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20000013 AT

Auflösung des Standesamtsverbandes Eberau

294 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (294)

§ 0 § 0 § 0 § 0 § 0 § 0 § 0 § 0 Anl. 1 Art. 1 Art. 1 § 1 § 1 § 1 § 1 § 1 § 1a Art. 2 Art. 2 § 2 § 2 § 2 § 2 § 2 Art. 3 Art. 3 § 3 § 3 § 3 § 3 Art. 4 Art. 4 § 4 § 4 § 4 § 4a Art. 5 Art. 5 § 5 § 5 § 5 Art. 6 Art. 6 § 6 § 6 § 6 Art. 7 § 7 § 7 § 7 Art. 8 § 8 § 8 Art. 9 § 9 § 9 Art. 10 § 10 § 10 Art. 11 § 11 Art. 12 § 12 Art. 13 § 13 Art. 14 § 14 Art. 15 § 15 § 15 Art. 16 § 16 Art. 17 § 17 § 18 § 18 § 19 § 19 § 20 § 20 § 21 § 21 § 22 § 22 § 23 § 23 § 24 § 24 § 25 § 25 § 26 § 26 § 27 § 27 § 28 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 36a § 36b § 36c § 36f § 36g § 36h § 37 § 37 § 38 § 38 § 38a § 38b § 39 § 39 § 40 § 40 § 40a § 41 § 41 § 42 § 42 § 43 § 43 § 44 § 44 § 45 § 45 § 46 § 46 § 47 § 47 § 48 § 49 § 50 § 50 § 50a § 51 § 51 § 52 § 52 § 53 § 53 § 54 § 54 § 54a § 54b § 54c § 55 § 55 § 55a § 55b § 56 § 56 § 57 § 57 § 57a § 57b § 58 § 58 § 59 § 59 § 60 § 60 § 61 § 61a § 61b § 61c § 61d § 61e § 62 § 63 § 63 § 64 § 64 § 65 § 65 § 66 § 66 § 67 § 67 § 68 § 68 § 69 § 69 § 69a § 69b § 69c § 70 § 70 § 71 § 71 § 72 § 72 § 72a § 73 § 73 § 74 § 74 § 75 § 75 § 76 § 76 § 77 § 77 § 78 § 78 § 79 § 79 § 80 § 80 § 81 § 81 § 81a § 82 § 82 § 83 § 83 § 84 § 84 § 85 § 85 § 86 § 86 § 86a § 86b § 87 § 87 § 88 § 88a § 88b § 89 § 90 § 90a § 90b § 91 § 92 § 93 § 93 § 94 § 94 § 95 § 95 § 95a § 96 § 96 § 96a § 96b § 96c § 96d § 97 § 97 § 98 § 99 § 99a § 99b § 99c § 99d § 99e § 99f § 99g § 99h § 99i § 99j § 100 § 100 § 100a § 101 § 102 § 103 § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 114 § 115 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 § 123 § 124 § 125 § 126 § 126a § 127 § 128

Gesetzestext (294 Artikel)

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Eberau

Auflösung des Standesamtsverbandes Eberau

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Landesrecht Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz

Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz

Landesrecht K Heilquelle in Schalchen bei Mattighofen

K Heilquelle in Schalchen bei Mattighofen

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen an den öffentlichen Berufsschulen

Schulfestigkeit von Lehrerstellen an den öffentlichen Berufsschulen

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Tirol

Die §§ 11, 16, 17, 32, 33, 36d, 36e, 48, 49, 61, 62, 96 bis 99, 112 und 113 wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018 aufgehoben.

Der § 84 wurde durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012 aufgehoben.

Die §§ 11 bis 14 und 32a wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/1999 aufgehoben.

Der § 111 wurde durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/1996 aufgehoben.

Die §§ 88 bis 92 wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/1994 aufgehoben.

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1994 lautet

"Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1994 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Z. 1 bis 4, 47, 54, 58, 59 und 60 des Art. I treten, soweit diese Regelungen über ganztägige Schulen enthalten, hinsichtlich der Vorschulstufe, der ersten und der fünften Schulstufe sowie hinsichtlich des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der zweiten und der sechsten Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der dritten und der siebten Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der vierten und der achten Schulstufe mit 1. September 1997 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z. 47 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Die Bestimmung des § 70 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Art. I Z. 44 gilt hinsichtlich des Erfordernisses des behindertengerechten Bauens im Falle eines Umbaues der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulgebäude nur für die vom Umbau betroffenen Gebäudeteile.

(5) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z. 47 sind nur auf Sonderschulen anzuwenden, deren Planunterlagen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bewilligt werden (§ 72).

(6) Die Schulen, an denen bis zum 1. September 1994 der Schulversuch Ganztagsschule oder Tagesheimschule durchgeführt wurde, gelten nach Maßgabe des Abs. 2 als ganztägige Schulen im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Schulerhalter sich bis zu diesem Zeitpunkt der Landesregierung gegenüber zur Beistellung der im Freizeitbereich des Betreuungsteiles erforderlichen Lehrer oder Erzieher bereit erklärt oder im Falle, daß die Lehrer vom Land beigestellt werden, zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Lehrer nach § 99d verpflichtet."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2006 lautet

"Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten bestehende Verordnungen, mit denen die Samstage für schulfrei erklärt werden, außer Kraft.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 46/1996 zum Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 aufgehoben.

(4) Schulen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aufgrund des § 99f in der bisher geltenden Fassung als ganztägige Schulen geführt werden, gelten als ganztägige Schulen im Sinn des § 99f in der Fassung des Art. I Z. 39."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2019 lautet

"Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Abs. 6 und Art. I Z 9 und 48 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(3) Der Abs. 5 und Art. I Z 49, 55 und 58 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Art. I Z 2, 14, 15, 28, 38, 53 und 54 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(5) Noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Errichtung, Stilllegung und Auflassung von Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, bei denen der Bescheid von der Bildungsdirektion vor dem 1. September 2019 erlassen wurde, sind nach den entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiterzuführen.

(6) § 96 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 48 dieses Gesetzes ist im Schuljahr 2018/19 mit den Abweichungen anzuwenden, dass

a) alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler in Deutschförderklassen zu unterrichten sind,

b) die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat und

c) der Unterricht in den Deutschförderklassen gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erteilen ist."

Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 134/2020 lautet

"Artikel IV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft.

(2) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 73a des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes bzw. nach § 30a des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Bildungsdirektion binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen.

(3) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 55a der Tiroler Bauordnung 2018 in der Fassung des Art. III Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Behörde binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen."

Landesrecht Österreichischer Stabilitätspakt

Österreichischer Stabilitätspakt

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

1. Mit § 101 Abs. 1 bis 9 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl Nr 76, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Neufeststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Pachtverträge gelten als nach diesem Gesetz abgeschlossen. Sie laufen, wenn der vereinbarte Zeitpunkt des Auslaufens nicht ohnedies auf das Jahresende fällt, aus

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kärnten ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes. Vom Erfordernis der Ablegung einer Jagdprüfung (§ 37 Abs. 6) ist auch in Hinkunft abzusehen, wenn der Bewerber während der letzten zehn Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, eine in Kärnten gültige Jahresjagdkarte gemäß § 35 Abs. 1 lit. c, zweiter Satz des Jagdgesetzes 1961 besessen hat.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Jagdschutzorgane gelten als Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die Jagdbeiräte sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis zu ihrer Bestellung bleiben die bisherigen Jagdbeiräte in Tätigkeit.

(6) Tiergärten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 7 des Jagdgesetzes 1961 eingerichtet wurden, gelten nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann als Eigenjagdgebiete, wenn sie die gemäß § 5 dieses Gesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen. Soll ein derartiger Tiergarten als Gehege im Sinne dieses Gesetzes weitergeführt werden, ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Bewilligung hiefür anzusuchen. Diese Regelung gilt sinngemäß für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Tiergärten, die nicht gemäß § 7 des Jagdgesetzes 1961 eingerichtet sind und die als Gehege nach diesem Gesetz weitergeführt werden sollen.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt die nach den Bestimmungen des 10. Abschnittes eingerichtete Kärntner Jägerschaft in die Rechte und Pflichten der nach dem Jagdgesetz 1961 eingerichteten Kärntner Jägerschaft ein.

(8) Die Schlichtungsstellen für Wildschadensangelegenheiten sind binnen einem halben Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisher eingerichteten Schlichtungsstellen in Tätigkeit.

(9) Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 letzter Satz gilt nicht für Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes während einer Pachtdauer (§ 28 Abs. 3 des Jagdgesetzes 1961) bereits Pächter eines Jagdausübungsrechtes waren.”

2. Mit § 102 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl Nr 76, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen

“Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.”

Mit Art. II Abs. 2 bis 9 des Gesetzes LGBl Nr 104/1991 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

“(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.

(3) Die am 1. November 1991 bestehenden Fleischproduktionsgatter sind der Behörde längstens bis 1. März 1992 anzuzeigen. Liegen auf Grund der Anzeige die Voraussetzungen zur Versagung nach § 4 Abs. 2b vor, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Anordnung der Auflassung nach § 4 Abs. 2f binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, daß der Landwirt die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2b lit. a bis c nachweist.

(4) Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen sind verpflichtet, der Landesregierung bis 1. Februar 1992 mitzuteilen, welche und wieviele Taggreifvögel oder Eulen sie auf Grund ihrer Bewilligung halten, und im Falle der Bewilligung zur Zucht, wieviele nachgezüchtete Vögel sie halten. Die Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen sind verpflichtet, die von ihnen gehaltenen Vögel bis 1. Februar 1992 gemäß § 54b kennzeichnen zu lassen. § 54a Abs. 8 dieses Gesetzes gilt auch für Taggreifvögel und Eulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung gemäß § 54 Abs. 3 des Jagdgesetzes, LGBl Nr 76/1978, gehalten werden.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Rotwildfütterungsanlagen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. März 1992 anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 4 dieses Gesetzes für eine Versagung einer Rotwildfütterungsanlage vor, ist nach § 61 Abs. 4a ihre Beseitigung zu verfügen.

(6) Die Funktionsperiode von Mitgliedern eines Jagdverwaltungsbeirates, die vor dem 1. November 1991 gewählt werden, endet mit der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes.

(7) Die Formulare für die Ausstellung einer Jagdkarte nach Art. I Z 38 dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde bereits ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben werden. Die Gültigkeit dieser Jagdkarten beginnt - bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 38a dieses Gesetzes - am 1. Jänner 1992.

(8) Endet bei Jagdpachtverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, das Jagdpachtverhältnis vor dem oder am 31. Dezember 1999, so darf die darauf folgende Verpachtung bis zum 31. Dezember 2000, endet ein Jagdpachtverhältnis, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde, nach dem 31. Dezember 1999, so darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen; für die verbleibende Zeitdauer sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenes Jagdpachtverhältnis erst nach dem 31. Dezember 2000, so darf eine neuerliche Verpachtung nur für einen Zeitraum abgeschlossen werden, der zwischen dem Ende dieses Pachtverhältnisses und dem 31. Dezember 2010 liegt. Wird ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht verpachtetes Jagdausübungsrecht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpachtet, so darf die Verpachtung nur bis zum 31. Dezember 1999 erfolgen.

(9) Art. I Z 118 und 126 und aus Z 129 § 96b sind auf Verfahren, die am 1. November 1991 bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.”

“Im Art. II Abs. 8 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert wird, LGBl Nr 104/1991, wird im letzten Satz die Jahreszahl “1999” durch die Jahreszahl “2000” ersetzt.”

“(2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. b hinsichtlich der in ihrem Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgane die Dauer ihrer Bestellung mitzuteilen.”

Mit Art. II Abs. 2 bis 5 des Gesetzes LGBl Nr 108/1996 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

“(2) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Verfahren nach §§ 13 oder 14 Abs. 1 anhängig sind, sind diese Verfahren nach der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a geltenden Rechtslage abzuschließen.

(3) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Verfahren nach § 68 Abs. 3 in erster Instanz anhängig sind, sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, Anträge unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Berufungsverfahren nach § 68 Abs. 3 anhängig sind, hat sie die Landesregierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen.

(4) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a unbefristete Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 oder Bewilligungen nach § 68 Abs. 3, die ab dem Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a noch für mehr als ein Jahr aufrecht sind, erteilt werden, so erlöschen diese Bewilligungen am 1. Jänner 1997. Wurden vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 Personen erteilt, denen gemäß § 68 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes Bewilligungen nicht erteilt werden dürfen, so erlöschen diese Bewilligungen am 1. Jänner 1997.

(5) Hochsitze oder Hochstände, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a bestehen und die gegen die Verbote des § 68 Abs. 1 Z 24 oder 25 verstoßen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a so zu ändern, daß sie diesen Verboten nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen. Dies gilt in gleicher Weise für Fütterungsanlagen, die dem Verbot des § 68 Abs.1 Z 25 widersprechen. Bis zum Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a sind § 68 Abs. 7 und § 98 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich § 68 Abs.1 Z 24 und Z 25 nicht anzuwenden.”

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 72/2001 wurde folgende Inkrafttretensbestimmung getroffen

Art. I Z 6 bis 10, 64 und 65 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Mit Artikel V A) des Gesetzes LGBl Nr 7/2004 wurden folgende Übergangs- und Schlussbestimmungen zu Artikel I dieses Gesetzes getroffen

(1) Art. I dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I anhängige Verfahren nach § 4 Abs. 2, 2a bis 2f und §§ 8, 16, 20, 39, 40 Abs. 6, 57, 61 Abs. 4a und 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, sind nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, abzuschließen.

(3) Fleischproduktionsgatter, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 2a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Auflassung auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. angeordnet wurde, gelten als Gehege zur Gewinnung von Fleisch oder von Pelzen im Sinne des § 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(4) Gemäß § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten gemäß § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(5) Gemäß § 45 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, bestellte Jagdschutzorgane gelten für die Dauer der erfolgten Bestellung als Jagdschutzorgane gemäß § 45 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(6) Gemäß § 52 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(7) Rotwildfütterungsanlagen, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 61 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Beseitigung gemäß § 61 Abs. 4a leg. cit. nicht aufgetragen wurde, gelten als Rotwildfütterungsanlagen im Sinne des § 61 Abs. 10 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(8) Fütterungsaufträge gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten - sofern sie ab dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1, und sofern sie ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer - als Fütterungsaufträge gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(9) Fütterungsgemeinschaften, die gemäß § 61 Abs. 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung angezeigt worden sind, gelten als Fütterungsgemeinschaften gemäß § 61 Abs. 16 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(10) Hegegemeinschaften, die gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage ihrer Satzungen angezeigt worden sind, gelten als Hegegemeinschaften gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(11) Jägernotwege, die gemäß § 64 Abs. 1 bestimmt worden sind oder die gemäß § 64 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, als Jägernotwege gelten, gelten als Jägernotwege gemäß § 64 Abs. 1 und 1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(12) Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten für die darin bestimmte Zeitdauer als Bewilligungen gemäß § 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(13) Von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügte Sperren gemäß § 70 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten - sofern sie ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1, und sofern sie ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer - als verfügte Sperren gemäß § 70 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.

(14) Einfriedungen von Baumschulen und Niederpflanzungen, die vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt errichtet worden sind, schließen abweichend von § 75 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I auch nach dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt einen Anspruch auf Schadenersatz nicht aus, wenn sie mindestens 1,20 m hoch sind.(14a) Der erstmalige Bericht nach § 91 Abs. 9 in der Fassung des Art. I ist bis 1. Jänner 2007 zu erstatten. Zugleich mit dem zweiten Bericht hat die Landesregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht hinsichtlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen zu übermitteln.

(15) Der Landesjagdbeirat und die Bezirksjagdbeiräte gemäß § 92 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art I dieses Gesetzes, sind nach der Kundmachung dieses Gesetzes für die ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 noch laufende Pachtzeit der Gemeindejagdgebiete so rechtzeitig einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erfüllen können. Mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erlöschen die Funktionsperioden der nach § 92 Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, bestellten Beiräte.

(16) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, geführte Jagdkataster gilt als Jagdkataster gemäß § 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landesjägermeister die von ihnen vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt geführten Jagdkataster zu übermitteln.

(17) Die von den Organen der Kärntner Jägerschaft zu erlassenden Verordnungen nach §§ 37 Abs. 10, 42 Abs. 1 und 2, 55a, 56, 57 Abs. 11, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 9, 61 Abs. 15, 65 Abs. 5 und 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 15/2008 wurde folgende Übergangsregelung getroffen

Die Nachweispflicht im Sinne von Art. I Z 12 wird fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam.

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 33/2010 wurde folgende Übergangsregelung getroffen

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Rehwild- und Muffelwildfütterungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und die den Vorgaben gemäß § 63 Abs. 5 Z 1 und 2 K-JG in der Fassung des Art. I Z 47 widersprechen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes so zu ändern, dass sie diesen Vorgaben nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, so sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen.

(3) Die §§ 74 und 75 K-JG in der Fassung des Art. I Z 55, 57 und 58 sind auf Schäden anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind.

(1) § 23 Abs. 1 Z 2 lit. g K-JG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2018 tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 außer Kraft.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Auflösung eines Jagdpachtvertrages aufgrund des § 23 Abs. 1 Z 2 lit. g K-JG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2018 aufzuheben und die Genehmigung eines wegen der Auflösung aus dem genannten Grund neu abgeschlossenen Jagdpachtvertrages zu widerrufen; dies gilt auch für den Fall gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz K-JG.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 35c K-FG in der Fassung des Art. I Z 1, § 54c K-JG in der Fassung des Art. IV und § 54a Abs. 1 K-NSG 2002 in der Fassung des Art. VI Z 5 sind nach Maßgabe des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen wurden und die

(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. I, IV und VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass die erste Veröffentlichung gemäß § 90b Abs. 2 K-JG zu Beginn des Jahres 2021 zu erfolgen hat.

Art. II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. I § 10 Abs. 1 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Art. I Z 42 (betreffend § 58 Abs. 3 und 4 K-JG) ist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.

Landesrecht Österreichischer Stabilitätspakt

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Führung ihrer Haushalte im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regeln (EG-Vertrag in der Fassung des EU-Vertrages, ABl. Nr. C 191 vom 29.7.1992, und die auf dessen Grundlage erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Haushaltskoordinierung werden politische Koordinationskomitees eingerichtet

(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere

(3) Die im Absatz 2 genannten Aufgaben gelten sinngemäß auch für die Koordinationskomitees auf Landesebene. Daneben haben diese noch folgende besondere Aufgaben

(4) Wenn über Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung rechtlich verbindliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, so gilt hiefür das Verfahren gemäß Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

Die Vertragsparteien kommen vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates überein, nachstehende Regelungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffen.

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Eberau

Der aus den Gemeinden Eberau und Bildein bestehende Standesamtsverband Eberau wird aufgelöst.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Ziele dieses Gesetzes sind

Landesrecht Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz

(1) Für aufopfernden, persönlichen und uneigennützigen Einsatz bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen anläßlich der Bekämpfung einer Elementar- oder sonstigen Katastrophe wird ein Ehrenzeichen geschaffen.

(2) Dieses Ehrenzeichen trägt den Namen “Medaille des Landes Niederösterreich für Katastropheneinsatz” (Katastropheneinsatzmedaille).

(3) Die Katastropheneinsatzmedaille rangiert nach der Rettungsmedaille und vor dem Ehrenzeichen für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens.

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen an den öffentlichen Berufsschulen

§ 1

An den nachstehend genannten öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) werden außer der Leiterstelle folgende Lehrerstellen als schulfest erklärt

1. Landesberufsschule I in Salzburg

Lehrer der Fachgruppe I 2

Lehrer der Fachgruppe II 6

Lehrer der Fachgruppe III 3

2. Landesberufsschule II in Salzburg

Lehrer der Fachgruppe I 2

Lehrer der Fachgruppe II 1

Lehrer der Fachgruppe III 3

3. Landesberufsschule III in Salzburg

Lehrer der Fachgruppe I 1

Lehrer der Fachgruppe II 2

Lehrer der Fachgruppe III 3

4. Landesberufsschule IV in Salzburg

Lehrer der Fachgruppe I 1

Lehrer der Fachgruppe II 7

Lehrer der Fachgruppe III -

5. Landesberufsschule V in Salzburg

Lehrer der Fachgruppe I 7

Lehrer der Fachgruppe II kaufmännisch 5

6. Landesberufsschule VI in Salzburg

Lehrer der Fachgruppe I 7

Lehrer der Fachgruppe II kaufmännisch 4

7. Landesberufsschule Wals

Lehrer der Fachgruppe I 3

Lehrer der Fachgruppe II 3

Lehrer der Fachgruppe III 2

8. Landesberufsschule Obertrum

Lehrer der Fachgruppe I 4

Lehrer der Fachgruppe II 6

Lehrer der Fachgruppe III 4

9. Landesberufsschule Hallein

Lehrer der Fachgruppe I 3

Lehrer der Fachgruppe II 10

Lehrer der Fachgruppe III 4

10. Landesberufsschule Kuchl

Lehrer der Fachgruppe I 2

Lehrer der Fachgruppe II 3

Lehrer der Fachgruppe III 4

11. Landesberufsschule St Johann im Pongau

Lehrer der Fachgruppe I 4

Lehrer der Fachgruppe II kaufmännisch 2

12. Landesberufsschule Tamsweg

Lehrer der Fachgruppe I 1

Lehrer der Fachgruppe II 1

13. Landesberufsschule Zell am See

Lehrer der Fachgruppe I 3

Lehrer der Fachgruppe II kaufmännisch 2

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die äußere Organisation

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind, sowie für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

(3) In diesem Gesetz werden die öffentlichen Volks- und Sonderschulen als Volks- und Sonderschulen, die öffentlichen Mittelschulen als Mittelschulen, die öffentlichen Polytechnischen Schulen als Polytechnische Schulen und die öffentlichen Schülerheime als Schülerheime bezeichnet. Die Volks- und Sonderschulen, die Mittelschulen sowie die Polytechnischen Schulen werden, soweit Bestimmungen dieses Gesetzes für jede dieser Schularten gelten, als Schulen bezeichnet.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.

(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.

Landesrecht Österreichischer Stabilitätspakt

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

(1) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen.

(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen dieser Vereinbarung, ausgenommen Art. 4 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.

(3) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, muss der Wirtschaftsakteur gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat.

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Eberau

Die vom Standesamtsverband Eberau geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Eberau weiterzuführen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

(3) Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (§ 36 Abs. 1) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt er im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (§ 18) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.

(4) Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16 ff.), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs. 3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§ 34) auf dritte Personen übertragen werden.

(5) Gemeinden haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen (§ 34).

(6) Verzichtet ein Eigenjagdberechtigter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf sein Jagdausübungsrecht, so ist das Eigenjagdgebiet von der Bezirksverwaltungsbehörde benachbarten Jagdgebieten anzuschließen (§ 10 Abs. 1). Ein solcher Verzicht bindet für die Dauer seiner Wirksamkeit auch den Rechtsnachfolger. Ein Verzicht hinsichtlich eines Teiles des Jagdgebietes oder eines Teiles des Jagdausübungsrechtes ist unzulässig. Der Verzicht gilt auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd.

Landesrecht Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz

(1) Das Ehrenzeichen ist als doppelseitig geprägte Medaille aus patiniertem Altsilber gestaltet und hat einen Durchmesser von 35 mm. Die Vorderseite zeigt eine im Wasser knieende menschliche Gestalt, die herabstürzende Balken abstützt. Die Rückseite zeigt das Niederösterreichische Landeswappen vor einem Lorbeerzweig umrundet von der Inschrift “Dank für Katastropheneinsatz - Land Niederösterreich”.

(2) Die Medaille wird auf der linken Brustseite an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten, moirierten blauen Band, das in einem Abstand von 8 mm von jedem Rand je einen 8 mm breiten gelben Streifen aufweist, getragen.

(3) Den mit der Katastropheneinsatzmedaille ausgezeichneten Personen ist das Tragen des Ehrenzeichens auch in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) gestattet. Die Miniatur weist keine Inschrift auf.

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen an den öffentlichen Berufsschulen

§ 2

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. August 1992, LGBl Nr 85, über die Schulfestigkeit von Leiter- und Lehrerstellen an den öffentlichen Berufsschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen außer Kraft.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Unter Errichtung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die Gründung sowie die Festsetzung der örtlichen Lage. Unter örtlicher Lage ist mindestens ein Gebietsteil einer Gemeinde zu verstehen.

(2) Unter Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man

(3) Unter Stillegung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die vorübergehende Einstellung des Schul-(Heim-) Betriebes ohne Auflassung der Schule (des Schülerheimes).

(4) Unter Auflassung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die Aufhebung ihrer (seiner) Errichtung.

Landesrecht Österreichischer Stabilitätspakt

Artikel 3Stabilitätsprogramme

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Stabilitätsprogrammes unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung zu erstellen (gegebenenfalls zu aktualisieren) und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

(1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde.

(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Landesrecht Auflösung des Standesamtsverbandes Eberau

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich – unbeschadet § 51 Abs. 4a – nicht bejagt werden dürfen – dürfen ungeachtet der angewandten Methode – weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen – unbeschadet §§ 54 und 54a – auch nicht gehalten werden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs. 3) vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und der Tragfähigkeit des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand sowie ein Waldzustand, der die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes – insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden – erfüllt, erzielt und erhalten werden. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

(3) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet – ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe – vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.

Landesrecht Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz

(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die in Niederösterreich bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen anläßlich der Bekämpfung einer Elementar- oder sonstigen Katastrophe mindestens 48 Stunden im Einsatz standen.

(2) Aufräumungs- und Sanierungsarbeiten sind nicht als Einsatz im Sinne des Abs. 1 zu werten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stilllegung und die Auflassung von Schulen sowie die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde für die von ihr auf ihrem Gebiet oder auf dem Gebiet einer anderen im Einzugsbereich der Schule liegenden Gemeinde mit deren Zustimmung errichteten oder zu errichtenden Schulen.

(3) Gesetzlicher Schulerhalter ist ein Gemeindeverband, wenn sich Gemeinden zur Besorgung der Aufgaben eines gesetzlichen Schulerhalters zu einem Gemeindeverband zusammenschließen.

(4) Gesetzlicher Schulerhalter der für die Schulpflichtigen in einem Heim oder in einer anderen Anstalt, das (die) von einer Gemeinde oder vom Land betrieben wird, errichteten oder zu errichtenden Schulen ist die betreffende Gemeinde bzw. das Land.

(5) Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land für die von ihm errichteten oder zu errichtenden Schulen (§ 57).

Landesrecht Österreichischer Stabilitätspakt

(1) Die Aufteilung auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden andererseits erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.

(2) Vereinbarte Aufteilungsgrundlage

(3) Aufteilungsgrundlage "Referenzwert"

(4) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104c Abs. 11 EG-Vertrag resultierenden Aufwand anteilig zu tragen.

(5)

(6) Für den Abschluss der Vereinbarungen gemäß Abs. 3 lit. b und c gilt das Verfahren gemäß Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

(1) Die Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß dieser Vereinbarung wahr, dies sind insbesondere

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Zum Wild im Sinne dieses Gesetzes gehören

Landesrecht Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz

(1) Das Ehrenzeichen wird durch die Landesregierung verliehen. Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens sind im Wege jener Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen, in deren Bereich der Katastropheneinsatz erfolgte.

(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.

(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – keine Anwendung auf Wild, das in Gehegen (§ 8) gehalten wird.

Landesrecht Österreichischer Stabilitätspakt

(1) Die Aufteilung der auf die Länder und Gemeinden insgesamt entfallenden Defizitquote (im Folgenden: Länder- und Gemeindenquoten) erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.

(2) Die den Ländern und Gemeinden zustehende Defizitquote von 0,30 % des BIP wird zu einem Anteil von 0,11 % auf die Länder ohne Wien, zu einem Anteil von 0,09 % auf Wien als Land und Gemeinde sowie zu einem Anteil von 0,10 % auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt. Ausgehend von der festgelegten Aufteilung der Defizitquote von 0,30 % des BIP werden 10 % des Anteiles jeder Gebietskörperschaft, insgesamt somit 0,03% des BIP, für eine Manövriermasse, die bundesweit für besondere Erfordernisse der Länder und Gemeinden zur Verfügung steht, gebunden. Über die Zuteilung entscheiden gemeinsam die Landesfinanzreferentenkonferenz, der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund.

(3) Die Länderquote (ohne Wien) wird ausgehend von der Volkszahl unter Berücksichtigung derzeitiger besonderer Erfordernisse in einzelnen Ländern nach folgendem Schlüssel auf die Länder aufgeteilt

Burgenland

8,361486 %

Kärnten

10,507517 %

Niederösterreich

24,457642 %

Oberösterreich

17,067903 %

Salzburg

6,174039 %

Steiermark

21,106987 %

Tirol

8,081744 %

Vorarlberg

4,242682 %

Diese Länderquoten (ohne Wien) sind auf die Dauer der Laufzeit des geltenden Finanzausgleiches befristet und beim Abschluss des nächsten Finanzausgleiches mitzuverhandeln. Wenn keine Einigung erzielt wird, bleiben die bestehenden Quoten in Kraft. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen dieses Landes aufzubringen.

(4) Die Gemeindenquote (ohne Wien) wird wie folgt aufgeteilt

Burgenland

4,055238 %

Kärnten

9,044265 %

Niederösterreich

22,887226 %

Oberösterreich

21,525546 %

Salzburg

7,963123 %

Steiermark

19,078515 %

Tirol

10,080573 %

Vorarlberg

5,365514 %

(5)Die Gemeinden eines Landes haben gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der Gemeinden dieses Landes zu verantworten. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen. Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.

(6) Jedes Land mit seinen Gemeinden, Länder untereinander, einzelne Gemeinden innerhalb ihres Landes und die Gesamtheit der Gemeinden eines Landes mit den Gemeinden eines anderen Landes können Vereinbarungen schließen, welche Defizitquoten längstens auf die Dauer der jeweiligen Regelung ganz oder teilweise abgetreten werden.

(7) Gebietskörperschaften, die ihre Defizitquoten überschreiten, haben auch dann die Überschreitung ihrer Defizitquoten zu verantworten, wenn wegen Überschreitungen verschiedener Gebietskörperschaften in verschiedenen Jahren eine Sanktionslast verhängt wird. In diesem Fall haben die jeweiligen Gebietskörperschaften die Sanktionslast im Verhältnis der Überschreitungen ihrer Defizitanteile in den jeweiligen Jahren zu tragen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

(1) Für das behördliche Verfahren sind, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt wird, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften zu treffen, die in dem Land gelten, in dem sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs befindet.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.

(2) Auf Antrag des Grundeigentümers kann in den Fällen, in denen eine an der Landesgrenze gelegene Grundfläche das nach Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, ein Eigenjagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die Grundfläche und eine in den Ländern Salzburg, Steiermark oder Tirol gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende und jagdlich nutzbare Grundfläche zusammen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach dem Jagdgesetz des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.

Landesrecht Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz

(1) Das Ehrenzeichen kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung wird auf dem Bande des Ehrenzeichens durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.

(2) Mehrere örtlich, zeitlich oder ursächlich zusammenhängende Einsätze sind als ein Katastropheneinsatz zu werten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

In behördlichen Verfahren betreffend

Landesrecht Österreichischer Stabilitätspakt

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt.

(2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung der Vereinbarungen über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

Erlangt eine Baubehörde Kenntnis

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden das Gemeindejagdgebiet.

(2) Auf begründeten Antrag der Gemeinde können mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (§ 9 Abs. 5), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen und wenn nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.

(3) Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs. 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.

Landesrecht Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz

Über die Verleihung des Ehrenzeichens ist eine Urkunde auszustellen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Dem Land obliegt die Beistellung der

(2) Das Land kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulerhalter Lehrer, Erzieher und Erzieher für die Lernhilfe für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen beistellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Personen nach § 99g verpflichtet.

(3) Dem Schulerhalter obliegt die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen erforderlichen

(4) Eine Person nach Abs. 3 lit. e, die nicht Dienstnehmerin einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf nur dann im Betreuungsteil Dienst versehen, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.

(5) Dem Schulerhalter jener Schule, an der die Leitung eines Schulclusters eingerichtet ist, obliegt die Beistellung des für die administrative Unterstützung des Leiters des Schulclusters erforderlichen Verwaltungspersonals, soweit es sich dabei nicht um Lehrer handelt.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon unberührt bleibt § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und Grundflächen von ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs. 5 zusteht.

(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.

Landesrecht Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz

Das Ehrenzeichen wird nur für Katastropheneinsätze verliehen, die nach dem 30. Juni 1991 erfolgten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die Schulen und die Schülerheime sind, soweit in den §§ 15, 31, 36c, 47 und 60 nichts anderes bestimmt ist, allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (§ 4) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.

(2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild – mit Ausnahme des Federwildes – weder ein- noch auswechseln kann.

(3) Wer beabsichtigt, ein Gehege anzulegen, hat dies vor der Anlage unter Angabe der Wildarten, der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen das Gehege angelegt werden soll, und einer Beschreibung der geplanten Einfriedung der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum oder die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen. Soll in einem Gehege Schalenwild gehalten werden, ist eine nach dem Forstgesetz 1975 erforderliche Rodungsbewilligung anzuschließen, insoweit sich das Gehege auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erstreckt.

(4) Bei der Landesregierung eingelangte Anzeigen sind von dieser unverzüglich der Kärntner Jägerschaft, der Landwirtschaftskammer und den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist darf weder eine Untersagung des Geheges noch eine Feststellung, dass der Errichtung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, erfolgen. Die Anhörungsrechte begründen keine Parteistellung.

(5) Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Abs. 2 entspricht oder wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre.

(6) Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Anlage des Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Errichtung begonnen werden, und zwar

(7) Wild in einem Gehege zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darf – unbeschadet tierschutzrechtlicher Anordnungen – nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betreiber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wurden. Der Verkauf von Abschüssen ist verboten.

(8) Bricht Wild aus einem Gehege aus, so ist der Anleger verpflichtet, unverzüglich die Landesregierung, die Jagdausübungsberechtigten der umliegenden Jagdgebiete und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Soll Wild aus einem Gehege in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, in die freie Wildbahn entlassen werden, gilt § 73 Abs. 3 erster bis dritter Satz. Die Entlassung von Schalenwild in die freie Wildbahn bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau dieser Wildart zu erwarten sind und wenn weder ein zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglicher Wildstand entsteht noch eine Zunahme von Wildschäden zu erwarten ist. Bei Rotwild darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn die Entlassung in Rotwildkernzonen oder in Rotwildrandzonen erfolgt. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(9) Die Landesregierung hat die Auflassung eines Geheges binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, wenn es vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von einer Anzeige betrieben wird oder wenn nachträglich ein Untersagungsgrund nach Abs. 5 eintritt. Die Auflassung ist primär demjenigen, der die Anzeige eingebracht hat, oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen, bei konsenslos errichteten Gehegen demjenigen, der die Anlage veranlasst hat; können diese nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Der Besuch der Schulen ist für alle Schüler unentgeltlich. Davon ausgenommen sind allfällige Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge und Lern- und Arbeitsmittelbeiträge nach § 99i an ganztägigen Schulen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

(1) Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs sind Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.

(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1) festgestellt.

(2) 18 Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (§ 5) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch – ausgenommen die Fälle nach Abs. 4 – binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Kundmachung im Sinne des Abs. 2 jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs. 2 ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.

(4) War das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt, so ist für die kommende Pachtzeit der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind.

(5) Nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,

(6) Eigenjagden, die nicht innerhalb der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiet angemeldet werden, gehören – falls nicht Abs. 4 Platz greift – für die nächste Pachtzeit der Gemeindejagd zum Gemeindejagdgebiet. Wird eine solche Eigenjagd, die das Mindestflächenausmaß einer Gemeindejagd (§ 6 Abs. 1)nicht erreicht, nur von Eigenjagdgebieten umschlossen, so ist sie einem oder mehreren benachbarten Eigenjagdgebieten anzuschließen (§ 10).

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses über die Gemeindejagd (§§ 22 und 23) oder im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sinngemäß anzuwenden, sobald die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages feststeht.

(8) Entgegen den Bestimmungen des § 5, in Verbindung mit § 7 und § 9, erlassene Bescheide über die Feststellung von Eigenjagdgebieten und entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2, in Verbindung mit § 7, erlassene Bescheide über die Feststellung von Gemeindejagdgebieten sind mit Nichtigkeit bedroht. Der Landesregierung obliegt die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide. Nach Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig.

(9) Von einer Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sind auch allfällige Verfügungen nach §§ 10 bis 12, die dieses Jagdgebiet betreffen, erfaßt.

(10) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) bereits verpachtet, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter), und zwar bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung. Diese Entscheidung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes über die Verpachtung zur Folge.

(11) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) noch nicht verpachtet, so bleibt das Jagdausübungsrecht beim Grundeigentümer, und zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht, wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung; bei Nichtigerklärung einer Gemeindejagdgebietsfeststellung hat die Gemeinde für den angeführten Zeitraum einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Volksschule umfasst entsprechend ihrer Organisationsform (§ 10) die Grundschule und erforderlichenfalls zusätzlich die Oberstufe. Die Grundschule umfasst die Grundstufe I (Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe) und die Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe). Die Oberstufe umfasst die fünfte bis achte Schulstufe.

(2) Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bildung von Klassen ist auf die pädagogischen Erfordernisse sowie auf die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen.

(3) In der Grundschule können bei ausreichender Schülerzahl auf einer Schulstufe die Schüler der betreffenden Schulstufe in einer eigenen Klasse oder in einer Klasse (in Klassen) mit Schülern anderer Schulstufen zusammengefasst werden. Bei zu geringer Schülerzahl auf einer Schulstufe sind die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen. Erforderlichenfalls können die Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen verteilt werden.

(4) Klassen, in denen Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefasst sind, sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine Schulstufe oder mehrere, in der Regel aufeinanderfolgende, Schulstufen zu umfassen hat. Die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in Abteilungen hat unter Berücksichtigung der Zahl der Schüler in den einzelnen Schulstufen sowie unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Erreichung des für die einzelnen Schulstufen im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles zu erfolgen. In einer Abteilung dürfen, mit Ausnahme der Schüler der sechsten, siebten und achten Schulstufe, Schüler höchstens zweier Schulstufen zusammengefasst werden.

(5) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

Die mit den Aufgaben der Marktüberwachung verbundenen Kosten sind auf die Vertragsparteien nach dem Verhältnis der Volkszahlenschlüssel der einzelnen Vertragsparteien nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zueinander aufzuteilen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen

(2) Der Anschluß von im Abs. 1 angeführten Grundstücken bzw. Grundflächen an ein Jagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses bedarf der Schriftform. Kommt eine Einigung über den Pachtzins nicht zustande, so ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen; bei Gemeindejagden und nicht verpachteten Eigenjagden sind hiebei die Pachtzinse zu berücksichtigen, die für Jagden erzielt werden, die in der Nähe liegen und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen; bei verpachteten Eigenjagden ist der für die Eigenjagd vereinbarte Pachtzins festzusetzen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Volksschulen sind mit den Schulstufen der Grundschule (§ 9 Abs. 1) zu führen. Volksschulen, deren Schulsprengel nicht zur Gänze im Pflichtsprengel einer Mittelschule liegt, sind zusätzlich mit den Schulstufen der Oberstufe zu führen. Volksschulen sind als selbstständige Volksschulen oder als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Volksschule zu führen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(3) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 EURO und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu ahnden.

(5) Geldstrafen fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden; soweit möglich, ist dem Flächentausch der Vorzug zu geben. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.

(2) Außer der Abrundung nach Abs. 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

(2a) Vor Entscheidungen nach Abs. 1 oder 2 haben die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung den Bezirksjagdbeirat und die Jagdverwaltungsbeiräte der betroffenen oder berührten Gemeindejagdgebiete zu hören.

(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz festzusetzen ist. Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bedarf der Schriftform.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und den Vertragsparteien zukommen zu lassen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Die Bezirksverwaltungsbehörde darf auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Zerlegung von Eigenjagdgebieten in mehrere selbständige Jagdgebiete genehmigen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang das für das betreffende Jagdgebiet erforderliche Mindestausmaß aufweist, die Zerlegung aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes gerechtfertigt ist und nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen. Die Zerlegung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft laufende Geltungsdauer des Abschussplanes (§ 57 Abs. 3) endet.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem In-Kraft-Treten abgegeben haben.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(4) Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Die sich aus den §§ 10 bis 12 ergebenden Verfügungen sind für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, und zwar hinsichtlich der sich aus § 10 Abs. 1 lit. b und e ergebenden Verfügungen im jeweils erforderlichen Zeitpunkt und hinsichtlich der sich aus § 10 Abs. 1 lit. a, c und d ergebenden Verfügungen anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete – im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung (§ 9 Abs. 8) im frühestmöglichen Zeitpunkt – zu treffen; innerhalb dieser Zeit bleiben sie solange aufrecht, als sie von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Eigenjagdberechtigten von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für den Anschluß, die Zerlegung, die Abrundung oder den Austausch der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Von einer Veräußerung eines Eigenjagdgebietes oder von Teilen davon hat der Grundeigentümer die Bezirksverwaltungsbehörde und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Wird ein Eigenjagdgebiet teilweise veräußert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob das Eigenjagdrecht hinsichtlich jener Grundfläche aufrecht bleibt, welche den Erfordernissen für eine Eigenjagd entspricht. Grundflächen, die den Erfordernissen für ein Eigenjagdgebiet nicht mehr entsprechen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb Jagdgebieten anzuschließen.

(2) Entsteht im Laufe der Pachtdauer der Gemeindejagd ein Eigenjagdgebiet, so tritt die Befugnis zur Ausübung der Eigenjagd auf diesem Gebiet erst nach Ablauf der Pachtdauer unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung und Feststellung dieses Jagdgebietes (§ 9) ein. Die Eigenjagd kann jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Pachtdauer für die Gemeindejagdgebiete, denen Teile solcher Eigenjagdgebiete angehören, abgelaufen ist. Bis dahin bleiben die einzelnen Teile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes Bestandteile des Gemeindejagdgebietes.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen, Sportanlagen (ausgenommen Skipisten und -loipen) und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.

(1a) Abweichend von Abs. 1 sind zulässig

(2) Auf Antrag des Eigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde

(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Weidezäune verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs. 2 keine Anwendung.

(4) Auf den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Vorrichtungen angebracht oder aufrecht erhalten werden, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln. Es ist verboten, Wild auf die in Abs.1 und 2 bezeichneten Grundstücke zu locken (anzukirren).

(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen. Dies gilt nicht für Wild in einem Gehege zur Gewinnung von Fleisch (§ 8 Abs. 1), das derselben Art angehört wie das im Gehege gehaltene Wild.

(6) Unbeschadet weitergehender Befugnisse dürfen die Eigentümer der in Abs. 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen auf diesen,

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Volksschulen sind als Volksschulen für Knaben und Mädchen zu führen.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein.

(2) Jagdpachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen des Pächters, des Verpächters, die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Größe des Jagdgebietes, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten; im Jagdpachtvertrag können weiters eine Regelung über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, die zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden sowie sonstige mit der Jagd zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden. Jagdpachtverträge für die Verpachtung von Gemeindejagden haben zusätzlich die Bestimmung zu enthalten, daß sich der Pächter verpflichtet, mindestens die Hälfte der jährlich ausgegebenen Jagderlaubnisscheine (§ 41) für in der Gemeinde ansässige Jäger auszustellen. Jagdpachtverträge sind nach dem Muster eines Jagdpachtvertrages (Abs. 5) abzufassen.

(3) Jagdpachtverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie sind vom Pächter binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verpachtung entspricht und der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) hat. Die Versagung der Genehmigung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für Jagdpachtverträge betreffend das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagden nur insoweit, als § 29 nicht anderes bestimmt.

(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 und auf die Erfordernisse eines geordneten Jagdbetriebes durch Verordnung Muster für Pachtverträge für die Verpachtung von Gemeindejagden und Eigenjagden zu erlassen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Kärntner Jägerschaft, die Landwirtschaftskammer und der Kärntner Gemeindebund anzuhören.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15a B-VG; Marktüberwachung von Bauprodukten

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Bauprodukte auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben. Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung aufzunehmen und sich dieser Vereinbarung anzuschließen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Pachtdauer beträgt zehn Jahre. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig aufgelöst oder gekündigt oder erlischt es vorzeitig oder soll ein auf Grund des § 12 während der Pachtzeit der Gemeindejagd entstandenes Jagdgebiet verpachtet werden, so darf das Jagdausübungsrecht nur auf den Rest der Pachtdauer verpachtet werden, soferne diese noch mindestens zwölf Monate beträgt; beträgt die Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate, darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen.

(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,

(1a) Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz – bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Abs. 3) und im Falle des Abs. 4 der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder – so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Abs. 4 die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.

(2) Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft – ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union – bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c, bei Gemeindejagden auch des Abs. 1a, nicht vorliegen oder die Verpachtung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Personen haben zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 lit. b den Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß § 37 Abs. 7 lit. a oder c zu erbringen.

(3) Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(4) Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021, nur verpachtet werden, wenn

(5) Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Zahl der Pächter darf die nach § 19 zulässige Zahl von Jagdausübungsberechtigten nicht übersteigen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

(6) Gemeinden sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des § 10 bleibt unberührt.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) In einem Jagdgebiet dürfen nur so viele Personen die Jagd ständig ausüben, daß auf je 50 ha – bei einem überwiegenden Bestand von Rotwild oder Gamswild auf je 100 ha – eine Person entfällt.

(2) Bei aneinandergrenzenden Jagdgebieten desselben Jagdausübungsberechtigten darf die sich für die aneinandergrenzenden Jagdgebiete nach Abs. 1 ergebende zulässige Höchstzahl von Personen, die die Jagd ständig ausüben dürfen, unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der aneinandergrenzenden Jagdgebiete ermittelt werden.

(3) Auf die zulässige Höchstzahl ist je angefangene 1500 ha eines Jagdgebietes ein für dieses Jagdgebiet bestelltes und angelobtes Jagdschutzorgan nicht anzurechnen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, durch den Klassenlehrer zu erteilen.

(2) Der Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen, wie Religion und Ernährung und Haushalt ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch Lehrer für einzelne Gegenstände zu erteilen.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind aus wichtigen pädagogischen oder personellen Gründen zulässig.

(4) Für noch nicht schulreife Kinder ist bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers für die Betreuung von nicht schulreifen Kindern vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(5) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse insoweit Bedacht zu nehmen, als in der Regel für vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein Lehrer im Ausmaß einer vollen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung zusätzlich einzusetzen ist. Weiters ist auf die im Lehrplan jeweils vorgesehene Wochenstundenzahl Bedacht zu nehmen.

(6) Für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache ist zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit mit sonstigen Fördermaßnahmen nicht das Auslangen gefunden wird. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers für die Betreuung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Die Unterverpachtung eines Jagdausübungsrechtes ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Volksschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) und für jede Klasse eine weitere Lehrerstelle (einen weiteren Dienstposten) vorzusehen, wobei die Leiterstelle auf die Zahl der weiteren Lehrerstellen anzurechnen ist, soweit nicht der Leiter der Volksschule im Hinblick auf die Anzahl der Klassen nach den dienstrechtlichen Vorschriften von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit ist.

(2) Die Bildungsdirektion hat weiters die Lehrerstellen vorzusehen, die zur Erteilung des Unterrichtes in jenen Unterrichtsgegenständen erforderlich sind, in denen die Erteilung des Unterrichtes durch Lehrer, die Lehrerstellen nach Abs. 1 innehaben, im Rahmen der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung für Lehrer an Volksschulen nicht möglich ist. Ferner sind die Lehrerstellen für die zusätzlichen Lehrer nach § 19 Abs. 4, 5 und 6 vorzusehen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Ändert sich die Größe des Jagdgebietes während der Pachtdauer, so erhöht oder vermindert sich der Pachtzins entsprechend dem Flächenausmaß.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Volksschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

(2) Eine Volksschule kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn

(3) Eine Volksschule kann weiters in einem Gebiet errichtet werden, wenn in diesem zumindest zwei Volksschulen aufgelassen werden sollen, um die dort unterrichteten Schulpflichtigen an einem Schulstandort zusammenzufassen und die von der Auflassung der Volksschulen betroffenen Schulpflichtigen die zu errichtende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(4) Die örtliche Lage einer Volksschule ist so festzusetzen, dass die Schulpflichtigen sie auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg regelmäßig besuchen können, keiner Gefährdung des Lebens, der Gesundheit sowie der seelischen und sittlichen Entwicklung ausgesetzt sind und der Schulbetrieb weder durch Lärm noch durch andere störende Einwirkungen beeinträchtigt wird.

(5) Erstreckt sich das Gebiet im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Volksschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Nach dem Tod des Pächters kann der Pachtvertrag von seinen Rechtsnachfolgern oder dem Verpächter unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres gekündigt werden. Ist keiner der Rechtsnachfolger als Pächter geeignet, so erlischt der Vertrag mit Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Für die Zeit bis zum Erlöschen des Vertrages haben die nicht als Pächter geeigneten Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Unterlassen sie dies, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter zu bestellen. Im Falle eines Mitpachtverhältnisses kann beim Tod von Mitpächtern das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den überlebenden Mitpächtern fortgesetzt werden.

Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft vom Verpächter schriftlich anzuzeigen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Volksschule ist stillzulegen, wenn

(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag aufzulösen, wenn

(2) Hat der Pächter die Auflösung des Jagdpachtvertrages verschuldet, so hat er die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.

(3) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, so kann im Falle einer Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Abs. 1 das Jagdpachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Verpächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens oder des Pachtzinses länger als drei Monate im Verzug ist oder trotz nachweislichem Hinweis einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Jagdpachtvertrag festgeschriebenen Vereinbarungen begangen hat. Im Fall eines Gemeindejagdgebietes darf die Kündigung gemäß dem vorherigen Satz nur nach Anhörung des Jagdverwaltungsbeirates erfolgen. Der Pächter hat die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.

(5) Der Pächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn er nachweist, daß er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unfähig geworden ist, die Jagd auszuüben oder wirtschaftliche Gründe, etwa wegen Erschwernissen bei der jagdlichen Bewirtschaftung, die Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses unzumutbar machen.

(6) Falls der Pachtvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn sich das Jagdgebiet um mehr als ein Fünftel vergrößert oder verkleinert hat.

(7) Der Verpächter und der Pächter dürfen den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres im letzten Jahr der Geltungsdauer des Abschussplans einvernehmlich auflösen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Volksschule ist aufzulassen, wenn

(2) Von der Auflassung einer Volksschule kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens sechs betragen hat oder ein Erreichen bzw. Überschreiten dieses Durchschnittes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl an Schulpflichtigen bis zum drittfolgenden Stichtag voraussichtlich zu erwarten ist sowie auf die Volksschule zumindest zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen

(3) Eine Volksschule kann im Fall der Errichtung einer Volksschule nach § 21 Abs. 3 aufgelassen werden. Weiters kann eine Volksschule aufgelassen werden, wenn

(4) Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 3 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Volksschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.

(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Volksschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 21, 22 und 23 gegeben sind.

(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 lit. a bzw. § 23 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Volksschule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat und im Fall der Auflassung § 23 Abs. 2 nicht Anwendung findet.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Für den Fall, daß eine öffentliche Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd erforderlich ist, hat der Bürgermeister unverzüglich nach der Feststellung des Gemeindejagdgebietes Versteigerungs- und Pachtbedingungen entsprechend dem Muster (§ 28 Abs. 10) festzulegen. Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen haben insbesondere zu enthalten: die Bezeichnung des Jagdgebietes, seine Beschreibung und Größe, Regelungen über den Pachtzins, über die Personen, die als Bewerber und Pächter in Frage kommen, den Ausrufungspreis, das Vadium, die Kaution, die Anzahl der zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Jagderlaubnisscheine, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden.

(2) Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gelten die Versteigerungs- und Pachtbedingungen als genehmigt.

(3) Die genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen sind vom Tag der Kundmachung der Versteigerung (§ 26) bis zum Versteigerungstermin im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; gleichzeitig sind sie der Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft zu übermitteln.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(3) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,

(4) Schüler im Sinne der Abs. 2 und 3 sind Sprengelangehörige.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Ist das Jagdausübungsrecht im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter zu versteigern, hat der Bürgermeister nach der Genehmigung der Versteigerungs- und Pachtbedingungen den Versteigerungstermin festzusetzen und die Versteigerung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Versteigerungstermin in der Kärntner Landeszeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, in denen das Gemeindejagdgebiet liegt, und der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft ist von der Kundmachung zu verständigen. Die Ausschreibung der Versteigerung hat nach dem Muster (§ 28 Abs. 10) zu erfolgen.

(2) Die Kundmachung der öffentlichen Versteigerung hat die Bezeichnung des Gemeindejagdgebietes, seine Größe, die Pachtdauer, den Ort und die Zeit der Versteigerung, den im letzten Jahr im Abschußplan festgelegten Abschuß, den Ausrufungspreis und das zu erlegende Vadium zu enthalten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Grenzen des Schulsprengels einer Volksschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, daß den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch dieser Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist. Die Grenzen des Schulsprengels einer Volksschule dürfen die Gemeindegrenzen nur dann schneiden, wenn hiedurch Schülern der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird.

(2) Für eine Vorschulklasse kann unter Bedachtnahme auf Abs. 1 erster Satz ein gesonderter Schulsprengel festgesetzt werden, der das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfasst.

(3) Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Volksschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Volksschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.

(5) Wenn auf Grund einer Vereinbarung des Landes mit einem anderen Land Schüler, die in diesem Land wohnen, eine in Tirol gelegene Volksschule besuchen können, hat der Schulsprengel dieser Volksschule das in Betracht kommende Gebiet dieses Landes zu umfassen.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die Festsetzung des Schulsprengels einer in einem anderen Land gelegenen Volksschule, die auf Grund einer Vereinbarung des Landes mit diesem Land von Schülern, die in Tirol wohnen, besucht werden kann.

(7) Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen nach § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, welche nicht lückenlos aneinandergrenzen müssen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Das Vadium haftet für den fristgerechten Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtzinses. Es ist mindestens in der Höhe des Ausrufungspreises festzusetzen und darf das Doppelte desselben nicht übersteigen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Volksschule beteiligten (§ 78 Abs. 5) Gebietskörperschaften durch Verordnung festzusetzen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 , mit denen erstmals der Schulsprengel einer Volksschule festgesetzt wird, sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 80) begründen, mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung in Kraft zu setzen.

(3) Bei der Festsetzung von Schulsprengeln kann aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen bestimmt werden, daß die Festsetzung nur für Sprengelangehörige, die eine bestimmte Schulstufe noch nicht erreicht haben, gilt.

(4) Die Grenzen der Schulsprengel sind bei Änderung der Verhältnisse, die für ihre Festsetzung maßgebend waren, den geänderten Verhältnissen anzupassen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd ist vom Bürgermeister unter Beiziehung eines Schriftführers und eines Ausrufers durchzuführen.

(2) Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium ordnungsgemäß erlegt hat und nachweist, daß er entweder die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 lit. b und Abs. 1a oder des § 18 Abs. 2 letzter Satz erfüllt.

Jagdgesellschaften haben nachzuweisen, daß sie auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 lit. a bis d erfüllen; sonstige juristische Personen haben auch nachzuweisen, daß sie auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 erfüllen.

(3) Der Schriftführer hat zunächst die von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen zu verlesen und die Namen der nach Abs. 2 zugelassenen Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.

(4) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach dem Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufungspreises ein Anbot gemacht, das dem Ausrufungspreis entspricht, bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote zu wiederholen. Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb von fünf Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Darauf sind die Anwesenden vom Ausrufer unmittelbar vor der zweiten Aufforderung aufmerksam zu machen. Vor dem Schluß der Versteigerung hat der Ausrufer das letzte Anbot bekannt zu machen und den Schluß der Versteigerung zu verkünden.

(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, ist bei Bietern mit verschiedener Staatsangehörigkeit dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug zu geben, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind; ansonsten entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat.

(6) Wird das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufungspreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen.

(7) Der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in die Versteigerungsniederschrift einzutragen und sämtliche Anbote und die Namen der Bieter, von denen sie gestellt werden, vorzumerken.

(8) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die nicht zum Zug gekommen sind, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(9) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Gemeinde durch die Versteigerung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtzinses zurück, soferne es nicht mit seiner Zustimmung auf diese Kosten angerechnet wird.

(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster für die Versteigerungs- und Pachtbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Sprengelangehörigen in die Volksschule (eine der Volksschulen) aufzunehmen, deren Schulsprengel sie angehören, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat folgende Schüler, die dem Schulsprengel einer anderen Volksschule angehören, aufzunehmen

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Schüler, die dem Sprengel einer anderen Volksschule angehören, aufnehmen, es sei denn,

(4) Wurde ein Schüler nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vom Besuch einer Volksschule ausgeschlossen und ist seine Zuweisung an eine Volksschule außerhalb des Schulsprengels nach Abs. 1 erforderlich, oder strebt ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt des Besuches einer entsprechenden Sonderschule den Besuch einer außerhalb des Schulsprengels nach Abs. 1 liegenden, für ihn geeigneten Volksschule an, weil an der Volksschule (einer der Volksschulen) des Schulsprengels nach Abs. 1 eine entsprechende Förderung nicht oder nicht in der gleichen Weise erfolgen kann, so hat die Bildungsdirektion zu entscheiden, an welcher Volksschule der Schüler die Schulpflicht zu erfüllen hat.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Unverzüglich nach der Versteigerung hat der Bürgermeister den Pachtvertrag unter Anschluß der Versteigerungsniederschrift, der Versteigerungs- und Pachtbedingungen und des Nachweises der Kundmachung der Versteigerung in der Kärntner Landeszeitung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 16 Abs. 3).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob bei der Versteigerung und im Pachtvertrag die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind und ob der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) besitzt.

(3) Genehmigt die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpachtung an den Ersteher nicht, so hat sie den Zuschlag aufzuheben und die übrigen Bieter zu befragen, ob sie ihr Anbot auf das Meistbot ergänzen. Tun dies mehrere Bieter, so gebührt demjenigen der Vorrang, der bei der Versteigerung das höhere Anbot gestellt hat. Haben zwei Personen verschiedener Staatsangehörigkeit ein gleich hohes Anbot gestellt, so gebührt dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind;

in den übrigen Fällen hat bei gleich hohen Anboten das Los zu entscheiden. Findet die Bezirksverwaltungsbehörde, daß keinem dieser Bieter der Zuschlag zu erteilen ist, da die erforderliche Eignung (§ 18) fehlt, so ist eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.

(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag genehmigt (§ 16 Abs. 3) oder den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt (Abs. 3) und wurde dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, dann bleibt der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigte Ersteher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde Pächter der Gemeindejagd (einstweiliger Pächter).

(5) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pachtvertrag die Genehmigung versagt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist bis zur rechtskräftigen Genehmigung eines Pachtvertrages ein Jagdverwalter (§ 34) mit der Ausübung des Jagdrechtes in der Gemeindejagd zu betrauen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Wird bei der Versteigerung der Ausrufungspreis nicht erreicht (§ 28 Abs. 6) oder ist überhaupt kein Bieter erschienen, so hat der Gemeinderat längstens binnen zwei Wochen nach erfolgloser Versteigerung darüber zu beschließen, ob eine neuerliche Versteigerung unter Neufestsetzung des Ausrufungspreises oder die Verpachtung aus freier Hand gemäß § 33 stattfinden soll.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Der Pächter hat der Gemeinde binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung des Pachtvertrages die ihr durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution bei der Gemeinde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen. Die Kaution ist in Gestalt eines Sparbuches oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes zur Leistung eines Betrages in Höhe des Jagdpachtzinses und mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus zugunsten des Verpächters zu erlegen. Der Bürgermeister hat die Kaution zu verwahren und im Umfang der Inanspruchnahme gemäß Abs. 3 an die Gemeinde, ansonsten nach Ende der Laufzeit an den Pächter auszufolgen.

(2) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.

(3) Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (§ 77) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.

(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.

(5) Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Abs. 2) erfüllt hat.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn

(1a) Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.

(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs. 9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.

(4) Mit Ausnahme des im Abs. 1 lit. a angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.

(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.

(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.

(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand Beschwerde erhoben, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).

(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.

(9) Eigentümer im Sinne der Abs. 1 lit. c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Wenn eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd nicht erzielt werden kann, so hat der Gemeinderat einen Jagdverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. Maßnahmen zur Verpachtung sind binnen drei Monaten nach der Bestellung des Jagdverwalters einzuleiten. Der Gemeinderat hat weiters einen Jagdverwalter zu bestellen, wenn ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt wird oder der Pachtvertrag erlischt und wenn die verbleibende Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate beträgt.

(2) Der Jagdverwalter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind.

(3) Als Jagdverwalter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd gemäß § 18 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten.

(4) Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß im Falle des § 22.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Am Schluß jedes Jagdjahres (§ 36 Abs. 6) hat der Bürgermeister die Abrechnung zu erstellen.

(2) Der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages für die Gemeinde in der Höhe von 5 v. H. des Pachtzinses auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke nach dem Flächenausmaß aufzuteilen, wobei jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben haben, auf denen die Jagd ruht oder die jagdlich nicht nutzbar sind. Der zur Deckung eines Abganges erforderliche Betrag ist vom Bürgermeister in gleicher Weise wie der Pachtzins auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Jagdjahres hat der Bürgermeister die Abrechnung und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer nach Abs. 2 entfallenden Beträge durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen. Dies ist mit dem Beifügen kundzumachen, daß Beschwerden gegen die Abrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Kundmachung gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind.

(4) Rechtskräftig festgestellte Anteile am Pachtzins sind den Berechtigten auszuzahlen. Davon ausgenommen sind Anteile, deren Betrag 10,-- Euro nicht übersteigt; diese verfallen zugunsten der Gemeinde.

(5) Die rechtskräftig bestimmten, zur Deckung des Gebarungsabganges erforderlichen Beträge sind binnen zwei Wochen, gerechnet von der Mitteilung an, beim Bürgermeister einzuzahlen.

(6) Wenn die Jagd nicht verpachtet ist, kann der Gemeinderat von den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke zur Deckung der im Jagdjahr anfallenden Aufwendungen einen Beitrag einheben. Dieser ist nach den Grundsätzen des Abs. 2 aufzuteilen und mit einer zweiwöchigen Leistungsfrist zur Zahlung vorzuschreiben.

(7) Rückständige Beträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Niemand darf jagen, ohne im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte (Jagdkarte, Jagdgastkarte) zu sein.

(2) Die Jagdkarte berechtigt nur dann auch zur Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd), wenn eine solche Berechtigung darin vermerkt ist.

(3) Die Kärntner Jagdkarte ist nicht übertragbar; sie gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Die einem Minderjährigen unter 18 Jahren erteilte Kärntner Jagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person, jedoch nicht zur Teilnahme an Jagden, bei denen Wild den Schützen zugetrieben oder zugedrückt wird (Treibjagden, Riegeljagden). Die Begleitperson muß Inhaber einer gültigen Kärntner Jagdkarte sein.

(4) Wer jagt, hat die gültige Kärntner Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.

(5) Für Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 ist eine Kärntner Jagdkarte nicht erforderlich.

(6) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen, und zwar die fünfte bis achte Schulstufe.

(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Schüler der sechsten bis achten Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Klasse der Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Mittelschulen sind als

(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind. Dabei kann die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Mittelschulen sind als Mittelschulen für Knaben und Mädchen zu führen.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der Unterricht an den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zusätzlich entsprechend befähigte Lehrer einzusetzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für die zusätzlichen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen und unter Berücksichtigung der nach den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers vorgegebenen Grundsätze der Einsatz eines zusätzlichen Lehrers für möglichst viele Unterrichtsstunden anzustreben.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Mittelschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen.

(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehende Lehrerstelle hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Lehrplanes der Mittelschule unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung der Lehrer an Mittelschulen erforderlich sind. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches können zusätzlich fachqualifizierte Lehrer eingesetzt werden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Personen, die die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach § 38 vorliegt, ist auf Antrag eine Jagdkarte auszustellen.

(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, so ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Bereich der Bewerber zunächst jagen will.

(3) Die Jagdkarten sind auszustellen als

(4) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie

(5) (entfällt)

(5a) Der Nachweis nach Abs. 4 ist bezogen auf Österreich und, wenn der Bewerber um eine Jagdkarte seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, auch bezogen auf jenen Staat zu erbringen, in dem der Bewerber sonst seinen Hauptwohnsitz hat.

(6) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.

(7) Der Nachweis im Sinne des Abs. 6 erster Satz gilt auch als erbracht, wenn

(8) Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte, die auch zur Beizjagd (§ 36 Abs. 2) berechtigt, ist überdies der Nachweis der Eignung zu dieser Jagd durch die Ablegung einer Prüfung vor einer vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission. Eine in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesene Prüfung hat der Landesjägermeister auf Antrag als Prüfung im Sinne des ersten Satzes anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist.

(9) Bewerber, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 38 Abs. 1 lit. a oder d bis j vorliegt, sind von der Ablegung der Jagdprüfung einschließlich der Prüfung nach Abs. 8 für die Dauer des Grundes der Verweigerung ausgeschlossen.

(10) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 die näheren Bestimmungen über die Prüfungsvoraussetzungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände und die Abhaltung der Prüfung zu regeln. Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben an die Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr und eine Manipulationsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festzusetzen ist. Hiebei ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entstehen (Entschädigung der Prüfer, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand u. ä.), auszugehen. Die Prüfungsgebühr und die Manipulationsgebühr werden bei Zurücktreten von oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Mittelschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

(2) Hat in einem Gebiet die Zahl der Schulpflichtigen nach Abs. 1 lit. a an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens 160 betragen, so kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Abs. 1 eine Mittelschule errichtet werden.

(3) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Von der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen

(2) Antragsteller (§ 37 Abs. 1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen

(3) Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Abs. 1 entscheidet der Bezirksjägermeister.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Mittelschule ist stillzulegen, wenn das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stilllegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Jagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages für das laufende Kalenderjahr sowie mit dem Nachweis über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung gültig.

(2) Eine gültige Jagdkarte wird ungültig, wenn die Eintragungen, Unterschriften oder Stempel oder die Bestätigungen über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(3) Nach Abs. 2 ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von ihm deutlich als ungültig zu kennzeichnen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Inhaber einer Jagdkarte, der beabsichtigt, die Jagd auszuüben, ist verpflichtet, an die Kärntner Jägerschaft einen jährlichen Jagdkartenbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Jagdkartenbeitrages beträgt

(3) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat die im Abs. 2 festgelegten Beiträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgelegten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v.H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(4) Der Jagdkartenbeitrag ist vor dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Mittelschule kann aufgelassen werden, wenn

(2) Die Auflassung einer Mittelschule darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen

(2) Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast.

(3) Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem § 40 Abs. 8 nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 4 fehlt, sind ungültig.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz des Jagdgastes ersichtlich sind.

(5) An die im § 38 bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.

(6) Der Bezirksjägermeister kann dem Jagdausübungsberechtigten die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen Zeitraum bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgegebene, jedoch noch nicht an den Jagdgast ausgefolgte Jagdgastkarten vom Jagdausübungsberechtigten einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarten bestraft wurde. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des bezüglichen Straferkenntnisses zu laufen.

(7) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Inhaber einer Kärntner Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch die Errichtung und den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.

(8) Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (§ 42 Abs. 1) zu verwenden.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die Errichtung, Stilllegung, Aufhebung der Stilllegung und Auflassung einer Mittelschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 37, 38 und 39 gegeben sind.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.

(2) Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. § 38b Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzuheben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, daß der Beitrag entrichtet wurde.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Jagdgastkarte an einen Jagdgast die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder – mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – auch in Begleitung dessen Jagdschutzorganes jagt, muß neben einer gültigen Kärntner Jagdkarte oder Jagdgastkarte eine auf seinen Namen lautende, vom Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Auch ein Jagdschutzorgan, das nicht Aufgaben nach § 43 erfüllt, sondern ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagt, muß – soferne es nicht selbst jagdausübungsberechtigt ist – einen Jagderlaubnisschein mit sich führen. Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. § 36 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeit von mehr als einer Woche ist die Genehmigung des Bezirksjägermeisters erforderlich. Dies gilt nicht für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an Jagdschutzorgane oder die Mitglieder einer Jagdgesellschaft. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Bestimmungen des § 19 Bedacht zu nehmen.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Bezirksjägermeister die erfolgte Ausstellung aller Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche – ist der Jagdausübungsberechtigte Pächter des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd, die erfolgte Ausstellung aller Jagderlaubnisscheine – zu melden. Die Meldung hat die Berechtigten, ihren Hauptwohnsitz, den Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebietes und die Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu enthalten.

(4) Für Jagdgebiete, für die ein Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine nicht ausgegeben werden.

(5) Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend numerierte Formulare zu verwenden (§ 42 Abs. 1).

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für jede Mittelschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Dieser kann in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wird eine solche Teilung nicht vorgenommen, so gilt der Schulsprengel als Pflichtsprengel. Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden.

(2) Der Pflichtsprengel einer Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Mittelschule verpflichteten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(3) Der Berechtigungssprengel einer Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Mittelschule berechtigten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(4) Schüler, die zum Besuch einer Mittelschule verpflichtet oder berechtigt sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Mittelschule zu erfüllen, in deren Pflicht- bzw. Berechtigungssprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(5) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Mittelschule im neunten oder in einem freiwilligen zehnten Schuljahr weiter zu besuchen, können die Mittelschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(6) Schüler im Sinn der Abs. 4 und 5 sind Sprengelangehörige.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat Form und Inhalt der Formulare der Jagdkarten, der Jagdgastkarten und der Jagderlaubnisscheine unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnittes mit Verordnung zu regeln. Bei der Gestaltung der Jagdkarten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestätigung für die Bezahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38a Abs. 2) als Voraussetzung für die Gültigkeit der Jagdkarte mitzuführen ist (§ 38a Abs. 1).

(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Grenzen des Pflichtsprengels einer Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch der betreffenden Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist.

(2) Die Grenzen des Berechtigungssprengels einer Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass möglichst viele Schüler die betreffende Mittelschule besuchen können.

(3) Die Schulsprengel müssen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, lückenlos aneinandergrenzen. Dies gilt nicht für die eigenen Berechtigungssprengel von Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Mittelschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Mittelschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Mittelschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Hierbei ist auf die für die Überwachung gemäß Abs. 2 maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Größe und Gestalt des Jagdgebietes, den Wildbestand, die Gefährdungen, denen das Wild ausgesetzt ist, Wildfütterungen sowie die Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes Bedacht zu nehmen.

(2) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der auch in einem Jagdgebiet zu beobachtenden, zum Schutz von Tieren und von Pflanzen getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen, den Schutz des Wildes im Sinne des § 4 und vor Futternot sowie vor Wilderern.

(3) Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen (§ 44) auszuüben.

(4) (entfällt)

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für die Festsetzung der Schulsprengel für Mittelschulen gilt § 27 sinngemäß. Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Mittelschule bzw. Klasse der Mittelschule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) zulässig.

(2) Für die Aufnahme gilt § 28 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Aufnahmepflicht auch dann besteht, wenn der Schulerhalter eine Mittelschule bzw. einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung führt (§ 36b Abs. 2) und ein nicht sprengelangehöriger, die schulunterrichtsrechtlichen Aufnahmekriterien erfüllender Schüler die Aufnahme in eine als Sonderform geführte Schule oder Klasse anstrebt, weil im eigenen Sprengel der Besuch einer derartigen Schule oder Klasse nicht möglich ist. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn die Zahl der Schulplätze ausreicht, um alle sprengelangehörigen Schüler, die die Aufnahmekriterien erfüllen, aufnehmen zu können, und es in Folge der Aufnahme der nicht sprengelangehörigen Schüler nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der als Sonderform geführten Klassen kommt.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Jagdschutzorgane sind die Berufsjäger und die Jagdaufseher im Sinne des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl Nr 50/1971. Zu hauptberuflichen Jagdschutzorganen dürfen nur Berufsjäger bestellt werden.

(2) Die Eigentümer von Eigenjagden, die das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet haben, die Pächter von Eigenjagden oder Gemeindejagden sowie die Gemeinde, für deren Gemeindejagd ein Jagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, in entsprechender Anzahl (Abs. 5 bis 8) Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.

(3) Wenn keine Bedenken bestehen, können Jagdverwalter (§ 34) und Jagdausübungsberechtigte, vorausgesetzt, daß auch sie den Erfordernissen des § 46 entsprechen, als Jagdschutzorgane bestellt und angelobt werden. Sie können jedoch nur dann auf den Stand der nach Abs. 2 in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdschutzorgane angerechnet werden, wenn sie Gewähr dafür bieten, daß sie das Jagdgebiet ausreichend und dauernd beaufsichtigen.

(4) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigt werden, wenn ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Zahl der Jagdschutzorgane und deren Wohnsitz und Beruf, gewährleistet ist. In diesem Fall sind übereinstimmende Vorschläge (Abs. 2) der Jagdausübungsberechtigten Voraussetzung für die Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Bestellung ist der nach der Lage der Jagdgebiete in Betracht kommende Bezirksjägermeister zu hören.

(5) Ein nebenberufliches Jagdschutzorgan darf höchstens 1500 ha eines Jagdgebietes oder, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen, mehrerer Jagdgebiete betreuen.

(6) Für Jagdgebiete über 2000 ha, die vorwiegend aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 ha ist mindestens ein hauptberufliches Jagdschutzorgan zu bestellen.

(7) Sind mehrere benachbarte Jagdgebiete in einer Hand vereinigt, oder soll gemäß Abs. 4 für mehrere Jagdgebiete ein gemeinsames Jagdschutzorgan bestellt werden, so ist das gesamte Flächenausmaß dieser Jagdgebiete für die Bestellung eines hauptberuflichen Jagdschutzorganes entscheidend.

(8) Forstschutzorgane, die die gleichen fachlichen Voraussetzungen wie Berufsjäger erfüllen, und Forstorgane dürfen, wenn sie im Jagdgebiet neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit auch als Jagdschutzorgan tätig sind, anstelle eines Berufsjägers jeweils höchstens 1500 ha dieses Jagdgebietes – in den Fällen des Abs. 4 auch mehrere Jagdgebiete – betreuen.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen der Abs. 5 und 6 die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung weiterer Jagdschutzorgane anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Größe, die Art und die Beschaffenheit des Jagdgebietes im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erforderlich erscheint. Sie kann auch Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 6 und 8 zulassen, wenn und solange hiedurch der geordnete Jagdbetrieb nicht gefährdet ist. Vor Maßnahmen nach dem ersten und zweiten Satz ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.

(10) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz einmaliger nachweislicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge trifft, daß er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen (Abs. 1 und 9) macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, und zwar die erste bis neunte Schulstufe. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, umfasst auch die Vorschulstufe.

(2) Die Bestimmungen über den Aufbau der Volksschule (§ 9), der Mittelschule (§ 36a) und der Polytechnischen Schule (§ 58) finden insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs. 1) mitzuteilen.

(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat – soweit § 44 Abs. 10 nicht anderes bestimmt – auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs. 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet vorzeitig mit einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten, im Fall der Gemeindejagd jedoch mit dem Ende des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (§ 17 Abs. 1), oder durch einen gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abgegebenen Verzicht des Jagdschutzorgans oder bei Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Außer im Fall des Widerrufs dauert das Amt des Jagdschutzorgans bis zur rechtskräftigen Bestellung eines neuen Jagdschutzorgans. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das bisherige Jagdschutzorgan über die neue Bestellung zu unterrichten. Mit Ablauf des Amtes oder bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Im Fall des vorzeitigen Endes der Bestellung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstatten.

(3) Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan sowie die nach § 50a Abs. 1 zusätzlich obliegenden Aufgaben der Überwachung der Wildfütterung hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.

(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.

(5) Die bestellten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen – bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung – vorzuweisen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Sonderschulen sind als selbstständige Sonderschulen oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen.

(2) In der fünften bis achten Schulstufe können eigene Klassen geführt werden, in denen ein der Mittelschule entsprechender Unterricht erteilt wird. In der neunten Schulstufe können für das Berufsvorbereitungsjahr und die Polytechnische Schule eigene Klassen geführt werden. An einer Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, kann eine Vorschulklasse geführt werden.

(3) Sonderschulklassen der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten sind nach Möglichkeit einer Sonderschule anderer Art anzuschließen.

(4) Ist die Führung eigener Schulen bzw. eigener Klassen für Schüler

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Als Jagdschutzorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Arten der Sonderschule sind

(2) Die im Abs. 1 lit. b bis h genannten Sonderschulen sind entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Organisationsform als Volksschule, Mittelschule oder Polytechnische Schule, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der entsprechenden Art der Behinderung zu bezeichnen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Sonderschulen sind als Sonderschulen für Knaben und Mädchen zu führen, es sei denn, daß aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen die Führung als Knabensonderschule bzw. als Mädchensonderschule notwendig ist.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Führung von Knabenklassen bzw. von Mädchenklassen jedenfalls unzulässig ist, wenn dadurch nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in einer Klasse notwendig wird.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Jagdschutzorgane befugt, Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.

(3) Den auf frischer Tat betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen werden.

(4) Auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist das Jagdschutzorgan befugt, Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.

(5) Die durch die Jagdschutzorgane abgenommenen Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben. Abgenommene Sachen sind zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt.

(6) Jagdschutzorgane sind verpflichtet, Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Erstattung einer Anzeige darf jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beanstandeten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung gemessen an der Bedeutung des gesetzlich geschützten Rechtsgutes unbedeutend sind. In einem solchen Fall hat das Jagdschutzorgan den Beanstandeten in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und hiervon den Bezirksjägermeister in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.

(3) Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs. 1 lit. c) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Finanzbehörden und des Bundesheeres, Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(4) Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Abs. 1 lit. b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.

(5) Das Recht, wildernde Hunde zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in Eigenjagdgebieten auch dem Jagdausübungsberechtigten zu.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen.

(2) Jagdschutzorgane sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben einer anderen Person von der Waffe Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in der Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

(3) Dem Schulleiter obliegt

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Das Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 61 bis 61d und des § 63 Abs. 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 haben die in Abs. 1 angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Abs.3) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hegeringleitern und ihren Stellvertretern gemäß Abs. 1 einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Abs. 1 zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen. Für die Ausstellung eines Dienstausweises an Jagdschutzorgane gilt § 45 Abs. 3.

(4) Den in Abs. 1 angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel und die Eulen sowie die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster.

(2) Die Landesregierung hat hinsichtlich des nicht in Abs. 1 angeführten Wildes mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (§ 3), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten). Für Alpenschneehasen, Alpensteinböcke, Goldschakale, Gemsen, Edelmarder und Iltisse ist jedenfalls eine Schonzeit festzulegen. In der Verordnung über die Schonzeiten ist auch das Wild anzuführen, das ganzjährig bejagt werden darf.

(3) Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes kann die Landesregierung bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. ä. verursacht werden, im ganzen Land, in einzelnen Verwaltungsbezirken oder in einzelnen Jagdgebieten die Schonzeiten verlängern oder festlegen, daß bestimmte Wildarten während des ganzen Jahres zu schonen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(4) Die Landesregierung kann für bestimmte Wildarten die nach Abs. 1 oder 2 festgelegten Schonzeiten für alle oder einzelne Jagdgebiete verlängern oder – soweit es sich nicht um Wild nach Abs. 4a handelt – auch aufheben oder verkürzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Verordnungen dürfen jeweils nur für die Dauer von fünf Jahren erlassen werden.

(4a) Um selektiv und in geringer Anzahl die Tötung, den Fang oder die Haltung von ganzjährig geschontem Federwild oder von Wölfen, Bären, Fischottern, Bibern, Wildkatzen oder Luchsen zu ermöglichen, kann die Landesregierung – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt – die nach Abs. 1 festgelegte Schonzeit für dieses Wild aufheben oder verkürzen, und zwar im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zu Forschungszwecken oder zur Aufstockung der Bestände und zur Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht. Diese Verordnung darf weiters nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass die Populationen der in der Verordnung angeführten Arten trotz der Aufhebung oder Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Soweit es sich nicht um ganzjährig geschontes Federwild handelt, darf diese Verordnung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch erlassen werden zum Schutz von Eigentum im allgemeinen oder zur Erhaltung natürlichen Lebensraumes. Diese Verordnungen dürfen jeweils höchstens für die Dauer von fünf Jahren erlassen werden.

(5) Die Landesregierung kann ferner die für eine bestimmte Wildart – ausgenommen eine der in Abs. 4a angeführten Wildarten – geltende Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Die Schonzeit für in Abs. 4a angeführtes Wild darf jedoch nur dann außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn dies zum Schutz einer der in Abs. 4a angeführten Interessen geboten erscheint, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Voraussetzungen des Abs. 4a zweiter Satz gegeben sind.

(5a) Die Landesregierung kann für an Landesgrenzen gelegene Jagdgebiete, die nach § 5 Abs. 2 festgestellt worden sind, durch Verordnung die nach Abs. 2 festgelegten Schonzeiten für Schalenwild auf die Dauer der Feststellung des Jagdgebietes verlängern oder verkürzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes zur Angleichung der Schonzeiten an die jenseits der Landesgrenze geltenden Bestimmungen erforderlich ist.

(6) Wild darf – sofern nicht ein Fall der §§ 52 oder 72 dieses Gesetzes oder §§ 4 oder 5 Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetz, LGBl. Nr. 30/2024, vorliegt – während der Schonzeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden.

(7) Bei Akten der Vollziehung gemäß Absatz 2 bis 5a ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Volksschule erreicht werden soll, gilt § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 20 sinngemäß.

(2) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erreicht werden soll, gilt § 35 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 36 sinngemäß.

(3) Eine Leiterstelle (ein Leiterdienstposten) ist nur für jene Sonderschulen vorzusehen, die als selbständige Sonderschule geführt werden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Landesregierung kann für Zwecke der Wissenschaft, musealer Sammlungen, des Unterrichts oder der Verpflanzung von Wild in ein anderes Jagdgebiet fallweise Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder im öffentlichen Interesse liegt und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt.

(2) Die Landesregierung kann Einzelstücke einer Wildart in Abweichung von den Schonvorschriften für einzelne oder alle Jagdgebiete mit Bescheid zum Abschuß oder zum Fang freigeben, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes, der Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung einer bedrohten Wildart oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt. Eine selektive Freigabe im Sinne des ersten Satzes darf für den Auerhahn in der Zeit vom 1. März bis 30. September, für den Birkhahn in der Zeit vom 1. April bis 20. September und für die Waldschnepfe in der Zeit vom 20. Februar bis 10. September nur erfolgen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art unter Berücksichtigung der Populationsgröße und der Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

(2a) Wenn sich eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 auf ganzjährig geschontes Federwild oder auf Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen oder Luchse bezieht, darf sie nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen, wenn die künstliche Aufzucht dieser Wildart zu ihrer Erhaltung notwendig oder im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und der Bewerber die Gewähr für eine sachgemäße Durchführung bietet. Die Bewilligung darf überdies nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.

(3a) Bezieht sich eine Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 auf Taggreifvögel oder Eulen, kann die Behörde im Bescheid anordnen, daß von der Bewilligung nur in Begleitung eines Behördenorganes Gebrauch gemacht werden darf. Ist der Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 nicht mit dem Jagdausübungsberechtigten identisch, so ist er verpflichtet, den Jagd ausübungsberechtigten so rechtzeitig zu verständigen, daß dieser oder sein Jagdschutzorgan bei der Durchführung der bewilligten Maßnahme anwesend sein kann.

(4) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt, krank oder seuchenverdächtig ist, ist auch während der Schonzeit und über den Abschußplan (§ 57) hinaus zu erlegen. Eine solche Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen. Wild, das unter diesen Voraussetzungen während der Schonzeit erlegt wurde, ist auf den Abschussplan nicht anzurechnen, aber in der Abschussliste gesondert auszuweisen. Das erlegte Stück ist in der Decke dem Hegeringleiter vorzulegen; dieser hat bei Verdacht auf Vorliegen einer Verwaltungsübertretung unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Diese kann die Vorlage des Wildes verlangen.

(5) Bei Akten der Vollziehung gemäß Abs. 1 bis 3 ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Sonderschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

(2) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Sinkt der Bestand einer Wildart bedeutend unter das dem Jagdgebiet entsprechende Mindestausmaß, so hat der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken, sofern keine Verordnung nach § 51 Abs. 3 erlassen wurde. Dabei ist jedenfalls auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Sonderschule ist stillzulegen, wenn

(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Federwild – ausgenommen Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben – sowie Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen und Luchse dürfen nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 52 Abs. 2a – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Taggreifvögel und Eulen dürfen überdies auch dann verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 54a erteilt wurde. Dies gilt auch für die Decke, das Fell und sonstige Bestandteile dieser Tiere. Im übrigen darf ganzjährig geschontes Wild nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß es aus einem Gehege stammt oder wenn eine Genehmigung nach § 52 Abs. 2 – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben dürfen jedoch nur verkauft sowie zum Verkauf befördert, gehalten oder angeboten werden, wenn sie rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Sonderschule ist aufzulassen, wenn

(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 30, aber sieben oder mehr als sieben betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Sonderschule aufgelassen werden.

(3) Die Auflassung einer Sonderschule hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Sonderschule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Sonderschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Das Halten von Taggreifvögeln und Eulen ist verboten.

(2) Die Landesregierung darf – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt – auf Antrag vom Verbot des Abs. 1 Ausnahmen bewilligen, wenn der Antragsteller die für eine Haltung erforderliche Verläßlichkeit nachweist, die Haltung einem gesunden Wildstand dieses ganzjährig geschonten Federwildes nicht abträglich ist und einer der Fälle des Abs. 3 vorliegt.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nur erteilt werden

(4) Verläßlichkeit liegt keinesfalls vor, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 und 5 gegeben sind oder wenn eine erteilte Ausnahmebewilligung bereits einmal widerrufen oder entzogen wurde.

(5) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 2 sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Haltung (Abs. 3) die Art und die Zahl der Taggreifvögel und Eulen festzulegen.

(6) Die Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung unverzüglich jede Veränderung im Zusammenhang mit den von ihnen gehaltenen Tieren einschließlich allfälliger Veränderungen des Ortes der Haltung mitzuteilen.

(7) Der Inhaber einer Zuchtbewilligung (Abs. 3 lit. c) ist weiters verpflichtet, der Landesregierung die erste Eiablage eines Geleges oder eines Nachgeleges binnen drei Tagen anzuzeigen; unverzüglich nach dem Ausschlüpfen hat er der Landesregierung die Zahl der Vögel und die Nummer des Zuchtringes mitzuteilen; im Falle einer Weitergabe eines nachgezüchteten Tieres sind der Name und die Anschrift des neuen Besitzers der Landesregierung mitzuteilen. Der Inhaber einer Zuchtbewilligung darf die nachgezüchteten Tiere ohne zusätzliche Bewilligung längstens sechs Monate halten.

(8) Wenn bei einem Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 eine der Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt, hat die Landesregierung die Bewilligung zu entziehen.

(9) Für den Antrag auf Bewilligung nach Abs. 3 lit. a bis d sowie für die erforderlichen Mitteilungen an die Landesregierung sind die durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Vordrucke zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck des Antrages und der Mitteilungen Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Taggreifvögel und Eulen, für die gemäß § 54a Abs. 2 eine Bewilligung zum Halten erteilt wurde, sind anläßlich der Erteilung dieser Bewilligung – in den Fällen des § 54a Abs. 3 lit. c sechs Wochen nach dem Ausschlüpfen eines nachgezüchteten Tieres – durch Organe des Landes zu beringen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.

(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Das Erlegen und Fangen von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild und Damwild – sowie von Auerhahnen und Birkhahnen unterliegt der Abschußplanung. Die Landesregierung kann, wenn dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Abschußrichtlinien maßgebenden Grundsätze erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, daß auch andere Wildarten der Abschußplanung unterliegen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Sonderschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 52, 53 und 54 gegeben sind.

(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 lit. a bzw. § 54 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Sonderschule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen.

(2) Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen

(3) Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist. Dies gilt nicht für Rotwild, falls hiezu in den Abschussrichtlinien (§ 56) Abweichendes geregelt wird.

(4) Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.

(5) Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 63 Abs. 5) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 2), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.

(6) Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(7) Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer

Kärnten zu hören.

(8) Abweichend von § 88a, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Soweit es für die Erhebung des Wildbestandes und zur Überwachung von Wildarten gesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung angeordnet ist, hat die Kärntner Jägerschaft ein amtliches Monitoring im notwendigen Ausmaß durchzuführen. Die Landesregierung darf sich jedoch das amtliche Monitoring für bestimmte Wildarten vorbehalten, sofern zu dessen Durchführung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind und hiefür sonstige geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.

(2) Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme, die koordinierte Wildbestandszählung und die Aufstellung von Wildkameras.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings zu dulden.

(4) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben die zur Durchführung des amtlichen Monitorings erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die für das amtliche Monitoring tätigen Personen haben eine schriftliche Ermächtigung mit sich zu führen und auf Verlangen eines Jagdausübungsberechtigten, Grundeigentümers sowie sonst betroffenen Nutzungsberechtigten vorzuweisen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung Richtlinien für die Abschußplanung (Abschußrichtlinien) sowie Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschußplanes einzuhalten sind, zu erlassen. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den wildökologischen Raumplan sowie die Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis, einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes, auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Zur Erzielung einer Anreizwirkung für die Erfüllung des Abschussplans in der jeweiligen Wildklasse ist in den Abschussrichtlinien ferner festzulegen, welche der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten, beschrieben nach Geschlecht, Wildklassen und Altersklassen, und in welcher Reihenfolge – jeweils unter Bedachtnahme auf die Wildschadensanfälligkeit sowie den Wildstand – für die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss (§ 57b) in Betracht kommen. Unter Bedachtnahme auf vorgenannte Zielsetzungen dürfen in den Abschussrichtlinien für die Erlegung oder den Fang von Rotwild besondere Bedingungen festgelegt werden (§ 55a Abs. 3 letzter Satz). Vor der Erlassung der Abschussrichtlinien sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für die Pflicht- und Berechtigungssprengel der Sonderschulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahme gelten die §§ 41 bis 43 sinngemäß. Die schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf werden hierdurch nicht berührt.

(2) Für einzelne Schulstufen einer Sonderschule können gesonderte Pflicht- und Berechtigungssprengel festgesetzt werden, die das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfassen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.

(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Abs. 4 lit. b jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen. Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 100/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.

(3) Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).

(4) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten

(5) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Abs. 4) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. Bei einer verpachteten Gemeindejagd hat der Hegeringleiter bis längstens 15. März dem Jagdverwaltungsbeirat

(6) Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete – ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben – absehen, wenn

(7) Trägt der Zustellnachweis, mit dem der festgesetzte Abschussplan (Abs. 2) zugestellt werden soll, nicht ein Aufgabedatum bis einschließlich 28. April, so gilt nach dem 1. Mai der vom Jagdausübungsberechtigten beantragte Abschuss als durchzuführender Abschuss (Abs. 4 lit. b). Der Bezirksjägermeister hat ab dem 28. April durch Anschlag in der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und in seiner Geschäftsstelle unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes kundzumachen, hinsichtlich welcher festgesetzten Abschusspläne die Zustellung gemäß §§ 22 oder 24 des Zustellgesetzes bis einschließlich 28. April eingeleitet worden ist.

(8) Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.

(9) Wurde gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Jagdausübungsberechtigte bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.

(9a) Hat sich während der Geltungsdauer des Abschussplanes ein Jagdgebiet in seiner Größe nicht nur unwesentlich verändert, so hat der Bezirksjägermeister von Amts wegen für die verbleibende Dauer der Abschussplanperiode (Abs. 3) den Abschussplan für ein betroffenes geändertes Jagdgebiet unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 4 neu festzusetzen.

(10) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.

(11) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen.

(12) Ist der durchzuführende Abschuss ungenügend, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild (§ 71 Abs. 3) zu vermeiden, hat die Landesregierung in Abänderung des Abschussplans, im Fall des Abs. 6 in Ergänzung des Antrags des Jagdausübungsberechtigten, von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid festsetzen. Abs. 2, mit Ausnahme des vorvorletzten Satzes, sowie Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Das Land kann für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf , denen der Besuch einer entsprechenden Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, Sonderschulen errichten, wenn die Zahl der Kinder, die für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen, so hoch ist, daß der dauernde Bestand dieser Sonderschule voraussichtlich gesichert ist.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Hauptstückes über die Sonderschulen mit Ausnahme der §§ 52, 54 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch einklassige Landessonderschulen als selbständige Sonderschulen geführt werden können.

(3) Eine Landessonderschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Abs. 1 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Das der Abschussplanung unterliegende Wild darf – soweit Abs. 2 oder 3 oder § 57b nicht anderes bestimmen – nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt oder gefangen werden.

(2) Stellt der Bezirksjägermeister fest, dass im Zuge der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart (ältere Stücke, Trophäenträger etc.) erlegt oder gefangen wurden, hat er im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, weitere solche Stücke erst zu erlegen oder zu fangen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart erlegt oder gefangen wurden. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die gegen solche Bescheide erhoben werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) In Freizonen (§ 55a Abs. 4) ist jedes Stück Rotwild unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen oder zu fangen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Nach Maßgabe des Wildökologischen Raumplans und der Abschussrichtlinien hat der Bezirksjägermeister nach Tunlichkeit im Abschussplan, ansonsten in einem gesonderten Bescheid, von Amts wegen bis zum Ablauf der Geltungsdauer des jeweiligen Abschussplans die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss weiterer Stücke von der Abschussplanung unterliegendem Schalenwild im Einzugsbereich eines oder mehrerer Jagdgebiete des Jagdbezirks zu erteilen, deren Inanspruchnahme an die Bedingung der Erfüllung des Abschussplans in der betreffenden Wildklasse zu knüpfen ist. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der zusätzliche Abschuss dem Zweck der Wildschadensverhütung oder der Erhaltung eines angemessenen Wildstandes dient; § 57 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß dem vorherigen Satz geboten ist.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte darf eine für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilte Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss jeweils nur im eigenen Jagdgebiet und nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass er zu seinem Vorhaben mit dem Bezirksjägermeister Rücksprache nimmt und kein Hinweis vorliegt, dass die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss schon ausgeschöpft worden ist.

(3) Sofern nach § 57 Abs. 8 erster Satz der Abschuss von Schalenwild in mehr als einem Abschussplan freigegeben wird, darf ein Jagdausübungsberechtigter die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den Abschussplan im eigenen Jagdgebiet erfüllt hat. Für die Verständigung der anderen Jagdausübungsberechtigten gilt § 57 Abs. 8 letzter Satz sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders binnen einer Woche nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung).

(2) Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (§ 57b), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung unverzüglich zu erfolgen hat. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Abschussmeldung hat im Wege des elektronischen Jagdinformationssystems der Kärntner Jägerschaft zu erfolgen. Im Rahmen dieses Systems hat die Kärntner Jägerschaft den Hegeringleiter sowie den Bezirksjägermeister über die erfolgte Abschussmeldung in Kenntnis zu setzen.

(4) Bei technischem Ausfall des elektronischen Jagdinformationssystems (Abs. 3) hat der Jagdausübungsberechtigte die Abschussmeldung an den Hegeringleiter zu erstatten. Dieser ist verpflichtet, eine Meldung gemäß Abs. 1 binnen einer Woche nach ihrem Einlangen, eine Meldung gemäß Abs. 2 jedoch unverzüglich an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Polytechnische Schule umfasst eine Schulstufe (neunte Schulstufe). Ihr hat mindestens eine Klasse zu entsprechen.

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres die Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule und die Schüler einer Sonderschulklasse gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, gefangene oder sonstwie verendete Wild in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschußliste zu verzeichnen; für aneinandergrenzende Jagdgebiete, für die nur ein Abschußplan erlassen wurde, hat die Verzeichnung in einer Abschußliste zu erfolgen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigtem das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Die Verzeichnung ist, wenn es sich um Wild, das der Abschußplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt, unverzüglich nach dem Abschuß oder Fang bzw. nach Auffindung des Wildstückes, bei dem übrigen Wild am Ende des Jagdjahres vorzunehmen; bei jedem Wildstück, das der Abschußplanung unterliegt, und bei Schwarzwild oder Damwild ist ferner der Name des Erlegers zu vermerken.

(2) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussliste in elektronischer Form geführt werden. Sofern die Abschussliste in Papierform geführt wird, ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festgelegte Vordruck zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck der Abschussliste Bedacht zu nehmen.

(3) Die Abschußliste ist während des Jagdjahres bei dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzulegen. Die Landesregierung, der Bezirksjägermeister, der Talschaftsreferent, die Hegeringleiter, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Leiter der Bezirksforstinspektion des Gebietes, in dem das Jagdgebiet liegt, sowie die Jagdschutzorgane des Jagdausübungsberechtigten sind zur Einsicht in die Abschussliste berechtigt. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Auflage der Abschussliste und die Einsichtnahme in elektronischer Form erfolgen.

(4) Die Abschußliste ist mit dem Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis zum 15. Jänner des folgenden Jahres dem Hegeringleiter zur Weiterleitung an den Bezirksjägermeister zu übermitteln.

(5) Der Bezirksjägermeister hat auf Grund der übermittelten Abschusslisten für den Bereich seiner Bezirksgruppe eine Wildnachweisung, getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Wildklassen zu erstellen, die den festgesetzten Abschuß, das erlegte oder gefangene Wild und das Fallwild zu enthalten hat. Für die Wildnachweisung ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf ihren Zweck und Inhalt festgelegte Vordruck zu verwenden.

(6) Die in den Abschußlisten gemachten Angaben dürfen außer in Verfahren vor Behörden nur für jagdwirtschaftliche und statistische Zwecke verwendet werden.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Polytechnische Schulen sind als selbstständige Polytechnische Schulen oder als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Polytechnischen Schule zu führen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft ist im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und der wirksamen Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu bestimmen, dass Jagdausübungsberechtigte den Abschuss von Schalenwild von bestimmter Art insbesondere durch Vorlage von Trophäen und Unterkiefern, des Hauptes in der Decke oder in grünem Zustand gegenüber Organen der Kärntner Jägerschaft oder ihren Beauftragten nachzuweisen haben; überdies dürfen Jagdausübungsberechtigte zur Ausstellung von Trophäen sowie Unterkiefern bestimmter Wildstücke bei der jährlichen Hegeschau verpflichtet werden. In der Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist, die Kennzeichnung der Wildstücke und die Anforderung der Vorlage zu erlassen.

(2) Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Abs. 2 die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.

(4) Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.

(5) Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (§ 99) oder Trophäen gemäß § 72 Abs. 5 sind von der Kärntner Jägerschaft auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Polytechnische Schulen sind als Polytechnische Schulen für Knaben und Mädchen zu führen.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Soweit die natürliche Äsung und Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, ist es dem Jagdausübungsberechtigten – unbeschadet der Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 61a Abs. 2 und unbeschadet des § 61c – gestattet, nach Maßgabe des § 61a Abs. 1 und 4, § 61b und der Verordnung gemäß Abs. 2 während der Zeit der Vegetationsruhe für die ausreichende und regelmäßige Fütterung des Wildes zu sorgen.

(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen, welches Futter

(3) Ferner hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Rotwild darf mit anderem Futter als Raufutter nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 2 gefüttert werden.

(2) Soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Rotwild in bestimmten Zonen, insbesondere auch in bestimmten Höhenlagen, zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, welche anderen Arten von Futter als Raufutter an welchem Standort für Rotwild zu verwenden sind. Derartige Aufträge dürfen nur in Rotwildkernzonen erteilt werden. In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfolgen hat, wobei der Beginn nicht vor dem 31. Oktober und das Ende nicht vor dem 15. April liegen soll. Bei der Erlassung dieser Bescheide sind auf den Einzugsbereich der Fütterung und auf ein vom Jagdausübungsberechtigten allenfalls vorgelegtes Fütterungskonzept und im Falle der räumlichen Nähe zur Landesgrenze auch auf die jenseits der Landesgrenze für Fütterungen geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung dieser Bescheide sind der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und ein Sachverständiger für Wildbiologie zu hören; sofern Auswirkungen auf angrenzende Jagdgebiete zu erwarten sind, sind auch die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete anzuhören. Diese Bescheide sind im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, bei der Landesregierung unter Vorlage eines Fütterungskonzeptes eine Prüfung dahingehend anzuregen, ob in seinem Jagdgebiet die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides im Sinne des ersten Satzes vorliegen. Die Landesregierung hat zu diesen Anregungen die im fünften Satz angeführten Stellen zu hören und, sofern die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides nicht vorliegen, die Stellungnahmen der angehörten Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, der die Überprüfung angeregt hat, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Werden in Bescheiden nach Abs. 2 Fütterungsaufträge für einen vor dem 1. Jänner liegenden Zeitraum erteilt, darf – unabhängig von Jagdgebietsgrenzen – im Umkreis von 400 m um die Rotwildfütterung nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist. Liegen andere Jagdgebiete als das, für das der Auftrag nach Abs. 2 erteilt wurde, in diesem 400-m-Umkreis, so haben die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete im Verfahren nach Abs. 2 Parteistellung.

(4) Die Fütterung von Rotwild – ausgenommen die Streckenfütterung (Kettenfütterung) – darf nur in Fütterungsanlagen nach § 63 Abs. 5 erfolgen. Tritt während der Zeit der Vegetationsruhe durch außerordentliche Witterungsverhältnisse eine Gefährdung von Rotwild ein, so darf der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates in dem zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Rahmen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Der Jagdausübungsberechtigte hat eine Streckenfütterung (Kettenfütterung) dem Bezirksjägermeister anzuzeigen..

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Fütterung von Gamswild und – unbeschadet des § 61c – von Schwarzwild ist verboten. Sonstiges Schalenwild darf, unbeschadet Abs. 3, nur mit Raufutter, Rehwild zusätzlich mit Ergänzungsfutter und in Gebieten nach Abs. 2 mit Obsttrester, gefüttert werden.

(2) Wenn und soweit es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abhaltung des Rehwildes von Verkehrsflächen erforderlich ist, kann der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan durch Verordnung Gebiete festlegen, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert werden darf. Gebiete, in denen auch Rotwild vorkommt, sind von einer derartigen Festlegung ausgeschlossen.

(3) Die Fütterung

(4) Die Fütterung von Rehwild und Muffelwild darf nur in Fütterungsanlagen nach § 63 Abs. 5 erfolgen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Lockfütterungen (Kirrungen) sind jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.

(2) Überdies darf Schwarzwild nur in Gebieten, in denen Rotwild nicht vorkommt, unter Beachtung einer Verordnung gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 gekirrt werden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Jagdausübungsberechtigte und ihre Jagdschutzorgane dürfen Futter nur zur Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 61a Abs. 2 und nur so lagern, dass eine Futteraufnahme oder die Aufnahme einer Witterung durch Rotwild nicht möglich ist. Darüber hinaus darf anderes Futter als Raufutter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder für zulässige Kirrungen für Schwarzwild (§ 61c Abs. 2) im Freien gelagert werden.

(2) Erhalten Jagdausübungsberechtigte oder deren Jagdschutzorgane davon Kenntnis, dass in ihrem Jagdgebiet anderes Futter als Raufutter im Freien gelagert wird, ohne dass dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder für zulässige Kirrungen für Schwarzwild erfolgt, haben sie hievon die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bezirksjägermeister zu verständigen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der Wildfütterung und zur Verhinderung von Wildschäden zu Fütterungsgemeinschaften zusammenschließen. Die Bildung von Fütterungsgemeinschaften ist der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung anzuzeigen. Aus der Gründungsvereinbarung müssen jedenfalls die Mitglieder, die Vertretungsbefugnis und die Kostenaufteilung ersichtlich sein.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der großräumigen Hege einer oder mehrerer Wildarten, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer tragbaren Wilddichte, eines der Wildart nach biologischen Erkenntnissen entsprechenden Geschlechterverhältnisses und Altersklassenaufbaues, zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.

(2) Die Bildung von Hegegemeinschaften im Sinne des Abs. 1 ist dem Bezirksjägermeister unter Vorlage ihrer Satzungen anzuzeigen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 5 ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, Fütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Zur Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist ferner die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke und der Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die jeweils innerhalb eines Umkreises von 2,8 km um die Anlage gelegen sind, erforderlich. Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorrichtungen anzubringen oder aufrecht zu erhalten, welche dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).

(2) Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von Fütterungsanlagen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach § 3 Abs. 3 nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann. Dies gilt für die Zustimmung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Anlagen nach Abs. 1 und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Festsetzung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Abs. 2) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000, LGBl. Nr. 67/2000, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass für das Verwaltungsverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.

(5) Die beabsichtigte Errichtung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage ist dem Bezirksjägermeister unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. Der Bezirksjägermeister hat die Errichtung nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates zu untersagen, wenn

(6) Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Abs. 5) eintreten.

(7) Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 58 Abs. 2 und 3).

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen sowie deren Jagdgästen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen bzw. gebrochen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden.

(1a) Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete (§ 9) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters auf Antrag des begünstigten Jagdausübungsberechtigten festzustellen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 für diese Einräumung eines Jägernotweges weiterhin gegeben sind, und bejahendenfalls auszusprechen, daß der Jägernotweg bis zur nächsten Jagdgebietsfeststellung weiterhin als eingeräumt gilt.

(2) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zustande, so gelten für die Ermittlung und Festsetzung der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000, LGBl. Nr. 67/2000, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass für das Verwaltungsverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Für die Erteilung des Unterrichtes und für die Lehrerstellen (Dienstposten) gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Leiterstelle nur für jene Polytechnischen Schulen vorzusehen ist, die als selbständige Polytechnische Schulen geführt werden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem sich das Wild befindet, vorbehalten.

(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen; er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird bei der Nachsuche auf Schalenwild das Wild zustandegebracht, so bleibt zwar dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht jedoch dem Schützen zu. Wird die Nachsuche aufgegeben, so fällt die Trophäe dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu, in dem das Wild gefallen ist. Die Nachsuche gilt nicht als aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder aus anderen wichtigen Gründen abgebrochen, jedoch am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wird.

(4) Die Verfolgung krankgeschossenen oder auch nur vermutlich getroffenen Wildes auf fremden Jagdgebieten (Wildfolge) ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig, in welcher festgelegt wird, welche Befugnisse sich die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete im Falle des Überwechselns von krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild gegenseitig einräumen. Wurde lediglich Wildfolge vereinbart, ohne daß die Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten im einzelnen festgelegt wurden, so gelten nachstehende Vorschriften

(5) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter ist vorher zu benachrichtigen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Polytechnische Schule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

(2) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten und den Verdacht von Wildseuchen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister zu melden.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Polytechnische Schule ist stillzulegen, wenn

(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Für jedes Jagdgebiet hat der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen nachweislich brauchbaren Jagdhund zu halten oder nachzuweisen, dass ihm ein solcher jederzeit zur Verfügung steht.

(2) Für jedes Jagdgebiet über 2000 ha muß vom Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan ein geprüfter Schweißhund oder ein auf der Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund gehalten werden. Sind mehrere benachbarte Jagdgebiete in einer Hand vereinigt, so ist das gesamte Flächenausmaß dieser Jagdgebiete für das Halten eines solchen Hundes entscheidend.

(3) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen geordneten Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen. Der Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit ist durch eine jagdliche Leistungsprüfung nach der Prüfungsordnung eines vom österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV) anerkannten Zucht- oder Prüfungsvereines zu erbringen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Polytechnische Schule ist aufzulassen, wenn

(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 50, aber 15 oder mehr als 15 betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Polytechnische Schule aufgelassen werden.

(3) Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des auf den letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Polytechnischen Schule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Es ist verboten

(1a) Die Verbote der Z 22, 23 und - hinsichtlich der Errichtung von Hochständen und Hochsitzen - auch Z 24 sowie Z 25 gelten für jedermann.

(1b) Zur Bejagung von Schwarzwild dürfen abweichend von § 68 Abs. 1 Z 4, 8 und 8a Infrarot- oder elektronische Zielgeräte, Fanggeräte zum Lebendfang, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele sowie Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder mit elektronischem Bildverstärker verwendet werden, sofern dies

(1c) Zur Bejagung von Bibern, Fischottern, Goldschakalen und Wölfen kann die Landesregierung

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in begründeten Fällen und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Abs. 1 Z 8) zuzulassen.

(3) Der Landesjägermeister darf auf Antrag für einen zeitlich und örtlich beschränkten Bereich die Verwendung von Abzugeisen abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 4 - beschränkt auf höchstens fünf Jahre - bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Tierseuchen, der Räude und des Fuchsbandwurmes, an der Abwehr ernster Schäden für die Landwirtschaft sowie am Schutz von Tierarten durch das Aufstellen von Abzugeisen höher zu bewerten sind als die öffentlichen Interessen des Naturschutzes, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, und im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 3a vorliegen. Der Antrag auf Bewilligung hat jene Bereiche des Jagdgebietes, für die die Aufstellung von Abzugeisen beantragt wird, einzugrenzen; im Antrag ist anzugeben, welches Raubwild durch Abzugeisen gefangen werden soll und welche Kennzeichen die Abzugeisen, für die die Bewilligung beantragt wird, haben. Ist der Antragsteller nicht zugleich Jagdausübungsberechtigter, so ist dem Antrag die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten anzuschließen. Inhabern von Jagdgastkarten darf keine Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen erteilt werden. Die Bewilligung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß der Bewilligungsinhaber dem Landesjägermeister bis zum 31. März jeden Jahres die Fänge unter Bezeichnung der gefangenen Tiere und, wenn ein Verdacht auf Räude vorliegt, auch diesen, bekanntgibt.

(3a) Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 3 sind

(3b) Die Kärntner Jägerschaft hat die Abzugeisen durch Einstanzen einer Kennzahl zu kennzeichnen. Der Besitzer des Abzugeisens muß über die Kennzahl feststellbar sein. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Kärntner Jägerschaft die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens überprüft und festgestellt hat. Die Kärntner Jägerschaft hat die Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und die Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, mitzuteilen.

(3c) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(3d) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der zu verwendenden Abzugeisen, die Ausbildung des Bewilligungswerbers sowie über die Kennzeichnung und die Überprüfung der Abzugeisen festzulegen.

(3e) (entfällt)

(3f) Der Landesjägermeister hat die Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen zu widerrufen, wenn in einem Abzugeisen ein anderes Tier als Raubwild oder umherstreifende Katzen (§ 49 Abs. 1 lit. b und Abs. 5) gefangen wird oder wenn ein gefangenes Tier nicht sofort getötet wurde oder wenn Menschen oder Nutztiere einschließlich der Haustiere gefährdet wurden.

(3g) Der Landesjägermeister hat für eine stichprobenweise Überwachung der Einhaltung des Bewilligungsbescheides nach Abs. 3 zu sorgen.

(4) Das Jagen in Naturschutzgebieten und Nationalparks kann durch Verordnung der Landesregierung gesondert geregelt werden. Auf die im Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl Nr 54/1986, sowie in Nationalparkgesetzen aufgestellten Grundsätze ist Bedacht zu nehmen.

(5) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft kann mit Verordnung die der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Fanggeräte den Bestimmungen des Abs. 1 Z 4 entsprechen und wie deren Aufstellung (Abs. 1 Z 5) zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat mit Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, sofern die Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint, und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Sie hat weiters durch Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, wenn durch ihre Verwendung das örtliche Verschwinden des Edelmarders oder des Iltisses hervorgerufen werden könnte oder deren Populationen schwer gestört werden könnten, sofern die weitere Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(7) Werden Ansitzeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 Z 23 errichtet oder aufrechterhalten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, entweder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes vorzulegen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gilt in gleicher Weise für Ansitzeinrichtungen und Fütterungsanlagen, die entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 24 oder 25 errichtet oder aufrechterhalten werden.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Polytechnischen Schule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 65, 66 und 67 gegeben sind.

(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 lit. a bzw. § 67 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Polytechnischen Schule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen und Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern, sowie mit Frettchen oder mit Beizvögeln zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Die schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ist auch für den Transport von erlegtem oder gefallenem Schalenwild durch ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und außerhalb sonstiger Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, erforderlich.

(2) Nichtberechtigten Personen ist das Ankirren von Wild, das Berühren oder Aufnehmen von Jungwild, ferner, unbeschadet der Bestimmungen des § 71, jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild sowie jede Verfolgung von Wild verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz nichtberechtigter Personen, so haben sie es unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, seinem Jagdschutzorgan oder der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern. Diese hat das Wild dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan ehestens zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird Wild von Fahrzeugen verletzt oder getötet, so hat der Lenker des Fahrzeuges dies der nächsten Polizeiinspektion, dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan zu melden. Der Jagdausübungsberechtigte oder dessen Jagdschutzorgan hat nach Erhalt einer Meldung unverzüglich für die Bergung des Wildes zu sorgen, sofern dies ohne Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit möglich ist, und erforderlichenfalls eine Nachsuche durchzuführen. Um die Erfüllung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, hat der Landesjägermeister auf Ersuchen einer Polizeiinspektion die Namen und Erreichbarkeitsdaten von Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorganen, die Jagdgebiete oder deren Teile innerhalb des örtlichen Wirkungsbereichs der Polizeiinspektion betreffen, bekanntzugeben.

(4) Soweit dies zum Schutz des Wildes erforderlich ist, insbesondere während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjägermeisters mit Verordnung für das gesamte Landesgebiet oder für Teile davon Hundehaltern auftragen, dass Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren sind.

(5) Unbefugten ist das Besteigen von Hochsitzen und Hochständen verboten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für die Schulsprengel von Polytechnischen Schulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahme gelten die §§ 25 bis 28 sinngemäß, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Polytechnische Schulen kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden, um den Schülern dieser Schulen die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Fachbereichen einzuräumen. Diese Schulsprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.

(3) Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels nach Abs. 2 bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Polytechnischen Schule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5).

(4) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Polytechnische Schule im neunten bzw. in einem freiwilligen zehnten Schuljahr zu besuchen, können die Polytechnische Schule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(5) Schüler im Sinn des Abs. 4 sind Sprengelangehörige.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die Bezeichnung einer Schule ist vom Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion festzulegen. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Für Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten kann zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung verwendet werden.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschul-Cluster“, allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltliche Ausrichtung oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz, zu bezeichnen.

(2) Die Bildung von Schulclustern erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung die Schulerhalter, die Schulforen bzw. die Schulgemeinschaftsausschüsse der betroffenen Schulen sowie die nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse zu hören.

(3) Die Bildung von Schulclustern nach den Abs. 4 und 5 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Die Bildung eines Schulclusters kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Bildung eines Schulclusters mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse erforderlich. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.

(4) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls dann anzustreben, wenn

(5) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 3 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung eines Schulerhalters, der Landesregierung oder der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse gebildet werden, wenn

(6) Die Bildungsdirektion hat für jeden Schulcluster einen Leiter zu bestellen und diesem unter Bedachtnahme auf die für die Erstellung der Stellenpläne vorgegebenen Grundsätze sowie die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster erforderlichen Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Leiter des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei sind die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Leiter des Schulclusters hat die erforderlichen Bereichsleiter zu bestellen. Die im Schulcluster für die Schulclusterleitung, die Bereichsleitung oder den Einsatz von Verwaltungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(8) Der Leiter des Schulclusters hat alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 90/1994, dem Schulleiter übertragen sind. Der Leiter des Schulclusters kann einzelne dieser Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.

(9) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt werden. Dies mit der Maßgabe, dass

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuß abgesehen vom Abschußplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies das Erfordernis der Winterruhe dieser Wildart oder sonstige besondere Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Abs. 1b) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.

(1a) Soweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.

(1b) Wildschutzgebiete sind Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind, oder Flächen, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden. In Wildschutzgebieten darf nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist.

(2) Die Sperre bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.

(3) Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, dass die Sperre nur abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen gilt.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Schulgebäude und Schulräume sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, daß sie den Erfordernissen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Schüler, den pädagogischen Erfordernissen sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Schüler entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Schule gewährleisten. Weiters sind jene Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinaus auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Lehrer und des sonstigen, an der Schule tätigen Personals bei der Ausübung ihres Dienstes notwendig sind. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.

(2) Für jede Schule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern und Gruppenräumen in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Schülerzahl erforderlichen Größe sowie die erforderlichen Nebenräume, für ganztägige Schulen überdies die für die Einnahme der Verpflegung und die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume vorzusehen.

(3) Schulgebäude sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen und mit Kleiderablagen außerhalb der Unterrichtsräume auszustatten.

(4) Außerdem sind für jede Schule vorzusehen

(5) Außerdem können für eine Schule vorgesehen werden

(6) Ferner können in einem Schulgebäude Wohnungen für Lehrer sowie für das sonstige, an der Schule tätige Personal vorgesehen werden. Diese Wohnungen müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind der Grundeigentümer und auch der Jagdausübungsberechtigte befugt, das Wild von den Kulturen durch geeignete Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zweck Wildscheuchen, Wildzäune u. ä. zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen. Die Verwendung freilaufender Hunde zur Abhaltung des Wildes ist jedoch untersagt. Die Bestimmungen des § 63 werden hiedurch nicht berührt.

(2) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs. 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 4) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens gemäß dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören.

(2a) Dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung kommt gemäß § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 576/1987, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 2, und Parteistellung zu.

(3) Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen

(3a) Eine standortgemäße Baumartenmischung ist jedenfalls gefährdet, wenn auf größeren Flächen sich die im Umkreis vorhandene Baumartenmischung nicht mehr entwickeln oder überhaupt nicht mehr aufkommen kann.

(4) Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 kommen in Betracht

(5) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß Abs. 4 lit. c und d.

(6) Die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen ( Abs. 1) müssen so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke durch den Grundeigentümer nicht unnötig und unzumutbar behindert wird.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz sinngemäß.

(2) In jedem Klassenzimmer sind ein Kreuz sowie das Landes- und das Bundeswappen, in jeder Schule ist ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

(3) Jede Schule ist mit den zur Durchführung des Unterrichtes erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung von Schalenwild im Interesse der Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Schalenwildes dem Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Eine solche Verminderung darf auch während der Schonzeit durchgeführt werden.

(1a) Bezieht sich ein Auftrag nach Abs. 1 auf Schwarzwild in Gebieten, in denen Rotwild vorkommt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten auch Ausnahmen vom Verbot des § 61c Abs. 2 im erforderlichen örtlichen und zeitlichen Rahmen bewilligen. In diesem Auftrag ist unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan auch festzulegen, welches Futter für die Kirrung zu verwenden und wie es vorzulegen ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einem Abschußauftrag nach Abs. 1 nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiete die Möglichkeit zu geben, den von einem Abschußauftrag nach Abs. 1 erfaßten Abschuß während einer angemessenen Frist - jedoch nicht in der Schonzeit - jeweils in ihrem Jagdgebiet zu erfüllen. Der Abschußauftrag ist erfüllt, sobald das Wild in diesen benachbarten Jagdgebieten erlegt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdausübungsberechtigten den Namen der Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen, die im Fall der Erlegung eines vom Abschußauftrag erfaßten Wildes unverzüglich zu verständigen sind. Der Jagdausübungsberechtigte, der einen derartigen Abschuß durchführt, hat davon überdies unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde verlangen, dass das Wild in der Decke dem Hegeringleiter vorgelegt wird. Besteht die Vermutung, dass die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht eingehalten wurden, hat der Hegeringleiter die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(4) Haben Maßnahmen nach Abs. 2 nicht zu einer Erfüllung des Abschußauftrages geführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung des Abschusses auf Kosten des verpflichteten Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 1 zu veranlassen. Unbeschadet des Abs. 5 ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(5) Ist der Abschuss von Rot- oder Rehwild nach Abs. 1 aufgetragen worden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Trophäen der erlegten Rotwildstücke der Klasse I und II für verfallen zu erklären. Solche Trophäen sind der Kärntner Jägerschaft zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der Bildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung den Schulleiter zu hören.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 70 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von Schalenwild gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid befristet unter Bezeichnung einer Freihaltungszone anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs durch Schalenwild in seinem Bestand gefährdet wird und ein wirksamer Schutz des Waldes durch ein Vorgehen nach § 57 Abs. 12 sowie nach § 71 Abs. 2 und 4 nicht erwartet werden kann. Die Freihaltung ist insbesondere dann anzuordnen, wenn dieser forstliche Bewuchs mit Mitteln der öffentlichen Hand gefördert wird oder gefördert wurde oder eine solche Förderung geplant ist. Die Freihaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der zuständigen Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde anzuordnen. § 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Anordnung zur Freihaltung ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Sie hat sich auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken, es sei denn, dass der Schutzzweck durch Beschränkung der Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes oder durch Unterscheidung nach Geschlecht und Altersklassen erreicht werden kann.

(3) Die Anordnung zur Freihaltung verpflichtet dazu, jedes Stück des betreffenden Wildes, das sich in der Freihaltezone einstellt, unverzüglich zu erlegen. Die Freihaltung darf auch während der Schonzeit, ausgenommen für tragende Tiere, und in Abweichung vom Abschussplan durchgeführt werden.

(4) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von ansteckungsverdächtigem Schalenwild von Amts wegen anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Seuchenausbreitung erforderlich ist. Abs. 1 erster und letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 sind auf diesen Fall sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Schwarzwild darf nur ausgesetzt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte durch eine zureichende Einfriedung ein Ausbrechen desselben verhindert.

(2) Das Aussetzen von Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn sie mit den Zielen des § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl Nr 55/1983, im Einklang steht.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den Bestimmungen des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 72 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Schulzwecke verwendet werden.

(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 72 Abs. 1 bewilligt wurden, für Schulzwecke bedarf einer Verwendungsbewilligung.

(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Verwendungsbewilligung obliegt der Bildungsdirektion.

(4) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 70 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Die Schadenersatzpflicht umfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ein, wenn er den Schaden durch unzureichenden Abschuß verschuldet hat. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, haftet der Pächter, im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Jagdverwalter die Gemeinde.

(4) Die gesetzliche Ersatzpflicht gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gilt nicht, falls ein Wildschaden

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Bewilligung nach § 72 Abs. 1 oder einer Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2 dürfen die davon erfassten Gebäude, Räume und anderen Liegenschaften nur mehr für Schulzwecke, für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie für Betreuungsangebote in den Ferienzeiten verwendet werden, soweit sich aus den §§ 75 und 76 nichts anderes ergibt.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Gleichzeitig ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.

(2) Erreichen die Wild- und Jagdschäden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.

(3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzelstehenden jungen Bäumen, nicht heimischen Forstkulturen, Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen, wie Beerenkulturen, Arznei-, Farb- und Gewürzpflanzen, Hopfen, Tabak, Weingärten, Holunderpflanzungen u. ä. sowie sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Geschädigten getroffen wurden, womit diese Anpflanzungen im allgemeinen geschützt werden. Bei Baumschulen und Niederpflanzungen besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1,50 m hohe Einfriedung entsprechend geschützt sind.

(3a) Wildschäden an Haustieren, Nutztieren oder Fischen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haustiere, Nutztiere oder Fische zu schützen pflegt, vom Geschädigten getroffen wurden. Dies gilt im Anwendungsbereich des Kärntner Alm- und Weideschutzgesetzes nicht in Almschutzgebieten sowie auf Weiden, sofern keine andere zufriedenstellende Lösung zur Verhütung ernster Schäden durch den Wolf besteht.

(4) Wild- und Jagdschäden an Waldkulturen sind nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu ermitteln. Hiebei ist zwischen Verbiß-, Schäl- und Fegeschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen, Bestandsschädigungen oder betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind.

(5) Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen (§ 71 Abs. 1) unwirksam macht oder den Jagdausübungsberechtigten an geeigneten Schutzmaßnahmen (§ 71 Abs. 1) hindert oder diese untersagt, geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren. Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens geht auch in dem Umfang verloren, in dem Maßnahmen oder Unterlassungen des Geschädigten für die Entstehung oder Vergrößerung von Wildschäden verursachend sind, wie etwa durch eine nicht auf die Vermeidung von Wildschäden Bedacht nehmende Lagerung von Futter - ausgenommen Raufutter - im Freien.

(6) Für den Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (§ 15), ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 3a Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu leisten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, auch zu anderen als im § 74 angeführten Zwecken ist nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht. Der Schulerhalter hat vor der Erteilung der Erlaubnis den Schulleiter zu hören.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter (§ 79) hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Schulzwecke bedarf einer Bewilligung.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung obliegt der Bildungsdirektion.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.

(4) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die Bildungsdirektion die Widmung von Amts wegen aufzuheben, sofern die Widmung nicht vom gesetzlichen Schulerhalter aufgehoben wird.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) In jeder Gemeinde ist eine Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten (Schlichtungsstelle) einzurichten.

(2) Die Schlichtungsstelle hat über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt.

(3) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die vom Bürgermeister für die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates zu bestellen sind; für ein Mitglied kommt der Kärntner Jägerschaft das Vorschlagsrecht zu; ein Mitglied ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates und ein Mitglied aus dem Kreis der Personen, die weitere Mitglieder eines Jagdverwaltungsbeirates (§ 94 Abs. 1) sind, zu bestellen. Bei der Bestellung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jedenfalls ein Mitglied nicht das Recht zu jagen haben darf. Anläßlich der Bestellung hat der Bürgermeister eines der Mitglieder zum Obmann zu bestellen. Als Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen nur verläßliche Personen, die mit den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd vertraut sind und die in dem Gemeindegebiet nicht jagdausübungsberechtigt sind, bestellt werden. Für die Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Wenn der Obmann oder die Beisitzer ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen, so hat sie der Bürgermeister ihres Amtes zu entheben und an ihrer Stelle eine andere Person zu bestellen (Abs. 3). Gleiches gilt, wenn der Obmann oder die Beisitzer um ihre Enthebung ersuchen.

(5) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Der Obmann und die Beisitzer haben jedoch Anspruch auf Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen Kosten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die mit der Erhaltung einer Schule verbundenen Kosten (Schulerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.

(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Schulliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden sowie die Kosten für die Anlagen, die Einrichtungsgegenstände und die Unterrichtsmittel, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.

(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Schulerhaltungskosten.

(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, sind Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten.

(2) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(3) Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.

(4) Zur Entscheidung der Schlichtungsstelle ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.

(5) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bedarf der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Die Entscheidung ist an die Gemeinde weiterzuleiten, die sie den Parteien nachweislich zuzustellen hat.

(6) Wird keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so bildet die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Schulerhaltungskosten hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge).

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind

(4) Sprengelzugehörige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters sowie allenfalls die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt.

(5) An einer Schule in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie die anderen Gebietskörperschaften, die im Schulsprengel einer Schule, dem sie nicht zugehören, Heime oder andere Anstalten erhalten, in denen Schüler dieser Schule untergebracht sind.

(6) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber an der betreffenden Schule nicht beteiligten Gemeinden für Schüler, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. c nicht zutreffen, keinen Anspruch auf Schulerhaltungsbeiträge. Der gesetzliche Schulerhalter kann jedoch hinsichtlich dieser Schüler mit den jeweiligen Gemeinden schriftliche Verträge über eine Beteiligung an den Schulerhaltungskosten abschließen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle hat der Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht innerhalb der Gemeinde befindet, für die die Schlichtungsstelle bestimmt ist, einen in dieser Gemeinde wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort der Gemeinde bekanntzugeben, die hievon den Obmann der Schlichtungsstelle zu verständigen hat.

(2) Unterläßt es der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer auf Antrag des Obmannes der Schlichtungsstelle von der Gemeinde festzusetzenden achttägigen Frist, den Bevollmächtigten der Gemeinde bekanntzugeben, so bestimmt diese den Bevollmächtigten und gibt ihn dem Obmann der Schlichtungsstelle sowie dem Jagdausübungsberechtigten bekannt. Dieser Bevollmächtigte ist befugt, den Jagdausübungsberechtigten im Verfahren vor der Schlichtungsstelle solange rechtswirksam zu vertreten, als dieser nicht einen anderen Bevollmächtigten bestellt und der Gemeinde zwecks Verständigung des Obmannes der Schlichtungsstelle bekanntgegeben hat.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Über die Tragung des Betriebsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.

(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Betriebsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Betriebsbeiträge ist nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres zu ermitteln. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Ermittlung der Betriebsbeiträge hat - außer bei Sonderschulen - in der Weise zu erfolgen, dass die Zahl der Schüler, die die Schule am 1. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) besucht haben, und für die die betreffende Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, mit der Kopfquote (Abs. 3) vervielfacht wird.

(3) Die Kopfquote ist durch Teilung des Betriebsaufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die Schule besucht haben, zu ermitteln.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen einer Schulart mit einem gemeinsamen Schulsprengel, so ist die Kopfquote für diese Schulen gemeinsam zu ermitteln.

(5) Bei ganztägigen Schulen sind die Betriebsbeiträge für den Betriebsaufwand, der sich im Freizeitbereich des Betreuungsteiles

(6) Bei Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt sowie bei Klassen von Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt, für die ein eigener Berechtigungssprengel festgelegt ist, sind die Schüler, die diese Schulen oder Klassen besuchen und deren Berechtigungssprengel angehören, bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquoten jeweils zur Hälfte der als Sonderform geführten Mittelschule und der für sie sonst sprengelmäßig zuständigen Mittelschule zuzurechnen.

(7) Die Betriebsbeiträge für Sonderschulen sind jeweils zur Hälfte nach den Abs. 2, 3 und 4 bzw. in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 zu ermitteln. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Betriebsbeiträge nach Abs. 5 bei ganztägigen Sonderschulen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Zur Vertretung der Interessen der in Kärnten die Jagd ausübenden Personen und der Jagdschutzorgane, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege der Weidgerechtigkeit und zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird die Kärntner Jägerschaft eingerichtet.

(2) Die Kärntner Jägerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; sie hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.

(3) Vor der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Jagd berühren, ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Über die Tragung des Investitionsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.

(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Investitionsbeiträge zu entrichten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 2 und 3 zu ermitteln ist, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Kann die der Berechnung der Kopfquote zugrundeliegende Schülerzahl nicht nach der Zahl der Schüler, die die Schule am Stichtag besucht haben, ermittelt werden, weil

(4) Die Investitionsbeiträge für Sonderschulen sind jeweils zur Hälfte nach Abs. 3 bzw. in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Liegt jedoch eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. a oder b vor, so sind die Investitionsbeiträge zur Gänze nach Abs. 3 zu ermitteln.

(5) Die Schüler der Vorschulstufe und die im § 78 Abs. 3 lit. c genannten Schüler sind bei der Ermittlung der Investitionsbeiträge nicht zu berücksichtigen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Zur Erfüllung der im § 80 Abs. 1 angeführten Ziele obliegt der Kärntner Jägerschaft neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben - soweit § 81a nicht anderes bestimmt - im eigenen Wirkungsbereich insbesondere

(1a) Die sich aus den §§ 38a bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Kärntner Jägerschaft kann sich mit den Landesjagdverbänden der übrigen Bundesländer zu einem gemeinsamen Jagdverband vereinigen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Betriebsbeiträge für das Rechnungsjahr spätestens bis zum 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Die Betriebsbeiträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Investitionsbeiträge entsprechend dem Baufortschritt mindestens jährlich, allenfalls in Teilbeträgen, mit Bescheid vorzuschreiben. Die letzte Vorschreibung hat die Gesamtabrechnung zu enthalten. Die Teilbeträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften bereits in dem der Vorschreibung vorangehenden Jahr mit Bescheid Vorauszahlungen auf die zu entrichtenden Investitionsbeiträge vorschreiben, wenn die mit der Beschaffung der für eine Schule erforderlichen Grundstücke, die mit der Durchführung baulicher Maßnahmen oder die mit der Beschaffung der Einrichtung einer Schule verbundenen Belastungen die finanzielle Leistungsfähigkeit des gesetzlichen Schulerhalters übersteigen.

(4) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die voraussichtliche Höhe der im folgenden Jahr zu entrichtenden Betriebs- und Investitionsbeiträge bzw. der Vorauszahlungen so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie bei der Festsetzung des Haushaltsplanes berücksichtigt werden können.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Die Aufgaben, die sich aus den §§ 37, 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3 bis 3b, 3f, 3g und 5, § 69 Abs. 3 letzter Satz, § 95 und § 95a Abs. 2 und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Kärntner Jägerschaft hat ihren Sitz in Klagenfurt.

(2) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind die Inhaber der Jagdkarten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und endet drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit, mit dem Entzug der Jagdkarte oder durch Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft.

(3) Die Kärntner Jägerschaft erfüllt ihre Aufgaben im Landesgebiet, das in Bezirksgruppen (Jagdbezirke) und Hegeringe gegliedert wird.

(4) Die Bezirksgruppen (Jagdbezirke) umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes, wobei die Städte Klagenfurt und Villach den politischen Bezirken Klagenfurt-Land bzw. Villach-Land zugeordnet sind.

(5) Die Bezirksgruppen (Jagdbezirke) gliedern sich in Hegeringe. Der Bereich der Hegeringe ist unter Bedachtnahme auf die jagdwirtschaftlichen Erfordernisse und auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Hegeringen übertragenen Aufgaben festzulegen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, einer Gebietskörperschaft, die innerhalb von 20 Jahren nach der Entrichtung von Investitionsbeiträgen ganz oder teilweise aus dem Schulsprengel einer Schule ausscheidet, einen angemessenen Teil der entrichteten Investitionsbeiträge zu erstatten. Über die Erstattung der Investitionsbeiträge können der gesetzliche Schulerhalter und die betreffende Gebietskörperschaft einen schriftlichen zivilrechtlichen Vertrag abschließen.

(2) Wird ein zivilrechtlicher Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen, so hat der gesetzliche Schulerhalter auf Antrag der betreffenden Gebietskörperschaft die Höhe des Erstattungsbetrages mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist unter Zugrundelegung einer Abschreibung des geleisteten Investitionsbeitrages in der Höhe von 5 v.H. für jedes Jahr, in dem die Schüler der betreffenden Gebietskörperschaft die Schule besucht haben, zu ermitteln.

(3) Für die Umlegung des Erstattungsbetrages auf die übrigen beitragspflichtigen Gebietskörperschaften gilt § 80 sinngemäß.

(4) Die Erstattung von Investitionsbeiträgen entfällt, wenn sich durch die Änderung des Schulsprengels die Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. 1, die der Berechnung der Investitionsbeiträge nach § 80 Abs. 3 zugrunde zu legen ist, nicht um mehr als 20 v.H. vermindert.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind die Vollversammlung (der Kärntner Landesjägertag), der Landesvorstand, der Landesausschuß, der Landesjägermeister, die Rechnungsprüfer, der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt.

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Bezirksjägermeistern und den Delegierten der Bezirksgruppen. Jede Bezirksgruppe entsendet für die ersten 100 Mitglieder und für je 50 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Vollversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.

(3) Der Vollversammlung obliegen

(3a) Zum Rechnungsprüfer (Stellvertreter), zum Vorsitzenden des Disziplinarrates, zu seinen Stellvertretern und zu sonstigen Mitgliedern des Disziplinarrates sowie zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter) ist nur wählbar, wer nicht als sonstiges Organ oder als Mitglied eines Kollegialorgans der Kärntner Jägerschaft gewählt worden ist.

(4) Der Landesausschuß setzt sich aus dem Landesvorstand, den Sachbearbeitern und aus den Bezirksjägermeistern zusammen. Der Landesjägermeister und die sonstigen Mitglieder des Landesvorstandes, die Sachbearbeiter und ihre Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(5) Dem Landesausschuß obliegen alle der Kärntner Jägerschaft übertragenen Aufgaben, soweit sie durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Landesausschuß hat das Recht, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wie Vorschläge für die Änderung der Jagd- und Schonzeiten, der Vollversammlung zur Entscheidung zu überweisen. Dem Landesausschuß obliegt ferner die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von Organen der Kärntner Jägerschaft. Er hat ferner festzulegen, welche seiner Aufgaben den Bezirksausschüssen und den Hegeringleitern zur Besorgung obliegen. Der Landesausschuß kann einzelne seiner Aufgaben einzelnen Sachbearbeitern (Referenten) zur Vorberatung übertragen.

(6) Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Landesjägermeister), zwei Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines aus dem Kreis der Jagdschutzorgane zu wählen ist.

(7) Dem Landesvorstand obliegen neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben alle finanziellen Angelegenheiten der Kärntner Jägerschaft, ausgenommen solche der laufenden Geschäftsführung. Er hat insbesondere

(7a) Gehört ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft einem Kollegialorgan sowohl auf Grund einer Wahl als auch auf Grund seiner Stellung als Organ einer Bezirksgruppe an, so hat es in diesem Kollegialorgan dennoch nur eine Stimme.

(8) Der Landesjägermeister vertritt die Kärntner Jägerschaft nach außen, ihm obliegt die laufende Geschäftsführung der Kärntner Jägerschaft. Rechtsverbindliche Äußerungen der Kärntner Jägerschaft sind vom Landesjägermeister und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen. Der Landesjägermeister führt den Vorsitz in der Vollversammlung, im Landesausschuß sowie im Landesvorstand.

(9) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben die Gebarung der Kärntner Jägerschaft auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der Vollversammlung zu berichten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Eine Gebietskörperschaft, die neu oder in erhöhtem Ausmaß in den Schulsprengel einer Schule einbezogen wird, hat, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, dem gesetzlichen Schulerhalter einen angemessenen Teil der Investitionsbeiträge nachzuzahlen, die sie hätte entrichten müssen, wenn sie bereits in den 20 der Sprengeländerung vorausgegangenen Kalenderjahren im selben Ausmaß an der Schule beteiligt gewesen wäre. Über die Nachzahlung der Investitionsbeiträge können der gesetzliche Schulerhalter und die betreffende Gebietskörperschaft einen schriftlichen zivilrechtlichen Vertrag abschließen.

(2) Wird ein zivilrechtlicher Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen, so hat der gesetzliche Schulerhalter die Höhe des Nachzahlungsbetrages mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Nachzahlungsbetrages ist in sinngemäßer Anwendung des § 80 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Investitionsbeiträge, die allenfalls innerhalb der 20 der Sprengeländerung vorausgegangenen Kalenderjahre bereits geleistet worden sind, sowie unter Zugrundelegung einer Abschreibung der nachzufordernden bzw. allenfalls geleisteten Investitionsbeiträge in der Höhe von 5 v.H. für jedes Jahr zu ermitteln.

(3) Für die Aufteilung der nachgezahlten Investitionsbeiträge auf die übrigen beitragspflichtigen Gebietskörperschaften gilt § 80 sinngemäß.

(4) Die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen entfällt, wenn sich durch die Änderung des Schulsprengels die Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. 1, die der Berechnung der Investitionsbeiträge nach § 80 Abs. 3 zugrunde zu legen ist, nicht um mehr als 20 v.H. erhöht.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Organe der Bezirksgruppen (Jagdbezirke) sind die Bezirksversammlung (der Bezirksjägertag), der Bezirksausschuß und der Bezirksjägermeister.

(2) Die Bezirksversammlung wird aus den Hegeringleitern und den Delegierten der Hegeringe gebildet. Jeder Hegering entsendet für die ersten 50 Mitglieder und für je 25 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Bezirksversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als 12, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.

(3) Der Bezirksversammlung obliegt die Wahl des Bezirksjägermeisters sowie der sonstigen Mitglieder des Bezirksausschusses und der Bezirksdelegierten und ihrer Ersatzmänner für die Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft sowie die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Bezirksausschusses.

(4) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Vorsitzenden (Bezirksjägermeister), seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Bezirksjägermeister führt in der Bezirksversammlung und im Bezirksausschuß den Vorsitz.

(5) Dem Bezirksausschuß obliegen neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung der ihm vom Landesausschuß übertragenen Aufgaben, die Festsetzung des Bereiches der Hegeringe, die Koordinierung der Tätigkeit der Hegeringe im Bereiche des Bezirkes und die Erstattung von Tätigkeitsberichten an die Bezirksversammlung sowie die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz der Kärntner Jägerschaft eingeräumten Anhörungsrechte, sofern die Anhörung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt. Der Bezirksausschuß kann ferner bestimmte seiner Angelegenheiten den Hegeringleitern zur Besorgung übertragen.

(6) Dem Bezirksjägermeister obliegt neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich aufgetragenen Aufgaben die laufende Geschäftsführung der Bezirksgruppe.

(7) Wenn es im Hinblick auf die Größe des Gebietes einer Bezirksgruppe erforderlich erscheint, kann der Bezirksausschuß mit Genehmigung des Landesausschusses für das Gebiet jeweils mehrerer Hegeringe Talschaftsreferenten bestellen. Die Talschaftsreferenten haben für eine reibungslose Verbindung zwischen dem Bezirksausschuß und den Hegeringen zu sorgen. Stellung und Aufgaben der Hegeringleiter werden hiedurch nicht berührt.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Organe des Hegeringes sind die Hegeringversammlung und der Hegeringleiter. Die Hegeringversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft, die im Bereich des Hegeringes ihren Hauptwohnsitz haben oder dort das Jagdausübungsrecht besitzen oder den Jagdschutz ausüben oder einer Jagdgesellschaft im Bereich des Hegeringes angehören. Ergibt sich auf Grund des zweiten Satzes eine Mitgliedschaft in mehr als einem Hegering oder in keinem Hegering, so hat dieses Mitglied der Kärntner Jägerschaft bis 31. Jänner eines Jahres mitzuteilen, in welchem der Hegeringe es künftig seine Mitgliedschaft ausüben will.

(2) Die Aufgaben der Hegeringversammlung sind die Wahl des Hegeringleiters und seines Stellvertreters sowie die Wahl der Delegierten und ihrer Ersatzmänner für die Bezirksversammlung, die Veranstaltung der jährlichen Hegeschauen sowie die Veranstaltung von mindestens einem jährlichen Hegeringschießen und die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Hegeringleiters.

(3) Dem Hegeringleiter obliegt neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung der ihm vom Landesausschuß oder vom Bezirksausschuß übertragenen Aufgaben, die laufende Geschäftsführung des Hegeringes und die Erstattung von Tätigkeitsberichten in der Hegeringversammlung. Der Hegeringleiter führt in der Hegeringversammlung den Vorsitz.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die Schulerhaltungskosten für die Landessonderschulen hat das Land zu tragen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Kollegialorgane der Kärntner Jägerschaft sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, die Vollversammlung und die Bezirksversammlung überdies nur dann, wenn durch die anwesenden Delegierten mindestens die Hälfte der Bezirksgruppen bzw. der Hegeringe vertreten ist. Sind diese Voraussetzungen bei der Vollversammlung, bei der Bezirksversammlung und bei der Hegeringversammlung nicht gegeben, so sind diese Organe nach Ablauf einer halben Stunde auch dann beschlußfähig, wenn mindestens 20 v. H. ihrer wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist, bei der Vollversammlung und bei der Bezirksversammlung überdies nur dann, wenn mindestens 20 v. H. der Bezirksgruppen bzw. der Hegeringe vertreten ist.

(2) Für Beschlüsse ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(3) Die Erfordernisse für Beschlüsse gelten auch für Wahlen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Das Land hat dem gesetzlichen Schulerhalter 40 v.H. der Kosten, die ihm aus der Beistellung von Schulärzten (§ 2 Abs. 2) erwachsen, zu ersetzen. Diese Kosten dürfen jedoch nur insoweit ersetzt werden, als sie für jede angefangene Arbeitsstunde die Höhe der Überstundenvergütung, die einem Landesbeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, gebührt, sowie die Höhe des Kilometergeldes für systemisierte Privatfahrzeuge nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften nicht übersteigen. Als Arbeitszeit gilt auch die notwendige Fahrzeit von der Ordination zur Schule und zurück.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat den Ersatz der Kosten nach Abs. 1 frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und, bei sonstigem Verlust des Anspruches, spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, in das das Ende des Unterrichtsjahres fällt, bei der Landesregierung zu beantragen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Entstehen einem Schulerhalter durch das Bestehen eines Schulclusters Mehrkosten, so hat er gegenüber den Erhaltern der weiteren, im Schulcluster verbundenen Schulen einen Anspruch auf Beiträge zu den Mehrkosten. Über die Höhe der Beiträge können die Schulerhalter schriftliche Verträge abschließen. Wird ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen, so errechnet sich die Höhe der Beiträge durch die Vervielfachung der Zahl der Schüler, die am 1. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) eine Schule des beitragspflichtigen Schulerhalters besucht haben, mit der Kopfquote. Die Kopfquote ist durch Teilung des Aufwandes im Rechnungsjahr durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die im Schulcluster verbundenen Schulen besucht haben, zu ermitteln.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.

(3) Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.

(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Bildungsdirektion zu verständigen.

(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Die Mitglieder der Kollegialorgane und die Organe der Kärntner Jägerschaft sowie die Delegierten werden im Fall ihrer Verhinderung oder ihres vorzeitigen Ausscheidens jeweils von den gewählten Stellvertretern vertreten. Die Vorschriften für die Vertretenen gelten für die Dauer der Vertretung auch für die Stellvertreter.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Enteignet werden kann

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Schule vorliegt. Im Falle einer Enteignung nach Abs. 1 lit. a muß überdies die Bewilligung der Planunterlagen vorliegen.

(3) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) In der Satzung der Kärntner Jägerschaft sind die näheren Bestimmungen über die Aufgaben der Organe der Kärntner Jägerschaft, der Bezirksgruppen und der Hegeringe festzulegen und die Geschäftsführung sowie die Einberufung und der Verlauf der Sitzungen der Kollegialorgane in sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, zu regeln. In der Satzung ist sicherzustellen, daß die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft ihr Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht nicht in mehreren Hegeringen ausüben. In der Satzung sind auch die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23a Abs. 3 erster bis dritter Satz der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, zu regeln. Die Satzung kann anstelle der für die Sitzungen erforderlichen nachweislichen Zustellung der Einladung einschließlich der Tagesordnung eine andere Art der Verständigung

vorsehen, durch die die Verständigung der in Betracht kommenden Sitzungsteilnehmer gewährleistet erscheint. Die Satzung kann für ehemalige Inhaber von Jagdkarten eine außerordentliche Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft ohne die in diesem Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Mitglieder vorsehen.

(2) Die Satzung ist im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung am Sitz der Kärntner Jägerschaft und an den Sitzen der Bezirksgruppen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft aufzulegen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Verordnungen des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft und Verordnungen der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft gemäß § 42 Abs. 2 sind im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft kundzumachen.

(2) Das Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft ist am Sitz der Kärntner Jägerschaft und an den Sitzen der Bezirksgruppen sowie bei jedem Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden für jedermann zur Einsicht aufzulegen. Jedermann hat das Recht, bei diesen Stellen gegen Ersatz der Kosten Kopien zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.

(3) Die verbindende Kraft einer im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft verlautbarten Verordnung beginnt, wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Kundmachungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

(4) Der Tag der Herausgabe des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft ist auf jedem Stück anzugeben; an diesem Tag hat auch die Versendung zu erfolgen.

(5) Die einzelnen Stücke des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft sind für jedes Kalenderjahr, beginnend mit der Zahl 1, fortlaufend zu nummerieren. Die in den einzelnen Stücken des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft enthaltenen Kundmachungen sind für jedes Kalenderjahr, beginnend mit der Zahl 1, fortlaufend zu nummerieren.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

In den Verfahren nach den §§ 53, 61a Abs. 4, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 68 Abs. 3f und 68 Abs. 3g sind die Verwaltungsverfahrensgesetze und in den Verfahren nach den §§ 37 bis 42 die Verwaltungsverfahrensgesetze, ausgenommen §§ 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind berechtigt, von den Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft Gebrauch zu machen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht hinsichtlich der Organe der Kärntner Jägerschaft im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zur Beitragsleistung an die Kärntner Jägerschaft verpflichtet.

(3) Die Höhe des Beitrages wird von der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft auf Vorschlag des Landesvorstandes unter Bedachtnahme auf die der Kärntner Jägerschaft obliegenden Aufgaben festgesetzt.

(4) Der Beitrag für die Kärntner Jägerschaft und die Beiträge für die Jagdhaftpflichtversicherung und die Unfallversicherung (§ 81 Abs. 1 lit. i) werden mit dem Jagdkartenbeitrag eingehoben.

(5) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zum verlässlichen und sachgemäßen Umgang mit ihren Jagdwaffen verpflichtet. Sie haben ihre Jagdwaffe regelmäßig auf ihre Sicherheit und Präzision zu überprüfen und ihre Schießfertigkeit regelmäßig so zu üben, daß sie die Jagd sachgemäß und weidgerecht ausüben können. Bei der Ausfolgung einer Jagdgastkarte ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, sich davon zu überzeugen, daß die Jagdgäste zum sachgemäßen und weidgerechten Umgang mit einer Jagdwaffe befähigt sind.

(6) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, jährlich einmal an einem Hegeringschießen (§ 85 Abs. 2) teilzunehmen, im Fall der Verhinderung sich einer dem Hegeringschießen vergleichbaren Übung der Schießfertigkeit an einer behördlich genehmigten Schießstätte zu unterziehen und dies vom Betreiber bestätigen zu lassen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen, werden von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Disziplinarstrafen geahndet. In die Frist von fünf Jahren sind Zeiten von bis zu zehn Jahren nicht einzurechnen, in denen keine Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft besteht. Der Disziplinarrat hat seinen Sitz in Klagenfurt.

(2) Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit mißachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.

(3) Der Disziplinaranwalt hat jedes Vergehen gegen die Standespflichten (Abs. 1 und 2), das ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit seinen Anträgen dem Disziplinarrat zu übermitteln. Der Disziplinaranwalt ist von der Vollversammlung aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

(4) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Diese sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und der Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder zu wählen sind. Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Landesvorstand vor Jahresschluß für die Dauer des ganzen folgenden Jahres bleibend zusammenzusetzen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Mitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmänner in die Senate eintreten.

(5) Der Disziplinarrat hat über die vom Disziplinaranwalt übermittelten Anzeigen (Abs. 3) das Disziplinarverfahren zu eröffnen und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat der Disziplinarrat zu beschließen, ob das Verfahren einzustellen oder weiterzuführen ist. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist. Das Verfahren darf unterbrochen werden, wenn über dieselbe Tathandlung ein Strafverfahren vor einem Gericht anhängig ist.

(6) Disziplinarstrafen sind

(7) (entfällt)

(8) Für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinarrates entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

(2) An der Senatsentscheidung hat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft mitzuwirken.

(3) Zur Vorbereitung der Bestellung des fachkundigen Laienrichters und eines Ersatzmitgliedes hat die Landesregierung Vorschläge der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft einzuholen.

(4) Dem Disziplinaranwalt kommt das Recht zu, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Disziplinarrat – im Fall einer Entscheidung nach § 90a das Landesverwaltungsgericht – hat rechtskräftige Ausschlüsse von Mitgliedern aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit (§ 90 Abs. 6 lit. c) oder auf Dauer (§ 90 Abs. 6 lit. d)

(2) Die Kärntner Jägerschaft hat zu Beginn eines jeden Halbjahres statistische Daten des vorangegangenen Halbjahres betreffend die Anzahl der durchgeführten Disziplinarverfahren sowie über die Anzahl der einzelnen Arten der verhängten Disziplinarstrafen (§ 90 Abs. 6) im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Sie hat darin auch regelmäßig ausgewählte Beispiele für Disziplinarverfahren wie auch für verhängte Strafen in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Kärntner Jägerschaft untersteht der Aufsicht der Kärntner Landesregierung.

(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches der Kärntner Jägerschaft (§ 81 Abs. 1 und Abs. 1a) hat die Landesregierung das Recht,

(3) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 81a) hat die Landesregierung

(4) Der Landesjägermeister ist verpflichtet, der Landesregierung beschlussreife Entwürfe von Verordnungen - ausgenommen Verordnungen nach § 88 - vor der Beschlussfassung im Landesvorstand zu übermitteln. Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.

(5) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Landesjägermeister den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn ein Missstand durch die Beratung und Beschlussfassung in diesem Kollegialorgan beseitigt werden kann.

(6) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür gleichzeitig mitzuteilen.

(7) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bescheide, die den Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben.

(8) Erfüllt die Kärntner Jägerschaft eine ihr im übertragenen Wirkungsbereich obliegende Aufgabe oder eine darauf Bezug nehmende Weisung der Landesregierung nicht, so hat die Landesregierung nach vorheriger Ermahnung auf Kosten und Gefahr der Kärntner Jägerschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Ersatzvornahme). Die Landesregierung hat den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Die der Kärntner Jägerschaft zur Last fallenden Kosten dürfen von den nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung zu stellenden Landesmitteln einbehalten werden.

(9) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In diesem Bericht sind jedenfalls Angaben über die Verwendung der nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung gestellten Landesmittel und ein Überblick über den Stand des Jagdwesens in Kärnten aufzunehmen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden und der Organe der Kärntner Jägerschaft sind Jagdbeiräte einzurichten.

(2) Der beim Amt der Landesregierung einzurichtende Beirat (Landesjagdbeirat) besteht aus

(3) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist ein Beirat zu bestellen (Bezirksjagdbeirat), wobei der bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land bestellte Beirat zur Beratung auch in der Landeshauptstadt Klagenfurt und der bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land bestellte Beirat zur Beratung auch in der Stadt Villach zuständig ist. Die Bezirksjagdbeiräte bestehen aus

(3a) Für die entsendeten oder bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden, das im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes zur Vertretung berufen ist. Die Bestellung und die Entsendung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat - ausgenommen Mitglieder nach Abs. 3 lit. c - für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd zu erfolgen. Personen, die als Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt oder entsendet worden sind, können von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, in gleicher Weise abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat für die verbleibende Pachtzeit der Gemeindejagd in gleicher Weise eine Nachbesetzung zu erfolgen. Nach Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd haben die Beiräte ihre Aufgaben bis zum Zusammentritt der neuen Jagdbeiräte zu erfüllen.

(4) Die Jagdbeiräte sind beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Fall einer Beratung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden stimmt der Vorsitzende zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Im Fall der Beratung von Organen der Kärntner Jägerschaft gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

(5) Die Jagdbeiräte haben bei Maßnahmen nach §§ 9 bis 14 sowie in sonstigen wichtigen Fragen, zu deren Behandlung die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse von Wichtigkeit erscheint, zu ihren Beratungen je einen Vertreter der Gemeinden beizuziehen, die von der zu beratenden Angelegenheit berührt sind.

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus dieser Tätigkeit erwachsenden Barauslagen. Die Landesregierung hat den Mitgliedern ein der Bedeutung dieses Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Jagdbeiräte sind - unbeschadet der in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle - in allen wichtigen Jagdangelegenheiten zu hören.

(2) Die Behörde kann für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist setzen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf. Zu Fragen betreffend den Abschußauftrag zum Schutz der Kulturen und den Abschuß während der Schonzeit hat der Jagdbeirat Äußerungen innerhalb von drei Tagen abzugeben.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die Bürgermeister haben der Bildungsdirektion für die Ausübung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte eine angemessene Frist einzuräumen. Wird innerhalb dieser Frist eine Äußerung nicht abgegeben, so kann die Entscheidung ohne Mitwirkung der Bildungsdirektion getroffen werden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (§ 6 Abs. 1), die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind. Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates hat auf die Dauer der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes zu erfolgen.

(1a) Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates ist vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten für jeden Jagdverwaltungsbeirat gesondert - höchstens jedoch mit sieben - festzulegen. Die Wahl ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die jeweils eine der Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entsprechende Anzahl von Bewerbern und eine gleich hohe Anzahl von Ersatzbewerbern vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren. Die auf diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates gewählt.

(1b) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl Nr 32/2002, durch Verordnung zu treffen, wobei die Ausschreibung der Wahl durch den Bürgermeister zu erfolgen hat und die Fristen, mit Ausnahme der Auflagefrist für das Wählerverzeichnis, den Erfordernissen entsprechend auch kürzer festgelegt werden dürfen, als sie in der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vorgesehen sind.

(1c) Ein Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen es selbst oder ein Angehöriger (Abs. 1d) beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Falle einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Über die etwaige Befangenheit eines Mitgliedes hat der Jagdverwaltungsbeirat zu beschließen. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Abs. 1e letzter Satz gilt sinngemäß.

(1d) Angehörige im Sinne des Abs. 1c erster Satz sind

(1e) Wenn ein gewähltes Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates die Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr erfüllt oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.

(2) Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaft zum Jagdverwaltungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung ihres Amtes entstandenen Kosten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Der Landesjägermeister hat einen Jagdkataster mit kartografischer Darstellung der Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete zu führen und laufend jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die erforderlichenfalls die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist getrennt für Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete anzulegen und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere zu enthalten: den Jagdausübungsberechtigten, das Flächenausmaß, die Pächter, die Höhe des Pachtzinses und allfällige Nebenleistungen, die Dauer der Pachtzeit, Daten über die Genehmigung der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies den Grundeigentümer. Jagdstatistische Daten sind über den festgelegten und tatsächlichen Abschuss, über Rotwildfütterungen, die Jagdkarten, die Jagdprüfungen, über Wildschäden und Wildseuchen, über weitere einschlägige Daten im Zusammenhang mit Wild sowie über zeitliche und örtliche Sperren zusammenzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Landesjägermeister hat der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Wunsch alle Daten aus dem Jagdkataster bekannt zu geben.

(3) Der Landesjägermeister hat der Landwirtschaftskammer auf deren Verlangen jagdstatistische Daten über festgelegte und tatsächliche Abschusszahlen anonymisiert und aggregiert auf Ebene der Hegeringe zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Landesjägermeister hat den Jagdschutzorganen (§§ 44 ff.) und Talschaftsreferenten (§ 84 Abs. 7), soweit es für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben für das betreffende Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, in die im Jagdkataster enthaltenen Daten gemäß Abs. 1 nach Tunlichkeit in elektronischer Form Einsicht zu gewähren.

(5) Soweit Daten gemäß Abs. 1 nicht bei der Kärntner Jägerschaft vorhanden sind, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden diese Daten zum Zweck der Führung und Aktualisierung des Jagdkatasters auf Verlangen dem Landesjägermeister – nach Möglichkeit in elektronischer Form – zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Für Schüler von Volksschulen sowie von Mittelschulen können neben dem Unterricht Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden, wenn dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf notwendig ist.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Die Kärntner Jägerschaft ist befugt, folgende personenbezogene Daten ihrer Mitglieder zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe des 10. Abschnittes, ausgenommen nach § 81a, und zur Wahrung der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (§ 89) erforderlich ist: Namen, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade sowie Titel, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Disziplinarverfahren und Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Angaben zu Beitragszahlungen, Angaben zum Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung, Daten über die Teilnahme am Hegeringschießen und an sonstigen Veranstaltungen sowie über die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft, Daten zu allfälligen Funktionen in der Kärntner Jägerschaft sowie Erreichbarkeitsdaten der Funktionäre. Zur Durchführung der Wahlen ihrer Organe hat die Kärntner Jägerschaft ein Wählerverzeichnis zu erstellen und zur allgemeinen Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Daten über Funktionäre der Kärntner Jägerschaft dürfen veröffentlicht werden, soweit dies zur Information der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Darüber hinaus ist die Kärntner Jägerschaft zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs erforderlich ist

(3) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten (insbesondere die E-Mail-Adresse) sowie Verfügbarkeitsdaten.

(4) Daten gemäß Abs. 1 sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungszwecks zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer gesetzlich obliegenden Aufgabe weiter benötigt werden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach § 32 Abs. 1 und nach den §§ 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die nach § 4 Abs. 2 lit. a oder 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.

(2) Deutschförderklassen sind ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben, einzurichten. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse nach § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen, einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch, gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“, zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Im Rahmen der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen können an einzelnen Schulen bei Vorliegen eines Sprachförderkonzepts nach § 8h Abs. 3b des Schulorganisationsgesetzes auf Anweisung der Schulleitung in Absprache mit den beteiligten Lehrpersonen Deutschfördermaßnahmen schulautonom umgesetzt werden. Dabei gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Soweit die Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz verpflichtet sind, vor ihrer Entscheidung bestimmte Stellen anzuhören, gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise für das Landesverwaltungsgericht, wenn dieses in der Sache selbst entscheidet.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat, bevor es über Beschwerden gegen Bescheide nach § 57 Abs. 2 oder nach § 61a Abs. 4, § 61f oder § 63 Abs. 5 in der Sache selbst entscheidet, den Landesjagdbeirat anzuhören.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

In den Angelegenheiten nach § 81a, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs. 1, 2 und 4, 41 Abs. 1, 54a Abs. 1, 68 Abs. 1, ausgenommen Z 8a, 19 und 23, 69 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 2 mitzuwirken durch

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 bedarf die Durchführung der Sommerschule für Schüler, die nach § 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtet sind, nicht der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat die Schulstandorte an denen die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch stattzufinden hat, bis zum 31. Jänner jeden Jahres mit Verordnung festzulegen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.

(4) Im Straferkenntnis kann auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf höchstens fünf Jahre oder auf Verlust der Jagdkarte erkannt werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnis hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kärntner Jägerschaft in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Wird Wild widerrechtlich gefangen oder erlegt oder entgegen der Bestimmung des § 54 in Verkehr gebracht oder werden Taggreifvögel und Eulen ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung nach § 54a gehalten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem Straferkenntnis auf den Verfall des Wildes oder von Teilen desselben, wie Trophäen u. dgl. zu erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der widerrechtlich angeeigneten oder versendeten Eier des Federwildes.

(2) Bei Übertretungen der §§ 65 Abs. 4 lit. d, 68 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 8, 9 und 10 und 69 Abs. 1 sowie bei Verwaltungsübertretungen nach § 98 Abs. 1 Z 23a bis 23e hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem Straferkenntnis auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör zu erkennen. Waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes werden durch diese Regelung nicht berührt.

(3) Als verfallen erklärte Schußwaffen, Tiere und Geräte sind im Wege der öffentlichen Feilbietung zu verwerten. Besitzen sie wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, sind sie an ein Museum abzugeben. Als verfallen erklärtes lebendes Wild ist der Kärntner Jägerschaft zu übergeben. Es ist nach Möglichkeit in die freie Wildbahn zu entlassen; ist dies nicht möglich, ist es an geeignete Einrichtungen zu veräußern; ist auch dieses nicht möglich, ist es schmerzlos zu töten und das Wildbret über den Wildbrethandel zu veräußern. Erlaubte Schußwaffen dürfen nur an befugte Büchsenmacher oder Waffenhändler, Jagdwaffen auch an Inhaber von Jagdkarten veräußert werden. Als verfallen erklärte Trophäen sind der Kärntner Jägerschaft zu Lehrzwecken zur Verfügung zu stellen. Für verfallen erklärte Trophäen sind von der Kärntner Jägerschaft dauerhaft als “verfallen” zu kennzeichnen. Die Verpflichtung der Kärntner Jägerschaft zur Aufbewahrung dieser Trophäen endet nach Ablauf von zwölf Jahren nach Rechtskraft der Verfallserklärung. Als verfallen erklärtes Wildbret ist über den Wildbrethandel zu veräußern.

(4) Die Landesregierung kann auf Antrag nach Ablauf von zehn Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Ablauf von drei Jahren - nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft Trophäen dem Erleger des Wildes oder seinen Erben gnadenweise unentgeltlich überlassen, wenn bei der Erlegung des Wildes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt worden sind und der Erleger seither weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gegen diese Grundsätze verstoßen hat.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Ganztägige Schulen sind Schulen, die in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert sind. Der Schulerhalter hat eine Schule als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn eine der in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen sowie überdies die im Abs. 5 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Schulerhalter hat eine Schule als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn zu erwarten ist, dass mindestens 15, an Sonderschulen mindestens sieben Schüler eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen werden.

(3) Der Schulerhalter hat abweichend vom Abs. 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren von ihm erhaltenen Schulen als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn die Zusammenfassung von Schülern im Betreuungsteil zur Erreichung der jeweiligen Schülermindestzahl nach Abs. 2 voraussichtlich erforderlich ist.

(4) Der Schulerhalter hat abweichend von den Abs. 1 und 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren von ihm erhaltenen Schulen bereits bei einer zu erwartenden Schülermindestzahl von zwölf als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn die Schülermindestzahl 15 trotz schulartübergreifender Zusammenfassung der Schüler nicht erreicht wird.

(5) Eine Schule darf nur dann als ganztägige Schule bestimmt werden, wenn die räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechende anderweitige Betreuungseinrichtungen, die die Schüler von der Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) erreichen können, nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Die schul- oder schulartübergreifende Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule (Abs. 3 und 4) ist überdies nur zulässig, wenn die Schüler der anderen Schulen die ganztägige Schule von ihrer jeweiligen Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg erreichen können.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der Schulerhalter kann eine Schule als ganztägige Schule bestimmen, wenn

(2) Der Schulerhalter kann abweichend vom § 99a Abs. 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren Schulen als ganztägige Schule bestimmen, wenn der Betreuungsteil auf diese Weise im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Voraussetzungen an der betreffenden Schule zweckmäßiger geführt werden kann und die Schüler der anderen Schulen die ganztägige Schule von ihrer jeweiligen Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) erreichen können.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür voraussichtlich dauernd nicht mehr bzw. im Fall des § 99b Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben sind.

(2) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule kann aufgehoben werden, wenn zwar die Voraussetzungen nach § 99a Abs. 2 bis 5 und § 99b Abs. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind, jedoch die Voraussetzungen nach § 99b Abs. 1 noch bestehen.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Aufhebung der Bestimmung der Schule als ganztägige Schule nicht nachgekommen ist.

(4) Vor einer Entscheidung nach Abs. 3 ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung sind der Bildungsdirektion mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme oder Einstellung des ganztägigen Schulbetriebes unter Nachweis der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 99a und 99b bzw. nach § 99c anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Stellungnahme der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zum beabsichtigten Vorhaben beizuschließen.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule oder die Aufhebung dieser Bestimmung innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann die Schule als ganztägige Schule geführt oder der ganztägige Schulbetrieb eingestellt werden.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden. Der Betreuungsteil ist zu führen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Betreuungsteil angemeldet sind, mindestens sieben, an Sonderschulen mindestens drei, beträgt.

(2) Eine Klasse ist mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles zu führen, wenn alle Schüler der betreffenden Klasse für den Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer sich in einer Befragung dafür aussprechen.

(3) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind, sind der Unterrichts- und der Betreuungsteil in getrennter Abfolge zu führen.

(4) Im Betreuungsteil sind die Schüler tageweise zu Gruppen zusammenzufassen.

(5) Bei ganztägigen Volksschulen, ganztägigen Mittelschulen und ganztägigen Polytechnischen Schulen, denen Sonderschulklassen angeschlossen sind, und bei ganztägigen Sonderschulen, denen Volksschulklassen, Klassen von Mittelschulen oder Klassen von Polytechnischen Schulen angeschlossen sind, sind nach Möglichkeit nicht behinderte Schüler und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Gruppen zusammenzufassen, wenn die personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (integrative Gruppen). Die Zahl der Schüler in solchen Gruppen ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung, die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse und das zur Verfügung stehende Betreuungspersonal festzulegen.

(6) Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 5 obliegt dem Schulleiter. Dieser hat vor einer Entscheidung über die Führung des Betreuungsteiles (Abs. 1 zweiter Satz) den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.

(7) Die Zahl der Wochenstunden im Freizeitbereich des Betreuungsteiles einschließlich der Verpflegung ist vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhören der sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses festzulegen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die Bildungsdirektion kann auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des zusätzlichen Personalaufwandes nach § 99g Abs. 3 verpflichtet. Der Schulerhalter kann auch selbst auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen. Eine solche Bestellung ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Klassen sowie der Gruppen im Betreuungsteil zweckmäßig ist. Vor der Bestellung sind die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften zu hören.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Werden vom Land Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den Personalaufwand für diese Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zur Gänze zu ersetzen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 hat der Schulerhalter dem Land den Personalaufwand

(3) Wird ein vom Land beigestellter Lehrer zum Leiter des Betreuungsteiles bestellt, so hat der Schulerhalter dem Land weiters den aus der Bestellung des betreffenden Lehrers zum Leiter des Betreuungsteiles sich ergebenden zusätzlichen Personalaufwand einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu ersetzen.

(4) Die Bildungsdirektion hat dem Schulerhalter die Ersatzleistungen nach den Abs. 1, 2 und 3 für das abgelaufene Schuljahr mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bis Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Wird an Sonderschulen das Personal nach § 6 Abs. 3 für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles vom Schulerhalter beigestellt, so hat das Land dem Schulerhalter einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand für dieses Personal einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu leisten.

(2) Die Höhe des Beitrages hat

(3) Der Anspruch auf einen Beitrag nach den Abs. 1 und 2 ist frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und – bei sonstigem Verlust des Anspruches – spätestens drei Monate nach dem Ablauf des Schuljahres bei der Bildungsdirektion geltend zu machen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler im Freizeitbereich des Betreuungsteiles kann der gesetzliche Schulerhalter von den für die Schüler Unterhaltspflichtigen Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge einheben.

(2) Der Schulerhalter hat den Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag durch Verordnung höchstens kostendeckend festzusetzen. In dieser Verordnung ist zu bestimmen, dass von der Einhebung des Verpflegungs- und Betreuungsbeitrages im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Vor der Erlassung dieser Verordnung sind das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften nach § 78 Abs. 3 lit. a und b zu hören.

(3) Der Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag ist monatlich im Nachhinein einzuheben.

(4) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln im Betreuungsteil kann der gesetzliche Schulerhalter von den für die Schüler Unterhaltspflichtigen höchstens kostendeckende Lern- und Arbeitsmittelbeiträge einheben. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist möglichst sparsam vorzugehen.

(5) Für die Einbringung der Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge sowie der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die Besorgung der Aufgaben der Länder nach dem Bildungsinvestitionsgesetz und die Gewährung von Zuschüssen des Landes zum Personalaufwand im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen obliegen der Bildungsdirektion.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

(1) Im Straferkenntnis ist auf Antrag auch über die Verpflichtung zum Ersatz des durch die strafbare Handlung verursachten Schadens zu erkennen (§ 57 VStG 1950).

(2) Über den Ersatz von Wild- und Jagdschaden darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht erkannt werden.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler

können.

Landesrecht Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Mit diesem Gesetz werden nachstehende Unionsrechtsakte umgesetzt

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuschüsse zu den von ihnen zu tragenden Kosten der Beförderung jener Schüler gewähren, deren Schulweg ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar wäre. Bei der Gewährung von Zuschüssen ist die Finanzkraft der betreffenden Gemeinde bzw. der dem betreffenden Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu berücksichtigen.

(2) Die Bildungsdirektion hat Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

(3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 sind bei der Bildungsdirektion zu beantragen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Das Land hat den Unterhaltspflichtigen von der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülern, denen der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule von ihrem Wohnort aus auf einem zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre und die daher zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule, deren Schulsprengel sie angehören, außerhalb ihres Wohnortes untergebracht werden müssen, nach Maßgabe des Abs. 2 eine Beihilfe zu den Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung dieser Schüler zu gewähren.

(2) Die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 beträgt die Hälfte der Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung, die aus der Unterbringung des Schülers außerhalb seines Wohnortes entstehen, höchstens jedoch monatlich ein Viertel des nach § 49 Abs. 2 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 für die Landesberufsschülerheime in Innsbruck festgesetzten Heimkostenbeitrages. Entfällt in einem Monat die Unterbringung des Schülers außerhalb seines Wohnortes für eine Dauer von mehr als einer Woche, so vermindert sich dieser Höchstbetrag entsprechend.

(3) Die Unterhaltspflichtigen haben die Beihilfe nach Abs. 1 frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in das das Ende des Unterrichtsjahres fällt, bei der Bildungsdirektion zu beantragen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Schulpflichtigen nach den §§ 21, 23, 37, 39, 52, 54, 65 und 67 ist der 1. Oktober eines jeden Jahres.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über die gesetzlichen Schul- und Heimerhalter der Bildungsdirektion.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die Bildungsdirektion hat die Aufsicht über die gesetzlichen Schul-(Heim)Erhalter dahin auszuüben, daß diese die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen. Die Bildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Für die Ausübung der Aufsicht über die gesetzlichen Schul- (Heim)Erhalter finden, soweit dies Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, über die Gemeindeaufsicht sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben davon unberührt.

(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September.

(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.

(4) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 110 Abs. 2 lit. e). Das erste Semester beginnt mit dem Unterrichtsjahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluß an die Semesterferien und endet mit dem Unterrichtsjahr.

(5) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens auf den 5. und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(6) Die Sommerschule (§ 97) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 schulfrei sind.

(2) Schulfrei sind

(3) Der Beginn der Semesterferien kann aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegt werden.

(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage, die insbesondere zwischen unterrichtsfreien Tagen liegen, für schulfrei erklärt werden. Diese Tage sind datumsmäßig möglichst so festzulegen, wie sie für Schulen nach § 2 Abs. 5 vierter Satz des Schulzeitgesetzes 1985 allenfalls für schulfrei erklärt werden. Dies gilt nicht, wenn zwingende örtliche Notwendigkeiten eine andere Vorgehensweise bedingen.

(5) Der 23. Dezember und der 7. Jänner können für einzelne Schulen, deren Schüler zum überwiegenden Teil in einem Schülerheim untergebracht sind, für schulfrei erklärt werden, wenn hiedurch diesen Schülern die Ab- und Anreise erleichtert wird.

(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Diese für schulfrei erklärten Tage sind

(7) Zur Erreichung eines Zeitraumes von mehreren aufeinander folgenden schulfreien Tagen können in jedem Unterrichtsjahr bis zu fünf Tage, an Schulen mit Sechstagewoche bis zu sechs Tage, für schulfrei erklärt werden. Die für schulfrei erklärten Tage sind jedenfalls einzubringen. Für die Einbringung gilt Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Zur Erprobung neuer Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 109 und 110 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Pflichtschulen dieser Art im Land nicht übersteigen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Hauptstück obliegt der Bildungsdirektion, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bildungsdirektion hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 5 den gesetzlichen Schulerhalter und vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 den gesetzlichen Schulerhalter und die Schulkonferenz zu hören.

(2) Die Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 6 erster und zweiter Satz obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Verordnungen nach § 110 Abs. 6 erster und zweiter Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten, soweit in diesen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Schule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Erlassung solcher Verordnungen und von deren Aufhebung ist die Bildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volks- und Sonderschulen sowie von Mittelschulen und Polytechnischen Schulen bestimmt sind, sind als selbständige Schülerheime oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer solchen Schule zu führen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Das Land hat zur Unterbringung von Schulpflichtigen, die für den Besuch einer Landessonderschule in Betracht kommen, Schülerheime zu errichten, soweit die Unterbringung dieser Schulpflichtigen nicht anderweitig sichergestellt ist.

(2) Sofern eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht besteht, kann das Land Schülerheime errichten, wenn im Hinblick auf die Zahl der Schulpflichtigen, denen sonst der Besuch einer Volks- oder Sonderschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule nicht möglich wäre, ein Bedarf für die dauernde Führung eines Schülerheimes besteht. Unter dieser Voraussetzung können auch Gemeinden oder Gemeindeverbände Schülerheime errichten.

(3) Für das Verfahren bei der Errichtung eines Schülerheimes gilt § 24 sinngemäß.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung sowohl nach § 119 Abs. 1 als auch nach § 119 Abs. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.

(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt § 24 sinngemäß.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Schülerheimen, die Bewilligung von Planunterlagen, die Verwendungsbewilligung, die widmungsgemäße Verwendung, die Mitverwendung und die Aufhebung der Widmung gelten die §§ 70, 71 und 72 bis 76 sinngemäß.

(2) Hinsichtlich der Enteignung für den Neu- und Zubau von Heimgebäuden, für die Beschaffung sonstiger Heimliegenschaften und für die Schaffung von geeigneten Zugängen zu Heimen gilt § 87 sinngemäß.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben.

(2) Der gesetzliche Heimerhalter hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen. In einer solchen Verordnung kann bestimmt werden, daß von der Einhebung des Heimkostenbeitrages im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sowie auf den Lernerfolg des Schülers ganz oder teilweise abgesehen wird.

(3) Die Heimkostenbeiträge sind monatlich im nachhinein einzuheben.

(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des II. bis V. Hauptstückes sowie des 8. und 9. Abschnittes des VI. Hauptstückes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Schulen erprobt werden.

(2) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Verordnungen nach diesem Gesetz des Schulleiters und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind außer in den Fällen des § 117 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen.

(2) Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und im Fall von Verordnungen des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsauschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.

(3) Solche Verordnungen treten mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime gelten als nach diesem Gesetz errichtet.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Die Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und an Schulen verwendeten sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen sowie des allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungspersonals, von Schülern einschließlich sprengelangehörigen Schulpflichtigen, Erziehungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen, die einen Antrag nach § 102 gestellt haben, beigestellten Schulärzten, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, Verkehrsunternehmen, Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten

(5) Die Schulerhalter dürfen die zum Zweck der Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge erforderlichen Daten an die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften übermitteln.

(6) Als Identifikationsdaten gelten

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1979 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

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