicherstellung dieses Schutzes besondere, befristete oder unbefristete Schutzmaßnahmen vorschreiben; insbesondere kann die Behörde die Verwendung bestimmter Maschinen und die Verwendung von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Maschinen untersagen, wenn dadurch die Bauführung nicht technisch unmöglich gemacht wird.
1. Eine verurteilte Person, die gemäß den Bedingungen dieses Abkommens an den ersuchten Staat überstellt wird, darf im ersuchten Staat wegen Taten oder Handlungen, die sie oder er vor ihrer oder seiner Überstellung an den ersuchten Staat gesetzt hat, strafrechtlich oder zivilrechtlich nicht verfolgt werden, es sei denn, daß
2. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht Artikel 10 des Statuts des Internationalen Gerichts.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt (StBHG-RSVO), Grazer Zeitung Nr. 21/2010, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 310/2011, außer Kraft.
§ 5. (1) Die Behörde hat bei Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 oder die auf Grund dieses Paragraphen erteilte Ausnahmebewilligung die Einstellung der Bauarbeiten für die Nachtstunden zu verfügen. Sie hat hierüber binnen 3 Tagen an den Bauführer einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Arbeiten dürfen erst ab jenem Zeitpunkt und in jenem Umfang wieder fortgesetzt werden, den die Behörde auf Grund eines entsprechenden Ansuchens für zulässig erklärt hat.
(2) Die Behörde hat bei Verstoß gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung des Betriebes der betreffenden Baumaschine, bei Verstoß gegen die auf Grund des § 3 Abs. 2 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung aller für die Bauarbeiten eingesetzten Baumaschinen zu verfügen. Sie dürfen erst dann wieder in Betrieb genommen werden, bis Vorkehrungen zur Reduktion des Lärms auf die zulässigen Grenzwerte oder darunter getroffen wurden. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde ist unbeschadet sonstiger Vorschriften befugt, jederzeit die Baustelle zu betreten, die Maschinen und Geräte zu überprüfen sowie Lärmmessungen vorzunehmen. Soweit es zur Vornahme der Prüfungen erforderlich ist, sind dazu Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, von dem für die Bauführung Verantwortlichen unentgeltlich bereitzustellen.
1. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates gestatten dem Internationalen Gericht oder einem von ihm benannten Rechtsträger, den oder die Strafgefangenen im Einklang mit Artikel 27 des Statuts des Internationalen Gerichts und, in Übereinstimmung mit dem Statut, österreichischem Recht zu besuchen. Die zuständigen Behörden haben Besuche jederzeit und in regelmäßigen Abständen zu gestatten, wobei die Häufigkeit der Besuche vom Internationalen Gericht bestimmt wird. Auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Besuche werden gegebenenfalls Berichte über die Haftbedingungen und die Behandlung des oder der Gefangenen herausgegeben.
2. Der ersuchte Staat und der Präsident des Internationalen Gerichts konsultieren einander über die Feststellungen der in Absatz 1 genannten Berichte. Der Präsident des Internationalen Gerichts kann danach den ersuchten Staat ersuchen, ihm oder ihr jegliche in den Berichten vorgeschlagenen Änderungen der Haftbedingungen bekanntzugeben.
§ 6. Verstöße gegen § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 und § 5, gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sowie gegen bescheidmäßig getroffene Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
1. Der ersuchte Staat hat dem Kanzler unverzüglich Mitteilung zu machen
2. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes konsultieren auf Ersuchen einer der beiden Parteien der Kanzler und der ersuchte Staat einander in allen Angelegenheiten bezüglich der Vollstreckung der Strafe.
§ 7. Partei im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für die Bauführung verantwortlich ist (§ 2).
1. Kommt eine verurteilte Person auf Grund der geltenden staatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Staates für eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe in Betracht, so teilt der ersuchte Staat dies dem Kanzler mit.
2. Der ersuchte Staat hat dem Kanzler alle Umstände, die für eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sprechen, mitzuteilen.
3. Der Präsident des Internationalen Gerichts entscheidet nach Beratung mit den Richtern des Internationalen Gerichts, ob eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe angemessen ist. Der Kanzler benachrichtigt den ersuchten Staat von der Entscheidung des Präsidenten. Entscheidet der Präsident, daß eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe nicht angemessen ist, so hat der ersuchte Staat dementsprechend zu handeln.
§ 8. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie der Verfügung der Einstellung von Bauarbeiten oder des Betriebes von Baumaschinen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
1. Die Vollstreckung der Strafe endet
2. Das Internationale Gericht kann jederzeit beschließen, den ersuchten Staat um Beendigung des Strafvollzugs zu ersuchen und die verurteilte Person an einen Drittstaat oder an das Internationale Gericht zu überstellen.
3. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beenden die Vollstreckung der Strafe sobald diesem vom Kanzler eine Entscheidung oder Maßnahme mitgeteilt wird, derzufolge die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.
4. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht das Recht des ersuchten Staates, die verurteilte Person nach Verbüßung ihrer oder seiner gemäß diesem Abkommen vollstreckten Strafe abzuschieben, es sei denn, das Internationale Gericht teilt dem ersuchten Staat die Bereitschaft eines anderen Staates zur Übernahme der verurteilten Person mit.
§ 9. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 am 1. Juni 1973 in Kraft; Baggergeräte, Erdbewegungs- und Straßenbaumaschinen, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen wurden, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 1977, alle anderen Baumaschinen, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 1975 auch dann verwendet werden, wenn sie den auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten höchstzulässigen Schallpegel übersteigen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben jedoch davon unberührt.
(2) § 2 Abs. 3 tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
(3) Das Gesetz ist auch auf Bauarbeiten, die vor dem 1. Juni 1973 bereits begonnen worden sind, anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund des vorliegenden Gesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden und dürfen frühestens mit 1. Juni 1973 in Kraft treten.
(5) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 1 der Bauordnung für Wien werden, soweit in diesem Gesetz nicht besondere Vorschriften zum Schutz vor Gefährdung und unnötiger Belästigung durch Bauarbeiten getroffen werden, nicht berührt.
Wenn irgendwann nachdem die Entscheidung über die Strafvollstreckung getroffen wurde, der weitere Vollzug aus rechtlichen oder praktischen Gründen unmöglich geworden ist, hat der ersuchte Staat den Kanzler davon umgehend zu benachrichtigen. Der Kanzler trifft daraufhin die entsprechenden Vorkehrungen für die Überstellung der verurteilten Person. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates räumen eine Frist von mindestens sechzig Tagen nach der Benachrichtigung des Kanzlers ein, ehe sie weitere Maßnahmen in der Angelegenheit ergreifen.
Das Internationale Gericht trägt die mit der Überstellung der verurteilten Person nach und aus dem ersuchten Staat entstehenden Kosten, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Der ersuchte Staat übernimmt alle anderen Ausgaben, die durch die Vollstreckung der Strafe entstehen.
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
1. Jede der Parteien kann dieses Abkommen nach Konsultierung der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten kündigen. Dieses Abkommen kann nicht vor Verbüßung oder Beendigung der Strafen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, und gegebenenfalls vor Überstellung des Verurteilten nach den Bestimmungen von Artikel 10 gekündigt werden.
2. Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels ist dieses Abkommen so lange anwendbar, wie der ersuchte Staat seine Bereitschaft bekundet hat, Strafen des Internationalen Gerichts im Einklang mit Artikel 27 des Statuts des Internationalen Gerichts zu vollstrecken.
3. Die Artikel 3 und 5 bis 11 bleiben so lange aufrecht, wie Strafen des Internationalen Gerichts vom ersuchten Staat gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vollstreckt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juli 1999, in zwei Urschriften in der englischen Sprache