Landkreisvermögen Eigentumsübertragung
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Niederösterreich
Das Inkrafttretensdatum des § 3 ist der 1. Jänner 1974.
02.12.2014
Erklärung der Gemeinde Obertrum am See zum Markt
ASFINAG – Zuweisungsgesetz
Landkreisvermögen Eigentumsübertragung
(1) Bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 101, über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Eigentum der Bezirksfürsorgeverbände. An beweglichen Vermögenswerten erwirbt jener Bezirksfürsorgeverband das Eigentum, dessen Amtsbereich sich ganz oder überwiegend mit dem des ehemaligen Landkreises, in dessen Eigentum der Vermögenswert stand, deckt. Unbewegliche Vermögenswerte gehen in das Eigentum jenes Bezirksfürsorgeverbandes über, in dessen Amtsbereich sie gelegen sind.
(2) Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Abs. 1 ergeben, entscheidet auf Antrag des betroffenen Bezirksfürsorgeverbandes oder einer Person, die Rechte an dem Vermögenswert geltend macht, die Landesregierung.
Die Salzburger Landesregierung hat mit dem unter dem Datum des 20. Juli 1999 gefassten Beschluss die Gemeinde Obertrum am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Markt erklärt.
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die am 30. September 2006 zur ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost abgeordnet sind und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausscheiden, werden mit Wirksamkeit 1. Oktober 2006 dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1, welche unter Wahrung der Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Der Magistrat kann die Zuweisung gemäß Abs. 1 unter Beachtung der im Zuweisungsvertrag (§ 4) für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen jederzeit widerrufen. Der Widerruf ist den davon betroffenen Bediensteten rechtzeitig, jedenfalls aber vier Wochen vor Wirksamkeit, durch den Magistrat unter Bekanntgabe des neuen Dienstortes und der neuen Dienststelle zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 schließt eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus. Die Versetzung gilt als Widerruf der Zuweisung im Sinn des Abs. 3.
(1) Die in den Z 1 bis 3 der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vermögenswerte (Tierkörperverwertungsanstalten in Laa/Thaya, Gänserndorf und St. Georgen/Ybbsfeld) werden samt allem Zugehör Eigentum des Landes Niederösterreich.
(2) Die Erlöse aus dem Verkauf der Tierkörperverwertungsanstalten in Heidenreichstein, Sollenau und Wilhelmsburg (Z. 4 bis 6 der Anlage zu diesem Gesetz) gehen samt den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallenen Zinsen und Zinzeszinsen in das Eigentum des Landes Niederösterreich über.
(3) Bestehende Forderungen aus dem Verkauf der in Abs. 2 genannten Tierkörperverwertungsanstalten gehen auf das Land Niederösterreich über.
§ 2. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
(1) Das allgemeine öffentliche Krankenhaus in Mistelbach (Z. 7 der Anlage zu diesem Gesetz) wird Eigentum jenes Gemeindeverbandes mit dem Sitz im politischen Bezirk Mistelbach, der diese Krankenanstalt gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1968, LGBl. Nr. 345, in der geltenden Fassung, als Rechtsträger betreibt.
(2) Bestehende Vereinbarungen über die Kostentragung, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung am Betriebsabgang und an den Kosten zum Ausbau der im Abs. 1 genannten Krankenanstalt, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3. (1) Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
(2) Die einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten stehen der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
Die in der NÖ Landtafel unter EZ 864 eingetragenen Liegenschaftsparzellen 2/6 (KG Dunkelstein) und 1593 (KG Neunkirchen) werden Eigentum des Landes.
§ 4. Über die Zuweisung ist zwischen der Gemeinde Wien und der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten
(1) Rechte, die einem Dritten an einem durch dieses Gesetz erfaßten Vermögenswert zustehen, werden durch die Veränderung der Eigentumsverhältnisse auf Grund dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Räumlichkeiten in den durch dieses Gesetz erfaßten Gebäuden, in denen Dienststellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes untergebracht sind, werden diesen Körperschaften, sofern sie nicht nach den §§ 1 und 2 Eigentümer der betreffenden Gebäude werden, für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse zur entgeltlichen Weiterbenutzung für längstens 20 Jahre überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für die in diesen Gebäuden befindlichen Dienstwohnungen Bediensteter des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
(3) Der Abs. 2 erster Satz findet für Räumlichkeiten, in denen Dienststellen des Bundes untergebracht sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Weiterbenützung unentgeltlich erfolgt.
(4) Abweichende Vereinbarungen über eine Weiterbenutzung der Räumlichkeiten (Abs. 2 und 3) zwischen dem Eigentümer und den nutzungsberechtigten Körperschaften sind zulässig.
§ 5. Die Gemeinde Wien hat der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten benötigt. Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost hat der Gemeinde Wien jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind. Diese Ermächtigungen beziehen sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
Soweit durch dieses Gesetz Liegenschaften oder verbücherungsfähige Rechte erfaßt werden, hat die Landesregierung über den Erwerb dieser Vermögenswerte auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Eigentumsübertragung eine Bescheinigung auszustellen.
§ 6. Der zwischen der Gemeinde Wien und der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost mit Wirkung 1. Mai 2006 abgeschlossene Personalüberlassungsvertrag gilt als Zuweisungsvertrag gemäß § 4.
§ 6a. Tritt an die Stelle der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 1 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz und dem Zuweisungsvertrag (§ 4) ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 5 erster Satz von der Gemeinde Wien durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.
Diejenige Körperschaft, die auf Grund dieses Gesetzes Eigentümer von Vermögenswerten nach den ehemaligen Landkreisen wird, hat die Durchführung der durch den Eigentumsübergang erforderlichen Änderungen in amtlichen Urkunden unverzüglich zu beantragen.
§ 7. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Die für die Verwaltung des Vermögens nach den ehemaligen Landkreisen bestellten Kuratoren sind über Antrag der auf Grund dieses Gesetzes zum Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes gewordenen Körperschaft zu entheben. Die ausstehenden Ansprüche der Kuratoren und die Kosten, die anläßlich der Abberufung entstehen, hat die antragsstellende Körperschaft zu tragen.
§ 8. Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
(1) Das “Übereinkommen zwischen dem Bundesland Burgenland und dem Bundesland Niederösterreich über die Auseinandersetzung des Vermögens der ehemaligen Landkreise (Gemeindeverbände) Bruck a. d. Leitha, Eisenstadt und Oberpullendorf” wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Der Eigentümer der Vermögenswerte, die durch das in Abs. 1 genannte Übereinkommen erfaßt werden, hat
(3) In Durchführung des Abs. 2 sich ergebende Streitigkeiten sind von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
(1) Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme seines § 3, rückwirkend mit 28. Februar 1970, § 3 jedoch mit 1. Jänner 1974, in Kraft.