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20000037 AT

Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Krensdorf

58 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (58)

Gesetzestext (58 Artikel)

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Krensdorf

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Krensdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/2000

Inkrafttretensdatum

01.02.2000

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000 über die Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Krensdorf

StF

LGBl. Nr. 16/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 3 und 77 Abs. 3 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 1/2000, wird verordnet

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

Steiermark

06.02.2014

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

ANM: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft (Art II des Gesetzes LGBl Nr 85/2001).

ANM zu § 10 (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 3/2005)

(2) § 10 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die verbleibende Funktionsdauer ein zweiter Stellvertreter (eine zweite Stellvertreterin) zu wählen; das Vorschlagsrecht kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation gewählten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der Stellvertreter (die Stellvertreterin) gewählt worden ist.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Seniorengesetzes, LGBl. Nr. 85/2001, in der Fassung des Artikel I, gelten Frauen in den Jahren 2023 bis 2026 als Senioren

(3) Art. I Z 5 (betreffend § 10) ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 lit. c sowie § 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 K-SenG in der Fassung des Art. I sind die Anträge auf allgemeine Seniorenförderung oder besondere Seniorenförderung für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 1. Oktober 2023 einzubringen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

(1) Die Planungsgemeinschaft trägt die Bezeichnung “Planungsgemeinschaft Ost".

(2) Die Planungsgemeinschaft Ost hat folgende Aufgaben

(3) In der Planungsgemeinschaft Ost werden auch Angelegenheiten behandelt, die lediglich die Interessen zweier Länder berühren.

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Krensdorf

§ 1. Für die Gemeinde Krensdorf wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

Dieses Gesetz regelt die vom Land Steiermark wahrzunehmenden statistischen Aufgaben.

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

(1) Der Durchführung der Aufgaben der Planungsgemeinschaft dienen die Geschäftsstelle, das Koordinierungsorgan und das Beschlußorgan.

(2) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere solcher im Sinne des Art. I Abs. 3, können fallweise Ausschüsse gebildet werden, in welche die beteiligten Länder Vertreter entsenden.

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Krensdorf

§ 2. Als Wahltag wird der 30. April 2000 festgesetzt.

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und die

(2) Wenn es zur Erreichung dieses angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Die Landesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Landes Steiermark, das Daten über die wirtschaftlichen, demografischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten im Bundesland Steiermark den Landesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Evaluierung von Maßnahmen sowie der Wirtschaft und der gesamten Öffentlichkeit bereitstellt.

(2) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten jeglicher Art einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modellbildungen, die im Interesse des Landes Steiermark liegen und deren Träger das Land Steiermark ist.

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 und des § 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOPST auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

(4) Die in § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2 und 3 und § 10 VOPST enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 15, § 33 Abs. 5, § 66, § 69 und § 70 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 13, § 28 Abs. 5, § 56, § 59 und § 60 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

(1) Die Geschäfte der Planungsgemeinschaft werden von einer Geschäftsstelle besorgt, die von den beteiligten Ländern eingerichtet wird. Die fachliche Leitung wird vom beamteten Raumordnungsreferenten des Landes wahrgenommen, dessen Landeshauptmann den Vorsitz im Beschlußorgan führt. Die Leitungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit den Raumordnungsreferenten der beiden anderen beteiligten Länder. Wird ein Einvernehmen in einer bestimmten Angelegenheit nicht erzielt, so geht über Verlangen zumindest eines der Raumordnungsreferenten die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Koordinierungsorgan über.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle können auch einer bestehenden geeigneten Institution übertragen werden.

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Krensdorf

§ 3. Stichtag ist der 1. Februar 2000.

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Als Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite oder überregionale Bedeutung zukommt und

(2) Einer Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese

(3) Einer Seniorenorganisation kommt überregionale Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung mittels einer dafür eigens eingerichteten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Landesstatistik besteht insbesondere aus folgenden Aufgaben

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VOPST auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

(1) Das Koordinierungsorgan besteht aus den Landesamtsdirektoren der drei beteiligten Länder. Dieses hat für eine Koordinierung der Maßnahmen zu sorgen, über welche zwischen den beteiligten Landeshauptmännern Übereinstimmung erzielt wurde oder die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Geschäftsstelle ergeben. Das Koordinierungsorgan hat außerdem die gemäß Art. III Abs. 1 letzter Satz zur Entscheidung übergegangenen Angelegenheiten endgültig zu erledigen.

(2) Das Koordinierungsorgan wird die Tätigkeit der Geschäftsstelle überwachen und die Sitzungen des Beschlußorganes vorbereiten. Es wird zu diesem Zweck nach Bedarf zusammentreten. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Landesamtsdirektor jenes Landes, dessen Landeshauptmann den Vorsitz im Beschlußorgan führt.

(3) Überwachungsmaßnahmen gegenüber der Geschäftsstelle werden vom Vorsitzenden wahrgenommen und bedürfen der Zustimmung der beiden anderen Mitglieder.

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Das Land fördert auf Antrag von Seniorenorganisationen mit landesweiter Bedeutung (§ 3 Abs. 1 und 2) die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch die Seniorenorganisation durch die Gewährung eines jährlichen Förderungsbetrages.

(2) Die allgemeine Seniorenförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, die

(3) Bei der Festlegung der einzelnen Zuteilung der allgemeinen Seniorenförderung an die jeweilige Seniorenorganisation sind insbesondere zu berücksichtigen

(4) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 3 erfolgt für die Zeit nach Abschluss des Fördervertrages nach Maßgabe des Bedarfes monatlich im Voraus.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Die Ermittlung und Beschaffung von Daten kann erfolgen durch

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der in § 3 Abs. 1 genannten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarerer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 38, umgesetzt.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

(1) Das Beschlußorgan besteht aus den drei Landeshauptmännern, den drei politischen Planungsreferenten und den drei politischen Finanzreferenten. Nach Bedarf können noch weitere sachlich zuständige Regierungsmitglieder beigezogen werden. Jedes Land hat unbeschadet der Zahl der anwesenden Vertreter nur eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch den Landeshauptmann oder seinen Stellvertreter ausgeübt.

(2) Den Vorsitz führt der Landeshauptmann eines der beteiligten Länder oder sein Stellvertreter. Im Vorsitz wechseln die Länder jährlich in alphabetischer Reihenfolge. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Landesamtsdirektoren nehmen an den Sitzungen des Beschlußorganes mit beratender Stimme teil. Nach Bedarf können die beamteten Raumordnungsreferenten oder andere Fachleute beigezogen werden.

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(2) Die Basisförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, wenn

(3) Die projektbezogene Förderung wird in Zuschüssen gewährt. Der Antrag auf eine projektbezogene Förderung ist bis 31. März des laufenden Jahres einzubringen. Der Seniorenbeirat ist vor der Entscheidung über die Gewährung der Förderung für ein Projekt anzuhören (§ 8 Abs. 5).

(4) Förderungen nach Maßgabe dieser Bestimmung können unbeschadet anderer Förderungen des Landes Kärnten gewährt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch

(2) Statistische Erhebungen können betreffen

(3) Statistische Erhebungen können sowohl in Form einer Vollerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die Erhebung ist in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zulässt.

(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 6 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

(1) Die Beschlüsse der Geschäftsstelle, des Koordinierungsorganes und des Beschlußorganes erfolgen einstimmig.

(2) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Beschlußorgan erlassen wird.

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

Die Förderungen des Landes gemäß §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2012.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Statistische Erhebungen, bei denen der in § 5 Abs. 2 angeführte Personenkreis zur Auskunftserteilung bzw. Duldung verpflichtet sein soll, sind durch Verordnung der Landesregierung anzuordnen und öffentlich anzukündigen. Die Erlassung einer Verordnung ist nur zulässig, wenn

(2) Die Erhebungsverordnung hat zu enthalten

(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor der Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.

(4) Zur Durchführung statistischer Erhebungen können bestimmte Drucksorten, besonders im Hinblick auf eine Auswertung der erhobenen Daten durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen, vorgeschrieben werden.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

Die Länder werden um die Durchführung der Empfehlungen der Planungsgemeinschaft mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln besorgt sein.

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung in Form der allgemeinen Seniorenförderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist die Seniorenorganisation als Förderungswerber insbesondere zu verpflichten

(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzusehen, wenn

(3) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Basisförderung als besonderen Seniorenförderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist die Seniorenorganisation insbesondere zu verpflichten, die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen sowie die in Abs. 1 lit. b und c genannten Bedingungen zu erfüllen. Eine Verwendung der Förderungsmittel für Organisationskosten ist im Ausmaß von höchstens 20 vH der Förderungsmittel zulässig. Abs. 2 ist anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für

(2) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie von Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch ein Landesgesetz.

(3) Bei einer Erhebung durch eine Befragung, die nicht angeordnet wurde, darf die Landesregierung nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die betroffenen Personen zur Verarbeitung ihrer Daten ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt haben. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

(1) Die Kosten der Geschäftsstelle (Personal- und Verwaltungsaufwand) werden von den drei Ländern nach einem Schlüssel getragen, der über Vorschlag des Koordinierungsorganes vom Beschlußorgan festzulegen ist.

(2) Forschungsaufträge und andere gemeinsame Vorhaben können nur insoweit durchgeführt werden, als vorher über die Aufteilung der Kosten Übereinstimmung erzielt wurde. Bei der Aufteilung ist auf die Interessen der beteiligten Länder Bedacht zu nehmen. Auftraggeber gegenüber Dritten bleiben in jedem Fall die beteiligten Länder.

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Der Seniorenbeirat hat das Ziel, Interessen der Kärntner SeniorInnen wahrzunehmen, sowie die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen zu verstärken.

(2) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen, die Senioren betreffen, zu beraten.

(3) Der Seniorenbeirat hat das Recht, Empfehlungen und Anregungen an die Landesregierung zu richten. Insbesondere kommt dem Seniorenbeirat das Recht zu, im Rahmen von Begutachtungen von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die für die Interessen von Senioren von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellungnahmen abzugeben.

(4) Der Seniorenbeirat hat die Möglichkeit, zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele und zur Umsetzung sozialer, gesellschaftlicher, gesundheitlicher, kultureller und wirtschaftlicher Interessen von Senioren Aktivitäten zu setzen, zB Veranstaltungen, Seminare, Publikationen etc.

(5) Der Seniorenbeirat hat das Recht, Anträge auf projektbezogene Förderung im Rahmen der besonderen Seniorenförderung einzusehen und diesbezüglich eine Empfehlung betreffend die Förderungswürdigkeit vor der Entscheidung über die Gewährung der Förderung abzugeben.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden

(2) Bei einer Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 sind die Auskunftspflichtigen zu Folgendem verpflichtet

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

Zur Feststellung, ob diese Vereinbarung eine solche im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist und ob die aus einer solchen Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Kärntner Landesregierung bestellt werden. Hierbei kommen jener Seniorenorganisation mit der größten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für vier Mitglieder, jener Seniorenorganisation mit der zweitgrößten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für 3 Mitglieder und jener Seniorenorganisation mit der drittgrößten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu.

(2) Als Mitglieder dürfen nur Senioren (§ 2) bestellt werden, die zum Kärntner Landtag wählbar sind und die für eine Mitarbeit im Seniorenbeirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Seniorenorganisationen sind von der Landesregierung vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 6) einzuladen, Vorschläge zu erstatten.

(4) Werden innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung, einen Vorschlag zu erstatten (Abs. 3), nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Seniorenbeirates und die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.

(6) Die Funktionsperiode des Seniorenbeirates beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Tag des Zusammentretens der Mitglieder des neu bestellten Seniorenbeirates über Einladung der Landesregierung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Seniorenbeirat aus, ist der Seniorenbeirat für die verbleibende Funktionsperiode durch Neubestellung zu ergänzen; Abs. 1 bis 5 gilt in gleicher Weise. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Beirates weiter zu führen.

(6a) Die Mitgliedschaft zum Seniorenbeirat erlischt durch

(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist durch die Landesregierung abzuberufen, wenn

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß § 10 zu wahren.

(2) Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Land Steiermark ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Planungsgemeinschaft Ost

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Diese benachrichtigt die Vertragsländer von jeder bei ihr einlangenden Ratifikationsurkunde.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden bei der Verbindungsstelle eingelangt sind.

Namens des Landes Niederösterreich erkläre ich die vorstehende Vereinbarung für ratifiziert.

Laxenburg, 13. April 1978

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Der Seniorenbeirat hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode (§ 9 Abs. 6) eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) erste(n) und eine(n) zweite(n) Stellvertreterin (Stellvertreter) zu wählen. Das Vorschlagsrecht für den ersten Stellvertreter (die erste Stellvertreterin) kommt den auf Vorschlag der mitgliederstärksten Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern des Seniorenbeirates zu, aus deren Mitte der (die) Vorsitzende nicht gewählt wurde. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Stellvertreter (die zweite Stellvertreterin) kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der erste Stellvertreter (die erste Stellvertreterin) gewählt worden ist.

(2) Bis zur Wahl eines (einer) Vorsitzenden und seiner Stellverteter(innen) führt das an Jahren älteste Mitglied des Seniorenbeirates den Vorsitz.

(3) Die Funktion als Vorsitzende(r) oder Stellvertreter(in) endet nach Ablauf der Funktionsperiode des Beirates (§ 9 Abs. 6) mit dem Zeitpunkt des Zusammentritts des neubestellten Beirates. Sie endet vorzeitig, wenn die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet oder wenn der (die) Vorsitzende oder der (die) Stellverteter(in) gegenüber der Landesregierung schriftlich auf die Ausübung der Funktion verzichtet. Im Fall des vorzeitigen Endes der Funktion hat ehestmöglich eine Nachwahl für die verbleibende Funktionsperiode stattzufinden.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die durch Ermittlung und Beschaffung gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese Daten dürfen in personenbezogener Form nur für statistische Zwecke verarbeitet werden, es sei denn,

Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

(3) Wurden Daten personenbezogen verarbeitet, so ist der Personenbezug unverzüglich zu beseitigen, sobald er nicht mehr aus den in Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.

(4) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn landesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder die betroffene Person ausdrücklich und unmissverständlich in die Übermittlung eingewilligt hat.

(5) Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten personenbezogene Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Der Seniorenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich verlangt.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sowie die VertreterInnen des Landes gemäß Abs. 4 sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(3) Ist ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.

(4) Das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie ein/e Bedienstete/r jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welche/r diese Angelegenheiten zu besorgen hat, haben das Recht, an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Der/die Vorsitzende oder der Seniorenbeirat kann bzw. können nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare betroffene Personen ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dass die betroffene Person an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.

(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der betroffenen Person über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person besteht, zu berücksichtigen.

(4) In der Erhebungsverordnung ist, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft gelegen ist, zu bestimmen, dass eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. l ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und des Statistikgeheimnisses sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder vom/von der Verantwortlichen bereitgestellte personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem/der Verantwortlichen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, über die Heranziehung von Auftragsverarbeitern bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Jedes Mitglied des Seniorenbeirates hat das Recht, Anträge zu den im § 8 genannten Angelegenheiten zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich der geschäftsführenden Stelle zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung übermittelt werden.

(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies der Seniorenbeirat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließt.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

(3) (Anm.: entfallen).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist

eine Niederschrift zu führen. Insbesondere hat diese zu enthalten

(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsführung zu verfassen. Der/die Vorsitzende und der/die VerfasserIn der Niederschrift haben diese zu unterfertigen.

(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Seniorenbeirates und dem mit Seniorenfragen betrauten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung zu erheben, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Abänderungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, LGBl. Nr. 427/1986, bleibt unberührt.

(2) Die in anderen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

(1) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ist ein Ehrenamt.

(2) Die Landesregierung hat den Mitgliedern die Fahrtkosten zu den Sitzungen des Seniorenbeirates in Höhe der Kosten für das für die Fahrt geeignete öffentliche Verkehrsmittel zu ersetzen. Ist eine Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar, werden die Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß Anlage 9 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ersetzt.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

Dieses Gesetz tritt mit der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat ist durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für Seniorenfragen zuständige Abteilung wahrzunehmen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

(1) Der Entfall des § 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 und 3, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

Die Landesregierung hat nach Anhörung des Beirates in Durchführung der §§ 10 bis 16 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.

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