1. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 2, des § 14a Abs. 1, 3a und 4 und des § 14b Abs. 1, 2, 3 und 5 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, und des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl.
Nr. 657/1994, wird verordnet
§ 1. Die Zollämter erster Klasse, die Zollämter zweiter Klasse und die Zweigstellen von Zollämtern
sind die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 genannten.
§ 2. Den in der Anlage zu § 2 genannten Zollämtern erster Klasse werden die in dieser Anlage
jeweils angeführten örtlichen Bereiche zugewiesen.
§ 3. (1) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im
Verfahren mit Carnet TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten,
Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass.
(2) Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen
bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Bonisdorf,
Grametten, Laa an der Thaya, Pamhagen, Rattersdorf-Liebing;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass;
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss;
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Gaißau, Koblach, Mäder.
(3) Die Zuständigkeit zur Abfertigung von Waren im Verfahren mit Carnet ATA wird auf folgende
Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt
a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten,
Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpass;
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiss.
(4) Die Zuständigkeit zur Überführung von Waren mit einem 4000 Euro übersteigenden Wert in den
freien Verkehr, wobei die Bemessungsgrundlagen ohne besondere Schwierigkeiten ermittelbar sein
müssen, wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt
a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten,
Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pfunds, Spiss.
§ 4. Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur
Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Versandverfahren sowie des Verfahrens bei
der Durchgangszollstelle im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über
den Bodensee ausgeführt werden sollen.
§ 5. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219
Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der
Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden
ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 lit. b oder c Zollkodex bewilligt ist.
(2) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219
Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten,
übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein
Zahlungsaufschub nach Art. 226 lit. b Zollkodex bewilligt ist.
(3) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und
Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes
Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den
Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte
Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet
oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt
wird. Dies gilt nicht für Fälle des § 6 Z 2 und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
(4) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 des Zollrechtsdurchführungsgesetzes
ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von
Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
§ 6. Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
1. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen,
beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet
ATA;
2. zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen,
sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
§ 7. Das Hauptzollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung
des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch das
Zollamt Salzburg/Erstattungen ergibt.
§ 8. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu
§ 8 genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn
die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.
§ 9. Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig
1. für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern;
2. für die gemäß § 3 EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zu führende Datenbank, den
Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und die Durchführung des Bestätigungsverfahrens.
§ 10. Das Zollamt Suben ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig
1. als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens
einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante
Vorgänge innerhalb der Europäischen Union;
2. für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen
Gemeinschaften;
3. für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten,
Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen;
4. bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung
betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen
und für die Freigabe von Sicherheiten;
5. bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und
Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 38/1995, zur Durchführung
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 194/1999, außer Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat und das Fürstentum Liechtenstein,
im weiteren Vertragsparteien genannt,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um eine bessere
Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten, in der Achtung der in den
geltenden Gesetzen und Regelungen stipulierten Rechte und Garantien,
in der Achtung der internationalen Verträge und Übereinkommen sowie im Bestreben die unbefugte
Einwanderung zu vermeiden,
in dem Wunsch, das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem
Schweizerischen Bundesrat vom 5. Jänner 1955 über die Übernahme von Personen an der Grenze Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1955 zu
ersetzen,
sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben folgendes vereinbart
Abschnitt I
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr
erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten
Vertragspartei besitzt.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück,
wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit
der ersuchten Vertragspartei war.
Artikel 2
Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die diplomatische
Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person
vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.
Artikel 3
Bei der Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen
schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheits-
maßnahmen erforderlich sind, einigen sich die Vertragsparteien vorher über den Ort und die Zeit der
Übergabe. Die Übergabe erfolgt möglichst rasch.
Abschnitt II
Übernahme von Drittstaatsangehörigen
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere
Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (im folgenden
Drittstaatsangehöriger), wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie aus dem Hoheitsgebiet
der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist
ist. Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen Vorschriften der ersuchenden
Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllt.
(2) Die Übernahmeverpflichtung gemäß Absatz 1 besteht nicht für
1. Staatsangehörige dritter Staaten, die mit der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze
haben;
2. Drittstaatsangehörige, denen nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel
durch die ersuchende Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, daß diese Personen Visa oder
andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die
länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
3. Drittstaatsangehörige, für die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der jeweiligen
Behörden von der rechtswidrigen Einreise ein Übernahmeersuchen gestellt wird; für Drittstaatsangehörige,
die sich seit mehr als einem Jahr auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
aufgehalten haben, ist eine Übernahme nicht mehr möglich;
4. Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß
der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert
durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, oder den Status von Staatenlosen
gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von
Staatenlosen zuerkannt hat.
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen ohne besondere Formalitäten
zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme des Drittstaatsangehörigen
festgestellt hat, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen.
Artikel 5
(1) Der Antrag auf Übernahme muß die Angaben zur Identität, zu den eventuell im Besitz des
Drittstaatsangehörigen befindlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
und zu den Umständen seiner rechtswidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei enthalten.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der
Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer
rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Artikel 6
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte
Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die
befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die
Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel.
Abschnitt III
Durchbeförderung und Begleitung
Artikel 7
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen,
wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise
durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
(2) Das Ersuchen um Durchbeförderung muß Angaben insbesondere zur Identität des Drittstaatsangehörigen,
zu Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie zum allenfalls erforderlichen Begleitpersonal
enthalten. Das Ersuchen muß darüber hinaus die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen
nach Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3 bekannt sind.
(3) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im
Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem
Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die
Durchbeförderung kann darüber hinaus abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten
Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren
Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere
Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten
oder bekanntwerden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Artikel 8
(1) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Landweg, so übernimmt das Personal der ersuchten
Vertragspartei ab der Übergabe die notwendige Begleitung.
(2) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg unter Begleitung des Personals der ersuchenden
Vertragspartei oder unbegleitet, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf
dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.
Abschnitt IV
Kosten
Artikel 9
Alle mit der Übernahme zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei
sowie die Kosten der Durchbeförderung trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle
der Rückübernahme.
Abschnitt V
Datenschutz
Artikel 10
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,
dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name,
Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum
und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);
2. den Reisepaß, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine
(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;
5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa.
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die
nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den
durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der
übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere
Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle
erfolgen.
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie
auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden
Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von
personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten
personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
7. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck,
für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden
Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom Empfänger zu löschen. Soweit
das innerstaatliche Recht dies vorsieht, unterliegen die Verarbeitung und Verwendung dieser
Daten der Kontrolle durch ein unabhängiges Organ.
8. Dem Betroffenen ist bei Nachweis seiner Identität auf Antrag über die zu seiner Person
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck nach Maßgabe der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskunft zu erteilen.
(3) Das Bundesrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt bis zum In-Kraft-Treten eigener
datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch für das Fürstentum Liechtenstein, soweit eine Datenbearbeitung
gestützt auf diesen Vertrag betroffen ist.
Abschnitt VI
Durchführungsbestimmungen
Artikel 11
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme
erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
5. die Kostenregelung und
6. die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Abschnitt VII
Schlußbestimmungen
Artikel 12
Fragen zur Auslegung und Durchführungen des Abkommens sowie des Protokolls werden unter den
Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der
Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
Ebenfalls nicht berührt werden durch dieses Abkommen die Vereinbarung zwischen der Schweiz und
dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen
im anderen Vertragsstaat vom 6. November 1963 und die Vereinbarung zwischen der Schweiz
und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im
Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom 6. November 1963.
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt
das Übereinkommen vom 5. Jänner 1955 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem
Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen an der Grenze außer Kraft.
Artikel 15
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung
wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen
Vertragspartei zugegangen ist.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit
Einlangen der Notifikation in Kraft.
Geschehen zu Bern am 3. Juli 2000 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Schlögl m. p.
Für den Schweizerischen Bundesrat
Koller m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Ritter m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens wurden am 3., 10. und 28. August bzw. am
6. November 2000 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.