Ermächtigung von Versicherungsunternehmen zur Einrichtung von Zulassungsstellen
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Gesetzestext (77 Artikel)
Ermächtigung von Versicherungsunternehmen zur Einrichtung von Zulassungsstellen
Kärntner Gasgesetz - K-GG
Niederösterreich
22.05.2018
[organ]
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Kurztitel
Festlegung einer Fläche als Standort für ein Einkaufszentrum 1 in Pischelsdorf
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 18/2013
Inkrafttretensdatum
19.02.2013
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Jänner 2013, mit der für die Marktgemeinde Pischelsdorf eine Fläche als Standort für ein Einkaufszentrum1 festgelegt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 18/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet
Vorarlberg
09.12.2015
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung vor dem Hintergrund der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können im örtlichen Wirkungsbereich sämtlicher burgenländischer Bezirkshauptmannschaften sowie der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden Eisenstadt und Rust ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden. Auf bauliche Anlagen zur Abgasführung finden die Bestimmungen des § 8 Abs 3 Anwendung.
(2) Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe sind alle Anlagen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher gelten als Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen
Die Führung des Landeswappens ist den Behörden und Dienststellen des Landes vorbehalten, im übrigen aber, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, verboten. Unter Führung des Landeswappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.
Die in der Anlage gekennzeichnete Fläche bestehend aus den Grundstücken Nummer 810/1 (Teilflächen), 813/1, 818/7, 818/8, 818/11, 818/12, 818/13, 818/14, 818/15, 818/16 und 1333/6, alle KG 68138 Pischelsdorf im Ausmaß von insgesamt 12.070 m² wird für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 festgelegt.
Die Grenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Bundesrepublik Deutschland verläuft gleich wie die Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in dem im § 2 Abs. 1 genannten Teil Bayern-Vorarlberg.
Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Art. 13 oder in der Baustoffliste ÖE nach Art. 19 angeführt sind.
Der frühestmögliche Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung wird wie folgt festgelegt
§ 2
Begriffsbestimmung
Gasförmige Brennstoffe sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.
(1) Die Präsidenten des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Landesrechnungshofdirektor sowie die Landtagsklubs sind berechtigt, im Schriftverkehr im Rahmen ihrer Funktion das Landeswappen als Aufdruck zu führen.
(2) Den Gemeinden Niederösterreichs steht es frei, das Landeswappen in Verbindung mit dem Gemeindewappen zu führen.
(3) Die Darstellung des Landeswappens in wissenschaftlichen Werken oder auf Kunstwerken, im Rahmen des Schulunterrichtes, zur würdigen Ausschmückung heimatlicher Feste und Veranstaltungen oder auf Abzeichen zum Hinweis auf die Verbundenheit mit dem Land Niederösterreich gilt nicht als Führung des Landeswappens.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf der in § 1 festgelegten Fläche die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für Verkaufsflächen zur Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 im Gesamtausmaß von höchstens 2.000 m², davon höchstens 1.200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig.
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Teil Bayern-Vorarlberg der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion) durch folgende Anlagen des Grenzvertrages bestimmt
Anlage 4 (Beschreibung der Staatsgrenze),
Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) und
Anlage 6 (Grenzkarte im Maßstab 1:5000).
(2) Grenzvertrag im Sinne des Abs. 1 ist der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“.
(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.
(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein
Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr
(1) Gasanlagen sind nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, daß sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
(2) Gasanlagen gelten als vorschriftsmäßig verwendet im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie
(3) Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen.
(4) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung entsprechende Sicherheitsvorschriften zu erlassen. Hiebei kann insbesondere der Betrieb, der Anschluß und die Verwendung bestimmter Gasanlagen oder von Teilen davon verboten oder bestimmt werden, welchen Sicherheitserfordernissen solche Anlagen zu entsprechen haben; in der Verordnung können ferner Bestimmungen über Schutzzonen für Gasanlagen im Freien und Bestimmungen über allfällige Überprüfungen von Gasanlagen und Teilen davon zum jeweils geeigneten Zeitpunkt sowie über die Beaufsichtigung von Gasanlagen aufgenommen werden. Die Landesregierung kann sich in ihrer Verordnung auch darauf beschränken, technische Richtlinien oder Teile davon sowie sonstige technische Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen, als verbindlich zu erklären, wenn die technischen Richtlinien oder Vorschriften derartige Bestimmungen zum Inhalt haben und wenn sie von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind.
(5) Die Behörde kann auf begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften nach Abs. 4 bewilligen, wenn die Sicherheit im Sinne des Abs. 1 trotzdem gewährleistet erscheint.
(6) Die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur gewerbsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden gestattet.
(7) Abweichend vom § 23 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl Nr 56/1985, dürfen bei Gasheizgeräten Abgase unmittelbar durch die Wand in das Freie geleitet werden, wenn
(1) Die Landesregierung kann öffentlich-rechtlichen Körperschaften das Recht zur Führung des Landeswappens als Auszeichnung zuerkennen. Sonstigen juristischen Personen kann dieses Recht als Auszeichnung zuerkannt werden, wenn sie durch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Bildung, der Volkstumspflege, des Sports, der Gesundheit und der Sicherheit, gefördert haben.
(2) Die Landesregierung kann physischen und juristischen Personen, die durch ihre Tätigkeit das Ansehen des Landes in einem besonderen Maß gefördert haben, auf Ansuchen das Recht zur Führung des Landeswappens zuerkennen.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod oder wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen wäre, und bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört oder ihren Sitz ins Ausland verlegt.
(4) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des Landeswappens abzuerkennen, wenn die tatsächliche Verwendung des Landeswappens der erteilten Bewilligung nicht entspricht oder durch die weitere Führung das Ansehen des Landes geschädigt werden könnte.
(5) Soweit es für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Die Erlassung eines Bebauungsplanes hat nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz zu erfolgen.
Die Landesgrenze im Bodensee wird durch dieses Verfassungsgesetz nicht berührt.
Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) §§ 1 und 2 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt bestehende Ermächtigungen gelten als entsprechende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiter.
Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Normen aufgrund von Rechtsvorschriften im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, gelten als gleichwertig, wenn sie sicherstellen, dass den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprochen ist.
Die Führung des Landessiegels ist der Landesregierung und dem Präsidenten des Landtages vorbehalten. Die Herstellung von Nachbildungen des Landessiegels und deren Verwendung ist verboten.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Februar 2013, in Kraft.
(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes*) - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der im § 2 genannte Grenzvertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes tritt das Verfassungsgesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, LGBl.Nr. 24/1976, außer Kraft.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu werden.
(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sind jedenfalls
(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handeln verpflichtet.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik
(1) Einer Bewilligung bedarf
(2) Dem Ansuchen um Bewilligung sind Pläne und technische Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise der Anlage hervorgehen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Die Behörde hat in der Bewilligung Ausnahmen von der Überprüfungspflicht (§ 7 Abs. 1 und 3)festzulegen, wenn auch ohne Überprüfung keine Gefährdung der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu erwarten ist.
(4) Sind Verfahren auf Bewilligung einer Gasanlage nach diesem Gesetz gleichzeitig mit Verfahren nach § 9 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, bei einer Gemeinde anhängig und fällt die Erteilung beider Bewilligungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist das Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit dem Verfahren nach § 21 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes durchzuführen.
(5) Soweit wesentliche Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat eine Bewilligung auch die bereits bewilligte Anlage insoweit zu erfassen, als dies wegen der wesentlichen Änderung zum Schutz der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern erforderlich ist.
(6) Als wesentlich im Sinne des Abs. 1 gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.
Die Verwendung der Landesfarben, wie insbesondere auf Fahnen, ist jedermann gestattet, sofern die Verwendung nicht in einer die Landesfarben als Landessymbol herabsetzenden Art oder in einer das Ansehen des Landes schädigenden Weise vorgenommen wird.
(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Institutes für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Voranschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.
(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmenüberschuss des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.
§ 6
Anzeigepflicht
(1) Der Anzeigepflicht unterliegen der Anschluß, die Inbetriebnahme und die wesentliche Änderung (§ 5 Abs 6) von Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase (Gasgeräte), wenn diese an ein Gasverteilungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens angeschlossen werden sollen oder durch ein solches bereits versorgt werden.
(2) Der Besitzer der Anlage (des Gasgerätes) hat die Anzeige vor der Errichtung oder Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung an die Behörde und das Gasversorgungsunternehmen zu erstatten.
(1) Wer
(2) Bewegliche Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf die Führung und Verwendung von Teilen des Landeswappens, wie insbesondere die Darstellung des Wappens ohne Mauerkrone, sowie von verwechselbaren Nachbildungen anzuwenden.
(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, dass die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.
(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(1) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage - ausgenommen Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind - darf erst in Betrieb genommen werden und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Anlage diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen, bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen auch der Bewilligung, entspricht. Bei Flüssiggasanlagen darf der Prüfungsbefund jeweils nicht älter als fünf Jahre sein.
(2) Im Prüfungsbefund nach Abs. 1 sind insbesondere die Prüfungsergebnisse über die Dichtheit der Gasanlage, die richtige Einstellung und Funktion der Gasgeräte sowie die Sicherheits- und Regeleinrichtungen und die Art der Aufstellung anzuführen.
(3) Der Besitzer einer bewilligungspflichtigen Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese Anlage während des Betriebes in Zeitabständen von jeweils höchstens fünf Jahren darauf überprüfen zu lassen, ob sie diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen und der Bewilligung entspricht.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfungen nach Abs. 1 und 3 ist ein Prüfungsbefund auszustellen. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Eine Zweitausfertigung des Prüfungsbefundes ist bei der erstmaligen Überprüfung vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung einer bewilligungspflichtigen Gasanlage vom Besitzer der Behörde vorzulegen.
(5) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzug, so ist der Prüfer - falls die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits durch die Behörde getroffen wurden (§ 9 Abs. 2) - verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Betreibers zu veranlassen. Werden hiebei anzeigepflichtige Anlagen außer Betrieb genommen, ist das betroffene Gasversorgungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß Gefahr im Verzug durch die Beschaffenheit einer baulichen Anlage zur Abgasführung besteht.
(6) Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, im Prüfungsbefund festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben; kommt er dieser Verpflichtung innerhalb der vom Prüfer angemessen zu bemessenden Frist nicht nach, so hat der Prüfer die Behörde schriftlich zu verständigen.
(7) Zur Vornahme der Überprüfungen und zur Ausstellung der Prüfungsbefunde (Abs. 1 bis 4) sind befugt
(8) Ein Gasversorgungsunternehmen (Abs. 7 lit. d) darf nur die von ihm versorgten Gasanlagen überprüfen, und zwar nur dann, wenn ihm hiezu Personen mit ausreichenden Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.
(9) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Überprüfung durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
Physische und juristische Personen, denen bereits durch Bewilligung der Landesregierung das Recht zur Führung des Landeswappens zuerkannt wurde, sind auch weiterhin befugt, dieses im bewilligten Ausmaß zu führen. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist bei Wegfall der Auszeichnungswürdigkeit zu widerrufen.
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.
§ 8
Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmungen
(1) Die Gasversorgungsunternehmungen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verpflichtet, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen bei Verdacht auf Gefährdungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht unverzüglich nach, so hat das Gasversorgungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.
(3) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlagen Gefahr im Verzug, so ist das Gasversorgungsunternehmen - falls die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits durch die Behörde getroffen wurden (§ 9 Abs 2) - verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere die Lieferung von Gas einzustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß Gefahr im Verzug durch die Beschaffenheit baulicher Anlagen zur Abgasführung eintritt.
(4) Das Gasversorgungsunternehmen hat die Lieferung von Gas einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung gemäß Abs 1 verweigert wird.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. Juli 1954, LGBl. Nr. 56, zum Schutze des nö. Landeswappens außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Technische Bewertungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
§ 9
Behördliche Überwachung
(1) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gasversorgungsunternehmens, den Mangel zu beheben, oder der Verpflichtung nach § 7 Abs 6 keine Folge geleistet, so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage die Behebung des Mangels bescheidmäßig aufzutragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde - im Falle des § 14 Abs 2 bis zum Einschreiten der Behörde der Bürgermeister - unter möglichster Wahrung bestehender Rechte auf Gefahr und Kosten des Besitzers der Gasanlage alle zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen.
(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Vollziehung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen überwachen.
Produktinformationsstelle der Vertragsparteien für das Bauwesen ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
Ergibt sich nach der Erteilung einer Bewilligung, daß trotz Einhaltung der Bewilligung die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern nicht hinreichend geschützt ist, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.
Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn
(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder wenn die Durchführung oder Inbetriebnahme der Anlage unvorhergesehene Schwierigkeiten bereitet. Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist nach Abs. 1 gehemmt.
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
(1) Stellt die Behörde fest, daß Gasanlagen nach § 4 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben werden, so hat sie gegenüber dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen.
(2) Haben von der Behörde ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß im Falle des Abs. 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle notwendig sind, so haben sie den Betrieb ohne weiteres Verfahren einzustellen. Hievon hat die Behörde den Grundeigentümer und nach Möglichkeit auch den unbefugten Betreiber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die getroffenen Anordnungen sind binnen zwei Wochen gegenüber dem Grundeigentümer bescheidmäßig zu verfügen. Berufungen und Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen
(3) Weiters können festgelegt werden
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
§ 13
Verhalten bei Gasausströmungen
Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungsunternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.
(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Art. 16). Die Registrierung hat nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erfolgen, in deren Wirkungsbereich sich die Registrierungsstelle befindet.
(4) Die Vertragsparteien erkennen Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.
§ 14
Zuständigkeit
(1) Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben sind, soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt und soweit nicht gemäß § 9 Abs 2 der Bürgermeister bis zum Einschreiten der Behörde tätig wird, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Wenn eine Gasanlage nach Art, Lage und Umfang geeignet ist, Gefahren für mehr als eine Gemeinde oder für ausländisches Gebiet hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Die Registrierungsstelle hat auf Grund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
(4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen und auf Verlangen des Antragstellers die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen. Gegen diesen Bescheid ist eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates der jeweiligen Vertragspartei zulässig.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Gelstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Art. 14 betrauen. Diese sind
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen weiter betrieben werden; stellt eine solche Anlage jedoch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar oder können Sachschäden nicht ausgeschlossen werden, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung entsprechender Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen und erforderlichenfalls zu untersagen.
(2) Soweit Anlagen nach § 5 Abs 1 lit d im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, hat der Betreiber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs 1 einen Prüfungsbefund (§ 7) vorzulegen. Wird der Prüfungsbefund nicht vorgelegt oder hat die Behörde Zweifel am Prüfungsbefund, so hat sie binnen sechs Monaten ab Vorlage des Befundes - wird kein Befund vorgelegt, binnen zwölf Monaten ab Zeitpunkt nach Abs 1 - zu entscheiden, ob die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und damit als genehmigt gilt.
I. Einbauzeichen
Das Einbauzeichen nach Artikel 17 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat
II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben
/Dokumente/Landesnormen/LWI40000341/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Landesnormen/LWI40000341/hauptdokument.img2is.png
III. Anbringung des Einbauzeichens
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art. 17 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Art. 14 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen sind im Anhang dieser Vereinbarung festgelegt.
§ 17
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Gasgesetz, LGBl Nr 45/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 110/1991 und 117/1994 und der Kundmachung LGBl Nr 17/1992, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, unterzogen.
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen
(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.
(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.
(1) Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.
(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind.
(1) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über
(2) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der diese Vereinbarung umsetzenden landesrechtlichen Bestimmungen bereits erteilten österreichischen technischen Zulassungen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeitsfrist aufrecht bleiben.
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist in den Vereinsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.