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20000009 AT

Grenzänderung zwischen Markt Allhau und Loipersdorf-Kitzladen

79 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (79)

Gesetzestext (79 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen Markt Allhau und Loipersdorf-Kitzladen

Grenzänderung zwischen Markt Allhau und Loipersdorf-Kitzladen

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

Landesrecht Schongebietsverordnung Hoher Göll

Schongebietsverordnung Hoher Göll

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

Steiermark

21.07.2013

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Artikel 1 Informationspflicht des Bundes

Artikel 2 Verfahren

Artikel 3 Zugang zu einschlägigen Datenbanken

Artikel 4 Fristen

Artikel 5 Allgemeine Stellungnahmen

Artikel 6 Bindende Stellungnahmen der Länder

Artikel 7 Nachträgliche Abänderung von Stellungnahmen

Artikel 8 Einbindung von Ländervertretern in Verhandlungsdelegationen

Artikel 9 Ländervertreter bei der österreichischen Mission

Artikel 10 Klagserhebung

Artikel 11 Vertretung der Republik nach außen

Artikel 12 Kosten

Artikel 13 Anpassung

Artikel 14 Inkrafttreten

Artikel 15 Hinterlegung

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Der Bund unterrichtet die Länder unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund.

(2) Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Übersendung der dem Bund vorliegenden

(3) Über Vorhaben des Bundes in Angelegenheiten der europäischen Integration werden die Länder und Gemeinden im Wege der Einrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik, BGBl. Nr. 368/1989, und gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung und die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen, BGBl. Nr. 574/1989, unterrichtet. Diese Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Übermittlung von Dokumenten und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Freihandelsassoziation und des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Landesrecht Grenzänderung zwischen Markt Allhau und Loipersdorf-Kitzladen

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Markt Allhau (KG Buchschachen) und Loipersdorf-Kitzladen (KG Loipersdorf und KG Kitzladen) werden derart geändert, dass die Grundstücke 1715, 1725/1 und 1372/1 der KG Buchschachen von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Loipersdorf eingegliedert werden, sowie die Grundstücke 7013/1, 6492/2 und 6492/3 der KG Loipersdorf von dieser abgetrennt werden und dem Gebiet der KG Buchschachen eingegliedert werden. Weiters, dass die Grundstücke 7857/1, 7858/1, 7860/1 und 7862/1 der KG Buchschachen von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Kitzladen eingegliedert werden, sowie das Grundstück 2241/1 der KG Kitzladen von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Buchschachen eingegliedert wird.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Kärnten stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen

Landesrecht Schongebietsverordnung Hoher Göll

Zweck

§ 1

Zum Schutz der Wasserspenden der Marktgemeinde Golling an der Salzach (Gollinger Wasserfallquelle), der Wassergenossenschaft Torren, der Wassergenossenschaft Kuchl und der Wassergenossenschaft Oberweißenbach im Gebiet der Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

(1) Das Land Steiermark gliedert sich in politische Bezirke. Für jeden politischen Bezirk besteht – ausgenommen Städte mit eigenem Statut – als Bezirksverwaltungsbehörde eine vom Land eingerichtete Bezirkshauptmannschaft.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(4) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft vorübergehend an einen anderen Ort des Landes verlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 63/2019

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Die Übermittlung von Informationen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Österreichischen Städtebund und an den Österreichischen Gemeindebund erfolgt schriftlich.

(2) Das Bundeskanzleramt kann der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund Informationen, insbesondere in dringenden Fällen, ausnahmsweise auch mündlich übermitteln.

(3) Der Verbindungsstelle der Bundesländer obliegt die Verteilung und Weitergabe dieser Informationen an die Länder.

(4) Die Übermittlung der Informationen erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Bundeskanzleramt übermittelt die Unterlagen der Verbindungsstelle der Bundesländer in zwei Exemplaren, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund in je einem Exemplar.

Landesrecht Grenzänderung zwischen Markt Allhau und Loipersdorf-Kitzladen

Die planliche Darstellung des neuen Grenzverlaufs ist in den im Vermessungsamt Oberwart und bei der Agrarbehörde in Eisenstadt erliegenden planlichen Unterlagen einzusehen.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Landesrecht Schongebietsverordnung Hoher Göll

Wasserschongebiet

§ 2

(1) Ausgehend vom Gollinger Wasserfall verläuft die Schongebietsgrenze talseits in einer Höhe von 580 m zuerst Richtung Südost und dann nach Westsüdwest in das Bluntautal hinein, bis zum Schnittpunkt mit dem Kehrgraben. Entlang dieses Grabens verläuft die Grenze hangaufwärts bis zur 1000 m-Höhenschichtenlinie. Von da nimmt die Grenze die Richtung dieser Höhenschichtenlinie bis zum Graben bei der Alpwinklalm. Hangaufwärts verläuft sie weiter bis zur 1100 m-Höhenschichtenlinie. Entlang dieser Höhenschichtenlinie führt die Grenze in westlicher Richtung bis zur Bluntautalstraße und dieser folgend bis zur Brücke über den Fischbach in 1140 m Seehöhe. Von hier richtet sich die Grenze geradlinig westwärts bis zum Pfaffenkegel an der Staatsgrenze zu Bayern. Vom Pfaffenkegel verläuft die Schongebietsgrenze in Richtung Norden entlang der Staatsgrenze über die Gipfel des Hohen Brettes (Kote 2338), des Großen Archenkopfes (Kote 2391) und des Hohen Gölls (Kote 2522) bis zum Wilden Freithof in genau 1800 m Seehöhe. Dort biegt die Grenze nach Osten und führt über den Wilden Freithof zum südlichen Quellast des Weißenbaches bis hinab auf eine Seehöhe von 800 m. Entlang dieser Höhenschichtenlinie folgt die Grenze bis zum Schnittpunkt mit dem Wanderweg auf den Kleinen Göll und verläuft dann geradlinig nach Osten zum Ausgangspunkt.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 20.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie bei den Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben unterstellt.

(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann unterstellt.

(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann als Vorständin/Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt, die/der sich zu diesem Zweck der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors bedient.

(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b die Verwaltung von Bundesvermögen nach Artikel 104 Abs. 2 B-VG übertragen ist, sind sie dem Landeshauptmann unterstellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Soweit dem Bund Zugang zu Datenbanken im Rahmen der europäischen Integration gewährt wird, wird er sich bemühen, diese nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz auch den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund auf deren Ersuchen zugänglich zu machen.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung integrationspolitischer Belange erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, gewährt jede Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien auf deren Ersuchen gegen Kostenersatz den Zugang zu ihren eigenen Datenbanken.

Landesrecht Grenzänderung zwischen Markt Allhau und Loipersdorf-Kitzladen

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Organe der Bediensteten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und der Dienststellenpersonalvertretung (der Vertrauensperson) erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle (§ 4), bei der die Dienststellenpersonalvertretung errichtet ist.

(3) Der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes.

(4) Die Gesamtheit der von der Zentralpersonalvertretung vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Obmann der Zentralpersonalvertretung.

(5) Die in Abs. 1 angeführten Organe der Bediensteten bilden die Personalvertretung. Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung sowie die Vertrauenspersonen.

Landesrecht Schongebietsverordnung Hoher Göll

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

(1) Leiter der Bezirkshauptmannschaft ist der Bezirkshauptmann. Wird eine Frau mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft betraut, kann sie auch die Funktionsbezeichnung „Leiterin der Bezirkshauptmannschaft“ oder „Bezirkshauptfrau“ führen.

(2) Der Bezirkshauptmann und der Leiter einer allfälligen Politischen Expositur sind jeweils von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten zu bestellen.

(3) Der Bezirkshauptmann hat mit Zustimmung des Landeshauptmannes aus dem Kreis der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Bediensteten einen Stellvertreter zu bestellen, der ihn im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes vertritt. Eine Abberufung kann gleichfalls durch den Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landeshauptmannes erfolgen. Ist eine solche Bestellung noch nicht erfolgt oder ist auch dieser Vertreter verhindert, vertritt den Bezirkshauptmann der jeweils Dienstälteste der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Bediensteten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 gibt das Bundeskanzleramt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund nach Möglichkeit den vorgesehenen Zeitplan der Behandlung des jeweiligen Vorhabens durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe bekannt.

(2) Das Bundeskanzleramt teilt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund mit, welche Frist den Ländern und Gemeinden für die Erstattung einer Stellungnahme im Hinblick auf den Verfahrensablauf vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen zur Verfügung steht. Bei der Festsetzung dieser Frist sind der Koordinationsbedarf der Länder und der Gemeinden und ein angemessener Zeitraum für die Auswertung der Stellungnahmen durch den Bund zu berücksichtigen.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

Dienststellen iSd Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen (zB das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften).

Landesrecht Schongebietsverordnung Hoher Göll

Anzeigepflichtige Maßnahmen

§ 4

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektunterlagen unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Nutzungsfrist anzuschließen. Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.

(3) Die Marktgemeinde Golling, die Wassergenossenschaft Torren, die Wassergenossenschaft Kuchl und die Wassergenossenschaft Oberweißenbach sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

(1) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Referate. Nach Bedarf können die Referate zu Referatsgruppen zusammengefaßt werden.

(2) Die Zahl der Referate bzw. Referatsgruppen, ihre Aufgabenbereiche und Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. Zur Wahrung der Einheitlichkeit hat der Landeshauptmann durch Dienstanweisung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.

(3) Die Regelung über die Geschäftsführung in den Bezirkshauptmannschaften hat der Landeshauptmann durch Dienstanweisung festzusetzen. In dieser ist auch zu bestimmen, inwieweit sich der Bezirkshauptmann bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch die Referenten oder andere der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete unbeschadet seines Weisungsrechtes vertreten lassen kann.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann der Landeshauptmann durch Dienstanweisung verfügen, daß in bestimmten Bezirkshauptmannschaften für Teile des politischen Bezirkes eine Politische Expositur unter der Leitung eines rechtskundigen Landesbeamten eingerichtet wird. In dieser Dienstanweisung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich der Politischen Expositur festzusetzen. Die Einheit der Bezirkshauptmannschaft und das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes werden hiedurch nicht berührt.

(5) Im Rahmen der Dienstanweisung des Landeshauptmannes (Abs. 2 bis 4) kann der Bezirkshauptmann weitere Regelungen durch Dienstanweisung treffen.

(6) Dienstanweisungen nach den Abs. 2, 3 und 4 sind vor Erlassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Der Bund hat fristgerechte Stellungnahmen der Länder und Gemeinden zu Vorhaben im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bei der Festlegung des Standpunktes der Republik Österreich in den zuständigen Organen der europäischen Integration entsprechend zu erwägen.

(2) Stellungnahmen der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sind schriftlich an das Bundeskanzleramt zu richten.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Bediensteten, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist; hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe geschaffen werden.

(2) Für welche Dienststellen gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Organe gebildet werden, hat die Zentralpersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretung durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Werden für zwei oder mehrere Dienststellen gemeinsame Organe oder werden für eine Dienststelle mehrere Organe gebildet, so gelten die zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Für die erste Wahl nach der Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) nach § 14 Abs. 3 der Zentralpersonalvertretung.

(5) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen kundzumachen.

Landesrecht Schongebietsverordnung Hoher Göll

Schutzgebietsanordnungen

§ 5

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen und erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

Die Landesregierung hat im Rahmen der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften für die personellen und sachlichen Erfordernisse der Bezirkshauptmannschaften Vorsorge zu treffen. Dies steht einer Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung von Aufgaben der Personal- und Sachmittelverwaltung – auch solcher einer Dienstbehörde – nicht entgegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.

(2) In welcher Weise die Länder eine einheitliche Stellungnahme herbeiführen, ist ausschließlich Sache der Länder. Insbesondere kommt dafür eine Ländervereinbarung gemäß Art. 15a B-VG in Betracht.

(3) Das Bundeskanzleramt teilt den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer die Gründe für ein Abweichen von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder gemäß Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach der amtlichen Kundmachung des betreffenden Rechtsaktes, schriftlich mit.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt

(3) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung (von der Vertrauensperson) im Bedarfsfalle einzuberufen. Von der Einberufung ist der Dienststellenleiter - in den Fällen des § 5 Abs. 3 sind die in Betracht kommenden Dienststellenleiter - zu verständigen.

(4) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten oder die Hälfte der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung (der Vertrauensperson) oder wenn eine Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen, in denen keine Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind (§ 28 Abs. 1), die Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) oder wenn eine Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

(7) Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

(8) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete (§ 13 Abs. 2) stimmberechtigt. Die Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

(9) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 5) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

(10) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ein Beschluß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) gemäß Abs. 2 lit. c darf nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Wird eine Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (Abs. 9), so sind zur Feststellung, ob ein Beschluß zustandegekommen ist, die Ergebnisse aller Teildienststellenversammlungen zusammenzuzählen.

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Zentralpersonalvertretung zu regeln. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

Landesrecht Schongebietsverordnung Hoher Göll

Meldepflicht

§ 6

Die Verständigungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet, jedenfalls bei Ausfließen von chemisch oder bakteriologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, wassergefährdenden Stoffen oder radioaktiven Stoffen.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die ihnen

(2) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

(1) Die Landesregierung kann, wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, mit Verordnung

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 1 anhängigen Verfahren sind, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, von der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Bezirkshauptmannschaft bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.

(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).

(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 85/2021

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Wenn Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, von denen die Länder oder Gemeinden gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 unterrichtet wurden, in weiterer Folge durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe geändert werden, dann unterrichtet das Bundeskanzleramt davon unverzüglich die Verbindungsstelle der Bundesländer, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.

(2) Wenn sich daraus Auswirkungen für die einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 6 Abs. 1 ergeben, dann steht es den Ländern frei, ihre einheitliche Stellungnahme entsprechend anzupassen oder zu ergänzen. Die Organe des Bundes berücksichtigen eine geänderte oder ergänzende einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 6 Abs. 1, wenn diese im Hinblick auf den Stand des Verfahrens vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen rechtzeitig eintrifft.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder jeweils um zwei. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4) Landesbedienstete gehören im Sinne dieses Gesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Landesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle.

(5) Beim Amt der Landesregierung wird eine Zentralpersonalvertretung, bestehend aus 17 Mitgliedern, errichtet.

Landesrecht Schongebietsverordnung Hoher Göll

Entschädigung

§ 7

Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 3 und 4 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986, in der geltenden Fassung nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte im Sinn des § 12 WRG 1959 zusteht, ist von der Marktgemeinde Golling an der Salzach, von der Wassergenossenschaft Torren, der Wassergenossenschaft Kuchl und der Wassergenossenschaft Oberweißenbach bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 keine Dienststellenpersonalvertretung gewählt wird, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf wahlberechtigte Bedienstete beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen eine Vertrauensperson zu bestellen ist, sinngemäße Anwendung.

(3) Die Vertrauenspersonen werden durch die Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 13, 18 und 19 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss beim Amt der Landesregierung wahrzunehmen sind.

(4) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauensperson finden die Bestimmungen der §§ 19, 21 und 22 sinngemäße Anwendung; tritt die Vertrauensperson zurück und ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist nach § 22 zweiter Satz vorzugehen.

(5) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz und der §§ 25 und 26 sinngemäße Anwendung.

(6) Den Vertrauenspersonen stehen jene Befugnisse zu, die in Dienststellen mit einer Dienststellenpersonalvertretung der Dienststellenpersonalvertretung nach § 9 zustehen. Die Bestimmungen des § 11 finden sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

§ 1 Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 102/2011 gilt weiter, bis die Verordnung gemäß § 1 Abs. 3 in Kraft getreten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Wenn Verhandlungen oder Beratungen im Rahmen der europäischen Integration Angelegenheiten betreffen, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, dann gibt der Bund dies den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt. Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Verbindungsstelle der Bundesländer über Zeitpunkt, Ort und Verhandlungs- oder Beratungsgegenstand. Wenn die Länder darum ersuchen und dies integrationsrechtlich und tatsächlich möglich ist, dann werden der österreichischen Delegation Vertreter der Länder auf deren Kosten beigezogen.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten gemeinsam eine Liste jener Strukturen im Rahmen der europäischen Integration, an denen Ländervertreter gemäß Abs. 1 teilnehmen können.

(3) Die Vertreter der Länder gemäß Abs. 1 werden von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer namhaft gemacht. Für Wortmeldungen solcher Vertreter im Rahmen der jeweiligen Delegation ist das Einvernehmen mit dem Delegationsleiter erforderlich.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die Dienststellenpersonalvertretung ist in allen jenen im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Dienstnehmerschaft vorbehalten sind und zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle “Amt der Landesregierung” ein Abteilungsvorstand, nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist.

(2) Der Dienststellenpersonalvertretung obliegt insbesondere die Mitwirkung

(3) Mit der Dienststellenpersonalvertretung ist das Einvernehmen herzustellen

(4) Weiters obliegt es der Dienststellenpersonalvertretung

Landesrecht Schongebietsverordnung Hoher Göll

Verwaltungsübertretung

§ 8

Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie als landesgesetzliche Vorschriften gelten, außer Kraft

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) (entfällt)

(2) Aufgabe der Zentralpersonalvertretung ist es,

(3) Der Zentralpersonalvertretung ist die Versetzung eines Bediensteten mitzuteilen.

(4) Mit der Zentralpersonalvertretung ist das Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse herzustellen.

Landesrecht Schongebietsverordnung Hoher Göll

Inkrafttreten

§ 9

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaftengesetz

(1) Die Änderung des § 1 Abs. 3 und 4 sowie die Einfügung des § 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.

(2) Die Änderung der §§ 5 und 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019 tritt § 6a mit 1. Juli 2019 in Kraft und § 1 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 2019 außer Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2021 treten § 2 Abs. 3, § 6a und § 6b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. August 2021, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 7b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(6) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 3 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 85/2021, LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Wenn im Falle einer EG-Mitgliedschaft Österreichs ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen von Organen der Europäischen Gemeinschaften eine Angelegenheit betrifft, in welcher die Gesetzgebung Landessache ist, dann ergreift der Bund auf Ansuchen eines Landes die nach dem Gemeinschaftsrecht hiefür in Betracht kommenden Rechtsbehelfe vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sofern kein anderes Land diesem Ansuchen widerspricht und nicht zwingende außen- und integrationspolitische Gründe dagegen sprechen.

(2) Ansuchen gemäß Abs. 1 sind dem Bundeskanzleramt schriftlich zu übermitteln. Solche Ansuchen haben die in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen wesentlichen Inhalte einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Begründung, zu enthalten.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a bis n sowie beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, bei denen die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 2 lit. o der Zentralpersonalvertretung obliegt, sind in Angelegenheiten des inneren Dienstes vom Landesamtsdirektor, in sonstigen Angelegenheiten vom Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung der Zentralpersonalvertretung vor ihrer Durchführung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit der Zentralpersonalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 2 lit. o und § 9 Abs. 4) sind von dem in Abs. 1 genannten Organ vor ihrer beabsichtigten Durchführung der Zentralpersonalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn die Zentralpersonalvertretung zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahmen nicht äußert. Die Zentralpersonalvertretung kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag der Zentralpersonalvertretung angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; die Zentralpersonalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(4) Auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung hat das in Abs. 1 genannte Organ mit dieser über deren Anträge, Anregungen und Vorschläge (§ 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 lit. o) zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Landesamtsdirektor (Abteilungsvorstand) schriftlich festzuhalten.

(5) Bei der Erstellung des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes (§ 9 Abs. 2 lit. k) kommt der Zentralpersonalvertretung ein Recht zur Stellungnahme zu. Der Entwurf des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes ist der Zentralpersonalvertretung spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung durch die Landesregierung nachweislich zuzuleiten.

(6) Kommt eine Verständigung im Sinne des Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des Abs. 2 nicht zustande oder glaubt der Landesamtsdirektor (der Abteilungsvorstand), daß den Einwendungen der Zentralpersonalvertretung nicht in vollem Umfange entsprochen werden kann, so hat er dies der Zentralpersonalvertretung unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Landesamtsdirektor (der Abteilungsvorstand) glaubt, daß schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschläge der Zentralpersonalvertretung nicht nachgekommen werden kann. Wenn es die Zentralpersonalvertretung in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung der Zentralpersonalvertretung ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung haben Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, ausgenommen die in lit. c genannten, und Maßnahmen nach § 9 Abs. 2, ausgenommen die in lit. g, i und k genannten, hinsichtlich derer die Zentralpersonalvertretung Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen worden ist.

(7) Die Entscheidung des obersten Organes der Vollziehung hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.

(8) Bei Verhandlungen mit dem Dienstgeber wird die Zentralpersonalvertretung durch den Obmann und dessen Stellvertreter vertreten. Diesen Verhandlungen ist auch je ein Vertreter jener Wählergruppen beizuziehen, auf die bei der Wahl zur Zentralpersonalvertretung zumindest ein Mandat entfallen ist.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) In den Fällen, in denen die Dienststellenpersonalvertretung gemäß § 8 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 6 sinngemäße Anwendung; diese Beratungen und Verhandlungen sind von der Dienststellenpersonalvertretung beim Amte der Landesregierung mit dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung, von der Dienststellenpersonalvertretung bei anderen Dienststellen mit dem Leiter der Dienststelle - in den Fällen des § 5 Abs. 3 mit den in Betracht kommenden Dienststellenleitern - zu führen.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 gelten mit der Maßgabe, daß die Entscheidung nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung in Form einer Dienstanweisung an das nach den Vorschriftn des Dienst- und Organisationsrechtes zuständige nachgeordnete Organ zu erfolgen hat.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) In den Fällen des Art. 10 sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betreffenden Bediensteten erfolgen.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen werden durch unmittelbare, geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, alle Bediensteten.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Bundeslandes Kärnten gelegener Wohnsitz unerheblich sind.

(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Dienststelle angehören, deren Dienststellenpersonalvertretung gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich an diesem Tag mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.

(5a) (entfällt)

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen

(7) Auf die Berufung der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Ermittlung der jeder Wählergruppe zukommenden Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) hat nach dem d´Hondtschen Verfahren zu erfolgen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe sowie jede Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung, aber für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidiert, hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind von der Zentralpersonalvertretung öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 20 Abs. 2 und 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amte der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen; sie müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein.

(3) Jede für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

Die Bestimmungen des § 19 finden auf den Dienststellen- (Zentral-)wahlauschuß mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Zentral-)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung (§ 20) sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage nach Einlangen der Einwendungen zu entscheiden haben. Auf dieses Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG anzuwenden. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage nach Zustellung der Entscheidung einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1 v.H., in jedem Fall aber von mindestens zwei der für die betreffende Dienststellenpersonalvertretung (für die Zentralpersonalvertretung) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die dopptelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen-(Zentral-)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Dienststellenwahlausschuss aufzufordern, binnen sieben Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(5a) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Reihungen der Wählergruppen sind nach der Zahl der Mandate, mit der die Wählergruppe bisher in den Personalvertretungen vertreten war, vorzunehmen. Ist die Anzahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.

(5b) Die Dienststellenwahlausschüsse haben spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl der Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung eigene Stimmzettel vorgesehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe im Postwege ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegbenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) (entfällt)

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.

(12) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung festzustellen und das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuß hat das Gesamtergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung festzustellen; die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung bekanntzugeben. Die Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.

(16) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung hat insbesondere die näheren Regelungen hinsichtlich des Inhaltes der Wahlkundmachung, hinsichtlich der Anlegung der Wählerlisten, des Inhaltes und der Zulassung der Wahlvorschläge und deren Kundmachung, des Wahlvorganges (vor allem die Regelung des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels, der Wahlhandlung, der persönlichen Stimmabgabe und der Briefwahl, der gültigen Ausfüllung des Stimmzettels sowie der Stimmenzählung), der Ermittlung des Wahlergebnisses durch den zuständigen Wahlausschuss, der Zuteilung der Mandate und der Niederschrift über den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl zu enthalten.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 13 Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Bedienstete angehört.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied der Dienststellen- oder Zentralpersonalvertretung seine Funktion nur dann ausüben, wenn es die Dienstnehmervertretung, der das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung erlischt

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zur Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Dienstnehmervertretung, der dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieser Dienstnehmervertretung nicht zustande, so ist jedes ihrer Mitglieder berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuß zu stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages eingeleiteten Verfahren ist mit Bescheid zu entscheiden.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die erste Sitzung der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung ist von ihrem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung aus ihrer Mitte einen Obmann und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmann-Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.

(1a) In der ersten Sitzung der Zentralpersonalvertretung hat die Zentralpersonalvertretung für die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung drei Rechnungsprüfer zu wählen. Ein Rechnungsprüfer ist auf Vorschlag der stimmenschwächsten Wählergruppe zu wählen. Zwei Rechnungsprüfer und für den Fall der Verhinderung jeweils ein Stellvertreter für alle drei Rechnungsprüfer sind über Vorschlag der in der Zentralpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu wählen. Wählbar sind alle Personalvertreter iSd § 3 Abs. 5, die keine weitere Funktion in der Personalvertretung ausüben. Ein Personalvertreter ist nicht wählbar im Fall

(1b) Sind die Rechnungsprüfer oder deren Stellvertreter für länger als ein Jahr oder dauernd, insbesondere aus den in Abs. 1a letzter Satz genannten Gründen außerstande, ihre Funktion auszuüben, so sind für den Rest der Funktionsperiode Nachwahlen vorzunehmen.

(1c) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Personalvertretung alljährlich nach den Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie dem Finanzausschuss (Abs. 5a), der Zentralpersonalvertretung, der Landesregierung und dem Landesrechnungshof bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu berichten.

(2) Die Sitzungen der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Dienststellen- (Zentral)personalvertretung und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung einberufene Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung hat an dieser teilzunehmen. Ein Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können von der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung, der sie angehören, ausgeschlossen

werden.

(4) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung kann, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, beschließen, dass einzelne genau zu umschreibende Aufgaben einem Unterausschuss der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden.

(5a) Für die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung ist jedenfalls ein Finanzausschuss einzurichten. Bei der Einrichtung ist das Stärkeverhältnis der in der Zentralpersonalvertretung vorhandenen Fraktionen zu berücksichtigen. Es ist hierbei sicherzustellen, dass jede Fraktion zumindest einen Vertreter entsendet. Der Finanzausschuss hat den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen und der Zentralpersonalvertretung zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Zu den Beratungen der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 und Abs. 5a können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachverständige Bedienstete, die nicht Mitglieder der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung sind, eingeladen werden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Zentralpersonalvertretung zu erlassen. Diese Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurde (§ 13 Abs. 1).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung

(3) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung führt nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b, c und d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung weiter.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Dienstnehmervertretungen ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Dienstnehmervertretungen aufnehmen können. In den Fällen des § 21 Abs. 2 lit. b, c und d sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer der abtretenden Dienstnehmervertretung auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Dienstnehmervertretungen findet in einem solchen Falle nicht statt.

(2) Ist die Neuwahl der Personalvertreter im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht rechtzeitig möglich, so ist sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses durchzuführen.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Zentralpersonalvertretung binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für die neugeschaffene Dienststelle zu bestellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses ist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralpersonalvertretung auszuschreiben.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde insbesondere auch in dienstrechtlicher Hinsicht nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.

(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag der Zentralpersonalvertretung sind von der Landesregierung der Obmann der Zentralpersonalvertretung und höchstens zwei weitere Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren (§ 205 K-DRG 1994), vom Dienst freizustellen. Erreichen die Zahlungen an den Obmann der Zentralpersonalvertretung nicht die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 20, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas V des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges. Erreichen die Zahlungen an die weiteren dienstfrei gestellten Personalvertreter nicht jeweils die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 15, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas V des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Den Fraktionen steht das Recht zu, die Dienststellen zu besuchen.

(2) Allen Fraktionen und Wählergruppen in der Landespersonalvertretung sind auf Anforderung von der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung alle Namen, die Dienstanschrift und Privatadresse der Landesbediensteten, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, geordnet nach Dienststellen - auf Wunsch auch auf einem Datenträger - bekannt zu geben. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verarbeitet werden. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten untersagt.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.

(2) Die in Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.

(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuss sein Mandat mit Bescheid aberkennen.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen. Stimmt die Dienstnehmervertretung binnen zwei Wochen der Kündigung oder Entlassung nicht zu, so ist vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung der Zentralpersonalvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(3a) Kommt die Dienstnehmervertretung zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen.

(4) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung die ehemalige Dienstnehmervertretung, falls diese nicht mehr besteht, die Zentralpersonalvertretung zuständig.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land. Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon, Internet und Zustellung, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt das Land.

(1a) Nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung sind ihr die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Landesbediensteten, mindestens jedoch zwei Landesbedienstete der Entlohnungsklasse 7 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B des K-DRG 1994) und ein Landesbediensteter der Entlohnungsklasse 5 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe C des K-DRG 1994) zur Verfügung zu stellen. Der Obmann der Zentralpersonalvertretung ist Dienstvorgesetzter dieser Bediensteten, sie unterstehen fachlich nur den Weisungen des Obmannes der Zentralpersonalvertretung.

(1b) Der Personalvertretung sind vom Land zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie der Fraktionen in der Zentralpersonalvertretung finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Ausmaß der finanziellen Mittel hat mindestens 1,1 % des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für jeden Landesbediensteten zu betragen. Bei der Berechnung der finanziellen Mittel sind alle am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im Dienststand befindlichen Landesbediensteten zu berücksichtigen, für welche die Personalvertretung vertretungsbefugt ist (§ 1). Die Aufteilung der finanziellen Mittel obliegt der Zentralpersonalvertretung, wobei den Fraktionen zumindest 2% dieser Mittel, aufgeteilt nach ihrem Stärkeverhältnis zu gewähren sind.

(2) Das Land trägt die Kosten der Reisen innerhalb des Landes Kärnten.

(3) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die für Landesbeamte jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Bediensteten nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Bediensteten, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(4) Zur Antragstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Bediensteten zuständig ist.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die Personalvertretung darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(2) Darüber hinaus darf die Personalvertretung folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind

(3) Die Personalvertretung darf personenbezogene Daten nach den Abs. 1 und 2 an die Behörden des Landes und an die Landesregierung als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(6) Die Landesregierung ist befugt, den Organen der Personalvertretung Daten nach den Abs. 1 und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(7) In jedem Kalenderjahr hat die Landesregierung der Personalvertretung folgende automationsunterstützt aufgezeichneten Daten der Dienstnehmer, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, wenn technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, sowie die entsprechenden Änderungen im Kalendervierteljahr zu übermitteln

(8) Die Personalvertretung hat personenbezogene Daten nach den Abs. 1, 2 und 7 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden

Landesrecht Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung auszuschreiben.

(2) Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen im Sinne des § 5 obliegt vor der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen der Landesregierung.

(3) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, für die beim Amt der Landesregierung zu bildenden Wahlausschüsse dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 1 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß § 18 obliegenden Aufgaben die Leiter der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, für die beim Amt der Landesregierung zu bildenden Wahlausschüsse der Landeshauptmann, wahrzunehmen. Gegen deren Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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