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20000041 AT

Gesetz über die Aufteilung des Sondervermögens nach den ehemaligen Landeskreisen

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Gesetz über die Aufteilung des Sondervermögens nach den ehemaligen Landeskreisen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Aufteilung

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Landesrecht Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

Bundesrecht Europol-Übereinkommen – Durchführung (Niederlande)

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Kurztitel

Europol-Übereinkommen – Durchführung (Niederlande)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 126/1999

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 41 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN POLIZEIAMTES (EUROPOL-ÜBEREINKOMMEN)

StF: BGBl. III Nr. 126/1999 (NR: GP XX RV 1691 AB 1819 S. 169. BR: AB 5956 S. 655.)

Ratifikationstext

Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 6. Mai bzw. 23. Juni 1999 abgegeben; das Abkommen tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Verbalnote wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

20000041

Dokumentnummer

NOR30000069

Bundesrecht Europol-Übereinkommen – Durchführung (Niederlande)

(Übersetzung)

993/1999

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995) 1) vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbindungsbeamten bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart werden.

Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am 1. Tag des Monates in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

In diesem Abkommen

1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens genießen der Verbindungsbeamte und die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die niederländische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, im Königreich der Niederlande und gegenüber diesem die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 2) Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt werden.

2. Die den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen gewährte Immunität umfaßt nicht

3. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Übereinkommen für Mitglieder des diplomatischen Personals gelten, gelten auch für die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen.

1. Die Regierung erleichtert nötigenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise des Verbindungsbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitglieder seiner Familie.

2. Dieser Artikel behindert nicht die Forderung nach einem angemessenen Nachweis, daß die Personen, welche die in diesem Artikel Vorgesehene Behandlung verlangen, tatsächlich in die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Kategorien fallen.

3. Falls Personen, die in diesem Artikel erwähnt werden, Visa benötigen, so werden diese kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt.

Familienmitglieder, die mit dem Verbindungsbeamten im gemeinsamen Haushalt leben und keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, sind für die Dauer der Zuteilung des Verbindungsbeamten von der Verpflichtung zur Einholung von Arbeitsgenehmigungen befreit.

Das Archiv des Verbindungsbeamten, gleichgültig, wo und in wessen Besitz es sich befindet, gilt als unverletzlich.

Auf Ersuchen des Mitgliedstaates unternehmen die Behörden des Gastgeberstaates im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen alle zumutbaren Schritte, um die erforderliche Sicherheit und den Schutz des Verbindungsbeamten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sicherzustellen, falls deren Sicherheit durch die dienstliche Tätigkeit des Verbindungsbeamten bei Europol gefährdet ist.

1. Die Regierung gestattet den Verbindungsbeamten, frei und ohne Erfordernis einer besonderen Erlaubnis zu allen amtlichen Zwecken zu kommunizieren, und schützt das Recht des Verbindungsbeamten, dies zu tun. Der Verbindungsbeamte ist berechtigt, Codes zu verwenden und amtliche Korrespondenzen und andere amtliche Mitteilungen durch Kurier oder in versiegeltem Kuriergepäck abzusenden und zu empfangen, wobei diese die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen wie diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

2. Soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 3) vereinbar ist, genießt der Verbindungsbeamte für seine amtlichen Kommunikationen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche vom Königreich der Niederlande jeder internationalen Organisation bzw. jeder Regierung hinsichtlich der Prioritäten für die Verbindung auf dem Postwege, durch Kabel, Telegraph, Fernschreiber, Funk, Fernsehen, Telefon, Fax, Satellit oder andere Mittel gewährt wird.

1. Der Mitgliedstaat teilt der Regierung umgehend den Namen des Verbindungsbeamten, seine Ankunft und endgültige Abreise bzw. die Beendigung seiner Zuteilung sowie die Ankunft und endgültige Abreise der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder mit, sowie gegebenenfalls, daß eine Person nicht mehr zum Haushalt gehört.

2. Die Regierung stellt dem Verbindungsbeamten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern einen Identitätsausweis mit Foto des Inhabers aus. Dieser Ausweis dient zur Identifikation des Inhabers gegenüber allen Behörden des Gastgeberstaates.

1. Jede Streitigkeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeine Frage, die den Verbindungsbeamten oder das Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung betrifft, wird, sofern sie nicht auf freundschaftlichem Wege beigelegt wird, auf Antrag des Mitgliedstaates oder der Regierung zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern vorgelegt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter. Der dritte, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt, ist von den ersten beiden Schiedsrichtern auszuwählen.

2. Falls eine der Parteien es innerhalb von zwei Monaten nach einem entsprechenden Ersuchen der anderen Partei verabsäumt, eine solche Ernennung vorzunehmen, kann die andere Partei den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.

3. Falls sich die ersten beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den dritten einigen, kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.

4. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht das Dirimierungsrecht zu. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Hinsichtlich des Königreichs der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil des Königreichs.

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 9. Feber 1999

An das

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten der

Republik Österreich

Abteilung I.2

Ballhausplatz 2

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 2355.116/0038e-I.2/1999

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich übermittelt der Botschaft des Königreichs der Niederlande seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der do. Note Zl. 993/1999 vom 9. Feber 1999 bezüglich des Europol-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt der genannten Note einverstanden ist und daß die Note der do. Botschaft und die vorliegende Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Ausdruck bringende Note ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen, welches am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der dem Tag folgt, an welchem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Wien, am 18. März 1999

An die

Botschaft des Königreiches der Niederlande

1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/1998 idF BGBl. III Nr. 81/1999

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 593/1989

Landesrecht Gesetz über die Aufteilung des Sondervermögens nach den ehemaligen Landeskreisen

Das zweckgebundene Sondervermögen des Landes nach dem Gesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen ist auf die Städte Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems sowie das Land aufzuteilen.

Landesrecht Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der in Z 1 bis 5 genannten Gesellschaften jeweils bei den Wiener Stadtwerken in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit nachstehenden Gesellschaften zur Dienstleistung zugewiesen

(2) Der im Abs. 1 genannte Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist durch Verordnung festzustellen.

(3) Bei Bediensteten, die Aufgaben gemäß § 3 zu besorgen haben, erstreckt sich die Zuweisung gemäß Abs. 1 nicht auf diese Aufgaben.

(4) Durch die Zuweisungen gemäß Abs. 1 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4a) Auf Verkehrsbetrieben (§ 19 Abs. 1 Z 1 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983) zugewiesene Bedienstete finden dieselben auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 und 2 ARG vereinbarten Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes Anwendung, wie sie in einem für in einem Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Verkehrsbetrieb stehende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geltenden, nach den Bestimmungen des § 14 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, hinterlegten und im, Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ kundgemachten Kollektivvertrag vorgesehen sind.

(5) Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 schließen spätere Versetzungen der Bediensteten zwischen den in Abs. 1 genannten Gesellschaften nicht aus. Die Zuweisung wird davon nicht berührt. Die Bediensteten gelten dann der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zugewiesen, zu der sie versetzt wurden.

(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Lehrlinge.

Landesrecht Gesetz über die Aufteilung des Sondervermögens nach den ehemaligen Landeskreisen

(1) Das Sondervermögen des Landes nach den ehemaligen Landkreisen ist so aufzuteilen, dass auf Bludenz 180, auf Bregenz 275, auf Dornbirn 302, auf Feldkirch 274, auf Hohenems 150 und auf das Land 714 gleiche Teile entfallen.

(2) Offene Forderungen aus Darlehen des Sondervermögens des Landes an die genannten Städte sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig und vom Anteil aus der Aufteilung gemäß Abs. 1 abzuziehen.

Landesrecht Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

§ 2. (1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die Tätigkeit in den in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung einer dieser Gesellschaften zugewiesen werden.

(2) In dem im Abs. 1 genannten Zeitraum können auch Bedienstete der Gemeinde Wien, die bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, aber zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Wiener Stadtwerken beschäftigt sind, zur weiteren Dienstleistung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften zugewiesen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des betroffenen Bediensteten erforderlich.

(3) Personen, die im Jahr vor der Betriebsaufnahme (§ 1 Abs. 1) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wurden und im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme bei den Wiener Stadtwerken als Lehrlinge beschäftigt sind, können unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses und gleichzeitiger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien auf ihr Ersuchen zur weiteren Dienstleistung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften zugewiesen werden.

(4) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Zuweisungen gilt § 1 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

Landesrecht Gesetz über die Aufteilung des Sondervermögens nach den ehemaligen Landeskreisen

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Kundmachung folgt, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der Abschnitt II des Bundesgesetzes über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen, BGBl. Nr. 101/1969, und das Gesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen, LGBl.Nr. 7/1970, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

§ 3. (1) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat.

(2) Die dafür zuständige Dienststelle des Magistrats ist im Bereich der Magistratsdirektion einzurichten und hat dabei alle jene Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien, Beschluß des Gemeinderates vom 4. Februar 1966, Pr.Z. 48, ABl. der Stadt Wien Nr. 15/1966, zuletzt geändert durch Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1997, Pr.Z. 42/97 - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1997, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin der Wiener Stadtwerke und den Direktoren und Direktorinnen der Teilunternehmungen der Wiener Stadtwerke in Personalangelegenheiten zukommen, sowie die nach der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien in Verbindung mit Anhang 1 dieser Geschäftsordnung, Entschließung des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1966 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 21. Oktober 1966, Pr.Z. 2407, ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966, zuletzt geändert durch Entschließung des Bürgermeisters vom 24. Juni 1998 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, Pr.Z. 127/98 - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/1998, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sich ergebenden Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten auszuüben. Zu den Aufgaben dieser Dienststelle gehört auch die Vollziehung der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der jeweiligen Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Ruhestand befindlichen Beamten der Wiener Stadtwerke, deren Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nach diesem Gesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen, deren Angehörigen und Hinterbliebenen.

(3) Der Dienststelle, die die Rechte und Pflichten als Dienstbehörde bzw. Dienstgeber (Abs. 1) wahrnimmt, ist jedenfalls der gesamte anfallende Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten, der Aufwand für die in Abs. 2 letzter Satz genannten Personen und der Personalverrechnungsaufwand von den Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.

(3a) Über die Person des Schuldners, einschließlich Schuldübernahmen innerhalb des Konzerns der WIENER STADTWERKE Holding AG, die Höhe, das Ausmaß sowie die Zahlungsmodalitäten einschließlich der Möglichkeit interner Einmalabgeltungen des in § 3 Abs. 3 genannten Aufwandes, kann innerhalb des Konzerns der WIENER STADTWERKE Holding AG bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgern eine Vereinbarung getroffen werden. Die jeweils getroffene Vereinbarung ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin der in Abs. 2 genannten Dienststelle des Magistrats soll das zur Besorgung von Personalangelegenheiten berufene Vorstandsmitglied der WIENER STADTWERKE Holding AG sein. Dieser oder diese ist auch berechtigt, Aufgaben, die dieser Dienststelle obliegen, anderen gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten unter seiner oder ihrer Verantwortung zu übertragen.

Landesrecht Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

§ 4. Die in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften sind gegenüber den ihnen jeweils zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur

Landesrecht Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

§ 5. Ein Widerruf der nach § 1 oder § 2 erfolgten Zuweisung durch die Gemeinde Wien bedarf der Zustimmung des Bediensteten.

Landesrecht Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

§ 6. Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

§ 7. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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