1. Bundesgesetz: 59. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 10 Abs. 7 erster Satz wird vor dem Ausdruck „begründet“ der Ausdruck „dieses Bundesgesetzes
oder nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG“ eingefügt.
2. Im § 16 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Hörer“ durch den Ausdruck „ordentliche Studierende“ ersetzt.
3. Im § 16 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „Hörer“ durch den Ausdruck „ordentliche Studierende (Hörer)“
ersetzt.
4. Im § 16a Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den
Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
5. Im § 17 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „der letzte Träger der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch den Ausdruck „die Pensionsversicherungsanstalt
in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war,“ ersetzt.
6. Im § 18a Abs. 3 Z 1 bis 3 wird der Ausdruck „Wartung“ jeweils durch den Ausdruck „besonderer
Pflege“ ersetzt.
7. Im § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ durch den
Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
8. Im § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den
Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
9. Im § 29 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ durch den Ausdruck
„Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
10. Im § 29 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den
Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
11. § 31 Abs. 11 erster bis dritter Satz lauten
„Die Versicherungsträger dürfen bei ihren Datenanwendungen andere Versicherungsträger oder den
Hauptverband als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in
Anspruch nehmen. Auch der Hauptverband darf Versicherungsträger als Dienstleister in Anspruch
nehmen. Der Hauptverband ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die
Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 in
Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000.“
12. Im § 31 Abs. 12 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit““ durch den Ausdruck
„im Internet“ ersetzt.
13. Im § 31a Abs. 1 zweiter Satz wird der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt
ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.
14. § 31a Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten
„Auf die im ELSY verwendeten Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 anzuwenden.
Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als
Schlüsselkarten zu gestalten, die auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im
elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des
(der) Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich
machen.“
15. § 31a Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher
Ermächtigung und nur so weit verwendet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht
unvereinbar (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke
sowie zu Fragen der Speicherung von Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist
der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören.
(5) Für Zwecke der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) können auf
ausdrückliches Verlangen des (der) Betroffenen jene medizinischen Daten auf den innerhalb des ELSY zu
verwendenden Chipkarten gespeichert werden, die für den (die) Betroffene(n) im medizinischen Notfall
von entscheidender Bedeutung sind (Notfallsdaten). Zur Eintragung, Änderung und Löschung von Notfallsdaten
auf den Chipkarten sind nur entsprechend geschulte Personen auf der Grundlage gesicherter
medizinischer Daten berechtigt; das Auslesen der auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten ist nur
unter denselben Sicherheitsbedingungen möglich, die für ELSY-Anwendungen vorgesehen sind. Das
Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zu regeln.“
16. Dem § 31a wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Das Erheben, Verlangen, Annehmen oder sonstige Verwerten von den auf den Chipkarten
gespeicherten Notfallsdaten für andere Zwecke als jene der medizinischen Versorgung des Karteninhabers
(der Karteninhaberin) ist verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht – sofern die Tat weder den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18890 € zu bestrafen.“
17. Im § 31b Abs. 2 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes“ durch den Ausdruck
„Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.
18. Im § 44 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „die Vergütungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Heeresgebührengesetzes
1992, BGBl. Nr. 422“ durch den Ausdruck „die Vergütungen nach den §§ 45 Abs. 3 und 4 sowie
6 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31“ ersetzt.
19. Im § 44 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit““ durch den
Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
20. Im § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a wird der Ausdruck „290,69 €“ durch den Ausdruck „300 €“ ersetzt.
21. Im § 49 Abs. 3 Z 19 wird der Ausdruck „7267,28 €“ durch den Ausdruck „7300 €“ ersetzt.
22. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 26 wird
angefügt
„26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer
Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen
vereinnahmt werden.“
23. Dem § 51d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension
(Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.“
24. Im § 53a Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung“ der Ausdruck „und zur Pensionsversicherung“
eingefügt.
25. Im § 73 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“
ersetzt.
26. Im § 73 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den Ausdruck „hat die Pensionsversicherungsanstalt“
ersetzt.
27. § 76 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet
„a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Betrag übersteigt, oder“
28. Dem § 76 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt
„Die lit. a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungsgesetzes
1992 nicht anzuwenden.“
29. § 76 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
30. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt
„Informations- und Aufklärungspflicht
§ 81a. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte
und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsträger (der
Hauptverband) haben Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen)
gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen
48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.“
31. § 84 Abs. 3 Z 2 lit. a und b lauten
„a) die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,
b) die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bis zu 1,1 vT und“.
32. § 84 Abs. 5 Z 2 lit. a und b lauten
„a) bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,
b) bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen 2,2 vT und“.
33. Im § 86 Abs. 3 Z 1 vierter Satz wird der Ausdruck „Bestellung des Vormundes“ durch den Ausdruck
„Betrauung einer Person mit der Obsorge“ ersetzt.
34. § 104 Abs. 6 erster Satz lautet
„Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte
nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“
35. Im § 106 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes“ durch den Ausdruck
„Pflegschaftsgerichtes“ ersetzt.
36. Im § 108 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „108 €“ durch den Ausdruck „107,56 €“ ersetzt.
37. Im § 123 Abs. 2 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in
Pflege“ durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.
38. § 125 Abs. 1 erster Halbsatz lautet
„Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der Arbeitsverdienst, der dem (der) Versicherten in jenem
Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging;“
39. Im § 129 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit““ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
40. § 130 Abs. 1 erster Satz lautet
„Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im Ausland auf, so erhält sie für die
Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim zuständigen Versicherungsträger für sich und ihre sich
ebenfalls im Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Angehörigen zustehenden
Leistungen – unbeschadet einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f – vom Dienstgeber.“
41. Im § 144 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wartung“ durch den Ausdruck „Pflege“ ersetzt.
42. Im § 194 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 31 Abs. 3 Z 4“ durch den Ausdruck „nach § 31
Abs. 5 Z 22“ ersetzt.
43. Im § 231 Z 1 vorletzter Satz werden die Ausdrücke „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“
und „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ jeweils durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“
ersetzt.
44. Im § 232 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bzw. der
Angestellten“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
45. Im § 252 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“
durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.
46. § 275 Abs. 2 lautet
„(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus einem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für
die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall
der Knappschaftsalterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“
47. § 277 Abs. 3 lautet
„(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll-
oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension
nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten
Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter
Satz ist entsprechend anzuwenden.“
48. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird der Ausdruck „28%“ durch den Ausdruck „27%“ ersetzt.
49. § 294 Abs. 3 erster Satz entfällt.
50. § 308 Abs. 3 lautet
„(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger
dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten
1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG,
die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur
nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten;
2. Beiträge nach § 227 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 GSVG oder nach § 107
BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.
Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag
nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 107a
gilt entsprechend.“
51. Im § 308 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ jeweils der Ausdruck „und
für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3“ eingefügt.
52. Im § 308 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „bzw. Abs. 3“ eingefügt.
53. Im § 309 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt
„Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 308 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 308
Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten.“
54. Im § 309 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Anrechnungsbescheid“ der Ausdruck „bzw. der
Antrag“ eingefügt.
55. § 310, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet
„§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder
nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308
Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen
unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die
aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge
erstattet wurden.“
56. Im § 321 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Sinne des § 3 des Datenschutzgesetzes“ durch
den Ausdruck „im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.
57. Dem § 322a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Bei der Berechnung der Erhöhungsprozentsätze für das Jahr 2001 sind bei der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern die Beiträge für pflichtversicherte Pensionisten nicht zu berücksichtigen.“
58. Nach § 340 wird folgender § 340a samt Überschrift eingefügt
„Elektronische Abrechnung
§ 340a. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die für die Versicherten
(Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen
elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis 30. Juni 2002 vom Hauptverband festzulegen.“
59. Dem § 347 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Kosten der Verfahren vor den in den §§ 344, 345, 345a und 346 vorgesehenen
Kommissionen tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der
beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).“
60. Im § 350 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 3 Z 11 lit. b)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 31 Abs. 3 Z 12)“ und der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 3 Z 11 lit. a)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 31 Abs. 5 Z 13)“ ersetzt.
61. Dem § 358 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Für die Feststellung des Geburtsdatums des (der) Versicherten ist die erste schriftliche Angabe
des (der) Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten
Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Versicherungsträger feststellt,
1. dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des (der) Versicherten
gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum
ergibt.“
62. § 360 Abs. 5 lautet
„(5) Die Personenstandsbehörde hat der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches –
möglichst in automationsunterstützter Form – folgende Personenstandsfälle mitzuteilen
1. Geburten und Vermerke über Annahmen an Kindes statt,
2. Vermerke über verwaltungsbehördliche Namensänderungen sowie Namensänderungen auf Grund
zivilrechtlicher Vorgänge,
3. Eheschließungen und Vermerke über Eheauflösungen,
4. Todesfälle.“
63. Im § 363 Abs. 3 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 wird
aufgehoben.
64. § 418 Abs. 3 lautet
„(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat Landesstellen in Wien für die Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder
Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten. Die
Pensionsversicherungsanstalt hat in jedem Bundesland eine Landesstelle für das jeweilige Bundesland
einzurichten.“
65. Im § 418 Abs. 5 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt; die Z 6 und 7
werden aufgehoben.
66. Nach § 418 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Die Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben darüber hinaus folgende
Aufgaben zu besorgen
1. vorläufige Veranlagung der Vermögensbestände aus den Beitragseingängen;
2.Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der
Landesstelle.“
67. § 418 Abs. 7 lautet
„(7) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 ist hinsichtlich der im Abs. 5
genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.“
68. Im § 419 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ durch den Ausdruck
„Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
69. Im § 426 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, bei der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
70. § 427 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. bei der Pensionsversicherungsanstalt ........................................................................................120;“
71. § 427 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.
72. § 428 Z 2 lautet
„2. bei der Pensionsversicherungsanstalt ........................................................................................ 15;“
73. § 428 Z 3 wird aufgehoben.
74. § 429 Z 2 lautet
„2. bei der Pensionsversicherungsanstalt ........................................................................................ 9;“
75. § 429 Z 3 wird aufgehoben.
76. § 430 Z 2 lautet
„2. bei der Pensionsversicherungsanstalt ........................................................................................ 6.“
77. Im § 441d Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „des Evangelischen Oberkirchenrates“ durch den
Ausdruck „dem Evangelischen Oberkirchenrat“, der Ausdruck „der Patientenanwaltschaft“ durch den
Ausdruck „der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte“ und der Ausdruck „Kriegsopfer- und Behindertenverband-Österreich“
durch den Ausdruck „dem Kriegsopfer- und Behindertenverband-Österreich,
der ArGe Selbsthilfe Österreich,“ ersetzt.
78. § 443 samt Überschrift lautet
„Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 443. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen
Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung
eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum
sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.“
79. Im § 444 Abs. 7 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit““ durch den Ausdruck
„im Internet“ ersetzt.
80. Im § 447f Abs. 10 Übersicht wird der Ausdruck
„Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 0,02451%,
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter 0,06640%,“
durch den Ausdruck
”Pensionsversicherungsanstalt 0,09091%,“
ersetzt.
81. Im § 447f Abs. 11 drittletzter Satz wird der Ausdruck „ , für Arbeitslose und der Bundesbeitrag zur
Krankenversicherung der Bauern“ durch den Ausdruck „und für Arbeitslose“ ersetzt.
82. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 1992,
BGBl. Nr. 422“ durch den Ausdruck „nach § 49 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 31“ ersetzt.
83. § 459b Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8
Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und“
84. Im § 460d erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 Z 14“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 4 Z 1“
ersetzt.
85. Im § 460e erster Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den
Ausdruck „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.
86. Im § 502 Abs. 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“
durch den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
87. Im § 506b Abs. 6 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den
Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
88. Nach dem 4. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles wird folgender 5. Unterabschnitt
samt Überschrift eingefügt
„5. Unterabschnitt
Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
Pensionsversicherungsanstalt – Errichtung
§ 538a. (1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten werden ab 1. Jänner 2002 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zur Pensionsversicherungsanstalt
zusammengeführt. Die Pensionsversicherungsanstalt ist Versicherungsträger im Sinne des § 32.
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten gehen mit 1. Jänner 2003 auf die Pensionsversicherungsanstalt
über. Sie ist ab 1. Jänner 2003 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die
nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
oder der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu besorgen sind. Der Pensionsversicherungsanstalt
obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 444 Abs. 1) und der
statistischen Nachweisungen (§ 444 Abs. 2) für das Jahr 2002 für die Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
(3) Der im Rahmen der Zusammenführung entstehende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand,
Sachaufwendungen, der in § 538c Abs. 5 genannte Aufwand sowie Investitionen sind bei der Rückführung
des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach § 588 Abs. 14 außer Acht zu lassen.
Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper
§ 538b. (1) Die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) der Pensionsversicherungsanstalt sind gemäß
§§ 420 bis 426 erstmals bis 30. September 2002 in die Kontrollversammlung, in die Generalversammlung
und in die Landesstellenausschüsse zu entsenden. Dabei ist § 421 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
sowohl das Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 4), das der letztmaligen Entsendung in Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war,
auch für die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt heranzuziehen
ist. § 427 Abs. 2 ist auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses gemäß § 538c Abs. 6
sinngemäß anzuwenden. Die am 31. Dezember 2002 amtierenden Mitglieder des Überleitungsausschusses
bilden ab 1. Jänner 2003 den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollversammlung (§ 419 Abs. 1) der Pensionsversicherungsanstalt
werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu den
konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab 1. Jänner
2003 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach § 434 bzw. nach § 436 wahrnehmen können. Mit ihrem
ersten Zusammentreten sind die genannten Verwaltungskörper konstituiert. Der Vorsitzende des
Überleitungsausschusses und seine beiden Stellvertreter übernehmen ab 1. Jänner 2003 die Funktionen
des Obmannes und seiner Stellvertreter der Pensionsversicherungsanstalt. In der konstituierenden Sitzung
der Kontrollversammlung ist die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters durchzuführen (§ 431
Abs. 3); der Vorsitzende des Überleitungsausschusses (§ 538c Abs. 6) führt dabei den Vorsitz. Ab der
Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz
zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Mitglieder der Landesstellenausschüsse (§ 419 Abs. 2)
werden erstmals vom Obmann zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Mit ihrem ersten Zusammentreten
sind die Landesstellenausschüsse konstituiert. In der konstituierenden Sitzung ist die Wahl des
Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 431 Abs. 4) durchzuführen; der Obmann führt hiebei den
Vorsitz. Die Generalversammlung (§ 419 Abs. 1) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung
einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter gilt § 432 sinngemäß.
(3) Die Amtsdauer der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt endet mit Ablauf des
31. Dezember 2005.
Überleitungsausschuss – Errichtung
§ 538c. (1) Der Überleitungsausschuss wird für den Zeitruam 1. Jänner 2002 bis 30. Juni 2002 aus
den Mitgliedern der Vorstände der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten gebildet. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit
Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben und Obliegenheiten übertragen.
Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 448 und 449 hinsichtlich der Sitzungen des Überleitungsausschusses,
die dieser in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes Organ der Pensionsversicherungsanstalt
durchführt, sinngemäß Anwendung. Kommt ein gültiger Beschluss des Überleitungsausschusses in seiner
Eigenschaft als geschäftsführendes Organ der Pensionsversicherungsanstalt nicht zustande, so kann der
Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Versicherungsträgers gefährdet scheinen, die Angelegenheit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Entscheidung vorlegen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Versicherungsvertreter werden im Fall ihrer Verhinderung von den nach
§ 421 Abs. 7 bestellten Stellvertretern vertreten. Im Übrigen finden auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses
und ihre Stellvertreter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Versicherungsvertreter
sinngemäß Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses werden erstmals vom Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungsausschuss
ab 1. Jänner 2002 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 538d wahrnehmen kann.
Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden
Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertreter;
das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hiebei den Vorsitz. Der Vorsitzende
hat der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören; je einer der Stellvertreter hat der Gruppe der Dienstgeber
bzw. der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der
Mitglieder (Stellvertreter) beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der
Ausschuss wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter, einberufen.
Der Überleitungsausschuss kann sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung
geben; diese kann vorsehen, dass Aufgaben im Sinne des § 538d Abs. 2 von Ausschüssen nach
Abs. 1 zweiter Satz wahrzunehmen sind.
(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt im ersten Halbjahr 2002
dem leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, im zweiten Halbjahr 2002
dem leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Dabei hat im ersten Halbjahr
2002 der leitende Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, im zweiten Halbjahr 2002
der leitende Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den jeweils für die
Bürogeschäfte Verantwortlichen zu unterstützen.
(5) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungsausschusses erforderliche Aufwand ist je zur
Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten zu tragen.
(6) der Überleitungsausschuss besteht ab 1. Juli 2002 aus 15 Mitgliedern, die gemäß §§ 420 bis 426
bis 30. April 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist § 421 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das
Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 4), das der letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen
war, auch für die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt
heranzuziehen ist. Auf die Wahl des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter ist Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden, soweit diese dem Überleitungsausschuss auf Grund der Neuentsendung nicht mehr angehören.
Überleitungsausschuss – Aufgaben
§ 538d. (1) Der Überleitungsausschuss hat zur Vorbereitung der Zusammenführung nach § 538a aus
seinen Mitgliedern jedenfalls zwei Ausschüsse einzusetzen, und zwar einen Strukturausschuss und einen
Organisationsentwicklungsausschuss. Der Strukturausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen bis längstens 30. Juni 2002 einen Bericht über den Fortgang der Zusammenführung
zu erstatten; der Organisationsentwicklungsausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen bis längstens 31. August 2002 einen Bericht über die Personalstruktur der zusammenzuführenden
Pensionsversicherungsanstalten zu erstatten.
(2) Folgende Beschlüsse der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und
der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bedürfen, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte,
zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Überleitungsausschusses
1.sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung
erforderlich ist;
2. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 200000 €
übersteigenden Betrag getroffen werden;
3. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden (DO. A/Gehaltsgruppe G), höheren
(DO. A/Gehaltsgruppe F) oder gehobenen Dienst (DO. A/Gehaltsgruppe E);
4. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete der kollegialen Führung im Sinne des § 6a des
Krankenanstaltengesetzes, soweit diese Personen nicht unter Z 3 Berücksichtigung finden.
(3) Die nach Abs. 2 zustimmungsbedürftigen Beschlüsse sind dem Überleitungsausschuss unverzüglich
vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der vorgelegte Beschluss nicht innerhalb von
vier Wochen ab Vorlage mit Beschluss abgelehnt wird. Die Ablehnung ist zu begründen. Ist strittig, ob
ein Beschluss nach Abs. 2 zustimmungsbedürftig ist, so entscheidet darüber der Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag des Ausschusses oder eines Versicherungsträgers. Durch
einen solchen Antrag wird die vierwöchige Entscheidungsfrist bis zur Entscheidung durch den Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen gehemmt.
(4) Der Überleitungsausschuss bestellt bis zum 30. Juni 2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 den
leitenden Angestellten und leitenden Arzt sowie ihre ständigen Stellvertreter und erlässt für die
Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 eine vorläufige Satzung. Diese tritt unter
Bedachtnahme auf § 455 Abs. 1 frühestens mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(5) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Ausübung des Zustimmungsrechtes
erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch
eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern
durchführen.
(6) Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Vertreter entsenden,
denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis
zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung
gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu
übermitteln.“
89. § 551 Abs. 11 zweiter Satz lautet
„Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden,
und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.“
90. Im § 572 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „die §§ 128, 238 Abs. 1 bis 5 und 447h“ durch den Ausdruck
„§ 238 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
91. Im § 572 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt
„5a. mit 1. Jänner 2005 die §§ 128 und 447h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/
1997;“
92. Im § 581 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.
93. Nach § 596 wird folgender § 597 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2002 (59. Novelle)
§ 597. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 Z 3, 18a Abs. 3 Z 1 bis 3, 31
Abs. 11 und 12, 31a, 31b Abs. 2, 44 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3, 49 Abs. 3 Z 18 lit. a, 19, 25 und 26,
51d Abs. 2, 53a Abs. 4, 76 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 81a samt Überschrift, 86 Abs. 3 Z 1, 104
Abs. 6, 106 Abs. 2, 108 Abs. 3, 123 Abs. 2, 125 Abs. 1, 129 Abs. 5, 130 Abs. 1, 144 Abs. 4, 194,
252 Abs. 1, 275 Abs. 2, 277 Abs. 3, 292 Abs. 8, 294 Abs. 3, 308 Abs. 3 und 5 bis 7, 309, 310,
321 Abs. 1, 340a samt Überschrift, 347 Abs. 7, 350 Abs. 1 Z 3, 358 Abs. 3, 360 Abs. 5, 363
Abs. 3 Z 3, 418 Abs. 7, 441d Abs. 2, 443 samt Überschrift, 444 Abs. 7, 447g Abs. 3 Z 1 lit. c,
459b Abs. 1 Z 1, 460d, 460e, 538a bis 538d samt Überschriften, 551 Abs. 11, 572 Abs. 1 Z 5 und
5a sowie 581 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002;
2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 16a Abs. 3 Z 2, 17 Abs. 3, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 2, 84
Abs. 3 und 5, 231 Z 1, 232 Abs. 3, 418 Abs. 3, Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a, 419 Abs. 2, 426 Abs. 1
Z 2, 427 Abs. 1 Z 2, 428 Z 2, 429 Z 2, 430 Z 2, 447f Abs. 10, 502 Abs. 4 und 506b Abs. 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 322a Abs. 2 und 447f Abs. 11 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002.
(2) Es treten außer Kraft
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 § 363 Abs. 3 Z 4;
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2002 die §§ 418 Abs. 5 Z 6 und 7, 427 Abs. 1 Z 3, 428 Z 3 und 429
Z 3.
(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 104 Abs. 6 erster Satz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem
1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen
sind.
(4) § 308 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002 gilt auch für Personen, die
vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(5) Der Hauptverband und der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie haben zur Vorbereitung
des Abschlusses eines Gesamtvertrages im Sinne des § 349 Abs. 2 ein Psychotherapiekonzept
zu erstellen, das eine umfassende volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse zu enthalten hat. Die
Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen wird
dadurch nicht berührt.
(6) Alle für geringfügig beschäftigte Personen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach
diesem Bundesgesetz geltenden Bestimmungen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 auch auf
Personen anzuwenden, die nach § 203 Abs. 2 B-KUVG von der Kranken- und Unfallversicherung nach
dem B-KUVG ausgenommen sind.
(7) Für die Sitzungen des Überleitungsausschusses und der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt
bis 31. Dezember 2005 gilt § 439 mit der Maßgabe, dass die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
in Betracht kommende Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten je zwei teilnahmeberechtigte Vertreter mit
beratender Stimme namhaft zu machen hat.
(8) Für die Sitzungen des Überleitungsausschusses und der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt
gilt § 440 Abs. 5 Z 1 bis zur Konstituierung des Beirates der Pensionsversicherungsanstalt
mit der Maßgabe, dass die Vorsitzenden und je ein Stellvertreter des bei der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter und des bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten errichteten
Beirates berechtigt sind, teilzunehmen.“
Auf Grund der §§ 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 6 im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates – verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für
die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung), BGBl. II Nr. 207/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 entfallen die Z1 und 3.
2. Es entfallen die §§ 2 und 4.
3. Im § 3 Z 2 wird der letzte Beistrich durch „und“ ersetzt und die Wortfolge „und der Schlepperei“
entfällt.
4. § 6 lautet
„§ 6. Der SEO obliegt
1. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 StPO,
die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 StPO oder § 31 Abs. 1 des
Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist;
2. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO;
3. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung
einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten
gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie
bedarf.“
5. Im § 7 lautet der erste Teilsatz
„Die EBT ist über ihren in § 3 festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt,“.
6. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem
Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.“
7. Der bisherige Text des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2002 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK SLOWENIEN, im Folgenden die
„Vertragsparteien“ genannt,
von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu intensivieren,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen
Nutzens zu fördern und zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen auf
Grund dieses Abkommens Geschäftsinitiativen anregen wird,
in erneuter Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Staatsangehörige einer
der beiden Vertragsparteien sind, und
b) juristische Personen, einschließlich Körperschaften, gewerbliche oder andere Unternehmen,
Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei
gegründet oder errichtet wurde und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition
tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte,
die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus
abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete
Rechte;
d) Ansprüche auf Geld oder auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer
Investition im Zusammenhang steht;
e) geistige Schutzrechte, technische Verfahren, Goodwill und Know-how;
f) durch Gesetz oder Verwaltungsakt einer zuständigen staatlichen Einrichtung oder durch Vertrag
übertragene Rechte, einschließlich Konzessionen für die Erkundung, Erforschung und Ausbeutung
von Bodenschätzen.
Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden,
beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in
Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt und umfasst insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen oder sonstige mit der
Investition im Zusammenhang stehende Einkünfte, einschließlich Lizenzgebühren und anderer Entgelte.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Gebiet in ihrer
Hoheitsgewalt, einschließlich des Luftraums und der Meeresgebiete, über die die betreffende Vertragspartei
in Übereinstimmung mit nationalem Recht und dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit
ausübt.
(5) bezeichnet der Begriff „indirekte Kontrolle“ die tatsächliche Kontrolle, die nach Prüfung der jeweiligen
Umstände im Einzelfall festgelegt wird. Bei einer derartigen Prüfung sind sämtliche wesentlichen
Faktoren zu berücksichtigen, einschließlich
a) der finanziellen Beteiligung, einschließlich Aktienbeteiligung des Investors an der Investition,
b) die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung und Geschäftstätigkeit
in Bezug auf die Investition auszuüben, sowie
c) die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Mitglieder des
Direktoriums oder eines anderen Vorstandsgremiums auszuüben.
Besteht Zweifel darüber, ob ein Investor eine direkte oder indirekte Kontrolle über eine Investition ausübt,
so muss der die Kontrolle beanspruchende Investor nachweisen, dass eine derartige Kontrolle besteht.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert und unterstützt nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen
von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet in
Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften zu.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei jederzeit
eine gerechte und billige Behandlung.
(3) Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei genießen vollen und dauerhaften Schutz und
Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene,
willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die
Nutzung, den Genuss oder die Veräußerung von in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen
Vertragspartei getätigten Investitionen.
Artikel 3
Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich
der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung
und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger
günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten
und deren Investitionen.
(2) Keine Bestimmung dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei den Vorteil einer Behandlung, Präferenz oder
eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines multilateralen Investitionsabkommens,
b) einem internationalen Abkommen oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Artikel 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale
Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder
macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei behandelt bereitwillig spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei
auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen
Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und
Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen
zu gewähren.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt
noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden
„Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens sowie
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in
Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die in Absatz 1 genannten Entschädigungen sind auf der Grundlage des gerechten Marktwertes
der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich
bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu berechnen. Sie enthalten Zinsen
zum handelsüblichen Zinssatz für die Währung, in der die Zahlung erfolgt, ab dem Zeitpunkt der
Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung und sind frei transferierbar und voll verfügbar. Kommt es zu
einer Verzögerung, so trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
(3) Ein Investor, dessen Investitionen enteignet werden, hat gemäß den Rechtsvorschriften der
Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht, den Fall und die Bewertung der Investitionen in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges
Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Entschädigung für Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Aufstands, Notstands oder
ähnlichen Ereignisses oder auf Grund höherer Gewalt einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich der
getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Verlusten, einschließlich Schadenersatz,
Entschädigung und Rückerstattung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige
Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines
Drittstaates gewährt.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust
erleidet durch
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder
Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die
Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
Artikel 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Geldmitteln
im Zusammenhang mit ihren Investitionen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, und zwar insbesondere,
aber nicht ausschließlich
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer
Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungs- oder andere Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit der
Investition eingestellt werden.
(2) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen ohne Einschränkung und ohne Verzögerung
zu dem am Tag der Transferzahlung am Devisenmarkt geltenden Wechselkurs und werden in einer frei
konvertierbaren Währung getätigt.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses
für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht
diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in Hinblick auf
a) Konkurse, Insolvenzen oder den Schutz der Rechte von Gläubigern;
b) die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren;
c) strafrechtliche Delikte oder
d) zur Sicherung der Befolgung von Anordnungen oder Entscheidungen in Gerichtsverfahren
verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder
Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Artikel 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Einrichtung einem Investor auf
Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung
aller Rechte und Ansprüche des Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr
hierzu ermächtigten Einrichtung sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu
ermächtigten Einrichtung, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts in gleichem
Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren
der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Artikel 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die
Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein
Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben, und dieser Investor im
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist,
keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei
(1) Jede Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung der Erstgenannten aus diesem Abkommen, die
einen Verlust oder Schaden für den Investor oder seine Investition mit sich bringt, wird durch
Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine derartige Streitigkeit nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem
eine Beilegung beantragt wird, beigelegt werden, so kann der betroffene Investor die Streitigkeit zur
Entscheidung unterbreiten
a) dem zuständigen Gericht oder Verwaltungsgericht der Vertragspartei;
b) einem Schiedsgericht, das eingerichtet wird
i) gemäß den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales
Handelsrecht (UNCITRAL);
ii) den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (ICC);
iii) den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID),
das auf Grund des in Washington D.C. am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen
anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 geschaffen wurde;
c) jeder anderen Form von Streitbeilegung, auf die sich die Streitparteien einigen.
(3) Jede Vertragspartei stimmt hiermit uneingeschränkt zu, eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen
Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht
auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
erschöpft sind.
(4) Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Absatz 2 lit. b zur Entscheidung zu
unterbreiten, als bezüglich derselben Forderung in dem Verfahren nach Absatz 2 lit. a in erster Instanz
keine Entscheidung ergangen ist.
(5) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem
anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des
gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder
eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
(6) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, einschließlich ihrer Regelungen des
Internationalen Privatrechts, der Rechtsvorschriften über die Genehmigung bzw. Vereinbarung sowie der
anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
(7) Der Schiedsspruch ist für beide Streitparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei sorgt
für die umgehende und wirksame Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem
Artikel.
Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses
Abkommens werden, soweit wie möglich, freundschaftlich durch Verhandlungen auf diplomatischem
Wege beigelegt.
(2) Können die Vertragsparteien nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Verhandlungsbeginn
eine Einigung erzielen, so wird die Streitigkeit auf Verlangen einer Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen dieses Artikels einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Ein derartiges Schiedsgericht setzt sich für jeden einzelnen Fall wie folgt zusammen: Innerhalb
von zwei (2) Monaten nach Erhalt des Antrags bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts.
Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittlandes, mit dem beide
Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, der mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien
zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von drei
(3) Monaten ab dem Zeitpunkt der Bestellung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.
(4) Werden innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen die erforderlichen
Ernennungen nicht vorgenommen, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei
den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus
einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident aufzufordern, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der
beiden Vertragsparteien oder ist er verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste
Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist,
aufzufordern, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des
Gerichts sind endgültig und für beide Streitparteien bindend.
(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in dem
Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden
Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung
treffen.
(7) In jeder anderen Hinsicht beschließt das Gericht, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes
bestimmen, seine Verfahrensordnung selbst.
Artikel 13
Anwendung anderer Vorschriften
Enthalten Gesetzesvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die derzeit
zwischen den Vertragsparteien zusätzlich zu diesem Abkommen bestehen oder später geschaffen
werden, eine allgemeine oder spezielle Vorschrift, wonach Investitionen von Investoren der anderen
Vertragspartei eine günstigere Behandlung als die in diesem Abkommen vorgesehene zu gewähren ist, so
gehen diese Bestimmungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
Artikel 14
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für alle Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder
vornehmen werden. Dieses Abkommen gilt nicht für Investitionen, die einem Streitbeilegungsverfahren
gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 idF BGBl. Nr. 714/1993
unterworfen wurden, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung findet.
Artikel 15
Konsultation
Jede Vertragspartei kann, wann immer dies erforderlich ist, vorschlagen, Konsultationen über jede
die Umsetzung dieses Abkommens betreffende Frage vorzunehmen. Diese Konsultationen werden an
einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wird, abgehalten.
Artikel 16
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag des Einlangens der
letzten diplomatischen Note in Kraft, die bestätigt, dass die Vertragsparteien die durch nationale Rechtsvorschriften
für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt haben.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; es wird auf unbestimmte
Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt
wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 15 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn (10)
Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
(4) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das am 25. Oktober 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Förderung und den Schutz von Investitionen außer Kraft; dies gilt nicht für Investitionen, die
einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 14 dieses Abkommens unterliegen.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten nachstehenden Vertreter dieses
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. März 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, slowenischer und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung
geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Benita Ferrero-Waldner
Für die Republik Slowenien
Dimitrij Rupel
Die Notifikationen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 24. September 2001 bzw.
5. November 2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Februar 2002 in Kraft.