Gemeindetrennung Falkenstein
Inhaltsübersicht (48)
Gesetzestext (48 Artikel)
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
K Heilquelle in Altheim
§ 1 Allgemeines
§ 2 Befugnisse des Landes-Rechnungshofes
§ 3 Grundsätze für die Tätigkeit
§ 4 Sachverständige
§ 5 Berichte bei Prüfung der Gebarung im Bereich des Landes
§ 5a Berichte bei Prüfung der Gebarung im Bereich der Gemeinden
§ 6 Zusammensetzung und Ausstattung des Landes-Rechnungshofes
§ 7 Öffentliche Ausschreibung des Amtes des Direktors, Anhörung der Bewerber
§ 8 Direktor
§ 9 Bezüge des Direktors
§ 10 Vertretung des Direktors
§ 11 Bedienstete
§ 12 Unvereinbarkeit
§ 13 Verwendung von Begriffen
Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
Die Marktgemeinde Falkenstein wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
Zur Unterstützung des Landtages bei der Gebarungskontrolle wird der Landes-Rechnungshof eingerichtet.
§ 1. Dieses Gesetz regelt die von der Gemeinde Wien für ihre Bediensteten (§ 2) zu leistenden Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) im Sinn des § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 (Beitragsrecht), die Ansprüche der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse (Leistungsrecht), die Auswahl der MV-Kasse und deren Wechsel sowie die gegenseitigen Auskunftspflichten.
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Falkenstein umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinde Falkenstein, jenes der neuen Gemeinde Ottenthal das Gebiet der Katastralgemeinden Guttenbrunn und Ottenthal.
(1) Der Landes-Rechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck seiner Prüfungstätigkeit
(2) Die der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof unterliegenden Rechtsträger haben einem Verlangen des Landes-Rechnungshofes nach Abs. 1 lit. b bis d unverzüglich zu entsprechen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 2. (1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Bedienstete, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.
(1a) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder in einem freien Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigte Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zur Gemeinde Wien stehen, mit der Maßgabe, dass
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehende Bedienstete (Beamte oder Beamtinnen) findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als darin auf diese Bediensteten oder diesen Absatz ausdrücklich Bezug genommen wird.
(4) Wechselt ein Bediensteter oder eine Bedienstete von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Unterbrechung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, gilt das privatrechtliche Dienstverhältnis bei der Beurteilung gemäß Abs. 2 Z 2 als im Zeitpunkt der seinerzeitigen Anstellung (§ 3 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56) als begründet. Dies gilt nicht für den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz (§ 115r DO 1994 und § 138d W-BedG).
(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 51/2018 vom 12.10.2018
(1) Die unbeweglichen Sachen samt Zubehör der Marktgemeinde Falkenstein gehen in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet sie gelegen sind.
(2) Auf Grund dieser Verordnung (Abs. 1) sind die nachstehenden Gemeinden berechtigt, ob der folgenden Grundstücke die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes zu beantragen
Gemeinde
Katastral-
gemeinde
EZ.
GST-NR
Falkenstein
Falkenstein
285
434/4, 813/2, 845/2, 893/3
286
145/2
326
326/1, 2946/2, 2946/3
541
1555/2, 1555/3, 2335/2, 3257
650
48/1, 48/2,
665
46
666
45
667
273/8
686
36, 37
1100
1179
1430
356/1, 800/2, 800/3, 1587/2, 1610
1699
2353
1904
2373, 3253/5, 3263/3, 3263/4, 3263/6
2308
443/3, 654, 655, 656, 657/1 bis 657/4, 675/1, 675/2, 678, 840, 898/3, 1334/3, 1382, 1383/2, 1403, 1409, 1574/2,
1585/1, 1598, 1827, 1834, 2516/1, 2518/2, 2603, 2604, 2794, 2821, 2895, 2896/1 bis 2896/7, 3233/1 bis 3233/6, 3233/8, 3233/10, 3233/11, 3234/1, 3234/3, 3235, 3236, 3237, 3238, 3240, 3241/1, 3241/2, 3242, 3243, 3244, 3245, 3246/1, 3246/2, 3247, 3248, 3251/1, 3251/2, 3252, 3254, 3255/1, 3255/2, 3256/1, 3256/2, 3258/1, 3258/2, 3260/2 bis 3260/26, 3261, 3262/2, 3263/2, 3263/5, 3266/1, 3266/2, 3267, 3268, 3269, 3271, 3272/1, 3272/2, 3274, 3275, 3282, 3283/1, 3283/2, 3284/1, 3284/2, 3284/5, 3284/6, 3284/7
2309
658, 659
2310
676
2311
1500
2542
1268, 1334/1, 1334/9, 1334/10, 1492, 1586
2628
3288
950
807/3, 2802/4
2631
3754, 3755, 3756, 3757, 3758, 3759, 3760, 3761, 3762,
3763, 3764, 3765, 3766, 3767
2339
3233/7
2058
1608
Ottenthal
Ottenthal
447
65, 66, 3652/2, 3652/3, 3656/2, 3656/3, 3656/6
565
102/1, 2039, 2040
567
313/2, 313/3
590
110/1 bis 110/3
1122
417/1, 417/2, 423, 425/2, 493/1, 493/3 bis 493/5, 830/1, 830/2, 831, 832/1 bis 832/4, 851/2, 1350, 1351, 1353, 1727, 1728/1, 1728/2, 1729, 1730, 1889, 1890, 1891, 1954, 2740/1, 2740/2, 2741/1, 2741/2, 2742, 2743, 2744, 2883, 3047, 3633/1, 3633/3, 3633/4, 3634/1, 3634/2, 3685/5, 3685/6
Guttenbrunn
14
1, 137/1, 137/5, 230/1 bis 230/3, 233/1, 234/4, 234/5, 333, 334/1 bis 334/5, 335/1, 335/2, 336, 337, 338/1, 338/2, 340/1, 412, 664/2, 664/3, 665/7, 665/8, 665/9, 756/1 bis 756/3, 756/5, 756/7, 775/1, 775/3, 775/4
59
83/2
179
18, 20/2, 20/3
249
420/6
(3) Folgende, im Eigentum der Marktgemeinde Falkenstein stehenden beweglichen Gegenstände gehen in das Eigentum folgender, neuer Gemeinden über
Kopiergerät, Marke 3 M
–
Gemeinde Falkenstein
Schreibmaschine,
–
Gemeinde Falkenstein
Marke IBM
Motorsäge,
–
Gemeinde Falkenstein
Marke Stihl
Schreibmaschine,
–
Gemeinde Ottenthal
Marke Olivetti
Kleinbus, Marke VW
–
Gemeinde Ottenthal
(4) In Darlehensverträgen der Marktgemeinde Falkenstein tritt grundsätzlich jene neue Gemeinde ein, in der sich das Vorhaben bzw. Projekt befindet, zu dessen Finanzierung diese Darlehen ursprünglich aufgenommen wurden.
(5) Der Aufwand, der den neuen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher sowie die Beiträge an deren Interessenvertretungen, LGBl. 1005–4, erwächst, wird wie folgt aufgeteilt
(6) Über die Auseinandersetzung des übrigen Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Verbindlichkeiten sowie die Tragung der Kosten ist erforderlichenfalls zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen (§ 12 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973) abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
(1) Dem Landes-Rechnungshof steht bei seiner Tätigkeit keine Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der geprüften Stellen zu. Der Landes-Rechnungshof darf keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzen.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat in einer abschließenden Besprechung mit der geprüften Stelle seine Prüfungsergebnisse darzulegen; danach hat er dem Rechtsträger, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, Gelegenheit zu geben, zu den Prüfungsergebnissen Stellung zu nehmen.
(3) Der Landes-Rechnungshof soll seine Prüfungstätigkeit möglichst mit der des Rechnungshofes abstimmen und auf die Tätigkeit anderer Kontrolleinrichtungen Bedacht nehmen.
(4) Die Prüfungstätigkeit im Bereich der Gemeinden nach Art. 69 Abs. 4 der Landesverfassung hat der Landes-Rechnungshof jährlich im vorhinein möglichst mit dem Rechnungshof und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde abzustimmen; dabei ist auch auf die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse in den Gemeinden Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
§ 3. (1) Die Gemeinde Wien hat für den Bediensteten oder die Bedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des jeweils monatlich gebührenden Entgelts an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die gemäß § 8 ausgewählte MV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat des Dienstverhältnisses ist, soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, beitragsfrei. In einem Dienstverhältnis, das bis zum Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen war, setzt die Beitragspflicht (unmittelbar) mit dem Tag der Wirksamkeit des Umstiegs ein (§ 138d W-BedG).
(2) Wird innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Ende eines Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des neuerlichen Dienstverhältnisses ein.
(3) Für die Dauer der Herabsetzung der Arbeitszeit nach den §§ 33a, 33b, 37b oder 37c VBO 1995 bzw. den §§ 62 oder 64 W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das monatliche Entgelt auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor der Herabsetzung der Arbeitszeit heranzuziehen. Für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 12a VBO 1995 bzw. § 59a W-BedG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührende monatliche Entgelt heranzuziehen.
(4) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG von der Gemeinde Wien an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bzw. mit der Meldung an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des oder der Bediensteten. §§ 33 und 34 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die monatlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten der MV-Kasse zur Verfügung zu stellen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft.
(1) Der Landes-Rechnungshof darf zur Durchführung von Prüfungen externe Fachleute als Sachverständige beiziehen.
(2) Sachverständige dürfen Aufträge nach Abs. 1 nur übernehmen, wenn keine Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991). Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der übernommenen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn sie vom Landtagspräsidenten auf Ersuchen eines Gerichtes von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
(3) Ein Sachverständiger, der trotz Befangenheit einen Auftrag des Landes-Rechnungshofes übernimmt oder der seine Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 2 verletzt, begeht eine Übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025
§ 4. Unter Entgelt im Sinn dieses Gesetzes sind die unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG, fallenden Geld- und Sachleistungen, unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, zu verstehen.
(1) Der Landes-Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Rechtsträgers, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, dem Landtag zu berichten; hiezu hat er den Bericht dem Präsidenten zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Landes-Rechnungshof den Bericht der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Nach der Übermittlung an den Landtag hat der Landes-Rechnungshof den Bericht mindestens sechs Monate auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(3) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofes Empfehlungen, wie Mängel beseitigt, Mittelverwendungen vermieden oder gesenkt oder Mittelaufbringungen geschaffen oder erhöht werden können, so hat der Rechtsträger, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, dem Landtag längstens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag zu berichten, welche Maßnahmen er getroffen hat. Gegebenenfalls hat er zu begründen, warum er den Empfehlungen nicht entsprochen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2000, 87/2012, 4/2022, 3/2024
§ 5. Der Magistrat hat die Beiträge von der Gesamtsumme der in einem Kalendermonat (Beitragsmonat) gebührenden Entgelte zu ermitteln und bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die Beiträge nach diesem Gesetz jeweils am Zehnten des auf das Beitragsmonat zweitfolgenden Monats an die MV-Kasse entsprechend den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG abzuführen. § 26 Abs. 5 BMSVG gilt sinngemäß.
(1) Der Landes-Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Rechtsträgers, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, der Gemeindevertretung zu berichten; hiezu hat er den Bericht dem Bürgermeister zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Landes-Rechnungshof den Bericht allen Gemeindevertretern zu übermitteln. Der Bürgermeister und die Gemeindevertreter haben den Bericht bis zur Veröffentlichung nach Abs. 2 vertraulich zu behandeln; bei Verstößen gilt § 99 Abs. 2 lit. b des Gemeindegesetzes sinngemäß.
(2) Nach Übermittlung an den Bürgermeister, frühestens jedoch zwei Tage danach, hat der Landes-Rechnungshof den Bericht auch der Landesregierung und dem Landtag zu übermitteln sowie den Bericht mindestens sechs Monate auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen. Erfolgte die Prüfung aufgrund eines Antrags nach Art. 67a Abs. 3 der Landesverfassung, hat die Übermittlung an die Landesregierung und den Landtag zugleich mit der Übermittlung nach Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass der Bericht in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Monaten ab der Übermittlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird.
(4) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofes Empfehlungen, wie Mängel beseitigt, Mittelverwendungen vermieden oder gesenkt oder Mittelaufbringungen geschaffen oder erhöht werden können, so hat der Rechtsträger, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, dem Landes-Rechnungshof längstens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes in der Gemeindevertretung zu berichten, welche Maßnahmen er getroffen hat. Gegebenenfalls hat er zu begründen, warum er den Empfehlungen nicht entsprochen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012, 4/2022, 3/2024
(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den dem Landes-Rechnungshof zugewiesenen Landesbediensteten.
(2) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofes erforderlichen Mittel zur Deckung des Sachaufwandes sowie die aus dem Beschäftigungsrahmenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für den Landes-Rechnungshof zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat dem Landtagspräsidenten alljährlich bis spätestens zum 1. Juni den voraussichtlich erforderlichen Sach- und Personalbedarf für das folgende Jahr bekanntzugeben. Im Weiteren findet hierzu eine Besprechung zwischen dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und dem Landtagspräsidenten statt, über deren Ergebnis der Landtagspräsident dem Kontrollausschuss zur weiteren Beratung zu berichten hat; der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist der Sitzung des Kontrollausschusses beizuziehen. Schließlich gibt der Landtagspräsident der Landesregierung den erforderlichen Sach- und Personalbedarf unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sitzung des Kontrollausschusses jeweils bis spätestens zum 1. Juli bekannt.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012, 3/2024
§ 6. (1) Der oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach § 6a und eines Auslandsdienstes nach § 12c des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, bei jeweils weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 14,53 Euro je Kalendertag.
(2) Ein Anspruch auf eine Beitragsleistung gemäß Abs. 1 besteht nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat der oder die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des Entgelts, das für die letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles oder vor dem den Anspruch auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auslösenden Ereignis durchschnittlich gebührt hat. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
(5) Für die Dauer einer Karenz gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 oder § 33b Z 1 VBO 1995 bzw. § 63 Abs. 1 Z 3 W-BedG oder einer Pflegefreistellung gemäß § 37a oder § 37c VBO 1995 bzw. einer Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 W-BedG hat der oder die Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 26,60 Euro je Kalendertag.
(6) Der Anspruch nach Abs. 5 besteht auch bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 VBO 1995 bzw. § 63 Abs. 1 Z 2 W-BedG längstens für drei Monate dieser Karenz und grundsätzlich nur einmal je zu betreuendem Angehörigen bzw. zu betreuender Angehöriger. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs der zu betreuenden Person um zumindest eine Pflegegeldstufe gemäß § 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, besteht dieser Anspruch einmalig für die Dauer von längstens weiteren drei Monaten, wenn die Erhöhung des Pflegebedarfs dem Magistrat gemeldet wird.
(7) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 und 3 bis 6 ist § 5 sinngemäß anzuwenden.
Der Wahl des Direktors des Landes-Rechnungshofes hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Ferner ist vor der Wahl im Kontrollausschuss des Landtages eine Anhörung der zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber durchzuführen.
§ 7. Die Abtretung oder Verpfändung der von der Gemeinde Wien an die MV-Kasse eingezahlten Beiträge abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten ist rechtsunwirksam, soweit der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für den oder die die Beiträge geleistet worden sind, darüber nicht als Abfertigungsanspruch (§ 15) verfügen kann.
(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.
(2) Soweit nicht Prüfungen nach Art. 67a Abs. 2 bis 4 der Landesverfassung verlangt wurden, bestimmt der Direktor des Landes-Rechnungshofes nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 und 4, welche Prüfungen durchzuführen sind, und legt die Art und den Umfang der Prüfung im Einzelfall fest.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist der Vorgesetzte der beim Landes-Rechnungshof verwendeten Bediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Er hat den Dienstbetrieb des Landes-Rechnungshofes zu leiten und für die rechtzeitige und sachgerechte Besorgung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofes zu sorgen. Er hat die Aufgaben, soweit er sie sich nicht selbst vorbehält, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen.
(4) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages und des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
§ 8. Die Auswahl der MV-Kasse hat für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten durch den Magistrat im Einvernehmen mit der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien namens der Bediensteten, für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind, zu erfolgen.
(1) Der Monatsbezug des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt 8000 Euro.
(2) Für den Direktor des Landes-Rechnungshofes gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1998 für Mitglieder der Landesregierung.
§ 9. (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und der Gemeinde Wien abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten
(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat einen Bediensteten des Landes-Rechnungshofes zu seinem Stellvertreter zu bestimmen und dies dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.
(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird, wenn sowohl er als auch sein Stellvertreter verhindert sind, vom jeweils ranghöchsten der nicht verhinderten Bediensteten vertreten.
§ 10. Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot der Gemeinde Wien zum Abschluss des Beitrittsvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern die Gemeinde Wien schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG.
(1) Dem Landes-Rechnungshof werden entsprechend dem Beschäftigungsrahmenplan Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen. Die Stellen sind nach Maßgabe der vorhandenen Bewerbungen und unter Bedachtnahme auf die fachliche Eignung möglichst zur Hälfte mit weiblichen Bediensteten zu besetzen
(2) Eine Zuweisung eines Bediensteten zum Landes-Rechnungshof sowie eine Zuweisung eines beim Landes-Rechnungshof verwendeten Bediensteten zu einer anderen Dienststelle durch die Landesregierung bedürfen der Zustimmung des Direktors des Landes-Rechnungshofes. Bei anderen dienstrechtlichen Maßnahmen betreffend die Bediensteten des Landes-Rechnungshofes ist der Direktor zu hören.
(3) Die Bediensteten des Landes-Rechnungshofes dürfen gegenüber anderen Landesbediensteten in vergleichbarer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
§ 11. (1) Die Kündigung des Beitrittsvertrages durch die Gemeinde Wien oder durch die MV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMSVG auf eine andere Betriebliche Vorsorgekasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMSVG auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse hat binnen fünf Bankarbeitstagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.
(4) § 8 ist auf den Wechsel der MV-Kasse anzuwenden.
Der Direktor des Landes-Rechnungshofes und die beim Landes-Rechnungshof beschäftigten Landesbediensteten dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
§ 12. (1) Der Magistrat ist verpflichtet, der MV-Kasse über alle für die Verwaltung der Ansprüche und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände, einschließlich jener, die das Dienstverhältnis betreffen, unverzüglich Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind auch die für die Kontoführung gemäß § 25 BMSVG erforderlichen Namen und Sozialversicherungsnummern der Bediensteten bekannt zu geben.
(2) Die (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind oder zu leisten waren, sind verpflichtet, der MV-Kasse über Verlangen alle für die Verwaltung ihrer Ansprüche und die Prüfung von Verfügungsansprüchen maßgebenden Umstände bekannt zu geben.
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
§ 13. Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung (§ 3 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 1 und 3 bis 6) bekannt zu geben.
Art. III des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 14. (1) Der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für den oder die Beiträge geleistet worden sind, hat bei Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung. Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gilt nicht als Beendigung des Dienstverhältnisses. Durch den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz wird das Dienstverhältnis nicht beendet (§ 62m Abs. 6 VBO 1995).
(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 18 Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann von dem oder von der ehemaligen Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender (Dienst)Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
(4) Über die Abfertigung kann jedenfalls verfügt werden
(5) Bei Tod des oder der Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des oder der Bediensteten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Bankarbeitstagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der MV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die MV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der MV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811. Gleiches gilt auch bei Tod des oder der ehemaligen Bediensteten, soweit nicht § 14 Abs. 5 BMSVG anzuwenden ist.
§ 15. Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), der oder die über die Abfertigung verfügen kann (§ 14), hat die von ihm oder ihr beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung (§ 18) der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann er oder sie die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder die Durchführung von Verfügungen im Sinn des § 18 über Abfertigungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.
§ 16. Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in der MV-Kasse verwalteten Abfertigungsanspruch des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) zum Ende jenes Monats, zu dem der Anspruch gemäß § 17 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG. Der Abfertigungsanspruch setzt sich aus den in § 3 Z 3 BMVG genannten Betragsteilen zusammen.
§ 17. (1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 14 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 5 zweiter Satz abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder einer Auszahlung nach § 18 Abs. 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beiträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(2) Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
§ 18. (1) Nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses (§ 14 Abs. 1) kann der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3)
(2) Gibt der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 14 Abs. 4 Z 2 bis 4 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag – solange nicht eine Verfügung im Sinn des Abs. 1 getroffen wird – weiter zu veranlagen.
(3) Die oder der ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Abs. 1 Z 2 (abweichend vom Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen Betrieblichen Vorsorgekasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
(4) Die MV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach § 27 Abs. 4 BMSVG über die Inanspruchnahme nach einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den ehemaligen Bediensteten oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der oder die ehemalige Bedienstete nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat. Gleiches gilt auch für den Beamten oder die Beamtin, der oder die bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 keine Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben hat.
(5) Abfertigungsbeträge, über die der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) gemäß § 14 nicht verfügen kann, sind weiterhin in der MV-Kasse zu veranlagen.
§ 19. Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
§ 20. Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, der MV-Kasse bzw. dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zum Zweck der Weiterleitung an die MV-Kasse jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben darstellen, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 21. (1) Die mit der erstmaligen Auswahl der MV-Kasse erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses des Beitrittsvertrages, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen.
(2) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse nicht sofort weitergeleitet werden können, sind nach Auswahl der MV-Kasse unverzüglich samt Verzugszinsen im Ausmaß von 2 vH pro Jahr an die ausgewählte MV-Kasse zu überweisen. Dies gilt auch für Beiträge für Bedienstete, die vor Auswahl der MV-Kasse aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ausgeschieden sind.
§ 21a. § 6 Abs. 4 in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz ist anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Wurde bis zum 30. Juni 2025 ein Antrag auf Sonderwochengeld oder auf Nachbemessung des Wochengeldes für den Zeitraum ab 1. September 2022 bis zum Inkrafttreten der maßgeblichen Sonderwochengeldregelungen gestellt, ist diese Bestimmung nur anwendbar, soweit vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. von der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien eine Leistung rückwirkend zuerkannt wurde.
§ 22. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 24. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. § 21 Abs. 1 ist mit 14. Oktober 2004 in Kraft getreten.