Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Großpetersdorf
Inhaltsübersicht (111)
Gesetzestext (111 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Großpetersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 18/2000
Inkrafttretensdatum
01.03.2000
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Großpetersdorf
StF
LGBl. Nr. 18/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBL. Nr. 37/1965 in der geltenden Fassung, wird verordnet
Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG
V Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet "Tal der Kleinen Gusen" in Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Steiermark
02.09.2025
Umweltinformationsgesetz 2005, Tiroler
Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und der Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
I. Einbauzeichen
Das Einbauzeichen nach § 9 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat
II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben
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III. Anbringung des Einbauzeichens
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 9 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 9 Abs.1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
Der Gemeinde Großpetersdorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
1. Abschnitt
Allgemeine Bedingungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Das Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten.
(2) Als Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gelten jene Gemeinden, in denen nach den §§ 1 und 3 des Minderheitenschulwesen-Ausführungsgesetzes der Unterricht zumindest in einer Volksschule zweisprachig zu erteilen ist.
(1) Das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark, politische Bezirke Freistadt und Urfahr-Umgebung, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 Oö. NSchG 1995 bzw. Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage im Maßstab 1 : 5.000 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes durch die grün gekennzeichneten Flächen und die Grenzen des Naturschutzgebietes durch die gelb und blau gekennzeichneten Flächen dargestellt.
Die Anzeigepflicht gemäß § 4 und die Bewilligungspflicht gemäß § 6 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 gelten nicht für
Dieses Gesetz regelt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 1 W-BedSchG 1998 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
§ 2
Einrichtung des Fonds
(1) Zur Verfolgung der Ziele dieses Gesetzes wird ein Fonds eingerichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit; er führt die Bezeichnung "Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds" - im Folgenden "Fonds" genannt - und hat seinen Sitz in Klagenfurt.
(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.
(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds" berechtigt.
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe gestattet
(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach § 6 oder in der Baustoffliste ÖE nach § 11 angeführt sind.
(2) Die Landesregierung hat folgende Regelwerke gemäß Abs. 1 nach Gegenstand und Fundstelle in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen
(3) Die Regelwerke nach Abs. 2 sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen, wobei die Einsicht während der Amtsstunden bei der für Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgenommen werden kann.
(4) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte sind auf die Abschnitte 6a und 7a dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 der Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung sind auf den Abschnitt 6b dieses Gesetzes anzuwenden.
(6) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind auf den 6c. Abschnitt dieses Gesetzes bis auf die Abs. 7 und 8 anzuwenden.
(7) Hausinstallationen im Sinne des 6c. Abschnittes sind Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen.
(8) Prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des 6c. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie etwa Krankenhäuser, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs- betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere älteren Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Sport- und Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs- und Ausstellungseinrichtungen, Campingplätze oder Strafvollzugsanstalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
§ 2. (1) Hinsichtlich
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 52 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 53 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, sind als Verweisungen auf § 1 Abs. 2 Z 7 und 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. für Wien Nr. 24/2003, zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 3
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds sind
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn sie
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind
(2) Kontrolle im Sinn des Abs. 1 lit. d liegt vor, wenn
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der FK-V auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Zwei- und mehrsprachige Kindergärten sind entsprechende Einrichtungen im Sinne des Kindergartengesetzes 1992, in denen Kinder zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt in deutscher und slowenischer Sprache und gegebenenfalls auch in einer dritten Sprache erzogen und betreut werden.
(2) Nicht als zwei- oder mehrsprachige Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes gelten Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen angegliedert sind (§ 1 Abs 2 des Kindergartengesetzes 1992), sowie Kindergärten, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden.
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen innerhalb eines an das Gewässer (in der Anlage blau gekennzeichnet) unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens über die im § 3 genannten Vorhaben hinaus folgende Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle einen Anspruch auf Übermittlung dieser Umweltinformationen hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
§ 4. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. November 2007 in Kraft getreten.
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Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
2. Abschnitt
Gewährung finanzieller Zuwendungen
§ 5
Deckung des Betriebsabganges
(1) Der Fonds hat den Trägern von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten finanzielle Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges zu gewähren.
(2) Ein Anspruch auf die Deckung des Betriebsabganges steht den Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten für jede von ihnen unterhaltene zwei- oder mehrsprachige Kindergartengruppe (§ 11 des Kindergartengesetzes 1992) zu.
(3) Der Betriebsabgang eines zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens ist der Differenzbetrag zwischen den Betriebsausgaben und den Betriebseinnahmen des laufenden Betriebes. Dabei zählen
(4) Anspruch auf die Deckung des Betriebsabganges haben Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten,
(5) Entstehen die Voraussetzungen für die Deckung des Betriebsabganges hinsichtlich einer zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe nach Abs 4 erst im Lauf des ersten Kalenderhalbjahres, so hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens Anspruch auf den Teilbetrag zur Deckung des Betriebsabganges (§ 9 Abs 8) für das dem Entstehen des Anspruchs folgende Kalenderhalbjahr. Bei einer neu eingerichteten zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens Anspruch auf anteilsmäßige finanzielle Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges für die Zeit zwischen dem der Betriebsaufnahme folgenden Monatsersten und dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
(6) Fallen während eines Kalenderhalbjahres hinsichtlich einer zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe die Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges weg, so hat dies der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens dem Fonds unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf einen weiteren Teilbetrag zur Deckung des Betriebsabganges (§ 9 Abs 8) hinsichtlich dieser zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe ab dem dem Wegfall folgenden Kalenderhalbjahr.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Unterweitersdorf und Alberndorf i. d. Riedmark, bei den Bezirkshauptmannschaften Freistadt und Urfahr-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich scheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der begehrten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem Informationssuchenden aufzutragen, das Begehren innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu präzisieren. Wird diesem Auftrag zur Präzisierung entsprochen, so gilt das Begehren als an jenem Tag eingebracht, an welchem die Präzisierung bei der informationspflichtigen Stelle einlangt.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über diese Umweltinformationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Umweltinformationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des Informationssuchenden liegt. Der Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines Begehrens zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.
(4) Bei Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen im Sinn des § 2 lit. b haben die informationspflichtigen Stellen
(5) Die Mitteilung ist grundsätzlich in der vom Informationssuchenden verlangten Form zu erteilen. Wenn dies zweckmäßiger ist, hat die Mitteilung in einer anderen Form zu erfolgen, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Der Informationssuchende kann insbesondere auf andere öffentlich verfügbare Informationen, die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl einer anderen Form oder eines anderen Formats sind anzugeben und dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Begehrens bei der informationspflichtigen Stelle, mitzuteilen.
(6) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die begehrten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu entsprechen. Kann diese Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Umweltinformationen nicht eingehalten werden, so ist dem Begehren innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen. In diesem Fall ist der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 6
Anstellungserfordernisse für
Kindergärtnerinnen
(1) Der Fonds hat die besonderen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten, die über die Anstellungserfordernisse nach § 12 des Kindergartengesetzes 1992 hinausgehen, unter Berücksichtigung der besonderen sprachpädagogischen Anforderungen in solchen Kindergärten mit Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, in welchem Ausmaß Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten jedenfalls über Kenntnisse der slowenischen Sprache und gegebenenfalls der dritten Sprache (§ 4 Abs 1) verfügen müssen.
(2) Für den Fall, dass keine geeigneten Personen zur Verfügung stehen, die die besonderen Anstellungserfordernisse für zwei- oder mehrsprachige Kindergärten erfüllen, dürfen mit Verordnung verringerte Anstellungserfordernisse festgelegt werden.
(3) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen
(3) In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
(1) Die Pflicht zur Mitteilung von Umweltinformationen besteht nicht, wenn
(2) Andere als die im § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken nach Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe nicht nachteilige Auswirkungen hätte auf
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen
Für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/59/EURATOM sind für ermittelte Arten von Baustoffen die Aktivitätskonzentrationen der primordialen Radionuklide Ra-226, Th-232 (oder seines Zerfallsprodukts Ra-228) und K-40 zu bestimmen.
Der Aktivitätskonzentrationsindex I ergibt sich aus folgender Formel
I = CRa226/300 Bq/kg + CTh232/200 Bq/kg + CK40/3 000 Bq/kg
Der Index bezieht sich auf die Gammastrahlungsdosis, die zusätzlich zur normalen Exposition im Freien in einem Gebäude abgegeben wird, das aus einem bestimmten Baustoff errichtet wurde. Der Index bezieht sich auf den Baustoff, nicht auf dessen Bestandteile, außer wenn diese Bestandteile selbst Baustoffe sind und gesondert als solche geprüft werden. Soll der Index auf diese Bestandteile angewendet werden, insbesondere auf Rückstände aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien verarbeitet werden, die zur Wiederverwertung den Baustoffen zugesetzt werden, ist ein geeigneter Mischungsfaktor zu verwenden. Der Aktivitätskonzentrationsindexwert 1 kann für die Ermittlung von Materialien, die bewirken können, dass der Referenzwert nach Artikel 75 Absatz 1 überschritten werden kann, als konservatives Screening-Instrument verwendet werden. Bei der Dosisberechnung sind andere Faktoren wie die Materialdichte und -dicke sowie Faktoren, die mit der Art des Gebäudes und der beabsichtigten Verwendung des Materials (Volumen- oder Oberflächenmaterial) in Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 7
Sprachpädagogische Konzepte
(1) Die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten haben sprachpädagogische Konzepte zu erstellen, nach denen die Kinder in diesen Kindergärten erzogen und betreut werden, die im Einklang mit den Richtlinien des Fonds stehen.
(2) Der Fonds hat mit Verordnung Richtlinien für die sprachpädagogischen Konzepte festzulegen, die jedenfalls vorzusehen haben, dass
(3) Die Verordnung hat vorzusehen, dass
(4) Die Verordnung hat für den Fall, dass die Sprachkenntnisse der Kinder in einer der beiden Sprachen nach Abs 2 lit b deutlich geringer als in der anderen Sprache sind, vorzusehen, dass die Leiterin des Kindergartens nach Anhörung des Elternforums (§ 13 des Kindergartengesetzes 1992) das Verhältnis der Verwendung der beiden Sprachen im erforderlichen Ausmaß verändern darf.
(5) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.
(6) Die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten haben die sprachpädagogischen Konzepte bis spätestens 31. Jänner dem Fonds vorzulegen.
(7) Der Fonds hat die sprachpädagogischen Konzepte der Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten jährlich im Sinne einer Überprüfung ihre Effektivität und Effizienz zu evaluieren. Mit der Durchführung der Evaluierung darf der Fonds facheinschlägige wissenschaftliche Institute des universitären oder außeruniversitären Bereiches beauftragen. Auf Grund dieser Evaluierung hat der Fonds den Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten bis 31. März Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder zu erstatten.
(8) Der Fonds hat die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten über ihr Ersuchen in sprachpädagogischen Fragen der Erziehung und Betreuung von Kindern unentgeltlich zu beraten.
(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
(3) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Umweltinformationen ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinn des § 6 Abs. 2 lit. d berührt sein könnte, so hat die informationspflichtige Stelle, sofern sie nicht selbst Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist, den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und ihn aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die von der begehrten Mitteilung umfasst sind, geheimgehalten werden sollen, und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Umweltinformationen nach Prüfung der Begründung des Interesses an der Geheimhaltung und nach Vornahme der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 2, 3 und 4 dennoch mitgeteilt, so ist der Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses von der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
(3) Ist die informationspflichtige Stelle selbst Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, so hat sie den Informationssuchenden innerhalb von zwei Wochen zu verständigen, ob Tatsachen, die von der begehrten Mitteilung umfasst sind, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis betreffen.
§ 8
Höhe der Elternbeiträge
(1) Der Fonds hat die Mindesthöhe der Beiträge, die von den Eltern für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder an die Träger der zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten zu entrichten sind, unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten bis 1. Dezember für den Zeitraum des folgenden Kalenderjahres mit Verordnung festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat dem Fonds bis 1. Oktober die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten für das laufende Kalenderjahr bekannt zu geben.
(3) Die Festlegung der Mindesthöhe der Elternbeiträge hat getrennt für die ganztägige und für die halbtägige Betreuung der Kinder in den zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten zu erfolgen; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Kinder im Kindergarten verpflegt werden oder nicht.
(4) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.
(1) Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, bei der Behörde einzubringen.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 vor, so hat die Behörde die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle nach § 19 Z 3 zu übermitteln.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 nicht vor, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der Antragstellerin/des Antragstellers hat die Behörde die Registrierung mit Bescheid abzuweisen.
(4) Über Anträge auf Registrierung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen der mängelfreien Antragsunterlagen zu entscheiden.
(1) Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dem Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden.
(2) Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt jenes Verfahrensgesetz, welches für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat jene Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen, bei denen die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, ohne unnötigen Aufschub an die für die Ausübung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.
(4) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9
Einbringung und Behandlung von Anträgen
(1) Die Deckung des Betriebsabganges ist vom Fonds einem Träger eines zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens auf Grund eines schriftlichen Antrages zu gewähren, der - unbeschadet der Abs 2 und Abs 3 - bis spätestens 1. April beim Fonds einzubringen ist.
(2) Entstehen die Voraussetzungen für die Deckung des Betriebsabganges hinsichtlich einer zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppe erst im Lauf des ersten Kalenderhalbjahres (§ 5 Abs 5 erster Satz), so hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens den Antrag auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges spätestens vier Wochen vor dem Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres beim Fonds einzubringen.
(3) Bei neu errichteten zwei- oder mehrsprachigen Kindergartengruppen (§ 5 Abs 5 zweiter Satz) hat der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens den Antrag auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges spätestens vier Wochen nach Betriebsaufnahme beim Fonds einzubringen.
(4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen
(5) Sind die dem Antrag anzuschließenden Unterlagen unvollständig oder reichen sie zur Beurteilung des abschätzbaren Betriebsabganges nicht aus, hat der Fonds den Antrag dem Antragsteller unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist mit der Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen zurückzustellen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen. In begründeten Fällen ist die Erstreckung der Frist zur Ergänzung der Unterlagen zulässig.
(6) Der Fonds darf die Deckung des Betriebsabganges nur gewähren, wenn der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens die Voraussetzungen nach § 5 Abs 4 erfüllt.
(7) Der Fonds darf finanzielle Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges an Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten unter Vorschreibung von Auflagen gewähren.
(8) Die finanziellen Zuwendungen des Fonds zur Deckung des Betriebsabganges sind mit gleichen Teilbeträgen für jedes Halbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.
(9) Die Zusicherung und die Ablehnung der Deckung des Betriebsabganges durch den Fonds haben gegenüber dem Antragsteller in einer schriftlichen Mitteilung zu ergehen.
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, so ist die Herstellerin/der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu entsprechen.
(4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. § 5 Abs. 3 und § 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten folgende Umweltinformationen zu verbreiten
(3) Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren und nach Möglichkeit über elektronische Medien zu verbreiten. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Umweltinformationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese die Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 5 praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
§ 10
Rückerstattung und Rückforderung
finanzieller Zuwendungen
Vor der Gewährung finanzieller Zuwendungen an Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten hat sich der Fonds vorzubehalten, dass solche Zuwendungen zur Gänze oder teilweise rückzuerstatten sind, wenn
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
Die informationspflichtigen Stellen haben auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
3. Abschnitt
Organisation des Fonds
§ 11
Organe des Fonds
Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind berufen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festzulegen.
(3) In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.
(1) Dem Kuratorium gehören an
(2) Die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b durch die Landesregierung hat auf Vorschlag nachstehender Stellen zu erfolgen
(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung entsprechende Vorschläge vorzulegen. Langen innerhalb dieser Frist keine Vorschläge bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.
(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihren Funktionen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6) Vor Ablauf der Funktionsdauer endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) vor Ablauf der Funktionsdauer, ist von der Landesregierung für die verbleibende Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis Abs. 5 nachzubestellen.
(8) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(1) Die Herstellerin/Der Hersteller eines Bauproduktes oder deren/dessen Vertretung mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind von der Herstellerin/vom Hersteller oder ihrer/seiner Vertretung über Aufforderung vorzulegen.
(3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsbehörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Geltungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf der Zulassungsdauer bei der Behörde eingebracht werden muss.
(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Die Zulassungsbehörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
(8) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.
Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
§ 13
Sitzungen des Kuratoriums
(1) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums erfolgt durch die Landesregierung; in der Folge sind die Sitzungen des Kuratoriums vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen.
(2) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.
(3) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.
(4) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich bekannt zu geben; der Vorsitzende hat in diesem Fall die Einladung des Ersatzmitgliedes zu veranlassen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter (§ 15 Abs 4) anwesend sind. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) den Ausschlag.
(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Stellvertreter) noch ein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.
(7) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung ist in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 in Verbindung mit § 82 Steiermärkisches Baugesetz stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. 2003, Nr. L 41, S. 26 bis 32) umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt das Tiroler Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 3/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.
(1) Die Herstellerin/Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
(2) Ist die Herstellerin/der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat die Importeurin/der Importeur dieses Bauproduktes
(3) Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festzulegen sind. Für ausgewählte Bauprodukteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung können auch spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde überprüft werden kann. Außerdem muss angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter, die/der Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch verpflichtet werden, der Herstellerin/dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauprodukts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Die Herstellerin/Der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
(2) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat die Herstellerin/der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in der Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in der Anlage 3 beschriebenen Managementsystem.
(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter zusichern, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(4) Die EU-Konformitätserklärung muss die in der Anlage 4 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, hat die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauprodukts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (§ 13c) beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.
(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Benutzerin/den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Die Herstellerin/Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, hat in der ihr/ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass die Benutzerin/der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthalten, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anlage 7 zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des EU- Rechts den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.
(3) Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Ergebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Abs. 1 oder 2 zu unterrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn diese
(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie die Analyse, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen, alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
(1) Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, ist durch die Baubehörde eine Überwachung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten durchzuführen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
(2) Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder ergibt die nach Abs. 1 durchgeführte Überwachung, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen nach § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes anzuordnen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu beseitigen oder zu verringern.
(3) In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die menschliche Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, so hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
§ 14
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegen jedenfalls
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
(3) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde der Steiermärkischen Landesregierung einen jährlichen Tätigkeitsbericht spätestens bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 15
Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums - im Folgenden "Vorsitzender" genannt - hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind (§ 14); überdies hat der Vorsitzende den Fonds nach außen zu vertreten.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen. Wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Kuratoriums unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(3) Urkunden, die die Zusicherung oder die Ablehnung der Deckung des Betriebsabganges durch den Fonds (§ 9 Abs 9) oder sonstige rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Fondssiegels zu unterfertigen.
(4) Der Vorsitzende darf für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter bestellen.
(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 2 sowie nach § 14 Abs. 1 Z 6 bis 9 und § 17c Abs. 1 bis 3 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in der Steiermark haben. Bei Bauprodukten nach § 1 Z 6 lit. b ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 16
Geschäftsstelle
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Bei der Besorgung der Aufgaben des Fonds hat die Geschäftsstelle eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung sicherzustellen und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge anzustreben.
(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.
Erlangt die Baubehörde Kenntnis
4. Abschnitt
Mittelaufbringung und Fondsgebarung
§ 17
Aufbringung der Fondsmittel
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
(1) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin/des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1. Die für die Kontrolle anfallenden Kosten sind der Wirtschaftsakteurin/dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid der Einschreiterin/dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen bzw. Beschwerden hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.
(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
(5) Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Die Marktüberwachungsbehörde kann davon ausgehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der in § 13d vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem, den Ökodesign- Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen. Dasselbe gilt für Bauprodukte denen andere Umweltzeichen zuerkannt wurden, sofern diese gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen und dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren entschieden wurde.
(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 13d versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie die Herstellerin/den Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.
(2) Ist ein energieverbrauchrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 13d versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des Abschnitts 6a entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
(3) Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Abs. 1 oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
(4) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
(5) Nach Abs. 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt
(6) In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zugänglich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 13d) versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 18
Gebarung mit Fondsmitteln
(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.
(2) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(3) Der Fonds hat nach Beschlussfassung durch das Kuratorium bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet würden. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(4) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten.
(5) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.
(6) Der Fonds hat den mit der Besorgung seiner Aufgaben verbundenen Aufwand, ausgenommen den Personal- und Sachaufwand nach § 16 Abs 3, selbst zu tragen.
(1) Behörde ist
(2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
5. Abschnitt
Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte
§ 19
Mitwirkung der Landesregierung an der Fondsverwaltung
Der Voranschlag, die Änderung des Voranschlages und der Jahresabschluss des Fonds (§ 18 Abs 3) sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten durch den Fonds (§ 17 lit e) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
§ 20
Landesaufsicht
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder von einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes.
(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.
(3) Das Aufsichtsorgan des Landes darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.
(4) Das Aufsichtsorgan des Landes hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden. Das Aufsichtsorgan des Landes ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.
(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes des Landes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes des Landes aufrecht erhalten wird, binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.
(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 13 Abs 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan des Landes einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.
Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
6. Abschnitt
Verpflichtungen im Rahmen der
Europäischen Integration
§ 21
Mitteilungspflichten
(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.
(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.
(1) Für die auszustellenden Europäischen Technischen Bewertungen sowie für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszustellenden Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen. Diese sind von der Landesregierung in Form von Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten gemäß Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Bauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.
7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt - soweit in Abs 2 nichts anderes bestimmt ist - mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der Anspruch der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten auf Gewährung von finanziellen Zuwendungen zum Betriebsabgang besteht ab 1. Jänner 2002.
(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist
(2) Die Landesregierung und das OIB sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(3) (Personenbezogene) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Art. 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019
§ 23
Übergangsbestimmungen
(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 12 Abs 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von vier Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 12 Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.
(3) Die Landesregierung hat dem Fonds - abweichend von § 8 Abs 2 - innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten für das laufende Kalenderjahr bekannt zu geben. Der Fonds hat bei der Erlassung der Verordnung nach § 8 Abs 1 auf die bekannt gegebene durchschnittliche Höhe der Elternbeiträge in sonstigen Kindergärten in Kärnten Bedacht zu nehmen.
(4) Der Fonds hat die Verordnungen nach den §§ 6 Abs 1, 7 Abs 2 und 8 Abs 1 innerhalb von acht Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zu erlassen und unverzüglich in der "Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.
(5) Die Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten haben - abweichend von § 7 Abs 6 - die sprachpädagogischen Konzepte nach § 7 Abs 1 erstmals innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung der Verordnung nach § 7 Abs 2 dem Fonds vorzulegen. Der Fonds hat den Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten - abweichend von § 7 Abs 7 dritter Satz - Vorschläge zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung der Erziehung und Betreuung der Kinder erstmalig vor Beginn des Geschäftsjahres 2003 zu erstatten.
(6) Anträge von Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges des Geschäftsjahres 2002 sind - abweichend von § 9 Abs 1 - innerhalb von acht Wochen nach der Erlassung der Verordnungen nach den §§ 6 Abs 1, 7 Abs 2 und 8 Abs 1 beim Fonds einzubringen.
(7) Für Anträge von Trägern zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges des Geschäftsjahres 2002 entfällt die Verpflichtung, den Anträgen den Nachweis nach § 9 Abs 4 lit c anzuschließen. Für solche Anträge entfällt die Anspruchsvoraussetzung nach § 5 Abs 4 lit d zweiter Halbsatz.
(8) Der Fonds hat der Landesregierung - abweichend von § 18 Abs 3 erster Satz - einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2002 innerhalb von acht Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 24 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.
(4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8, 30 und 31 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten sowie der Vornahme und Aktualisierung der allgemeinen Analyse der Risiken nach § 13h Abs. 1 zu verwenden.
(6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Steiermark zu.
(7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 17 bis 20, 22, 23, 25 bis 29 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin/der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 85/2019 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt
(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
(3) Die Stammfassung dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 83/2013, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0079/A).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft.
(2) Der § 24 Abs. 3 und Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 22 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2019 treten das Inhaltsverzeichnis und § 1 Z 5a, 5b, 7 und 8, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 4 und 5, § 13, die Überschrift des Abschnitts 6a, § 13a § 13b, § 13c, § 13d, § 13e, die Überschrift des Abschnitts 6b, § 13f, § 14 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 1, § 17, die Überschrift des Abschnitts 7a, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c und d, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 13, Z 16 bis 29, § 23 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 24a, § 24b, § 25 und § 26a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2019, in Kraft.
(3) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, treten § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 6, 7 und 8, § 4, § 7 Abs. 2, der 6c. Abschnitt, § 19, § 23 Abs. 1 Z 30 und 31 und Abs. 5, § 24b und § 25 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 25a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2026 tritt § 13g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019, LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 20/2026
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Bauproduktegesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2001, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr. 13/2010, außer Kraft.