Grenzänderung zwischen Weppersdorf und Sieggraben
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Grenzänderung zwischen Weppersdorf und Sieggraben
Niederösterreich
11.04.2022
K Heilquelle Gamsjägerbrunnen in Bad Schallerbach
Auf Grund des § 40a Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen Weppersdorf und Sieggraben
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 68/1999
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Text
Anlage 1
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Weppersdorf (KG Kalkgruben) und Sieggraben (KG Sieggraben) verläuft vom in der bisherigen Grenze gelegenen Punkt 432 jeweils geradlinig über die Punkte 433, 431, 429, 427, 425, 423, 421, 419, 417, 415, 414, 412, 404, 402, 401, 642, 644, 648, 650, 651, 652 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 653.
(1) Für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen “Ehrenzeichen für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
(3) Für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich wird ein Ehrenzeichen des Landes geschaffen.
(4) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen „Medaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“.
Als Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde und die Bezirkshauptmannschaften Hallein, Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See bestimmt.
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen Weppersdorf und Sieggraben
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 68/1999
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Text
Anlage 2
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:2880 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östlich von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
(1) Das Ehrenzeichen für 25-jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Die Medaille hat einen Durchmesser von 3,2 cm und führt auf ihrer Vorderseite das Landeswappen, für Tätigkeiten auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens eine bildliche Darstellung des Heiligen Florian und für Tätigkeiten auf dem Gebiete des Rettungswesens das Rettungssymbol, ein Kreuz. Auf der Rückseite ist die Inschrift “Für 25-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ anzubringen.
(2) Das Ehrenzeichen für 40-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung jener für 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite an Stelle der Zahl 25 die Zahl “40“ enthält.
(3) Das Ehrenzeichen für 50-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung jener für 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite an Stelle der Zahl 25 die Zahl “50“ enthält.
(4) Die Medaillen des Ehrenzeichens für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen.
(5) Die Ehrenzeichen für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft sind eine in der Ausführung jener für 50-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite lautet
(6) Die Medaillen des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten blaugelben Band auf der linken Brustseite getragen.
Die Zulassungsstellen müssen jedenfalls von Montag bis Freitag, ausgenommen an Feiertagen, am 24. Dezember und am 31. Dezember, jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet sein.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 1 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen verdienstvoll tätig waren. Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 3 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 3 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen Mitglied waren und denen bereits ein Ehrenzeichen nach § 2 Abs. 3 verliehen wurde.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen
(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Bundespolizeidirektion Salzburg und der Bezirkshauptmannschaften Hallein und Salzburg-Umgebung am 20. September 1999 und hinsichtlich der Bezirkshauptmannschaften St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See am 4. Oktober 1999 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizei Salzburg bestehende Ermächtigungen gelten als entsprechende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiter.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1) Bei Berechnung der im § 1 Abs. 1 und 3 bezeichneten Zeiträume sind Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 fallen, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.
(2) Als Unterbrechung der Tätigkeit oder Mitgliedschaft gelten nicht
(3) Sonstige Unterbrechungen sind bis zu insgesamt 2½ Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 25-jährige Tätigkeit und bis zu insgesamt 4 Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 40-jährige bzw. 50-jährige Tätigkeit sowie bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige bzw. 80-jährige Mitgliedschaft nicht zu berücksichtigen..
Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens sind von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von im § 3 Abs. 1 bezeichneten Organisationen im Wege der nach dem Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß §119 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000, können Anregungen auf Verleihung eines Ehrenzeichens bei der Landesregierung einbringen. Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann eine Urkunde auszustellen. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 29. Mai 1952, LGBl. Nr. 42, außer Kraft.
(2) § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.