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20000046 vkurordnungbadischl AT

Lebensmittelgesetz 1975: Lebensmittelüberwachung (vkurordnungbadischl)

94 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (94)

Gesetzestext (94 Artikel)

Landesrecht Lebensmittelgesetz 1975: Lebensmittelüberwachung

Lebensmittelgesetz 1975: Lebensmittelüberwachung

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

Niederösterreich

25.09.2025

Landesrecht V Kurordnung Bad Ischl

(1) In Durchführung des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Bad Ischl erlassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Salzburger Rundfunkabgabegesetz

Salzburger Rundfunkabgabegesetz

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

Steiermark

04.02.2014

Landesrecht Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

Wiener Dienstleistungsgesetz

Landesrecht V Kurordnung Bad Ischl

Anlage

KURORDNUNG

für den Kurort Bad Ischl

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

Bad Ischl ist gemäß Anerkennungsbescheid der o.ö. Landesregierung vom 25. Oktober 1920, Zl. E/5-2264/5, Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Gemeinde Bad Ischl.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz. Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.

Landesrecht Lebensmittelgesetz 1975: Lebensmittelüberwachung

Artikel I

Den Städten Klagenfurt und Villach werden sämtliche Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren für den Bereich ihres Stadtgebietes übertragen.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) Die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereich wird durch die Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen; sie ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.

(2) Der Landeshauptmann wird in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Landesregierung im Verhinderungsfalle durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Angelegenheiten, die nicht gemäß § 4 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, werden von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung selbständig erledigt.

(4) Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 3 werden unbeschadet der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung vom Landeshauptmann besorgt, solange die Landesregierung durch Verordnung nicht anderes bestimmt.

Landesrecht Salzburger Rundfunkabgabegesetz

Gegenstand der Abgabe

§ 1

Das Land erhebt von Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz abgabepflichtig sind, eine Landes-Rundfunkabgabe als ausschließliche Landesabgabe.

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

(1) Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben.

(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind

(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen.

(4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr.118/2015

Landesrecht Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben in den Bereichen der Vermessung (Geodäsie) und der Geoinformation ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (kurz: Landesvermessungsamt) eingerichtet.

(2) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Dienststelle. Sein Dienstsiegel hat das Landeswappen und die Bezeichnung „Landesamt für Vermessung und Geoinformation“ zu enthalten.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 1. Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen und die von einem oder einer in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin angeboten werden. Dieses Gesetz gilt weiters für die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen betreffend Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vorsehen. Auf die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet der 7. Abschnitt dieses Gesetzes Anwendung. Die Bestimmungen des 1., 2., 5. und 6. Abschnitts sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sowie auf Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz oder in Drittstaaten, sofern diese Qualifikationen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, erworben haben.

Landesrecht Lebensmittelgesetz 1975: Lebensmittelüberwachung

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt

Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner

LH-Stellvertreter für Energie, Wissenschaft und Landwirtschaft

Dr. Stephan Pernkopf

LH-Stellvertreter für Infrastruktur und Sport

Udo Landbauer, MA

Landesrat für Finanzen und Landeskliniken

Anton Kasser

Landesrätin für Bildung, Soziales und Wohnbau

Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister

Landesrat für Sicherheit, Asyl und Zivilschutz

Martin Antauer

Landesrat für Arbeit, Konsumentenschutz, Natur- und Tierschutz

Mag. Susanne Rosenkranz

Landesrat für Kommunale Verwaltung und Baurecht

Mag. Sven Hergovich

Landesrätin für Soziale Verwaltung, Gesundheit und Gleichstellung

Eva Prischl

Landesrecht Salzburger Rundfunkabgabegesetz

Die Abgabe ist für jeden Standort im Land Salzburg zu entrichten und beträgt monatlich für

Radioempfangseinrichtungen 1,60 €

Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,70 €

Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 3,30 €

Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort

(Kombi) 4,70 €

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Spielapparate auch der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015

Landesrecht Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

(1) Dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen

(2) Von den Aufgaben, die dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.

(3) In Angelegenheiten des Abs. 1 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 2. Den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Regelungen, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen und spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen regeln, gehen diesem Gesetz vor.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung von dem nach § 1 Abs. 2 bestimmten Landeshauptmann-Stellvertreter geführt, soweit sie nicht nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 2) von anderen Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes besorgt werden.

Landesrecht Salzburger Rundfunkabgabegesetz

Abgabepflichtiger, Fälligkeit

§ 3

(1) Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz verpflichtet ist.

(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.

(3) Die Abgabe wird am ersten Werktag des Monats der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig.

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung.

(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher/solche auftritt.

(3) Mehrere Abgabepflichtige einer Veranstaltung haften für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen.

(4) Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer/Unternehmerin zu sein, haftet neben dem Unternehmer/der Unternehmerin als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.

(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Betreiberin/der Betreiber.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2015

Landesrecht Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

(1) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation kann in Abteilungen gegliedert werden, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand oder ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.

(2) Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation kann mit Zustimmung der für die Aufbauorganisation und der für das Personalwesen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung eine Geschäftseinteilung erlassen, in der u.a. die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnungen festzusetzen sind.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes ist

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten

(2) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten

(3) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung ist ferner die in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende Vollziehung neuer Angelegenheiten solange vorbehalten, bis die Landesregierung durch Verordnung anderes bestimmt.

Landesrecht Salzburger Rundfunkabgabegesetz

(1) Abgabenbehörde ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz ‚Gesellschaft' genannt. Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist.

(2) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

(3) Die Gesellschaft hat das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug ihrer Einhebungsvergütung (§ 6 Abs 2 zweiter Satz) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land Salzburg abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(4) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen (§ 3 Abs 3 VVG); die Gesellschaft ist berechtigt, Rückstandsausweise auszustellen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Gebührenbetrages vorschreiben.

(5) Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur hereinzubringenden Abgabe stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die Höhe der Abgabe in Prozentsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 Prozent, bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe außer Betracht zu bleiben.

(2) Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.

(3) Die Gemeinde hat die Lustbarkeitsabgabe mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, wenn

(4) Bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Veranstaltungen ist bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die Größe des Raumes sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder um fallweise Veranstaltungen handelt. Der Pauschalbetrag kann in den Fällen des Abs. 2 auch mit einem Vielfachen des jeweiligen Eintrittspreises festgesetzt werden. Der Pauschalbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 440 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 300 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.

(5) Für das Halten von

(6) Der Prozentsatz (Abs. 1) und der Pauschalbetrag nach Abs. 4 können für verschiedene Abgabegegenstände (§ 1 Abs. 2 und 3) verschieden festgesetzt werden.

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Pauschalbeträge (Abs. 4 und 5) entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf volle Eurobeträge aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2010, LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015

Landesrecht Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

(1) Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Dem Leiter obliegt die Führung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation. Er ist allen Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.

(3) Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 6 Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen auswählt und dass er die so beauftragten Abteilungsleiter im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.

(4) Der Stellvertreter des Leiters ist von diesem mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Leiters gehen alle ihm zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter über.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 4. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin oder des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an einem von der Landesregierung festgesetzten Tag statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, durch welchen auch die Tagesordnung erstellt wird. Die Vorbereitung der Regierungssitzungen erfolgt unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen durch den Regierungsdienst des Amtes der NÖ Landesregierung.

(2) Der Vorsitzende kann den Entfall, die Verschiebung einer Sitzung oder die Durchführung eines Umlaufes an Stelle einer ordentlichen Sitzung verfügen. Er ist ferner zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen berechtigt; falls es von mindestens zwei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird, ist er hiezu verpflichtet. § 6 Abs. 1 und 2 finden auf außerordentliche Sitzungen keine Anwendung. Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch über den Gegenstand der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse eine vom Vorsitzenden zu genehmigende Aussendung veröffentlichen. Diese darf keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsverhalten enthalten. Hiedurch bleiben die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Geheimhaltung (§ 17) unberührt.

Landesrecht Salzburger Rundfunkabgabegesetz

(1) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

(1) Die Gemeinde hat in der Lustbarkeitsabgabeverordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sind

(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

Landesrecht Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

(1) Für jede Abteilung ist vom Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ein Abteilungsleiter zu bestellen.

(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist diesen gegenüber weisungsberechtigt. Bei Verhinderung gehen seine Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über.

(3) Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Leiter mit Zustimmung der Vorarlberger Landesregierung bestellt.

(4) Der Abteilungsleiter hat unter der Führung des Leiters des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er ist dem Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 5. (1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin oder den Einschreiter an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage einer Einschreiterin oder eines Einschreiters hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) Anträge, die in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen spätestens zu Mittag des vierten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin beim Regierungsdienst eingebracht werden. Danach einlangende Anträge können nur in dringenden Fällen in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden.

(2) Alle gemäß Abs. 1 erster Satz rechtzeitig eingelangten Anträge sind in Form von Sitzungsbögen samt der Tagesordnung spätestens zu Mittag des dritten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Von einer Ergänzung der Tagesordnung sind sie in gleicher Weise zu verständigen.

(3) Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung der Landesregierung oder des Amtes der Landesregierung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung sowie Anträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 19 lit.b sind sämtlichen Landesregierungsmitgliedern mindestens eine Woche vor ihrer Beratung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Salzburger Rundfunkabgabegesetz

(1) Der Abgabenertrag ist mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Mittel für folgende Zwecke zu verwenden

(2) Von den eingebrachten Abgaben sind 1,5 % zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung zu verwenden. Die Gesellschaft erhält für die Einhebung der Abgabe

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden hat.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung gegenüber der Abgabenbehörde des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Abgabepflichtigen/von der Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Wenn die Aufstellung eines Apparates nach dem 15. eines Monats erfolgt oder deren Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist nur die Hälfte der monatlichen Abgabe zu entrichten. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 4 Abs. 5 gleichartigen Apparat (Automaten) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten angemeldeten Apparates (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf die Anmeldung folgenden Kalendermonat ein.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

Landesrecht Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation kann die Abteilungsleiter und sonstigen Bediensteten schriftlich mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 6. (1) Die Wiener Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die in § 5 Abs. 1 Z 5 genannten Landesstellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) In den Sitzungen der Landesregierung ruft der Vorsitzende in der Reihenfolge der Tagesordnung die Sitzungsbögen auf. Wenn beim Aufruf des Sitzungsbogens kein Mitglied der Landesregierung zu einem Antrag eine Debatte oder eine Abstimmung verlangt, gelten die Anträge auf diesem Sitzungsbogen als einstimmig beschlossen. Jedes Mitglied der Landesregierung ist in seinem Geschäftsbereich berechtigt und über Ersuchen eines anderen Regierungsmitgliedes verpflichtet, hinsichtlich der von ihm eingebrachten Anträge zu referieren. Nach allfälliger Abführung einer Debatte über den Beratungsgegenstand bringt der Vorsitzende die Anträge auf diesem Sitzungsbogen zur Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt durch Umfrage durch den Vorsitzenden, der das Ergebnis der Abstimmung feststellt. Stimmenthaltung ist zulässig. Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Beschlussfassung zurückgezogen oder zurückgestellt werden.

(2) Zu einem gültigen Beschluß sind die ordnungsgemäße Einberufung aller Mitglieder der Landesregierung, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten (einschließlich des Vorsitzenden) und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Landesrecht Salzburger Rundfunkabgabegesetz

Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften

§ 7

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

Landesrecht Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

(1) Die Organe des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle bedeutsamen dienstlichen Wahrnehmungen in Kenntnis zu setzen.

(2) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich anderer Abteilungen betreffen, hat die federführende Abteilung in zweckentsprechender Weise (z.B. Besprechungen, schriftliche Stellungnahme, Übermittlung von Entwürfen oder Abschriften) Verbindung zu den mitbetroffenen Abteilungen herzustellen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabenbereich die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. In Zweifelsfällen hat der Leiter zu entscheiden, in wessen Aufgabenbereich eine Angelegenheit in der Hauptsache fällt.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 7. (1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfängern bzw. Dienstleistungsempfängerinnen auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG 1950 vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlußfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen.

Landesrecht Salzburger Rundfunkabgabegesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Fernsehschilling- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl Nr 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/1984, außer Kraft.

(2) An Stelle der Rundung gemäß § 2 Abs 3 sind die Abgabenbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet und Beträge über 50 Groschen aufgerundet.

(3) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18 /2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 treten in Kraft

(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(8) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

(1) Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände von diesen überprüfen zu lassen.

(2) Den Beauftragten ist von der Abgabenbehörde eine Bestätigung auszustellen.

Landesrecht Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

Der Dienstbetrieb, der Informationslauf, die Kanzlei, die Aktenbearbeitung, der Schriftverkehr, der Postlauf und die Archivierung sind in einem Organisationshandbuch geregelt.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 8. (1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013, erfolgen können.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

Wenn auf Grund der Geschäftsverteilung (§ 2) eine Angelegenheit unter Mitwirkung einer einem anderen Mitglied der Landesregierung unterstehenden Abteilung zu behandeln ist, so sind alle Erledigungsentwürfe vor Abfertigung auch jenem Mitglied der Landesregierung zur Unterfertigung vorzulegen, dem die zur Mitwirkung berufene Abteilung untersteht. Wenn dieses mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden ist, berät und beschließt darüber über Antrag des Mitgliedes der Landesregierung, dem die hauptsächlich befaßte Abteilung untersteht, die Landesregierung (§ 4 Abs. 2 Z 1).

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 44/2013

Landesrecht Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

Dieses Statut tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des Landesvermessungsamtes in Feldkirch, ABl.Nr. 42/2002, in der Fassung ABl.Nr. 48/2004, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 9. (1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Einschreiterin oder der Einschreiter

(2) Einschreiterinnen oder Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 50/2016, zu bestätigen.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung steht es frei, an einzelne Mitglieder der Landesregierung Anfragen zu richten, die Landesregierung über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu setzen oder auch die Meinung der Landesregierung über das Verhalten in einer Angelegenheit einzuholen. Die Beantwortung von Anfragen, die den selbständigen Wirkungsbereich des Landes betreffen, darf nicht abgelehnt werden und hat spätestens in der übernächsten Sitzung der Landesregierung zu erfolgen.

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 118/2015

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 10. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.

(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) An den Sitzungen der Landesregierung nehmen der Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) mit beratender Stimme und der Leiter des Pressedienstes des Amtes der Landesregierung oder dessen Vertreter teil. Ferner ist der Leiter des Regierungsdienstes oder dessen Vertreter als Schriftführer beizuziehen.

(2) Andere Bedienstete des Landes können zu den Sitzungen der Landesregierung vom Vorsitzenden zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Die Beiziehung von Auskunftspersonen, welche nicht dem Personalstande des Landes angehören, darf nur ausnahmsweise über besonderen Beschluß der Landesregierung erfolgen.

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 11. (1) Die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat insbesondere die Namen und Funktionen der anwesenden Personen und alle gefassten Beschlüsse zu enthalten. Wurde ein Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen, ist anzuführen, wer für und wer gegen den Antrag gestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist nach Unterfertigung durch den Schriftführer vom Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) zu prüfen, nötigenfalls zu verbessern und sodann zu beglaubigen. Die Niederschrift muß zwei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung der Landesregierung beim Regierungsdienst und bei der nächsten Sitzung der Landesregierung zur Einsichtnahme und Unterfertigung durch die Mitglieder der Landesregierung, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufliegen. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag zur Niederschrift festzuhalten.

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Änderung des § 9 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) Die Änderung des § 4 Abs. 5 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2010, in Kraft.

(5) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3, des § 4 Abs. 5 Z 4 und des § 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2011 tritt mit 18. Februar 2011 in Kraft.

(6) Verordnungen aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 34/2011 können rückwirkend frühestens mit dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(7) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3, § 2 letzter Satz und § 4 Abs. 5 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(8) Die Änderung der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1und 2 Z 1, § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, der §§ 7 und 9 Abs. 1 sowie des § 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013, in Kraft.

(9) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 44/2013 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 7 und 8 genannten Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(10) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 118/2015 treten § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5 und § 10 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 84/2010, LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 12. (1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.

(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

Die mit den Anträgen eingelangten Geschäftsstücke sind unter Mitteilung des Beschlusses der Landesregierung an die zuständige Abteilung (Gruppe) zur weiteren Veranlassung im Sinne der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung rückzumitteln, die für den Landtag bestimmten Regierungsvorlagen sind der Landtagsdirektion zuzuleiten.

Landesrecht Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001 außer Kraft.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 13. (1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Wiener Landesregierung.

(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 18 und 19 tätig zu werden.

(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter und dem zuständigen Mitglied der Landesregierung oder seinem Stellvertreter zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.

(2) Zur Fertigung von Urkunden, die das Land als Träger von Privatrechten berechtigen oder verpflichten, ist das nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständige Mitglied der Landesregierung berechtigt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann sich bei der Fertigung solcher Urkunden nach den organisationsrechtlichen Vorschriften auch durch Bedienstete vertreten lassen.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 14. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) Abgesehen von den Fällen des § 5 Abs. 2 kann in der Urlaubszeit und in besonders dringenden Fällen an Stelle der kollegialen Beschlussfassung die Abstimmung im Umlaufwege erfolgen. Für Abstimmungen im Umlaufwege in der Urlaubszeit gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle durch Unterschrift. Die Ablehnung des Antrages oder die Stimmenthaltung ist auf dem Unterschriftsblatt zu vermerken und dieser Vermerk zu unterfertigen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 15. (1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 16 bis 19 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind. Dabei ist anzugeben, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin ist unverzüglich zu informieren.

(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 16 bis 19 angefordert oder übermittelt wurden.

(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden

(5) Informationen gemäß den §§ 16 bis 19 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.

(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.

(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.

(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

Die Mitglieder der Landesregierung sind innerhalb des ihnen übertragenen Wirkungsbereiches zur Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung verpflichtet. Sie können jedoch, falls sie gegen den Antrag gestimmt haben, die Vollziehung des Beschlusses bzw. bei Landtagsvorlagen die Berichterstattung an den Landtag ablehnen. In diesem Falle sowie auch dann, wenn ein Landesregierungsmitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, kann der Landeshauptmann ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Vollziehung bzw. der Berichterstattung an den Landtag betrauen.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 16. (1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Wien niedergelassene Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die im Gebiet des Landes Wien niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die im Gebiet des Landes Wien niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(2) Zur Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung erfolgen.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 17. (1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Wien eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Wien eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

Landesrecht Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1–11, außer Kraft.

(2) § 2 I. Z 2, § 2 II. Z 1, § 2 VI. Z 13, § 2 VII. Z 7, § 4 Abs. 1 Z 19 und § 4 Abs. 1 Z 24 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 2 I. Z 1, § 5 Abs. 3 vierter Satz und § 17 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 18. (1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.

(2) Beabsichtigt eine Behörde Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.

(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Kommission der Europäischen Union gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,

(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 19. (1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers bzw. einer Dienstleistungserbringerin, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, von dem bzw. von der eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.

(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer bzw. die betroffene Dienstleistungserbringerin unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser bzw. diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 20. (1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein im Rahmen des Internal Market Information System (IMI) elektronisch erstelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Dokuments

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 21. (1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind im Wege der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsstaats hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags binnen einer Woche über die IMI-Anwendung zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 22. (1) Ein Europäischer Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach landesrechtlichen Vorschriften geregelten Berufs in Wien darf nur Personen ausgestellt werden, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach den den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union erfüllen. Ein solcher Berufsausweis berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufs in Wien, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufs, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt sind.

(3) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Abs. 1 und 2 sind im Weg der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Internal Market Information System (IMI) einzubringen.

(4) Entspricht die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen.

(5) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen

(6) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(7) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 4 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Weg des Herkunftsstaates des Antragstellers übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 5 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach den Ziffern 1 oder 2 dieser Bestimmung vorzugehen. Die Behörde kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(8) Stellt die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 7 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 7 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 5 Z 1 oder 2 vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller über das Internal Market Information System (IMI) übermittelt.

(9) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 23. (1) Ein Europäischer Berufsausweis für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufs, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit nicht betrifft und für den keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Wien berechtigt sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Abs. 1 ist über das Internal Market Information System (IMI) zu stellen und hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen.

(3) Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 21 Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 21 Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(5) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die Antragstellerin oder den Antragsteller hiervon zu verständigen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 24. (1) Im Fall der Einbringung von Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Art. 4d Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und den Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmestaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie die Antragstellerin oder den Antragsteller von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.

(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmestaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 25. (1) Die Behörde hat im Einzelfall partiellen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit mit Bescheid zu gewähren, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies

(3) Im Fall eines gewährten partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in eindeutiger Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 26. (1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz sowie nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und anderer Staaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dieser Informationsaustausch ist über das Internal Market Information System (IMI) abzuwickeln.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von anderen Behörden übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 27. (1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.

(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit mittels einer Warnung über das IMI unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln

(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.

(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a lit. l der Berufsanerkennungsrichtlinie, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, mittels einer Warnung über das Internal Market Information System (IMI) zu benachrichtigen.

(5) Die Behörde hat die betroffene berufsangehörige Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Warnung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Warnung festgestellt, so hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach Aufhebung der Warnung oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder der Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.

Landesrecht Wiener Dienstleistungsgesetz

§ 28. Sofern die Behörde über keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) verfügt, werden die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit (§ 26) und des Vorwarnmechanismus (§ 27) über die Verbindungsstelle gemäß § 13 dieses Gesetzes abgewickelt; „§ 13 Abs. 2, 3 Z 1 und 3 und Abs. 5 gelten sinngemäß.

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§ 29. (1) Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese

(2) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Gesetzesentwürfen ist das Amt der Wiener Landesregierung zuständig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorlagen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, sind vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hierfür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen. Der Ausschuss oder die Kommission hat – falls nicht schon eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt ist – vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Wiener Landesregierung zur erforderlichen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu übermitteln.

(4) Bei Entwürfen von Verordnungen von Organen des Landes oder der Gemeinde Wien ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Amt der Wiener Landesregierung bzw. vom Magistrat durchzuführen. Bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen im Sinne des Abs. 1 hat die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die jeweils zur Verordnungserlassung zuständige Behörde zu erfolgen.

(5) Vorschriften im Sinne des Abs. 1 sind nach ihrer Erlassung durch das Amt der Wiener Landesregierung bzw. im Fall des Abs. 4 letzter Satz durch die verordnungserlassende Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, sofern sich für diese Beurteilung maßgebliche Umstände geändert haben. Ergibt eine solche Überprüfung, dass eine Vorschrift nicht mehr den Anforderungen nach Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht, hat das Amt der Landesregierung bzw. die verordnungserlassende Behörde die notwendige Anpassung der Vorschrift in die Wege zu leiten.

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§ 30. (1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die betreffenden Regelungen

Als solche Ziele des Allgemeininteresses gelten dabei insbesondere die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen nach dieser Bestimmung rechtfertigen können.

(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst eine objektive Untersuchung zum Nachweis darüber, dass die jeweilige Vorschrift den Anforderungen nach Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht; die Gründe für ein positives Untersuchungsergebnis sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, durch quantitative Elemente zu substantiieren. Im Zuge der Prüfung ist auf die Kriterien und Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 bis 5 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie Bedacht zu nehmen. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift.

(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist so umfassend zu dokumentieren, dass die Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachvollzogen werden kann. Diese Dokumentation ist den Erläuterungen des jeweiligen Gesetzes- oder Verordnungsentwurfs anzuschließen.

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§ 31. (Verfassungsbestimmung) Im Zuge der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze oder Verordnungen im Sinne des § 29 Abs. 1 ist jeder Bürgerin bzw. jedem Bürger, allen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfängern sowie den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich durch die Rechtsvorschrift berührt wird, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der entsprechenden Gesetze oder Verordnungen einzuräumen. Die Einräumung der Kenntnisnahme erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Wien sowie Auflage bei den Magistratischen Bezirksämtern. Findet ein Begutachtungsverfahren des Gesetzes oder der Verordnung nicht statt, so ist der Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes Wien zu veröffentlichen. Jedermann hat die Möglichkeit zu den veröffentlichten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist, innerhalb derer die Stellungnahme abgegeben werden muss, ist in der jeweiligen Veröffentlichung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes festzusetzen, wobei diese Frist zumindest eine Woche zu betragen hat.

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§ 32. (1) Im Vollzugsbereich des Landes Wien ist das Amt der Wiener Landesregierung für die Übermittlung und den Empfang von Informationen im Sinne des Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zuständig.

(2) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften im Sinne des § 29 Abs. 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 11 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie genannten Datenbank für reglementierte Berufe zu erfassen. Zu diesem Zweck ist dem Amt der Wiener Landesregierung die Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 29 Abs. 1 durch die verordnungserlassende Behörde bekannt zu geben; gleichzeitig sind dem Amt der Wiener Landesregierung die in der genannten Datenbank zu erfassenden Informationen mitzuteilen.

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§ 33. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen nach § 29 Abs. 1 der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.

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§ 34. Behörde im Sinne des 5. und 6. Abschnitts ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszugangs zuständige Behörde.

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§ 35. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

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