Grenzänderung zwischen Neusiedl am See und Podersdorf
Inhaltsübersicht (181)
Gesetzestext (181 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen Neusiedl am See und Podersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 2/2000
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 1999 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Neusiedl am See und Podersdorf am See
StF
LGBl. Nr. 2/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/1997, wird verordnet
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO
Wappen Gemeindefarben Leopoldsdorf im Marchfeld
K Heilquelle Jodsolequelle V 18 in Ried im Traunkreis
Steiermark
02.09.2025
1. Abschnitt: Konstituierung
§ 1 Einberufung der ersten Sitzung, Vorsitz§ 2 Wahl des Präsidiums
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Abgeordneten
§ 3 Sitz und Stimme§ 4 Gelöbnis§ 5 Teilnahme an den Arbeiten des Landtages§ 5a Rechtsfolgen einer Karenzierung§ 5b Angaben über Tätigkeiten und die Offenlegung von Einkünften§ 6 Landtagsfraktionen, Landtagsklubs§ 7 Persönliche Immunität§ 8 Bezüge§ 9 Unvereinbarkeit
3. Abschnitt: Gegenstände der Verhandlung
§ 10 Beratungsgegenstände§ 11 Ausgeschlossene Beratungsgegenstände§ 12 Selbständige Anträge von Abgeordneten§ 13 Petitionen§ 14 Vorberatung§ 14a Gesetzesbeschlüsse über technische Vorschriften
4. Abschnitt: Präsidium und Landtagsdirektion
§ 15 Präsident§ 16 Vertretung des Präsidenten§ 17 Präsidium§ 18 Erweitertes Präsidium§ 19 Landtagsdirektion
5. Abschnitt: Ausschüsse des Landtages
§ 20 Ständige und besondere Ausschüsse§ 21 Wahl der Ausschüsse, Ergänzungswahl§ 22 Konstituierung§ 23 Aufgaben des Obmannes, Einberufung der Sitzungen§ 24 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Geschäftsbehandlung§ 25 Beiziehung von Nichtmitgliedern§ 26 Zutritt zu den Ausschusssitzungen§ 27 Vertrauliche Sitzungen§ 28 Verhandlungsschrift§ 29 Ausschussberichte§ 30 Gemeinsame Beratung verschiedener Ausschüsse§ 31 Getrennte Beratung verschiedener Ausschüsse
6. Abschnitt: Sitzungen des Landtages
§ 32 Öffentlichkeit§ 33 Teilnahme§ 34 Einberufung§ 35 Tagesordnung§ 36 Eröffnung, Mitteilungen§ 36a Aktuelle Stunde§ 37 Erste Lesung§ 38 Zweite Lesung§ 39 Generaldebatte§ 40 Spezialdebatte§ 41 Dritte Lesung§ 42 Redeordnung§ 43 Anträge auf Geschäftsbehandlung§ 44 Ordnungsbestimmungen, Unterbrechung der Sitzung§ 45 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen§ 46 Ausübung des Stimmrechtes§ 47 Reihenfolge der Abstimmungen§ 48 Art der Stimmabgabe§ 49 Verkündung des Abstimmungsergebnisses§ 50 Verhandlungsschrift§ 51 Sitzungsberichte§ 52 Enqueten und andere Veranstaltungen des Landtages
7. Abschnitt: Landtag und Landesregierung
§ 53 Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung, Geltendmachung der Verantwortlichkeit§ 54 Anfragen§ 55 Untersuchungsrecht§ 55a Untersuchungsausschuss, Verfahren§ 55b Untersuchungsausschuss, Bericht§ 56 Äußerungen des Landtages zu Fragen der Landesverwaltung
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 57 Änderung der Geschäftsordnung§ 58 Kundmachung
Übergangsrecht
(1) Mit § 55 Abs. 1 und 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen
(2) Mit § 56 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen
Für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1989) gelten als Landesgesetze weiter
(3) Mit § 57 Abs. 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit dem im § 56 bezeichneten Zeitpunkt (1. Jänner 1989) in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 52/2000 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen
Bis zum 31. Dezember 2001 treten in § 47 Abs. 1 lit. c an die Stelle des Betrages von 365 Euro der Betrag von S 5000,- und in § 54 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 2500 Euro der Betrag von S 30.000,-.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 3), 10 (§ 39 Abs. 2) und 14 (§ 47 Abs. 3 lit. b) sind nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung bei der Behörde (Art. I Z 14) oder der Antrag auf Feststellung der Entschädigung bei Gericht (Art. I Z 5 und 10) nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) einlangt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bei baulichen Anlagen, bei denen bisher keine Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, durchgeführt wurde und bei denen vor mehr als dem gemäß § 26 Abs. 3 festgelegten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Meldung gemäß § 39 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) erfolgte oder eine Benützungsbewilligung gemäß der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, oder der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, erteilt wurde, ist die Feuerbeschau innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) erstmals durchzuführen. Ansonsten ist sie in dem gemäß § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 oder 4 festgesetzten Zeitraum nach der Meldung gemäß § 39 K-BO 1996 erstmals durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäß § 26 Abs. 6 vorliegt.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen, bei denen die Feuerbeschau gemäß Abs. 2 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen wäre, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durchzuführen.
(4) Bei baulichen Anlagen, in denen eine Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, durchgeführt wurde, gilt diese Feuerbeschau als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der Abs. 2 und 3 für die Durchführung der weiteren Feuerbeschau.
(5) Bei baulichen Anlagen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b dieses Gesetzes, bei denen bisher keine Meldung gemäß § 19 Abs. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, erfolgte, ist der Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) mitzuteilen, welchem Rauchfangkehrer die Feuerbeschau übertragen wurde.
(6) Lagerungen von Heizöl, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) dem § 13, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, entsprechen, haben bis längstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderungen des Art. I Z. 11 (§ 13) zu entsprechen.
(7) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S 36, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird, am 1. August 2019 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 1 (betreffend das Inhaltsverzeichnis) und Art. I Z 10 bis 15 (betreffend §§ 24 Abs. 4, 25a Abs. 2, 26 Abs. 3, 26 Abs. 5 lit. c Z 1, 28 Abs. 2 und 32 Abs. 3a) und 18 (betreffend § 56 Abs. 1) sowie Art. II dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 23. Juni 1987, II/1-M-108/1-87, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Leopoldsdorf im Marchfeld, Verwaltungsbezirk Gänserndorf, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein von Rot und Silber gevierteter Schild, belegt mit einer aus dem Schildesfuß wachsenden goldenen Ähre.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Leopoldsdorf im Marchfeld festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß” genehmigt.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Neusiedl am See (KG 32016 Neusiedl am See) und Podersdorf am See (KG Podersdorf am See) wird derart geändert, dass die Grundstücke Nr. 7299/2, 7299/3, 7299/15, 7299/16 und 7299/17 der Katastralgemeinde Neusiedl am See von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Podersdorf am See eingegliedert werden sowie das Grundstück Nr. 6238/1 der Katastralgemeinde Podersdorf am See von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Neusiedl am See eingegliedert wird.
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
(1) Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er ist vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einzuberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem an Lebensjahren ältesten Mitglied desselben.
(2) Der Einberufer hat den Vorsitz zu führen, bis der Präsident gewählt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 88/2012
Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzverlaufs ist in den technischen Unterlagen des Vermessungsamtes Neusiedl am See einzusehen.
(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die beim Auftreten örtlicher Gefahren
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
Zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache ist jede Leiche vor der Bestattung der Beschau durch die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen.
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die zusammen das Landtagspräsidium bilden. Dem Landtagspräsidium dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht angehören.
(2) Soferne die Landtagsfraktionen nicht anders übereinkommen, ist der Präsident auf Vorschlag der Landtagsfraktion derjenigen Partei zu wählen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl am meisten Stimmen erreicht hat. Stimmen, die nicht für diesen Wahlvorschlag abgegeben werden, sind ungültig.
(3) Falls die Landtagsfraktionen nicht übereinkommen, die für den ersten und zweiten Vizepräsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen, erfolgt ihre Wahl auf Vorschlag der Landtagsfraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens unter Einrechnung des Präsidenten auf die Liste jener Landtagsfraktion, auf deren Vorschlag er gewählt wurde. Stimmen, die nicht für Wahlvorschläge abgegeben werden, welche den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen, sind ungültig.
(4) Veränderungen in der Stärke der Landtagsfraktionen während einer Landtagsperiode bleiben hinsichtlich der Zusammensetzung des Landtagspräsidiums unberücksichtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1) Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung gefährdeter Personen, zu ergreifen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.
(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen örtlicher Gefahren unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.
(1) Die Totenbeschau obliegt, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, den zur sachlichen Besorgung des Gemeindesanitätsdienstes heranzuziehenden Distriktärztinnen/Distriktsärzten bzw. den hiezu von der Landeshauptstadt Graz und den Gemeinden bestellten zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten.
(2) Die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer hat die Totenbeschau durchzuführen. Ein gesondertes Entgelt hiefür steht ihm nach diesem Gesetz nicht zu. Er hat Anspruch auf die Weggebühren in der jeweils für die Landesbediensteten festgesetzten Höhe. Die Weggebühren hat jene Gemeinde zu zahlen, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.
(3) Sofern die Vertretung nicht anders gesichert ist, gilt Folgendes: Im Falle ihrer/seiner Verhinderung hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer auf ihre/seine Kosten kurzfristig eine/einen in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigten Arzt als Vertreterin/Vertreter zu stellen. Die Vertretung ist der Gemeinde, für die die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer bestellt ist, sofort anzuzeigen. Ist eine mehr als vier Wochen dauernde Vertretung erforderlich, bedarf die Bestellung der Vertreterin/des Vertreters der Zustimmung der Gemeinde. Die Vertreterin/Der Vertreter hat Anspruch auf Weggebühren im gleichen Ausmaß wie die vertretene Totenbeschauerin/der vertretene Totenbeschauer.
(3a) Steht im Ausnahmefall keine Totenbeschauerin/Totenbeschauer gemäß Abs. 1 und 3 zur Verfügung, können durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Ärztinnen/Ärzte ebenfalls zur Vornahme der Totenbeschau herangezogen werden. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung. Ihr/Ihm gebührt für die Vornahme der Totenbeschau dasselbe Entgelt wie der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer nach Abs. 1.
(4) In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter bzw. den von dieser/diesem hiezu bestellten Ärztinnen/Ärzten, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sein müssen. Die Namen der bestellten Totenbeschauerin/des bestellten Totenbeschauers sind der Standortgemeinde binnen drei Tagen bekanntzugeben.
(5) Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (§ 40 Ärztegesetz) sowie jede/jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/Arzt ist befugt
Nach Feststellung des eingetretenen Todes ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer zur Vornahme der Totenbeschau möglichst umgehend zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/2019
Jeder Abgeordnete hat, unbeschadet des § 5a, so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist. Die Landtagsdirektion hat dem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
(1) Im Falle einer örtlichen Gefahr im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen des Bürgermeisters und des Einsatzleiters im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die während des Auftretens der örtlichen Gefahr behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung während dieser Zeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.
(2) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten zu dulden. Die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Baulichkeiten und Teilen hievon sowie ähnliche Maßnahmen sind nur dann zu dulden, wenn nicht in anderer Weise die örtliche Gefahr wirksam bekämpft werden kann.
(3) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigugnsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Landesgericht Klagenfurt, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden sind.
(4) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.
(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden worden ist. Diese hat die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer sofort zu verständigen. Die Todesfallsanzeige kann auch bei der Totenbeschauerin/beim Totenbeschauer und im Falle des Auffindens einer Leiche oder von Leichenteilen bei der nächsten Dienststelle der Bundespolizei erstattet werden, die die Totenbeschauerin/den Totenbeschauer sofort zu verständigen hat.
(2) Die Todesfallsanzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege eines Bestattungsunternehmens erfolgen, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten.
(3) Zur Anzeige des Todesfalles sind verpflichtet
(4) Bei Totgeburten und Fehlgeburten obliegt die Anzeige der beigezogenen Ärztin/dem beigezogenen Arzt bzw. der beigezogenen Hebamme ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.
(1) Jeder Abgeordnete hat vor dem versammelten Landtag das vorgeschriebene Gelöbnis zu leisten. Der Präsident hat es unmittelbar nach seiner Wahl abzulegen, die übrigen Abgeordneten haben es nach der Wahl des Präsidiums in die Hand des Präsidenten zu leisten.
(2) Das Gelöbnis hat zu lauten
„Ich gelobe, die Verfassung genau zu beachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft zu erfüllen.“
(3) Abgeordnete, die das Gelöbnis nicht in der ersten Sitzung ablegen können, haben es bei ihrem Eintritt in den Landtag zu leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014
Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen.
(1) Die Ärztin/Der Arzt, die/der einen Verstorbenen zuletzt behandelt hat bzw. bei Tot- oder Fehlgeburten herangezogen worden ist, ist verpflichtet, der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer unentgeltlich und unverzüglich einen Behandlungsschein zu übermitteln. Der Behandlungsschein muss alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit samt Behandlungsverlauf und die von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache. Weiters ist im Behandlungsschein anzugeben, ob nach dem Wissen der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes die/der Verstorbene einen Herzschrittmacher hat.
(2) Jedermann ist verpflichtet, die Totenbeschauerin/den Totenbeschauer durch wahrheitsgetreue Auskünfte in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages teilzunehmen.
(2) Die Abwesenheit vom Landtag gilt nur als entschuldigt, wenn der Abgeordnete infolge Krankheit oder eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses ohne sein Verschulden verhindert war oder wenn dem Abgeordneten vom Präsidenten Urlaub erteilt wurde. Urlaub ist bei Vorliegen triftiger Gründe zu erteilen, solange die Beschlussfähigkeit des Landtages gewährleistet ist.
(3) Der Präsident hat Abgeordnete, die zwei oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als einen Monat nach der ersten stattgefunden hat, ohne Urlaub ferngeblieben sind, in öffentlicher Landtagssitzung aufzufordern, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder ihre Abwesenheit zu rechtfertigen. Die Aufforderung kann frühestens in der zweiten von den betreffenden Abgeordneten nicht besuchten Landtagssitzung ausgesprochen werden. Kommt ein Abgeordneter der Aufforderung nicht nach, so hat der Präsident dies der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(4) Abgeordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben hiefür die Genehmigung des Präsidenten einzuholen. Diese ist vom Präsidenten bei Vorliegen triftiger Gründe zu erteilen, solange die Beschlussfähigkeit des Landtages gewährleistet ist.
(5) In Uniform ist die Teilnahme an Sitzungen des Landtages unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Karenzierte Mitglieder des Landtages werden in den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtags durch das berufene Ersatzmitglied vertreten. Sie dürfen keine Anträge oder Anfragen unterfertigen. Sie sind bei der Berechnung der Mitglieder eines Klubs nicht einzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007
(1) Die Abgeordneten haben dem Präsidenten Angaben betreffend die berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Landtag, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, Funktionen in Unternehmungen, Funktionen in Stiftungen, Anstalten und Fonds, leitende ehrenamtliche Tätigkeiten, Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften sowie über den Erhalt von Spenden, jeweils nach Maßgabe einer Richtlinie gemäß Abs. 2 zu machen.
(2) Der Präsident hat in einer aufgrund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums zu erlassenden Richtlinie die näheren Bestimmungen zu den nach Abs. 1 erforderlichen Angaben festzulegen. Insbesondere kann in der Richtlinie bestimmt werden, inwieweit und in welcher Form Einkünfte offenzulegen oder Angaben zum Rechtsträger oder Dienstgeber zu machen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2012, 40/2014
Die Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie kann sich hiebei der eigenen Einrichtungen, aber auch der freiwilligen Feuerwehren oder eines Brandschutzdienstes als Hilfsorgan bedienen.
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon darf nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers Abstand genommen werden, wenn für sie/ihn keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.
(2) In Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung der behördlichen Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbeort zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen Gründen zwingend geboten erscheint.
(3) Die Leiche darf erst nach Feststellung der Todesursache mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt oder eingesargt werden.
(4) Ist der Tod in einer Anstalt (Kranken- oder Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) oder durch einen Unfall eingetreten, ist die Leiche mit einem festangebrachten Vermerk (z. B. Fußzettel) zu versehen, aus dem der Vor- und Familienname sowie die Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen ersichtlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Alle Abgeordneten, die derselben wahlwerbenden Gruppe (Partei) angehören, bilden eine Landtagsfraktion.
(2) Landtagsfraktionen mit wenigstens drei Mitgliedern haben das Recht, einen Landtagsklub zu bilden. Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form anzuzeigen.
(3) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, können sich einem solchen als ständige Gäste anschließen. Diese Gäste zählen bei der Berechnung der Stärke des Landtagsklubs mit.
(4) Das Land hat den Klubdirektor einer Landtagsfraktion mit drei oder mehr Abgeordneten, wenn er diese Funktion nach schriftlicher oder in jeder technisch möglichen Form eingebrachter Anzeige an den Präsidenten bereits acht Jahre ausgeübt hat, auf Verlangen dieser Landtagsfraktion in den Landesdienst aufzunehmen und dieser Landtagsfraktion als Klubdirektor zur Verfügung zu stellen. Dem betreffenden Mitarbeiter ist, soweit dies gesetzlich möglich ist, die Zeit der Verwendung als Klubdirektor als einschlägige Berufserfahrung zu werten. Das Gleiche gilt für den Stellvertreter des Klubdirektors jener Partei, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die meisten Stimmen erreicht hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 35/2000, 55/2007, 53/2012
Jedermann ist nach Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Brand vermieden wird.
(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich nach Erhalt der Todesfallsanzeige vorzunehmen.
(2) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(3) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat entsprechend den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ob die von ihr/ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes und jenen der Angehörigen übereinstimmen und ob fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 29 der Landesverfassung zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zur Bekämpfung von Bränden einschließlich der Waldbrände, Sicherheitsmaßnahmen nach dem Brand sowie Maßnahmen zur Ermittlung der Brandursache.
(2) Neben der Bekämpfung der Waldbrände gehören Maßnahmen nach Abs. 1 dann zur überörtlichen Feuerpolizei, wenn
(3) Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur Feuerpolizei.
(1) Wenn der Verdacht besteht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Anzeige kann auch über die nächste Dienststelle der Bundespolizei erfolgen.
(2) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, aber die Todesursache nicht einwandfrei feststeht oder der Todesfall auf eine anzeigepflichtige übertragbare Krankheit zurückgeht, hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer die Anzeige sogleich unmittelbar an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Bei einem Todesfall von Kindern unter einem Jahr ist ebenfalls die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, sofern nicht SIDS als Todesursache einwandfrei ausgeschlossen werden kann.
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer bis zum Eintreffen von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren Hygienemaßnahmen selbst zu treffen und die beauftragte Bestatterin/den beauftragten Bestatter hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.
Die Abgeordneten haben Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe der besonderen landesgesetzlichen Bestimmungen.
(1) Im Sinne des § 7 sind zur Verhütung von Bränden insbesondere verboten
(2) Die Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach bau-, arbeitnehmerschutz- oder gewerberechtlichen Vorschriften mit einer Blitzschutzanlage auszustatten sind, haben diese Blitzschutzanlage funktionstüchtig zu erhalten.
(1) Nach der Totenbeschau hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer den Totenbeschauschein für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt wird, bzw. für die Verwaltung der Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, auszustellen. Im Totenbeschauschein ist zu vermerken, ob bei der/beim Verstorbenen ein Herzschrittmacher vorhanden ist und ob Thanatopraxie durchgeführt wurde.
(2) In den Fällen des § 8 darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.
Die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft zum Landtag mit bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen bestimmt sich nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014
(1) Der Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen Anlagen hat vorzusorgen, daß auf den zugehörigen Grundstücken eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr besteht, wenn die Brandbekämpfung nur durch die Erreichbarkeit dieser Grundstücke für solche Fahrzeuge im erforderlichen Umfang möglich ist.
(2) Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind ständig freizuhalten und vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und einen gemeinsamen Fluchtweg mit einer Gehweglänge zu einem Ausgang ins Freie von nicht mehr als 40 Metern aufweisen.
(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die personenbezogenen Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu vermerken.
(2) Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind monatlich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von dieser mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landtag als
(1a) Berichte des Rechnungshofes und des Landes-Rechnungshofes gemäß Abs. 1 lit. i betreffend die Gebarung aus dem Bereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände bilden – ausgenommen der Fall, dass der Landtag oder sein Kontrollausschuss nach Art. 67 Abs. 3 oder Art. 67a Abs. 3 der Landesverfassung die Prüfung verlangt hat – nur dann einen Beratungsgegenstand, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages dies verlangt. Falls ein solches Verlangen gestellt wird, darf der Bericht im Landtag behandelt werden, sobald er in der Gemeindevertretung behandelt worden ist.
(2) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. a, c bis f sowie h und i müssen den Abgeordneten spätestens am Tage vor der Landtagssitzung, in der sie zur Verhandlung gelangen, schriftlich zugegangen sein; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Kann die Frist aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden, müssen die Beratungsgegenstände spätestens am Beginn der betreffenden Landtagssitzung im Landtag aufliegen. Die Entwürfe zu Gesetzesvorlagen der Landesregierung sind gleichzeitig mit der Einleitung des Begutachtungsverfahrens auch den Landtagsfraktionen zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat dem Landtag mit der Regierungsvorlage, bei Gesetzesvorlagen größeren Umfanges, aber spätestens mit der Einberufung der ersten Sitzung der zur Vorberatung des Gegenstandes bestimmten Ausschüsse, eine Zusammenstellung der im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eingelangten, in der Regierungsvorlage nicht berücksichtigten Änderungsvorschläge zuzuleiten.
(3) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. d, die 15 Monate nach der Wahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses, fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl noch anhängig sind, sind nicht weiter zu behandeln.
(4) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. b, c, e bis g und i, die am Ende der Landtagsperiode noch anhängig sind, sind nicht weiterzubehandeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 88/2012, 40/2014
(1) Brandgefährliche Stoffe, wie leicht brennbare, leicht entflammbare, leicht entzündliche und selbstentzündliche Stoffe, sind so zu lagern und zu verwahren, daß eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
(2) Die Lagerung brandgefährlicher Stoffe ist – sofern sie nicht bereits nach § 10 Abs. 2 verboten ist – in Stiegenhäusern, Zugängen, Durchgängen, in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Abgasanlagen einschließlich der Verbindungsstücke und Feuerstätten jedenfalls verboten. Dies gilt nicht für die Lagerung von Ernteerzeugnissen in Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Gebäude.
(3) Für die vorübergehende Lagerung von Verbrennungsrückständen (Asche, Schlacke, Ruß usw.) dürfen innerhalb von Gebäuden nur mit Deckeln versehene Gefäße aus unbrennbarem Material verwendet werden.
(1) Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden amtlichen Formblätter (Totenbeschauschein, Totenbeschauprotokoll) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Kosten aller von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer benötigten Drucksorten hat die Gemeinde des Sterbeortes bzw. Auffindungsortes der Leiche zu tragen.
(3) Totenbeschaupapiere können von der Bestatterin/vom Bestatter nach Angaben der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers ausgefüllt werden, müssen aber von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer eigenhändig unterschrieben werden.
Anträge auf Beratung von Gesetzen, welche durch den Landtag abgelehnt worden sind, können innerhalb von sechs Monaten nicht wieder eingebracht werden. Auf Volksbegehren ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
(1) Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Temperaturmessungen, zu überwachen. Bei Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die nächste Feuerwehr ist zu informieren (Feuerwehrnotruf). § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, wie insbesondere Heu oder Grummet, dürfen nur in ausreichend getrocknetem Zustand - ausgenommen zur Silierung - eingelagert werden.
(3) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder zur Selbstentzündung neigen, wie Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Leim, Öl oder Firnis, sind so zu lagern, daß keine vorhersehbaren Gefahren einer Selbstentzündung entstehen können.
(1) Obduktionen von Leichen werden von den ordentlichen Gerichten oder den Bezirksverwaltungsbe-hörden angeordnet. Alle mit der Obduktion zusammenhängenden Kosten sind außer im Fall des § 13 Abs. 2 von der anordnenden Stelle zu tragen.
(2) Eine Obduktion darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/berechtigten Arzt durchgeführt werden, wobei vorzugsweise Fachärztinnen/Fachärzte für Pathologie oder Gerichtsmedizin heranzuziehen sind. Soweit es sich nicht um behördlich angeordnete oder in öffentlichen Krankenanstalten vorgenommene Obduktionen handelt, darf eine Obduktion nur dann durchgeführt werden, wenn eine diesbezügliche schriftliche Willenserklärung der/des Verstorbenen vorliegt oder ihre/seine nächsten Angehörigen auf Grund schriftlicher Zustimmung damit einverstanden sind. Von der Vornahme der Obduktion sind die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer und die Ärztin/der Arzt, die/der den Behandlungsschein ausgestellt hat, in Kenntnis zu setzen; diese sind berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Ärztin/Der Arzt, der die Verstorbene/den Verstorbenen unmittelbar vor deren/dessen Tod behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Ursache des Todes und der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge notwendig ist und diese Feststellung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten sind solche, die sich nicht auf einen bereits in Beratung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen nach § 10 Abs. 1 lit. g, beziehen. Sie müssen dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form übergeben werden und mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens zwei Abgeordneten unterzeichnet sein. Ein nicht in schriftlicher Form eingebrachter Antrag muss die elektronische Signatur der unterzeichnenden Abgeordneten tragen. Jedem selbständigen Antrag kann eine Begründung beigefügt werden.
(2) Der Präsident hat bei nicht genügend unterstützten Anträgen nach Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhaltes in der Sitzung des Landtages die Unterstützungsfrage zu stellen.
(3) Ein selbständiger Antrag kann nur verhandelt werden, wenn er den Abgeordneten wenigstens einen Tag früher schriftlich zugestellt wurde. Eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Ob auch eine allfällige Begründung zuzustellen ist, hat der Präsident zu entscheiden.
(4) Hat ein Ausschuss die Vorberatung eines selbständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach seiner Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, dass die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung macht.
(5) Selbständige Anträge können von jedem Abgeordneten jener Landtagsfraktion, der der Antragsteller angehört, bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückgezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
(1) Die Lagerung von Heizöl in einer Menge von über 50 Litern in Wohnungen, Büros, Ordinationen und ähnlichen Räumen muss in einem dafür zugelassenen Behälter erfolgen. Bei der Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von mehr als 200 Litern
(2) Die Lagerung von Heizöl in Mengen von mehr als 500 Litern hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen.
(1) Obduktionen dürfen nur nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften unter Beachtung der sanitären Rücksichten in hiezu geeigneten Räumen vorgenommen werden; diese müssen ausreichend belichtet, belüftet, temperiert und mit Kalt- und Warmwasser versorgt sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgestattet sein.
(2) Bei einer behördlich angeordneten Obduktion hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für die Obduzentin/den Obduzenten unentgeltlich beizustellen. Ist im Gemeindegebiet ein geeigneter Obduktionsraum nicht vorhanden, so hat sie die Kosten der Überführung der Leiche in den gemäß § 40 Abs. 3 bereitgestellten Obduktionsraum zu tragen.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher die Identität der/des Obduzierten, der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist von der Obduzentin/vom Obduzenten zu fertigen. Nach gerichtlichen Obduktionen ist die festgestellte Todesursache von der Kommissionsleiterin/vom Kommissionsleiter, nach sanitätspolizeilichen Obduktionen von der Obduzentin/vom Obduzenten der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben. In allen übrigen Fällen ist der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer eine Abschrift (Durchschrift, Kopie) der Niederschrift auszufolgen. Erst danach ist der Totenbeschauschein auszustellen.
(4) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte der Leiche zu vernähen. Danach ist die Leiche zu reinigen.
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind berechtigt, Petitionen schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form an den Landtag zu richten.
(2) Der Präsident hat die Petitionen unverzüglich allen Abgeordneten weiterzuleiten.
(3) Der Präsident hat hinsichtlich der Behandlung von Petitionen das erweiterte Präsidium anzuhören. Er kann Petitionen dem zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzten Ausschuss zuweisen.
(4) Der Präsident hat dem Unterzeichner bzw. dem Erstunterzeichner längstens drei Monate nach Überreichung der Petition mitzuteilen, welche Behandlung diese im Landtag erfahren hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
(1) Für die Lagerung brandgefährlicher Güter im Freien, unter Flugdächern, in offenen Schuppen u. ä. ist - sofern landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Entspricht die Lagerung den Erfordernissen des Abs. 2 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen; durch solche Auflagen darf die beabsichtigte Lagerung in ihrem Wesen nicht verändert werden.
(4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das Lagern von Erntegütern sowie für die Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf.
Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine sanitätsbehördlich oder eine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unter-brechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Jeder Beratungsgegenstand muss einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Im Einvernehmen mit den Obmännern der Landtagsklubs kann der Präsident Beratungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages zuweisen.
(2) Werden Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung bedürfen, nicht zugewiesen, so sind sie nicht weiter zu behandeln.
(3) Der Vorberatung bedürfen nicht
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie 83/189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG, zu beachten. Dabei ist das Notifikationsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 3 des Notifikationsgesetzes ist bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund eines Volksbegehrens an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/1998
(1) Im bebauten Gebiet ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien verboten. Dies gilt nicht für Grillfeuer.
(2) Der Bürgermeister hat über Ansuchen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für eine Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht.
(3) Wird eine Bewilligung nach Abs. 2 erteilt, ist durch Auflagen sicherzustellen, daß die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen, wie insbesondere die Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen, sichergestellt sind.
(4) Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen von Gegenständen im Freien verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.
(5) Beabsichtigt der Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 die bewilligten Maßnahmen zu setzen, so hat er die in Betracht kommende Feuerwehr so rechtzeitig zu verständigen, daß unnötiger Brandalarm vermieden wird. Diese Verständigungspflicht gilt in gleicher Weise für denjenigen, der vom Verbot des Abs. 4 nicht erfaßte Maßnahmen durchführen will.
Die Bestimmungen über Obduktionen gelten auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007
(1) Der Präsident ist der Vertreter des Landtages nach außen.
(2) Der Präsident hat, unbeschadet der ihm nach anderen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben, darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen, für die jährlich im Voraus ein vorläufiger Arbeitsplan festzulegen ist, ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden. Er hat die Geschäftsordnung zu handhaben, auf ihre Einhaltung zu achten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den Sitzungen des Landtages zu sorgen. Der Präsident hat in den Räumen des Landtages das Hausrecht auszuüben. Er kann diesbezügliche Regelungen nach Beratung im erweiterten Präsidium in einer Hausordnung erlassen.
(3) Der Präsident hat aus dem von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Personal den Leiter der Landtagsdirektion und dessen Vertreter zu bestellen. Dem Präsidenten steht das oberste Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht gegenüber dem Personal der Landtagsdirektion zu.
(4) Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Eingaben.
(5) Erledigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu genehmigen, sofern dieser nicht die Genehmigung dem Leiter der Landtagsdirektion übertragen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
Vor der Erteilung einer Bewilligung nach § 15 Abs. 2 ist der Gemeindefeuerwehrkommandant - sofern eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, der Berufsfeuerwehrkommandant - zu hören.
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.
(2) Bestattungspflicht besteht ferner auch für Leichenteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können. Zur Obsorge für die Bestattung ist die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet. Für tot oder fehlgeborene menschliche Früchte besteht Bestattungspflicht, der auch im Rahmen einer Sammelbestattung sowohl in Form von Erdbestattung als auch von Feuerbestattung entsprochen werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17.
(1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten in seiner Geschäftsführung zu unterstützen.
(2) Die Vizepräsidenten sind nach ihrer Reihenfolge zur Stellvertretung des Präsidenten berufen. Sämtliche dem Präsidenten zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten gehen auf den Stellvertreter über.
(3) Wenn der Präsident und die Vizepräsidenten an der Ausübung ihres Amtes vorübergehend verhindert sind, gehen ihre Rechte und Pflichten auf das an Lebensjahren älteste an der Ausübung seiner Funktion nicht verhinderte Mitglied des Landtages über. Dieses Mitglied hat zu Beginn der nächsten Sitzung die Wahl eines Vorsitzenden und zweier Stellvertreter durch den Landtag zu veranlassen, welchen die Funktionen der verhinderten Präsidenten zukommen, bis diese ihr Amt wieder ausüben können. Für die Wahl gilt § 2 sinngemäß.
(1) Feuerstätten (Öfen, Herde, Heizkessel, Essen u.ä.) sind einschließlich der Verbindungsstücke so aufzustellen, dass eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Der Abstand der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke zu angrenzenden Bauteilen und Einrichtungsgegenständen ist entsprechend der Art der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke und der Brennbarkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände zu wählen.
(2) Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung der Feuerstätte benötigte Luftmenge zuströmen kann.
(3) Bei elektrischen Raumheizungsgeräten sind die in den Montage- und Betriebsanleitungen angeführten Mindestabstände zu angrenzenden brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einzuhalten.
(1) Bestattungsart und -ort richten sich nach dem Willen der/des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der/des Verstorbenen nicht vor und ist ihr/sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht der Ehegattin/dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner, den volljährigen Kindern dem Alter nach und den Eltern der/des Verstorbenen bzw. einer sonstigen der/dem Verstorbenen nahestehenden Person, die mit ihr/ihm bis zu ihrem/seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, in dieser Reihenfolge das Recht zu, Bestattungsart und -ort zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden oder können sich diese über die Bestattungsart nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.
(2) Wenn von den im Abs. 1 genannten Personen für die Bestattung der Leiche keine Vorsorge getroffen wird, so ist das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz zu verständigen, das die Abholung der Leiche für Forschungs- bzw. Lehrzwecke auf eigene Kosten veranlassen kann. Macht dieses Institut hievon binnen 72 Stunden nach Eintritt des Todes keinen Gebrauch, so ist die Gemeinde, in der der Tod erfolgte bzw. die Leiche oder Leichenteile aufgefunden wurden, verpflichtet, die Bestattung zu besorgen.
(3) Das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz hat für die Bestattung der von ihm übernommenen Leiche bzw. Leichenteile zu sorgen und die dadurch erwachsenden Kosten zu tragen.
(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Den Vorsitz hat der Präsident zu führen.
(2) Außer den Fällen, in welchen die Geschäftsordnung die Beratung und Beschlussfassung für einen Gegenstand dem Präsidium ausdrücklich zuweist, ist es dem Ermessen des Präsidenten freigestellt, welche Angelegenheiten er einer Beratung durch das Präsidium unterziehen will.
(3) Wenn ein Mitglied des Präsidiums aus seinem Amt ausscheidet, ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1 und 2 eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(1) Feuerstätten einschließlich der Verbindungsstücke sowie Abgasanlagen sind so zu reinigen, dass Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.
(2) Luftleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, so zu reinigen, daß Ablagerungen beseitigt werden.
(3) Lüftungseinrichtungen für Feuerstätten sind ständig frei und funktionstüchtig zu halten.
Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu überführen. Außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf eine Leiche ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wenn dies dem örtlichen Brauchtum entspricht und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hausaufbahrungen in geschlossenen Siedlungsgebieten sind unzulässig. Das Belassen einer Leiche im Sterbehaus zum Zwecke der Abschiednahme durch die Angehörigen für die Dauer von 12 Stunden ist keine Hausaufbahrung und mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers zulässig.
(1) Die Mitglieder des Präsidiums und die Obmänner der Landtagsklubs bilden das erweiterte Präsidium. Dieses ist ein beratendes Organ. Den Vorsitz hat der Präsident zu führen.
(2) Das erweiterte Präsidium hat den Präsidenten insbesondere bei der Durchführung des Arbeitsplanes, der Festlegung der Tagesordnung und der Sitzungszeiten des Landtages und bei der Vorbereitung des den Landtag betreffenden Teiles des Voranschlages zu unterstützen.
(1) Die Überprüfungstätigkeiten und die Kehrung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie der fest verlegten Verbindungsstücke ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungs-berechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, für jedes Gebäude samt dazugehörigen Nebengebäuden einem Rauchfangkehrer gemäß Abs. 2 zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Die Kehrung umfasst auch die augenscheinliche Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Abgasanlage und der fest verlegten Verbindungsstücke.
(2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben obliegen jenen Rauchfangkehrern, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).
(3) Anlässlich der Meldung nach § 39 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 hat der Verpflichtete gemäß Abs. 1 bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer (Abs. 2) die Überprüfung, Kehrung und Durchführung der Feuerbeschau, ist keine Kehrung durchzuführen, nur die Durchführung der Feuer-beschau, übertragen worden ist. Diese Übertragung gilt auch im Fall des Wechsels des Verpflichteten gemäß Abs. 1 jedenfalls bis zur Möglichkeit des Wechsels des Rauchfangkehrers nach den gewerberechtlichen Vorschriften.
(4) Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich, die Zugänge ausreichend belichtet und dem Rauchfangkehrer die notwendigen Leitern bereitgestellt werden.
(5) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Kehrung nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.
(1) Die Einsargung der Leiche hat so zu erfolgen, dass die Pietät und Würde der/des Toten gewahrt wird.
(2) Für die Beerdigung sind dichtschließende Särge aus Holz oder gleichwertigem und nachweislich zur Gänze verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Die Friedhofsordnung kann unter Festsetzung der hygienischen Voraussetzungen Friedhofsareale für Beerdigungen ohne Sarg freigeben. Bis zum offenen Grab ist jedenfalls ein Sarg zu verwenden.
(3) In ausgemauerten Grabstellen (Grüften) dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.
(4) Für die Feuerbestattung sind Särge aus Holz oder hinsichtlich der Brennbarkeit gleichwertigen Materialien zu verwenden; diese Anforderungen müssen auch Sargeinlagen und sonstige Sargbeigaben erfüllen.
(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere die
(2) Die Leitung der Landtagsdirektion obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten (§ 15 Abs. 3) dem Landtagsdirektor.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007
(1) Die Reinigung der Feuerstätten sowie der Rauch- und Abgasrohre obliegt in vom Gebäudeeigentümer benützten und in für die Hausbewohner allgemein zugänglichen Räumen dem Gebäudeeigentümer, in sonstigen Räumen den Nutzungsberechtigten.
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag oder von Amts wegen die Eigentümer von Almhütten, Jagd- und Forsthütten sowie von ähnlich verwendeten Gebäuden zur Selbstkehrung der Abgasanlagen einschließlich der Poterien und Rauchkanäle zu verpflichten, wenn
(3) Eine Verpflichtung zur Selbstkehrung darf nur nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Fachgebiet “Feuerpolizei” oder “Brandschutzwesen” und unter den im Interesse der Brand- und Betriebssicherheit erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.
(4) Fällt eine der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Selbstkehrung (Abs. 2) nachträglich weg, kommt der Gebäudeeigentümer der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht nach oder ergeben sich durch die Selbstkehrung brandgefährliche Mißstände, so hat der Bürgermeister die Verpflichtung zu widerrufen.
(5) Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die Feuerstätten und Abgasanlagen sowie ihre Verbindungsstücke wenigstens einmal im Jahr durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen und bei Notwendigkeit zu kehren.
Thanatopraxie darf nur von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist von der Bestatterin/vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.
(1) Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände (§ 14) hat der Landtag Ausschüsse zu bestellen. Sie können als ständige Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Gattungen von Geschäften oder als besondere Ausschüsse zur Vorberatung einzelner Geschäfte bestellt werden.
(2) Zur Vorberatung des Jahresberichtes des Landesvolksanwaltes und zur Beratung der von diesem in Abständen von jeweils vier Monaten zu erstattenden Berichte über die an ihn herangetragenen Beschwerden und über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Prüfungsverfahren ist ein Volksanwaltsausschuss zu bestellen.
(3) Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände (§ 14) in Angelegenheiten der europäischen Integration und, soweit der Landtag dazu ermächtigt hat, zur Äußerung von Standpunkten nach Art. 55 Abs. 2 und 4 der Landesverfassung hat der Landtag einen Europaausschuss zu bestellen.
(4) Die Ausschüsse haben im Rahmen des ihnen vom Landtag zugewiesenen Wirkungsbereiches auch das Recht, Anträge auf Erlassung von Gesetzen und auf Fassung sonstiger Beschlüsse zu stellen sowie auf Ersuchen der Landesregierung zu Fragen der Landesverwaltung gutächtliche Äußerungen zu erstatten.
(5) Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist in jedem Fall durch Landtagsbeschluss festzulegen.
(6) Für Untersuchungsausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 55b.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/1994, 55/2007, 40/2014
(1) Der Rauchfangkehrer hat dem Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) oder anderen Personen, die in ähnlicher Weise wie der Gebäudeeigentümer zur Nutzung des Gebäudes ausschließlich berechtigt sind (Nutzungsberechtigte), vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Kehrplan gegen Ersatz allfälliger Portokosten zu übermitteln, in dem jedenfalls der erste Kehrtermin (Monat, Tag) bereits eingetragen ist. In den Kehrplan können auch die Jahreszahlen sonstiger, durch den Rauchfangkehrer vorzunehmender Überprüfungen aufgenommen werden. Die weiteren Eintragungen in den Kehrplan haben so zu erfolgen, dass anlässlich einer Kehrung mindestens der jeweils nächste Kehrtermin eingetragen wird.
(2) Der Kehrplan ist vom Rauchfangkehrer einzuhalten. Ist die Durchführung der Kehrung zu den festgesetzten Kehrtagen aus schwerwiegenden Gründen für den Gebäudeeigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten oder für den Rauchfangkehrer nicht zumutbar, ist innerhalb der Kehrfristen des § 23 ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen der Beteiligten nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister.
(3) Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) oder die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Kehrplan an einer für den Rauchfangkehrer zugänglichen Stelle anzubringen. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Tatsache einer durchgeführten Kehrung auf dem Kehrplan mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
(4) Für die Ausstellung des Kehrplanes und die darauf anzubringenden Vermerke gebührt dem Rauchfangkehrer keine gesonderte Vergütung.
(5) Der Rauchfangkehrer hat Kehrungen, die infolge einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes nicht zum vorgesehenen Kehrtermin durchgeführt werden können, nach Wegfall des Hindernisses ehestmöglich nachzuholen, es sei denn, der Ersatztermin würde mit einem weiteren Kehrtermin zusammenfallen. Er hat die betroffenen Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltungen) oder die Nutzungsberechtigten nach Tunlichkeit vom Entfall des Kehrtermins und vom Ersatztermin formlos zu benachrichtigen. Die Eintragung im Kehrplan ist anlässlich des Ersatztermins zu berichtigen.
(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft haben auf einem behördlich genehmigten Friedhof zu erfolgen. Im Falle der Beerdigung hat die Erddeckung mindestens 1,20 m, bei einem Tiefgrab mindestens 1,80 m, jeweils ohne Grabhügel zu betragen.
(2) Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.
(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Pietät gewahrt wird, gesundheitliche Gefährdungen sowie nachteilige optische Auswirkungen auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden, wobei dem Antrag zusätzlich ein Verzeichnis der Eigentümer der Nachbargrundstücke anzuschließen ist.
(4) Die Auflassung einer privaten Begräbnisstätte bedarf ebenfalls einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Soll eine Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte zu überprüfen und bei nicht bescheidgemäßem Zustand die Bestattung in dieser zu untersagen.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch auf einen Sitz im Volksanwaltsausschuss. Ebenso hat jede im Landtag vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im Europaausschuss.
(2) Jeder in einen Ausschuss gewählte Abgeordnete ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen und an den Sitzungen teilzunehmen. Wer jedoch bereits Mitglied von zwei Ausschüssen ist, kann eine weitere Wahl in einen Ausschuss ablehnen.
(3) Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss verliert, wer
(4) Der Präsident hat, nachdem er von einem Fall des Abs. 3 Kenntnis erlangt hat, unverzüglich eine Ergänzungswahl zu veranlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/1994, 55/2007, 40/2014
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO
(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich bewilligten Anlage (Feuerbestattungsanstalt) erfolgen.
(2) Die Feuerbestattungsanstalt darf eine Leiche nur einäschern, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.
(3) Bei Verstorbenen mit einem Herzschrittmacher kann die Feuerbestattungsanstalt aus Sicherheitsgründen vor der Einäscherung die Entfernung des Herzschrittmachers veranlassen; diese darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt bzw. in einer Krankenanstalt sowie durch eine zur Thanatopraxie berechtigte Person durchgeführt werden.
(1) Zur Konstituierung hat der Präsident den Ausschuss einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz zu führen.
(2) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann sowie einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Bei der Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter ist auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen angemessen Bedacht zu nehmen.
(1) Die Kehrung von Abgasanlagen einschließlich der zugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke hat – sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5 oder im Einzelfall nach Abs. 4, 6 und 7 anderes bestimmt wird – zu erfolgen
(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach jenem Brennstoff, der mehr Kehrungen nach Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach diesem Brennstoff.
(3) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.
(4) Teilt der Eigentümer oder die Hausverwaltung dem Rauchfangkehrer längstens acht Wochen vor dem nächsten Kehrtermin schriftlich mit, dass die Abgasanlage voraussichtlich länger als eine Heizperiode nicht benützt werden wird, ist keine Kehrung vorzunehmen, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchzuführen hätte. Eine Änderung dieses Umstands ist dem Rauchfangkehrer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 ergebende Zahl von Kehrungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben.
(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.
(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 und 2 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer Kehrung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend ist.
(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke gewerblich genutzte Feuerstätten oder solche, die mit festen Brennstoffen, ausgenommen Pellets, zum Zwecke der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benutzt werden, ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Werden solche Feuerstätten in diesem Zeitraum nicht benützt, hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten Zeitraums keine Kehrung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.
(9) Abs. 8 gilt nicht für Abgasanlagen nach Abs. 1 lit. d.
(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der Kehrarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
Eine Leiche ist frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheines und vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Ein längerer Aufschub der Bestattung ist nur zulässig, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht dagegenstehen bzw. wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen eine ausreichende Verzögerung des Zerfalles der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist der Gemeinde des Aufbahrungs- bzw. Aufbewahrungsortes der Leiche anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Der Obmann hat den Ausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Geschäftsordnung zu handhaben und auf deren Einhaltung zu achten, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann ist berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Der Obmann hat den Ausschuss einzuberufen, wenn es zur Beratung eines zugewiesenen Gegenstandes erforderlich ist, wenn er es sonst für notwendig hält oder wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der Ausschuss ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.
(3) Die Einberufung der Sitzung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich zu erfolgen. Gleichzeitig sind die nach § 26 Abs. 1 und 3 zum Zutritt berechtigten Personen vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen. Ausnahmsweise kann die Einberufung auch an einen außerhalb von Bregenz gelegenen Ort erfolgen.
(4) Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, so kann es durch ein Ersatzmitglied derselben Landtagsfraktion vertreten werden. Sind auch die Ersatzmitglieder verhindert oder vertreten diese bereits ein anderes Mitglied, kann die Vertretung auch durch einen anderen Abgeordneten derselben Landtagsfraktion erfolgen. Der Obmann hat zu Beginn der Sitzung die Vertretungsverhältnisse festzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 40/2014
(1) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb von drei Jahren die an die Abgasanlagen angeschlossenen benützten Feuerstätten einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Überprüfung der Lagerung von Heizöl (§ 13) und sonstigen Brennstoffen sowie für die Überprüfung der Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerstätte. Die Rauchfangkehrer haben weiters anlässlich einer nach § 23 durchzuführenden Kehrung einmal jährlich Neutralisierungsanlagen für Kondensate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. § 27 Abs. 6 gilt für Rauchfangkehrer bei der Durchführung der erforderlichen Überprüfungen sinngemäß. Die Rauchfangkehrer haben weiters die im § 23 Kärntner Heizungsanlagengesetz vorgesehenen Überprüfungen durchzuführen.
(1a) Sind in einem Kalenderjahr durch einen Rauchfangkehrer sowohl eine Feuerbeschau gemäß § 26 als auch eine Überprüfung der Feuerstätte gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz durchzuführen, ersetzt die Feuerbeschau die Überprüfung gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz.
(2) Stellt der Rauchfangkehrer bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 Mängel, insbesondere die Notwendigkeit des Ausbrennens der Abgasanlage fest, so hat er dies dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) nachweislich mitzuteilen.
(3) Droht unmittelbar die Gefahr eines Brandes, wenn ein Mangel nicht sofort behoben wird, hat der Rauchfangkehrer dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
(4) Wird die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Überprüfung verweigert oder werden die gemäß Abs. 2 festgestellten Mängel nicht innerhalb der nächsten Kehrfrist behoben, hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten. Für die Beseitigung der Mängel gelten §§ 28 und 29 in gleicher Weise.
(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden Behältnis (Urne) aufzubewahren. Dieses ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 16 Abs. 2. Soll die Urne einer Erdbestattung zugeführt (beigesetzt) werden, hat sie aus verrottbarem Material zu bestehen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Solche Aschenreste dürfen jedoch nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.
(3) Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen oder zu verwahren. Mit Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll, können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Soll die Urne verwahrt (und nicht beigesetzt) werden, hat die Bewilligungsbehörde durch Auflagen den pietätvollen Umgang mit der Urne, insbesondere im Falle eines Besitzerwechsels, sicherzustellen, sofern nicht bereits im Antrag entsprechende Vorkehrungen glaubhaft gemacht werden.
(4) Eine Urne darf von der Feuerbestattungsanstalt dem beauftragten Bestattungsunternehmen, der Beisetzungsstelle bzw. Friedhofsverwaltung oder an die Inhaberin/den Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 3 zur Beisetzung oder Verwahrung übergeben werden.
(5) Das Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen ist nur in dafür genehmigten Bestattungsanlagen zulässig; dabei sind die Bestimmungen über die Vermischung von Aschenresten bzw. deren Verwahrung in Urnen nicht anzuwenden.
(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
(3) Sofern sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes ergibt, sind sinngemäß die für die Sitzungen des Landtages geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(1) Kann eine Abgasanlage durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden, so hat der Rauchfangkehrer dies festzustellen und dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) mitzuteilen. Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) hat das Ausbrennen der Abgasanlage zu veranlassen.
(2) Das Ausbrennen einer Abgasanlage ist vom Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) einem Rauchfangkehrer zu übertragen und zwar auch dann, wenn der Gebäudeeigentümer selbst zur Reinigung der Abgasanlage verpflichtet ist (§ 20 Abs. 2).
(3) Bei Nacht, bei Wind, bei großer Kälte und bei Trockenheit dürfen Abgasanlagen nicht ausgebrannt werden.
(4) Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Er hat vorzusorgen, dass Dachöffnungen während des Ausbrennens verschlossen sind und dass bei den Reinigungsverschlüssen entsprechende Löschgeräte und Feuerlöschmittel in ausreichender Menge bereit gehalten werden.
(5) Nach Beendigung des Ausbrennens hat der Rauchfangkehrer zu überprüfen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer eine ausgebrannte Abgasanlage solange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist.
(6) Das Ausbrennen ist vom Rauchfangkehrer dem Bürgermeister vorher anzuzeigen.
(1) Die Überführung (jeder Transport) einer Leiche ist der Gemeinde, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt, anzuzeigen. Der Gemeinde des Bestimmungsortes der Leiche ist eine Zweitschrift der Überführungsanzeige zu übermitteln.
(2) Abweichend von Abs. 1 bedarf die Überführung einer enterdigten Leiche der Bewilligung der Gemeinde und bedarf die Überführung einer Leiche ins Ausland der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Wird eine Überführungsbewilligung nicht erteilt oder können die vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Bedingungen und Auflagen (§ 26 Abs. 2) nicht erfüllt werden, ist die Leiche auf einem Friedhof des Sterbeortes oder Auffindungsortes zu bestatten.
(4) Keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen
(5) Für die Überführung einer bereits beigesetzten Urne gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 bis 4.
(6) Die für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen der Internationalen Übereinkommen über die Leichenbeförderung und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie über die Überführung von Infektionsleichen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(1) Es steht den Ausschüssen frei, von Mitgliedern der Landesregierung die Teilnahme an den Sitzungen zu verlangen.
(2) Mitglieder des Landtages, die besondere Kenntnisse besitzen, können zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Der Antragsteller eines selbständigen Antrages ist, falls er nicht selbst jenem Ausschuss zugehört, dem die Vorberatung seines Antrages zugewiesen wurde, auf alle Fälle zur Begründung seines Antrages zu den Ausschusssitzungen einzuladen. Von mehreren Antragstellern ist stets nur der Erstunterzeichnete zu laden.
(4) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten Sachverständige, Auskunftspersonen oder Interessenvertreter zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einzuladen. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung des Präsidiums. Zeichnet sich im Vorfeld der Ausschusssitzung eine Mehrheit für die Zuziehung einer bestimmten Person ab, kann der Präsident auch vor einem entsprechenden Beschluss des Ausschusses eine Einladung zur mündlichen Anhörung aussprechen; diesfalls ist im Ausschuss vor Eingang in den Tagesordnungspunkt über die Beiziehung dieser Auskunftsperson abzustimmen. Der Volksanwaltsausschuss kann überdies die Teilnahme des Landesvolksanwaltes, der Kontrollausschuss die Teilnahme des Direktors des Landes-Rechnungshofes sowie alle zur Behandlung ihrer Berichte erforderlichen Auskünfte verlangen.
(5) Ist einem Ausschuss ein Volksbegehren als Beratungsgegenstand (§ 10 Abs. 1 lit. a) zugewiesen, sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen. Dieses Anhörungsrecht steht im Falle eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Falle eines Antrages von Gemeinden dem Bürgermeister zu.
(6) Wenn dem Ausschuss die Beiziehung von Landesbediensteten erforderlich erscheint, hat er ihre Einladung durch den Landeshauptmann zu veranlassen.
(7) Die nach Abs. 4 bis 6 beigezogenen Personen haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn der Ausschuss nicht etwas anderes beschließt. Der § 26 Abs. 3 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 40/2014
(1) Soweit dies für Zwecke der Vollziehung dieses Abschnittes erforderlich ist, sind Rauchfangkehrer verpflichtet, Daten und personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Soweit dies ihre Kunden betrifft, gilt dies für folgende personenbezogenen Daten
(2) Die gemäß Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten und Informationen sind der Landesregierung, der Baubehörde und dem Kärntner Landesfeuerwehrverband, gegebenenfalls aufgrund eines von diesen zur Verfügung gestellten Datenformats, automationsunterstützt und kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Vollziehung der ihnen durch dieses Gesetz oder das Kärntner Feuerwehrgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu anderen als den im ersten Satz genannten Zwecken ist unzulässig.
nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.
(6) Bei Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerstätten noch elektrische Leitungen befinden und auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes – ausgenommen Lagerungen von Ernteerzeugnissen – erfolgen, kann der Bürgermeister auf Antrag des Eigentümers (der Hausverwaltung oder des Nutzungsberechtigten) von der Verpflichtung zur Durchführung der Feuerbeschau absehen.
(1) Dem Ansuchen um Bewilligung der Überführung einer Leiche ist der Totenbeschauschein beizulegen, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt, bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und bei Überführung ins Ausland die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Überführung von Leichen gewährleistet ist. Bei Erteilung der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen festzusetzen, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschauschein dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen.
(3) Wenn bei längeren Transporten mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, hat die zuständige Behörde nach Anhörung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers auch Auflagen für die Art der Versargung festzusetzen, allenfalls auch die Kühlung, Konservierung bzw. Einbalsamierung der Leiche vorzuschreiben.
(4) Falls eine Überführungsbewilligung nach § 25 nicht erforderlich ist, hat das Bestattungsunternehmen die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 eigenverantwortlich durchzuführen.
(1) Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln kann der Ausschuss jedoch die Öffentlichkeit einer Sitzung beschließen. Die Mitglieder der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Landtagsdirektor können mit beratender Stimme teilnehmen. Dem Ausschuss nicht angehörende Abgeordnete können sich zu Wort melden, ohne sich aber an der Abstimmung beteiligen zu dürfen. Die vom Land entsandten Mitglieder des Bundesrates und die Klubdirektoren sowie deren Stellvertreter können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen, ohne sich aber an der Beratung und Abstimmung beteiligen zu dürfen.
(2) Landesbedienstete, die von dem Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich der vom Ausschuss zu behandelnde Gegenstand fällt, beigezogen werden, können mit Zustimmung des Ausschusses an der betreffenden Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. Das Gleiche gilt für je eine von den Landtagsfraktionen beigezogene Auskunftsperson. § 25 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, an Sitzungen des Volksanwaltsausschusses, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist berechtigt, an Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Zu den Sitzungen des Volksanwaltsausschusses – ausgenommen jenen, in denen der Jahresbericht des Landesvolksanwaltes vorberaten wird – kann die Öffentlichkeit nicht zugelassen werden.
(5) Über die Veröffentlichung von Berichten über die behandelten Beratungsgegenstände hat der Obmann unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 27 zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 40/2014
(1) Die Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b ist vom beauftragten Rauchfangkehrer (§ 19 Abs. 1 oder 1a) selbständig durchzuführen. Wurde vom Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerbeschau beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.
(2) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu solchen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b ist vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung oder der Nutzungsberechtigte) mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber der Bürgermeister auf Antrag des Gebäudeeigentümers oder des Rauchfangkehrers mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Wenn besondere Umstände eine akute Brandgefahr vermuten lassen, sind bei Bedarf, insbesondere für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen, vom Rauchfangkehrer brandschutztechnische Sachverständige sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen heranzuziehen.
(4) Die Eigentümer (die Hausverwaltung oder die Nutzungsberechtigten) baulicher Anlagen mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind verpflichtet, die Feuerbeschau innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem gemäß § 26 Abs. 3 lit. c festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb eines Monats nach Anordnung durch den Bürgermeister gemäß § 26 Abs. 4 von einem geeigneten Organ im Sinne des Abs. 5 durchführen zu lassen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 4 gelten
(6) Die Durchführung der Feuerbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erfolgen. Der Eigentümer (die Hausverwaltung) oder Nutzungsberechtigte der baulichen Anlagen sind auf Verlangen des die Feuerbeschau durchführenden Organs verpflichtet, ihm oder den Sachverständigen gemäß Abs. 3 und 4 im erforderlichen Umfang (§ 26 Abs. 2) Zutritt zu allen Gebäuden zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Verfügt ein Betrieb, in dem die Feuerbeschau durchgeführt werden soll, über eine Betriebsfeuerwehr oder einen Brandschutzbeauftragten, so sind der Feuerbeschau der Kommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.
(8) Über die Feuerbeschau gemäß Abs. 4 ist, gesondert für jedes Gebäude (Anlage), eine Niederschrift aufzunehmen und an die Gemeinde zu übermitteln. Bei einer Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Rauchfangkehrer festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, oder die Verweigerung der Durchführung einer Feuerbeschau der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.
(9) Für jede durchgeführte Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer (der Nutzungsberechtigte oder die Hausverwaltung) einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrages hat durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Wird der Kostenbeitrag durch den Verpflichteten nicht entrichtet, hat die Gemeinde den Kostenbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Beschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
(10) Die Kosten der Überprüfung gemäß Abs. 4 sind vom Eigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder von der Hausverwaltung) zu tragen.
(1) Die Überführung einer Leiche darf nur in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen. Diese Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall gestellten Auflagen verantwortlich.
(1) Der Ausschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder jederzeit beschließen, dass und inwieweit seine nichtöffentlichen Sitzungen vertraulich sind. In diesem Falle ist von allen Sitzungsteilnehmern über den Inhalt der dem Beschlusse nachfolgenden Beratungen und, wenn dies beschlossen wird, auch über das Ergebnis der Beratungen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen kann der Ausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließen, dass jene Anwesenden, die kein Stimmrecht besitzen, von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtagspräsidiums und der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 35/2000
(1) Werden anläßlich einer Feuerbeschau oder auch sonst Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a wahrgenommen, hat der Bürgermeister die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes anzuordnen. Ist die Gemeinde nicht Baubehörde, sind festgestellte Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. b der zuständigen Behörde bekannt zugeben.
(2) Die Pflicht zur Beseitigung eines Mangels nach § 26 Abs. 2 lit. a obliegt
(3) Die Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a sind bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu beseitigen, in allen anderen Fällen hat der Bürgermeister eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel einzuräumen.
(4) Ergibt eine Feuerbeschau, daß in einem bebauten Gebiet die zum Löschen eines Brandes nötige und geeignete Wassermenge nicht vorhanden oder für die Löschgeräte nicht zugänglich ist (§ 31), hat der Bürgermeister dem Gemeinderat hierüber zu berichten.
(1) Das die Überführung besorgende Bestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. Überführungsanzeige auszufolgen.
(2) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort sind die Leiche und der dazugehörige Totenbeschauschein einer/einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen.
(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, jener Teilnehmer, die beratende Stimme haben, sowie der sonst beigezogenen Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertreter zu enthalten. In der Verhandlungsschrift sind ferner der Gegenstand der Verhandlung, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Anträge mit Benennung der Antragsteller und das Ergebnis der Abstimmungen wiederzugeben. Eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen ist jedenfalls dann aufzunehmen, wenn der Ausschuss dies beschließt. Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Obmann mitzuteilen. Wenn er die Bedenken begründet findet, ist eine Berichtigung als Nachtrag anzufügen.
(2) Die Verhandlungsschriften über nicht für vertraulich erklärte Sitzungen stehen den Ausschussmitgliedern in der Landtagsdirektion zur Einsicht offen. Vervielfältigungen dieser Verhandlungsschriften sind allen Abgeordneten und den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten. Die Verhandlungsschriften über vertrauliche Sitzungen stehen nur den bei diesen Sitzungen anwesenden Ausschussmitgliedern in der Landtagsdirektion zur Einsicht offen.
(3) Zum Schriftführer ist vom Präsidenten ein Bediensteter der Landtagsdirektion zu bestellen. Für vertrauliche Sitzungen kann vom Obmann im Einzelfall ein Ausschussmitglied zum Schriftführer bestimmt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
(1) Wurde die Beseitigung von Mängeln angeordnet (§ 28 Abs. 1), hat der Bürgermeister nach Ablauf der eingeräumten Frist (§ 28 Abs. 3) bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt wurden.
(2) Von der Nachbeschau sind der Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und diejenigen zu verständigen, denen die Pflicht zur Beseitigung der Mängel obliegt. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat jener Sachverständige, der sie durchgeführt hat, dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.
(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Überführung bedarf einer Bewilligung der für den Friedhof zuständigen Gemeinde, auf welchem die Leiche bestattet ist; ausgenommen hievon sind behördlich angeordnete Enterdigungen.
(2) Die Gemeinde darf die Enterdigung einer Leiche nur bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Auflagen vorzuschreiben.
(1) Der Ausschuss kann für die Sitzung des Landtages zu einem Beratungsgegenstand einen Abgeordneten zum Berichterstatter wählen, der über das Ergebnis der Beratungen und die Beschlüsse der Mehrheit des Ausschusses in der Sitzung des Landtages zu berichten hat. Ist der Berichterstatter in der Sitzung des Landtages verhindert, kann in der Sitzung ein anderer Abgeordneter, der im Ausschuss anwesend war, aufgrund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses zum Berichterstatter gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht der Fraktion zu, der der im Ausschuss gewählte Berichterstatter angehört.
(2) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, so hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser Minderheitsbericht ist dem Hauptberichte anzufügen.
(3) Schriftliche Ausschussberichte sind vom Berichterstatter und vom Obmann, wenn dieser aber selbst Berichterstatter ist, von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuführen. Der Beschluss über die Abfassung eines schriftlichen Berichtes sowie über die Drucklegung desselben steht dem Ausschusse zu. Auch der Landtag kann die Drucklegung eines Berichtes verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014, 45/2016
(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung brandgefährdeter Personen und Maßnahmen der ersten Löschhilfe, zu ergreifen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.
(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Bei Bränden im Wald oder an Orten, wo Wald gefährdet werden könnte, ist der Bürgermeister verpflichtet, den Waldeigentümer oder dessen Forstorgan von einer Meldung nach Abs. 1 zu verständigen.
(5) Die Polizeiinspektionen haben Brandmeldungen unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.
(1) Enterdigungen dürfen nur von Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Rechtsträger beauftragte Personen durchgeführt werden.
(2) Die Überführung enterdigter Leichen darf nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
(1) Gehört ein Beratungsgegenstand zum Wirkungsbereich verschiedener Ausschüsse, so kann er diesen Ausschüssen zur Vorberatung in gemeinsamer Sitzung zugewiesen werden. Für gemeinsame Sitzungen verschiedener Ausschüsse gelten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die für Ausschüsse getroffenen Bestimmungen.
(2) Die Funktionen des Obmannes kommen dem Obmann jenes Ausschusses zu, der in der Reihe der mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse an erster Stelle genannt ist. Zur Stellvertretung des Obmannes ist der Obmann des in dieser Reihe an zweiter Stelle genannten Ausschusses berufen.
(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Obmännern aller mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse und vom Schriftführer zu unterfertigen oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
(4) Für die Berichterstattung in der Sitzung des Landtages ist ein gemeinsamer Berichterstatter von allen mit der gemeinsamen Beratung betrauten Ausschüssen zu wählen. Kommt eine solche einvernehmliche Wahl nicht zustande, so obliegt die Wahl des Berichterstatters jenem Ausschuss, der in der Reihe der mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse an erster Stelle genannt ist. Das Ergebnis der Beratungen ist in einem gemeinsamen Bericht zusammenzufassen.
(5) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eines jeden mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung in bebauten Gebieten Löschwasser in einer den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechenden Menge jederzeit zur Verfügung steht.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und benützbar sind.
Soll eine enterdigte Leiche überführt werden, ist zugleich mit der Bewilligung zur Enterdigung auch die Bewilligung zur Überführung unter Vorschreibung der erforderlichen sanitätspolizeilichen Auflagen zu erteilen. Bei der Enterdigung ist der für die Überführung bestimmte und diesen Auflagen entsprechende Sarg bereitzuhalten, in den die enterdigte Leiche bzw. Leichenreste sofort aufzunehmen sind.
Wenn ein Beratungsgegenstand zur getrennten Beratung an verschiedene Ausschüsse zugewiesen wird, ist einem Ausschuss die Generalberichterstattung zuzuweisen. Den übrigen Ausschüssen steht es frei, eigene Berichterstatter für den von ihnen behandelten Teilbereich zu bestellen.
(1) Soweit bei Bauten und Anlagen zufolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benützung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Brandschutzeinrichtungen, wie Löschgeräte, Löscheinrichtungen, Löschmittel oder Brandmeldeeinrichtungen gegeben ist, hat die Gemeinde dem über die Bauten oder Anlagen Verfügungsberechtigten ihre Bereitstellung aufzutragen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Brandschutzeinrichtungen im Interesse der Brandsicherheit in bestimmten Bauten oder Anlagen jedenfalls anzubringen oder bereitzuhalten sind; auf die Art und die Benützung der Bauten und Anlagen ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(3) Wurde eine Verordnung nach Abs. 2 erlassen, so haben die über die Bauten und Anlagen Verfügungsberechtigten auch ohne die Erlassung eines Auftrages die Brandschutzeinrichtungen entsprechend der Verordnung nach Abs. 2 anzubringen oder bereitzuhalten.
(3a) In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
(4) Brandschutzeinrichtungen sind vom Verfügungsberechtigten zum jederzeitigen Gebrauch betriebsbereit zu halten; Aufbewahrungsorte sind deutlich zu kennzeichnen. Die Bereithaltung der Brandschutzeinrichtungen hat so zu erfolgen, daß ihre Inanspruchnahme durch eine Feuerwehr im Rahmen eines Einsatzes in diesen Bauten oder Anlagen jederzeit leicht möglich ist.
(1) Bestattungsanlagen samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder Leichenkammern, dürfen nur von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer im kommunalen Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung, von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von Bestattungsunternehmen errichtet und/oder betrieben werden.
(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits durch andere Träger oder durch eine Nachbargemeinde ein Friedhof zur Verfügung gestellt ist, auf dem für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist.
(3) Wenn bestehende Bestattungsanlagen keine ausreichende Versorgung mehr für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen gewährleisten, hat die Gemeinde, sofern nicht eine zusätzliche Bestattungsanlage errichtet wird, die für die erforderliche Erweiterung notwendigen Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wobei nach Möglichkeit bzw. nach Maßgabe der Flächenwidmungspläne unmittelbar an den bestehenden Friedhof angrenzende Grundstücke heranzuziehen sind. Die funktionelle Gestaltung und Verwaltung der Erweiterungsflächen obliegen dem bisherigen Rechtsträger.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 24 Abs. 1 der Landesverfassung).
(2) Der Präsident kann jedoch eine nichtöffentliche Sitzung einberufen. In diesem Falle hat er noch vor Eingang in die Tagesordnung darüber abstimmen zu lassen, ob die in die Tagesordnung aufgenommenen Beratungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Bis zu dieser Abstimmung gilt die Tagesordnung als vertraulich.
(3) Bei einer öffentlichen Sitzung ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beraten und beschlossen wird.
(4) Über die Veröffentlichung von Berichten über Beratungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, hat das Präsidium unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 5 zu entscheiden.
(5) Auf Antrag des Präsidenten oder eines Fünftels der anwesenden Mitglieder kann der Landtag Tagesordnungspunkte einer nichtöffentlichen Sitzung für vertraulich erklären. In diesem Fall ist von den Teilnehmern der Landtagssitzung über den Inhalt der Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Der Landtag kann beschließen, dass auch über das Ergebnis der Beratungen Stillschweigen zu bewahren ist.
(6) Während der Sitzungen des Landtages ist beim Landhaus eine das Landeswappen tragende Fahne zu hissen. Das während dieser Zeit geltende Versammlungsverbot richtet sich nach § 7 des Versammlungsgesetzes 1953.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
(1) Geräte und Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder in Geräteräumen unterzubringen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Gerätehäuser oder Geräteräume trifft bei freiwilligen Feuerwehren, Brandschutzdiensten und Berufsfeuerwehren die Gemeinden, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber.
(2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.
(1) Die Errichtung, Erweiterung sowie die gänzliche oder teilweise Auflassung eines Friedhofes, einer Feuerbestattungsanstalt oder einer sonstigen Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung. Im Bewilligungsverfahren hat eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 stattzufinden.
(2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist Rechtsträger im Sinn dieses Gesetzes und ist für den gesetzes- und bewilligungskonformen Betrieb der Anlage verantwortlich.
(3) Die Bewerberin/Der Bewerber hat dem Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung maßstabgerechte Grundriss- und Aufrisspläne sowie eine Projektbeschreibung einer/eines befugten Bausachverständigen je in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Außerdem sind der Bewilligungsbehörde das Eigentum oder ein ausreichendes Benützungsrecht nachzuweisen und bei Friedhöfen ein Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen.
(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
(5) In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Grundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
(6) Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere aufgrund von in der Person des neuen Rechtsträgers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Außer den Abgeordneten können an einer Sitzung des Landtages die Mitglieder der Landesregierung und vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 auch der Landesamtsdirektor sowie der Leiter der Landtagsdirektion teilnehmen.
(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der Landtagsdirektion können durch Beschluss des Landtages von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden.
(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Dasselbe gilt für den Direktor des Landes-Rechnungshofes bezüglich Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden.
(4) Der Landtag kann die Beiziehung von Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Interessenvertretern beschließen. In diesem Falle hat der Präsident das Erforderliche zu veranlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007
Die Ausrüstung der Feuerwehren richtet sich nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Der Ausspruch der Enteignung hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens einer/eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.
(4) Auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruchs und die Kosten des Ver-fahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchgericht zur Anmerkung bekanntzugeben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jede/jeder, die/der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Der Präsident hat den Landtag einzuberufen, so oft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages oder einer als dringlich bezeichneten Anfrage verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der Landtag ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.
(2) Die Einberufung hat durch rechtzeitige Einladung der Mitglieder des Landtages unter Bekanntgabe des Beginnes und der Tagesordnung der Sitzung schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu erfolgen; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann jedoch auch am Schlusse der vorangehenden Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung, die vom Landtag entsandten Bundesräte, den Landesamtsdirektor und in den Fällen des § 33 Abs. 3 den Landesvolksanwalt oder den Direktor des Landes-Rechnungshofes unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen.
(3) Den Zeitpunkt des Beginnes einer bereits einberufenen Sitzung kann der Präsident solange vorverlegen oder verschieben, als noch eine rechtzeitige Verständigung der Mitglieder des Landtages möglich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 40/2014
Die Landesregierung hat mit Verordnung zweckentsprechende Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehren bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festzulegen. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist der Landesfeuerwehrkommandant zu hören.
(1) Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens jedoch in siebenjährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihren bewilligungskonformen Betrieb zu überprüfen.
(2) Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitäts-polizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Behebung der Mängel zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu schließen.
(3) Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist § 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Die Tagesordnung für die Sitzungen des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Dabei hat er, ausgenommen bei der ersten Sitzung (§ 1) oder wenn eine Sitzung gemäß § 34 auf Verlangen einzuberufen ist, folgende Reihenfolge zu beachten
(2) Sind in einer Sitzung ein Gelöbnis zu leisten, Wahlen abzuhalten oder der Voranschlag für den Landeshaushalt bzw. der Rechnungsabschluss und der Rechenschaftsbericht zu beraten, sind dafür sowie für damit zusammenhängende Beratungsgegenstände eigene Tagesordnungspunkte vorzusehen und diese in der genannten Reihenfolge den lit. a bis g des Abs. 1 voranzustellen.
(3) Nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums kann der Präsident aus wichtigen Gründen eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Reihenfolge festlegen.
(4) Der Bericht eines Untersuchungsausschusses ist nach seinem Einlangen ohne unnötigen Aufschub in die Tagesordnung der folgenden Landtagssitzung aufzunehmen.
(5) Beratungsgegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung (§ 34 Abs. 2) stehen, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Beratungsgegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden.
(6) Die Reihenfolge der Behandlung der bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte (§ 34 Abs. 2) kann nur mehr im Landtag auf Grund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses geändert werden.
(7) Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages beendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Brandmeldestellen, Alarm- und Brandmeldeeinrichtungen an geeigneten Stellen einzurichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und ihre Einsatz- und Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen (Probealarm) zu bestimmten festgelegten Zeiten sicherzustellen.
(2) Besteht die Brandmeldestelle in einer technischen Einrichtung (Brandmeldeeinrichtung), so haben die Eigentümer (Verfügungsberechtigten) geeigneter Liegenschaften die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften sowie auch das Betreten der Liegenschaft zu dulden, wenn dafür geeignete gemeindeeigene Liegenschaften nicht vorhanden sind. Solche Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sind so zu errichten, daß die Benützung der Liegenschaft nicht wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines Bauvorhabens oder einer Änderung an der Liegenschaft erforderlich ist, sind die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen entsprechend zu verändern.
(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die, ausgenommen Friedhofsordnungen von Gemeindefriedhöfen, der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 3, erster Satz, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Für den Friedhof einer Gemeinde ist die Friedhofsordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.
(3) Die Friedhofsordnung hat nähere Bestimmungen über Friedhofsareal, Abfallbeseitigung, Einteilung, Art und Beschaffenheit der Gräber (Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber, Grüfte etc.), Benützungsrechte an Grabstätten, Turnus der Wiederbelegung der Gräber, Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten. Weiters kann sie auch Bestimmungen bezüglich der würdigenden gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofs vorsehen und im Hinblick auf Sicherheitsbelange Befugnisse zur Errichtung von Grabstätten samt Fundamenten regeln.
(4) Die Friedhofsordnung ist am Haupteingang des Friedhofes und der Aufbahrungshalle oder der Leichenkammer anzuschlagen und in der Friedhofsverwaltung zur Einsicht aufzulegen.
(1) Der Präsident hat zur bestimmten Stunde die Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu eröffnen und sodann die ihm nötig erscheinenden Mitteilungen, insbesondere über den Einlauf und die Entschuldigungen wegen Abwesenheit, zu machen.
(2) Der Präsident kann Mitteilungen auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vortragen.
(3) Einlaufstücke sind nur zu verlesen, wenn es der Präsident verfügt.
(4) Mitteilungen über Einlaufstücke, die nicht wenigstens am Tage vor der Sitzung eingebracht worden sind, kann der Präsident auf die nächste Sitzung verschieben.
(1) Die Aktuelle Stunde hat ein Thema von landespolitischer Bedeutung zu behandeln. Die Benennung des Themas der Aktuellen Stunde steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Es ist bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Landtagspräsidenten bekannt zu geben.
(2) Die Aktuelle Stunde darf die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Diese Zeit ist in gleicher Weise auf die Landtagsfraktionen sowie das zuständige Regierungsmitglied aufzuteilen, jedoch mit der Ausnahme, dass der das Thema bestimmenden Fraktion doppelt soviel Redezeit wie einer anderen Landtagsfraktion zur Verfügung steht. Andere Regierungsmitglieder können sich zu Lasten der Redezeit der Landtagsfraktion, von der sie zur Wahl vorgeschlagen wurden, zu Wort melden.
(3) Die Reihenfolge der Landtagsfraktionen in der Benennung des Themas der Aktuellen Stunde wird vom Präsidenten nach Anhörung des erweiterten Präsidiums unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge der Behandlung der als dringlich namhaft gemachten Anfragen (§ 54 Abs. 4) für die gesamte Funktionsdauer des Landtags oder Teilen derselben festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007
Gemeinden und andere Rechtsträger, in deren Eigentum Teile des Warn- und Alarmsystems im Sinne dieses Gesetzes stehen, sind verpflichtet, die Mitbenützung dieses Systems für die gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfskräfte in Katastrophen- und Krisenfällen und die Auslösung des Alarms durch die zuständigen Organe oder die Einsatzorgane zu dulden.
Die Friedhofsordnung für einen von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft betriebenen Friedhof darf keine Bestimmung enthalten, die die Bestattung von Leichen Andersgläubiger ausschließt, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich am Sterbeort kein Friedhof der Kirche oder der Religionsgesellschaft der/des Verstorbenen und kein Gemeindefriedhof befindet. Die Beisetzung Andersgläubiger hat auf einem würdigen Platz zu erfolgen.
(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommen
sind einer Beratung, die sich auf die allgemeinen Grundsätze des Beratungsgegenstandes zu beschränken hat, zu unterziehen (erste Lesung).
(2) Im Rahmen der ersten Lesung können nur darüber Anträge gestellt werden, ob der Beratungsgegenstand einem schon bestehenden oder einem erst zu wählenden Ausschusse zugewiesen werden soll.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug
(1) Der Rechtsträger des Friedhofes hat über die Gräber und deren Belegung ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität der Bestatteten einwandfrei hervorgeht. In Verbindung mit dem Gräberverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber, Grüfte und Urnen zu führen.
(2) Gräberverzeichnis und Übersichtsplan sind in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.
(3) Bei Auflassung eines Friedhofes ist das Gräberverzeichnis samt Übersichtsplan vom Rechtsträger bzw. deren/dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Verwahrung zu übergeben.
(1) Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung weder bedürfen noch ungeachtet dessen zugewiesen werden, sind sofort, die übrigen Beratungsgegenstände nach Abschluss der Vorberatung in zweite Lesung zu nehmen.
(2) Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte (der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes) und der Spezialdebatte (den Einzelberatungen und den Abstimmungen über die Teile der Vorlage). Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Landtag nichts anderes beschließt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
(1) Im Falle eines Brandes im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen des Bürgermeisters und des Einsatzleiters im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die zur Zeit des Brandes behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung zur Zeit des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.
(2) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigungsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Landesgericht Klagenfurt, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung
der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei sinngemäß im Falle eines Brandes im Gebiet einer Nachbargemeinde.
(4) Die Gemeinde, welche die Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 geleistet hat, hat gegenüber einer Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, Anspruch auf Ersatz.
(5) Ist der Entschädigungsanspruch (Abs. 2 oder 3) im Zuge der Bekämpfung eines Waldbrandes entstanden, so hat die Gemeinde, die die Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 geleistet hat, gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten (§ 51).
(6) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.
Die Bestimmungen der §§ 36, 37 und 38 sind sinngemäß auch auf andere Bestattungsanlagen anzuwenden.
Während und am Schlusse der Generaldebatte können nur Anträge auf Übergang zur Tagesordnung, auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt werden.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Benützen ihrer Grundstücke oder anderer zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes angeordnet wird. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf angemessene, nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu ermittelnde Entschädigung. Der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich bringt, ist auf die Entschädigung anzurechnen. § 39 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(1) Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehen. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.
(3) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.
(4) Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dies betrifft nicht die Genehmigung des Obduktionsraumes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Der Präsident bestimmt, welche Teile des Beratungsgegenstandes bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Mitglied des Landtages zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, schriftlich gestellt werden. Sie sind in die Verhandlung einzubeziehen. Dem Landtag steht jedoch das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis zu einem weiteren Bericht die Verhandlung darüber abzubrechen.
(3) Ablehnende Anträge sind unzulässig. Der Landtag kann jedoch nach Schluss jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Beratungsgegenstand nochmals an den Ausschuss rückzuverweisen, an einen anderen Ausschuss zu verweisen oder über ihn zur Tagesordnung überzugehen.
(1) Nach einem Brand hat die Feuerwehr der vom Brand betroffenen Gemeinde erforderlichenfalls eine ausreichende, mit den nötigen Löschgeräten ausgerüstete Brandwache zu stellen, um ein Wiederaufflammen des Brandes zu verhindern. War am Brandplatz keine Feuerwehr tätig, so hat der Bürgermeister die Aufstellung einer Brandwache zu veranlassen.
(2) Die Brandwache darf erst einrücken, wenn jede Brandgefahr beseitigt ist. Zu Aufräumungsarbeiten ist sie nicht verpflichtet.
(1) In Verfahren nach § 24 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
(2) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(4) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Beratungsgegenstände, die Gesetzesbeschlüsse betreffen, sind, wenn sie aus mehreren abgesonderten Bestimmungen bestehen, nach vollständig geschlossener Abstimmung über alle einzelnen Punkte nochmals im Ganzen zur Abstimmung zu bringen (dritte Lesung). Auch bei anderen besonders wichtigen und umfangreichen Beratungsgegenständen kann der Landtag auf Antrag eines Abgeordneten eine dritte Lesung beschließen.
(2) Wenn nicht der Berichterstatter die sofortige Vornahme der dritten Lesung beantragt, ist sie in der Regel auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zu setzen.
(3) Bei der dritten Lesung können nur Anträge auf Rückverweisung an den Ausschuss, auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss, auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlussfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden. Ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig gestellt werden.
(4) Eine Debatte über Anträge bei der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Landtag im einzelnen Falle beschließt.
Nach einem Brand hat der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage anzuordnen. Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Erhebungen über die Brandursache abgeschlossen sind und der betroffene Eigentümer die Zustimmung erteilt hat.
Die in diesem Gesetz in den §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 7, 9, 10, 11 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18, 20, 23, 24 Abs. 3, 30 Abs. 1, 32, 36 Abs. 1 und 2, und 40 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ebenso sind die Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Gemeindefriedhofes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
(1) Wer über einen auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand zu sprechen wünscht, hat sich vor Beginn der Beratung oder während derselben beim Präsidenten zu melden.
(2) Der Präsident hat das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen zu erteilen. Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, dass die verschiedenen Standpunkte zu einem Beratungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf die Stärke der Landtagsfraktionen und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Landtagsfraktionen Bedacht genommen wird.
(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind allen anderen vorzuziehen.
(4) Dem Berichterstatter gebührt das erste Wort; werden die General- und die Spezialdebatte nicht unter einem abgeführt, gebührt ihm jeweils das erste Wort. Seine Aufgabe endet nach erfolgter Berichterstattung.
(5) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident spätestens unmittelbar nach Schluss der Debatte über den Beratungsgegenstand das Wort zu erteilen. Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Abgeordneten handelt. Die Redezeit für eine tatsächliche Berichtigung oder eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung darf fünf Minuten nicht überschreiten.
(6) Wer nicht anwesend ist, wenn er zur Rede aufgerufen wird, verliert das Wort.
(7) Das Vorlesen aus Druckwerken ist nur dem Berichterstatter erlaubt. Anderen Rednern ist nur die Verlesung kurzer Zitate aus solchen gestattet, die Verlesung längerer Abschnitte bedarf der Genehmigung des Präsidenten.
(8) Der Präsident kann auf Grund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums bei einzelnen Beratungen oder Beratungsteilen die Redezeit der Abgeordneten beschränken.
(9) Der Präsident darf sich an der Debatte nicht beteiligen. Will er sich daran beteiligen, so hat er den Vorsitz abzugeben.
(10) Die Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten sinngemäß für die Mitglieder der Landesregierung und, soweit diese gesetzlich zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt sind, für den Landesvolksanwalt und den Direktor des Landes-Rechnungshofes. Der Landesamtsdirektor, der Leiter der Landtagsdirektion sowie die sonst beigezogenen Personen dürfen das Wort nur mit Zustimmung des Landtages ergreifen.
(11) Die dem Berichterstatter nach Abs. 4 und 7 zustehenden Rechte kommen in der ersten Lesung oder, wenn der Beratungsgegenstand keiner Vorberatung unterzogen wurde, dem Antragsteller des Hauptantrages zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 45/2016
Der Bürgermeister hat für die vorläufige Unterbringung der vom Brand betroffenen Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleiben an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat ferner vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung bewahrt und gerettete Haustiere an einem sicheren Ort untergebracht werden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Anträge auf Vertagung einer Verhandlung, auf Schluss der Debatte, auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Sitzung, auf Unterbrechung derselben sowie andere Anträge auf Geschäftsbehandlung können, soweit nichts anderes bestimmt ist, von jedem Abgeordneten jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung des Redners, der sich am Wort befindet, gestellt werden. Sie sind, sofern in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach Beendigung der Ausführungen des Redners, der sich am Wort befindet, ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Bei Anträgen auf Schluss der Debatte kann der Präsident im Falle schriftlicher Antragstellung den Redner zur Durchführung der Abstimmung unterbrechen.
(2) Wird ein Antrag auf Vertagung, auf Schluss der Sitzung oder auf Unterbrechung derselben angenommen, so gelangt keiner der vorgemerkten Redner mehr zum Wort. Hat noch kein Redner für die Vorlage oder den Antrag oder aber noch kein Redner dagegen gesprochen, so ist dem nächstvorgemerkten Redner jener Gruppe, deren Standpunkt bisher noch nicht zur Sprache gekommen ist, das Wort zu erteilen.
(3) Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so verliert jener Redner, der in seinen Ausführungen unterbrochen wurde, das Wort. Von den vorgemerkten Rednern kommt keiner mehr zum Wort. Jeder Landtagsklub kann jedoch noch einen Redner melden.
(4) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden. Es erhalten aber noch alle bis dahin vorgemerkten Redner der Reihe nach das Wort.
(5) Nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Rednerliste kann die Wahl von Generalrednern beantragt werden. Wird ein solcher Antrag angenommen, so kommt keiner der noch vorgemerkten Redner mehr zum Wort. Sie haben jedoch das Recht, die Generalredner zu wählen. Hiebei haben die zum Worte Vorgemerkten, welche für die Vorlage oder den Antrag sprechen wollten, sowie die Vorgemerkten, welche dagegen sprechen wollten, zu beschließen, ob und wen sie als Generalredner bestimmen, wobei sie nicht an den Kreis der zum Worte Vorgemerkten gebunden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Der Bürgermeister hat nach Möglichkeit vorzusorgen, daß durch die Feuerwehr Feststellungen darüber getroffen werden, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insofern der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Der Präsident hat jederzeit, auch während der Rede eines Abgeordneten das Recht, das Wort zu ergreifen. Sobald der Präsident das Glokkenzeichen gibt und zu sprechen anfängt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat.
(2) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Redner unbehindert sprechen kann. Zwischenrufe von Abgeordneten, die eine solche Behinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit dem Redner ausarten, sind jedoch gestattet.
(3) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Reden und Zwischenrufe, die den Anstand verletzen oder gar einen strafbaren Tatbestand begründen, haben den Ruf „zur Ordnung“ zur Folge.
(4) Nach dreimaligem Ruf „zur Sache“ oder nach dem Ruf „zur Ordnung“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. Das Gleiche gilt für Redner, die eine festgesetzte Redezeitbeschränkung missachten oder unzulässigerweise aus Druckwerken vorlesen.
(5) Wer zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber endgültig.
(6) Falls ein Abgeordneter durch seine Rede Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schlusse derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an der Verhandlung Berechtigten gefordert werden.
(7) Wenn Zuhörer die Beratungen stören oder gar die Freiheit derselben beeinträchtigen, hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung die Ruhestörer aus dem Sitzungssaale entfernen oder den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich auf die Berichterstatter von Presse, Hörfunk und Fernsehen nur dann und insoweit, als sie an der Ruhestörung beteiligt sind. Bei Fortsetzung der Sitzung ist Zuhörern der Eintritt nicht mehr gestattet.
(8) Ton- und Bildaufnahmen im Landtag bedürfen der Bewilligung des Präsidenten. Der Präsident kann die Bewilligung widerrufen, wenn der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt oder wenn sich zeigt, dass durch die Bild- oder Tonaufnahmen die Freiheit der Beratungen des Landtages beeinträchtigt wird.
(9) Der Präsident kann die Landtagssitzung ohne Beschluss (§ 43 Abs. 2) unterbrechen
Mit der Unterbrechung ist der Fortsetzungszeitpunkt bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014
(1) Ist die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden für Feuerwehrzwecke (Gerätehäuser, Geräteräume) im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war.
(2) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die im Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zur Führung von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bleiben weiter aufrecht. Bestattungsanlagen unterliegen aber hinsichtlich der weiteren Betriebsführung den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 40 Abs. 4 sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Kann eine Abstimmung oder Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so hat der Präsident die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen.
(2) Zu einem Beschluss ist abgesehen vom Erfordernis des Abs. 1 die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Zu einer Wahl ist, abgesehen vom Erfordernis des Abs. 1 die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt beim ersten Wahlgang eine unbedingte Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen. Dieser Wahlgang hat sich auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Jede Stimme, die beim dritten Wahlgang auf eine andere Person entfällt, ist ungültig. Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten insoweit nicht, als in dieser Geschäftsordnung, in der Landesverfassung oder in der Bundesverfassung etwas anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung durch die Gemeinde (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung haben der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung, welche die abzutretende Liegenschaft durch bauliche Maßnahmen erfährt, außer Betracht zu bleiben. Auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist Bedacht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Grunstückseigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(2) Enteignete sind der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern dingliche Rechte mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden sind, sowie der dinglich oder obligatorisch Berechtigte, insbesondere der Nutzungs- oder Bestandsberechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden angemessenen Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Spetember 2010, in Kraft.
(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die in der Sitzung anwesenden Abgeordneten dürfen sich, von Angelegenheiten in eigener Sache abgesehen, der Stimme nicht enthalten. Wenn Abgeordnete sich der Stimme enthalten wollen, so müssen sie sich vor der Stimmabgabe zur Geschäftsordnung zum Wort melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 12 Abs. 1, der §§ 14 und 33 Abs. 2 und 4, der §§ 34 und 35 Abs. 1, des § 43 Abs. 1, der Überschrift des § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2019 tritt § 3 Abs. 3a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juli 2019, in Kraft.
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 45a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 23 erster Satz, § 35 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 54/2019, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Um die Enteignung hat die Gemeinde unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke, mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich eines Grundbuchsauszuges, bei der Landesregierung anzusuchen.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung.
(3) Auf das Enteignungsverfahren und das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden
(4) Wird durch die Enteignung ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in Anspruch genommen, ist vor Entscheidung die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zum Antrag zu hören.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2010, außer Kraft.
(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt. Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weiter gehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.
(2) Nach Abschluss der Beratung hat der Präsident zu verkünden, in welcher Reihenfolge er die Anträge zur Abstimmung bringen wird. Hiebei hat er den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(3) Jeder Abgeordnete kann eine Berichtigung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung oder eine Änderung in der Reihenfolge der zur Abstimmung vorliegenden Anträge verlangen. Über einen solchen Antrag ist, wenn ihm der Präsident nicht beitritt, die Debatte zu eröffnen und abzustimmen.
(4) Jeder Abgeordnete kann verlangen, dass über bestimmte Teile eines Antrages getrennt abgestimmt wird.
(1) Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrags gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.
(2) Die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.
(1) Die Stimmabgabe kann, soweit sich aus den Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt, nach dem Ermessen des Präsidenten durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen stattfinden.
(2) Bei Unklarheiten in der Abstimmung ist die Gegenprobe unter Feststellung des Stimmenverhältnisses vorzunehmen. Auf Verlangen eines Abgeordneten ist die Gegenprobe vorzunehmen sowie das Stimmenverhältnis festzustellen.
(3) Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn eine solche vom Präsidenten angeordnet oder von mindestens drei Abgeordneten verlangt wird. Die Abgeordneten haben ihre Stimmen mit „Ja“ oder „Nein“ in alphabetischer Reihenfolge über Namensaufruf abzugeben.
(4) Eine geheime Abstimmung hat bei Wahlen, oder wenn es der Landtag beschließt, stattzufinden. Eine solche Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen.
(5) Wer bei irgendeiner Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Landesregierung beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 46) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen drei Jahren ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Wegfall des Enteignungsgrundes. Macht der Enteigner glaubhaft, daß die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Fall unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz) bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.
(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung sind die Bestimmungen über die Festsetzung der Entschädigung (§§ 47 und 48) sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Landesregierung zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat das Land volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).
Der Vorsitzende hat das Ergebnis von Wahlen unter Bekanntgabe der Gewählten sowie das Ergebnis sonstiger Abstimmungen mit dem Beisatze „angenommen“ oder „abgelehnt“ zu verkünden.
(1) Zur Schaffung oder Aufrechterhaltung von Anlagen zur Brandbekämpfung (wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserbehälter, Feuerwehrübungsplätze) kann die Landesregierung zugunsten der Gemeinde Benützungsrechte (Grunddienstbarkeiten) einräumen, sofern die Verwirklichung dieser Anlagen in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan möglich ist.
(2) Für die zu leistende Entschädigung und das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 sinngemäß.
(1) Über jede Landtagssitzung ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Teilnehmer (§ 33), die Beratungsgegenstände, alle zur Verhandlung gebrachten Anträge mit Benennung der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten. Sind Abgeordnete mehr als eine Stunde abwesend, so ist dies in der Verhandlungsschrift zu vermerken.
(2) Die Verhandlungsschrift ist während der nächsten Sitzung zur Einsicht aufzulegen und am Schlusse derselben, wenn ein Einwand dagegen nicht erfolgt ist, vom Präsidenten für genehmigt zu erklären.
(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er dieselben begründet findet, die Berichtigung vornimmt. Wenn der Präsident die geforderte Berichtigung verweigert, so hat hierüber auf Antrag des Abgeordneten, der die Berichtigung fordert, der Landtag zu beschließen. In diesem Falle ist die beanstandete Stelle der Verhandlungsschrift sowie die beantragte Änderung zur Verlesung zu bringen. Die Berichtigung ist der Verhandlungsschrift als Nachtrag beizusetzen.
(4) Zum Schriftführer ist vom Präsidenten ein Bediensteter der Landtagsdirektion zu bestellen. Für vertrauliche Sitzungen kann vom Präsidenten im Einzelfall ein Abgeordneter zum Schriftführer bestimmt werden.
(5) Die Verhandlungsschriften stehen den Abgeordneten in der Landtagsdirektion zur Einsicht offen. Ob und in welcher Art Verhandlungsschriften zu veröffentlichen sind, beschließt der Landtag. Zu einem Beschluss ist, wenn es sich um Verhandlungsschriften über vertrauliche Sitzungen handelt, eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
(1) Gemäß § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 hat der Bund die Kosten, die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen (Abs. 2), zu tragen.
(2) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenen Kosten gemäß §§ 39 und 40 binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Brandbekämpfungsmaßnahmen, im Falle einer Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die ordentlichen Gerichte binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ziffernmäßig feststehen, bekannt zu geben. Der Bund hat den Gemeinden diese Kosten binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.
(3) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz der Kosten unberührt.
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages sind Sitzungsberichte zu verfassen. Sie haben die wortgetreue Darstellung der Verhandlungen mit Einschluss der Anträge, Vorlagen, der schriftlichen Berichte und Erklärungen sowie der Anfragen von Abgeordneten und der schriftlichen Anfragebeantwortungen zu enthalten. Ferner sind länger als zwei Stunden dauernde Abwesenheiten von Abgeordneten zu vermerken.
(2) Die Sitzungsberichte sind zu veröffentlichen.
(3) Jedem Redner sind noch vor der Veröffentlichung die seine Rede enthaltenden Teile des Sitzungsberichtes zur Vornahme stilistischer Änderungen zuzustellen. Erfolgt innerhalb einer Woche keine Änderung, so gelten die betreffenden Teile des Sitzungsberichtes für genehmigt.
(4) Jedem Teilnehmer (§ 33) an einer Landtagssitzung ist es nach vorheriger Anzeige an den Präsidenten gestattet, die Tonaufnahmen über die Landtagssitzung, solange der Sitzungsbericht über die Sitzung noch nicht veröffentlicht ist, abzuhören sowie in die Sitzungsberichte vor ihrer Veröffentlichung Einsicht zu nehmen und hiezu beim Präsidenten Bemerkungen einzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, wie insbesondere das Munitions- und Sprengmittelwesen, die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, das Kraftfahrzeugwesen, das Bergwesen, das Wasserrecht, das Forstwesen, das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, das Arbeitsrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz.
(1) Der Landtag kann in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches zur Information der Abgeordneten parlamentarische Enqueten abhalten. Er kann dazu Sachverständige, Auskunftspersonen und Interessenvertreter einladen und schriftliche Äußerungen einholen. Der Kreis der Teilnehmer und der Zuhörer ist durch den Präsidenten nach Anhörung des erweiterten Präsidiums festzulegen, wobei einer Landtagsfraktion, über deren Antrag oder Anregung die Enquete durchgeführt wird, das Recht zusteht, eine Person namhaft zu machen, die als Referent oder Referentin teilnimmt. Den Vorsitz in parlamentarischen Enqueten führt der Präsident, es sei denn, dass der Landtag auf seinen Antrag etwas anderes beschließt. Für parlamentarische Enqueten gelten nur der § 32 Abs. 6 und die §§ 42 bis 44 dieses Abschnittes, die sinngemäß anzuwenden sind. In parlamentarischen Enqueten dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Über die Veröffentlichung von Sitzungsberichten hat der Präsident zu entscheiden.
(2) Der Landtag kann auch andere Veranstaltungen, wie Fest- und Trauerkundgebungen oder Exkursionen, abhalten. Einladungen zu solchen Veranstaltungen sind vom Präsidenten auszusprechen. Ihm obliegt es auch, für den geordneten Ablauf derselben zu sorgen. Auf solche Veranstaltungen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind
Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und zu diesem Zweck alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 63 der Landesverfassung). Die dem Landtag, einer bestimmten Zahl seiner Mitglieder oder einzelnen Abgeordneten hiebei zustehenden Rechte bestimmen sich nach den Art. 64 bis 70 der Landesverfassung sowie den §§ 54 und 55 dieses Abschnittes. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung ist nach Maßgabe des Art. 71 der Landesverfassung geltend zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen (Anfragen).
(2) Anfragen sind dem Präsidenten im Wege der Landtagsdirektion schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu übermitteln. Wird die Anfrage nicht schriftlich übermittelt, muss sie die elektronische Signatur des Abgeordneten tragen. Die Anfrage ist vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Die Landtagsdirektion hat weitere Ausfertigungen allen Abgeordneten zuzuleiten.
(3) Der Befragte hat innerhalb von drei Wochen entweder schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form oder, wenn dies fristgerecht möglich ist, mündlich in der nächsten Sitzung des Landtages zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher Weise zu begründen. Die schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form eingebrachte Beantwortung der Anfrage oder deren Ablehnung ist dem Präsidenten zu übermitteln und von diesem an den Fragesteller weiterzuleiten. Wird die Beantwortung nicht schriftlich übermittelt, muss sie die elektronische Signatur des Befragten tragen. Ausfertigungen sind allen Abgeordneten zuzuleiten. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tage des Einlangens der Anfrage in der Landtagsdirektion. Über die beabsichtigte mündliche Beantwortung der Anfrage hat der Befragte den Landtagspräsidenten bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung zu informieren.
(4) Das Recht, die Behandlung von einer oder auch zwei ihrer als dringlich namhaft gemachten Anfragen verlangen zu können, steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Die als dringlich namhaft gemachten Anfragen sind bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Präsidenten bekannt zu geben. Die Behandlung der Anfragen einer Landtagsfraktion soll unter diesem Tagesordnungspunkt nicht länger als eine Stunde dauern. Die näheren Regelungen über die Verteilung der Redezeiten sind vom Präsidenten auf Grund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums zu treffen.
(5) Ob infolge der Beantwortung oder Nichtbeantwortung der Anfrage sofort oder in einer der nächsten Sitzungen eine Besprechung des Gegenstandes stattfinden soll, entscheidet auf Antrag eines Abgeordneten der Landtag ohne Wechselrede. Ein darauf zielender Antrag muss in der Sitzung, in welcher die Beantwortung der Anfrage oder die Ablehnung der Beantwortung erfolgt ist, im Falle schriftlicher oder in jeder technisch möglichen Form erfolgter Beantwortung bzw. Ablehnung in der Sitzung, die auf die Beantwortung bzw. Ablehnung folgt, eingebracht werden. Auf Verlangen des Fragestellers hat die Besprechung des Gegenstandes jedoch sofort stattzufinden, es sei denn, dass der Befragte durch Krankheit oder aus dienstlichen Gründen verhindert ist.
(6) Im Falle einer gemäß § 34 Abs. 1 eingebrachten dringlichen Anfrage hat der Befragte entweder in der danach einberufenen Landtagssitzung mündlich oder vorher schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu antworten oder in gleicher Weise die Nichtbeantwortung zu begründen.
(7) Anfragen können vom Fragesteller bis zur Beantwortung durch das zuständige Regierungsmitglied zurückgezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
(entfällt - Übergangsbestimmung)
(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Weiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein solches Verlangen darf nur von Abgeordneten derselben Partei unterzeichnet sein. Ein früher gestelltes Verlangen geht einem später gestellten Verlangen vor.
(3) Gleichzeitig mit einem Verlangen nach Abs. 2 ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau bezeichneten Gegenstandes der Untersuchung einzubringen.
(4) Ein Antrag nach Abs. 3 gilt als Selbständiger Antrag und hat dem § 12 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass
(5) Der Präsident hat – abweichend von § 14 Abs. 1 zweiter Satz – einen Antrag nach Abs. 3 ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Sitzungen des Landtages zuzuweisen.
(6) Bei der Beschlussfassung im Landtag kann der im Antrag genau bezeichnete Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.
(7) Der Landtag hat für die einer Partei zuzurechnenden Mitglieder eines Untersuchungsausschusses auf Vorschlag dieser Partei Abgeordnete der Partei als Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu wählen; der Obmannstellvertreter ist auf Vorschlag jener Partei, der der Obmann zuzurechnen ist, nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses zu wählen. Die Zahl der einer Partei zuzurechnenden Ersatzmitglieder darf die Zahl der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014
(1) Der Untersuchungsausschuss legt den Ablauf des Untersuchungsverfahrens fest, beschließt, welche Beweisaufnahmen von ihm selbst vorgenommen werden und entscheidet über die durch Vergabe von Beweisaufträgen an andere Behörden zu erhebenden Beweise. Für das Verfahren gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der Unbeschränktheit der Beweismittel und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel.
(2) Dem Obmann des Untersuchungsausschusses wird im Interesse des Schutzes der Grundrechte sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein Verfahrensanwalt beigegeben. Zum Verfahrensanwalt kann nur bestellt werden, wer rechtskundig ist und durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig für die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen sorgt und im Interesse des Schutzes der Grundrechte handelt.
(3) Der Verfahrensanwalt hat den Obmann auf mögliche Eingriffe in Grundrechte oder mögliche Verletzungen der Verfahrensbestimmungen hinzuweisen. Zur Beachtung solcher Rechte kann sich auch jede Auskunftsperson oder jeder Sachverständige an den Verfahrensanwalt wenden. Trägt der Obmann den Hinweisen des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Entscheidung des Untersuchungsausschusses herbeizuführen.
(4) Dem Verfahrensanwalt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt.
(5) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder anstelle der Auskunftsperson zu antworten.
(6) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer
(7) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über Ausschüsse – ausgenommen die §§ 20 Abs.1 bis 3 und 5, 21 Abs. 1, 22, 23 Abs. 4 erster und zweiter Satz, 25 Abs. 3 und 5, 26 Abs. 3 bis 5, 29 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, 30, 31, 39, 40 Abs. 2 und 3 sowie 41 Abs. 3 – mit folgenden Maßgaben sinngemäß
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2014
(1) Der Untersuchungsausschuss hat eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter im Landtag zu wählen.
(2) Der Untersuchungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Der Bericht ist vom Berichterstatter und vom Obmann, wenn dieser aber selbst Berichterstatter ist, von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Berichterstatter hat über den wesentlichen Inhalt dieses Hauptberichtes in der Sitzung des Landtages zu berichten.
(3) Wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen schriftlichen Minderheitsbericht abgeben wollen, so können sie dies innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des Hauptberichtes nach Abs. 2. Der Minderheitsbericht ist von den betreffenden Abgeordneten zu unterzeichnen.
(4) Ein Minderheitsbericht (Abs. 3) ist dem Hauptbericht (Abs. 2) anzufügen. Sie sind in einem unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 der geschäftsmäßigen Behandlung zuzuführen.
(5) Der Beschluss über die Drucklegung des Hauptberichtes und allfälliger Minderheitsberichte steht dem Ausschuss zu. Auch der Landtag kann die Drucklegung des Berichtes verfügen. Der Bericht darf vor Beginn der Beratungen im Landtag nicht veröffentlicht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2014, 45/2016
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Unbeschadet des Entschließungsrechtes kann sich der Landtag, wenn er von der Landesregierung darum ersucht wird, zu Fragen der Landesverwaltung äußern.
Zu einer Änderung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Diese Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984