1. Verordnung: Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (7. ÖBB-Ü-VO)
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten
Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von
insgesamt 318,200 Millionen Schilling ergibt
Arlbergachse
Pfänder-Eisenbahntunnel; Rahmenplanung
St. Anton am Arlberg–Langen am Arlberg; sicherheitstechnische Maßnahmen Arlbergtunnel
Donauachse
Amstetten; Errichtung Parkdeck
Eichgraben-Altlengbach; Errichtung Parkdeck
Hallwang-Elixhausen–Salzburg; Streckenausbau
Melk; Errichtung Parkdeck
Pontebbana-Achse
Klagenfurt Hbf.; Bahnhofsumbau
Zeltweg; Bahnhofsumbau
Restliche Strecken
NÖ Zentralraum; Ausbau Nahverkehr (Phase 2)
Süßenbrunn–Laa an der Thaya; Ausbau S2
§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft
gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)
auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von insgesamt 482,000 Millionen Schilling ergibt
Donauachse
Linz Vbf.; übergreifende Baumaßnahmen
Pyhrn/Schober-Achse
Stainach-Irdning–Wörschach Schwefelbad; zweigleisiger Ausbau
Tauernachse
Bischofshofen; Bahnhofsoffensive I
§ 3. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen
glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)
auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von insgesamt 1119,260 Millionen Schilling
ergibt
Donauachse
Neulengbach; Errichtung Parkdeck
Neumarkt-Kallham–Braunau am Inn; Erweiterung Zugleitbetrieb
St. Pölten–Linz Kleinmünchen; Errichtung Linienzugbeeinflussung
Wels Vbf.; Errichtung Freiladeanlage
Pyhrn/Schober-Achse
Graz Hbf.; Bahnhofsoffensive I (Phase 2)
Tauernachse
Bischofshofen; Errichtung Abstellanlage
Mallnitz–Lindisch; sicherheitstechnische Maßnahmen Kaponig- und Ochenigtunnel
Raum Wien
Wien Nordwestbf.; Errichtung Logistikcenter
Restliche Strecken
Furth-Palt; Errichtung Mittelstellwerk
Krems an der Donau; Erweiterung Mittelstellwerk
NÖ Zentralraum; Ausbau Nahverkehr (Phase 1)
Vorhaben und Programme mit Netzbezug
Bergern; Errichtung Sicherheitsbeleuchtung Umformerwerk
Diverse Park & Ride Anlagen (Erg. 2000); gemäß abgeschlossener Vereinbarungen
Diverse Vorhaben Telekom (Erg. 2000)
Fahrbare Unterwerke; Erneuerung Sekundärtechnik
Nichtplanbare Sofortmaßnahmen (Erg. 2000)
Reinvestition Unterwerke (Erg. 2000)
Zugvorheizanlagen (Erg. 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird
genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens in dänischer, englischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer
Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Präambel
DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, im folgenden als
„Mitgliedstaaten“ bezeichnet –
EINGEDENK der engen Beziehungen, die zwischen ihren Völkern bestehen;
IN ANBETRACHT der Entwicklung, die auf den Abbau der Hindernisse für die Freizügigkeit
zwischen den Mitgliedstaaten abzielt;
IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitigen
Vertrauens, gegenseitigen Verständnisses und gegenseitiger Achtung auszuweiten;
ÜBERZEUGT, daß es Ausdruck solchen Vertrauens, solchen Verständnisses und solcher Achtung
ist, wenn das Verbot der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen
wechselseitig anerkannt wird –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Wer in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat
wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion
bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr
vollstreckt werden kann.
Artikel 2
(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses
Übereinkommens erklären, daß er in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 1
gebunden ist
a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem
Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese
Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen
ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere
gleichermaßen wesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete Straftat darstellt;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieses
Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
(2) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung betreffend die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Ausnahme
abgibt, bezeichnet die Arten von Straftaten, auf diese Ausnahme Anwendung finden kann.
(3) Ein Mitgliedstaat kann eine solche Erklärung betreffend eine oder mehrere der in Absatz 1
genannten Ausnahmen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten Belgiens notifiziert und wird am ersten Tag des auf den Tag dieser Notifikation
folgenden Monats wirksam.
(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung,
wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung
ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.
Artikel 3
Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits in
einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem
zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu
verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies erlaubt, werden andere als
freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.
Artikel 4
(1) Ist eine Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die
zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, daß die Anschuldigung dieselbe Tat
betrifft, derentwegen der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt
wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,
in dem die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte.
(2) Die erbetenen Auskünfte werden so bald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über
eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen.
(3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der
Genehmigung dieses Übereinkommens die Behörden an, die befugt sind, um Auskünfte nach diesem
Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen
über die Geltung des Verbots der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen
nicht entgegen.
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden durch alle Staaten in Kraft, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung
aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind.
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, daß dieses
Übereinkommen für ihn im Verhältnis zu anderen Staaten, welche dieselbe Erklärung abgegeben haben,
90 Tage nach der Hinterlegung in Kraft tritt.
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird,
zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Belgiens hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 8
(1) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an das Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten Belgiens gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung
bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er
Vereinbarungen treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet durch eine an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens gerichtete
Notifikation zurückgenommen werden.
Die Rücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Artikel 9
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens notifiziert allen Mitgliedstaaten jede
Unterzeichnung, Hinterlegung von Urkunden, Erklärung oder Notifikation.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens übermittelt der Regierung jedes
Mitgliedstaates eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig in allen
Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in
einer Urschrift, die im Archiv des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt
wird.
ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
1. Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens erklärt Österreich, in folgenden Fällen nicht durch
Artikel 1 des Übereinkommens gebunden zu sein
a) wenn die Tat, die dem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen
wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände
erfüllt hat
– Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124
StGB);
– Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);
– Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);
– Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);
– Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);
– Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);
– strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);
– strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB)
während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;
– Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz 1995; und
– Straftaten nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem österreichischen Beamten
(§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
2. Nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens sind für die Republik Österreich als ersuchende
Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als ersuchte Behörden das Bundesministerium für
Justiz, Abt. IV 1, das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit,
Gruppe D, sowie die jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die
rechtskräftige Verurteilung vermutlich erfolgt ist, anzusehen.
3. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, daß dieses Übereinkommen
bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben
haben, anwendbar ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 11. Dezember 1998 beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien
hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert
bzw. genehmigt und hiebei Erklärungen gemäß dessen Art. 6 Abs. 3 abgegeben: Dänemark (ohne Färöer-
Inseln und Grönland), Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (einschließlich Niederländische
Antillen und Aruba), Portugal.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien hat weiters mitgeteilt, daß das
Übereinkommen gemäß dessen Art. 6 Abs. 3 zwischen den genannten Staaten und Österreich daher ab
11. Dezember 1998 vorläufig anwendbar ist.
Nach weiteren Mitteilungen des Ministeriums haben folgende Staaten anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden weitere Erklärungen abgegeben
Dänemark
Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens erklärt Dänemark, in den nach Art. 2 Abs. 1
lit. a, b und c genannten Fällen nicht durch Art. 1 gebunden zu sein. Hinsichtlich der in Art. 2 Abs. 1 lit. b
genannten Fälle führt Dänemark gemäß Art. 2 Abs. 2 an, daß diese Erklärung sich auf die Arten von
Straftaten bezieht, die
1. durch Kapitel 12 des dänischen Strafgesetzbuches bezeichnet werden (Straftaten gegen die
Unabhängigkeit und die Sicherheit des Staates);
2. durch Kapitel 13 des dänischen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Verfassung und die
höchsten Stellen des Staates); und
3. durch Kapitel 14 des dänischen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Staatsgewalt), sowie auch
auf jede andere Straftat, die logischerweise diesen Arten zuzuzählen ist. Es wird andererseits
eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Dänemark die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 lit. b des
Übereinkommens dahingehend auslegt, daß sie sich unter anderem auf die in Art. 8 Abs. 1, § 1
des dänischen Strafgesetzbuches angeführten Straftaten beziehen.
Schließlich erklärt Dänemark, das Übereinkommen in dem Sinn auszulegen, daß es sich auf die
alleinige Möglichkeit bezieht, eine Strafe zu verhängen, mit Ausnahme der Möglichkeit der Aberkennung
von Rechten.
Dänemark bestimmt gemäß Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens das dänische Ministerium für Justiz
als Zentrale Behörde Dänemarks, die befugt ist, die in dem genannten Artikel vorgesehenen Auskünfte
einzuholen und entgegenzunehmen.
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens, daß sie nicht
durch Art. 1 des Übereinkommens gebunden ist, wenn
a) die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet
begangen wurde;
b) die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine der folgenden Strafvorschriften erfüllt
hat
aa) Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB) und Aufstacheln zum Angriffskrieg (§ 80a
StGB);
bb) Hochverrat (§§ 81 bis 83 StGB);
cc) Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 90b StGB);
dd) Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a StGB);
ee) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 bis 109h StGB);
ff) Straftaten nach §§ 129, 129a StGB;
gg) die in § 129a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB aufgeführten Straftaten, sofern durch die Tat
die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet worden ist;
hh) Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz;
ii) Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens, daß die
ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften als ersuchende Behörden einerseits und die jeweils örtlichen
zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Bezirk die rechtskräftige Aburteilung mutmaßlich stattgefunden
hat, als ersuchte Behörden andererseits, befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu
ersuchen und solche entgegenzunehmen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt außerdem, daß in Anwendung des Übereinkommens als Tat
seitens der Bundesrepublik Deutschland derjenige geschichtliche Vorgang ohne Beschränkung auf seine
rechtliche Qualifikation verstanden wird, wie er in dem anzuerkennenden Urteil aufgeführt ist.
Frankreich
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß
sie in den im Art. 2 Abs. 1 lit. a und b genannten Fällen durch Art. 1 nicht gebunden ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß sie durch Art. 1
nicht gebunden ist, wenn die Taten, die dem ausländischen Urteil zugrunde liegen, folgende Straftaten
darstellen: Verbrechen oder Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, Fälschung des Staatssiegels oder
der gültigen Staatswährung, Verbrechen gegen französische diplomatische oder konsularische Bedienstete
oder Räumlichkeiten.
Die Regierung der Französichen Republik bestimmt als Behörde, die befugt ist, um Auskünfte nach
Art. 4 einzuholen und entgegenzunehmen, das Bureau du droit pénal international et de l’entraide
répressive internationale, Service des Affaires Européennes et Internationales, Ministère de la Justice, 13,
Place Vendôme, 75042 Paris Cédex 01.
Irland
Gemäß Art. 4 Abs. 3 erklärt Irland, daß folgende Behörde bestimmt wurde, um Auskünfte nach
diesem Artikel einzuholen und entgegenzunehmen
The Department of Justice, Equality and Law Reform of Irland, 72-76 Saint Stephen’s Green, Dublin
Italien
Die Regierung der Italienischen Republik erklärt, daß Art. 1 des Übereinkommens in den in Art. 2
Abs. 1 lit. a, b und c dieses Übereinkommens vorgesehenen Fällen keine Anwendung findet. Gemäß
Art. 2 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens stellen Verbrechen gegen den Bestand des Staates eine Straftat
gegen die Sicherheit oder gegen andere gleichermaßen wesentliche Interessen des Staates dar.
Die Regierung der Italienischen Republik erklärt außerdem, daß gemäß Art. 4 Abs. 1 die folgende
Behörde bestimmt wurde, um Auskünfte nach diesem Artikel einzuholen und entgegenzunehmen
Das Ministerium für Justiz, Generaldirektion für Strafsachen.
Niederlande
Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens bestimmt das Königreich der Niederlande die folgenden
Stellen als Behörden, die befugt sind, um Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen
Für die Niederlande
– Das Ministerium für Justiz in Den Haag
Für die Niederländischen Antillen
– Das Ministerium für Justiz in Willemstad, Curaçao
Für Aruba
– Das Ministerium für Justiz in Oranjestad, Aruba
Portugal
Gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens erklärt Portugal,
– daß es das Verbot der doppelten Strafverfolgung in dem in Abs. 1 lit. a vorgesehenen Fall auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden wird;
– daß es sich erforderlichenfalls auf die in Abs. 1 lit. b vorgesehene Ausnahme berufen wird, um
die wesentlichen Interessen des portugiesischen Staates zu wahren;
– daß die in Abs. 1 lit. b vorgesehene Ausnahme bei Straftaten der Nachahmung und Geldfälschung
oder anderen gleichartigen Straftaten, bei Straftaten des Terrorismus und der terroristischen
Organisation und bei Straftaten gegen die Sicherheit des Staates geltend gemacht wird.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 ist die von Portugal bestimmte zuständige Behörde, um die im Abs. 1 des
genannten Artikels bezeichneten Auskünfte einzuholen oder entgegenzunehmen, das Büro des Generalstaatsanwalts
(Procuradoria geral da Republica).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.