1. Kundmachung: Aufhebung eines Wortes und einer Wortfolge in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler
zugestellt am 17. Dezember 2002, in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988
über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 –
EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes –
EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, das Wort „einmalige“ sowie die Wortfolge „ , soweit nicht Ansprüche
auf laufende Zahlungen abgefunden werden,“ als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der Einkommensteuer
der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung
von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes,
BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz,
das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden,
BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten worden ist.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1020 für
die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Burgenland: ............................................... 125
Kärnten:..................................................... 15
Niederösterreich: ....................................... 15, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .......................................... 25
Salzburg:.................................................... 270
Steiermark: ................................................ 60
Tirol:.......................................................... 310
Vorarlberg: ................................................ 150
Wien: ......................................................... 50
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr,
BGBl. II Nr. 434/2002, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen
darf nicht nach dem 15. Mai 2003 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft.