1. NÖ Rechtsbereinigungsverordnung
Inhaltsübersicht (56)
Gesetzestext (56 Artikel)
1. NÖ Rechtsbereinigungsverordnung
K Heilquelle Schwefelthermalquelle in Geinberg
Steiermark
27.09.2013
Badesee im Gebiet der Gemeinde Schlitters, Verkleinerung des Gewässerschutzbereiches
1. Abschnitt: Bezüge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung
§ 1 Monatsbezüge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung
§ 2 Anfall und Einstellung der Bezüge
§ 3 Auszahlung der Bezüge
§ 4 Anpassung der Bezüge
§ 5 Fahrtkostenentschädigungen
§ 6 Vergütung für Dienstreisen
§ 7 Bezugsfortzahlung
2. Abschnitt: Bezüge der Bürgermeister und Entschädigungen sonstiger Gemeindeorgane
§ 8 Monatsbezug des Bürgermeisters
§ 9 Festsetzung des Monatsbezuges des Bürgermeisters
§ 10 Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane
3. Abschnitt: Pensionsversicherung
§ 11 Pflichtversicherung
§ 12 Pensionsversicherungsbeitrag
§ 13 Anrechnungsbetrag
§ 14 Anrechnung
§ 15 aufgehoben
4. Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge
§ 16
5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 17 Anwendung des Landes-Bezügegesetzes
§ 18 Anwendung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes
§ 19 Einmalige Entschädigung und Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz
§ 20 Wahrung des Anspruchs auf Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 21 Optionsrecht
§ 22 Rechtsfolgen einer Option
§ 23 Vollständiger Übergang in die Regelungen des 3. und 4. Abschnitts
§ 24 Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und bei Berufsunfähigkeit nach dem Ausscheiden aus der Funktion
§ 25 Monatsbezüge der Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben
§ 26 Übergangsbestimmung für den Landeshauptmann
§ 27 Verordnungen über die Entschädigung der Bürgermeister
6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 28 aufgehoben
§ 29 Unverzichtbarkeit
§ 30 Verwendung von Begriffen
§ 31 Verordnungen
§ 32 Eigener Wirkungsbereich
§ 33 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen
§ 34 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
§ 35 Schlussbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 92/2012
§ 36 Bezügeanpassung im Jahr 2013
§ 37 Bezügeanpassung im Jahr 2014
§ 38 Bezügeanpassung im Jahr 2024
§ 39 Bezügeanpassung im Jahr 2025
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
4070*
Latschenbuschwald
6110*
Kalk-Pioniertrockenrasen
6230*
Bürstlingsrasen
7220*
Kalktuffquellen
8240*
Kalk-Felspflaster
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1087*
Alpenbock
Rosalia alpina
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3140
Stillgewässer mit Armleuchteralgen
4060
Alpine Zwergstrauchheiden
6170
Subalpin-alpine Kalkmagerrasen
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
6520
Berg-Mähwiesen
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
8310
Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130
Waldmeister-Buchenwald
9140
Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
9410
Bodensaure Fichtenwälder
9420
Lärchen-Zirbenwälder
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1902
Frauenschuh
Cypripedium calceolus
1379
Dreimänniges Zwerglungenmoos
Mannia triandra
1381
Grünes Gabelzahnmoos
Dicranum viride
1386
Grünes Koboldmoos
Buxbaumia viridis
6166
Kärntner Spatenmoos
Scapania carinthiaca
Säugetier nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1303
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
Fisch nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
5289
Seelaube
Alburnus mento
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A091
Steinadler
Aqulia chrysaetos
A103
Wanderfalke
Falco peregrinus
A104
Haselhuhn
Bonasa bonasia
A217
Sperlingskauz
Glaucidium passerinum
A223
Raufußkauz
Aegolius funereus
A234
Grauspecht
Picus canus
A236
Schwarzspecht
Dryocopus martius
A239
Weißrückenspecht
Dendrocopos leucotos
A241
Dreizehenspecht
Picoides tridactylus
A320
Zwergschnäpper
Ficedula parva
A659
Auerhuhn
Tetrao urogallus
A713
Alpenschneehuhn
Lagopus muta helvetica
A876
Birkhuhn
Lyrurus tetrix tetrix
A878
Steinhuhn
Alectoris graeca
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A256
Baumpieper
Anthus trivialis
A259
Bergpieper
Anthus spinoletta
A266
Heckenbraunelle
Prunella modularis
A267
Alpenbraunelle
Prunella collaris
A277
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
A282
Ringdrossel
Turdus torquatus
A333
Mauerläufer
Tichodroma muraria
A574
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2018, LGBl. Nr. 75/2021
Mit 30. April 1979 treten außer Kraft
Das Gebiet „Totes Gebirge mit Altausseer See“ in den Gemeinden Altaussee, Bad Aussee, Grundlsee, Liezen, Pürgg-Trautenfels, Tauplitz, Wörschach und Weißenbach bei Liezen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 35 „Totes Gebirge mit Altausseer See“ bezeichnet.
Der Gewässerschutzbereich des künstlich angelegten Badesees im Gebiet der Gemeinde Schlitters (Gst. Nr. 1614/1 GB Schlitters) wird auf einen Geländestreifen von 50 m, gemessen von der Uferlinie landeinwärts, verkleinert.
(1) Der Monatsbezug beträgt
(2) Die Bezüge nach Abs. 1 gebühren 14-mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch deren Wiederherstellung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Für die Dauer der Karenzierung eines Abgeordneten (§ 66 Landtagswahlgesetz) gebühren diesem keine Bezüge.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2007
(Anm.: die Pläne sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2018
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:120.000 (Anlage B), eines Detailplanes im Maßstab 1:2.000 und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:5000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(3) Auf den im Detailplan besonders gekennzeichneten Flächen gelten die Verbote des § 4.
(4) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2018
(1) Die Bezüge sind im Voraus jeweils am Monatsersten, oder wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Die Sonderzahlungen gebühren in vier gleichen Teilen. Diese sind für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit dem Monatsbezug für den März, den Juni, den September und den Dezember auszuzahlen. Wurde die Funktion nicht während des ganzen Kalendervierteljahres ausgeübt, ist für dieses Kalendervierteljahr nur ein Sechstel der Monatsbezüge, die dem Organ in diesem Zeitraum tatsächlich zustehen, auszuzahlen.
(2) Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2010
Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre veröffentlicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2000, 45/2009, 92/2012
Durch diese Verordnung werden folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zu den Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder der Landtagsklubs eine Entschädigung der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch die Entschädigung, die für Dienstreisen von Landesbeamten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zwischen dem Sitzungsort und dem Hauptwohnsitz des Mitgliedes des Landtages festgesetzt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen des Landtages und seiner Ausschüsse.
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Landesregierung haben, gebührt die im Abs. 1 bestimmte Entschädigung für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Sitz der Landesregierung.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2006, in Kraft.
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages erhalten für Reisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Eigenschaft als Präsident bzw. Vizepräsident unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Dienstreisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
(1) Der Entfall des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juli 2008, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten § 3 Abs. 1 und 4 und die Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2008, LGBl. Nr. 94/2018, LGBl. Nr. 75/2021
(1) Einem Mitglied der Landesregierung gebührt beim Ausscheiden aus der Funktion, wenn es keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, auf Antrag die Fortzahlung von 75 % der Monatsbezüge unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für jedes vollendete Jahr der Funktionsausübung bis zu drei Monaten, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen besteht
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
(4) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach dem Landes-Bezügegesetz, LGBl.Nr. 25/1995, nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese Leistung auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009
(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf einen angemessenen, von der Gemeinde festzusetzenden Monatsbezug.
(2) Der § 1 Abs. 2 sowie die §§ 2, 3 und 7 gelten auch für die Bezüge der Bürgermeister.
(3) Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften und Leistungen aufgrund des dritten Abschnittes darf die Gemeinde dem Bürgermeister keine anderen Leistungen gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 68/2013
(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters ist durch Verordnung der Gemeindevertretung nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(2) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf den Monatsbezug eines Landesrates nicht überschreiten.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhören des Vorarlberger Gemeindeverbandes durch Verordnung für vergleichbare Gruppen von Gemeinden Beträge festzusetzen, die die Gemeinden bei der Festsetzung der Bezüge der Bürgermeister nicht unter- und nicht überschreiten dürfen. Die Landesregierung hat dabei den Umfang der Tätigkeit der Bürgermeister zu berücksichtigen.
(4) Bei Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die im Abs. 3 genannten Umstände zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 7/2010
(1) Die Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde durch Verordnung festgesetzt ist. Die Entschädigung kann als Monatsbezug oder in Form von Sitzungsgeldern und Kommissionsgebühren festgelegt werden. Solche dürfen jedoch neben einem Monatsbezug nur vorgesehen werden, wenn dieser weniger als 5 % des Ausgangsbetrages nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre beträgt.
(2) Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften darf die Gemeinde den Mitgliedern sonstiger Gemeindeorgane keine anderen Leistungen gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 97/2012
(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landtages, die Klubobmänner und die Bürgermeister sind in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen.
(2) Der Abs. 1 und die §§ 12 bis 15 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2010
(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land oder die betreffende Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(2) Für Organe der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag – abweichend vom Abs. 1 – folgende Prozentsätze
Geburtsjahrgang
Prozentsatz
1955
11,82 %
1956
11,77 %
1957
11,72 %
1958
11,67 %
1959
11,62 %
1960
11,57 %
1961
11,52 %
1962
11,47 %
1963
11,42 %
1964
11,38 %
1965
11,33 %
1966
11,28 %
1967
11,23 %
1968
11,18 %
1969
11,13 %
1970
11,08 %
1971
11,03 %
1972
10,98 %
1973
10,94 %
1974
10,89 %
1975
10,84 %
1976
10,79 %
1977
10,74 %
1978
10,69 %
1979
10,64 %
1980
10,59 %
1981
10,54 %
1982
10,49 %
1983
10,45 %
1984
10,40 %
ab 1985
10,35 %
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009
(1) Das Land oder die betreffende Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der von der Pensionsversicherung nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommenen Personen.
(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt für Organe der im § 12 Abs. 2 angeführten Geburtsjahrgänge 22,8 % und sonst 23,6 % der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 92/2012, 44/2013
Die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 92/2012
Organe, für die die §§ 1 oder 8 und 9 gelten, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
(1) Das Landes-Bezügegesetz, LGBl.Nr. 25/1995, ist weiter anzuwenden auf
(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 25/2011
(1) Das Bürgermeister-Pensionsgesetz, LGBl.Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1978, 49/1978, 26/1983 und 27/1989, ist weiter anzuwenden auf
(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 25/2011
Anwartschaften auf einmalige Entschädigung oder Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz oder nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz, die ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung oder ein Bürgermeister vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 oder 2) erworben hat, bleiben gewahrt. Der Bemessung des Anspruches sind zugrunde zu legen
(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Landtages, die vor dem 5. Oktober 1999 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, und Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Juli 1998 die im Sinne des 3. oder 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer aufweisen, haben nach dem Landes-Bezügegesetz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit folgenden Abweichungen
Die Ruhebezüge erhöhen sich um die Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 1988. Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die §§ 82b, 85a bis 85d, 88 Abs. 5 und 94b des Landesbedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.
(2) Bürgermeister und ehemalige Bürgermeister, die vor dem 5. Oktober 1999 eine Funktionsdauer im Sinne des § 9 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, haben nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit folgenden Abweichungen
Die Ruhebezüge erhöhen sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988. Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die §§ 88a bis 88d, 91 Abs. 5 und 97b des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.
(3) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Landtages und der Landesregierung haben Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz zu leisten. Die im Abs. 2 genannten Bürgermeister haben Pensionsbeiträge nach § 5 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und die jeweilige Gemeinde Beiträge nach § 18 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu leisten.
(4) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 1 und die Pensionsbeiträge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach Abs. 3 sind nach jenen Bezügen zu berechnen, die diesen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen können den Ruhebezug auf Antrag ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen. Diesfalls ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 % zu kürzen.
(6) Personen, die Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen, haben von diesen an den Rechtsträger, der den Pensionsaufwand zu tragen hat, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezüge nach Abs. 1 oder 2 ein Anspruch auf Bezüge nach den §§ 1 oder 8, werden die Ruhebezüge für die Dauer des Anspruchs auf Bezüge stillgelegt.
(8) Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind der 3. und 4. Abschnitt nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2001, 25/2009, 70/2010, 25/2011, 24/2015
(1) Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben und für die der § 20 Abs. 1 nicht gilt, können schriftlich erklären, dass sie Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz in Verbindung mit dem § 22 erwerben wollen.
(2) Bürgermeister, die diese Funktion bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, können schriftlich erklären, dass sie Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit dem § 22 erwerben wollen.
(3) Die Erklärung nach den Abs. 1 und 2 kann abgegeben werden
(1) Personen, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben werden konnte, Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz bzw. dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit den Abs. 2 bis 3 und 6 zu entrichten.
(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Pensionsbeiträge endet, wenn
(3) Der nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geschuldete Pensionsbeitrag ist
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Beiträge der Gemeinden nach § 18 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes.
(5) Wenn eine Person, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben hat, aus der Funktion ausgeschieden ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat sie Anspruch auf Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz oder auf Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz. Die Ruhebezüge sind mit der Zahl der Monate, die sich aus dem Abs. 3 ergibt, zu multiplizieren und bei einem Mitglied des Landtages und einem Bürgermeister durch 120 und bei einem Mitglied der Landesregierung durch 96 zu dividieren. Die letzten drei Sätze des § 20 Abs. 1 bzw. des § 20 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(6) Die Pensionsbeiträge und Ruhe- und Versorgungsbezüge sind für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach den Bezügen zu berechnen, die der betreffenden Person bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
(7) Der § 20 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß; dabei gilt für den Pensionssicherungsbeitrag (§ 20 Abs. 6) das anteilige Ausmaß im Sinne des Abs. 3.
(8) Auf die im Abs. 1 genannten Personen ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2001, 25/2009
(1) Wenn eine Person, für die der § 21 Abs. 1 oder 2 gilt, die dort vorgesehene Erklärung nicht abgibt, haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds für diese Person Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu leisten.
(2) Pensionsbeiträge, die von einer solchen Person nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen entsprechend aufzuzinsen bis zum
Nach §§ 23 oder 39 des Landes-Bezügegesetzes überwiesene und nach §§ 22 oder 38 des Landes-Bezügegesetzes zurückgezahlte Pensionsbeiträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rückerstattet wurden.
(3) Von dem nach Abs. 2 berechneten Betrag haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zu dem nach Abs. 2 lit. a oder b maßgeblichen Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land oder die jeweilige Gemeinde einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvorsorgesetzes abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
(5) Die Überweisungen nach Abs. 3 und 4 haben zu erfolgen
(1) Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben, haben unbeschadet des § 20 Abs. 1 Anspruch auf Ruhebezüge, soweit dies nach dem Landes-Bezügegesetz vorgesehen ist, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge. Der § 20 Abs. 5 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges durch ein Mitglied der Landesregierung eine Kürzung des Ruhebezuges um insgesamt höchstens 22,5 % zulässig ist; bei der Kürzung des Ruhebezuges eines Mitglieds des Landtages gilt, dass der Ruhebezug 48 % des für die Ermittlung des Ruhebezuges maßgebenden Bezuges nicht unterschreiten darf. Der § 76a Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß.
(2) Für Bürgermeister, die nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit dem Bürgermeister-Pensionsgesetz vorzeitig einen Ruhebezug in Anspruch nehmen, weil sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden, gilt § 20 Abs. 5 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass eine Kürzung des Ruhebezuges um insgesamt höchstens 22,5 % zulässig ist. Der § 79a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß.
(3) Bürgermeistern, die dieses Amt bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, kann der Bürgermeisterpensionsfonds monatliche Zuwendungen nach § 8 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewähren, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig wurden.
(4) Für Personen, auf die die Abs. 1 bis 3 anzuwenden sind, ist ein Anrechnungsbetrag nach § 13 nicht zu leisten. Der § 20 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Im Falle eines Anspruches auf Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion wegen Berufsunfähigkeit (oder Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit) nach dem Landes-Bezügegesetz gelten Abs. 1 dritter und vierter Satz und § 20 Abs. 6 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 70/2010, 97/2012, 24/2015
Der Monatsbezug beträgt abweichend von § 1 Abs. 1 für jene Mitglieder des Landtages, die diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben,
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den Landeshauptmann mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt dem Landes-Bezügegesetz das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 3/1997, heranzuziehen ist.
(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes
Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die §§ 82b, 85a bis 85d und 88 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009
Verordnungen nach § 30 des Gemeindegesetzes über die Entschädigung der Bürgermeister sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 Abs. 3 anzupassen. Die Entschädigung des Bürgermeisters aufgrund einer solchen Verordnung gilt als Bezug des Bürgermeisters im Sinne dieses Gesetzes.
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem 2. Abschnitt zukommenden Bezüge und sonstigen Entschädigungen nicht verzichten.
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit den gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer sie erlassen werden, in Kraft.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Bestimmungen über den Anrechnungsbetrag des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2011, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2011, und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2011, gelten in gleicher Weise für Personen, die dem Bezügegesetz 1998 unterliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 92/2012
(1) Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung und des 2. Abschnittes am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt im Übrigen am 5. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Der § 4 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 30/2000, tritt am 5. Oktober 1999 in Kraft.
(4) Das Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 25/2009, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Der Ruhebezug einer Person, die nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes 1998 in der Fassung LGBl. Nr 25/2009 in den Ruhestand übertritt, darf den Ruhebezug, der ihr bei Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters am 1. Dezember 2009 nach dem Bezügegesetz 1998 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2009 gebührt hätte, nicht unterschreiten.
(6) Der § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 45/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(7) Die im § 4 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(8) Der Abs. 7 tritt wie folgt in Kraft
(9) Eine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge um die Teuerungszulage findet im Jahr 2010 nicht statt. Dies gilt nicht für die Ruhe- und Versorgungsbezüge von Bürgermeistern und deren Hinterbliebenen, wenn die Bezüge nicht höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Der § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 7/2010, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(11) Ergänzend zu den Abs. 7 bis 9 wird bestimmt
(12) Art. II des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(13) Die Änderung des § 8 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 68/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
(14) Die §§ 20 Abs. 6 und 24 Abs. 4 und 5 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/1999, 30/2000, 25/2009, 45/2009, 7/2010, 32/2010, 44/2013, 68/2013, 24/2015
(1) Die § 13 und 33 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 92/2012, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Der Entfall des § 15, LGBl.Nr. 3/1998, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.
(3) Für Zeiten des Anspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung vor dem 1. Jänner 2013 gelten die §§ 13 und 33 in der Fassung LGBl.Nr. 92/2012 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass
*) Fassung LGBl.Nr. 92/2012
Abweichend von den §§ 4 und 8 Abs. 2 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, wenn sie höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 um 1,8 % und einen einheitlichen Betrag von 12 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 97/2012
Abweichend von den §§ 4 und 8 Abs. 2 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 um 1,6 %.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2013
Abweichend von § 4 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 lediglich um die Hälfte jenes Betrages, um den die Bezüge bei Anwendung des vom Präsidenten des Rechnungshofes veröffentlichten Anpassungsfaktors zu erhöhen wären.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2023
Abweichend von § 4 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 um 3,5 %, höchstens jedoch um 200 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 92/2024
Die in § 4 vorgesehene Anpassung der Bezüge nach § 1 Abs. 1 entfällt bis 31. Dezember 2026.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2025