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20000053 AT

NÖ Ehrungsgesetz

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Landesrecht NÖ Ehrungsgesetz

Niederösterreich

22.05.2018

Landesrecht V Kurordnung Gallspach

(1) In Durchführung des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Gallspach erlassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Wasserschongebiet Tauern

Wasserschongebiet Tauern

Landesrecht Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal

Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet

Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal wird genehmigt.

Landesrecht Anerkennung einer ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanlagen

Anerkennung einer ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanlagen

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Landesrecht V Kurordnung Gallspach

Anlage

KURORDNUNG

für den Kurort Gallspach

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

Gallspach ist gemäß Anerkennungsbescheid des Amtes der o. ö. Landesregierung vom 16. Februar 1960, SanRL-3/1-1960, Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Gallspach.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz. Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.

Landesrecht Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal

Die Gemeinden des oberen Rheintales haben in dem Bestreben, das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr durch eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte Angebotsgestaltung zu verbessern, um damit unter anderem

und in der Überzeugung, dass dieses Ziel aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemeinsam angestrebt werden soll, aufgrund der Beschlüsse der Gemeinde-/Stadtvertretungen

der Stadt Feldkirch

vom 15.12.1992,

der Gemeinde Fraxern

vom 23.11.1992,

der Gemeinde Göfis

vom 09.12.1992,

der Marktgemeinde Götzis

vom 25.02.1993,

der Gemeinde Klaus

vom 18.11.1992,

der Gemeinde Koblach

vom 14.12.1992,

der Gemeinde Laterns

vom 02.12.1992,

der Gemeinde Meiningen

vom 17.12.1992,

der Marktgemeinde Rankweil

vom 16.12.1992,

der Gemeinde Röthis

vom 23.11.1992,

der Gemeinde Sulz

vom 19.10.1992,

der Gemeinde Übersaxen

vom 07.12.1992,

der Gemeinde Viktorsberg

vom 09.12.1992,

der Gemeinde Weiler

vom 17.12.1992

und der Gemeinde Zwischenwasser

vom 17.12.1992

nachstehende Vereinbarung getroffen

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1997, 71/2011

(1) Die Stadt Feldkirch, die Gemeinde Fraxern, die Gemeinde Göfis, die Marktgemeinde Götzis, die Gemeinde Klaus, die Gemeinde Koblach, die Gemeinde Laterns, die Gemeinde Meiningen, die Marktgemeinde Rankweil, die Gemeinde Röthis, die Gemeinde Sulz, die Gemeinde Übersaxen, die Gemeinde Viktorsberg, die Gemeinde Weiler und die Gemeinde Zwischenwasser bilden einen Gemeindeverband.

(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband Personennahverkehr Oberes Rheintal". Er hat seinen Sitz in der von der Verbandsversammlung als Ort der Geschäftsstelle bestimmten Gemeinde.

(3) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, auf eine bedarfsgerechte Bedienung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden hinzuwirken durch

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1997, 71/2011

(1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind

(2) Die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes ist an dem von der Verbandsversammlung bestimmten Ort einzurichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2011

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten

Vertreter von Gemeinden bis 5.000 Einwohner

2 Stimmen,

Vertreter von Gemeinden von 5.001 bis 15.000 Einwohner

4 Stimmen,

Vertreter von Gemeinden über 15.000 Einwohner

6 Stimmen.

(2) Die Zahl der Einwohner nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Jahresdurchschnitt der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz und weiterem Wohnsitz gemäß der Verwaltungszählung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung des der allgemeinen Gemeindevertretungswahl unmittelbar vorausgehenden Jahres.

(3) Der Verbandsversammlung obliegen

(4) Die Verbandsversammlung muss mindestens zweimal jährlich tagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2011

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Jedem Vorstandsmitglied steht eine Stimme zu. Die zu besetzenden Stellen werden auf die von den verbandsangehörigen Gemeinden entsandten Vertretungen wie folgt aufgeteilt

Gemeinden über 15.000 Einwohner

1 Stelle,

Gemeinden von 5.001 bis 15.000 Einwohner

1 Stelle,

Gemeinden bis 5.000 Einwohner

3 Stellen.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2011

§ 5*)Verbandsobmann

Dem Verbandsobmann obliegen

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2011

(1) Die Aufwendungen des Gemeindeverbandes werden in Verwaltungs-, Infrastruktur- und Verkehrskosten aufgeteilt

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum Aufwand des Gemeindeverbandes bei

(3) An einem allfälligen Überschuss nehmen die verbandsangehörigen Gemeinden im Ausmaß des Abs. 2 lit. a teil.

(4) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage des Voranschlages ermittelt.

(5) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander im Verhältnis des Abs. 2 lit. c.

(6) Die verbandsangehörigen Gemeinden werden, wenn dies drei Mitglieder der Verbandsversammlung oder Mitglieder der Verbandsversammlung, die ein Viertel der Stimmen vertreten, verlangen, Verhandlungen über eine Änderung des im Abs. 2 und 3 festgelegten Verhältnisses mit dem Ziel einer Kostenverteilung aufnehmen, welche die Bedienungsqualität des öffentlichen Personennahverkehrs in den verbandsangehörigen Gemeinden unter Einbeziehung des Angebotes im schienengebundenen Verkehr berücksichtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/1995, 71/2011

§ 7Beitritt, Austritt

(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist zulässig.

(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich. Innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung, ist ein solcher Austritt nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist unverzüglich zu beschließen.

(3) Außer dem Fall des Abs. 2 ist ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung und Annahme der Austrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung auch ohne Rücksicht auf die Beschränkung des Abs. 2 zweiter Satz zulässig.

Diese Vereinbarung tritt am 4. März 1993, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Landesrecht NÖ Ehrungsgesetz

Das Land Niederösterreich kann Personen anläßlich von bestimmten Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie für besondere soziale Handlungen ehren.

Landesrecht Wasserschongebiet Tauern

§ 1

Festlegung

(1) Zum Schutz der Sulfatquelle Kreckelmoos (QU 70805003) der Gemeinde Breitenwang wird im Gebiet der Gemeinde Breitenwang das Wasserschongebiet Tauern festgelegt.

(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.

Landesrecht Anerkennung einer ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanlagen

§ 1. (1) Die ÖNORM B 5101 – Mineralöl-Abscheideanlagen – Ausgabe 1. September 1990 wird als Bestimmung über Ausführung und Größe der Abscheider für Öle und Treibstoffe anerkannt.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

Landesrecht NÖ Ehrungsgesetz

Aus den im § 1 genannten Anlässen dürfen nur Personen geehrt werden, die nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

Landesrecht Wasserschongebiet Tauern

§ 2

Abgrenzung

(1) Das Wasserschongebiet erstreckt sich vom Quellstandort auf dem Grundstück Nr. 567/1 KG Breitenwang über die westlichen und nordwestlichen Hänge des Tauern bis zu dessen Gipfelaufbau. Es umfasst die Grundstücke Nr. 542/3, 553, 554, 558, 559, 560, 563/1, 564/1, 567/1 (engeres Schutzgebiet), 567/3, 567/4, 572/2, 573/1, 573/2, 574, 575/1, 576/2, 577, 578, 579/1, 580/2, 581, 582, 583/1, 584, 585/2, 838, 589/1, 590, 591, 592/1, 593, 594/1 und 594/3 KG Breitenwang und weiters Teilflächen der Grundstücke Nr. 746/1, 746/2 und 843 (Weg) KG Breitenwang. Die Grenze verläuft vom Quellstandort entlang der Bahnlinie nordwärts bis zum Grundstück Nr. 553 und in weiterer Folge entlang der westlichen und der nördlichen Grenze dieses Grundstückes bis hin zu dessen Nordosteck, wo sie den Forstweg (Grundstück Nr. 843) quert und sodann der westlichen Grenze des Grundstückes Nr. 542/3 nordwärts bis an die L 255 Planseestraße folgt. Von dort verläuft die Grenze entlang dem bergseitigen Rand der Straße ostwärts bis zum Parkplatz vor der höchsten Stelle dieser Straße bei Kote 994. Von da an folgt die Grenze dem an dieser Stelle abzweigenden Tauernsteig bergwärts auf den Grat und weiter über den Zunterkopf zum Berggipfel bei Kote 1811, auf dem sich ein Kreuz befindet. Von dort folgt die Grenze dem Grat Richtung Tauern (Kote 1841) bis zu der auf ca.

1.750 m Seehöhe gelegenen Scharte. Weiters verläuft die Grenze vom Quellstandort entlang der Bahnlinie südwärts und weiter entlang der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 594/1 bis zu dessen Südosteck, wo sie in gerader Verlängerung die Grundstücke Nr. 746/2 und den Forstweg (Grundstück Nr. 843) quert. Die Grenze folgt dem bergseitigen Wegrand in Richtung

Südosten bis zum Markierungspunkt mit den Koordinaten X=259

013.68, Y=31 083.21 und Z=1066.16 auf ca. 1080 m Seehöhe, wo

sie in östlicher Richtung abbiegt, dann dem dortigen Bach und anschließend dem dortigen Mur- und Schotterkegel bis zu jener Rinne folgt, die anfangs in nordöstlicher Richtung und in weiterer Folge in östlicher Richtung zu der auf ca. 1.750 m Seehöhe gelegenen Scharte am Tauerngrat führt.

(2) Die Kernzone umfasst die Grundstücke Nr. 558, 559, 560, 563/1, 564/1, 567/1 (Quellstandort), 567/3, 567/4, 573/1 und 573/2 sowie die östlich daran anschließende Teilfläche des Grundstückes Nr. 746/2. Die nördliche und südliche Grenze im Bereich dieses Grundstücksteiles ergibt sich aus der jeweils geradlinigen Verlängerung der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 558 bzw. der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 573/2.

(3) Die planliche Darstellung des Wasserschongebietes einschließlich der Kernzone wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und beim Gemeindeamt der Gemeinde Breitenwang verlautbart.

(4) Der Schongebietskörper umfasst ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 1 den gesamten Untergrund.

Landesrecht Anerkennung einer ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanlagen

§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 4. Februar 1958, betreffend die Anerkennung einer Ö-Norm über Abscheider für brennbare Flüssigkeiten, LGBl. für Wien Nr. 2/1958, außer Kraft.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind

Landesrecht NÖ Ehrungsgesetz

Die Gemeinden haben zum Zwecke der im § 1 genannten Ehrungen an der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten mitzuwirken.

Landesrecht Wasserschongebiet Tauern

§ 3

Verbote

(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten

(2) In der Kernzone sind überdies verboten

(3) Von den Verboten nach Abs. 1 lit. d und e sowie nach Abs. 2 lit. i, j und k sind Grabungsarbeiten im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen an der Quellfassung und -ableitung sowie Bohrungsarbeiten im Zusammenhang mit Erkundungsmaßnahmen für die Quelle ausgenommen. Von den Verboten nach Abs. 2 lit. i, j und k sind darüber hinaus Maßnahmen zur Wartung, Reparatur, Sanierung oder Erneuerung bestehender Leitungsanlagen ausgenommen.

Landesrecht Anerkennung einer ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanlagen

§ 3. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/403/A).

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.

Landesrecht NÖ Ehrungsgesetz

Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu verarbeiten.

Landesrecht Wasserschongebiet Tauern

§ 4

Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung

(2) Von den Bewilligungspflichten nach Abs. 1 sind ausgenommen

(3) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Sulfatquelle Kreckelmoos nicht zu erwarten ist.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.

Landesrecht NÖ Ehrungsgesetz

Das Land Niederösterreich und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen schriftlich ausgesprochen haben.

Landesrecht Wasserschongebiet Tauern

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten nicht

Landesrecht NÖ Ehrungsgesetz

Aufgaben, die gemäß § 4 und § 5 von den Gemeinden wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

Landesrecht NÖ Ehrungsgesetz

§ 3 und § 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Luxemburg)

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg, am 31. Juli 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

______________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1974

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 349/1980

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 145/1974

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1980

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