Grenzänderung zwischen Weppersdorf und Kobersdorf (spielplatzverordnung)
Inhaltsübersicht (51)
Gesetzestext (51 Artikel)
Grenzänderung zwischen Weppersdorf und Kobersdorf
Niederösterreich
27.11.2019
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Landessymbole
§ 2 Begriffe
2. Abschnitt: Landeswappen, Landessiegel, Landeshymne und Landesfarben
§ 3 Landeswappen
§ 4 Recht zur Führung des Landeswappens
§ 5 Verleihung, Erlöschen und Widerruf des Rechtes zur Führung des Landeswappens
§ 6 Landessiegel
§ 7 Landeshymne
§ 8 Landesfarben
§ 9 Verwendung
§ 10 Untersagung
3. Abschnitt: Strafbestimmungen, Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11 Strafbestimmungen
§ 12 Behörden
§ 13 Übergangsbestimmungen
Spielplatzverordnung
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen Weppersdorf und Kobersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 71/1999
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Text
Anlage 1
Gesetz über die Landessymbole
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen Weppersdorf und Kobersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 71/1999
§/Artikel/Anlage
Anl. 1a
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Text
Anlage 1a
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Weppersdorf (KG Kalkgruben) und Kobersdorf (KG Oberpetersdorf) verläuft vom in der bisherigen Grenze gelegenen Punkt 441 jeweils geradlinig über die Punkte 450, 1219, 2927, 451, 452, 453, 454, 455, 457, 461, 463, 465, 474, 477, 3058, 479, 481, 483, 485, 487, 3069, 2537, 3071, 489, 491, 3073, 493, 3075, 2543, 2540, 497, 499, 501, 503, 3244, 509, 511, 513, 515, 517, 523, 525, 527, 3245, 529, 3246, 531, 533, 535, 537, 539, 541, 553, 555, 557, 2078, 2079, 2080, 2081, 2082, 568, 570, 572, 574, 576, 578, 580, 582, 584, 586, 588, 589, 591, 592, 596, 598, 600, 602, 603, 604, 606, 608, 609, 610, 612, 614, 616, 618, 619, 620, 621, 623, 3819, 624, 625, 1327, 3818, 626, 627, 628, 629, 632, 630, 631, 633, 636, 637, 638, 1342, 3858, 639, 640, 2822 bis zum unveränderten Grenzpunkt 3471.
Das Amt der Landesregierung besorgt die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und der mittelbaren Bundesverwaltung.
Die staatlichen Symbole des Landes sind das Landeswappen, das Landessiegel, die Landeshymne und die Landesfarben.
§ 1. (1) Kleinkinderspielplätze sind Spielplätze, die für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren zum Spielen im Freien geeignet sind; ihr Flächenausmaß muß mindestens 30 m2 betragen.
(2) Kinder- und Jugendspielplätze sind Spielplätze, die für Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren zum Spielen im Freien geeignet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 500 m² betragen, wobei für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche jeweils entsprechende Flächen (Bereiche) vorzusehen sind. An Stelle eines gemeinsamen Kinder- und Jugendspielplatzes können für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche jeweils auch räumlich getrennte Bereiche vorgesehen werden.
(3) Kinder- und Jugendspielräume sind Räume innerhalb eines Gebäudes, die für Kinder und Jugendliche zum Spielen geeignet und gewidmet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 50 m² betragen.
(4) Gemeinschaftsspielplätze sind Kinder- und Jugendspielplätze für zwei oder mehrere Bauplätze; ihr Flächenausmaß muß mindestens 500 m2 betragen. Sie müssen einen Zugang haben, der, soweit er nicht über öffentliches Gut führt, durch eine im Grundbuch auf den betroffenen Bauplätzen und Liegenschaften ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung sichergestellt ist.
Gesetz über die Landessymbole
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:2880 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34o östlich von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
Das Amt der Landesregierung gliedert sich nach Maßgabe seiner Geschäftseinteilung in Abteilungen und Gruppen.
(1) Führung ist der Gebrauch von Landeswappen und Landessiegel oder von Teilen derselben im amtlichen, beruflichen oder persönlichen Verkehr, insbesondere als Aufdruck auf Schildern, Schriften und Drucksorten, wenn dadurch der Eindruck einer staatlichen Berechtigung erweckt werden kann.
(2) Verwendung ist jeder Gebrauch der Landessymbole, der keine Führung darstellt.
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 2. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind so anzulegen, daß sie gegen starken Wind, übermäßige Staubbelästigung, übermäßige Sonneneinstrahlung und vor Immissionen geschützt sind.
(2) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind von Anlagen auf der eigenen und den angrenzenden Liegenschaften in solcher Entfernung anzulegen, dass von diesen bei ordnungsgemäßem Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen ausgehen kann. Von Hauptfenstern auf demselben Bauplatz und von möglichen Hauptfenstern auf Nachbarbauplätzen sollen Kleinkinderspielplätze in einem Abstand von mindestens 5 m, Kinder- und Jugendspielplätze in einem Abstand von mindestens 15 m angelegt werden. Jugendspielbereiche sind vorzugsweise am Rande der Wohnanlage anzuordnen. Die Abstandsflächen zwischen Kinder- und Jugendspielplätzen und Hauptfenstern sind gärtnerisch zu gestalten.
(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 auf allen Teilen der Bauplätze und auf Baulichkeiten angelegt werden. Werden hiebei auch Grundflächen verwendet, für die die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen oder die Errichtung von baulichen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen angeordnet ist, dürfen diese Anlagen oder Teile derselben bis zu einem Ausmaß von 50 m2 auch auf anderen, für diese Zwecke nicht bestimmten Teilen desselben Bauplatzes errichtet werden. Werden Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze an absturzgefährlichen Stellen errichtet, sind sie mit einem standsicheren, genügend dichten und festen sowie genügend hohen Geländer so zu sichern, dass Kinder und Jugendliche nicht durchschlüpfen oder leicht hochklettern können. Die Geländerhöhe hat mindestens 1,10 m zu betragen; ist das Geländer auf einem Sockel von mehr als 25 cm Höhe angebracht, genügt eine Geländerhöhe, die zusammen mit der Sockelhöhe 1,25 m beträgt.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für Kinder- und Jugendspielplätze gelten auch bei Errichtung von Gemeinschaftsspielplätzen.
(5) Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer (aller Miteigentümer) dürfen Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze auch über Grenzen benachbarter Bauplätze und Liegenschaften hinweg errichtet werden. Diese Zustimmung ist der Behörde in schriftlicher Form beziehungsweise durch den sie einschließenden Vertrag nachzuweisen.
(6) Kinder- und Jugendspielräume sind so anzulegen, dass sie vom Hauseingang barrierefrei oder mittels eines Aufzuges gefahrlos erreichbar sind.
Gesetz über die Landessymbole
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Er wird in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
(1) Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
(2) Auf dem silbernen Schild ruht das mit dreigleich breiten, schwarz befransten Lätzen versehene rote Montfortische Banner, das am oberen Rande drei rote Ringe trägt. Das obere Feld des Banners ist mit zwei, die Lätze sind mit drei schwarzen Querlinien durchzogen.
(3) Das Landeswappen ist in den Anlagen 1 und 2 in Farb- und Schwarzdruck bildlich dargestellt.
§ 3. (1) Baulichkeiten in der Nähe von bestehenden Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen sollen unbeschadet der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes so angelegt werden, dass die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 bei ordnungsgemäßer Benützung dieser Baulichkeiten gewährleistet bleiben; dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die Spielplätze auch ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt worden sind.
(2) Die Veränderung der Lage der Kleinkinderspielplätze oder Kinder- und Jugendspielplätze bedarf der Bewilligung der Behörde; desgleichen bedarf die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes einer behördlichen Bewilligung. Die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes, ausgenommen eines ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegten Kinder- und Jugendspielplatzes, darf nur bewilligt werden, wenn zugleich entweder auf der eigenen Liegenschaft oder einer Nachbarliegenschaft ein entsprechend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen wird. Eine auf höchstens fünf Jahre befristete Auflassung eines Kleinkinderspielplatzes ist zu bewilligen, wenn der Bedarf für ihn infolge der Altersstruktur der Bewohner der Wohnhausanlage weggefallen ist; eine Verlängerung dieser Frist ist zu bewilligen, wenn weiterhin kein Bedarf nach einem Kleinkinderspielplatz besteht.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Gemeinschaftsspielplätze.
(4) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze sowie Gemeinschaftsspielplätze dürfen, auch wenn sie ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt sind, in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung, insbesondere weder durch Hunde noch durch Radfahren beeinträchtigt werden; desgleichen dürfen Kinder- und Jugendspielräume in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung weder beeinträchtigt noch ihr entzogen werden.
(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des gesamten inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(2) Der Landesamtsdirektor hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, möglichsten Einfachheit, Raschheit und Sparsamkeit für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Grundsätzliche Fragen sind von ihm durch Dienstanweisungen zu regeln. Dem Landesamtsdirektor obliegt auch die oberste Dienstaufsicht über sämtliche Bedienstete des Amtes der Landesregierung. Er hat die Verwendung der Bediensteten zu überwachen und darauf zu achten, daß Stockungen im Amtsbetrieb vermieden und die vorhandenen Arbeitskräfte stets voll ausgelastet werden. Er hat auf Grund seiner Wahrnehmungen im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Art. 106 B-VG die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Organisations- und Leitungsmaßnahmen zu treffen.
(3) Alle Geschäftsstücke, die den Entwurf eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung zum Gegenstande haben, sind vor Behandlung in der Sitzung der Landesregierung dem Landesamtsdirektor zur Einsicht und Begutachtung zuzumitteln.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht nur zu
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
§ 4. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unter folgenden Voraussetzungen auf den gemäß § 2 bestimmten Teilen eines Bauplatzes angelegt werden
(2) Folgende Hinweistafeln sind gut sichtbar und haltbar anzuordnen
(1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung und nach den Weisungen des nach der Geschäftsverteilung der NÖ Landesregierung (§ 2 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung LGBl. 0001/1) zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. War die Angelegenheit Gegenstand der Beschlußfassung der Landesregierung, so ist dieser Beschluß für die Bearbeitung der Angelegenheit maßgebend.
(2) Die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung werden von den zuständigen Abteilungen unter der Leitung und nach den Weisungen des Landeshauptmannes oder des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung besorgt.
(3) Weisungen sind an die unmittelbar unterstellten Bediensteten zu richten. Ist wegen Unaufschiebbarkeit oder wegen Gefahr im Verzug die Erteilung einer direkten Weisung erforderlich, so hat der Angewiesene den Zwischenvorgesetzten von der Weisungserteilung zu verständigen.
(4) Wenn dies für die Wahrnehmung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung zweckmäßig ist, sind vom Landeshauptmann und den Mitgliedern der Landesregierung den Abteilungen und von den Abteilungsleitern den Sachbearbeitern Ziele vorzugeben.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann Körperschaften öffentlichen Rechts, anderen juristischen Personen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden, wenn dadurch die öffentlichen Interessen des Landes gefördert werden und wenn
(2) Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, dass das Landeswappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf.
(3) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht ist nicht übertragbar.
(4) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht erlischt bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod.
(5) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 5. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unbeschadet des § 86 der Bauordnung für Wien nur in unbedingt notwendigem Ausmaß insoweit eingefriedet werden, als es zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
(2) Türen von Eingängen zu Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen dürfen nicht sperrbar eingerichtet sein; sie müssen in allen Fällen sowohl von außen als auch von innen jederzeit öffenbar sein.
(1) Den Abteilungen und Gruppen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Funktionsbezeichnung “Abteilungsleiter“ bzw. “Gruppenleiter“ führen.
(2) Den Gruppenleitern obliegen die fachliche Koordination der den Abteilungen zugewiesenen Geschäfte innerhalb der Gruppe, die laufende Information des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und der Abteilungsleiter sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereiche der Gruppe. Der Gruppenleiter kann sich mit Zustimmung des Landesamtsdirektors Entscheidungen in einem bestimmten Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hievon zu verständigen.
(3) Den Abteilungsleitern obliegt neben den zur selbständigen Erledigung vorbehaltenen Aufgaben die Leitung der Abteilung; dazu gehören insbesondere die Koordination und Kontrolle der den Sachbearbeitern zugewiesenen Aufgaben, die Einrichtung und Führung eines den Anforderungen der Abteilung angemessenen internen Kontrollsystems, die laufende Information des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, des Gruppenleiters und der Sachbearbeiter sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereiche der Abteilung.
(4) Die Gruppenleiter sind im Rahmen der ihnen gemäß Abs. 2 obliegenden Aufgaben Vorgesetzte der Abteilungsleiter. Die Abteilungsleiter sind Vorgesetzte der der Abteilung zugewiesenen Bediensteten.
(5) Die Geschäfte der Abteilungen sind von den Abteilungsleitern und unter deren Führung von Sachbearbeitern, denen bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen sind, zu besorgen. Die Aufteilung der Geschäfte auf die Sachbearbeiter hat der Abteilungsleiter nach sachlichen Gesichtspunkten unter Bedachtnahme auf eine gleichmäßige Arbeitsbelastung vorzunehmen. Sie ist dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(1) Das Landessiegel ist kreisförmig und weist das Landeswappen mit der Umschrift „Land Vorarlberg“ auf.
(2) Der Prägestock wird von der Landesregierung verwahrt.
(3) Dem Landessiegel entsprechende Hartdruck und Farbstampiglien gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.
(4) Das Recht zur Führung steht nur dem Präsidenten des Landtages und der Landesregierung zu.
(5) Das Recht zur Führung von Hartdruck- und Farbstampiglien aller Art, die sich vom Landessiegel dadurch unterscheiden, dass die Umschrift die Organbezeichnung wiedergibt, steht nur den nach § 4 Abs. 1 lit. c berechtigten Einrichtungen zu.
§ 6. (1) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze, Kinder- und Jugendspielräume und Spielgeräte sind so einzurichten, dass sie für altersgerechtes Spielen nach psychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten geeignet sind. Bei den Jugendspielbereichen ist auf eine entsprechende Flexibilität und Veränderbarkeit, weiters auf die Nutzungsoffenheit und Allwettertauglichkeit sowie die Eignung als Treffpunkt Bedacht zu nehmen.
(2) Kleinkinderspielplätze müssen eine Einrichtung zum Spielen mit Sand aufweisen. Auf Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen aufgestellte Spielgeräte wie Turn-, Klettergeräte und dergleichen müssen den Anforderungen der §§ 8, 9 und 10 entsprechen. In Kinder- und Jugendspielräumen aufgestellte Spielgeräte müssen den Anforderungen des § 8 entsprechen.
(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze in der Nähe von öffentlichen Verkehrsflächen müssen Schutzvorrichtungen aufweisen, die das unmittelbare Hinauslaufen der Kinder und Jugendlichen auf Fahrbahnen verhindern.
(4) Auf Kleinkinderspielplätzen sind Sitzgelegenheiten für Erwachsene in ausreichender Anzahl aufzustellen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 für Kinder- und Jugendspielplätze gelten auch bei Errichtung von Gemeinschaftsspielplätzen.
(1) Der Landeshauptmann oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung werden – unbeschadet ihrer durch das L-VG und das B-VG geregelten Verantwortlichkeit – bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenleiter und Abteilungsleiter sowie durch einzelne Bedienstete, jeweils in dem diesen vom Landeshauptmann, vom zuständigen Mitglied der Landesregierung, vom Gruppenleiter oder vom Abteilungsleiter zugewiesenen Aufgabenbereich, vertreten.
(2) Die gemäß Abs. 1 zur Vertretung Berufenen sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches auch zur Unterfertigung der Erledigungen ermächtigt.
Die Landeshymne ist das Lied „´s Ländle, meine Heimat“, gedichtet und vertont von Anton Schmutzer, in der aus Anlage 3 ersichtlichen Fassung.
§ 7. (1) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume, auf denen, in denen oder über denen Spielgeräte aufgestellt oder aufgehängt sind, müssen in ihrem Aufbau so beschaffen sein, dass sie die Verletzungsgefahr für an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche bei Unfällen weitestgehend hintanhalten; sie sind nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften unter Bedachtnahme auf die Fallhöhe von den Spielgeräten stoßdämpfend auszuführen.
(2) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbelege (Böden) der Spielplätze müssen so ausgeführt sein, daß sie das Abfließen oder Versickern der Oberflächenwässer ermöglichen.
(3) Den Erfordernissen nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Spielplätze nach den einschlägigen ÖNormen im Sinne des Normengesetzes hergestellt und gewartet werden.
(1) Alle beim Amt der Landesregierung einlangenden Geschäftsstücke werden von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt. Ergeben sich Zweifel über die Zuteilung, entscheidet der Landesamtsdirektor.
(2) Schriftstücke der Bundeszentralstellen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Rechnungshofes sind vor Zuleitung an die Abteilungen dem Landesamtsdirektor zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt nicht für Schriftstücke, die an eine bestimmte Person oder zwar an das Amt, aber zu Handen einer bestimmten Person gerichtet sind.
(3) Die Abteilungsleiter haben die ihrer Abteilung zugeteilten Schriftstücke, soweit sie die Aufgaben nicht selbst besorgen, den Sachbearbeitern entsprechend ihrem Aufgabenbereich zuzuleiten.
(1) Die Farben des Landes sind rot-weiß. Sie bilden die Landesflagge, die aus zwei gleich breiten Querstreifen besteht, von denen der obere rot und der untere weiß ist.
(2) Als Dienstflagge des Landes dient die Landesflagge, mit dem Landeswappen in der Mitte. Das Recht zur Führung steht nur den in § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Organen und Einrichtungen zu.
§ 8. Spielgeräte sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften herzustellen, aufzustellen und zu warten. Diesen Erfordernissen ist entsprochen, wenn die einschlägigen ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes eingehalten werden.
(1) Die Erledigungen werden, sofern es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, mit “Niederösterreichische Landesregierung“ und darunter die Unterschrift des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung oder, wenn dieses nicht selbst unterfertigt, mit “Niederösterreichische Landesregierung: I. A.“ gezeichnet.
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung erfolgt die Unterfertigung der Erledigungen mit “Der Landeshauptmann", wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, und “Für den Landeshauptmann", wenn dieser nicht selbst zeichnet.
(1) Die Verwendung
ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine staatliche Berechtigung oder die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes zu beeinträchtigen.
(2) Die Verwendung des Landessiegels, einschließlich der im § 6 Abs. 5 genannten Stampiglien und von Nachbildungen, ist unzulässig.
§ 9. (1) Werden Spielgeräte im Boden verankert, ist die Verankerung so auszuführen, daß kein Teil der Verankerung aus dem Boden des Spielplatzes (der Spielfläche) hervorragt. In Sandböden ist die Verankerung in solcher Tiefe auszuführen, dass sie auch bei Entfernung des Sandes mit keinem Teil aus dem Boden ragt und jede Gefahr der Verletzung spielender Kinder und Jugendlicher ausgeschlossen ist. Die Verankerung von Spielgeräten muß nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften erfolgen.
(2) Den Erfordernissen nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn die Spielgeräte nach den einschlägigen ÖNormen im Sinne des Normengesetzes im Boden verankert werden.
Für den Kanzleidienst gilt die vom Landeshauptmann zu erlassende Kanzleiordnung.
Die Führung oder Verwendung der Landessymbole ist zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
§ 10. Werden auf Kleinkinderspielplätzen oder Kinder- und Jugendspielplätzen mehrere Spielgeräte aufgestellt, sind die Abstände dieser Spielgeräte voneinander so zu bemessen, dass mit oder an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche einander nicht gefährden können und während des Spielens nicht unbeabsichtigt in den Gefährdungsbereich eines anderen Spielgerätes geraten können; darüber hinaus muss genügend Freiraum zur Verfügung stehen, um Erwachsenen den an den Spielgeräten spielenden Kindern Hilfestellung zu ermöglichen.
Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu führen hat, gelten für diese die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes.
(1) Wer
ist, soweit die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bewegliche Gegenstände, die mit einem unbefugten Gebrauch der Landessymbole in Zusammenhang stehen, können, sofern die Maßnahme im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand oder die Schutzwürdigkeit des Eigentümers nicht unverhältnismäßig ist, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
§ 11. (1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage hat dafür zu sorgen, daß die Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie die aufgestellten Spielgeräte und der Spielsand in gutem, den Vorschriften der Bauordnung für Wien sowie dieser Verordnung entsprechendem Zustand erhalten und rein gehalten werden. Ist ein Hausverwalter bestellt, ist dieser für die dem Eigentümer durch die Bauordnung für Wien und diese Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn diese Pflichten ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers verletzt worden sind.
(2) Vor Beginn der warmen Jahreszeit ist der Spielsand zu erneuern.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Jänner 1964, LGBl. Nr. 161, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung erlassen wird, außer Kraft.
Zuständige Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landesregierung.
§ 12. (1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, den Zustand der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufgestellten Spielgeräte zu überwachen; Spielgeräte sind in funktionsfähigem Zustand zu erhalten, der Spielsand ist erforderlichenfalls aufzulockern. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft die Überwachungspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.
(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, gefahrbringende Mängel und Schäden der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufgestellten Spielgeräte unverzüglich zu beheben. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft diese Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes über das Wappen des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 19/1936, erteilten Bewilligungen zur Führung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
§ 13. Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume beziehungsweise Gemeinschaftsspielplätze, die in Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien errichtet werden oder errichtet worden sind, anzuwenden.
§ 14. entfällt; LGBl Nr. 57/1993 vom 22.11.1993