Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG
Inhaltsübersicht (91)
Gesetzestext (91 Artikel)
Anlage I (zu § 7 Abs.1)
Anlage II (zu § 13 Abs.2)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Authentische Interpretation NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012
K Heilpeloid Moorvorkommen (Torflager) in einem Teilgebiet des Feldinger Moores in Mondsee
Art 15a B-VG-Vereinbarung: Verwendbarkeit betreffend Bauprodukte
Steiermark
Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
27.09.2013
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg" wurde im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, unter der Nummer 634 verlautbart.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes über den Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Bundesrepublik Deutschland, LGBl.Nr. 23/1990, wird kundgemacht
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG
Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE)
je Tier
Rinder über 2 Jahre
1,0
Jungrinder über 3 Monate bis 2 Jahre
0,6
Kälber bis 3 Monate
0,15
Pferde über 2 Jahre
0,9
Jungpferde über 3 Monate bis 2 Jahre
0,77
Fohlen bis 3 Monate
0,33
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg
0,43
Schweine über 20 kg
0,17
Schafe
0,14
Ziegen
0,12
Legehennen
0,013
Junghennen
0,006
Masthähnchen
0,004
Mastenten und Mastgänse
0,008
Mastputen
0,011
Anhang
I. Einbauzeichen
Das Einbauzeichen nach Artikel 10 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat
II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben
Anmerkung: Der Raster ist nicht darstellbar.
Anmerkung: Die Skizze ist nicht darstellbar.
III. Anbringung des Einbauzeichens
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art 10 Abs 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art 10 Abs 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen
Werden außer den nach Pkt I vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemacht, sind diese so darzustellen, dass sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können. Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig.
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Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 99/2005
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.11.2005
Text
Anlage 1
Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren (§ 2 Z 1 lit. c)
1.
Herstellung von Auramin.
2.
Arbeiten, bei denen die betreffenden Dienstnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.
3.
Arbeiten, bei denen die betreffenden Dienstnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.
4.
Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol.
5.
Arbeiten, bei denen die betreffenden Dienstnehmer Hartholzstäuben ausgesetzt sind.
1.1.
SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m³
0,6 mg/m³
(0,22 ppm)
1.2.
Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m³
0,8 mg/m³
2.
Kohlenmonoxid
30 mg/m³
(26 ppm)
3.
Stickstoffdioxid
0,6 mg/m³
(0,31 ppm)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen (Abschnitt II), und von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikation vorliegen (Abschnitt III), im Sinne dieser Vereinbarung zu regeln.
(2) Abschnitt II dieser Vereinbarung gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.
(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.
(2) Die Gemeinden haben Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde alle Maßnahmen und Handlungen zu setzen, die zur Erreichung der Sicherstellung der Finanzierung der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen erforderlich sind.
(4) Sind Kanalisationsanlagen in mehreren geschlossenen Siedlungen zu errichten und zu betreiben, hat die Gemeinde ein Abwasserrahmenkonzept, welches die Reihenfolge der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen bestimmt, zu erstellen. Bei der Erstellung des Abwasserrahmenkonzeptes ist auf die örtlichen Verhältnisse, wasserwirtschaftlich besonders geschützte Gebiete sowie auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf die nach der Art der Bebauung zu erwartenden anfallenden häuslichen Abwässer sowie auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen.
(5) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Kanalisationsanlage eines anderen Rechtsträgers, soweit diese der Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer des Gemeindegebietes oder von Teilen davon dient.
(6) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer des Gemeindegebietes oder von Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.
§ 2 Z 2 des NÖ Parteienfinanzierungsgesetzes 2012, LGBl. 0301–0, ist so auszulegen, dass davon Parteien gemäß § 2 Z 1 nicht erfasst sind. Eine Förderung nach § 3 schließt eine Förderung nach § 4 aus.
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des §113 STLAO 2001 und dient dem Schutz der Dienstnehmer und der Vorbeugung gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.
Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
Einheit
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017)
0,01
0,01
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2
0,002
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Klöster und dergleichen, je m2 Fläche der Schlafräume
0,022
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der Klassenräume bzw. Kindergartenräume
0,004
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume und dergleichen) je m2 Fläche dieser Räume
0,002
5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckereibetriebe, je m2 Betriebsfläche
0,03
0,002
6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien, je m2 Betriebsfläche
0,033
0,002
7. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw. Stellplatz
0,035
8. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz
0,07
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken
9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2
0,01
0,05
9.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 lit. b genannten Betrieben, je m2
0,002
9.3 je Fremdenbett
wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß 9.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch 50 v. H. der Betriebsfläche, abzuziehen sind
0,125
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle Veranstaltungen verwendet werden
0,002
10. Betriebsküchen je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume
0,033
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand
3,0
12. Ärzte, Dentisten je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich Labors
0,01
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche
0,008
0,002
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons je m2 Fläche der Arbeitsräume
0,02
15. Campingplätze je zugelassene Person
0,04
16. Kinos, Theaterbetriebe usw. je Sitzplatz
0,008
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder) entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher
0,008
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher
0,01
19. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt
0,005
20. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume
0,05
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben
0,16
0,32
22. Bei öffentlichen Anlagen für 1 WC bzw. 2 Pißstände
0,7
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2
0,005
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde zu legen sind.
Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte Schmutzfracht.
Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht.
Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen.
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Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 99/2005
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.11.2005
Text
Anlage 2
Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern (§ 13 Abs. 7)
1.
Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern, die Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Dienstnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. gegebenheiten vertraut sein.
2.
Die Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen
–
Führung von Akten über die Krankengeschichte und den beruflichen Werdegang des Dienstnehmers,
–
persönliches Gespräch,
–
falls angebracht, Durchführung einer biologischen Überwachung und Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium.
Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Dienstnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.
(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20º C und 1013 mbar)
1.
Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1.
0,2 mg SO2/m³ (0,075 ppm)
als Tagesmittelwert
1.2.
0,2 mg SO2/m³
(0,075 ppm)
als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m³ (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes
1.3.
0,2 mg Staub/m³
als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10Öm
2.
Kohlenmonoxid
2.1.
10 mg CO/m³ (9 ppm)
als gleitender Achtstundenmittelwert
2.2.
40 mg CO/m³ (34 ppm)
als Einstundenmittelwert
3.
Stickstoffdioxid
0,2 mg NO2/m³ (0,105 ppm)
als Halbstundenmittelwert
4.
Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2. für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im Sinne der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG; Bauproduktenrichtlinie) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach Art 4 oder nach Art 12 angeführt sind.
(2) Die Verwendbarkeit eines Bauproduktes ist gegeben, wenn es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich jeder Vertragspartei gibt.
(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art 2 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.
Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt. ./.
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.
(2) Bei der Festsetzung des Kanalisationsbereiches ist auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Anfall an Abwässern Bedacht zu nehmen.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Mit § 24 Abs. 1 und 3 bis 6 des Gesetzes LGBl Nr 18/1978 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen
Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen
Verordnungen gemäß § 10 Abs. 1 (§ 14 Abs. 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 (betreffend § 10 Abs. 1 alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.
Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen
Verordnungen nach § 21 Abs. 2a (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.
(1) Mit Art. II Abs. 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen
(2) Mit Artikel II Abs. 4 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993, in der Fassung des Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 52/1994 und Art. I Z 8 des Gesetzes LGBl Nr 18/1999, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen
Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs. 1 (§ 7 Abs. 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs. 2 lit. g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs. 2 (§ 7 Abs. 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.
Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, umgesetzt.
Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Art. I Z 8 und Art. II Z 3 (betreffend § 17 Abs. 1 K-GKG und § 16 Abs. 1 K-GWVG) gelten für Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abgeschlossen werden.
(3) Art. I Z 11 (betreffend § 22 K-GKG) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) anzuwenden.
(4) § 25 Abs. 3 zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung vor Art. I Z 13 dieses Gesetzes ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
Bezeichnung des Arbeitsstoffs
EINECS1
CAS2
Grenzwerte
Hinweis
Übergangsmaßnahmen
mg/m3 3
ppm4
Benzol
200-753-7
71-43-2
3,255
15
Haut6
Grenzwert: 3 ppm
(= 9,75 mg/m3) bis zum 27. Juni 2003
Vinylchloridmonomer
200-831-0
75-01-4
7,775
35
—
—
Hartholzstäube
–
–
5,005, 7
—
—
—
Abschnitt II
Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten,
für die europäische technische
Spezifikationen nicht vorliegen
Artikel 3
Verwendbarkeit von Bauprodukten,
für die europäische technische
Spezifikationen nicht vorliegen
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art 4) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Wert überschreiten../.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Anschlußpflichtigen oder eines Anschlußwerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, einen bestehenden Anschlußkanal mitzubenützen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlußkanal gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen.
(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das zu entwässernde Bauwerk und die zu entwässernde befestigte Fläche auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an den Sammelkanal angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch die Entscheidung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheids die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.
(4) Die Eigentümer von in Anspruch genommenen Grundstücken sowie die an einem solchen Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung des Anschlußkanales auf dem Grundstück erforderlichen Arbeiten zu dulden.
(1) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen in regelmäßigen Abständen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Dienstnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können. Für die Dienstnehmer und deren Vertreter besteht Anhörungs- und Mitwirkungsrecht.
(2) Alle Unterlagen, die der Dienstgeber auf Grund der Bestimmungen der §§ 99 und 100 STLAO 2001 zu führen verpflichtet ist, sind der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Risikobewertung sind alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, zu berücksichtigen.
Artikel 4
Baustoffliste ÖA
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis (Art 5 Abs 1) festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden
Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.
(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluß verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3) Im Anschlußauftrag kann bestimmt werden, daß Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
(4) Wenn durch die Einbringung bestimmter Stoffe der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage beeinträchtigt wird, hat der Bürgermeister mit Bescheid zum Schutz der Kanalisationsanlage oder des Reinigungsvorganges die Einbringung dieser Stoffe zu untersagen oder eine geeignete Vorbehandlung der Abwässer vorzuschreiben. Darüber hinaus hat die Landesregierung durch Verordnung jene Stoffe zu bestimmen, deren Einbringung in die Kanalisationsanlage unabhängig von Bauart und Wirkungsgrad der Abwasserreinigungsanlage in jedem Fall untersagt ist.
(5) Anschlußkanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlußpflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, daß sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.
(6) Anschlußkanäle sind jene Kanäle, die vom zu entwässernden Gebäude oder der zu entwässernden befestigten Fläche bis zur Anschlußstelle an die Kanalisationsanlage reichen.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz zu verringern bzw. einzuschränken, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und für die Sicherheit der Dienstnehmer sind.
(2) Nach Aufforderung ist der Dienstgeber verpflichtet, die Untersuchungsergebnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Verfügung zu stellen.
Artikel 5
Übereinstimmungsnachweis
(1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
(2) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleich bleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für den Baustoff maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens festzulegen
(4) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erbringen, in deren Wirkungsbereich sich
(5) Die Vertragsparteien erkennen Übereinstimmungszeugnisse (Abs 1 lit b), die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
(1) Ein Anschlußauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
(2) Ein Anschlußauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluß an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluß an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von seiten Dritter entgegenstehen.
(3) Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, sind auf Antrag von der Anschlußpflicht zu befreien, sofern häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen, diese in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen, und mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 7 Abs. 1 zu berechnen. Bei der Ermittlung der Bewirtschaftungsfläche in Hektar bleiben jene Flächen unberücksichtigt, die sich in wasserrechtlich verfügten Schutzgebieten oder Schongebieten nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 befinden. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben.
(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in § 3 Abs.1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer, so muss die Exposition der Dienstnehmer vermieden werden.
(2) Ist die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung des Karzinogens oder Mutagens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfindet.
(3) Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so muss die Exposition der Dienstnehmer auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert werden.
(4) Die in Anlage 3 angeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen nicht überschritten werden.
(5) Der Dienstgeber muss in allen Fällen, in denen ein Karzinogen oder Mutagen verwendet wird, folgende Maßnahmen einhalten bzw. veranlassen
Artikel 6
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß Art 5 Abs 1 lit a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und wenn das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt verwendbar ist.
(3) Die Vertragsparteien können mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung das Österreichische Institut für Bautechnik betrauen.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.
Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Kanalisationsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Kanalisationsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschlußpflicht gemäß § 4 Abs. 1 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht mit Bescheid auszusprechen.
Wenn die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, müssen die Dienstgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Nachstehendes zur Verfügung stellen
Artikel 7
Übereinstimmungszeugnis
Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß Art 5 Abs 1 lit b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (Art 8) zu erteilen,
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Die Ausbringung von häuslichen Abwässern, die nicht dem Stand der Technik entsprechend gereinigt oder behandelt wurden, insbesondere die Ausbringung von Fäkalschlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Böden, ist verboten. Die Gemeinde hat für Senkgrubenräumgut aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine jeweils auf höchstens fünf Jahre befristete Ausnahme vom Ausbringungsverbot auszusprechen, wenn das Senkgrubenräumgut mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet ist und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß Anlage I zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben.
(2) Die Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut, für das eine Ausnahme nach Abs. 1 erteilt wurde, ist auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten landwirtschaftlich genutzten Böden, nicht unmittelbar der Bewirtschaftung dienenden Brachflächen oder auf Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr in Oberflächengewässer verboten.
(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Dienstnehmer bedingen könnte, muss der Dienstgeber bei Kenntnis die Dienstnehmer informieren.
(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,
Artikel 8
Ermächtigte Stellen
(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt
(2) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen. Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige Stelle
(3) Die Ermächtigung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages durch Bescheid. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht. Das Ermächtigungsverfahren erfolgt nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei, in deren Wirkungsbereich der Sitz der zu ermächtigenden Stelle liegt.
(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das OIB hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik bescheidmäßig vorzuschreiben.
(5) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Aufsicht über die nach den Abs 2 bis 4 ermächtigten Stellen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, so sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.
(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauproduktes, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiter die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem OIB vorzulegen.
(1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.
(2) Senkgrubenräumgut, für das ein Ausbringungsverbot gemäß § 7 besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs. 1 und 6 mit einer Fäkalienübernahmestation zu entsorgen.
(3) Werden Stoffe gemäß Abs. 2 zu einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 6 zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern mit einer Fäkalien übernahmestation verbracht, so hat der Betreiber der Einrichtung diese Abwässer nach Maßgabe der Auslastung, der Einrichtung und der einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu übernehmen.
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.
(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, legt der Dienstgeber nach Konsultierung der Dienstnehmer und ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der Dienstnehmer so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Dienstnehmer während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.
(2) Den betreffenden Dienstnehmern sind geeignete Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen; diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Dienstnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(3) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, dass Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.
Artikel 9
Verfahren zur Ausstellung
des Übereinstimmungszeugnisses
(1) Die ermächtigte Stelle hat auf Grund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (Art 10).
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik (Art 7 lit b) vorliegt. Anderenfalls ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen bzw ergänzende Unterlagen vorzulegen.
(1) Aus dem Wartungsbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung des zu entsorgenden Objektes, seine Verwendung und die Anzahl der ständigen Bewohner hervorgehen. Die mit der Entsorgung betraute Person hat den Tag, die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten sowie die Menge des entsorgten Abwassers einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(2) Die Gemeinden haben solche Wartungsbücher bereitzuhalten und diese an die zur Führung dieser Nachweise Verpflichteten zum Selbstkostenpreis abzugeben.
(3) Die zur Führung der Wartungsbücher Verpflichteten haben diese im Bereich des zu entsorgenden Gebäudes aufzubewahren. Sie sind Behördenorganen über Aufforderung jederzeit vorzulegen. Ist das Wartungsbuch vollgeschrieben oder können aus anderen Gründen keine weiteren Eintragungen vorgenommen werden, hat der Verpflichtete ein neues Wartungsbuch anzulegen und das nicht mehr verwendbare Buch auf die Dauer von drei Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
Gefahrenbereiche dürfen nur von Unterwiesenen oder Fachkundigen betreten werden.
Artikel 10
Einbauzeichen
(1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine Übereinstimmungserklärung (Art 6) abgegeben oder ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (Art 7), so ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Anhanges dieser Vereinbarung erlassen.
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einleitung oder Einbringung der Abwässer in Kanalisationsanlagen, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, sowie die Einhaltung der Entsorgungsgrundsätze zu überwachen, weiters die notwendigen Untersuchungen der Abwässer vorzunehmen und die Beseitigung von Mißständen oder Mängeln anzuordnen.
(2) Der Gemeinde ist bei der Errichtung von Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer der Beginn der Bauarbeiten, bei Errichtung von Anschlußkanälen der Beginn der Rohrverlegungsarbeiten, rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen sowie zur Feststellung anderer für den Kanalanschluß, die Entsorgung der Abwässer und die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(4) Die Eigentümer von Gebäuden, die an die Kanalisationsanlage der Gemeinde angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet, die zur Ermittlung des Wasserverbrauchs erforderlichen Wasserzähler anzubringen oder deren Anbringung zu dulden.
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass
(2) Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht zulasten der Dienstnehmer gehen.
Abschnitt III
Regelung der Verwendbarkeit von
Bauprodukten, für die europäische
technische Spezifikationen vorliegen
Artikel 11
Verwendbarkeit von Bauprodukten,
für die europäische technische
Spezifikationen vorliegen
Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn
(1) Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Kanalisationsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.
(1) Der Dienstgeber muß sicherstellen, dass die Dienstnehmer und ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung erhalten in Bezug auf
(2) Die Dienstgeber müssen die Dienstnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, unterrichten und dafür sorgen, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.
Artikel 12
Baustoffliste ÖE
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekannt gemacht, wenn solche für die entsprechenden Bauprodukte vorliegen. In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden
Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.
Vom Dienstgeber sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass
Abschnitt IV
Umsetzung
Artikel 13
Durchsetzung
Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.
(1) Die Höhe des Kanalanschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage II zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Kanalanschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Kanalanschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
(1) Zeigen die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer, so ist für diese eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchzuführen.
(2) Diese gesundheitliche Überwachung beinhaltet eine ärztliche Untersuchung gemäß § 5 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)
(3) Weist ein Dienstnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen zurückzuführen ist, kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Dienstnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden. In diesem Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos gemäß § 3 Abs. 1 erfolgen.
(4) In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt. Der Arzt oder die Behörde schlagen Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Dienstnehmer vor.
(5) Den Dienstnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluss der Exposition erfolgen kann, zu erteilen.
(6) Den Dienstnehmern ist Zugang zu den Ergebnissen der sie betreffenden Gesundheitsüberwachung zu gewähren und der betreffende Dienstnehmer oder der Dienstgeber kann eine Überprüfung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung beantragen.
(7) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern sind in Anlage 2 enthalten.
(8) Alle Krebserkrankungen, die als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen oder Mutagen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.
Artikel 14
Verfahrensvorschriften
Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anläßlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf 3.500, -- Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.
(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 10 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzusetzen.
(1) Die in § 12 genannte Liste und die in § 13 Abs. 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Verfügung zu stellen.
Artikel 15
Österreichische technische Zulassung
Art 19 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen gilt mit der Maßgabe, dass eine österreichische technische Zulassung nur für Bauprodukte erteilt werden darf, die nicht in der Baustoffliste ÖA (Art 4) angeführt sind.
(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlußbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
Einzuhalten sind die Grenzwerte der Grenzwerteverordnung 2006 und die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftliche Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt ist, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen einheitlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsetzungsvorschriften zu vereinbaren.
Der Kanalanschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Verweise in dieser Verordnung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002, sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen
(3) Verweise in dieser Verordnung auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007
Artikel 17
Kündigung
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehung der anderen Vertragsparteien untereinander.
(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0, 25 Einheiten ergibt und für diese Maßnahme
(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
Artikel 18
Anpassung und gegenseitige Information
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1) Wird der Beitragssatz (§ 14) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Kanalanschlußbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 Prozent höherer Kanalanschlußbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Kanalanschlußbeitrages nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.
(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Kanalanschlußbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge gemäß Abs. 1 und dem Kanalanschlußbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.
(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn
(4) Für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 sinngemäß.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, Kraft.
Artikel 19
Ausfertigung, Mitteilung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Gemeinden, die von der Ermächtigung gemäß § 11 Gebrauch machen und in denen der für die Errichtung oder den Betrieb der Kanalisationsanlage erforderliche Aufwand nicht zur Gänze durch die Erhebung von Abgaben im Sinne des 2. und 4. Abschnittes gedeckt werden kann, werden verpflichtet, für jedes im Kanalisationsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung in Betracht kommende Grundstück einmalig einen Aufschließungsbeitrag zu erheben, sofern im Falle der Bebauung voraussichtlich ein Anschlußauftrag zu erteilen sein wird.
Die Änderungen des § 15 und § 16 Abs. 2 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007
Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke nach § 19 verpflichtet.
(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrags hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderats, jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan – gegebenenfalls dem Bebauungsplan – sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten, einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,70 Euro, höchstens jedoch von 1,40 Euro je Quadratmeter des Grundstücks oder Grundstücksteils festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Sätze nach Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Anfall an Abwässern die Hälfte des voraussichtlichen Kanalanschlußbeitrages nicht überschritten wird.
(3) Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs. 1 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes – K-WFG zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.
(4) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 23 Abs. 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.
(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 29 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.
Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Kanalanschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 6 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 3 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.
(1) Der Aufschließungsbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
(2) Vor der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge hat die Gemeinde durch vier Wochen kundzumachen, daß die Eigentümer von Grundstücken, für die ein Aufschließungsbeitrag in Betracht kommt, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zwecke der Verringerung oder Vermeidung des Entstehens eines Abgabenanspruches einbringen können. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht besteht. Den Grundeigentümern, die Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht haben, dürfen so lange keine Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben werden, als der Gemeinderat die Anregung auf Änderung nicht in Erwägung gezogen hat.
(3) Bescheide dürfen erst dann erlassen werden, wenn der Kanalisationsbereich gemäß § 2 festgelegt ist und ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes, mit einem vom Gemeinderat beschlossenen Finanzierungsplan belegtes Projekt für eine Kanalisationsanlage vorliegt.
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.
(1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach Bereitstellungsgebühr und Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v.H. des Aufkommens an Kanalgebühren für die gesamte Kanalisationsanlage zu betragen.
(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können.
(4) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Meßanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Lehnt ein Abgabepflichtiger die Fernauslesung des Zählerstandes mittels eines digitalen Wasserzählers ab, hat die Abgabenbehörde diesem Wunsch zu entsprechen. Die Abgabenbehörde hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute digitale Wasserzähler derart zu konfigurieren, dass keine Werte übertragen werden, wobei die Konfiguration der Funktion für den Abgabepflichtigen am Messgerät ersichtlich sein muss.
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Errichtung, Erweiterung oder Instandhaltung der Kanalisationsanlage zu verwenden.
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 7 verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 10 – ausgenommen dessen Abs. 4 – im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 – K-SGV, LGBl. Nr. 108/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen – soweit im Einzelfall nicht Abweichendes geregelt wird – auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung