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20000003 AT

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

140 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (140)

Gesetzestext (140 Artikel)

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Steiermark

Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

15.07.2013

Landesrecht Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

Vorarlberg

04.12.2015

Landesrecht Gehsteigverordnung

Gehsteigverordnung

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

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Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.09.1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über natürliche Mineralwässer und Quellwässer (Mineralwasser- und Quellwasserverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 309/1999 [CELEX-Nr.: 380L0777, 396L0070]

Änderung

BGBl. II Nr. 500/2004 [CELEX-Nr.: 31980L0777, 31996L0070, 32003L0040]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird – hinsichtlich der §§ 8, 9, 10, 11, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – verordnet

Schlagworte

e-rk3

Mineralwasserverordnung, BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR30000004

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Angaben

Kriterien

Mit geringem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l

Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l

Mit hohem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt mehr als 1 500 mg/l

Bicarbonathaltig

Der Bicarbonatgehalt beträgt mehr als 600 mg/l

Sulfathaltig

Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Chloridhaltig

Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Calciumhaltig

Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l

Magnesiumhaltig

Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l

Fluoridhaltig

Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l

Eisenhaltig

Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l

Säuerling

Der Gehalt an freiem Kohlendioxid beträgt mehr als 250 mg/l

Natriumhaltig

Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung (nach Entfernen der Kohlensäure, zB durch Erwärmen)

Höchstwerte an

Natrium 20 mg/l, Kalium 10 mg/l, Calcium 175 mg/l, Magnesium 50 mg/l 1), Fluorid 1,5 mg/l, Chlorid 50 mg/l, Jodid 0,1 mg/l, Nitrat 10 mg/l, Nitrit 0,02 mg/l, Sulfat 240 mg/l 2), Hydrogencarbonat 550 mg/l

Geeignet für natriumarme Ernährung

Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l

_________________________

1) 50 bis 70 mg/l nur dann, wenn der ionenäquivalente Anteil des Calciums um mindestens 20% über jenem des Magnesiums liegt.

2) 240 bis 300 mg/l nur dann, wenn den Sulfat-Ionen ein zumindest gleich hoher ionenäquivalenter Anteil an Calcium-Ionen gegenübersteht.

Außerdem: Beträgt der Gesamtionengehalt mehr als 200 mg/l, darf die chemische Charakteristik des Wassers nicht auf Magnesiumsulfat oder Magnesium-Natrium-Sulfat lauten.

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 10. (1) Bauliche Anlagen, die bei Gehsteigen in endgültiger Höhenlage wegen der vorläufigen Höhenlage der anschließenden Verkehrsflächen ausgeführt werden müssen, sind anläßlich der Übernahme des Gehsteiges in die Erhaltung durch die Gemeinde mitzuübernehmen. Die Verpflichtung, diese sonstigen baulichen Anlagen zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, sobald die Gemeinde die Herstellung der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsflächen durchführt, bleibt dadurch unberührt.

(2) Liegen Gehsteige tiefer als die anschließenden Verkehrsflächen und werden hiedurch besondere Entwässerungsanlagen im Gehsteig notwendig, so sind diese nach der bescheidmäßigen Bekanntgabe der Behörde auszuführen.

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 11. Gehsteige sind in den Monaten Dezember bis März nur dann zu übernehmen, wenn die Dauer der Erhaltungspflicht spätestens am 30. November des betreffenden Jahres bereits abgelaufen war und die Witterungsverhältnisse eine Feststellung der vorschriftsgemäßen Beschaffenheit des betreffenden Gehsteiges ermöglichen.

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 1. Die Breite, die Höhenlage und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, wie Stütz- und Futtermauern, Stufen, Geländer, Entwässerungsanlagen sowie die dazu erforderliche Ausführung des Unterbaues und der Gehsteigauf- und -überfahrten sind von der Behörde, sofern nicht eine Stundung der Gehsteigherstellung erfolgt, in der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an der Baulinie bekanntzugeben. Im Falle der Anwendung des § 70a BO für Wien hat diese Bekanntgabe durch bescheidmäßige Feststellung unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn zu erfolgen (§ 70a Abs. 11 BO für Wien). Das Gleiche gilt, wenn § 54 Abs. 12 BO für Wien zur Anwendung gelangt und kein Baubewilligungsbescheid ergeht. Kommt § 54 Abs. 6 BO für Wien zur Anwendung, hat die Bekanntgabe durch einen gesonderten Bescheid von Amts wegen zu erfolgen. Für die Bekanntgabe sind grundsätzlich die Bestimmungen des Bebauungsplanes maßgeblich.

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 2. Soweit im Bebauungsplan keine Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen enthalten sind, sind die Höhenlage, die Breite und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, die Ausführung des Unterbaues sowie die Gehsteigauf- und -überfahrten von der Behörde unter Bedachtnahme auf das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild und den voraussichtlichen Fußgängerverkehr unter Berücksichtung des Standes der Technik und der bisherigen ortsüblichen Ausführung, insbesondere der Befestigung und Begrenzung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung festzulegen.

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 3. Wenn die Bestimmungen des Bebauungsplanes und sonstige öffentliche, insbesondere technische Rücksichten nicht entgegenstehen, hat die Bekanntgabe so zu erfolgen, daß beim Gehsteig im Kreuzungsbereich sowie bei Schutzwegen (§ 2 Abs. 1 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960) der Niveauunterschied zwischen der Begrenzung des Gehsteiges und der definitiven Höhenlage der Fahrbahn im Rinnsal auf eine Länge von mindestens 1,50 m nicht mehr als 3 cm beträgt. In Ausnahmefällen, wie bei schmalen Gehsteigen, kleinen Bogenradien, Einbautenabdeckungen, kann das Maß der abgesenkten Gehsteigbegrenzung bis auf 1 m reduziert werden. Absenkungen des Gehsteiges dürfen hiebei ein maximales Quergefälle von 6% und ein maximales Längsgefälle (parallel zum Randstein) von 10% nicht überschreiten.

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 4. (1) Für die Befestigung des Gehsteiges bestehen folgende Ausführungsarten

(2) Die Befestigung hat nach Maßgabe des Abs. 1 lit. a bis e zu erfolgen

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 5. (1) Gehsteigbegrenzungen sind aus Natur- und Kunststeinerzeugnissen entsprechend dem Stand der Technik herzustellen. Für sie bestehen folgende Ausführungsarten

(2) Wangenmauern von Stufen gemäß § 4 Abs. 1 lit. e sind dem Stand der Technik entsprechend herzustellen. Es bestehen folgende Ausführungsarten

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 6. Nicht tragfähiger Untergrund ist durch frostsicheres, verdichtungsfähiges Schüttmaterial zu ersetzen.

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 7. (1) Bei Überfahrten sind die Befestigungen der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen nach der zu erwartenden Belastung entsprechend verstärkt herzustellen.

(2) Die Breite der Überfahrt hat der Breite der Ein- bzw. Ausfahrt zu entsprechen, wobei dieses Maß grundsätzlich 6 m nicht überschreiten darf; in begründeten Ausnahmefällen, wie insbesondere für Handels- und Gewerbebetriebe, kann bei nachgewiesenem Bedarf eine größere Breite im unbedingt erforderlichen Ausmaß gegen jederzeitigen Widerruf gewährt werden, sofern nicht öffentliche Rücksichten entgegenstehen.

(2a) Bei Ein- und Ausfahrten bis zu einer Breite von 6 m ist ein dem Stand der Technik entsprechendes taktiles Bodeninformationssystem oder ein gleichwertiges tastbares Element auf der zu befahrenden Liegenschaft entlang der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Bei breiteren Überfahrten im Sinne des Abs. 2 ist auf die gesamte Breite der Gehsteigauf- und -überfahrtsanlage im Gehsteigbereich ein dem Stand der Technik entsprechendes taktiles Bodeninformationssystem einzurichten und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung, unbeschadet der Übernahme in die Erhaltungspflicht der Gemeinde gemäß § 9 Abs. 2, obliegt dem Eigentümer (Miteigentümer) der zu befahrenden Liegenschaft.

(3) Bei Auffahrten zu Gehsteigen und ihren baulichen Anlagen ist der Rinnsalbelag rampenartig hochzuziehen. Die Auffahrt ist nach der zu erwartenden Belastung verstärkt herzustellen. Zur Auffahrt gehören auch die zu überquerenden Baumscheiben, Bankette, Radwege u. dgl. Die ordnungsgemäße Entwässerung darf dadurch nicht behindert werden.

(4) Die Länge des hochgezogenen Rinnsalbelages hat der Breite der Überfahrt zu entsprechen, wobei die Neigung nicht flacher als 1 : 3 sein darf. Die Neigung ist jedoch entsprechend steiler auszubilden, wenn Sicherheits- oder Verkehrsrücksichten dies erfordern.

(5) Die Herstellung von Gehsteigüberfahrten durch Absenken oder Unterbrechen des Gehsteiges kann in begründeten Ausnahmefällen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder wenn keine öffentlichen Rücksichten entgegenstehen, bewilligt werden. Bei der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen erfolgt diese Bewilligung mit der Baubewilligung. In anderen Fällen ist ein diesbezügliches Ansuchen an die Behörde zu richten.

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 8. Wurden ein Gehsteig und seine Anlagen vorschriftsmäßig hergestellt, ist die Gemeinde jedoch noch nicht Eigentümer desselben (§ 54 Abs. 11 der Bauordnung für Wien), so ist der betreffende Eigentümer (Miteigentümer) sowie jeder sonst Berechtigte verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke zu dulden. Als öffentliche Zwecke gelten insbesondere die Legung, der Austausch oder die Reparatur sowie die Kontrolle von nicht ausschließlich dem Privatinteresse dienenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Ab dem Zeitpunkt der Aufgrabung gilt die Gemeinde als Eigentümer des vorschriftsgemäß hergestellten Gehsteiges, und zwar bei Befestigung nach § 4 Abs. 1 lit. a hinsichtlich der betreffenden Felder zur Gänze, bei allen übrigen Befestigungen nach § 4 Abs. 1 auf die Länge der Aufgrabung in voller Breite des Gehsteiges, unbeschadet der Verpflichtung zur Wiederherstellung und zum Ersatz aller entstandenen Unkosten durch den Veranlasser. In diesem Fall entfällt insoweit die ausdrückliche Übernahme in die Erhaltung und die Erhaltungspflicht für den Gehsteig selbst gemäß § 54 Abs. 11 der Bauordnung für Wien.

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 9. (1) Die Dauer der Erhaltungspflicht des Gehsteiges und seiner baulichen Anlagen beträgt unbeschadet der Bestimmung des § 54 Abs. 11 letzter Satz der Bauordnung für Wien drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung. Die Erhaltungspflicht trifft den Eigentümer (Miteigentümer) eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie eines Neu-, Zu- oder Umbaues bzw. von baulichen Anlagen auf Sport- und Spielplätzen, einer fundierten Einfriedung an der Baulinie oder einer unbebauten Liegenschaft (§ 54 Abs. 6 der Bauordnung für Wien) auch dann, wenn der Gehsteig oder seine bauliche Anlage durch Ersatzvornahme hergestellt wurde.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung des Gehsteiges geht die Erhaltungspflicht auf die Gemeinde über, sofern nicht ein Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 erlassen wird.

(3) Werden vor Ablauf der Erhaltungspflicht durch die Behörde Schäden am Gehsteig oder seinen baulichen Anlagen im Rahmen eines Ortsaugenscheins festgestellt, hat die Behörde dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Erfüllung des Auftrags ist der Behörde unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden. Wird nach der schriftlichen Meldung die Mängelfreiheit des Gehsteigs oder seiner baulichen Anlagen im Rahmen eines Ortsaugenscheins durch die Behörde festgestellt, geht er samt seinen baulichen Anlagen in die Erhaltungspflicht der Behörde über. Die Behörde hat den Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Der erhaltungspflichtige Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke während der Dauer der Erhaltungspflicht zu dulden. § 8 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Werden Teile eines Gehsteiges während der Dauer der Erhaltungspflicht für öffentliche Zwecke aufgegraben, so gelten sie vom Zeitpunkt der Aufgrabung an als in die Erhaltung durch die Gemeinde übernommen, wobei sich die Übernahme bei Aufgrabungen in Befestigungen nach § 4 Abs. 1 lit. a auf die jeweils betroffenen Felder zur Gänze, bei allen übrigen Befestigungen nach § 4 Abs. 1 nur auf die Länge der Aufgrabung in voller Breite des Gehsteiges bezieht. Über Ansuchen des betroffenen Eigentümers (Miteigentümers) hat die Behörde die Übernahme mit Bescheid festzustellen.

(6) Gehsteige, auf denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen ermöglicht wird, gelten mit der Kundmachung der entsprechenden straßenpolizeilichen Verordnung als übernommen. Abs. 5 letzter Satz ist hiebei sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Übernahme von Gehsteigen in vorläufiger Bauart, von Gehsteigauf- und -überfahrten und von Abdeckungen von zur Liegenschaft gehörigen Gehsteigeinbauten aller Art ist ausgeschlossen. Ihre Erhaltung in einwandfreiem baulichen und verkehrssicheren Zustand obliegt dauernd dem Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1.

(8) Werden Gehsteige in vorläufiger Bauart für öffentliche Zwecke aufgegraben, so ist diese Aufgrabung zu dulden. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung trifft in diesen Fällen den Veranlasser.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn

dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, in Arbeitsstätten im Sinne des § 113 Abs. 1 Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001-STLAO 2001 und auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

Landesrecht Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

(1) Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbarungen LGBl.Nr. 11/1987, Nr. 41/2009 und Nr. 34/2023 gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie der Art. 2 der Vereinbarung gemäß Abs. 1 gelten als Verfassungsbestimmung.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/1987, 58/2009, 60/2023

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser, soweit diese in zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt sind.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

1.1

Anweisungen für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen.

Gefordert werden müssen insbesondere

1.1.1

die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1 : 1 000;

1.1.2

ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes;

1.1.3

die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung;

1.1.4

die Beschreibung der Fassungsarbeiten;

1.1.5

die Abgrenzung des Gebietes oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen.

1.2

Anweisungen für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen. Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden

1.2.1

die Schüttung der Quelle;

1.2.2

die Temperatur des Wassers beim Quellaustritt und die Temperatur der Umgebung;

1.2.3

die Beziehung zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehaltes;

1.2.4

die Trockenrückstände bei 180 °C und 260 °C;

1.2.5

die Leitfähigkeit oder der elektrische Widerstand, wobei die Messtemperatur anzugeben ist;

1.2.6

die Wasserstoffionen-Konzentration (pH);

1.2.7

die Anionen und Kationen;

1.2.8

die nicht-ionisierten Elemente;

1.2.9

die Spurenelemente;

1.2.10

die Radioaktivität beim Quellaustritt;

1.2.11

gegebenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen: Sauerstoff (160–180) und Wasserstoff (Proton, Deuterium, Tritium).

1.2.12

Die Toxizität der Bestandteile ist zu berücksichtigen.

1.3

Anweisungen für die klinischen und pharmakologischen Untersuchungen.

1.3.1

Die Art der Untersuchungen, die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorzunehmen sind, muss den besonderen Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers und seinen Wirkungen auf den menschlichen Organismus, zB Diurese, Magen- und Darmfunktion, Ausgleich von Mineralstoffmangel, entsprechen.

1.3.2

Die Feststellung, dass eine große Anzahl klinischer Beobachtungen beständige und übereinstimmende Ergebnisse zeigt, kann gegebenenfalls anstelle der Untersuchungen nach 1.3.1 anerkannt werden. In geeigneten Fällen können die klinischen Untersuchungen anstelle der Untersuchungen nach 1.3.1 anerkannt werden, sofern sich mit einer großen Anzahl beständiger und übereinstimmender Beobachtungen die gleichen Ergebnisse erzielen lassen.

Landesrecht Gehsteigverordnung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 1930 betreffend Gehsteigherstellung, LGBl. Nr. 42/ 1930, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. Juni 1948, LGBl. Nr. 28/1948, außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die gesamte Natur ist von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

(2) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden verpflichtet, die Interessen des Naturschutzes zu wahren, bei der Besorgung der ihnen nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten zu fördern.

(3) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen soll, soweit eine Verwirklichung von Vorhaben nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen überhaupt in Betracht kommt, bei der Planung und Durchführung dieser Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass

(4) Sind durch den Gegenstand eines Verfahrens, das auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführen ist, Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu erwarten und ist hiefür überdies ein naturschutzbehördliches Verfahren vorgesehen, hat die Behörde jedenfalls eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten (§ 54) einzuholen und nach Maßgabe des Abs 3 zu berücksichtigen. Sind nach den Feststellungen der Naturschutzbehörde die Interessen des Naturschutzes gemäß § 49 Abs 3 Z 2 berücksichtigt worden, entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige. Wenn hingegen zu erwarten ist, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt oder die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen werden wird, kann die Behörde die Bewilligung auch versagen.

(5) Anstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes sind von den hiefür in Betracht kommenden Gebietskörperschaften (Abs 6) auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten anzustreben. Gegenstand solcher Vereinbarungen hat vor allem die Erhaltung und Pflege von Lebensräumen nach § 24 Abs 1 lit a bis d sowie von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Flurgehölzen und Hecken zu angemessenen Bedingungen zu sein. Weitere Förderungsmaßnahmen sind insbesondere

(6) Förderungsmaßnahmen des Landes kommen vorrangig für Schutzgebiete (§§ 16, 19 und 22a) und gemäß § 24 geschützte Bereiche, solche des Landes und der Gemeinden vorrangig für Naturdenkmäler (§ 6) und geschützte Landschaftsteile (§ 12) und solche der Gemeinden vorrangig für geschützte Naturgebilde (§ 10) und den Baumschutz in der Stadt Salzburg (§ 11) in Betracht.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

(1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente (z. B. LASER) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.

(2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).

(3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.

(4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 nm bis 3000 nm) und IR-C-Strahlung (3000 nm bis 1 mm).

(5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind.

(6) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer ausgesetzt sind.

Landesrecht Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es nicht etwas anderes bestimmt, die Landesregierung zuständig.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 2. (1) Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt

(2) Quellwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 2a. (1) In natürlichem Mineralwasser dürfen die in Anhang III genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.

(2) Für die Analyse der in Anhang III genannten Bestandteile sind die in Anhang IV genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Bestandteile

Grenzwerte (in mg/l)

Antimon

0,0050

Arsen

0,010 (insgesamt)

Barium

1,0

Blei

0,010

Bor

(*)

Cadmium

0,003

Chrom

0,050

Cyanid

0,070

Fluorid

5,0

Kupfer

1,0

Nickel

0,020

Nitrat

50(**)

Nitrit

0,1

Mangan

0,50

Quecksilber

0,0010

Selen

0,010

(*) Die Festlegung eines gemeinschaftsweiten Grenzwertes erfolgt bis zum 1. Jänner 2006.

(**) Für in Österreich gewonnene natürliche Mineralwässer gilt ein Grenzwert von 25 mg/l.

Landesrecht Gehsteigverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1981 in Kraft.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht

(2) Sind für bestimmte Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Raum- oder Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgesehen, ist das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen.

(2a) Bei folgenden Maßnahmen tritt an die Stelle einer in diesem Gesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung vorgesehenen Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht

(3) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden

(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.

Landesrecht Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Vorarlberg und Tirol angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst seiner Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 58/2009

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 3. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser muss frei von Mikroorganismen sein, die beim Genuss des Wassers eine Erkrankung verursachen können.

(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt als nicht erfüllt, wenn in 250 ml E.coli, Coliforme Keime, Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 ml sulfitreduzierende anaerobe Sporenbildner enthalten sind.

(3) Am Quellaustritt sollen die koloniebildenden Einheiten (KBE) die Richtwerte von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 22 ºC in 72 Stunden und von 5 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 ºC in 24 Stunden nicht überschreiten.

(4) Im abgefüllten Wasser dürfen die koloniebildenden Einheiten (KBE) in einer Probe, die innerhalb von zwölf Stunden nach der Abfüllung gezogen, gekühlt transportiert und untersucht wird, die Grenzwerte von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 22 ºC in 72 Stunden und von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 ºC in 24 Stunden nicht überschreiten.

(5) Es dürfen nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten sein, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung beim Gewinnen oder Abfüllen geben. Dies ist durch regelmäßige Analysen zu kontrollieren.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 85/2024).

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Bestandteile

Richtigkeit in % des Grenzwertes (Anmerkung 1)

Präzision in % des Grenzwertes (Anmerkung 2)

Nachweisgrenzen in % des Grenzwertes (Anmerkung 3)

Anmerkungen

Antimon

25

25

25

Arsen

10

10

10

Barium

25

25

25

Blei

10

10

10

Bor

siehe Anhang III

Cadmium

10

10

10

Chrom

10

10

10

Cyanid

10

10

10

Anmerkung 4

Fluorid

10

10

10

Kupfer

10

10

10

Nickel

10

10

10

Nitrat

10

10

10

Nitrit

10

10

10

Mangan

10

10

10

Quecksilber

20

10

20

Selen

10

10

10

(*) Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anhang III genannten Bestandteile müssen mindestens dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei den in Anhang III vorgesehenen Grenzwerten.

Anmerkung 1: Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 2: Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung.

Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist

Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen, Ersatzleistungen oder Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 50, 50a oder 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

(1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden

(2) Angaben der Herstellerinnen/Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen. Dies kann z. B. die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach Stand der Technik sein.

(3) Für Lampen, die dem Beleuchten von Räumen oder Freiflächen („Allgemeingebrauchslampen“) dienen, die unter die freie Gruppe laut Tabelle A. 4, Anhang A der VOPST fallen, können die weitere Bewertung oder Messung gemäß Abs. 4 bis 7 und die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 5 entfallen. Die Dokumentation gemäß Abs. 5 Z 3 ist durchzuführen.

(4) Falls die Bewertung gemäß Abs. 1 keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach Stand der Technik erfolgen.

(5) Dienstgeberinnen/Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen oder Berechnungen

(6) Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(7) Fachkundige Personen müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (z. B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).

Landesrecht Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 4. Für das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Rückstände der Behandlung

Grenzwerte in (µg/l)

Gelöstes Ozon

50

Bromate

3

Bromoforme

1

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

(1) Dienstgeberinnen/Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen

(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 4 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensystemen, Anhang A der VOPST, insbesondere Tabelle A. 4 und nach den Klassen für Laser, Anhang B der VOPST, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf

(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 99 Abs. 6 und 7 STLAO 2001 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Landesrecht Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der § 1 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 60/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Der § 1 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 60/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2009, 60/2023

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 5. (1) Die Behandlung natürlichen Mineralwassers und Quellwassers erfolgt nur nach den Grundsätzen, dass keine Stoffe zugesetzt werden dürfen, ausgenommen das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid; insbesondere dürfen keine Verfahren, welche den Keimgehalt verändern könnten, angewandt werden.

(2) Folgende Verfahren für die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind zulässig

(3) Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers und Quellwassers darf durch eine Behandlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.

(4) Die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser mit ozonangereicherter Luft gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild geben, erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid zum Naturdenkmal erklärt werden.

(2) Soweit die nächste Umgebung für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines solchen Naturgebildes mitbestimmend ist, kann sie durch Bescheid in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

(3) Zu Naturdenkmälern können insbesondere einzelne Bäume, Quellen, Wasserfälle, kleinflächige stehende Gewässer, kleinflächige Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Schluchten, Klammen, Höhlen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, Fundorte seltener Gesteine und Minerale sowie fossile Tier- und Pflanzenvorkommen erklärt werden.

(4) § 37 Abs 3 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Natur im Lande Salzburg (Salzburger Naturschutzgesetz), LGBl Nr 45/1956, wird dahingehend authentisch interpretiert, dass auch die in den Jahren 1929 bis 1938 durch Bescheid festgestellten „erhaltungswürdigen Naturgebilde“ als Naturdenkmäler gelten.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 107 und § 109 STLAO 2001 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 108 STLAO 2001 hat sich insbesondere zu beziehen auf

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 6. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser darf nur in den zur Abgabe an den Letztverbraucher zugelassenen Behältnissen transportiert werden. Es muss in unmittelbarer Nähe zum Quellort abgefüllt werden.

(2) Die zur Abfüllung verwendeten Behältnisse sind mit einem Verschluss zu versehen, der geeignet ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Wird die Erklärung eines Naturgebildes und allenfalls seiner Umgebung zum Naturdenkmal in Aussicht genommen, so hat die Naturschutzbehörde hievon den in Betracht kommenden Grundeigentümern und den sonstigen ihr bekannten, über das Naturgebilde und allenfalls seine Umgebung Verfügungsberechtigten Mitteilung zu machen.

(2) Die Zustellung dieser Mitteilung an den Grundeigentümer bzw den Verfügungsberechtigten bewirkt den Eintritt der im § 8 umschriebenen Rechtsfolgen. Die Mitteilung ist zu widerrufen, wenn die Absicht der Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen ist oder die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen. Abgesehen von den Fällen des Widerrufes, verliert die Mitteilung sechs Monate nach Zustellung ihre Wirkung.

(3) Die Erklärung eines Naturgebildes und allenfalls seiner Umgebung zum Naturdenkmal und ebenso die Absicht einer solchen Erklärung (Abs 1) sowie ein Widerruf sind zur allgemeinen Kenntnis durch sechs Wochen an der Amtstafel der Naturschutzbehörde kundzumachen und in der betreffenden Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 102 STLAO 2001) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 5 STLAO 2001 auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 7. Quellwasser muss den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Hinsichtlich der mikrobiologischen Anforderungen gilt § 3 dieser Verordnung.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) In das Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen von niemandem Eingriffe vorgenommen werden, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales beeinträchtigen können.

(2) Die Naturschutzbehörde kann Eingriffe ausnahmsweise zulassen, wenn infolge der vorgeschlagenen Ausführungsart oder der erteilten Auflagen, Bedingungen und Fristen die Beeinträchtigung des Naturdenkmales geringfügig bleibt, also der Bestand und das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nur unbedeutend berührt werden.

(3) Die über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke der Naturschutzbehörde sogleich bekannt zu geben.

(4) Die Eigentümer des Naturdenkmales einschließlich der geschützten Umgebung haben der Naturschutzbehörde nicht bekannte und hierüber verfügungsberechtigte Personen von den vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen/Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen (§§ 98a, 99 STLAO 2001)

(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 8. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind Quellwässer wie folgt zu kennzeichnen

(1) Die handelsübliche Sachbezeichnung für Quellwässer ist „Quellwasser“

(2) Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Die Erklärung zum Naturdenkmal ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht mehr gegeben sind.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

(1) Für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern zu benutzen

(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.

(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 9. (1) Ein Quellwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen oder anderen Quellnamen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck erwecken können, das Quellwasser stamme aus verschiedenen Quellen.

(2) Bei einer Handelsbezeichnung für ein Quellwasser kann der Name eines Weilers, einer Gemeinde, eines Bezirkes oder einer sonstigen Ortsbezeichnung unter der Voraussetzung verwendet werden, dass das Quellwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch diese Handelsbezeichnung angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.

(3) Wird auf den Etiketten oder Aufschriften für ein Quellwasser eine andere Handelsbezeichnung als der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung verwendet, so muss die Angabe des Ortes oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für diese Handelsbezeichnung benutzt wird; dies gilt sinngemäß auch für die Werbung.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Einzelne oder kleinflächige Naturgebilde von nur örtlicher Bedeutung, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen oder hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen oder nachweislich eine besondere lokale historisch-kulturelle Bedeutung besitzen, können durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu geschützten Naturgebilden erklärt werden. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, dass lediglich die im § 7 Abs 3 vorgesehene Verlautbarung in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen hat. Die Erklärung zum geschützten Naturgebilde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Der Schutz von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 99, 100, 107 bis 110, 122 Abs. 5, 131 und 133 STLAO 2001 zu berücksichtigen. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut. Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 102 Abs. 2 Z 8 STLAO 2001).

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 10. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen

(1) Die handelsübliche Sachbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser“

(2) Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) In der Stadt Salzburg kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Stadtgebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat den Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle, festzulegen.

(2) Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf folgende Bäume

(3) Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt

(4) Von den Verboten des Abs 3 Z 1, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt

(5) Durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann zur Sicherung der Ziele des Abs 1 vorgesehen werden, dass bei Bewilligungen zur Entfernung von Bäumen, ausgenommen in den Fällen des Abs 4 Z 1 und 6, Ersatzpflanzungen durch den Bewilligungsinhaber in einem Ausmaß, das den Zielen des Abs 1 Rechnung trägt, vorzunehmen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ausgleichsabgaben zu entrichten sind. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte

nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt

(6) Die Erlassung von Verordnungen und die Durchführung von Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 46 und die Überprüfung gemäß § 52 in Angelegenheiten des Baumschutzes.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Verweise in dieser Verordnung auf die Bundesverordnung optische Strahlung – VOPST sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST), in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 11. (1) Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen oder anderen Quellnamen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck erwecken können, das Mineralwasser stamme aus verschiedenen Quellen.

(2) Bei einer Handelsbezeichnung für ein natürliches Mineralwasser kann der Name eines Weilers, einer Gemeinde, eines Bezirkes oder einer sonstigen Ortsbezeichnung unter der Voraussetzung verwendet werden, dass das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch diese Handelsbezeichnung angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.

(3) Wird auf den Etiketten oder Aufschriften für ein natürliches Mineralwasser eine andere Handelsbezeichnung als der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung verwendet, so muss die Angabe des Ortes oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für diese Handelsbezeichnung benutzt wird; dies gilt sinngemäß auch für die Werbung.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 114 vom 27. 04. 2006, S. 38, umgesetzt.

Landesrecht Gehsteigverordnung

§ 12. § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2025 sind nicht auf Gehsteige anzuwenden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 19/2025 bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist. Ab dem 1. Jänner 2030 gehen sämtliche Gehsteige, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist, in die Erhaltungspflicht der Gemeinde über. Bis zum 31. Dezember 2029 kann die Behörde die Behebung von Mängeln gemäß § 9 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2009 für Gehsteige, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 19/2025 bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist, auftragen.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 12. (1) Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung sind Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und andere bildliche und nicht bildliche Zeichen untersagt, die

(2) Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.

(3) Die in Anhang I aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, sofern die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch spezielle Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Absatz beruhen.

(4) Die Angaben „regt die Verdauung an“, „kann den Gallenfluss fördern“, „kann mild abführend wirken“ oder ähnliche Angaben sind zulässig, sofern dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Vor der Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1 ist die beabsichtigte Erklärung des Landschaftsteiles oder Grünbestandes zum geschützten Landschaftsteil von der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen (§ 47 Abs 2) sowie in der betreffenden Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren. Gleichzeitig ist in der betreffenden Gemeinde ein Übersichtsplan durch sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht zu veröffentlichen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Veröffentlichung im Internet zu erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung im Internet dauerhaft nachvollziehbar sind. Ebenso wie die Gemeinde sind von der beabsichtigten Erklärung auch die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, die Salzburger Jägerschaft und der Landesfischereiverband Salzburg unter Anschluss eines Übersichtsplanes zu verständigen.

(2) Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass die vom geplanten geschützten Landschaftsteil betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, innerhalb der im Abs 1 genannten Frist bei der Gemeinde schriftliche Äußerungen zum Vorhaben vorbringen können.

(3) Nach Ablauf der Verlautbarungsfrist sind die gesammelten Äußerungen zugleich mit der Bekanntgabe der Daten der Verlautbarung und einer allfälligen Stellungnahme der Gemeinde vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die im Abs 1 genannten Kammern können ihre Stellungnahme zum Vorhaben unmittelbar der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt geben.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 13. (1) Natürliches Mineralwasser darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen anerkannt ist. Diese Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen – insbesondere Gutachten, die darlegen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind – vorzulegen.

Hiezu sind folgende Überprüfungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren gemäß den Kriterien für die Anwendung der Anforderungen in Anhang II durchzuführen

(2) Der Anerkennung nach Abs. 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Staates oder eines Drittlandes, erteilte amtliche Anerkennung gleich.

(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur mehr in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 13a. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das mit ozonangereicherter Luft gemäß § 5 behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 sind/ist

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Vom Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 13 Abs 1 gelten die im § 15 genannten Rechtsfolgen. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Liegenschaften, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der weidgerechten Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang dienen und den Wert des Landschaftsteiles gemäß § 12 Abs 1 nicht erheblich beeinträchtigen.

(2) Diese Beschränkung tritt mit der Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1, längstens aber nach sechs Monaten außer Kraft. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist auf die gleiche Weise wie die beabsichtigte Erklärung kundzumachen.

(3) Die Kundmachung ist zu widerrufen, wenn die Absicht der Erklärung zum geschützten Landschaftsteil weggefallen ist oder die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 14. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mineralwasserverordnung, BGBl. Nr. 552/1994, außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Im geschützten Landschaftsteil sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

(2) Die Naturschutzbehörde kann in der Verordnung gemäß § 12 Abs 1 bestimmte Maßnahmen gestatten oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für bestimmte Eingriffe vorsehen, sofern diese nur unbedeutende Auswirkungen auf den Schutzzweck des geschützten Landschaftsteiles erwarten lassen.

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 15. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das nicht der Verordnung, BGBl. II Nr. 500/2004 entspricht, aber vor deren In-Kraftt-Teten entsprechend den Bestimmungen der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, abgefüllt und etikettiert wurde, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anhang III genannten Grenzwerte für natürliches Mineralwasser, ausgenommen jene für Fluor und Nickel, sind ab dem 1. Jänner 2006 einzuhalten. Die Grenzwerte für Fluor und Nickel sind ab dem 1. Jänner 2008 einzuhalten. Es gilt der Zeitpunkt der Abfüllung.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen

Bundesrecht Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 16. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Vor der Erlassung oder Änderung einer Landschaftsschutzverordnung sind die betroffenen Gemeinden, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, die Salzburger Jägerschaft und der Landesfischereiverband Salzburg zu hören.

(2) Die beabsichtigte Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Verordnungstext, Lagepläne) im Internet kundzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung gelten für das Gebiet sinngemäß die im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Abschnitt, 4. Teil ROG 2009) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Naturschutzgebietsverordnung sowie auf die vorläufig geltenden Schutzbestimmungen findet § 17 sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

In den Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur untersagt. In der Naturschutzgebietsverordnung können bestimmte Maßnahmen allgemein gestattet oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung für bestimmte Eingriffe vorgesehen werden; diese dürfen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Ein Nationalpark ist eine durch ihre charakteristischen Geländeformen und ihre Tier- und Pflanzenwelt für Österreich repräsentative Landschaft, die zum Wohl der Bevölkerung und zum Nutzen der Wissenschaft sowie zur Förderung der Wirtschaft zu erhalten ist. Der Nationalpark hat einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis zu ermöglichen, einer ständigen Verwaltung unterworfen und durch eine wissenschaftliche Betreuung gesichert zu sein.

(2) Die Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark erfolgt durch Gesetz.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Eine Liste der Europaschutzgebiete gemäß § 5 Z 10, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlich erforderlichen Voraussetzungen und die im § 5 Z 10 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.

(2) Für Europaschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben. Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Europaschutzgebietsverordnung gilt § 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen § 22b Anwendung findet.

(3) In der Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote und Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene natürlichen Lebensräume nicht verschlechtert und jene Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.

(4) Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 2 und 3 kann unterbleiben, wenn für das Gebiet bereits durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz und das Erreichen des Erhaltungsziels sichergestellt sind. Weiter gehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

(6) Für Europaschutzgebiete sind - falls erforderlich - Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne (§ 35) unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie und Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und umzusetzen. Der Erhaltungszustand der Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 22a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 22a Abs 1 rechtmäßig vorgenommen worden sind.

(2) Alle über Abs 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- oder Pflanzenarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.

(2a) Die Landesregierung kann auf Ansuchen eines Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen feststellen, ob bestimmte Maßnahmen die Voraussetzungen des Abs 1 oder Abs 2 erfüllen.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine Verschlechterung der unter Abs 2 fallenden Lebensräume und keine erhebliche Störung der unter Abs 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderläuft.

(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Gebiete, die für die Erholung der Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind und deren Erholungs- oder Bildungswert durch entsprechende Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen gesteigert worden ist, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden.

(2) Voraussetzung für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark ist weiters, dass

(3) Wenn zur Darstellung der Maßnahmen, die den Wert des Naturparkes für die Erholung oder Bildung sicherstellen sollen, ein Erhaltungs- und Gestaltungsplan notwendig erscheint, ist dieser vor Erlassung der Verordnung von den Antragstellern aufzustellen und von der Landesregierung zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erhaltungs- und Gestaltungsplan die Erfüllung seines Zweckes erwarten lässt.

(4) Für den Naturpark können Anordnungen über die allgemeine Benützung durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden, soweit dies zur Erfüllung des Zweckes des Naturparkes erforderlich erscheint. Die Zulässigkeit von Maßnahmen richtet sich nach der das betreffende Gebiet erfassenden Schutzverordnung (Abs 2 lit a).

(5) Das Land und die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bedeutung des Naturparkes diesen Zweck unter Bedachtnahme auf den Erhaltungs- und Gestaltungsplan zu fördern.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der gebietsmäßig berührten Gemeinden Gebiete, die für Österreich repräsentative Natur- und Kulturlandschaftsräume enthalten und die in wesentlichen Teilen gemäß §§ 6, 12, 16, 19, 22, oder 22a dieses Gesetzes geschützt sind, durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären. Die Verordnung soll sich nur auf Gebiete beziehen, die als Biosphärenreservate der UNESCO anerkannt sind. In der Verordnung sind die Grenzen des Biosphärenparks, der Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen (Abs 4) sowie deren Erhaltungs- und Entwicklungsziele (Abs 3) festzulegen.

(2) Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs 1 findet § 17 Abs 1 sinngemäß Anwendung.

(3) Biosphärenparke dienen

(4) Biosphärenparke gliedern sich in Kern-, Pflege-, und Entwicklungszonen. Zur Sicherstellung der Zielsetzungen gemäß Abs 3 sind für die einzelnen Zonen Erhaltungs- und Entwicklungsziele festzulegen.

(5) Für die Verwaltung sind in der Verordnung folgende Organe vorzusehen

(6) Für Biosphärenparke ist von der Steuerungsgruppe ein Leitbild auszuarbeiten, das die Ziele und geplanten Maßnahmen zum Schutz und zur zukünftigen Entwicklung des Biosphärenparks und seiner Ökosysteme festlegt. Das Land und die Gemeinden haben die Verwirklichung des Leitbildes unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 3 festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu fördern.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind geschützt, wenn sich aus § 24a nichts anderes ergibt

(2) Die gemäß Abs 1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.

(2a) Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Abs 1 lit d genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen.

(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

(4) Nicht als Eingriffe gelten

(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben auf derselben Fläche betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs 1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs 3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der lit b insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Sind Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf gewidmetem Bauland nach dem 31. Dezember 2007 neu entstanden, unterliegen sie nicht dem Lebensraumschutz des § 24 Abs 3. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum neu auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück entstanden und vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten. Die Behörde hat im Feststellungsverfahren nachzuweisen, dass der Lebensraum im Sinn des § 24 Abs 1 zum Zeitpunkt der Baulandwidmung bereits bestand. Für diesen Nachweis kann die Behörde auch den gemäß § 24 Abs 2 zu erstellenden Biotopkataster heranziehen.

(1a) Befinden sich Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf Flächen, die am Stichtag 1. Jänner 2025 als Bauland (§ 30 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) gewidmet sind, unterliegen sie für die Dauer des aufrechten Bestands dieser Baulandwidmung ebenfalls nicht dem Lebensraumschutz des § 24. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten.

(2) Lebensräume gemäß § 24 Abs 1 lit a oder d, die auf Grund von privatrechtlich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 neu entstanden sind, unterliegen nicht der Schutzregelung des § 24 Abs 3. Die Anwendung dieser Bestimmung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde

(1a) Keiner Bewilligung nach Abs 1 bedarf die einmalige Vergrößerung folgender Anlagen bzw im Fall der lit e der betroffenen Fläche um das jeweils festgesetzte Höchstausmaß

Anlage

Höchstausmaß der Vergrößerung

a)

Campingplätze und Golfplätze (Abs 1 lit b)

2.000 m2

b)

Anlagen gemäß Abs 1 lit c

250 m2

c)

Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Abs 1 lit e)

2.000 m2

d)

Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Abs 1 lit g)

1.000 m2

e)

vom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Abs 1 lit h) betroffene Fläche

2.000 m2

(1b) Die im Abs 1 lit c festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht gelten auch dann als erfüllt, wenn das erforderliche Flächenausmaß durch mehrere in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen überschritten wird.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Folgende Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen

(2) Mit der Ausführung der Maßnahmen darf unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften dafür geltenden Erfordernisse erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Sind Vorschreibungen gemäß § 50 Abs 2 notwendig, kann die Maßnahme nur mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden. In diesem Fall ist vor der Ausführung der Maßnahme die Rechtskraft dieses Bescheides abzuwarten.

(3) Die Naturschutzbehörde hat die Naturschutzanzeige unverzüglich auf die Möglichkeit hin, sie zur Kenntnis nehmen zu können, zu überprüfen. Die Naturschutzanzeige ist nach Anhörung des Naturschutzbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe zur Untersagung gemäß Abs 4 vorliegen. Die Maßnahme gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist (Verschweigung). Die Naturschutzbehörde kann die Frist vor ihrem Ablaufen durch Bescheid einmal um weitere drei Monate, in den Fällen des Abs 1 lit d einmal um weitere sechs Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen. Wird ein Bescheid, mit dem eine Maßnahme zur Kenntnis genommen oder untersagt oder die Frist verlängert worden ist, aufgehoben, beginnt die Frist mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen.

(4) Die angezeigte Maßnahme ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.

(5) Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen worden sind, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.

(6) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 lit c sind Vorhaben, bei denen es sich handelt um

(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Im ganzen Land ist das chemische Schwenden sowie das chemische Präparieren von Schipisten und Langlaufloipen, ausgenommen im Zug sportlicher Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen, verboten.

(2) In der freien Landschaft sind verboten

(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung im Grünland Ruhezonen ausweisen, in denen die Ausübung bestimmter, insbesondere das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft oder den Naturhaushalt beeinträchtigende sportliche, touristische oder sonstige Aktivitäten zum Schutz der Natur oder zum Schutz besonderer Erholungsräume ganz oder für bestimmte Bereiche untersagt oder nur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen ist.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind der Landesregierung vom Finder längstens innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinn des Abs 1 oder von Teilen davon an Dritte hat der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu vollkommen oder teilweise geschützten Pflanzen zu erklären

(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen verbietet

(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen verbietet

(4) Die in den Abs 2 und 3 genannten Verbote gelten nicht für jene Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen worden sind. Von den Verboten gemäß Abs 2 Z 2 sind auch solche Pflanzen ausgenommen, deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.

(5) Bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 2 sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen

(6) Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen oder Pflanzenteilen nicht erbracht worden ist, gilt die Vermutung, dass sie entgegen den Verboten gemäß Abs 2 und 3 in Besitz genommen worden sind.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Das Sammeln von nicht geschützten wild wachsenden Pflanzen oder Pflanzenteilen in der freien Natur bedarf, wenn es in großen Mengen auf fremdem Grund geschieht, unbeschadet sonstiger erforderlicher Genehmigungen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist für die entsprechende Schonung der Pflanzen und ihre Erhaltung Sorge zu tragen.

(2) Zum Schutz von wild wachsenden Waldfrüchten, Beeren und Pilzen kann die Landesregierung durch Verordnung über § 29 und Abs 1 hinausgehende Regelungen treffen. Insbesondere soll dadurch das organisierte oder gewerblichen Zwecken dienende Sammeln von Beeren und Pilzen verboten oder an eine vorherige naturschutzbehördliche Bewilligung gebunden werden, um einer Gefährdung des Bestandes einzelner Pflanzenarten entgegenzuwirken und eine Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes zu vermeiden. Der Eigenbedarf der betroffenen Grundeigentümer soll von diesen Einschränkungen tunlichst nicht erfasst sein.

(3) Personen, die solche gesammelte Pflanzen oder Pflanzenteile in großen Mengen besitzen, haben deren Herkunft den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen auf Verlangen nachzuweisen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären

(2) Der Schutz von Tieren gemäß Abs 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten verbietet

(3) Der Schutz von unter Abs 1 Z 1 oder 2 fallenden Vogelarten verbietet

(4) Für Tiere gemäß Abs 1 Z 3 gelten nur die im Abs 2 Z 5 angeführten Verbote.

(5) Von den Verboten gemäß Abs 2 sind folgende Arten ausgenommen: Igel (Erinaceus sp), Gartenschläfer, Siebenschläfer und Eichhörnchen, wenn sie

(6) Bei nicht richtliniengeschützten Tieren sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen

(7) In der Verordnung gemäß Abs 1 kann auch vorgesehen werden, dass das Erwerben, Verwahren, Übertragen, Befördern und Feilbieten von Tieren (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) zulässig ist, wenn deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Methoden des Fanges oder der Tötung von Tieren untersagen, wenn dies erforderlich ist, um entweder deren Bestand zu erhalten oder unnötige Qualen zu vermeiden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Das Einbringen gebietsfremder Pflanzen und das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ist ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde verboten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder das Landschaftsbild noch der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Von den vorstehenden Bestimmungen über den Schutz der Pflanzen- und Tierarten und den darauf gründenden Verordnungen wird die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung sowie entsprechend den hiefür geltenden Vorschriften die waidgerechte Jagd und Fischerei nicht berührt. In den Verordnungen gemäß den §§ 29 Abs 1, 30 Abs 2, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 kann die Landesregierung ausnahmsweise auch Einschränkungen der Land- und Forstwirtschaft, der gärtnerischen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei anordnen. Diese Einschränkungen dürfen nur in dem Umfang vorgesehen werden, der für den ordnungsgemäßen Schutz der Tier- und Pflanzenarten unbedingt erforderlich ist oder sich zwingend aus der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ergibt.

(3) Zur Erhaltung besonderer Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren können deren Lebensraum bildende Gebiete auch durch Verordnung nach § 12 Abs 1 und § 19 unter Schutz gestellt und gesichert werden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs 2 und 3, 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 und 3 und 32 Abs 2 bewilligen. Die Bewilligung kann unter Bedachtnahme auf Abs 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen

(2) Auf Vögel findet Abs 1 Z 2, 8 hinsichtlich des Schutzes sonstiger Vermögenswerte, 9 und 10 keine Anwendung. Auf richtliniengeschützte Pflanzen- und Tierarten mit Ausnahme der Vogelarten findet Abs 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.

(3) Bewilligungen nach Abs 1 können nur erteilt werden, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht zufriedenstellend erreicht werden kann und

(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs 1 sind zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten

(5) Bei Ansuchen, die das Sammeln von Pflanzen oder das Fangen von Tieren zum Zweck der Wissenschaft zum Gegenstand haben, kann die Behörde von einzelnen der im Abs 4 genannten Angaben absehen, wenn diese auf Grund der beantragten wissenschaftlichen Tätigkeit nicht möglich sind.

(6) Die Bewilligung darf folgenden Personen nicht erteilt werden

(7) Die Bewilligung hat alle Angaben gemäß Abs 4 sowie den Hinweis zu enthalten, dass sie nicht die privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs 1 Z 6) hat die Behörde überdies anzuordnen, dass das Belegmaterial samt den entsprechenden Belegdaten im Einvernehmen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zu verwahren ist.

(7a) Die tatsächliche Sammel- oder Fangtätigkeit dürfen nur Personen durchführen, die der Behörde gemäß Abs 4 Z 4 bekannt gegeben wurden. Der Personenkreis kann durch den Bewilligungsinhaber im Nachhinein nur in Abstimmung mit der Behörde geringfügig geändert werden. Die Kenntnisnahme durch die Behörde ist in einem Aktenvermerk zu bestätigten und dem Bewilligungsinhaber schriftlich zu bestätigen.

(8) Die berechtigten Personen haben jeweils eine Kopie der Bewilligung und allenfalls einer Kenntnisnahme nach Abs 7a samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd-, des Fischerei- oder des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen. Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Sammel- bzw Fangliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Sammel- oder Fanggebietes an jedem Tag die gesammelte Menge bzw die gefangene Stückzahl der jeweiligen Tier- oder Pflanzenart unter Angabe des Fundortes (Koordinatenangabe) und des Verbleibes von allfälligen Belegexemplaren einzutragen hat. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs 1 Z 6) sind an Stelle der Sammelbzw Fanglisten auch andere zur Dokumentation geeignete Aufzeichnungen zulässig, wenn diese eine jederzeitige Einsichtnahme gewährleisten.

(9) Die Bewilligung ist von der Ausstellungsbehörde zurückzunehmen, wenn der Inhaber gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, die ihm durch die Bewilligung erteilte Berechtigung überschreitet oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der im Abs 6 bezeichneten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird.

(10) Die Sammel- bzw Fanglisten oder die an deren Stelle verwendeten sonstigen Aufzeichnungen (Abs 8) sind der ausstellenden Behörde jährlich einmal zur Einsichtnahme vorzulegen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Landschaftspflegepläne bezwecken im Interesse des Naturschutzes

(2) In Ausführung der Landschaftspflegepläne können für begrenzte Gebiete oder für bestimmte Pflegemaßnahmen Detailpläne erstellt werden. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.

(3) Landschaftspflegepläne können auch als Verordnung der Landesregierung erlassen oder in den Fällen des Abs 1 lit d und e dem Bescheid verpflichtend zugrunde gelegt und durch einen Hinweis auf diesen in der Salzburger Landes-Zeitung kundgemacht werden.

(4) Die Ausarbeitung von Landschaftspflegeplänen obliegt der Landesregierung, die sich dabei geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat. In die Ausarbeitung sind die Grundeigentümer einzubeziehen. Von der Behörde kundgemachte Landschaftspflegepläne sind bei der Erlassung landesrechtlicher Entscheidungen oder Verfügungen zu beachten.

(5) Die Tragung der Kosten für die Ausarbeitung und Verwirklichung eines Landschaftspflegeplanes einschließlich daraus entstehender allfälliger Entschädigungsleistungen nach § 42 sowie die Verwirklichung des Landschaftspflegeplanes selbst obliegt

(6) Die Bestimmungen über Landschaftspflege- und Detailpläne finden auf Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, keine Anwendung.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die für den Naturschutz zuständigen Behörden haben allgemeine Naturschutzanliegen, die einzelnen Schutz- und Pflegevorhaben und die Ergebnisse der Biotopkartierung sowie deren sachliche Grundlagen zu dokumentieren und darüber ausreichend zu informieren. Dabei sollen die von der beabsichtigten Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den §§ 12, 16, 19, 22a und 23a berührten und bekannten Grundeigentümer von der zuständigen Gemeinde von Kundmachungen nach den §§ 13, 17 oder 20 in Kenntnis gesetzt werden. Die Angebote gemäß § 24 Abs 2a sind im Weg der Gemeinde nach Möglichkeit an die in Betracht kommenden Grundeigentümer zu richten.

(2) Darüber hinaus haben die Naturschutzbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verpflichtung, Betroffene über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten, um diese Anliegen im verstärkten Maß auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklichen zu können.

(3) Zur Bestandsaufnahme aller für den Naturschutz und die Naturpflege maßgeblichen Umstände ist von der Landesregierung ein Landschaftsinventar zu erstellen und zu führen. Im Landschaftsinventar sind auch die nicht von § 24 Abs 1 erfassten oder sonst geschützten ökologisch wertvollen Biotope zu erfassen und zu kartieren.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018).

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 35 Abs 1 und 3 in Evidenz gehalten werden.

(2) Das Naturschutzbuch umfasst folgende Abteilungen

(3) Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritären Arten (§ 5 Z 24) in dem Gebiet vorkommen.

(4) Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Abs 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Jedermann steht es frei, in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und aus ihm Abschriften herzustellen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Landesregierung hat zur Kennzeichnung eines nach den Bestimmungen der §§ 6 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 23, 27 Abs 3, 29 Abs 1 und 31 Abs 1 geschaffenen Naturdenkmales oder geschützten Gebietes oder eines Europaschutzgebietes (§ 5 Z 10) an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, entsprechende Hinweistafeln anzubringen. Die Tafeln sind in ansprechender Form zu gestalten und haben außer der Bezeichnung der Art des Schutzgebietes bzw Objektes die Darstellung des Landeswappens zu enthalten. Weitere Hinweise sind zulässig. Für geschützte Naturgebilde im Sinn des § 10 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Hinweistafeln die Darstellung des in Betracht kommenden Gemeindewappens enthalten und die Anbringung dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde obliegt.

(2) Kennzeichen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.

(3) Die Bezeichnungen “Naturdenkmal”, “geschütztes Naturgebilde”, “geschützter Landschaftsteil”, “Landschaftsschutzgebiet”, “Naturschutzgebiet”, “Nationalpark”, “Europaschutzgebiet”, “Naturpark”, “Biosphärenpark“, “Ruhezone”, “Pflanzenschutzgebiet” , “Tierschutzgebiet” – die beiden letzten Bezeichnungen auch unter Einbeziehung bestimmter Pflanzen- bzw Tierarten (zB “Vogelschutzgebiet”, “Brachvogel-Schutzgebiet”) – sowie die Bezeichnung “Salzburger Berg- und Naturwacht” sind gesetzlich geschützt; sie oder ihnen verwechselbar ähnliche Bezeichnungen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur bei Vorliegen der gesetzlichen oder bescheidmäßigen Voraussetzungen öffentlich angebracht oder zu Werbe- oder Ankündigungszwecken verwendet werden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen, dem Naturschutzbeirat, den Naturschutzbeauftragten, den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht sowie sonstigen Personen, die von der Naturschutzbehörde beauftragt worden sind, ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

(2) Auf Verlangen haben sie sich bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.

(3) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zur Vornahme von Wiederherstellungsmaßnahmen (§ 46) auf fremden Grundstücken insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt erforderlich erweist. Die ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Landesregierung geltend zu machen. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des § 42 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Die zur Duldung Verpflichteten sind außer in dringenden Fällen vor der Anordnung der Maßnahme zu hören.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten haben, soweit die jeweilige wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht erheblich beeinträchtigt wird, landschaftspflegende oder landschaftsgestaltende Maßnahmen des Landes oder der Gemeinde unentgeltlich zuzulassen, die der Verwirklichung der im § 35 genannten Ziele und Aufgaben dienen oder sonst zur Erhaltung, zum Schutz, zur Kennzeichnung (§ 38 Abs 1) oder zur Pflege eines Naturdenkmales oder geschützten Gebietes notwendig sind.

(2) Sind zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Pflege eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Gebietes oder eines von einem Landschaftspflegeplan erfassten Gebietes Maßnahmen erforderlich, so sind - außer bei Gefahr im Verzug - zuerst die Grundeigentümer und sonst Verfügungsberechtigten zur Durchführung berufen, wenn von ihnen eine fachgerechte Ausführung dieser Maßnahmen zu erwarten ist. Das Land oder die Gemeinde haben den Eigentümer sowie allfällige bekannte Verfügungsberechtigte zur Durchführung der betreffenden Maßnahme einzuladen. Wird innerhalb der dafür vorgesehenen, angemessenen Frist diese Einladung nicht angenommen oder die Maßnahme nicht gesetzt, kann diese vom Land bzw von der Gemeinde verwirklicht werden. Die erforderlichen Kosten solcher Maßnahmen trägt jedenfalls das Land bzw die Gemeinde (§ 2 Abs 2, § 35 Abs 5 lit b).

(3) Im Streitfall hat die Landesregierung über Verpflichtungen und Ansprüche nach Abs 1 und 2 durch Bescheid zu entscheiden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Reichen die im § 40 genannten Möglichkeiten nicht aus, kann die Landesregierung zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Landschaftsteiles, eines Naturschutzgebietes, eines Europaschutzgebietes oder zur Verwirklichung kundgemachter Landschaftspflegepläne im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundstücken zu Gunsten des Landes oder auf Antrag der Gemeinde zu deren Gunsten einschränken oder entziehen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Wird durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Naturgebilde von örtlicher Bedeutung, zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum Europaschutzgebiet, durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs 1 oder durch die Einschränkung oder den Entzug eines Privatrechtes gemäß § 41 die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, ist hiefür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, und zwar im Allgemeinen aus Landesmitteln, in den Fällen der §§ 10 und 11 oder bei Einschränkung oder Entzug eines Privatrechtes auf Antrag der Gemeinde (§ 41) aus Gemeindemitteln und in den Fällen des § 35 Abs 5 lit a und b von den darin Genannten. Entsteht durch den Bestand eines Naturdenkmales, eines geschützten Gebietes oder geschützten Biotopes nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung abgegoltene unbillige Härte, hat das Land als Träger von Privatrechten (§ 2 Abs 2) auf Ansuchen dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten; Sinngemäßes gilt in Bezug auf geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung für die Gemeinde.

(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides gemäß den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1 und 41 oder der Kundmachung der Verordnung gemäß den §§ 12 Abs 1, 19 oder 22a bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat hierüber dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden.

(3) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Auf Antrag des Grundeigentümers ist ein Grundstück, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum Europaschutzgebiet oder durch eine Verfügung gemäß § 41 überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Bildet eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Verfügung gemäß § 41 den Anlass für die Einlösung, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu tragen.

(2) Ein Antrag gemäß Abs 1 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 6 Abs 1 und 2 oder § 41 bzw vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung gemäß §§ 12 Abs 1, 19 oder 22a bei der Landesregierung zu stellen. Auf das Verfahren findet § 42 sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, unter der Vorschreibung von Ersatzleistungen (§ 50a Abs 3), Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) oder der Ausführung eines Landschaftspflegeplanes erteilt bzw ausgesprochen wird, kann dem daraus Berechtigten, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalles erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen sicherzustellen, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen oder der Maßnahmen vorgeschrieben werden, die nach dem Ablauf bzw Erlöschen der Bewilligung zu treffen sind.

(2) In Bargeld erbrachte Sicherheitsleistungen sind zinsbringend und mündelsicher anzulegen. Die Behörde kann in den Bescheid eine aufschiebende Bedingung aufnehmen, die gewährleistet, dass eine Bewilligung erst mit der Hinterlegung des Betrages oder der sonstigen Sicherheit wirksam wird. Im Bescheid ist jedenfalls festzulegen, unter welchen näheren Voraussetzungen die Sicherheitsleistung frei wird oder verfällt. Die Sicherheit ist freizugeben, wenn der Zweck der Sicherstellung im Sinn des Abs 1 weggefallen ist.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt, soweit nicht besonderes bestimmt ist

(2) Die im Abs 1 lit b bis d genannten sowie andere im Bewilligungsbescheid vorgesehene behördliche Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn hierum vor dem Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Naturschutzes vereinbar ist.

(3) Die gemäß § 26 entstandene Berechtigung, eine Ankündigung oder Ankündigungsanlage angebracht zu halten bzw zu verwenden, gilt für die begehrte Zeitdauer, bei Ankündigungen eines bestimmten Ereignisses (Veranstaltung udgl) aber bis zu diesem, höchstens jedoch in allen Fällen für fünf Jahre.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Behörde kann unabhängig von einer Bestrafung die Wiederherstellung des vorherigen oder des bescheidmäßigen Zustands anordnen mit Bescheid, wenn entweder

(1a) Die Anordnung gemäß Abs 1 ist an jene Person oder an den Rechtsnachfolger jener Person zu richten, die das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen. Anzuordnen ist die Wiederherstellung des vorherigen Zustands bzw die Herstellung des bescheidmäßigen Zustands binnen angemessener Frist auf Kosten des Bescheidadressaten in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise. Wenn die (Wieder)Herstellung eines vorherigen bzw bescheidmäßigen Zustands nicht möglich ist, ist anzuordnen, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, die den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung trägt.

(1b) Kann ein zur Wiederherstellung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die im Abs 1a genannten Personen auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

(2) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organe, über ausdrücklichen Auftrag der Behörde auch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht treffen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann eine ohne Rücksicht auf die Anzeigepflicht angebrachte oder geänderte Ankündigung oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die zwar eine Berechtigung der Naturschutzbehörde erteilt wurde, die Berechtigung jedoch gemäß § 45 erloschen ist. Sie gelten ebenso für Ankündigungen gemäß § 26 Abs 6 lit b und d sowie für Ankündigungen und Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer (§ 45 Abs 3).

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Naturschutzbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind folgende Behörden

(1a) Die Landesregierung hat die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wahrzunehmen.

(1b) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Die Kosten, die der Behörde durch die Honorare für diese Sachverständigen entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes der Salzburger Landes-Zeitung folgenden Tag in Kraft. In der Stadtgemeinde Salzburg gelten für die Kundmachungen der von ihr als Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen die gemeinderechtlichen Vorschriften.

(3) Die Naturschutzbehörden haben von Amts wegen die im Interesse des Naturschutzes erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen zu setzen. Jedermann ist befugt, ihnen auf solche Maßnahmen abzielende Anregungen zu erstatten.

(4) In naturschutzbehördlichen Verfahren ist auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören.

(5) Zur Wahrung der Verpflichtung gemäß Abs 3 erster Satz kommen den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen auch jene Rechte zu, die den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht in diesem Gesetz eingeräumt sind. Im Fall eines Einschreitens haben sie unaufgefordert ihre dienstliche Stellung nachzuweisen.

(6) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Abs 1, die Salzburger Berg- und Naturwacht gemäß § 56 sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß §§ 2 Abs 5, 35, 36, 37, 53, 56 und 60 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 15 Abs 2, 18 Abs 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 33 Abs 1 sowie in Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen

Maßnahme

Raumordnungsrechtliche Voraussetzung

(Die Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009.)

Errichtung oder Erweiterung von dauerhaft genutzten Parkplätzen mit über 2.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft

Widmung ‚Verkehrsfläche’ (§ 35)

Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen

Widmung ‚Campingplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 4)

Errichtung oder Erweiterung von

– Tennisplätzen mit über 2.000 m² Fläche,

– Fußballplätzen mit über 2.000 m² Fläche,

– Golfplätzen,

– Sommerrodelbahnen,

– dauerhaft genutzte Anlagen für den Motorsport

Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (§ 36 Abs 1 Z 5)

Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche

Widmung ‚Schipisten’ (§ 36 Abs 1 Z 6) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’

Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen mit über 1.000 m² Fläche in der freien Landschaft

Widmung ‚Lagerplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 13)

Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die ein Bewilligungsvorbehalt nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht

Einzelbewilligung gemäß § 46, wenn eine solche erforderlich ist

(2) Ansuchen und Anzeigen gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen

(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Abs 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Die Naturschutzbehörde kann weiters bei Ansuchen zur Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Sportanlagen, Lagerplätzen oder Parkplätzen vom Nachweis des Vorliegens der gemäß Abs 1 lit g erforderlichen raumordnungsrechtlichen Erfordernisse absehen, wenn der Antragsteller statt dessen nachweist, dass ein Entwurf eines (geänderten) Flächenwidmungsplanes, der eine entsprechende Widmung vorsieht, im Zeitpunkt der Ansuchenstellung bereits gemäß § 65 Abs 2 ROG 2009 zur allgemeinen Einsicht aufliegt oder aufgelegen ist. Die Bewilligung kann in diesen Fällen jedoch erst nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (§ 75 Abs 2 ROG 2009) erteilt werden.

(4) Unterlagen gemäß Abs 2, die Bescheiden der Naturschutzbehörde zu Grunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher sowie betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen.

(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.

(3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.

(4) Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Naturschutzbehörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Naturschutzbehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.

(5) Die Entscheidungspflicht der Naturschutzbehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Abs 6 bis 10 besondere Regelungen getroffen sind.

(6) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in § 26 Abs 3 eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.

(7) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in § 26 Abs 3 eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.

(8) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW innerhalb eines Monats zu entscheiden. Dem Antrag ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung der beantragten Maßnahme weder zugestimmt noch die Ausführung untersagt, darf die Maßnahme ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Solaranlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.

(9) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten und über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für sonstige Wärmepumpen, die eine Kapazität von 50 MW unterschreiten, innerhalb eines Monats zu entscheiden.

(10) Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Abs 6 bis 9 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Naturschutzbehörde gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Naturschutzbehörde die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.

(11) Wurden im Rahmen eines Vorhabens im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art 12 Abs 1 der FFH-Richtlinie und Art 5 der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) In naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation im Sinn der Gigabit-Infrastrukturverordnung, Verordnung (EU) 2024/1309, hat die Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

(2) Die Entscheidungsfrist von vier Monaten gemäß Art 7 Abs 5 der Gigabit-Infrastrukturverordnung kann mit Bescheid der Naturschutzbehörde um höchstens weitere vier Monate verlängert werden, wenn es die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.

(3) Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der in Abs 2 genannten Frist, gilt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist als erteilt.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Naturschutzbehörden können Vorhaben in einem vereinfachten Verfahren erledigen. Dafür kommen nur solche Maßnahmen in Betracht,

(2) Zur Einleitung eines vereinfachten Verfahrens sind der Behörde abweichend von § 48 Abs 1 eine Beschreibung des Vorhabens, Angaben über die Namen und Anschriften des Betreibers des Vorhabens und des Grundeigentümers, gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers sowie die Bezeichnung der vom Vorhaben berührten Grundstücke (Gemeinde, Katastralgemeinde, Parzellen-Nummer) mitzuteilen. Für das Absehen von einzelnen dieser Angaben sowie für das Anfordern zusätzlicher Unterlagen gilt § 48 Abs 3 sinngemäß.

(3) Für die von Abs 1 Z 1, Z 2 lit a und Z 3 umfassten Vorhaben entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige, wenn die Behörde Folgendes feststellt

(3a) Bei den von Abs 1 Z 2 lit b umfassten Vorhaben kann die Behörde feststellen, dass durch die projektgemäße Ausführung keine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 verwirklicht wird. Dies ist bei der Tötung richtliniengeschützter Tiere und Vögel insbesondere dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung der Tiere kein Ziel des Vorhabens ist, aber mit dessen Verwirklichung unvermeidbar verbunden ist, wenn

(4) Zum Vorliegen der im Abs 3 und Abs 3a genannten Voraussetzungen ist eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten einzuholen.

(5) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 und 3a hat die Behörde bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 ist das Ergebnis der Prüfung von der Behörde in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Betreiber des Vorhabens und dem Naturschutzbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist.

(6) Auf Grund eines innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Aktenvermerkes (Abs 5) gestellten Antrages des Betreibers des Vorhabens oder des Naturschutzbeauftragten hat die Behörde das Zutreffen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 mit Bescheid festzustellen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Soweit im Abs 1a nicht anderes bestimmt wird, sind Bewilligungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu erteilen und Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen, wenn entweder

gegeben sind.

(1a) Bewilligungen nach § 34 sind nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erteilen, § 50a findet keine Anwendung.

(1b) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen nach den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 15 Abs 2, 18 Abs 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs 5 und 25 Abs 1 sowie aufrechte rechtskräftige Kenntnisnahmen nach § 26 und rechtskräftige Feststellungsbescheide nach den §§ 49 und 51 Abs 2a haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.

(2) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

(3) Wenn mit dem bewilligten oder dem gemäß § 46 zu beseitigendem Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, kann die Naturschutzbehörde in Bewilligungsbescheiden oder Bescheiden nach § 46 auch anordnen, dass der Ansuchensteller oder der zur Wiederherstellung Verpflichtete fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht zu beauftragen hat. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen

(4) Amtshandlungen betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme von Vorhaben, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden, unterliegen keinen landesrechtlich geregelten Verwaltungsabgaben. Kommissionsgebühren sind im Zug solcher Verfahren nur in den Fällen des § 76 Abs 2 AVG einzuheben.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs 1, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden

(3) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 1 oder 2 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Abs 6 – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.

(4) Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.

(5) Im Fall des Abs 3 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben,

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.

(2) Der Antrag gemäß Abs 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.

(2a) Bereits verwirklichte Ausgleichmaßnahmen können angerechnet werden, wenn

Die Feststellung gemäß Z 1 ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der Ausgleichmaßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur Ausgleichmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch Ausgleichmaßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der Antragstellung verwirklicht worden sind.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Vollendung des Vorhabens ist vom Bewilligungswerber der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Bewilligungswerbers und der ökologischen Bauaufsicht, soweit eine solche bestellt war, über die der Bewilligung oder der Anzeige entsprechende Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Die Behörde kann in jenen Fällen, in denen keine ökologische Bauaufsicht bestellt war, dem Bewilligungswerber auftragen, diese Bestätigung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 befugten Experten des einschlägigen Fachbereiches erstellen zu lassen.

(2) Die Naturschutzbehörde kann sich jederzeit davon überzeugen, ob ein Vorhaben bescheidmäßig und den Auflagen entsprechend bzw der Anzeige entsprechend ausgeführt wurde. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen oder anzeigegemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Bei beabsichtigten Neuerlassungen und Änderungen von Verordnungen der Landesregierung sind die Mitglieder des Beirates zu informieren.

(2) Dem Naturschutzbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

(3) Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch die in Abs 2 genannten Institutionen. Für die Entsendung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vereinen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Entsendung rechtzeitig vorher auf der Landes-Homepage kundzumachen. Die Entsendung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.

(4) Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Experten beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: weitere Experten aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung, Vertreter der betreffenden Gemeinde und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Vertreter der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Österreichischen Bundesforste AG, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.

(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz findet keine Anwendung.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben und sollen

(7) Der Naturschutzbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann die Beschlussfassung auch im Umlaufweg erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Naturschutzbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Landesregierung hat Naturschutzbeauftragte zu bestellen. Zu diesem Zweck ist das gesamte Land in Gebiete zu unterteilen und für jedes Gebiet ein Naturschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Zum Naturschutzbeauftragten oder Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die über eine einschlägige akademische Ausbildung und besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Naturschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Amtsdauer des Naturschutzbeirates, die bestellten Personen bleiben aber nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw Stellvertreter im Amt.

(2) Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinn dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat die Tätigkeit der Naturschutzbeauftragten zu beaufsichtigen; sie hat dabei insbesondere das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten. Die Landesregierung hat für die Fortbildung der Naturschutzbeauftragten in Fragen des Naturschutzes sowie für eine Vereinheitlichung der Anschauungen in fachlichen Fragen zu sorgen. Sie hat einen Naturschutzbeauftragten abzuberufen, wenn

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen - ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand.

(4) In Verfahren, in denen der Naturschutzbeauftragte nicht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen worden ist, kann er entsprechend seiner Stellungnahme gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat der Naturschutzbeauftragte im Verfahren ein Gutachten erstellt, kann er innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides gegenüber der bescheiderlassenden Behörde erklären, dass der Bescheid seiner Stellungnahme nicht Rechnung trägt. Mit dem fristgerechten Einlangen der Erklärung geht die Parteistellung im Verfahren auf die Landesumweltanwaltschaft (§ 55) über; dies gilt auch für die im § 55 Abs 2 genannten Verfahren. Die Behörde hat der Landesumweltanwaltschaft den Bescheid unverzüglich zuzustellen, der somit ein selbstständiges Beschwerderecht zukommt.

(5) In der Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Stellungnahme, auf Erhebung der Beschwerde, auf Abgabe einer Erklärung gemäß Abs 4 und der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 49 unterliegt der Naturschutzbeauftragte keinen Weisungen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.

(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu

(3) In jenen Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, in denen der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist § 54 Abs 4 nicht anzuwenden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach

(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.

(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zu erfolgen.

(4) Anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide

(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.

(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform einzurichten, die der Bereitstellung von Anträgen und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in jenen Verfahren dient, in denen anerkannte Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) teilnehmen.

(2) Diese elektronische Plattform steht nur Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) offen. Diesen Umweltorganisationen hat die Landesregierung auf Antrag die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird einer anerkannten Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) mit Bescheid gemäß § 19 Abs 9 UVP-G 2000 die Anerkennung aberkannt, ist die Zugriffsberechtigung zu entziehen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich; in Einzelfällen kann ein pauschalierter Kostenersatz zuerkannt werden.

(2) Die Bestellung und Vereidigung sowie die organisationsrechtliche Stellung der Naturschutzwacheorgane richtet sich sinngemäß nach den im Land für öffentliche Wacheorgane geltenden Rechtsvorschriften; dies mit der Maßgabe, dass die Bestellung und Vereidigung durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes oder Teilgebiete hievon erfolgt und ab der Volljährigkeit des Bewerbers möglich ist. Naturschutzwacheorgane genießen in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet ist.

(3) Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt,

Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht. Bescheide, mit denen eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung erteilt oder versagt oder eine Wiederherstellung verfügt wird, sind der Bezirksleitung von der Naturschutzbehörde zu übermitteln.

(3a) Die von Abs 3 lit a bis d erfassten Personen haben den Aufforderungen der Naturschutzwacheorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen.

(4) Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die “Salzburger Berg- und Naturwacht”.

(5) Nähere Ausführungsbestimmungen über die Salzburger Berg- und Naturwacht können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Für die Befugnisse der bei der Vollziehung der §§ 30 Abs 3 und 34 Abs 8 mitwirkenden behördlichen Organe des Jagd- und Forstschutzes gelten die Bestimmungen des § 56 Abs 3 erster Satz sinngemäß.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 8 Abs 1, 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Abs 1 bezieht sich nicht auf die Vollziehung des Schutzes wild wachsender Pflanzen, die ausschließlich aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes geschützt werden (§ 29 Abs 1 zweiter Fall) und als solche zu bezeichnen sind, und von gemäß § 30 Abs 2 erlassenen Verordnungen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Das Land erhebt zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Naturschutzabgabe.

(2) Die Naturschutzabgabe wird von der Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Steine, Schotter, Kiese, Sande, mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten) erhoben. Die Abgabepflicht ist daran gebunden, dass für die Gewinnung oder für die dazu erforderlichen Anlagen nach diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich ist oder, wenn die Anlagen schon errichtet sind, erforderlich wäre. Die Abgabepflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres den Betrag von 36 € nicht übersteigt.

(3) Die Naturschutzabgabe wird in folgender Höhe festgelegt

Bodenschätze Abgabenhöhe

Lockergesteine 1) 14,6 Cent/t

Festgesteine 2) 14,6 Cent/t

Torf 29,1 Cent/m3

(4) Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde jeweils bis 30. April eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und bis zum selben Zeitpunkt zu entrichten. Form und Inhalt der Abgabenerklärung und die von den Abgabepflichtigen zu führenden Aufzeichnungen können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.

(4a) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den im Abs 4 genannten Zeitpunkt, zu dem spätestens die Naturschutzabgabe zu erklären und zu entrichten ist, bis längstens 15. Dezember 2020 hinauszuschieben, soweit dies zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erforderlich erscheint.

(5) Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.

(4) Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.

(5) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 8, 10 zweiter Satz, 11 Abs 3, 14, 15, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 Abs 3, 38 Abs 2 und 3, 39 Abs 1, 46 Abs 3, 50 Abs 3, 52 oder 56 Abs 3a oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, wie etwa nicht wieder gutzumachender abträglicher Auswirkungen oder großer wirtschaftlicher Vorteile der Tat, können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden.

(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung.

(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.

(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten naturschutzrechtlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn

(6) Die Strafbeträge fließen dem Land zu und sind zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 370 € zu ahnden.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung

(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl Nr L 2023/2413, 31. Oktober 2023.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1978, hinsichtlich der §§ 25 und 27 aber mit 1. Jänner 1978 in Kraft. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt der 1. Juli 1978.

(2) Die Bestimmungen des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, in der geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt, doch sind Maßnahmen nach jenem Gesetz im Rahmen der Ziele des Kulturpflanzenschutzes möglichst weitgehend in Übereinstimmung mit den Interessen des Naturschutzes zu setzen.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Naturdenkmäler auf Grund des § 2 Abs 1 und 2 sowie des § 37 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 gelten als Naturdenkmäler gemäß § 6 Abs 1 und 2 dieses Gesetzes.

(2) Bewilligungen, Genehmigungen, Ausnahmegewährungen udgl auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 (§§ 4 Abs 1 lit a, 12, 19 Abs 1, 22, 23 Abs 4, 28 und 29 Abs 1) gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Das Erlöschen einer Bewilligung udgl richtet sich nach § 45 dieses Gesetzes, sofern nicht eine besondere Befristung mit ihr verbunden war; eine solche wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die Folgen des Erlöschens einer Bewilligung udgl richten sich aber auch in einem solchen Fall nach § 45 dieses Gesetzes. Für Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung, Genehmigung, Ausnahmegewährung udgl durchgeführt wurden, gilt § 46 mit der Maßgabe, dass naturschutzbehördliche Aufträge hienach nur innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden können. Zeiträume, in denen Rechtsmittelverfahren laufen, werden in diese Frist nicht eingerechnet. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass widerrechtliche Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 gesetzt worden sind.

(3) Erteilte naturschutzpolizeiliche Aufträge gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes. Anordnungen gemäß § 5 Abs 2 und § 23 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 verlieren jedoch, sofern sie von der Naturschutzbehörde nicht bereits früher widerrufen werden (§ 68 Abs 2 AVG), binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre verbindende Kraft.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) Naturschutzwacheorgane gemäß § 33 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 sind Naturschutzwacheorgane im Sinn des § 56 dieses Gesetzes.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene amtliche Kenntlichmachungen von Schutzgebieten und -objekten gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als solche gemäß § 38 Abs 1 dieses Gesetzes.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Die §§ 3, 4, 5, 11, 12, 16, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 44, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 59 und 61in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Naturschutzgebietsverordnungen sind innerhalb von zwei Jahren durch ausdrückliche Anführung des Schutzzweckes an § 19 letzter Satz anzupassen. Auf diese Anpassung ist § 20 iVm § 13 nicht anzuwenden.

(3) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 2 erster Satz genannten Zeitpunkt bereits anhängig sind, ist § 55 in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) § 11 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1998 tritt mit 1. Februar 1998, die §§ 48 Abs 1, 50 Abs 1 und 59 Abs 3 in der Fassung desselben Gesetzes treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Auf die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Bodenschätze finden die bis dahin geltenden Abgabentarife weiter Anwendung.

(5) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 tritt mit 14. Mai 1998 in Kraft. Die Errichtung oder erhebliche Änderung von Antennentragmastenanlagen entgegen den Bestimmungen des § 26 bildet erst ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 folgenden Tag einen strafbaren Tatbestand.

(6) Die §§ 59 Abs 2 und 3, 61 Abs 1 und 2 und 62 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs 5 und 6, 3, 3a, 5, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 1, 18 Abs 2, 19, 22a, 22b, 25 Abs 1, 26 Abs 1, 6 und 7, 27 Abs 2, 29 Abs 2 und 4, 31 Abs 1, 2 und 3, 32 Abs 2, 33 Abs 2, 34 Abs 1 und 2, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 2 und 3, 38 Abs 1 und 3, 41, 42 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 und 2, 47 Abs 1, 48 Abs 1, 50 Abs 1 und 3, 51 Abs 1 und 3, 53 Abs 4, 54 Abs 3 bis 5, 55 Abs 3, 60 Abs 1 und 61 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) Die §§ 24 Abs 5, 25 Abs 3, 26 Abs 7, 37 Abs 1, 47 Abs 1a, 48 Abs 1 und 60 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(9) § 58 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(10) Die §§ 1, 2 Abs 5, 3 Abs 1, 4 Abs 2, 5, 11 Abs 2 bis 5, 12 Abs 1, 19 Abs 1, 22b Abs 2a, 24 Abs 1, 2, 2a und 4, 25 Abs 1, 26 Abs 6, 27 Abs 2, 29 Abs 1, 33 Abs 1, 34 Abs 1, 2, 3, 7, 8 und 10, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 46 Abs 1, 47 Abs 1, 48 Abs 1 und 3, 50 Abs 3, 51 Abs 1, 2a und 3, 53 Abs 2 bis 5, 55 Abs 1, 60 Abs 6, 61 Abs 5 und 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 24 Abs 1 lit d findet auf die darunter fallenden Lebensräume, die im Gebiet der Gemeinden Neukirchen am Großvenediger, Bramberg, Hollersbach, Mittersill, Uttendorf, Kaprun, Fusch an der Großglocknerstraße, Rauris oder Taxenbach liegen, erst ab dem 1. Jänner 2010 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Eigentümer von in diesen Gemeinden gelegenen Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten über das Vorhandensein der schutzwürdigen Lebensräume zu informieren. § 61 Abs 5 ist auch auf Strafverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits anhängig sind.

(11) Die §§ 5, 18 Abs 3, 48 Abs 1 und 3 sowie 51 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung.

(2) § 54 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang.

(3) § 59 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(4) Die §§ 3a Abs 6 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(5) Die §§ 26 Abs 3, 47 Abs 1, 54 Abs 4 und 5 und 59 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs 4, 3 Abs 2a, 3a Abs 4 und 4a, 4 Abs 1 und 2, 5, 10, 23 Abs 5, 23a, 24 Abs 1, 25 Abs 1a, 1b und 2, 26 Abs 1, 29, 31, 34 Abs 1 bis 3, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3, 39, 45 Abs 1, 48 Abs 1, 49 Abs 1 und 3 bis 6, 50 Abs 1, 51 Abs 1, 2a und 3, 52, 53 Abs 2 und 7, 54 Abs 2, 55 Abs 2, 56 Abs 3 und 3a, 60 Abs 2, 61 Abs 1 sowie 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2017 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Naturschutzbehörde oder bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz sind mit Ausnahme der in den §§ 3a Abs 4a und 51 Abs 1 vorgenommenen Änderungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

(7) § 48 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(8) § 47 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 36 Abs 4 und 37 Abs 1 letzter Satz außer Kraft.

(9) § 47 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) Die §§ 5, 24 Abs 1 und 4, (§) 24a, 25 Abs 1 und 1a, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 45 Abs 2, 47 Abs 6, 48 Abs 1, 53 Abs 1, 54 Abs 1, 55 Abs 1, (§) 55a, 55b, 56 Abs 2 und 3 und (§) 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 2 Z 2 außer Kraft.

(11) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 55a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.

(12) § 59 Abs 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Die §§ 5 und 55a Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 3 Abs 2a, 4 Abs 2, 5, 24 Abs 4 und 5, 24a Abs 1a, 25 Abs 1, 2 und 3, 26 Abs 1 und Abs 7, 34 Abs 1, 35 Abs 1, 37 Abs 2, 44 Abs 1, 46 Abs 1, 47 Abs 1 und Abs 1b, 48 Abs 1, 50 Abs 1, 1a und 1b, 50a und 60 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch die Aufhebung des § 3a wirksam. Bis zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie gelten die im Anhang 1 des mit Verordnung LGBl Nr 104/2022 für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogrammes festgelegten Vorrangzonen für Windenergie als Beschleunigungsgebiete. Wiederherstellungsverfahren gemäß § 46, die sich auch auf Maßnahmen beziehen, die gemäß § 24a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 keiner Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen.

(15) Die §§ 5, 6 Abs 4, 16, 17, 19, 20, 22a Abs 2, 23a Abs 2, 24 Abs 1 und Abs 5, 25 Abs 2, 26, 34 Abs 4, Abs 7a und Abs 8, 36 Abs 1, 46 Abs 1, 47, 49 Abs 3, Abs 3a, Abs 4 und Abs 6, 51 Abs 3, 53, 55 Abs 2 und 61 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates gelten als entsendete Mitglieder im Sinn dieses Gesetzes. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des § 55 festgelegt sind.

Landesrecht Salzburger Naturschutzgesetz 1999

(1) § 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 5, 27 Abs 2, 48a und 48b, 49 Abs 5 und 62b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 26 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 48a Abs 4 und Abs 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 findet keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.

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