Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
K Heilquelle Radonquellen Grinnerquelle III und Grinnerquelle IV in Bad Zell
Staatsbürgerschaftsevidenz - Kostenersatz für die Jahre ab 1998
Steiermark
27.09.2013
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet
Anwendung des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage
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Kurztitel
Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 155/1945
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.09.1945
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Langtitel
Verordnung der Provisorischen Staatsregierung vom 5. September 1945, betreffend die Ergänzung des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 48, über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz).
StF: StGBl. Nr. 155/1945
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 48, über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz) wird verordnet
Schlagworte
e-rk,
StGBl. Nr. 48/1945
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000027
Dokumentnummer
NOR30000054
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen
§ 1
Die Grenzen des Landes Niederösterreich gegenüber der bundesunmittelbaren Stadt Wien werden abgeändert, wie folgt
Aus der Katastralgemeinde Atzgersdorf, Ortsgemeinde Atzgersdorf, Verwaltungsbezirk Hietzing-Umgebung, Land Niederösterreich, werden ein Teil des Grundstückes 875/1 mit 3,095756 ha, die ganzen Grundstücke 875/2 mit 0,0028 ha, 875/3 mit 0,0023 ha, 875/4 mit 0,0036 ha, 875/5 mit 0,0032 ha, 875/6 mit 0,0028 ha, 875/7 mit 0,0026 ha, 875/8 mit 0,0038 ha, 875/9 mit 0,0006 ha, 875/10 mit 0,0022 ha, 875/25 mit 0,0026 ha, 875/26 mit 0,0011 ha, 875/27 mit 0,0034 ha, 875/28 mit 0,0053 ha, 875/29 mit 0,0008 ha, 875/30 mit 0,0043 ha, 875/31 mit 0,0010 ha, 875/32 mit 0,0039 ha, 875/33 mit 0,0025 ha, 875/34 mit 0,0024 ha, 875/35 mit 0,0007 ha, 875/36 mit 0,0016 ha, 875/37 mit 0,0026 ha, 875/38 mit 0,0024 ha, 875/39 mit 0,0006 ha, 875/40 mit 0,0022 ha, 875/41 mit 0,0024 ha, 875/42 mit 0,0024 ha, 875/43 mit 0,0027 ha, 875/44 mit 0,0014 ha, 875/45 mit 0,0015 ha, 875/46 mit 0,0016 ha, 875/47 mit 0,0012 ha, 875/48 mit 0,0008 ha, 875/49 mit 0,0008 ha, 875/50 mit 0,0017 ha, 875/51 mit 0,0009 ha, 875/52 mit 0,0013 ha, 875/53 mit 0,0025 ha, 875/54 mit 0,0022 ha, 875/55 mit 0,0009 ha, 875/56 mit 0,0030 ha, 875/57 mit 0,0029 ha, 875/58 mit 0,0012 ha, 875/59 mit 0,0032 ha, 875/60 mit 0,0007 ha, 875/61 mit 0,0039 ha, 875/62 mit 0,0048 ha, 875/63 mit 0,0024 ha, 875/64 mit 0,0011 ha, 875/78 mit 0,0010 ha, 875/79 mit 0,0026 ha, 875/80 mit 0,0018 ha, 875/81 mit 0,0020 ha, 875/82 mit 0,0025 ha, 875/83 mit 0,0027 ha, 875/84 mit 0,0024 ha, 875/85 mit 0,0021 ha, 875/86 mit 0,0018 ha, 875/87 mit 0,0020 ha, 875/88 mit 0,0032 ha, 875/89 mit 0,0025 ha, 875/90 mit 0,0031 ha, 875/91 mit 0,0024 ha, 875/92 mit 0,0016 ha, 875/93 mit 0,0036 ha, 875/94 mit 0,0045 ha, 875/95 mit 0,0023 ha, 875/96 mit 0,0069 ha, 875/97 mit 0,0046 ha, 875/98 mit 0,0039 ha, 875/99 mit 0,0034 ha, 876/1 mit 0,0034 ha, 876/2 mit 0,0248 ha, ein Teil der Grundstücke 877 mit 0,306739 ha, 878/1 mit 0,275889 ha, die ganzen Grundstücke 878/2 mit 0,0145 ha, 878/14 mit 0,0056 ha, 878/15 mit 0,0025 ha, 878/16 mit 0,0025 ha, 878/17 mit 0,0030 ha, 878/18 mit 0,0011 ha, 878/19 mit 0,0020 ha, 879/2 mit 0,0202 ha, ein Teil der Grundstücke 880/2 mit 0,067175 ha, 881/1 mit 0,217329 ha, die ganzen Grundstücke 881/104 mit 0,0017 ha, 881/105 mit 0,0020 ha, 881/106 mit 0,0034 ha, ein Teil der Grundstücke 887 mit 1,845225 ha, 888 mit 3,434434 ha, 889 mit 9,833597 ha, die ganzen Grundstücke 890 mit 3,2510 ha, 891 mit 4,3973 ha, 892 mit 0,0604 ha, 893 mit 3,2960 ha, 902 mit 1,9041 ha sowie ein Teil der Grundstücke 1106/1 mit 1,453631 ha, 1122 mit 0,308118 ha und 1123 mit 0,209502 ha, ausgeschieden und an die bundesunmittelbare Stadt Wien, Katastralgemeinde Hetzendorf,
abgetreten.
§ 2
Alle für das bisherige Gebiet der bundesunmittelbaren Stadt Wien erlassenen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften gelten auch für das erweiterte Wiener Stadtgebiet in vollem Umfange.
§ 3
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und der bundesunmittelbaren Stadt Wien an dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Wirksamkeit.
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Aufhebungs- und Einstellungsgesetzes haben auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten, die wegen Zuwiderhandlungen gegen folgende Rechtsvorschriften erfolgt oder eingeleitet worden sind
§ 1. Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/1999, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Lackenbach und Ritzing auf die Landesregierung übertragen
(1) Sämtliche vom Landtag von Niederösterreich vor dem 1. Jänner 1972 erlassenen Gesetze sowie sämtliche auf Grund verfassungsübergangsgesetzlicher Bestimmungen als Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften treten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht, mit 30. April 1979 außer Kraft.
(2) Von der Aufhebung gemäß Abs. 1 sind ausgenommen
§ 1
Der Bauschbetrag der nach § 48 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 den Gemeinden (Gemeindeverbänden) vom Land zu ersetzenden Kosten, die diesen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für die Jahre 1998 bis 2000 mit je 562 S und für die Jahre ab 2001 mit je 41 € für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind den Landtagsklubs unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwands gemäß Art. 16 Abs. 3 Landes-Verfassungsgesetz 2010 auf Antrag jährliche Zuwendungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren (Klubfinanzierung).
(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf in Gemeinden
nicht unterschreiten.
(2) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf, soweit die Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, in Gemeinden
nicht überschreiten.
(3) In Gemeinden mit mehr als 300.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge nach Abs. 2 lit. a bis c um 10 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. b.
(4) In Gemeinden mit mehr als 800.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge nach Abs. 2 lit. a bis c um 20 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. c.
(5) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf den Monatsbezug eines Landesrates keinesfalls überschreiten.
(6) Die Zahl der Einwohner nach den Abs. 1 und 2 und die Zahl der Gästenächtigungen nach den Abs. 3 und 4 sind nach dem Zeitpunkt der letzten Wahl der Gemeindevertretung zu beurteilen. Maßgebend sind die Einwohner (§ 8 des Gemeindegesetzes) nach der letzten Verwaltungszählung vor der Wahl und die durchschnittliche Zahl der Gästenächtigungen in den drei vorangegangenen Tourismusjahren (1. November bis 31. Oktober).
§ 1. Der Kollektivvertrag des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete wird gemäß § 22a Abs. 4a Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und des § 78a Abs. 6 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 73/2009, für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen des Landes Wien, die
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen
§ 1
Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück.
§ 2
(1) Die Gebietsgrenze des Bundeslandes Wien gegenüber dem Bundeslande Niederösterreich verläuft, am linken Donauufer beginnend, längs der Stadtgrenze vom Jahre 1937 bis zur Grenze der Katastralgemeinde Stammersdorf, umfaßt diese Katastralgemeinde bis an die Stadtgrenze 1937 bei Leopoldau, folgt im weiteren Verlauf den äußeren Katastralgrenzen Süssenbrunn, Breitenlee und Eßling und mündet wieder in die Stadtgrenze 1937 im Gebiete der Lobau ein, folgt dieser bis zur Mitte des Donaustromes und verläuft stromaufwärts in der Strommitte bis zur Höhe der Grenze der Katastralgemeinde Albern. Sie verläuft dann an der südlichen Grenze dieser Katastralgemeinde bis zur Stadtgrenze 1937, der sie bis zur Einmündung der Katastralgrenze Unterlaa folgt. Von diesem Punkt aus führt sie zuerst südlich, dann westlich, wobei sie die Katastralgemeinden Unterlaa, Oberlaa, Rothneusiedl, Inzersdorf, Erlaa bei Wien, Siebenhirten, Liesing, Atzgersdorf, Mauer, Rodaun, Kalksburg, Auhof (Lainzer Tiergarten), Hadersdorf und Weidlingau einschließt, jedoch führt die Grenze am nordwestlichen Rande der Katastralgemeinde Hadersdorf dort, wo die Exelbergstraße in das Gebiet dieser Katastralgemeinde eingreift, entlang des südlichen Straßenrandes.
(2) Die Grenze verläuft hierauf von der südwestlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 403 entlang der westlichen Begrenzung derselben bis zur Grundparzelle Nr. 53, weiterhin bis zur südöstlichen Ecke dieser und entlang ihrer östlichen Begrenzung bis zur nordöstlichen Ecke derselben. Von da schneidet die Grenze die Grundparzelle Nr. 401 sowie die Straßenparzelle Nr. 286 in nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 398/2 und verläuft am östlichen Rande der Exelbergstraße nordwärts bis in die Höhe der nördlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 398/1, entlang der nördlichen Begrenzung dieser Grundparzelle und der Grundparzelle Nr. 51/1, der Bauparzellen Nr. 48 und 47 bis zu der Wegparzelle Nr. 287 sowie der westlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 397, 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachparzellen Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 332 – diese Grundparzelle sowie sämtliche in diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Weidlingbach – 130 m aufwärts des Dornbaches, wo sie die Grundparzelle Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei Grenzstein 150 in die Grenze 1937 in der Katastralgemeinde Neuwaldegg einmündet. Von da ab bildet die Grenze 1937 bis zur ehemaligen Trasse der Kahlenbergseilbahn und entlang dieser bis zur nördlichen Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) die Grenze.
(3) Die Grenze nimmt weiterhin ihren Verlauf in der Mitte der Grundparzellen Nr. 3288/1, 3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude “Donauwarte", so daß der nordwestliche Abgang desselben zu Niederösterreich fällt. Von der nördlichen Hausecke der “Donauwarte“ kreuzt die Grenze in nordöstlicher Richtung die Wienerstraße, Strassenparzelle Nr. 3265/1, führt über die Grundparzelle Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß bei Kilometer 7,290 und führt entlang des südwestlichen Randes des Bahnkörpers zwischen der Bahnparzelle Nr. 3109/1 einerseits und den Grundparzellen Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, 3120/3, 3120/4, 3120/5, 3120/6 und der Straßenparzelle Nr. 3265/1 bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in der Richtung zur Reichsstraße entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die Grenze entlang dieser Linie, die Bahnparzelle Nr. 3109/1 sowie die Grundparzelle Nr. 3113/8 schneidend, zur Wegparzelle Nr. 3117/20, überquert diese und folgt entlang der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes, sodann stromabwärts in der Mitte bis an die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze Lackenau und von da zum Ausgangspunkte der Grenzziehung am linken Donauufer. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.
§ 3
(1) In den Gebietsteilen, die an das Bundesland Niederösterreich zurückfallen, bleibt das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesverfassungsgesetzes geltende Recht vorläufig in Wirksamkeit.
(2) In den an das Bundesland Niederösterreich fallenden Gebietsteilen kann durch Verordnung der NÖ Landesregierung niederösterreichisches Landesrecht, in den bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteilen durch Verordnung der Wiener Landesregierung Wiener Landesrecht, soweit dieses auf die im Jahre 1938 dem Bundeslande Wien einverleibten und auf die bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteile noch nicht ausgedehnt wurde, eingeführt werden.
§ 4
Die durch die Gebietsänderungen erforderliche Auseinandersetzung zwischen dem Bundeslande Niederösterreich und dem Bundeslande Wien wird durch Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften geregelt.
§ 5
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem das nach Art. 3 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassende, übereinstimmende Verfassungsgesetz des Bundes kundgemacht wurde, in Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1) Von der Aufhebung durch § 1 sind ausgenommen
(2) Die in Abs. 1 genannten Gesetze haben den in der Anlage wiedergegebenen Wortlaut.
§ 2
Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.
- 2 -
(1) Der Antrag auf Klubfinanzierung ist bei sonstigem Anspruchsverlust vom jeweiligen Landtagsklub bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
(2) Die Klubfinanzierung gebührt erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung des Landtages nach der Landtagswahl fällt, und endet mit dem Monat vor der ersten Sitzung des neugewählten Landtages.
(3) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(4) Die Klubfinanzierungsmittel sind je zur Hälfte am 31. Jänner und 31. Juli fällig (Halbjahresbeträge). Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Betrages des Vorjahres zur Auszahlung. Gibt es keinen Vorjahresbetrag, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen.
(5) Die Klubfinanzierungsmittel sind auf ein im Antrag angeführtes Konto zu leisten.
Die Mindest- und Höchstbeträge ändern sich in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Bezügegesetzes 1998.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen
§ 1
Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich verläuft künftighin nach dem großen Bogen des Ennsflusses bei Steyr östlich der Höhenkote 280 von der Flußmitte (Flußparzelle Nr. 509/2) vorerst in westöstlicher Richtung, und zwar entlang der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 300/2, übersetzt die Straßenparzelle Nr. 497 und führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1 bis zur Grundparzelle Nr. 1/2. Die Grenze verläuft weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/2 bis zur Grundparzelle Nr. 1/1 und sodann weiter in östlicher Richtung entlang der restlichen nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1. Die Grenze führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 163/2, 16, 2 und 3, überschreitet die Wegparzelle Nr. 282/3 und verläuft weiter entlang der nordöstlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 21. Die Grenze nimmt nunmehr ihren Verlauf in südlicher Richtung entlang der östlichen Begrenzung der Waldparzellen Nr. 37/1, 37/2, 37/3, 62, 70 und 105. Die Grenze folgt weiter in nach Westen leicht ausholendem Bogen der östlichen Begrenzung der Waldparzelle Nr. 106 sowie der Grundparzellen Nr. 107/1, 118/2, 107/3 und 188. Nach Überquerung der Voralpen-Bundesstraße (Straßenparzelle Nr. 270/1) führt die Grenze der nordöstlichen Grenzlinie der Grundparzelle Nr. 185/1 entlang bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt und folgt nunmehr in nahezu rechtem Winkel zu ihrem bisherigen Verlauf der Südostgrenze des vorbezeichneten Grundstückes bis zur Mühlbachparzelle Nr. 287/2. Nach Überquerung des Mühlbaches verläuft die Grenzlinie der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 195 und nach Überschreitung der Straßenparzelle Nr. 267/1 weiter entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 173/1, welche südlich an den Ramingbach stößt. In der Mitte des Ramingbaches trifft die neue Grenzlinie auf den bisherigen Grenzverlauf und folgt diesem nunmehr wieder flußaufwärts.
§ 2
Die im § 1 angeführten Bach-, Fluß-, Grund-, Straßen-, Wald- und Wegparzellen sind Parzellen der vormals zur Gemeinde Behamberg gehörenden Katastralgemeinde Hinterberg.
§ 3
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – unbeschadet der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundes und des Bundeslandes Oberösterreich – rückwirkend mit 1. Mai 1945 in Kraft.
(1) Von der Aufhebung gemäß § 1 sind weiters ausgenommen die gemäß Art. XI der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl.Nr. 444, ab 1. Jänner 1975 als Landesgesetz geltenden, die Organisation der Verwaltung in den Ländern regelnden bundesrechtlichen Vorschriften.
(2) Das Landeshöhlenschutzgesetz, LGBl.Nr. 131/1924, und das als Landesgesetz geltende Naturhöhlengesetz, BGBl.Nr. 169/1928, treten, sofern sie nicht vorher ausdrücklich aufgehoben werden, am 31. Dezember 1982 außer Kraft.
(1) Die Höhe der jährlichen Klubfinanzierung errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl mit dem Betrag von 1,90 Euro multipliziert wird.
(2) Jeder Landtagsklub ist für den Anteil am Betrag gemäß Abs. 1 antragsberechtigt, der dem Verhältnis der Anzahl seiner dem Landtag angehörenden Mitglieder zur Anzahl sämtlicher Landtagssitze entspricht. Änderungen der Anzahl der Klubmitglieder während einer Gesetzgebungsperiode sind erst in der Berechnung am Beginn des folgenden Jahres zu berücksichtigen. Die sich aus den Berechnungen ergebenden Beträge sind auf volle Hundert Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.
(4) Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag aliquot auf die Zeit vor und nach der Landtagswahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2026
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBl. Nr. 65/2005, außer Kraft.
(2) Die Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge gemäß § 2 erfolgt erstmals zum 1. Jänner 2012.
(Verfassungsbestimmung) Soweit durch die vorstehenden Bestimmungen Landesverfassungsgesetze berührt werden, gelten sie als Verfassungsbestimmungen.
(1) Die Landtagsklubs haben über die widmungsgemäße Verwendung der Klubfinanzierungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazu gehörenden Unterlagen sind jährlich vom betreffenden Landtagsklub durch zwei beeidete Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer auf ihre ordnungsgemäße Verwendung in Erfüllung der politischen Aufgaben prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ zu veröffentlichen.
(2) Die Landtagsklubs dürfen mit diesen Mitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.
Die Klubfinanzierungsmittel gemäß diesem Gesetz sind in den jeweiligen Landesvoranschlägen zu berücksichtigen.
Verweise in diesem Landesverfassungsgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(1) Antragstellungen gemäß § 2 Abs. 1 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.
(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 2 Abs. 4) einen Monat nach Antragstellung fällig.
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 tritt § 3 Abs. 4 letzter Satz mit 1. Jänner 2026 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2026