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1_2003 AT

1. Kundmachung: Aufhebung eines Wortes und einer Wortfolge in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 1. Kundmachung: Aufhebung eines Wortes und einer Wortfolge in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler

zugestellt am 17. Dezember 2002, in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988

über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 –

EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes –

EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, das Wort „einmalige“ sowie die Wortfolge „ , soweit nicht Ansprüche

auf laufende Zahlungen abgefunden werden,“ als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.

(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der Einkommensteuer

der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung

von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung

entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes,

BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz,

das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden,

BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten worden ist.

BGBlPdf 1. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1020 für

die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Burgenland: ............................................... 125

Kärnten:..................................................... 15

Niederösterreich: ....................................... 15, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: .......................................... 25

Salzburg:.................................................... 270

Steiermark: ................................................ 60

Tirol:.......................................................... 310

Vorarlberg: ................................................ 150

Wien: ......................................................... 50

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung des

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr,

BGBl. II Nr. 434/2002, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen

darf nicht nach dem 15. Mai 2003 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft.

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