Landeshauptstadt-Errichtungsgesetz
Inhaltsübersicht (80)
Gesetzestext (80 Artikel)
Landeshauptstadt-Errichtungsgesetz
Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000
[organ]
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Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Nr. 43 - Ennstal von Ardning bis Pruggern
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 14/2007
Inkrafttretensdatum
14.03.2007
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 2007 über die Erklärung des Ennstales von Ardning bis Pruggern zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 43
Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. a und b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2006, wird verordnet
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1
2. Abschnitt: Vorarlberger Landesgesetzblatt
§ 2 Inhalt
§ 3 Elektronische Kundmachung
§ 4 Zugang zu den Rechtsvorschriften
§ 5 Kundmachung durch Auflage zur allgemeinen Einsicht
§ 6 Sicherung der Authentizität und Integrität
§ 7 Äußere Form des Landesgesetzblattes
§ 8 Berichtigung von Kundmachungen
§ 9 Geltungsbereich
3. Abschnitt: Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften
§ 9a Inhalt und äußere Form der Verordnungsblätter
§ 9b Kundmachung
§ 9c Verordnungssammlung
4. Abschnitt: Amtsblatt für das Land Vorarlberg
§ 10 Inhalt und äußere Form des Amtsblattes
§ 11 Kundmachung und Geltungsbereich
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 12 Strafbestimmung
§ 13 Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit
Gemäß Artikel II des Verfassungsgesetzes, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979 geändert wird, LGBl. 0001–4, wird der 21. Mai 1997 als Tag der Errichtung der Landeshauptstadt festgestellt.
(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg besteht die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg mit Sitz in der Stadt Salzburg. Sie führt auch die Bezeichnung “Landarbeiterkammer für Salzburg” und wird im Folgenden kurz “Landarbeiterkammer” genannt.
(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Die Landarbeiterkammer ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
Im Ennstal von Ardning bis Pruggern wird der in den Gemeinden Ardning, Admont, Selzthal, Liezen, Lassing, Weißenbach bei Liezen, Wörschach, Aigen im Ennstal, Stainach, Pürgg-Trautenfels, Irdning, St. Martin am Grimming, Niederöblarn, Öblarn, Großsölk, Kleinsölk, Mitterberg, Gröbming, Michaelerberg und Pruggern gelegene Talboden der Enns mit seiner Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 43 Ennstal von Ardning bis Pruggern“ bezeichnet.
(1) An die Allgemeinheit gerichtete Rechtsvorschriften, die von Organen des Landes erlassen werden, sind im Vorarlberger Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Das Vorarlberger Landesgesetzblatt, die Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften und das Amtsblatt für das Land Vorarlberg sind vom Land herauszugeben.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in anderen Gesetzen eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist.
(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 1. An den nachstehend angeführten Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen werden Lehrerstellen in der jeweils angeführten Anzahl als schulfest erklärt
Kenn-
schul-
(1) Volksschulen
ziffer
feste
Stellen
1, Börsegasse 5
901011
4
1, Stubenbastei 3
901021
5
2, Aspernallee 5
902011
5
2, Czerninplatz 3
902021
4
2, Darwingasse 14
902031
4
2, Holzhausergasse 7
902041
2
2, Kleine Sperlgasse 2 a
902051
4
2, Leopoldsgasse 3
902061
6
2, Novaragasse 30
902071
4
2, Schönngasse 2
902081
4
2, Vereinsgasse 29
902091
4
2, Vorgartenstraße 191
902101
7
2, Vorgartenstraße 210
902141
5
2, Wehlistraße 178
902151
4
2, Wittelsbachstraße 6
902111
4
2, Wolfgang-Schmälzl-Gasse 13
902121
4
3, Dietrichgasse 36
903011
6
3, Erdbergstraße 76
903021
6
3, Eslarngasse 23
903031
7
3, Hegergasse 20
903051
2
3, Kleistgasse 12
903041
4
3, Kolonitzgasse 15
903061
5
3, Landstraßer Hauptstraße 146
903141
4
3, Löwengasse 12 b
903071
4
3, Petrusgasse 10
903081
7
3, Reisnerstraße 43
903091
5
3, Strohgasse 15
903101
6
4, Graf-Starhemberg-Gasse 8
904041
6
4, Phorusgasse 4
904021
7
4, Sankt-Elisabeth-Platz 8
904011
5
4, Schäffergasse 3
904031
4
5, Einsiedlergasse 7
905011
7
5, Gassergasse 46
905021
5
5, Margaretenstraße 103
905031
6
5, Stolberggasse 53
905041
5
6, Corneliusgasse 6
906011
4
6, Gumpendorfer Straße 4
906021
4
6, Mittelgasse 24
906031
4
6, Sonnenuhrgasse 3
906041
4
7, Neustiftgasse 100
907011
5
7, Stiftgasse 35
907021
5
7, Zieglergasse 21
907031
8
8, Lange Gasse 36
908011
4
8, Pfeilgasse 42 b
908021
7
8, Zeltgasse 7
908031
5
9, Galileigasse 3
909071
3
9, Galileigasse 5
909011
4
9, Gilgegasse 12
909021
4
9, Grünentorgasse 9
909031
6
9, Marktgasse 31
909041
4
9, Währinger Straße 43
909051
4
10, Ada-Christen-Gasse 9
910011
3
10, Alxingergasse 82
910021
5
10, Bernhardtstalgasse 19
910031
6
10, Carl-Prohaska-Platz 1
910051
6
10, Georg-Wilhelm-Pabst-Gasse 2
910061
6
10, Hebbelplatz 2
910071
5
10, Herzgasse 87/I
910081
5
10, Herzgasse 87/II
910091
4
10, Hugo-Meisl-Weg 14
910311
4
10, Jagdgasse 23
910101
6
10, Keplergasse 11
910101
5
10, Keplerplatz 7
910111
3
10, Klausenburger Straße 25
910121
4
10, Knöllgasse 59
910131
6
10, Laaer-Berg-Straße 170
910141
3
10, Laimäckergasse 17
910151
6
10, Neilreichgasse 111
910271
5
10, Oberlaaer Platz 1
910161
3
10, Otto-Probst-Straße 14
910291
6
10, Quellenstraße 54
910171
7
10, Schrankenberggasse 32
910191
6
10, Selma-Lagerlöf-Gasse 20
910181
4
10, Wendstattgasse 3
910251
4
11, Braunhubergasse 3
911011
6
11, Brehmstraße 9
911031
5
11, Florian-Hedorfer-Straße 20
911051
6
11, Fuchsröhrenstraße
911161
6
11, Herderplatz 1
911041
6
11, Hoefftgasse 7
911131
4
11, Miltnerweg 14
911141
3
11, Molitorgasse 11
911061
7
11, Münnichplatz 6
911091
3
11, Rzehakgasse 9
911071
4
11, Simoningplatz 2
911101
5
11, Wilhelm-Kreß-Platz 32
911111
6
12, Am Schöpfwerk 27
912101
6
12, Bischoffgasse 10
912011
4
12, Deckergasse 1
912061
6
12, Haebergasse 1 a
912021
6
12, Hetzendorfer Straße 138
912031
7
12, Johann-Hoffmann-Platz 20
912041
5
12, Karl-Löwe-Gasse 20
912051
6
12, Nymphengasse 7
912071
4
12, Rothenburgstraße 1
912081
6
12, Ruckergasse 42
912091
8
13, Am Platz 2
913011
4
13, Auhofstraße 49
913021
5
13, Dr.-Schober-Straße 1
913041
3
13, Hietzinger Hauptstraße 166/I
913031
4
13, Hietzinger Hauptstraße 166/II
913081
4
13, Speisinger Straße 44
913051
4
13, Steinlechnergasse 5-7
913061
5
14, Diesterweggasse 30
914011
7
14, Felbigergasse 97
914021
6
14, Hadersdorf, Hauptstraße 70
914031
4
14, Karl-Toldt-Weg 12
914111
7
14, Linzer Straße 232
914041
4
14, Linzer Straße 419
914051
6
14, Lortzinggasse 2
914061
7
14, Märzstraße 180
914071
6
14, Mondweg 73-83
914091
6
14, Zennerstraße 1
914081
7
15, Benedikt-Schellinger-Gasse 1-3
915011
5
15, Friedrichsplatz 5
915021
5
15, Friesgasse 10
915031
5
15, Goldschlagstraße 14-16
915041
6
15, Johnstraße 40
915051
6
15, Ortnergasse 4
915071
7
15, Reichsapfelgasse 30
915101
7
15, Selzergasse 19
915061
6
16, Brüßlgasse 18
916051
7
16, Gaullachergasse 49
916011
6
16, Grubergasse 4
916021
6
16, Grundsteingasse 56
916101
4
16, Herbststraße 86
916031
6
16, Julius-Meinl-Gasse 1
916041
7
16, Landsteinergasse 4
916061
5
16, Liebhartsgasse 19-21
916071
8
16, Lorenz-Mandl-Gasse 58
916081
4
16, Odoakergasse 48
916091
6
17, Halirschgasse 25
917011
7
17, Kindermanngasse 1
917021
5
17, Knollgasse 6
917031
6
17, Rötzergasse 2-4
917041
5
17, Wichtelgasse 67/I
917051
4
17, Wichtelgasse 67/II
917061
4
18, Bischof-Faber-Platz 1
918011
4
18, Cottagegasse 17
918021
4
18, Klettenhofergasse 3
918031
4
18, Köhlergasse 9
918041
4
18, Scheibenbergstraße 63
918051
5
18, Schulgasse 57
918061
4
19, Celtesgasse 2
919011
3
19, Flotowgasse 25
919021
4
19, Grinzinger Straße 88
919031
6
19, Kreindlgasse 24
919041
5
19, Krottenbachstraße 108
919051
6
19, Mannagettagasse 1
919061
4
19, Oskar-Spiel-Gasse 3
919071
4
19, Pantzergasse 25
919081
4
19, Windhabergasse 2
919091
4
20, Allerheiligenplatz 7
920011
8
20, Dietmayrgasse 3
920091
4
20, Greiseneckergasse 29/I
920051
4
20, Greiseneckergasse 29/II
920041
4
20, Leystraße 34
920061
4
20, Leystraße 36
920071
5
20, Pöchlarnstraße 12
920081
8
20, Spielmanngasse 1/II
920111
7
20, Staudingergasse 6
920101
3
20, Treustraße 55/I
920021
5
20, Treustraße 55/II
920031
4
21, Berzeliusgasse 2
921031
6
21, Brünner Straße 139
921041
5
21, Christian-Bucher-Gasse 14
921051
6
21, Dopschstraße 25
921251
6
21, Dr.-Albert-Geßmann-Gasse 32
921061
3
21, Dr.-Skala-Straße 43-45
921071
3
21, Dunantgasse 2
921081
7
21, Herzmanovsky-Orlando-Gasse 11
921091
6
21, Irenäusgasse 2
921101
5
21, Jochbergengasse 1
921111
5
21, Lavantgasse 35
921121
3
21, Marco-Polo-Platz 9
921281
7
21, Ostmarkgasse 30
921131
6
21, Pastorstraße 29
921141
5
21, Prießnitzgasse 1
921161
7
21, Rittingergasse 29 a
921301
5
21, Schillgasse 31
921181
5
21, Theodor-Körner-Gasse 25
921191
5
21, Tomaschekstraße 44
921021
4
22, Asperner Heldenplatz 3
922011
4
22, Breitenleer Straße 263
922021
5
22, Brioschiweg 1
922231
5
22, Brioschiweg 3
922221
6
22, Eßlinger Hauptstraße 97
922031
6
22, Georg-Bilgeri-Straße 13/I
922041
3
22, Georg-Bilgeri-Straße 13/II
922051
3
22, Klenaugasse 12
922061
6
22, Konstanziagasse 24
922071
4
22, Langobardenstraße 56
922081
7
22, Langobardenstraße 178
922271
3
22, Lieblgasse 4/I
922191
4
22, Lieblgasse 4/II
922241
4
22, Markomannenstraße 9
922211
5
22, Meißnergasse 1
922091
3
22, Natorpgasse 1/I
922101
3
22, Natorpgasse 1/II
922111
3
22, Pirquetgasse 6B
922201
6
22, Prinzgasse 3
922171
7
22, Schrebergasse 39
922131
6
22, Schüttaustraße 42
922141
5
23, Akaziengasse 52-54
923161
4
23, Anton-Baumgartner-Straße 44/II
923181
5
23, Anton-Baumgartner-Straße 119
923051
5
23, Anton-Baumgartner-Straße 44/I
923041
6
23, Basler-Gasse 43
923111
4
23, Bendagasse 1-2/I
923091
4
23, Bendagasse 1-2/II
923151
4
23, Draschestraße 96
923071
9
23, Erlaaer Straße 72-74
923061
2
23, Fürst-Liechtenstein-Straße 17
923101
4
23, Kirchenplatz 2/3
923011
5
23, Prückelmayrgasse 6/I
923021
3
23, Prückelmayrgasse 6/II
923031
3
23, Pülslgasse 28
923081
5
Kenn-
schul-
(2) Hauptschulen
ziffer
feste
Stellen
1, Renngasse 20
901012
7
2, Blumauergasse 21
902012
8
2, Feuerbachstraße 1
902022
13
2, Kleine Sperlgasse 2 a
902042
9
2, Max-Winter-Platz 2
902032
10
2, Obere Augartenstraße 38
902052
8
2, Pazmanitengasse 26
902062
13
2, Wittelsbachstraße 6
902072
8
3, Dietrichgasse 36
903012
12
3, Hainburger Straße 40
903022
8
3, Hörnesgasse 12
903042
15
3, Kölblgasse 23
903062
12
4, Schäffergasse 3
904012
8
4, Schaumburgergasse 7
904022
8
5, Embelgasse 46-48
905012
9
5, Gassergasse 44
905022
9
5, Viktor-Christ-Gasse 24
905032
8
6, Loquaiplatz 4
906012
13
7, Neubaugasse 42
907012
8
7, Neustiftgasse 100
907022
8
8, Pfeilgasse 42 b
908012
10
9, Glasergasse 8
909012
13
10, Georg-Wilhelm-Pabst-Gasse 2 a
910022
13
10, Herzgasse 27
910042
17
10, Josef-Enslein-Platz 1-3
910062
13
10, Kempelengasse 20
910072
13
10, Knöllgasse 61
910082
10
10, Leibnizgasse 33/I
910092
8
10, Leibnizgasse 33/II
910012
8
10, Wendstattgasse 5/I
910112
12
10, Wendstattgasse 5/II
910142
17
11, Enkplatz 4/I
911022
10
11, Enkplatz 4/II
911012
15
11, Florian-Hedorfer-Straße 26
911072
14
11, Hasenleitengasse 7
911042
9
11, Pachmayergasse 6
911052
12
11, Rzehakgasse 7
911032
10
12, Am Schöpfwerk 27
912072
13
12, Hermann-Broch-Gasse 2
912032
13
12, Herthergasse 28
912012
8
12, Johann-Hoffmann-Platz 19
912022
10
12, Singrienergasse 23
912052
13
12, Steinbauergasse 27
912062
9
13, Veitingergasse 9
913022
13
14, Hadersdorf, Hauptstraße 80
914012
8
14, Hochsatzengasse 22-24
914022
13
14, Lortzinggasse 2
914032
9
14, Märzstraße 178
914042
10
14, Spallartgasse 18
914052
15
15, Friedrichsplatz 4
915012
8
15, Schweglerstraße 2-4
915022
13
15, Sechshauser Straße 71
915032
13
15, Selzergasse 25
915042
13
16, Brüßlgasse 18
916042
13
16, Grundsteingasse 48
916012
9
16, Herbststraße 86
916032
10
16, Koppstraße 110/II
916022
10
16, Roterdstraße 1
916052
14
16, Wiesberggasse 7
916062
8
17, Arzbergergasse 2
917012
8
17, Geblergasse 29-31
917022
10
17, Redtenbachergasse 79
917032
10
18, Alsegger Straße 45
918012
8
18, Schopenhauerstraße 79
918022
10
19, In der Krim 6
919012
8
19, Oskar-Spiel-Gasse 3
919022
7
19, Pyrkergasse 14-16
919032
7
20, Greiseneckergasse 31
920012
8
20, Leipziger Platz 1
920022
13
20, Pöchlarnstraße 14
920042
8
20, Staudingergasse 6
920052
8
20, Stromstraße 40
920072
17
21, Adolf-Loos-Gasse 2
921142
14
21, Deublergasse 21
921032
13
21, Dr.-Skala-Straße 43-45
921042
8
21, Jochbergengasse 1
921132
9
21, Kinzerplatz 9
921052
8
21, Leopold-Ferstl-Gasse 9
921152
10
21, Pastorstraße 29
921072
16
21, Reisgasse 1
921082
9
21, Roda-Roda-Gasse 3
921092
12
22, Afritschgasse 56
922102
15
22, Anton-Sattler-Gasse 93
922012
17
22, Georg-Bilgeri-Straße 13
922022
13
22, Konstanziagasse 50
922032
10
22, Lieblgasse 4
922112
8
22, Oberdorfstraße 2
922152
8
22, Plankenmaisstraße 30
922052
13
22, Prinzgasse 3
922092
13
23, Anton-Baumgartner-Straße 119
923022
16
23, Bendagasse 1-2
923052
12
23, Dirmhirngasse 29
923042
14
23, Steinergasse 25
923012
17
Kenn-
schul-
(3) Sonderschulen
ziffer
feste
Stellen
1.Allgemeine Sonderschulen
2, Holzhausergasse 5
902013
4
2, Wolfgang-Schmälzl-Gasse 15
902023
4
3, Petrusgasse 10
903023
8
5, Diehlgasse 2
905013
5
6, Spalowskygasse 5
906013
3
10, Quellenstraße 52
910013
6
10, Sonnleithnergasse 32
910023
4
11, Herderplatz 1 a
911013
7
12, Rosasgasse 8
912013
7
14, Meiselstraße 47
914023
6
15, Kröllgasse 20
915013
7
16, Lorenz-Mandl-Gasse 56
916023
6
16, Schinaglgasse 3-5
916013
7
17, Kastnergasse 29
917013
4
18, Anastasius-Grün-Gasse 10
918013
7
20, Treustraße 9
920013
4
20, Vorgartenstraße 42
920023
4
21, Adolf-Loos-Gasse 2
921043
3
21, Franklinstraße 27-33
921013
7
22, Lorenz-Kellner-Gasse 15
922023
7
22, Steinbrechergasse 6
922013
4
23, Canavesegasse 24
923013
4
2.Sondererziehungsschulen
3, Hörnesgasse 12
903043
2
9, Galileigasse 3
909013
5
11, Florian-Hedorfer-Straße 22
911023
4
13, Hackinger Kai 15
913023
8
14, Hadersdorf, Hauptstraße 72
914033
3
19, Hohe Warte 3-5
919013
7
20, Leipziger Platz 1
920033
3
3. Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder
2, Schwarzingergasse 4
902033
3
3, Paulusgasse 9-11
903033
8
14, Kienmayergasse 41
914013
8
21, Herchenhahngasse 6
921053
7
4. Heilstättenschule
17, Kindermanngasse 1
917033
12
5. Sonderschule für sehbehinderte Kinder
15, Zinckgasse 12-14
915023
9
6. Sonderschule für schwerhörige Kinder
4, Waltergasse 16
904013
12
7. Sonderschule für sprachgestörte Kinder
10, Erlachgasse 91
910043
8
8. Sonderschulen für körperbehinderte Kinder
18, Währinger Straße 173-181 (VS)
918023
9
18, Währinger Straße 173-181 (HS)
918033
4
17, Pezzlgasse 29
917043
11
23, Kanitzgasse 8
923023
9
Kenn-
schul-
(4) Polytechnische Lehrgänge
ziffer
feste
Stellen
2, Feuerbachstraße 3
902014
4
3, Hainburger Straße 40
903014
6
10, Pernerstorfergasse 30-32
910034
6
12, Fockygasse 20
912034
6
15, Benedikt-Schellinger-Gasse 1-3
915014
6
18, Schopenhauerstraße 81
918014
6
20, Vorgartenstraße 95-97
920014
6
22, Wintzingerodestraße 1-3
922014
6
(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmer, die im Land Salzburg auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie die ehemaligen Dienstnehmer auf diesem Gebiet bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in einem anderen Beruf hauptberuflich tätig werden.
(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Dienstnehmer gelten insbesondere
(3) Keine Mitglieder der Landarbeiterkammer sind Dienstnehmer und Personen gemäß Abs 1 und 2, wenn sie
(4) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Streitfall der Vorstand der Landarbeiterkammer mit Bescheid.
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der besonderen Charakteristik der Kulturlandschaft des geschützten Gebietes. Geschützt werden insbesondere
(1) Im Vorarlberger Landesgesetzblatt (Landesgesetzblatt, LGBl.) sind kundzumachen
(2) Welche weiteren Kundmachungen im Landesgesetzblatt zu erfolgen haben, bestimmt die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014
§ 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung bzw. Aufhebung der Schulfestigkeit von Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen, insbesondere die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 1. Juni 1982, LGBl. für Wien Nr. 18/1982, in der Fassung der Verordnungen LGBl. für Wien Nr. 23/1984 und 41/1989 außer Kraft.
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes sind
(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes (dh in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse) ausgeübt werden.
(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 2, auch Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit deren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters
(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters Betriebe, die im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinn des Abs 1 bzw 2 in untergeordnetem Umfang geführt werden und deren Geschäftsbetrieb nachfolgende selbstständige, nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb stehende Tätigkeiten umfassen
(6) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt weiters die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, soweit diese in der spezifischen Form des “Urlaubs am Bauernhof” erfolgt.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 130.000 (Anlage A) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 5000 (Anlage B).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) und der Detailplan (Anlage B) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(1) Die Kundmachung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2) Die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den §§ 6 und 7 an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(3) Wenn und solange die Kundmachung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 4/2022
(1) Der Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.
(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer sind
(3) Die Landarbeiterkammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Landarbeiterkammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. März 2007, in Kraft.
(1) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom Bund auf Dauer unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung auch in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit gehalten werden.
(3) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Kundmachungen in den Landesgesetzblättern sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Vorarlberger Landesregierung erhalten kann.
(4) Werden durch kundzumachende Rechtsvorschriften technische Regelwerke, wie z.B. ÖNORMEN, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so sind sie im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 4/2022
Der Landarbeiterkammer kommen insbesondere folgende Aufgaben zu
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
(1) Die Landesregierung kann Teile von Rechtsvorschriften (Pläne, Karten u.dgl.) im Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Gestaltung durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundmachen. Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschriften im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften der betroffenen Bezirke und in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden während der Amtsstunden zu erfolgen. Die Landesregierung hat in einer Fußnote zu jenem Teil der Rechtsvorschrift, der im Landesgesetzblatt kundgemacht wird, auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, für jene Staatsverträge des Landes und staatsrechtlichen Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie für die Aufhebung von Rechtsvorschriften von Organen des Landes und der Gemeinden durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.
(3) Jede Person hat das Recht, beim Amt der Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften der betroffenen Bezirke oder den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich ist.
(4) Die nach Abs. 1 kundgemachten Rechtsvorschriften sind Menschen mit schwerer Sehbehinderung vorzulesen oder zu erläutern.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2002, 45/2014, 78/2017, 4/2022
(1) Die Landarbeiterkammer hat auf die Einhaltung der arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hinzuwirken und Verbesserungen anzuregen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß Abs. 1 ist die Landarbeiterkammer befugt
(1) Dokumente, die eine elektronisch kundzumachende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die beglaubigten Ausdrucke sind um jene Teile von Rechtsvorschriften zu ergänzen, die nach § 5 Abs. 1 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht werden. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens bis 31. März des Folgejahres, an das Vorarlberger Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014
Die Landarbeiterkammer hat mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und den Organen der betrieblichen Interessenvertretung zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und im Rahmen der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu unterstützen.
(1) Das Titelblatt einer jeden Kundmachung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Vorarlberger Landesgesetzblatt", den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Kundmachungen nach ihrer Art (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluss, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) und schlagwortartig nach ihrem Inhalt zu bezeichnen. Soweit zu den kundgemachten Rechtsvorschriften Materialien des Landtages vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.
(2) Die Kundmachungen haben im Anschluss an den Text die nachfolgenden Organbezeichnungen sowie die Namen der jeweiligen Organwalter anzugeben
(3) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind jahrgangsweise fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in § 3 Abs. 2 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Vlbg. LGBl.", die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.
(4) Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen o.dgl.) zu den kundzumachenden Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese zugleich mit der Kundmachung unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 44/2025
(1) Die Landarbeiterkammer hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.
(2) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben ihrerseits im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung
(2) Sinnstörender Kundmachungsfehler ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der kundzumachenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Kundmachung unterlaufen ist.
(3) Eine Berichtigung darf nicht erfolgen, wenn dadurch in Rechte eingegriffen würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014
Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Mitglieder der Landarbeiterkammer berühren, der Landarbeiterkammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014
(1) Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften werden in ihren Verordnungsblättern kundgemacht. Jeder Bezirkshauptmann gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus.
(2) Das Titelblatt einer jeden Kundmachung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft“ ergänzt durch den Namen des jeweiligen Verwaltungsbezirks, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten.
(3) Die Kundmachungen haben im Anschluss an den Text die Organbezeichnung Bezirkshauptmann sowie den Namen des Organwalters anzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Die Kundmachung im Verordnungsblatt hat elektronisch im Rahmen des RIS zu erfolgen.
(2) Die im Verordnungsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 und 2 an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(3) Die §§ 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 4, 8 und 9 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auflage bzw. die Vervielfältigung nur in der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025
(1) Der Bezirkshauptmann hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.
(2) Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind
(3) Soweit eine Ausnahme nach Abs. 2 beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht bei der Bezirkshauptmannschaft bestehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Die Organe der Landarbeiterkammer sind
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg (Amtsblatt, ABl.) sind jene im § 1 genannten Rechtsvorschriften kundzumachen, die nicht im Landesgesetzblatt und nicht in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften kundgemacht werden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsvorschriften, deren Kundmachung in der nächsten Nummer des Amtsblattes nicht abgewartet werden kann. Diese Rechtsvorschriften sind auf andere zweckmäßige Weise kundzumachen. Im Amtsblatt ist auf solche Kundmachungen hinzuweisen, wobei schlagwortartig der Inhalt sowie der Tag und der Ort der Kundmachung anzuführen sind.
(3) Welche weiteren Kundmachungen im Amtsblatt zu erfolgen haben, bestimmt die Landesregierung.
(4) Das Titelblatt einer jeden Nummer des Amtsblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung „Amtsblatt für das Land Vorarlberg", den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jeweilige Nummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Kundmachungen nach ihrer Art anzuführen. Jede Seite des Amtsblattes hat auf die in § 11 Abs. 1 genannte Internetadresse hinzuweisen.
(5) Im Amtsblatt ist auf die im Landesgesetzblatt erfolgten Kundmachungen hinzuweisen. Dieser Hinweis hat die Nummer des Gesetzblattes, den Tag der Freigabe zur Abfrage sowie die Bezeichnung der einzelnen Kundmachungen nach ihrer Art und schlagwortartig nach ihrem Inhalt zu enthalten.
(6) Der § 7 Abs. 2 und der § 8 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 4/2022
(1) Die Vollversammlung besteht aus 16 Mitgliedern, die den Titel “Kammerrat” führen.
(2) Die auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitglieder der Vollversammlung bilden für die Dauer der Funktionsperiode eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung besteht, wird von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekannt zu geben ist.
(3) Die Vollversammlung ist zur Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, deren Erledigung nicht durch Gesetz, Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind. Der Vollversammlung sind aber vorbehalten
(4) Die Vollversammlung ist befugt, die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer zu überprüfen, die übrigen Organe über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Wahrnehmung der Aufgaben in Entschließungen Ausdruck zu verleihen.
(1) Die im Amtsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den §§ 6 und 10 Abs. 4 und 5 an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.vorarlberg.at/amtsblatt“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(2) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung auf Dauer unter der in Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(3) Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.
*)Fassung LGBl.Nr. 45/2014
(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung ist spätestens drei Wochen nach der Wahl (letzer Wahltag) vom bisherigen Präsidenten oder an dessen Stelle von dem an Jahren ältesten Mitglied der Vollversammlung einzuberufen. Das an Jahren älteste Mitglied führt den Vorsitz bis zur Wahl des neuen Präsidenten.
(2) Nach Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neu gewählten Mitglieder vor der Vollversammlung zu geloben, ihre Funktion gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen der Mitglieder der Landarbeiterkammer zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu beachten.
(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und im Anschluss daran die weiteren Mitglieder des Vorstandes und sodann die Mitglieder des Kontrollausschusses.
(4) In der konstituierenden Sitzung können außerdem weitere Ausschüsse gebildet und deren Mitglieder gewählt sowie andere Verhandlungsgegenstände behandelt werden.
5. Abschnitt*)Schlussbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Wer Werke, die einem Landesgesetzblatt, einem Verordnungsblatt einer Bezirkshauptmannschaft oder einem Amtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 45/2014, 4/2022
(1) Die Vollversammlung wird, vorbehaltlich § 12 Abs. 1, vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr zu Sitzungen einberufen. Eine Sitzung ist weiters einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder der Vollversammlung unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen.
(2) Die Einberufung hat unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Die Verhandlungsgegenstände, die vom Vorstand festgelegt werden, sind den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einberufung oder spätestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung und durch Beschluss der Vollversammlung festgelegt werden. Über Angelegenheiten, die der Vollversammlung gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz Z 1 bis 9 und 11 vorbehalten sind, kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und Beschluss gefasst werden.
(4) An den Sitzungen der Vollversammlung nimmt der Kammeramtsdirektor mit beratender Stimme teil. Außerdem können auch weitere Sachverständige zur Beratung beigezogen werden.
(5) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat. Sie ist vom Präsidenten und vom Kammeramtsdirektor zu unterfertigen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Vorarlberger Landesgesetzblatt, LGBl.Nr. 15/1948, in der Fassung LGBl.Nr. 6/1950, außer Kraft.
(3) Das Gesetz über eine Änderung des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 45/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Art. I des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
*)Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 78/2017
(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses beträgt - vorbehaltlich der Bestimmung des § 21 Abs. 2 - fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung. Diese Organe bleiben, abgesehen vom Fall der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung, bis zur Übernahme der Funktion durch die neu gewählten Organe im Amt.
(2) Scheidet einer der im § 11 Abs. 3 Z 1 genannten Funktionäre aus, ist unverzüglich eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(3) Eine vorzeitige Auflösung der Vollversammlung wird wirksam, wenn
(4) In jedem Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung werden bis zur Neukonstituierung der Vollversammlung die Geschäfte der Landarbeiterkammer durch das Kammeramt unter der Leitung des von der Landesregierung bestimmten Mitgliedes des Vorstandes oder Vertreters der Landesregierung geführt.
(1) Art. IV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Verordnungssammlung gemäß § 9c in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 muss spätestens bis zum 30. Juni 2027 angelegt sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung erfolgt bei Anwesenheit von mindestens elf Mitgliedern der Vollversammlung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes ist auf die Fraktionen in der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu verteilen, wobei der Präsident und der Vizepräsident den Fraktionen, denen sie jeweils angehören, in Anrechnung gebracht werden. Bei gleicher Mandatsstärke gibt die auf die jeweilige Fraktion entfallende Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Wahl den Ausschlag, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung als Dienstnehmer der Landarbeiterkammer unvereinbar.
(5) Jede Fraktion in der Vollversammlung, die nicht gemäß Abs. 3 im Vorstand vertreten ist, hat das Recht, einen Vertreter zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme zu entsenden.
(6) Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für die Einhaltung des Wirkungsbereiches und für die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse der Landarbeiterkammer. Dem Vorstand obliegen im Besonderen
(7) Der Vorstand ist vom Präsidenten mindestens zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Eine Sitzung ist weiters einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen. § 13 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(1) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er leitet und überwacht die Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Dabei kommen ihm insbesondere folgende Aufgaben zu
(2) Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Amtsführung. Im Fall der Verhinderung des Präsidenten übernimmt er dessen Vertretung.
(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode gemäß § 14 Abs 1 ein Kontrollausschuss zu wählen. Die Vollversammlung hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses - mindestens drei - festzulegen. Die Mitglieder sind unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs 3 zu wählen; jede Fraktion hat jedoch das Recht, ein Mitglied des Kontrollausschusses vorzuschlagen. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. § 15 Abs 4 gilt sinngemäß.
(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser darf nicht jener Fraktion angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, dass nur eine wahlwerbende Gruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Dem Vorsitzenden obliegen Einberufung des Ausschusses und Vorsitzführung.
(3) Der Kontrollausschuss ist mindestens einmal im Kalenderjahr tunlichst vor der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch die Vollversammlung einzuberufen. Er ist weiters einzuberufen, wenn es vom Präsidenten, vom Vorstand, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei Mitgliedern des Kontrollausschusses unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
(4) Der Präsident und der Kammeramtsdirektor sowie die vom Kammeramtsdirektor ausdrücklich beauftragten Bediensteten der Landarbeiterkammer haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung seiner Kontrollaufgabe nach Abs 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden, es sei denn, sie betreffen Geldleistungen an Funktionäre oder Bedienstete der Landarbeiterkammer.
(5) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Kontrollausschuss hat über das Ergebnis seiner Überprüfungen einen Bericht an den Vorstand zu übermitteln. Wird der Bericht nicht einstimmig beschlossen, können nicht zustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Vorstand hat den Bericht des Kontrollausschusses einschließlich der Minderheitsberichte ehestmöglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschussberichtes und der Minderheitenberichte vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.
(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, und soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammeramtsdirektor.
(8) Die Sitzungen des Kontrollausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung des Kontrollausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung oder endgültigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten oder Angelegenheiten bestimmter Art Ausschüsse einsetzen und deren Mitgliederzahl - mindestens drei, höchstens sechs - festlegen. Für die Vergabe von Förderungen für Baumaßnahmen ist jedenfalls ein eigener Ausschuss vorzusehen.
(2) Die Wahl der Mitglieder erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 3.
§ 15 Abs. 5 findet ebenso sinngemäß Anwendung.
(3) Die Mitglieder eines Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, dem Einberufung und Vorsitzführung zukommen.
(4) Die Ausschüsse werden bei Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens zwei ihrer jeweiligen Mitglieder unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen. Über die Ergebnisse der Beratungen und die getroffenen Entscheidungen ist an den Vorstand und die Vollversammlung zu berichten. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Bei Bedarf ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 13 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Von mindestens drei Mitgliedern der Vollversammlung gestellte Anträge sind in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung aufzunehmen, wenn sie spätestens acht Tage vor der Sitzung der Vollversammlung, des Vorstandes bzw des jeweiligen Ausschusses schriftlich im Kammeramt einlangen. Sie sind den Mitgliedern der Vollversammlung unverzüglich mitzuteilen. Werden Anträge zur Tagesordnung im Verlauf einer Sitzung der Vollversammlung, des Vorstandes oder eines Ausschusses eingebracht, entscheidet das betreffende Organ, ob sie sogleich behandelt werden oder ob sie im Rahmen der nächsten Sitzung zu behandeln sind.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat.
(1) Die Vollversammlung wird von den wahlberechtigten Dienstnehmern durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Stimmabgabe hat mit amtlichem Stimmzettel brieflich zu erfolgen.
(1) Die Wahl der Vollversammlung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Stichtag, allenfalls den besonderen Stichtag für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, den Beginn und das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe einlangen müssen, festzulegen. Der Beginn dieser Frist muss mindestens acht Wochen nach dem Stichtag gelegen sein.
(2) Die zeitlichen Festlegungen haben so zu erfolgen, dass die konstituierende Sitzung der Vollversammlung frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Funktionsperiode stattfinden kann; die laufende Funktionsperiode verlängert oder verkürzt sich dementsprechend. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung spätestens drei Wochen nach der Auflösung die Neuwahl auszuschreiben.
Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wird eine Hauptwahlbehörde für das gesamte Land eingerichtet. Sie bleibt bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl der Vollversammlung im Amt. Der Hauptwahlbehörde werden das erforderliche Personal und die notwendigen Hilfsmittel vom Amt der Landesregierung beigestellt.
(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Beisitzer werden durch die Landesregierung bestellt, für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Landtag wählbare Personen berufen werden. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt im Verhältnis der bei der jeweils letzten Wahl erzielten Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, die den wahlwerbenden Gruppen angehören; die danach zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf mindestens einen Beisitzer und ein Ersatzmitglied. Jede der in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppe kann Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder bis spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bei der Hauptwahlbehörde einbringen. Auf zeitgerecht eingebrachte, geeignete Vorschläge ist bei der Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Wurden von einer wahlwerbenden Gruppe keine geeigneten Vorschläge eingebracht oder die Frist versäumt, sind die ihr zukommenden Beisitzer und Ersatzmitglieder möglichst aus dem Kreis der Angehörigen dieser wahlwerbenden Gruppe zu bestellen.
(4) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag, scheidet er bzw es aus der Hauptwahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gilt Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung eines Vorschlages ab Aufforderung dazu läuft.
(5) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Salzburger Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Leiter der Hauptwahlbehörde öffentlich kundzumachen.
(6) Die Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Wahlleiters und von wenigstens drei Beisitzern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Hauptwahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.
Die Hauptwahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu
Die Landarbeiterkammer hat die Hauptwahlbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Sie hat ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im Land (Gesamtwählerverzeichnis) und Wählerverzeichnisse über die Wahlberechtigten in den einzelnen Gemeinden zu erstellen und diese Teilwählerverzeichnisse an die Gemeinden zur öffentlichen Auflage zu übermitteln. Die Landarbeiterkammer hat weiters die zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen an die Wahlberechtigten zu versenden.
(1) Die Wählerverzeichnisse für die einzelnen Gemeinden sind vom Bürgermeister an einer dafür geeigneten Stelle durch acht Werktage während der für den sonstigen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsichtnahme aufzulegen. Ebenso ist das Gesamtwählerverzeichnis bei der Hauptwahlbehörde und beim Kammeramt aufzulegen. Die Auflage ist durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter beim Bürgermeister oder bei der Hauptwahlbehörde begründete Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis schriftlich einzubringen.
(3) Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Hauptwahlbehörde spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist. Einsprüche, die bei der Gemeinde eingebracht wurden, sind vom Bürgermeister unverzüglich an die Hauptwahlbehörde weiterzuleiten.
(3a) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlbehörde gemäß § 25 Z 4 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Hauptwahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.
(4) Eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses ist jeder wahlwerbenden Gruppe auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.
(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen innerhalb der in der Wahlordnung (§ 31) vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlbehörde einzubringen. Sie müssen von mindestens 40 Wahlberechtigten unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Anschrift der Unterstützer sind anzugeben.
(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten
(3) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl festzustellen und die Mandate in der Vollversammlung auf die gültigen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d`Hondt`sches System) zu verteilen. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerber erhalten die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate entsprechend ihrer Reihung zugeteilt. Das Ergebnis der Wahl, die Mandatsverteilung und die Mandatszuteilung sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich kundzumachen.
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl gemäß Abs. 1 sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung und der Mandatszuteilung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, bei der Hauptwahlbehörde durch einen begründeten schriftlichen Einspruch anfechten.
(3) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn er nicht ordnungsgemäß eingebracht worden ist, oder abzuweisen, wenn die behaupteten Anfechtungsgründe nicht vorliegen. Wird dem Einspruch stattgegeben, hat die Landesregierung
Die in Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten hat die Landarbeiterkammer zu tragen. Das Land, die Gemeinden und die unter § 37 Abs. 2 fallenden Personen und Einrichtungen haben keinen Anspruch auf Ersatz der mit ihrer Mitwirkung verbundenen Kosten.
Die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, insbesondere über die Erfassung der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis, dessen Auflage und Richtigstellung, die Erstattung und Überprüfung der Wahlvorschläge, die Ausübung des Wahlrechtes (zB Wahlfristen, Wahlzeugen, amtlicher Stimmzettel, Gültigkeit des Stimmzettels, Mitwirkung der Gemeinden), die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Ver- und Zuteilung der Mandate durch die Hauptwahlbehörde und die Anfechtung bei der Landesregierung sowie die Berufung von Ersatzgewählten auf Grund der Wahlvorschläge sind unter Wahrung der Wahlgrundsätze in einer von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Wahlordnung zu treffen. Um bei Vorliegen nur eines gültigen Wahlvorschlages die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu ermöglichen, kann die Wahlordnung auch Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnittes vorsehen.
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer, insbesondere der Finanzgebarung und der Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung.
(1) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet durch Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Verlustigerklärung (Abs. 2), Enthebung (Abs. 3) und mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung oder der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung.
(2) Wenn bei einem Mitglied der Vollversammlung nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist es von der Hauptwahlbehörde seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Pensionierung oder bei anschließender Arbeitslosigkeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betreffende in einem anderen Beruf hauptberuflich tätig wird.
(3) Wenn ein Mitglied der Vollversammlung seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann es auf Antrag des Vorstandes von der Hauptwahlbehörde seines Mandates enthoben werden.
(4) Wird gegen ein Mitglied der Vollversammlung eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet, ruht die Ausübung seines Mandates bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.
(5) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, fällt das Mandat dem vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat, unter Bedachtnahme auf die Gruppierungen innerhalb der wahlwerbenden Gruppe namhaft zu machenden, nichtberufenen Kandidaten zu. Die Reihenfolge des Wahlvorschlages ist aber maßgebend, wenn innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Hauptwahlbehörde keine Namhaftmachung des einzuberufenden Ersatzmitgliedes erfolgt.
(6) Die Vollversammlung kann den Präsidenten oder den Vizepräsidenten durch Beschluss aus ihren Funktionen abberufen. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Über einen solchen Antrag ist spätestens vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abberufung, ist binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.
(1) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder haben aber Anspruch auf Sitzungsgeld sowie Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes in dem von der Vollversammlung festgelegten Ausmaß. Von der Vollversammlung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe Entschädigungen für besondere Mühewaltungen gewährt werden.
(2) Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine von der Vollversammlung zu bestimmende Entschädigung für die mit diesen Funktionen verbundene Mühewaltung.
(1) Die Geschäfte der Landarbeiterkammer werden unter Leitung des Präsidenten durch das Kammeramt besorgt. Es obliegen ihm insbesondere
(2) Das Kammeramt wird von einem Kammeramtsdirektor geleitet. Diesem obliegt insbesondere auch die Dienstaufsicht über die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer.
(3) Die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors erfolgt durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidenten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Als wichtige Gründe gelten grobe Pflichtverletzung und Dienstunfähigkeit.
(4) Die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer müssen österreichische Staatsbürger sein und eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung besitzen. Die Angehörigen von Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, es sei denn, dass sie hauptsächlich in Bereichen tätig werden, die die Wahrnehmung allgemeiner Belange der Kammer und bzw oder eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen sowie eine besondere Verbundenheit der Kammer mit den Bediensteten und wechselseitige Rechte und Pflichten besonderer Art des Bediensteten und der Kammer hervorrufen. Die Kammerangestellten sind Organe der öffentlichen Verwaltung und als solche in Pflicht zunehmen.
(5) Die Rechte und Pflichten der Dienstnehmer der Landarbeiterkammer, ihre Besoldung und Pensionsbezüge werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung geregelt, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen in den Kollegialorganen, die Organisation des Kammeramtes und die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer sind in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschießen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.
(1) Die Landarbeiterkammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 2, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 5 und § 6 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen
(3) Die Landarbeiterkammer darf die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Hauptwahlbehörde, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft anderer Bundesländer und den Österreichischen Landarbeiterkammertag übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 bekannt zu geben und in geeigneter Form zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die im Abs 1 genannten Zwecke darstellt.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.
(6) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.
Die Gebarung der Landarbeiterkammer hat in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
Die finanziellen Erfordernisse der Landarbeiterkammer werden gedeckt
(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die in einem aufrechten Dienstverhältnis beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lehrlinge zu entrichten.
(2) Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1 % der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen. Als Berechnungsbasis ist nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen. Sinngemäß in gleicher Weise ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unterliegen.
(3) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammermitglieder zuständigen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Dienstnehmer einzuheben und der Landarbeiterkammer abzuführen. Für andere Dienstnehmer hat der Dienstgeber den Umlagebetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten und direkt an die Landarbeiterkammer abzuführen.
(4) Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfall der Vorstand durch Bescheid.
(1) Der Vorstand hat der Vollversammlung spätestens bis 15. Dezember jedes Jahres den Entwurf eines Jahresvoranschlages über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung für das folgende Jahr vorzulegen.
(2) Ergibt sich im Lauf eines Jahres die Notwendigkeit einer Abweichung vom Voranschlag, ist im Einzelfall die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben oder überschreiten die Ausgagen 20 % des veranschlagten Betrages, bedarf es dazu eines Nachtrages zum Jahresvoranschlag.
Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr ist vom Vorstand tunlichst bis 31. Mai jedes Jahres der Vollversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.
Die Gebarung der Landarbeiterkammer unterliegt der Überprüfung durch den Landesrechnungshof.
(1) Die Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann insbesondere Beschlüsse der Organe der Landarbeiterkammer, die gegen Gesetze oder Verordnungen verstoßen, außer Kraft setzen.
(3) Die Landesregierung kann vom Präsidenten der Landarbeiterkammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über bestimmte, zum Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer gehörige Gegenstände verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes den Vizepräsidenten oder ein Mitglied der Landesregierung betrauen.
Die Landarbeiterkammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Auf Verwaltungsverfahren, die Organe der Landarbeiterkammer zu führen haben, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Landarbeiterkammergesetz, LGBl Nr 53/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/1993, außer Kraft.
(2) Die auf Grund des Salzburger Landarbeiterkammergesetzes aus dem Jahr 1949 bestehende Landarbeiterkammer bleibt als solche gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bestehen. Ihre Organe werden durch dieses Gesetz nicht berührt und üben ihre Funktion bis zur Neuwahl der Organe auf Grund dieses Gesetzes weiter aus. Die auf Grund dieses Gesetzes erste Wahl der Mitglieder der Vollversammlung hat bis spätestens 30. November 2000 zu erfolgen. Die bisher geltenden gesetzlichen Organisationsvorschriften finden bis dahin weiter Anwendung.
(3) Der Kontrollausschuss ist erstmals für die neue Funktionsperiode nach der ersten Wahl auf Grund dieses Gesetzes zu wählen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Beschlüsse der Organe der Landarbeiterkammer werden von diesem Gesetz nicht berührt. Soweit sie mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen, hat ihre Anpassung an dieses Gesetz bis längstens 31. März 2001 zu erfolgen.
(1) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs 4 und 5, 22, 23, 37 Abs 2 und 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(4) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 5, 4 Abs 2, 3 und 4, 46, 46a und 46b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs 4 und 40 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(7) Die §§ 2 Abs 4, 25 und 40 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) § 27 Abs 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 tritt mit 1. August 2015 in Kraft.
(9) Die §§ 5, 17 Abs 4 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 46b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) Die §§ 37 und 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) Die §§ 31 und 42 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(14) § 17 Abs 7 und § 46a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.