NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012
Inhaltsübersicht (39)
Gesetzestext (39 Artikel)
NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012
K Heilpeloid Moorvorkommen in der Bayrischen Au in Schlägl
Steiermark
27.09.2013
Artikel 1 Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder
Artikel 2 Mitglieder
Artikel 3 Beschlussfassung
Artikel 4 Einheitliche Stellungnahmen der Länder
Artikel 5 Vorsitz
Artikel 6 Geschäftsgang
Artikel 7 Ständiger Integrationsausschuss der Länder
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 9 Ausfertigung, Mitteilungen
Artikel 10 Kündigung
Der Bund,
das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg und
das Land Wien
Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.
Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen an Geldinstitute zum Barwert zu verkaufen.
(2) Das Land Steiermark übernimmt gegenüber den Käufern die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen; zugunsten des Landes bestehende Sicherheiten bleiben aufrecht.
In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird
1.
bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl
0,3 %,
2.
bei Heizöl leicht
0,75%,
3.
bei Heizöl mittel
1,5%,
4.
bei Heizöl schwer
a)
bis einschließlich 31. Dezember 1983 3 %,
b)
ab 1. Jänner 1984
2,5%,
c)
ab 1. Jänner 1985
2 %.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.
Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten
Die Steiermärkische Landesregierung hat festzulegen, zu welchem Zeitpunkt welche Kategorien von Förderungsdarlehen zu welchen Konditionen den Geldinstituten zum Ankauf anzubieten sind.
Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.
(1) Den im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung, eine jährliche Förderung von € 11,16 zum 1. Juli 2012 je Wahlberechtigten bei der jeweils letzten Landtagswahl. Jede einzelne im Landtag von Niederösterreich vertretene politische Partei erhält für jede bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichte gültige Stimme den Anteil einer bei dieser Wahl für die im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimme an dieser Förderung.
(2) Das Land gewährt den im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien zum Organisationsaufwand einen jährlichen Beitrag von € 116.432,14 zum 1. Juli 2012.
(3) Die Förderung gebührt ab dem der jeweils ersten Sitzung des neugewählten Landtages folgenden Quartal und ist mit Ablauf jenes Quartals nicht mehr zu gewähren, in dem die Voraussetzung des § 2 wegfällt.
(4) Änderungen der Bemessungsgrundlage sind mit Beginn des der Änderung folgenden Quartals zu berücksichtigen. Erfolgt die Änderung am Beginn eines Quartals, ist sie mit diesem Tag zu berücksichtigen.
(5) Die Förderung ist vierteljährlich im vorhinein in gleichen Teilbeträgen anzuweisen. Ist der Betrag nicht durch vier teilbar, ist bei Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich herzustellen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 4, sind die betroffenen Teilbeträge neu zu berechnen.
Bei der Ermittlung des Barwertes sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan, unter Berücksichtigung einer allenfalls festgelegten verstärkten Tilgung, auf den Verkaufszeitpunkt abzuzinsen.
Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(1) Das Land gewährt den politischen Parteien gemäß § 2 Z 2 auf Antrag eine Förderung nach jeder Landtagswahl. Dem Antrag ist ein Prüfbericht eines beeideten Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus dem hervorgeht, dass die zu gewährenden Fördermittel ausschließlich für Ausgaben verwendet wurden, die für politische Zwecke im Zusammenhang mit der Wahlwerbung für die betreffende Landtagswahl getätigt wurden. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Landtagswahl zu stellen.
(2) Jede einzelne politische Partei gemäß § 2 Z 2 erhält für jede bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichte gültige Stimme den Betrag von € 5,43 zum 1. Juli 2012.
(3) Die Förderung gebührt einmalig. Sie ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auf ein von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter im Sinne des § 42 Abs. 3 Z 3 oder § 98 Abs. 1 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, dieser Partei bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
(1) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderungsdarlehen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht; insbesondere gilt dies für die Verzinsung, Tilgung einschließlich verstärkter Tilgung, Laufzeit usw.
(2) Zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung der den Darlehensgewährungen zugrunde liegenden Förderungsabsicht ist Vorsorge zu treffen, dass nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute das Land Steiermark die ihm nach den Wohnbau-förderungsgesetzen bzw. den Darlehensverträgen zustehenden Rechte geltend machen kann.
Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
(1) Die im Landtag vertretenen politischen Parteien haben über die Verwendung der Zuwendungen genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von einem beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich zu prüfen. Die Feststellung, dass die Verwendung der Zuwendungen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist dem Rechnungshofausschuss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bekanntzugeben. Der mit der Prüfung einer im Landtag vertretenen politischen Partei betraute Wirtschaftsprüfer wird von der Landesregierung aus der Liste von drei Wirtschaftsprüfern bestellt, die von der zu prüfenden im Landtag vertretenen politischen Partei innerhalb von vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist. Wird innerhalb der Frist eine derartige Liste von einer im Landtag vertretenen politischen Partei nicht vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschläge.
(2) Wenn eine im Landtag vertretene politische Partei ihre Tätigkeit beendet, ist die Förderung einzustellen. Treten mehrere politische Parteien als Rechtsnachfolger einer aufgelösten politischen Partei auf, ist die Förderung im bisherigen Umfang den Rechtsnachfolgern zu gewähren, wenn sie der Landesregierung binnen sechs Monaten eine Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel bekanntgeben. Andernfalls ist die Förderung mit dem Zeitpunkt der Auflösung einzustellen. Bei einer Vereinigung mehrerer politischer Parteien mit Anspruch auf Förderung ist die Förderung der rechtsnachfolgenden Partei entsprechend der für die bisherigen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen zu gewähren.
Den Förderungsnehmern wird das Recht eingeräumt, auch nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute von den Möglichkeiten einer landesgesetzlichen Begünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen Gebrauch zu machen.
Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Die den politischen Parteien auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Förderungen erhöhen sich im gleichen Verhältnis und für den gleichen Zeitraum wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse VII Gehaltsstufe 1.
(1) Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen können zur Rückzahlung von zur Finanzierung des Landeshaushaltes aufgenommenen Fremdmitteln (Darlehen, Anleihen und Kredite) und für die Wohnbauförderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 verwendet werden.
(2) Zur Teilfinanzierung der Landeshaushalte 2011 und 2012 sind von den Nettoerlösen aus den Forderungsverkäufen höchstens € 163 Mio. für den Landeshaushalt 2011 und höchstens € 137 Mio. für den Landeshaushalt 2012 zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2012
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Der Ständige Integrationsausschuss der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für Spenden gelten die Bestimmungen des § 6 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Mai 2002, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992), LGBl. Nr. 34/1992, mit der Maßgabe außer Kraft, dass es auf vor dem Außerkrafttreten verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden ist.
(3) Die Änderung des § 6 durch die Novelle, LGBl. Nr. 20/2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2012, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2012
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Für Sponsoring und Inserate gelten die Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012.
Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Parteienförderungsgesetz, LGBl. 0301, außer Kraft.
Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration