Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft
Inhaltsübersicht (61)
Gesetzestext (61 Artikel)
Burgenland
10.04.2015
Volksbefragung Landeshauptstadt
Steiermark
11.02.2014
Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal wird genehmigt.
STIMMLISTE
(Anm.: Anlage ist im PDF dokumentiert.)
Anlage
Kurordnung
für den Kurort Aspach
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Kurort, Name
Aspach ist gemäß Anerkennungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 1974, SanRL-2668/8-1973-St, Kurort im Sinne des Gesetzes.
§ 2
Kurbezirk
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Aspach.
Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage
Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz. Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.
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Kurztitel
Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 137/1993
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Text
Anlage A
Leistungskatalog und Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste
1.
Leistungskatalog
(Arten der Dienste)
1.1
Betreuungsdienste, zum Beispiel
-
Essen auf Rädern/Mittagstisch
-
Weiterführung des Haushaltes
-
Hauskrankenpflege inklusive Grundpflege
1.2
Therapeutische Dienste/Rehabilitationsmöglichkeiten, zum Beispiel
-
Physiotherapie
-
Logopädie
1.3
Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen
1.4
Hilfsmittelverleih für die häusliche Versorgung
1.5
Beratungsdienste
1.6
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
1.7
Sonderwohnformen
, zum Beispiel
-
Altenheime
-
Pflegeheime
-
Wohngemeinschaften
Länderspezifische Gegebenheiten sind in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Länder zu berücksichtigen.
Abweichungen von den Mindeststandards sind dann möglich, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen kein Bedarf gegeben ist.
2
Qualitätskriterien
2.1
Qualitätskriterien für den offenen Bereich
-
Dem pflegebedürftigen Menschen ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazitäten der einzelnen Organisationen und Heime zulassen, nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialhilfe die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.
-
Die Leistungen müssen ganzheitlich erbracht werden. Die Länder haben für die erforderliche Vernetzung und für möglichst fließende Übergänge zwischen mobilen und stationären Diensten zu sorgen.
-
Existentielle Betreuungsdienste sind bei Bedarf auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen.
-
Die Länder übernehmen die Verpflichtung, für eine entsprechende Sicherung der fachlichen Qualität und Kontrolle der Dienste sowie des Ausbaugrades zu sorgen. Detailregelungen werden in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen getroffen.
2.2
Qualitätskriterien für Heime (Neu- und Zubauten)
-
Heimgröße
Einrichtungen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern. Abweichungen bei bestehenden Einrichtungen sind zulässig, wenn den pflegerischen und sozialen Notwendigkeiten dennoch entsprochen wird.
-
Zimmergröße
Alle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Naßzelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten. Primär sind Einbettzimmer zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichkeiten zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll.
-
Besuchsrecht
Die Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden.
-
Infrastruktur
Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Fußpflege) angeboten werden.
-
Standort und Umgebung
Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, so daß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben.
-
Personal
Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen.
-
Ärztliche Versorgung
Der Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.
-
Aufsichtsregelungen
Die Länder haben Regelungen für die Aufsicht von Alten- und Pflegeheimen, die insbesondere auch den rechtlichen Schutz der Heimbewohner gewährleisten, zu erlassen.
Die Gemeinden des unteren Rheintales haben in dem Bestreben, das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr durch eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte Angebotsgestaltung zu verbessern, um damit unter anderem
und in der Überzeugung, dass dieses Ziel aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemeinsam angestrebt werden soll, aufgrund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen
der Gemeinde Altach
vom 17.09.1992,
der Landeshauptstadt Bregenz
vom 22.09.1992,
der Stadt Dornbirn
vom 27.10.1992,
der Gemeinde Fußach
vom 06.10.1992,
der Gemeinde Gaißau
vom 07.10.1992,
der Marktgemeinde Götzis
vom 25.02.1993,
der Marktgemeinde Hard
vom 20.05.1992,
der Gemeinde Höchst
vom 20.10.1992,
der Stadt Hohenems
vom 03.12.1992,
der Gemeinde Kennelbach
vom 09.11.1992,
der Marktgemeinde Lauterach
vom 29.06.1992,
der Marktgemeinde Lustenau
vom 24.09.1992,
der Gemeinde Schwarzach
vom 14.10.1992
und der Marktgemeinde Wolfurt
vom 04.06.1992
eine Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal getroffen. Da die Gemeinde Bildstein, die Gemeinde Buch, die Gemeinde Eichenberg, die Gemeinde Hohenweiler, die Marktgemeinde Hörbranz, die Gemeinde Lochau, die Gemeinde Mäder und die Gemeinde Möggers in ihren Gemeindevertretungssitzungen beschlossen haben, dem Gemeindeverband beitreten zu wollen, ist eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal erforderlich. In diesem Zusammenhang sollen weitere Änderungen der Vereinbarung vorgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016
(1) Die Gemeinde Altach, die Landeshauptstadt Bregenz, die Stadt Dornbirn, die Gemeinde Fußach, die Gemeinde Gaißau, die Marktgemeinde Götzis, die Marktgemeinde Hard, die Gemeinde Höchst, die Stadt Hohenems, die Gemeinde Kennelbach, die Marktgemeinde Lauterach, die Marktgemeinde Lustenau, die Gemeinde Schwarzach und die Marktgemeinde Wolfurt sowie die Gemeinde Bildstein, die Gemeinde Buch, die Gemeinde Eichenberg, die Gemeinde Hohenweiler, die Marktgemeinde Hörbranz, die Gemeinde Lochau, die Gemeinde Mäder und die Gemeinde Möggers bilden einen Gemeindeverband.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband Personennahverkehr Unteres Rheintal". Er hat seinen Sitz in der von der Verbandsversammlung als Ort der Geschäftsstelle bestimmten Gemeinde.
(3) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, auf eine Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden hinzuwirken insbesondere durch
*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016
Die Organe des Gemeindeverbandes sind
*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten
Vertreter von Gemeinden bis 5.000 Einwohner
2 Stimmen,
Vertreter von Gemeinden von 5.001 bis 15.000 Einwohner
4 Stimmen,
Vertreter von Gemeinden über 15.000 Einwohner
6 Stimmen.
(2) Für die Ermittlung der Stimmrechte ist die Einwohnerzahl maßgebend, die sich nach dem Jahresdurchschnitt der Verwaltungszählung des vergangenen Jahres ergibt.
(3) Der Verbandsversammlung obliegen
(4) Die Verbandsversammlung muss mindestens zweimal jährlich (je eine Sitzung zur Beschlussfassung des Voranschlages sowie des Rechnungsabschlusses) tagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Die zu bestellenden Mitglieder werden auf die von den verbandsangehörigen Gemeinden entsandten Vertretungen wie folgt aufgeteilt
1 Mitglied
3 Mitglieder
2 Mitglieder.
(2) Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere
(3) Dem Verbandsvorstand obliegt die Überwachung von Beteiligungen an Verkehrsunternehmen und Verkehrsgesellschaften.
*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016
Dem Verbandsobmann obliegen
*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016
Der laut Gemeindegesetz vorgeschriebene Prüfungsausschuss ist entsprechend der jeweiligen Fassung einzurichten. Zusätzlich sind der Jahresabschluss und die Buchführung durch ein zur Abschlussprüfung befugtes Unternehmen zu prüfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016
(1) Die Aufwendungen des Gemeindeverbandes werden in Verwaltungs-, Investitions- und Personenbeförderungskosten aufgeteilt
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum finanziellen Abgang des Gemeindeverbandes bei
(3) Ein allfälliger Überschuss wird im Ausmaß des Abs. 2 lit. a auf die verbandsangehörigen Gemeinden aufgeteilt.
(4) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen des Gemeindeverbandes vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage des Voranschlages ermittelt.
(5) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander im Verhältnis des Abs. 2 lit. a.
(6) Die verbandsangehörigen Gemeinden werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder der Verbandsversammlung verlangen, Verhandlungen über eine Änderung des in Abs. 2, 3 und 5 festgelegten Verhältnisses mit dem Ziel einer Kostenverteilung aufnehmen, welche die Bedienungsqualität des öffentlichen Personennahverkehrs in den verbandsangehörigen Gemeinden unter Einbeziehung des Angebotes im schienengebundenen Verkehr berücksichtigt.
(7) Die Kostenverrechnung an Gemeinden, die mindestens einem weiteren Gemeindeverband (Personennahverkehr) angehören bzw. an nicht verbandsangehörige Dritte ist vom zuständigen Verwaltungsorgan festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016
(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist zulässig.
(2) Ein Austritt von Gemeinden ist möglich. Ein solcher Austritt ist nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist von der Verbandsversammlung unverzüglich zu beschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016
Diese Vereinbarung tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen.
(3) Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt.
(4) Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert.
(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Patientinnen und Patienten in allen Bereichen des Gesundheitswesens, zur Wahrung der Rechte und Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen sowie zur Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen im Burgenland wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft eingerichtet.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patientinnen und Patienten und von Menschen mit Behinderungen dienen, nicht berührt. Insbesondere bleiben die Befugnisse der Volksanwaltschaft unberührt.
(1) Durch Schaffung einer Landeshauptstadt bei gleichzeitiger Förderung der regionalen Zentren kann Niederösterreich für mehr Arbeitsplätze im eigenen Land vorsorgen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Landesbürger zu befragen, ob sie die Errichtung einer Landeshauptstadt in Niederösterreich wünschen. Dabei ist jenen Landesbürgern, die für die Errichtung einer Landeshauptstadt in Niederösterreich stimmen, Gelegenheit zu geben, sich für eine der niederösterreichischen Gemeinden als Landeshauptstadt auszusprechen.
(2) Die Volksbefragung stellt eine Orientierungshilfe für die Planung einer Landeshauptstadt dar, ohne die Entscheidung des nach Art. 5 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979 zuständigen niederösterreichischen Landesgesetzgebers vorweg zu nehmen. Die Bestimmungen über direktdemokratische Einrichtungen in der NÖ Landesverfassung 1979 werden durch diese Volksbefragung nicht berührt.
(3) Die Volksbefragung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.
Volksbefragung
Über eine Landeshauptstadt in Niederösterreich
(Anm.: Anlage ist im PDF dokumentiert.)
Im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes soll angestrebt werden, daß für die pflegebedürftigen Personen ein ausreichendes und vielfältiges Angebot integrierter ambulanter Hilfs- und Betreuungsdienste sowie stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht. Grundsätzlich soll die Planung auf den bestehenden Strukturen aufgebaut werden.
Aufbau der Pläne
Das in Punkt 6 festgestellte Versorgungsdefizit ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken. Die Umsetzung hat so zu erfolgen, daß bis zu den Jahren 2000, 2005 und 2010 jeweils ein Drittel des Defizits abgedeckt wird.
(1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.
(3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor.
(4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, zu vervielfachen.
(5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch.
(6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden.
(1) Zur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu
(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat nach Entgegennahme von Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 oder Anregungen und Verbesserungsvorschlägen gemäß Abs. 1 Z 2, ausgenommen den Fall offenkundig mutwilliger Anbringen, die einschreitenden Personen oder Einrichtungen umgehend über ihre dazu getroffenen Veranlassungen zu informieren.
(3) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.
(4) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, der Kuranstalten, der Altenwohn- und Pflegeheime, der Behinderteneinrichtungen sowie die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen des Landes Burgenland und der Jugendwohlfahrtsträger oder sonst damit betraute Institutionen die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen geben.
Der Stichtag und die Abstimmungstage sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Der Stichtag ist so festzusetzen, daß die Einhaltung der im Verfahren vorgesehenen Fristen gewährleistet ist. Die Abstimmung hat an einem Samstag und dem darauffolgenden Sonntag stattzufinden.
Amtlicher Stimmzettel
zur
Durchführung einer Volksbefragung
über eine Landeshauptstadt in Niederösterreich
(Anm.: Anlage ist im PDF dokumentiert.)
(1) Die Länder verpflichten sich, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen, soweit zu deren Erbringung nicht Dritte gesetzlich verpflichtet sind.
(2) Erbringen die Länder die dem Mindeststandard entsprechenden Sachleistungen (Artikel 5) nicht selbst, so haben sie dafür zu sorgen, daß die sozialen Dienste bis zu dem in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen (Artikel 6) festgelegten Bedarf qualitäts- und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen Trägern erbracht werden.
(3) Die Länder haben darauf hinzuwirken, daß von den Trägern der sozialen Dienste insbesondere die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ehrenamtlichkeit der Pflegekräfte soll weiterhin unterstützt werden.
(4) Werden für die Erbringung der Pflegeleistungen Kostenbeiträge von den pflegebedürftigen Personen eingehoben, so sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist und Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Belange von Menschen mit Behinderungen im Burgenland im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung betrifft, von den zuständigen Landes- oder Gemeindeorganen - nach schriftlicher Ermächtigung zur Einholung entsprechender Auskünfte durch die betreffende Patientin oder den Patienten, den Menschen mit Behinderung oder die Bewohnerin oder den Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims - schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sowie die Gewährung von Akteneinsicht zu verlangen. Diese Organe haben, falls ein solches Verlangen im Sinne des ersten Satzes und sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen) rechtmäßig erfolgt, derartigen Verlangen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, des Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder des Bewohners eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - zu entsprechen, wobei gesetzliche Geheimhaltungspflichten nicht wirksam sind.
(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, in Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen im Burgenland, die nicht im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zu besorgen sind, die betreffenden, in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen oder Einrichtungen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen. Wenn die Patientin oder der Patient, der Mensch mit Behinderung oder die Bewohnerin oder der Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder dem Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt eine schriftliche Ermächtigung zur Einholung der entsprechenden Auskünfte erteilt und der Auskunftserteilung auch keine sonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen) entgegenstehen, haben die im ersten Satz genannten Personen und Einrichtungen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, dem Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder dem Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - solchen Ersuchen zu entsprechen.
Zur Leitung und Durchführung der Volksbefragung sind eine Landeswahlbehörde, Bezirkswahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden zu bilden. Ihre Zusammensetzung hat jener der nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1974 derzeit im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörde zu entsprechen. Sie haben die Aufgaben zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1974, beispielsweise über den Wirkungskreis, die Konstituierung, die Beschlußerfordernisse, die Änderung in der Zusammensetzung, sinngemäß anzuwenden.
ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS
(Anm.: Anlage ist im PDF dokumentiert.)
(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden.
(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß
Die Landesregierung hat der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft vor Entscheidungen in grundlegenden gesundheits-, patientinnen-, patienten- und behindertenrelevanten Fragen und insbesondere zu einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Für die Volksbefragung sind, soweit im folgenden keine besonderen Regelungen getroffen werden, die Bestimmungen der §§ 3, 28, 37, 38, 39, 40 (ohne Hinweis auf den Stimmbrief), 45, 46, 50, 51, 53 (ohne die Bestimmungen über Stimmbriefe), 54, 55, 56, 57 Abs. 4, 72, 73 und 74 (mit Ausnahme der Z 1 bis 6, 8 bis 10 und 14 des Abs. 1) des NÖ Initiativ- und Einspruchsgesetzes, LGBl. 0060-0, entsprechend anzuwenden. § 57 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter dem Abstimmungstag der zweite der beiden Abstimmungstage zu verstehen ist. Beim Ermittlungsverfahren gemäß § 51 Abs. 3 ist auch die Summe der auf die einzelne Gemeinde entfallenden gültigen Stimmen und die Summe der “Ja”-Stimmen, die nur hinsichtlich der Bezeichnung einer Gemeinde ungültig sind, festzustellen. Der Niederschrift gemäß § 53 sind auch die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften verpackten Ja-Stimmen je nach den für einzelne Gemeinden abgegebenen Stimmen und nur hinsichtlich der Bezeichnung einer Gemeinde ungültigen Stimmen anzuschließen.
(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1974 über Wahlkarten sinngemäß anzuwenden. Ein amtlicher Stimmzettel ist nicht schon der Stimmkarte beizulegen, sondern anläßlich der Stimmenabgabe dem Stimmkartenwähler vom Wahlleiter auszufolgen.
Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.
(1) Mit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder ein Burgenländischer Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu betrauen. Wiederbestellungen sind zulässig. Auf die Neuaufnahme einer Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder eines Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts in den Landesdienst ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin) gebunden.
(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.
(3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts gebunden.
(4) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zu tragen.
Der amtliche Stimmzettel hat aus weißem Papier zu bestehen und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge aufzuweisen und dem Muster 3 der Anlage zu entsprechen.
Die Landesregierung hat die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder den Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn sie oder er die ordnungsgemäße Erfüllung der nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet oder wenn die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ihre oder seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.
Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat der Landesregierung in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 31. Oktober des Folgejahres einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht umgehend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, wobei es ihr freisteht, den Bericht zu kommentieren. Der vom Landtag zur Kenntnis genommene Bericht ist der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn daraus eindeutig zu erkennen ist, ob der Stimmberechtigte die gestellte Frage mit “Ja” oder mit “Nein” beantwortet hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten “Ja” oder “Nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen anbringt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “Ja” oder “Nein”, durch Abgabe der Stimme für eine niederösterreichische Gemeinde in einer gemäß Abs. 2 gültigen Weise oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(2) Die Stimmberechtigten, die gemäß Abs. 1 gültig mit “Ja” gestimmt haben, können ihre Stimme auch darüber abgeben, welche niederösterreichische Gemeinde Landeshauptstadt werden soll. Diesbezüglich ist der Stimmzettel dann gültig ausgefüllt, wenn daraus eindeutig zu erkennen ist, für welche der niederösterreichen Gemeinden sich der Stimmberechtigte entschieden hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte in einem der neben der Bezeichnung der Städte vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er diese Stadt bezeichnen wollte oder wenn er den Namen einer anderen niederösterreichischen Gemeinde beifügt und die auf dem Stimmzettel bezeichneten Städte durchstreicht oder nicht bezeichnet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen des Namens einer Stadt auf dem Stimmzettel, durch Durchstreichen aller übrigen Städtenamen auf dem Stimmzettel oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist. Nimmt der Stimmberechtigte auf dem Stimmzettel eine Reihung von Gemeindenamen vor, so ist die Stimme für die als erste gereihte Gemeinde gültig, die übrigen Reihungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Ist die Bezeichnung einer Gemeinde auf dem Stimmzettel im Sinne des Abs. 2 ungültig, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der “Ja”-Stimme, wenn aus dem Stimmzettel im Sinne des Abs. 1 eindeutig hervorgeht, daß der Stimmberechtigte die gestellte Frage mit “Ja” beantwortet hat.
(4) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, dann sind sie so zu werten, als ob die auf diesen mehreren amtlichen Stimmzetteln vermerkten Worte oder Zeichen auf einem Stimmzettel angebracht worden wären. Dabei ist es unerheblich, ob noch unausgefüllte Stimmzettel beigelegt wurden.
(5) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, wird unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2024, im Rahmen der Vollziehung des Landes bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein unabhängiger Ausschuss (Burgenländischer Monitoringausschuss) eingerichtet. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Ausschusses die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.
(1) Dem Burgenländischen Monitoringausschuss obliegen
(2) Der Burgenländische Monitoringausschuss tagt nach Bedarf, zumindest aber ein Mal jährlich. Er hat dem Landtag über seine Beratungen bis 30. Juni des Folgejahres zu berichten.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses werden von der Burgenländischen Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Dem Ausschuss gehören an
(3) Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beratend beigezogen werden.
(4) Für jedes Mitglied des Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder des Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an Beratungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt führt die Geschäfte und den Vorsitz im Burgenländischen Monitoringausschuss. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Unterfertigung des Protokolls. Der Monitoringausschuss ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsthemen beantragen.
(2) Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des Vorsitzenden kann dieser einen Vertreter aus den Mitgliedern des Monitoringausschusses als Vorsitzenden bestimmen.
(3) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat den Burgenländischen Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Burgenländischen Monitoringausschuss endet
(2) Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können, die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben oder sonstige triftige Gründe vorliegen.
(1) Eine Patientenentschädigung nach diesem Abschnitt kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten Krankenanstalten, welche gemäß § 42 Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gemeinnützig geführt werden, entstanden sind und
(2) Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu 25 000 Euro. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze festzulegen. Nur in besonders gelagerten Härtefällen darf die angeführte Höchstgrenze überschritten werden.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung nach diesem Gesetz.
(1) Zur Entscheidung über Gewährung von Patientenentschädigungen ist bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein Patientenentschädigungsbeirat einzurichten. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Beirates die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.
(2) Der Patientenentschädigungsbeirat prüft die von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft vorgebrachten Begehren und trifft nach den folgenden Bestimmungen eine Entscheidung darüber.
(3) Der Patientenentschädigungsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern
(4) Für jedes Mitglied - mit Ausnahme des von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft namhaft gemachten Mitglieds (Abs. 3 Z 5) - ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Patientenentschädigungsbeirates werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
(6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Patientenentschädigungsbeirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Entschädigungsleistungen sowie deren Voraussetzungen, die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, den Ablauf der Sitzungen, die Geschäftsbehandlung, die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten und die Protokollführung zu enthalten hat.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Patientenentschädigungsbeirates unterliegen - unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit - der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Mitteilungen.
(1) Erhält die Patientin oder der Patient, dem oder der eine Patientenentschädigung ausbezahlt wurde, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist sie oder er verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an die Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zurückzuzahlen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.
(2) Im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen einer sozialen Härte oder wenn die Uneinbringlichkeit der Rückzahlung begründet anzunehmen ist, kann nach Einholung einer Empfehlung des Patientenentschädigungsbeirates von der Verpflichtung zur Rückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand genommen werden.
Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) und die in den Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Mitgliedern des Patientenentschädigungsbeirates sowie dem Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstige zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind auf Verlangen der Mitglieder des Patientenentschädigungsbeirates sowie des Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts die Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos und - soweit möglich - elektronisch zu übermitteln.
Der Bund verpflichtet sich, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Personen zu ermöglichen.
Für die Inanspruchnahme der Dienste der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Der Stimmzettel ist nur hinsichtlich der Bezeichnung einer Gemeinde ungültig, wenn
(3) Stimmkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen, Streichungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer der Bezeichnung des Wortes “Ja” oder “Nein” angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.
(1) Der in § 6 genannte Bericht ist erstmals im Jahr 2002 zu erstatten.
(2) Der in § 6 genannte Bericht ist für den Bereich der Behindertenanwaltschaft erstmals im Jahr 2010 zu erstatten.
Am Ende der Abstimmungszeit am ersten Abstimmungstag sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Stimmkuverts und Stimmzetteln von der Abstimmungsbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung am zweiten Abstimmungstag unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihre jeweiligen Gesetze eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln haben.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, aufzunehmen.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 088 vom 09.03.2011 S. 45, umgesetzt.
(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Akten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind die örtlichen Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirkes die endgültigen örtlichen Stimmergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(3) In Städten mit eigenem Statut ist § 84a Abs. 3 NÖ Landtagswahlordnung 1974 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Unterlagen die festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, das Gesamtergebnis des Abstimmungsverfahrens festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(5) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksbefragung der Landesregierung mitzuteilen und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses auf Grund kausaler Behinderungen geleistet wird.
(2) Der Aufwand im Sinne des Artikels 3 ist von den Ländern zu tragen.
(1) Die Abschnittsbezeichnungen und § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2a sowie §§ 6, 6a bis 6f und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 6a, die Überschrift zu § 6d und § 6d Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und 4, der 2a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie §§ 6g bis 6j in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bis dahin nach § 22 Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erledigte Entscheidungen über Patientenentschädigungen sowie bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Pauschalentschädigungen des Bgld. Kinder- und Jugendanwaltes als Opferschutzbeauftragter bleiben wirksam.
Zur Durchführung der Volksbefragung sind die in der Anlage enthaltenen Muster zu verwenden.
(1) Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegevorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen.
(2) Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.
(2) Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere
(3) Dem Arbeitskreis gehören an
(4) Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(6) Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, daß die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs.1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.