Grenzänderung zwischen Eberau und Moschendorf
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Grenzänderung zwischen Eberau und Moschendorf
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
K Heilquelle Schwefelquelle I (Schauberger-Quelle) und Schwefelquelle III (Dr. Nusko-Quelle) in Lauffen bei Bad Ischl
Baupläne (Bauplanverordnung)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen Eberau und Moschendorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 70/1999
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Text
Anlage 1
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Eberau (KG 31008 Gaas) und Moschendorf (KG 31029 Moschendorf) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 142 jeweils geradlinig über die Punkte 13353, 13352, 13351, 13349, 13248 bis zum unverändert gebliebenen alten Grenzpunkt 91. Weiter von auf der bisherigen Grenze gelegenen Punkt 13306 jeweils geradlinig über die Punkte 13307, 13308, 13309 bis zum unverändert gebliebenen alten Grenzpunkt 12. Dann weiter vom alten Grenzpunkt 1990 jeweils geradlinig über die Punkte 14558, 13005, 13006, 13003, 14495, 13002, 13000, 12967, 13842, 2082, 2081, 2080 bis zum unverändert gebliebenen alten Grenzpunkt
747.
(1) Mehr als drei Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
(2) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Art. 35 Abs. 2 NÖ LV 1979) sie gewählt wurden.
§ 1. (1) Die Baupläne müssen aus geeigneten, dauerhaft haltbaren Materialien bestehen. Die Abmessungen haben 210 mm x 297 mm zu betragen; größere Pläne sind nach diesen Abmessungen zu falten.
(2) Vervielfältigungen dürfen nur nach einem Zeichen-, Druck- oder gleichwertigen Kopierverfahren hergestellt werden. Sie müssen lichtecht und beständig sein.
(3) Elektronische Baupläne müssen mit einer geeigneten Software und in einem für die Behörde lesbaren Dateiformat erstellt werden. Die Behörde veröffentlicht die Dateiformate, die für sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten lesbar sind, im Internet.
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen Eberau und Moschendorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 70/1999
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Text
Anlage 2
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:2000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34o östlich von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
(1) Den Landtagsklubs gebührt zur Erfüllung der mit ihrer Stellung als Rechtsperson gemäß § 14 der Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010, verbundenen Verpflichtungen, ihrer parlamentarischen Aufgaben und ihrer politischen Tätigkeit jährlich ein Beitrag. Die Landtagsklubs können für diese Aufgaben auch jene wahlwerbenden Parteien heranziehen, auf deren Wahlvorschlag ihre Mitglieder gewählt wurden.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt € 2,82 zum 1. Juli 2003 je Wahlberechtigten bei der jeweils letzten Landtagswahl. Jeder einzelne Landtagsklub erhält für jede bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichte gültige Stimme den Anteil einer bei dieser Wahl abgegebenen gültigen Stimme an diesem Beitrag.
(3) Die Förderung gebührt ab dem der jeweils ersten Sitzung des neugewählten Landtages folgenden Quartal und ist mit Ablauf jenes Quartals nicht mehr zu gewähren, in dem die Voraussetzung des § 1 wegfällt.
(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 ist mit Beginn des nächsten Quartals zu berücksichtigen. Erfolgt die Änderung am Beginn eines Quartals, ist sie mit diesem Tag zu berücksichtigen.
§ 2. (1) Der Maßstab von Lageplänen hat 1:200 oder 1:500 zu betragen. Sind große Flächen darzustellen, ist auch ein anderer Maßstab zulässig.
(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen und der Maßstab anzugeben.
(3) Im Lageplan sind darzustellen
1.
neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile
rot,
2.
bestehende Baulichkeiten und Bauteile
grau,
3.
abzutragende Baulichkeiten und Bauteile
gelb,
4.
abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile rotgelb schraffiert.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1) Die Beiträge gemäß § 2 sind aus Landesmitteln zu gewähren und den Landtagsklubs in gleichen Teilbeträgen vierteljährlich im vorhinein anzuweisen.
(2) Ist der Beitrag nicht durch vier teilbar, ist bei Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich auf den vollen Beitrag herzustellen.
(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 4, sind die betroffenen Teilbeträge neu zu berechnen.
§ 3. (1) Das Bauvorhaben ist in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 darzustellen. Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, sind wichtige Einzelheiten durch Sonderzeichnung in einem anderen geeigneten Maßstab auszuweisen. Der jeweilige Maßstab ist anzugeben.
(2) In den Grundrissen und Schnitten sind darzustellen
1.
neu zu errichtende Baulichkeiten aus
a)Ziegelmauerwerk
rot,
b)Beton
grün,
c)Stahlbeton
schwarz,
d)Stahl
blau,
e)Holz
braun
f)andere Baustoffe in einer anderen Farbtönung, die in einer Legende auszuweisen ist;
2.
bestehende Bauteile
grau,
3.
abzutragende Bauteile
gelb,
4.
abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Z 1 festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung.
(3) Neue Raumwidmungen und Raumflächen sind rot, aufgelassene gelb zu unterstreichen.
Die den Landtagsklubs auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Förderungen erhöhen sich im gleichen Verhältnis und für den gleichen Zeitraum wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse VII Gehaltsstufe 1.
§ 4. Wenn es für die eindeutige Beurteilung notwendig ist, sind bei Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben abzuändernde Grundrisse, Schnitte und Ansichten zur Gänze gelb zu durchkreuzen und die geplanten Abweichungen wie ein neues Bauvorhaben gesondert darzustellen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft, gleichzeitig tritt das Gesetz vom 18. Juli 1972, LGBl. 0011–0, außer Wirksamkeit.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne, LGBl. für Wien Nr. 44/1930, außer Kraft.