Rauchfangkehrer-Höchsttarife
Inhaltsübersicht (74)
Gesetzestext (74 Artikel)
Rauchfangkehrer-Höchsttarife
Steiermark
03.09.2025
Vorarlberg
15.12.2015
Einleitungen in den Misch- oder Schmutzwasserkanal (Kanalgrenzwertverordnung 1989)
Trennungsgesetz
(1) Auf Grund des Artikel 114 des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), wird ein selbständiges Bundesland Wien gebildet. Infolgedessen wird auch der bisherige Landesteil Niederösterreich-Land ein selbständiges Bundesland, das den Namen Niederösterreich führt.
(2) Wo in den folgenden Artikeln von “Niederösterreich“ die Rede ist, ist damit der nunmehr ein selbständiges Bundesland bildende bisherige Landesteil Niederösterreich-Land gemeint.
(1) Die Entgelte für die in dieser Verordnung genannten Leistungen der Rauchfangkehrer dürfen die Sätze des Tarifes (§ 2) und der allfälligen Zuschläge (§ 3) nicht überschreiten. Die Umsatzsteuer ist in den festgesetzten Entgelten enthalten.
(2) Die für die Berechnung des Entgeltes heranzuziehenden Tarifsätze der einzelnen Tarifposten nach § 2 bestimmen sich nach dem Leistungsinhalt.
(3) Die Leistungen des Rauchfangkehrers nach dieser Verordnung dürfen auch nach einem zwischen dem Rauchfangkehrer und dem Gebäudeeigentümer, dem Mieter oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten vereinbarten Pauschalsatz abgegolten werden. Dieser darf nicht höher sein als die Summe der Entgelte dieses Tarifes und der Einzelleistungen einschließlich allfälliger Zuschläge (§ 3).
(4) Die Inhaber, Geschäftsführer und Pächter von Rauchfangkehrergewerben sind verpflichtet, mit der ersten Rechnungslegung eines Kalenderjahres ein Berechnungsblatt auszustellen und mit zu versenden, aus dem die aufgeschlüsselten Entgelte für die Kehrungen der einzelnen Kehrobjekte des betreffenden Hauses für das vorangegangene Kalenderjahr zu ersehen sind, sofern nicht ohnehin eine jährliche Rechnungslegung mit den aufgeschlüsselten Entgelten erfolgt; auf Verlangen ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gemeindeverbände, die freiwillig durch Vereinbarungen oder zwangsweise aufgrund von Landesgesetzen gebildet werden. Die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für jene Gemeindeverbände, für deren gesetzliche Regelung der Bund zuständig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
(1) Für die Organisation der Standesamtsverbände und der Staatsbürgerschaftsverbände gelten - unbeschadet der nach den §§ 95 und 96 des Gemeindegesetzes unmittelbar anzuwendenden Regelungen - die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Standesamts- bzw. Staatsbürgerschaftsverbandes.
§ 1. Bei Einleitung von Stoffen gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren in den Misch- oder Schmutzwasserkanal dürfen die nachfolgend angeführten hinsichtlich ihrer Konzentration folgende Grenzwerte nicht überschreiten
a)
Blei (Pb)
1,0 mg/l;
b)
Cadmium (Cd)
0,1 mg/l;
c)
Chrom-III (Cr)
2,0 mg/l;
d)
Chrom-VI (Cr)
0,1 mg/l;
e)
Kupfer (Cu)
2,0 mg/l;
f)
Nickel (Ni)
2,0 mg/l;
g)
Quecksilber (Hg)
0,01 mg/l;
h)
Silber (Ag)
0,5 mg/l;
i)
Zink (Zn)
3,0 mg/l;
j)
Zinn (Sn)
2,0 mg/l.
Die Summe aller im Abwasser gelöst oder ungelöst enthaltenen Schwermetalle, außer Eisen, darf 10,0 mg/l nicht überschreiten.
Der Wiener Gemeinderat ist auch Landtag, der Wiener Bürgermeister auch Landeshauptmann, der Wiener Stadtsenat auch Landesregierung, der Magistratsdirektor auch Landesamtsdirektor und der Wiener Magistrat auch Amt der Landesregierung, und zwar ist er sowohl hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Bürgermeister als Landeshauptmann, wie auch hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Wien dem Wiener Stadtsenate als Landesregierung als Amt beigegeben.
(1) Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 18,03 einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost
Kehrpreis Euro
€ 30,38
€ 5,03
€ 12,97
€ 51,74
€ 6,00
€ 54,54
€ 7,25
€ 21,15
€ 21,15
€ 76,18
€ 50,81
€ 50,81
€ 76,18
€ 50,81
€ 76,18
€ 50,81
€ 50,81
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 38,89 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht von Abschnitt A erfasst werden, an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 18 bis 6 Uhr, an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 46,43 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
(2) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
(1) Die Organe sind der Verbandsobmann und die Verbandsversammlung.
(2) Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode aus dem Kreis der Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 und 4 erster Satz des Gemeindegesetzes Anwendung. Dem Verbandsobmann obliegen alle Aufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
(3) Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden entsendeten Mitgliedern (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise entsendete Ersatzleute. Der Verbandsversammlung obliegen die Wahl des Verbandsobmannes (Stellvertreter des Verbandsobmannes) sowie die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2019
§ 2. Der pH-Wert der in den Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleiteten Stoffe muß zwischen 6,5 und 10,5 liegen.
Die bisherigen gemeinsamen Angelegenheiten gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Wirkungsbereich der beiden Länder über.
Der zweifache Kehrpreis darf nur vom Tarif des § 2 Abschnitt A lit. a verrechnet werden, wenn die Leistung
(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes
(2) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Die Vereinbarung hat in Form von Satzungen die Willenserklärungen der Gemeinden, die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben, die Bildung, die Organisation und die Auflösung des Gemeindeverbandes sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
(1) Jede verbandsangehörige Gemeinde ist in der Verbandsversammlung mit einem Mitglied vertreten.
(2) Dem Mitglied der Verbandsversammlung kommt für jedes angefangene Tausend der der Gemeinde nach der letzten Registerzählung zugerechneten Einwohner eine Stimme zu.
*) Fassung LGBl.Nr .137/2015
§ 3. Regenwasserkanäle sind lediglich zur Ableitung von Regenwässern und von reinen Wässern bestimmt. Die Einleitung von in § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren genannten Stoffen in Regenwasserkanäle ist unzulässig.
(1) Die beiden Länder haben gegenseitig für ihre im Gebiete des anderen Landes gelegenen Ämter, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen den gleichen Schutz zu gewähren, den sie ihren eigenen Ämtern, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen zukommen lassen; für Gebäude, die öffentlich-rechtlichen Zwecken eines der beiden Länder dienen, dürfen keinerlei Landes- und Gemeindeumlagen eingehoben werden.
(2) Die beiden Länder werden bei der Verwertung der niederösterreichischen Wasserkräfte das Einvernehmen pflegen.
(3) Der Landtag und die Landesregierung von Niederösterreich sind berechtigt, ihren Sitz in Wien zu nehmen.
(4) Wien kann sowohl als Gemeinde wie auch als Land im Gebiete von Niederösterreich und dieses im Gebiete von Wien Unternehmungen unter denselben Bedingungen betreiben wie das andere Land selbst.
Rauchfangkehrer-Höchsttarife
(1) Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes hat übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Gemeinden und die Satzungen des Gemeindeverbandes zu enthalten.
(2) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären. Die Annahme der Erklärung über das Ausscheiden einer Gemeinde kann dann nicht verweigert werden, wenn der Zweck des Gemeindeverbandes durch das Ausscheiden dieser Gemeinde nicht gefährdet wird und weiters gewährleistet ist, daß die ausscheidende Gemeinde die ihr nunmehr wieder zufallenden Aufgaben selbst besorgen kann.
(3) Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wobei auf die Bestimmungen des Abs. 2 und des § 3 dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen ist.
Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden
§ 27 –
Gemeindeamt – mit Ausnahme des Abs. 3.
§ 28 –
Befangenheit
§ 29 –
Transparenz, Verschwiegenheit
§ 31 –
Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch die Gemeindevertretung - mit Ausnahme des Abs. 3, mit der Einschränkung auf die Bestimmungen, die sich auf den Bürgermeister (Vizebürgermeister) als das dem Verbandsobmann entsprechende Organ beziehen.
§ 32 –
Kundmachung von Verordnungen
§ 32a –
Zugang zu den Verordnungen
§ 32b –
Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen
§ 32c –
Berichtigung von Kundmachungsfehlern
§ 32d –
Verordnungssammlung – mit der Maßgabe, dass die Verordnungssammlung auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet zur Abfrage bereitgehalten werden muss.
§32e –
Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal – mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverband kein Veröffentlichungsportal einrichten muss, wenn er über keine Homepage im Internet verfügt.
§ 38 –
Rechte – mit Ausnahme des Abs. 2 letzter Satz.
§ 40 –
Einberufung der Sitzungen - mit der Einschränkung, dass eine vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich ist, mit der Abweichung, dass
§ 41 –
Tagesordnung – mit der Abweichung, dass die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes von jedem Mitglied der Verbandsversammlung verlangt werden kann.
§ 42 –
Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten – mit Ausnahme des Abs. 4.
§ 43 –
Beschlüsse, Wahlen
§ 44 –
Abstimmung – mit der Abweichung, dass die namentliche Abstimmung von jedem Mitglied der Verbandsversammlung verlangt werden kann.
§ 45 –
Verhandlungssprache
§ 46 –
Öffentlichkeit
§ 47 –
Verhandlungsschrift – mit Ausnahme des Abs., mit der Ergänzung, dass Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den Mitgliedern der Verbandsversammlung mindestens eine Woche vor der nächsten Sitzung zuzustellen sind.
§ 48 –
Vorsitz und Sitzungspolizei
§ 49 –
Geschäftsordnung
*) Fassung LGBl.Nr. 137/2015, 30/2019, 27/2023, 66/2025
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Für gesamte Kohlenwasserstoffe in Abwässern, die durch bestehende Mineralölabscheideanlagen gereinigt werden, gilt bis zum 1. Jänner 2000 ein Grenzwert von 50 mg/l.
(1) Die bisher im gemeinsamen Eigentum beider Landesteile stehenden Landesanstalten und Liegenschaften gehen, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen trifft, ohne Rücksicht auf den Wert mit der gesamten Einrichtung und dem gesamten lebenden und toten Wirtschaftsbestand in die Verwaltung und das unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich, beziehungsweise des Landes (der Gemeinde) Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über.
(2) Die in einer Anstalt beschäftigten Angestellten sind mit der im Abschnitt B, Punkt 4, festgesetzten Ausnahme von dem betreffenden Land mit der Anstalt zu übernehmen.
A. Zu Wien fällt
B. Zu Niederösterreich fällt
C. Gemeinsames grundbücherliches Eigentum von Wien und Niederösterreich, und zwar je zur Hälfte werden
(3) Die beiden Länder werden die Bedingungen der gegenseitigen Benützung der in diesem Artikel bezeichneten bisher gemeinsamen Anstalten vertragsmäßig festlegen.
(1) Die Satzung hat zu enthalten
(2) Der Gemeindeverband hat den Namen jener Gemeinde zu führen, die als Sitz des Gemeindeverbandes bestimmt wurde, oder sich nach jener Region zu benennen, in der der Gemeindeverband tätig wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen
des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden
§ 70 –
Gemeindevermögen, Haftungen
§ 73 –
Haushaltsführung, Allgemeines – mit Ausnahme der Abs. 3 und 7, mit der Ergänzung, dass als Finanzkraft 50 v.H. der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlages des vorausgegangenen Haushaltsjahres anzusehen sind.
§ 75 –
Voranschlagsprovisorium – mit Ausnahme des Abs. 2.
§ 76 –
Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag – mit der Abweichung, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt.
§ 77 –
Durchführung des Voranschlages – mit der Abweichung, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt.
§ 78 –
Rechnungsabschluss – mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Teilsatz.
§ 79 –
Kassenführung – mit Ausnahme des Abs. 5 und der Abweichung, dass anstelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt.
§ 80 –
Buchführung
*) Fassung LGBl.Nr. 137/2015, 30/2019
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kanalgrenzwertverordnung, LGBl. für Wien Nr. 18/1978, außer Kraft.
(1) Das Landhaus in Wien I., Herrengasse 13, (EZ 452 des Grundbuches Innere Stadt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) geht in das Eigentum des Landes Niederösterreich über.
(2) Es ist fortdauernd in gutem Bauzustande zu erhalten und darf in seinem künstlerischen und historischen Charakter ohne Zustimmung des Landes Wien nicht verändert werden, während für unbedeutende bauliche Herstellungen, die sich durch den gewöhnlichen Dienstbetrieb als notwendig erweisen, diese Zustimmung nicht erforderlich ist.
(3) Sollte jedoch der Landtag von Niederösterreich beschließen, seinen Sitz oder den der Landesregierung von Niederösterreich dauernd aus dem Gebäude des Landhauses zu verlegen, so wird das Landhaus wieder zum gemeinsamen Eigentum und steht Wien das Recht zu, die dann dem Lande Niederösterreich gehörige Hälfte käuflich zu erwerben. Der Kaufpreis wird durch eine Schätzung bestimmt. Zur Vornahme dieser Schätzung bestellt jedes Land einen Schätzmann. Können sich die beiden Schätzleute nicht einigen, so gilt als Kaufpreis das arithmetische Mittel der beiden Schätzungsergebnisse.
(4) Die Einrichtung und Ausstattung der sechs historischen Säle des Landhauses (Landtagssitzungssaal, Rittersaal, Prälatensaal, Herrensaal, Bibliotheksaal und Landesausschußsitzungssaal) hat Niederösterreich solange es Alleineigentümer des Landhauses ist, in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten. Eine Veränderung der Einrichtung dieser Säle darf nur mit Zustimmung des Landes Wien vorgenommen werden. Die übrigen im Landhause befindlichen beweglichen Gegenstände fallen in das unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich.
(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen.
(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.
(3) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.
Ist in dieser Verordnung die Veröffentlichung von Inhalten auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet bzw. auf dem Veröffentlichungsportal des Gemeindeverbandes im Internet vorgesehen und verfügt der Gemeindeverband über keine Homepage im Internet, so gilt Folgendes
b)Werden die Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht vom Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt, so ist eine Veröffentlichung auf der Homepage bzw. dem Veröffentlichungsportal der Sitzgemeinde im Internet ausreichend.
Liegenschaften, die im grundbücherlichen Eigentum des ehemaligen Erzherzogtums Österreich unter der Enns, später gemeinsamen Bundeslandes Niederösterreich stehen und über die in diesem Gesetze nicht ausdrücklich verfügt wird, fallen an jenes Land, in dessen Gebiet sie liegen, es sei denn, daß eine solche Liegenschaft zum Bestande einer in diesem Gesetze angeführten Landesanstalt gehört; in diesem Falle geht sie ins Eigentum jenes Landesteiles über, dem die Anstalt zufällt.
(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme und deren Ersatzmitglieder müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen.
(2) Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in die Verbandsversammlung mindestens einen Vertreter entsenden. Sollen die Gemeinden mehrere Vertreter entsenden können, haben die Satzungen auf die Einwohnerzahl oder allfällige prozentuelle Beteiligungen und die Zusammensetzung des Gemeinderates so Rücksicht zu nehmen, daß den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes eingeräumt wird. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(3) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 131/2014
(1) Vom Aufwand für sämtliche in die Zuständigkeit des Standesamtsverbandes fallenden Tätigkeiten sind 20 % von der Sitzgemeinde zu tragen. Besteht in einer Sitzgemeinde eine Organisationseinheit für Gynäkologie und Geburtshilfe, so sind 50 % des Aufwandes dieser Tätigkeiten von der Sitzgemeinde zu tragen.
(2) Vom Aufwand für sämtliche in die Zuständigkeit des Staatsbürgerschaftsverbandes fallenden Tätigkeiten sind 20 % von der Sitzgemeinde zu tragen.
(3) Der restliche Aufwand eines Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne der jeweils geltenden finanzausgleichsgesetzlichen Regelungen aufzuteilen.
(4) Ein allfälliger Überschuss ist sinngemäß nach Abs. 1 bis 3 aufzuteilen.
(5) Den verbandsangehörigen Gemeinden steht es offen, eine von Abs. 1 bis 4 abweichende Vereinbarung über die Kostentragung und Aufteilung eines Überschusses zu treffen. Diese bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
*) Fassung LGBl.Nr. 137/2015, 30/2019, 49/2022
Hinsichtlich des Gebäudes des Landes-Realschulkonviktes in Waidhofen an der Thaya samt der inneren Einrichtung tritt das Land Niederösterreich in die Rechte des bisherigen gemeinsamen Landes Niederösterreich (vormals Erzherzogtums Österreich unter der Enns) ein. Es hat daher die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya aus den Erträgnissen des Konviktes das noch unbezahlte restliche Baukapital und die entfallenden Zinsen zu bezahlen und wird nach Erfüllung dieser Verpflichtung Eigentümer des Gebäudes des Realschulkonviktes in Waidhofen an der Thaya.
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen. Der durch diese Einnahmen nicht zu deckende Aufwand kann auf die verbandsangehörigen Gemeinden umgelegt werden. Näheres hat die Satzung zu regeln und festzulegen, nach welchen Grundsätzen die Kostenumlegung zu erfolgen hat. Hiezu können insbesondere die Einwohnerzahlen der Gemeinden, die Finanzkraft, der Nutzen der einzelnen Gemeinde, die Anzahl der Verwaltungsakte u. dgl. herangezogen werden.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsgemeinden monatliche Vorauszahlungen der Kosten gegen nachträgliche jährliche Verrechnung leisten. In der Vorauszahlung mehr als drei Monate säumige Gemeinden oder Gemeinden, die mit ihrer Entrichtung der Kosten überhaupt mit mehr als drei Monaten im Verzug sind, kann von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid die Kostentragung über Antrag des Verbandsvorstandes vorgeschrieben werden.
(3) Für die Benützung ihrer Einrichtungen, Anlagen und Anstalten können die Gemeindeverbände durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Beiträge müssen mindestens kostendeckend sein und dürfen das doppelte Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen nicht übersteigen.
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2022
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Grund von bloßen Ansuchen vorzunehmen, die vom Landeshauptmann von Niederösterreich und vom Bürgermeister von Wien unterzeichnet sind. Sie haben auf das Land Niederösterreich, beziehungsweise auf die Gemeinde Wien zu lauten.
(2) Die grundbücherliche Eigentumsübertragung ist nicht nur dann vorzunehmen, wenn als bisheriger Eigentümer im Grundbuche das Land (Kronland, Erzherzogtum) Niederösterreich, beziehungsweise der Landesfonds oder Landesausschuß (Landesrat) dieses Landes, sondern auch dann, wenn ein Rechtsträger eingetragen ist, der mit diesem Landesfonds wesensgleich ist, wie zum Beispiel die drei oberen Herrenstände von Niederösterreich, der niederösterreichische Landes-Irrenfonds, der niederösterreichische Findelhausfonds, die niederösterreichische Landesfindelanstalt, das niederösterreichische Landes-Zentralkinderheim, der niederösterreichische Landeskulturrat u. dgl.
(1) Ist in den Satzungen nichts anderes bestimmt, so haften die verbandsangehörigen Gemeinden dritten Personen gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis.
(2) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Ausscheiden einer Gemeinde.
(1) Die §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes, auf die in § 5 verwiesen wird, sind spätestens für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 anzuwenden; erst zu diesem Zeitpunkt wird der Entfall des Verweises auf § 72 des Gemeindegesetzes in § 5 wirksam. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 ist jedenfalls bereits auf der Grundlage der §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 und ohne Anwendung des § 72 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 15/2019 zu erstellen; die Finanzkraft im Jahr 2020 bestimmt sich nach dem Voranschlag 2019.
(2) Für den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 hat der Gemeindeverband abweichend von Abs. 1 die Möglichkeit den Rechnungsabschluss bis spätestens 21. Mai zu beschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2019, 49/2022
Das niederösterreichische Landes-Elektrizitätswerk ist zu einer Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft unter Mitbeteiligung der beiden Länder zu gleichen Teilen umzuwandeln und in diese Gesellschaft als Gründungseinlage einzubringen.
Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach § 4 iVm den §§ 40 Abs. 9 und 47 Abs. 6 und 7 des Gemeindegesetzes sowie nach § 5 iVm § 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7 und 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
Der niederösterreichische Landes-Musterkeller, und zwar das Haus in Wien XIX, Pyrkergasse 31, samt der gesamten Geschäftsanlage, den Vorräten, den Aktiven und Passiven ist ehestens zu schätzen. Zur Vornahme dieser Schätzung bestellt jedes Land einen Schätzmann. Können sich die beiden Schätzleute nicht einigen, so gilt als Schätzpreis das arithmetische Mittel der beiden Schätzungsergebnisse. Niederösterreich hat das Recht, die Wien gehörige Hälfte des Musterkellers um den derart ermittelten Schätzwert zu erwerben. Macht Niederösterreich von diesem Rechte innerhalb zweier Monate nach endgültiger Feststellung des Schätzpreises keinen Gebrauch, so kann Wien die niederösterreichische Hälfte zu den gleichen Bedingungen erwerben. Wenn auch dies binnen einer gleichlangen, nach Ablauf der obigen zwei Monate beginnenden Frist nicht erfolgt, so ist der Musterkeller anderweitig zu verwerten.
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können, wenn die gemeinsame Besorgung zweckmäßiger, einfacher und kostengünstiger ist, für Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden durch Gesetz oder, wenn das Gesetz es vorsieht, durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden. Die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(2) Das Gesetz nach Abs. 1 hat die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben, die Bildung und die nähere Organisation der Verbände nach Maßgabe dieses Gesetzes zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl.Nr. 27/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(1) Die niederösterreichische Landes-Hypothekenanstalt tritt mit 1. Jänner 1922 in Liquidation. Für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt den Gläubigern gegenüber haften, soweit die Liquidationsmasse unzureichend wird, beide Länder zur ungeteilten Hand, unter sich je zur Hälfte.
(2) Die Liquidierung obliegt dem Bundeslande Wien. Sie wird vom Wiener Stadtsenat als Landesregierung besorgt, der auch die durchführenden Organe zu bestimmen hat. Der Stadtsenat übernimmt die nach dem Statute der niederösterreichischen Landeshypothekenanstalt dem Kuratorium, dem Landesausschusse und dem niederösterreichischem Landtage zustehenden Rechte, soweit sie für die Liquidierung in Betracht kommen.
(3) Alle Ausfertigungen der Anstalt ergehen unter der Bezeichnung “Niederösterreichische Landeshypothekenanstalt in Liquidation". Urkunden der niederösterreichischen Landeshypothekenanstalt in Liquidation sind, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 48, und des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, RGBl. Nr. 213, vom Bürgermeister als Landeshauptmann zu unterfertigen.
(4) In wichtigen Angelegenheiten, besonders bei Übernahme neuer Verbindlichkeiten, beim Abschlusse eines Vergleiches, beim unentgeltlichen Verzichte auf ein Recht oder bei Verkäufen, wenn es sich hiebei um Beträge oder um Werte von über zehn Millionen Kronen handelt, hat sich das Bundesland Wien der vorherigen Zustimmung des Landes Niederösterreich zu versichern.
(5) Der sachliche und persönliche Aufwand für die Liquidierung ist aus der Liquidationsmasse zu bestreiten.
(6) Der Landesregierung des Bundeslandes Niederösterreich steht es frei, sich jederzeit in der ihr geeignet scheinenden Art von der Durchführung der ordnungsgemäßen Liquidierung zu überzeugen. Über den Stand der Liquidierung ist jährlich jeweils mit dem Stande vom 31. Dezember als Stichtag ein Bericht zu verfassen, der auch der niederösterreichischen Landesregierung zu übermitteln ist.
Der Name, der Sitz und die Aufgaben der Gemeindeverbände sind durch Gesetz bzw. Verordnung zu regeln.
(1) Das Landesmuseum geht in die Verwaltung des Landes Niederösterreich über. Damit fallen die bisher im gemeinsamen Eigentum beider Länder stehenden Musealgegenstände ins unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich. Dieses hat dafür zu sorgen, daß sowohl die amtlichen Stellen in Wien, als die Bewohner Wiens das Museum nicht unter ungünstigeren Bedingungen benützen, beziehungsweise besuchen können, als sie den gleichen Stellen oder den Bewohnern des Landes Niederösterreich eingeräumt werden.
(2) Die Landes-Bibliothek und das Landes-Archiv fallen mit Ausnahme der der Gemeinde Wien bereits ausgefolgten Gegenstände dem Lande Niederösterreich zu. Von der modernen Galerie fallen der Gemeinde Wien jene Gemälde zu, die nicht von Niederösterreich bereits übernommen wurden.
(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme und deren Ersatzmitglieder müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(2) Gemeinden haben, abhängig von der Einwohnerzahl, folgende Anzahl von Vertretern in die Verbandsversammlung zu entsenden
bis
2.000 Einwohner
1 Vertreter.
von
2.001 bis 5.000 Einwohner
2 Vertreter.
von
5.001 bis 10.000 Einwohner
3 Vertreter.
von
10.001 bis 50.000 Einwohner
4 Vertreter.
über
50.000 Einwohner
5 Vertreter.
(3) Die Anzahl der zu entsendenden Vertreter ist nach dem letzten vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln.
(4) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 53/2002, LGBl. Nr. 131/2014
(1) Die bisher gemeinsam verwalteten Stiftungen und Stiftungsfonds gehen auf die beiden Länder nach der Zweckbestimmung über. In Zweifelsfällen entscheidet die Abrechnungskommission (Artikel 16). Die Prof. Dr. Josef Hyrtl sche Waisenstiftung in Mödling fällt an Niederösterreich. Die zur Johann Baptist Heilinger schen Stiftung gehörigen, dem Lande Niederösterreich mit einer Stiftungsbeschränkung eigentümlich zugeschriebenen Liegenschaften Eibenbergerhof und Sonnleithenhof (EZ 4 des Grundbuches Kasberg des Gerichtsbezirkes Hainfeld und EZ 1 und 45 des Grundbuches Stollberg des Gerichtsbezirkes Neulengbach) gehen mit dieser Stiftungsbeschränkung in das Eigentum des Landes Niederösterreich über. Nach dem im ersten Satze aufgestellten Grundsatze verteilt sich auch das im Vereinsstatuten oder in sonstigen Satzungen enthaltene Recht zur Abordnung von Mitgliedern der bisherigen niederösterreichischen Landeskörperschaften.
(2) Soweit das vormalige Erzherzogtum Österreich unter der Enns oder das ehemalige gemeinsame Land Niederösterreich Stiftplätze, Stipendien, ganze oder halbe Freiplätze geschaffen oder errichtet hat, enden die daraus sich ergebenden Verpflichtungen der Landes-Verwaltung zur Weitererhaltung solcher Plätze oder Widmungen mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. Das Erfordernis für bereits verliehene Stift- und Freiplätze ist während des Restes der in der Verleihung ausdrücklich ausgesprochenen oder durch die Verhältnisse unbedingt gebotenen Dauer in der durch Landtags- oder Landesausschuß-(Verwaltungskommissions-)beschlüsse festgesetzten Höhe von beiden Ländern zu gleichen Teilen zu bestreiten.
(3) Patronatsrechte, die vom vormaligen Erzherzogtum Österreich unter der Enns, beziehungsweise dem gemeinsamen Lande Niederösterreich auszuüben waren, gehen nach dem Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit auf die neuen Bundesländer über.
Soweit in den Materiengesetzen keine Regelungen über Kostenersätze und Beiträge getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 8 sinngemäß.
(1) Alle sonstigen Vermögenschaften, insbesondere die Wertpapiere, Forderungen, Bezugsrechte und Gesellschaftsanteile des gemeinsamen Landes Niederösterreich gehen je zur Hälfte auf die beiden Länder über. Bei der Teilung sind die besonderen Interessen jedes Landes tunlichst zu berücksichtigen. Insoweit die wirkliche Teilung nicht möglich ist, werden sie als gemeinsames Eigentum verwaltet und verrechnet.
(2) Desgleichen gehen die öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen des bisherigen gemeinsamen Landes Niederösterreich, einschließlich der auf einzelnen Liegenschaften pfandrechtlich haftenden, je zur Hälfte auf die beiden Länder über. Die auf den Steinhof-Liegenschaften haftende Hypothek jedoch übernimmt Wien als Alleinschuldnerin.
(3) Gegenüber Dritten haften aber die beiden Länder zur ungeteilten Hand, und zwar Wien auch mit dem Gemeindevermögen.
(4) Zu den Schulden gehören insbesondere die Fortzahlung der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zustehenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse und ihrer allfälligen künftigen Erhöhungen sowie die Tragung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, welche ehemals gemeinsamen Landesangestellten und ihren versorgungsberechtigten Familienmitgliedern im Falle ihrer Pensionierung am 1. Jänner 1921, beziehungsweise des Ablebens am 31. Dezember 1920 zugekommen waren, ferner der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der gemäß Artikel 17 dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzten Landesangestellten und ihrer Hinterbliebenen.
(1) Die Organe eines Standesamtsverbandes nach § 60 des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.
(2) Die in Abs. 1 genannten Gemeindeverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.
(3) Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) zugrundezulegen.
(4) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
(1) Zur Führung der Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz nicht einem der beiden neuen Bundesländer ausschließlich zugewiesen werden, sich aber aus der bisherigen Gemeinsamkeit ergeben, wird eine Abrechnungskommission eingesetzt, die aus drei vom Wiener Gemeinderate als Landtag und aus drei vom Landtage von Niederösterreich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern besteht.
(2) Die Kommission führt die Bezeichnung “Abrechnungskommission für Wien und Niederösterreich.“ Sie hat folgende Aufgaben
(3) Die Abrechnungskommission kann ohne Zustimmung der beiden Landesregierungen, erforderlichenfalls der beiden Landtage, keine neuen Verbindlichkeiten eingehen.
(4) Die Geschäftsordnung der Abrechnungskommission wird von den beiden Landesregierungen einverständlich festgesetzt. Die beiden Landtage bestimmen je eines der gewählten Mitglieder als Vorsitzenden und eines als dessen Stellvertreter. Die Vorsitzenden wechseln allmonatlich im Vorsitz. Der Vorsitzende hat stets mitzustimmen.
(5) Die Kommission hat ihre Tätigkeit längstens am 31. Dezember 1922 zu beenden, wenn nicht durch übereinstimmende Beschlüsse beider Landtage die Frist erstreckt wird.
(6) Durch übereinstimmende Verordnungen der beiden Landesregierungen kann die im Punkte 1 des Absatzes 2 enthaltene Aufgabe ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweilig einem der beiden Länder übertragen werden.
(7) Die Länder Wien und Niederösterreich haben, um die Auszahlung der nach außen hin gemeinsamen Verbindlichkeiten welcher Art immer zu ermöglichen, der Abrechnungskommission allmonatlich im vorhinein derart ausreichende Vorschüsse zu leisten, daß die im Laufe des folgenden Monats sich ergebenden Fälligkeiten rechtzeitig erfüllt werden können.
(8) Sollte in Hinkunft hinsichtlich bisher gemeinsamer Angelegenheiten die Erlassung landesgesetzlicher Bestimmungen notwendig werden, so sind hiezu gleichlautende Gesetze der Landtage von Wien und Niederösterreich erforderlich.
(1) Die bisher gemeinsamen Landesangestellten, die nicht unter die Aufteilungsregel des Artikels 5, Absatz 2, fallen, werden von einem der beiden Länder in den Dienst übernommen. Auf Angestellte, die von keinem der beiden Länder übernommen werden; sind die Bestimmungen des § 122 der Dienstpragmatik für die niederösterreichischen Landesbeamten und übrigen Landesangestellten anzuwenden mit der Abänderung, daß an Stelle des dort vorgesehenen Landtagsbeschlusses ein Beschluß der niederösterreichischen Landesverwaltungskommission, beziehungsweise der Abrechnungskommission für Wien und Niederösterreich zu treten hat und daß die Bestimmung des Absatzes 3 des Paragraphen nicht gilt.
(2) Die der Dienstpragmatik unterworfenen Angestellten unterstehen nach ihrer Übernahme insbesondere hinsichtlich ihrer Bezüge, Vorrückungsrechte, Urlaube, Titel usw. den bei den übernehmenden Lande geltenden Dienst-, beziehungsweise Besoldungsordnungsbestimmungen; auf die übrigen übernommenen Angestellten haben die beim übernehmenden Lande für Angestellte gleicher Kategorie bestehenden Dienstvertragsbestimmungen zu gelten. Jeder Angestellte muß mindestens mit den Bezügen übernommen werden, die ihm vor der Übernahme zuletzt zukamen.
(1) Als Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn die Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden weniger als zehn beträgt. Bei Verbänden, die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, entfällt das Organ Verbandsvorstand.
(2) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen Ausschuß zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Verbandes zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder dieses Prüfungsausschusses bestimmt die Verbandsversammlung.
(3) Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse für besondere Fach- oder Verwaltungsaufgaben wählen.
Streitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung zwischen den beiden Ländern ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus je drei von den beiden Landtagen gewählten Mitgliedern und aus einem von diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden. Weder die Mitglieder noch der Vorsitzende dürfen der niederösterreichischen Abrechnungskommission angehören. Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden zu übernehmen oder eine andere Person zum Vorsitzenden zu bestellen.
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann und mindestens vier Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 20 Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren sechs Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren zehn Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
Die Wirksamkeit der Gesetze des ehemaligen Erzherzogtums beziehungsweise des Landes Österreich unter der Enns wird durch dieses Verfassungsgesetz nur insoferne berührt, daß sie als aufgehoben gelten, falls sie mit den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruche stehen.
(1) Der Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
(2) Es sind ihm jedenfalls folgende Aufgaben zuzuweisen
(3) Die Verbandsversammlung kann aus der Mitte des Verbandsvorstandes bis zu zwei Obmannstellvertreter wählen, die den Obmann im Falle dessen Verhinderung in der Rangfolge ihrer Nominierung vertreten.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1922, hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 17 jedoch am Tage der Verlautbarung in den Landesgesetzblättern der beiden Länder in Kraft. Es kann nur durch gleichlautende Gesetze der beiden Länder Wien und Niederösterreich abgeändert werden.
Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008
(1) Für die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 24 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 über die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder sinngemäß, wobei für die Wahl des Verbandsobmannes § 23 und für die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes § 24 zu gelten hat.
(2) Für die Geschäftsführung der Organe der Gemeindeverbände gelten, sofern in allfälligen Satzungen nicht anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des Zweiten Hauptstückes, III. Abschnitt, der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Gemeindeverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgaben eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen.
(3) Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren der Gemeindeverbände einschließlich ihrer Verordnungen, den Instanzenzug und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014
(1) Der Obmann des Verbandsvorstandes und dessen Stellvertreter sowie jene Mitglieder der Verbandsversammlung, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben Anspruch auf Ersatz des mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwandes.
(2) Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.
(3) Die Höhe der Aufwandsersätze ist von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999
(1) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Fälle, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.
(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, I. Abschnitt, mit Ausnahme des § 103, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012, LGBl. Nr. 131/2014
Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der auch die Wahl der übrigen Organe des Gemeindeverbandes zu leiten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
Die gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, sowie des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1991, i. d. F. LGBl. Nr. 34/1995, bereits bestehenden Verbände sind bezüglich der Zusammensetzung der Organe und der Obmannfunktion bis zum 1. Juli 1998 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 21 Abs. 1 bis 4 und § 22 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977 i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, treten mit 1. Juli 1998 außer Kraft.
(3) § 17 Abs. 4, § 17a Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3, 5 und 6 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1991, i. d. F. LGBl.Nr. 34/1995, treten mit 1. Juli 1998 außer Kraft.
(1) Der Entfall der §§ 10 und 16 sowie die Neufassung des § 21a is t durch die Novelle 13/1999 am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 7 und 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 65/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2001, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft.
(4) Die Änderung des § 7 Abs. 3 lit. g sowie der Entfall der Wortfolge im § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 92/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.
(5) Die Änderung des § 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 8, § 11 Abs. 1, § 15, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, und der §§ 24 und 25 sowie die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses und des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 126/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 treten § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Dezember 2014, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 53/2002, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 126/2012, LGBl. Nr. 131/2014