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1. Verordnung: Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (7. ÖBB-Ü-VO)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 1. Verordnung: Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (7. ÖBB-Ü-VO)

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten

Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von

insgesamt 318,200 Millionen Schilling ergibt

Arlbergachse

Pfänder-Eisenbahntunnel; Rahmenplanung

St. Anton am Arlberg–Langen am Arlberg; sicherheitstechnische Maßnahmen Arlbergtunnel

Donauachse

Amstetten; Errichtung Parkdeck

Eichgraben-Altlengbach; Errichtung Parkdeck

Hallwang-Elixhausen–Salzburg; Streckenausbau

Melk; Errichtung Parkdeck

Pontebbana-Achse

Klagenfurt Hbf.; Bahnhofsumbau

Zeltweg; Bahnhofsumbau

Restliche Strecken

NÖ Zentralraum; Ausbau Nahverkehr (Phase 2)

Süßenbrunn–Laa an der Thaya; Ausbau S2

§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft

gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)

auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von insgesamt 482,000 Millionen Schilling ergibt

Donauachse

Linz Vbf.; übergreifende Baumaßnahmen

Pyhrn/Schober-Achse

Stainach-Irdning–Wörschach Schwefelbad; zweigleisiger Ausbau

Tauernachse

Bischofshofen; Bahnhofsoffensive I

§ 3. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen

glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)

auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von insgesamt 1119,260 Millionen Schilling

ergibt

Donauachse

Neulengbach; Errichtung Parkdeck

Neumarkt-Kallham–Braunau am Inn; Erweiterung Zugleitbetrieb

St. Pölten–Linz Kleinmünchen; Errichtung Linienzugbeeinflussung

Wels Vbf.; Errichtung Freiladeanlage

Pyhrn/Schober-Achse

Graz Hbf.; Bahnhofsoffensive I (Phase 2)

Tauernachse

Bischofshofen; Errichtung Abstellanlage

Mallnitz–Lindisch; sicherheitstechnische Maßnahmen Kaponig- und Ochenigtunnel

Raum Wien

Wien Nordwestbf.; Errichtung Logistikcenter

Restliche Strecken

Furth-Palt; Errichtung Mittelstellwerk

Krems an der Donau; Erweiterung Mittelstellwerk

NÖ Zentralraum; Ausbau Nahverkehr (Phase 1)

Vorhaben und Programme mit Netzbezug

Bergern; Errichtung Sicherheitsbeleuchtung Umformerwerk

Diverse Park & Ride Anlagen (Erg. 2000); gemäß abgeschlossener Vereinbarungen

Diverse Vorhaben Telekom (Erg. 2000)

Fahrbare Unterwerke; Erneuerung Sekundärtechnik

Nichtplanbare Sofortmaßnahmen (Erg. 2000)

Reinvestition Unterwerke (Erg. 2000)

Zugvorheizanlagen (Erg. 2000)

BGBlPdf 1. Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung samt Erklärungen der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird

genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens in dänischer, englischer,

französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer

Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Präambel

DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, im folgenden als

„Mitgliedstaaten“ bezeichnet –

EINGEDENK der engen Beziehungen, die zwischen ihren Völkern bestehen;

IN ANBETRACHT der Entwicklung, die auf den Abbau der Hindernisse für die Freizügigkeit

zwischen den Mitgliedstaaten abzielt;

IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitigen

Vertrauens, gegenseitigen Verständnisses und gegenseitiger Achtung auszuweiten;

ÜBERZEUGT, daß es Ausdruck solchen Vertrauens, solchen Verständnisses und solcher Achtung

ist, wenn das Verbot der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen

wechselseitig anerkannt wird –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Wer in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat

wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion

bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr

vollstreckt werden kann.

Artikel 2

(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses

Übereinkommens erklären, daß er in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 1

gebunden ist

a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem

Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese

Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen

ist;

b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere

gleichermaßen wesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete Straftat darstellt;

c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieses

Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

(2) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung betreffend die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Ausnahme

abgibt, bezeichnet die Arten von Straftaten, auf diese Ausnahme Anwendung finden kann.

(3) Ein Mitgliedstaat kann eine solche Erklärung betreffend eine oder mehrere der in Absatz 1

genannten Ausnahmen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten Belgiens notifiziert und wird am ersten Tag des auf den Tag dieser Notifikation

folgenden Monats wirksam.

(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung,

wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung

ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

Artikel 3

Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits in

einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem

zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu

verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies erlaubt, werden andere als

freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.

Artikel 4

(1) Ist eine Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die

zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, daß die Anschuldigung dieselbe Tat

betrifft, derentwegen der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt

wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,

in dem die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte.

(2) Die erbetenen Auskünfte werden so bald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über

eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der

Genehmigung dieses Übereinkommens die Behörden an, die befugt sind, um Auskünfte nach diesem

Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.

Artikel 5

Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen

über die Geltung des Verbots der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen

nicht entgegen.

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden durch alle Staaten in Kraft, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung

aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind.

(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, daß dieses

Übereinkommen für ihn im Verhältnis zu anderen Staaten, welche dieselbe Erklärung abgegeben haben,

90 Tage nach der Hinterlegung in Kraft tritt.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird,

zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten

Belgiens hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 8

(1) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an das Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten Belgiens gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung

bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er

Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete

Hoheitsgebiet durch eine an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens gerichtete

Notifikation zurückgenommen werden.

Die Rücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 9

Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens notifiziert allen Mitgliedstaaten jede

Unterzeichnung, Hinterlegung von Urkunden, Erklärung oder Notifikation.

Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens übermittelt der Regierung jedes

Mitgliedstaates eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig in allen

Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in

einer Urschrift, die im Archiv des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt

wird.

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens erklärt Österreich, in folgenden Fällen nicht durch

Artikel 1 des Übereinkommens gebunden zu sein

a) wenn die Tat, die dem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen

wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet

des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände

erfüllt hat

– Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124

StGB);

– Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

– Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

– Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);

– Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);

– Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);

– strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);

– strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB)

während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;

– Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz 1995; und

– Straftaten nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.

c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem österreichischen Beamten

(§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

2. Nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens sind für die Republik Österreich als ersuchende

Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als ersuchte Behörden das Bundesministerium für

Justiz, Abt. IV 1, das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit,

Gruppe D, sowie die jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die

rechtskräftige Verurteilung vermutlich erfolgt ist, anzusehen.

3. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, daß dieses Übereinkommen

bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben

haben, anwendbar ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 11. Dezember 1998 beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien

hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert

bzw. genehmigt und hiebei Erklärungen gemäß dessen Art. 6 Abs. 3 abgegeben: Dänemark (ohne Färöer-

Inseln und Grönland), Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (einschließlich Niederländische

Antillen und Aruba), Portugal.

Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien hat weiters mitgeteilt, daß das

Übereinkommen gemäß dessen Art. 6 Abs. 3 zwischen den genannten Staaten und Österreich daher ab

11. Dezember 1998 vorläufig anwendbar ist.

Nach weiteren Mitteilungen des Ministeriums haben folgende Staaten anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden weitere Erklärungen abgegeben

Dänemark

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens erklärt Dänemark, in den nach Art. 2 Abs. 1

lit. a, b und c genannten Fällen nicht durch Art. 1 gebunden zu sein. Hinsichtlich der in Art. 2 Abs. 1 lit. b

genannten Fälle führt Dänemark gemäß Art. 2 Abs. 2 an, daß diese Erklärung sich auf die Arten von

Straftaten bezieht, die

1. durch Kapitel 12 des dänischen Strafgesetzbuches bezeichnet werden (Straftaten gegen die

Unabhängigkeit und die Sicherheit des Staates);

2. durch Kapitel 13 des dänischen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Verfassung und die

höchsten Stellen des Staates); und

3. durch Kapitel 14 des dänischen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Staatsgewalt), sowie auch

auf jede andere Straftat, die logischerweise diesen Arten zuzuzählen ist. Es wird andererseits

eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Dänemark die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 lit. b des

Übereinkommens dahingehend auslegt, daß sie sich unter anderem auf die in Art. 8 Abs. 1, § 1

des dänischen Strafgesetzbuches angeführten Straftaten beziehen.

Schließlich erklärt Dänemark, das Übereinkommen in dem Sinn auszulegen, daß es sich auf die

alleinige Möglichkeit bezieht, eine Strafe zu verhängen, mit Ausnahme der Möglichkeit der Aberkennung

von Rechten.

Dänemark bestimmt gemäß Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens das dänische Ministerium für Justiz

als Zentrale Behörde Dänemarks, die befugt ist, die in dem genannten Artikel vorgesehenen Auskünfte

einzuholen und entgegenzunehmen.

Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens, daß sie nicht

durch Art. 1 des Übereinkommens gebunden ist, wenn

a) die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet

begangen wurde;

b) die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine der folgenden Strafvorschriften erfüllt

hat

aa) Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB) und Aufstacheln zum Angriffskrieg (§ 80a

StGB);

bb) Hochverrat (§§ 81 bis 83 StGB);

cc) Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 90b StGB);

dd) Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a StGB);

ee) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 bis 109h StGB);

ff) Straftaten nach §§ 129, 129a StGB;

gg) die in § 129a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB aufgeführten Straftaten, sofern durch die Tat

die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet worden ist;

hh) Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz;

ii) Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens, daß die

ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften als ersuchende Behörden einerseits und die jeweils örtlichen

zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Bezirk die rechtskräftige Aburteilung mutmaßlich stattgefunden

hat, als ersuchte Behörden andererseits, befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu

ersuchen und solche entgegenzunehmen.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt außerdem, daß in Anwendung des Übereinkommens als Tat

seitens der Bundesrepublik Deutschland derjenige geschichtliche Vorgang ohne Beschränkung auf seine

rechtliche Qualifikation verstanden wird, wie er in dem anzuerkennenden Urteil aufgeführt ist.

Frankreich

Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß

sie in den im Art. 2 Abs. 1 lit. a und b genannten Fällen durch Art. 1 nicht gebunden ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß sie durch Art. 1

nicht gebunden ist, wenn die Taten, die dem ausländischen Urteil zugrunde liegen, folgende Straftaten

darstellen: Verbrechen oder Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, Fälschung des Staatssiegels oder

der gültigen Staatswährung, Verbrechen gegen französische diplomatische oder konsularische Bedienstete

oder Räumlichkeiten.

Die Regierung der Französichen Republik bestimmt als Behörde, die befugt ist, um Auskünfte nach

Art. 4 einzuholen und entgegenzunehmen, das Bureau du droit pénal international et de l’entraide

répressive internationale, Service des Affaires Européennes et Internationales, Ministère de la Justice, 13,

Place Vendôme, 75042 Paris Cédex 01.

Irland

Gemäß Art. 4 Abs. 3 erklärt Irland, daß folgende Behörde bestimmt wurde, um Auskünfte nach

diesem Artikel einzuholen und entgegenzunehmen

The Department of Justice, Equality and Law Reform of Irland, 72-76 Saint Stephen’s Green, Dublin

Italien

Die Regierung der Italienischen Republik erklärt, daß Art. 1 des Übereinkommens in den in Art. 2

Abs. 1 lit. a, b und c dieses Übereinkommens vorgesehenen Fällen keine Anwendung findet. Gemäß

Art. 2 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens stellen Verbrechen gegen den Bestand des Staates eine Straftat

gegen die Sicherheit oder gegen andere gleichermaßen wesentliche Interessen des Staates dar.

Die Regierung der Italienischen Republik erklärt außerdem, daß gemäß Art. 4 Abs. 1 die folgende

Behörde bestimmt wurde, um Auskünfte nach diesem Artikel einzuholen und entgegenzunehmen

Das Ministerium für Justiz, Generaldirektion für Strafsachen.

Niederlande

Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens bestimmt das Königreich der Niederlande die folgenden

Stellen als Behörden, die befugt sind, um Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen

Für die Niederlande

– Das Ministerium für Justiz in Den Haag

Für die Niederländischen Antillen

– Das Ministerium für Justiz in Willemstad, Curaçao

Für Aruba

– Das Ministerium für Justiz in Oranjestad, Aruba

Portugal

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens erklärt Portugal,

– daß es das Verbot der doppelten Strafverfolgung in dem in Abs. 1 lit. a vorgesehenen Fall auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden wird;

– daß es sich erforderlichenfalls auf die in Abs. 1 lit. b vorgesehene Ausnahme berufen wird, um

die wesentlichen Interessen des portugiesischen Staates zu wahren;

– daß die in Abs. 1 lit. b vorgesehene Ausnahme bei Straftaten der Nachahmung und Geldfälschung

oder anderen gleichartigen Straftaten, bei Straftaten des Terrorismus und der terroristischen

Organisation und bei Straftaten gegen die Sicherheit des Staates geltend gemacht wird.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 ist die von Portugal bestimmte zuständige Behörde, um die im Abs. 1 des

genannten Artikels bezeichneten Auskünfte einzuholen oder entgegenzunehmen, das Büro des Generalstaatsanwalts

(Procuradoria geral da Republica).

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

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