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1. Bundesgesetz: Änderung des Rundfunkgesetzes und der Rundfunkgesetz-Novelle 1993

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Änderung des Rundfunkgesetzes und der Rundfunkgesetz-Novelle 1993

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

(Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 100/1997 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 50/1998, wird wie folgt geändert

1. § 2a Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder

Nationalität aufstacheln.

(3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche

Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie

oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige, moralische

oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit

oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise

nicht wahrgenommen werden.“

2. Dem § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz ist durch

akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu

machen.“

3. § 2b Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des

praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil

seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung oder

Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie

89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23,

in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.“

4. In § 2d entfällt der letzte Satz.

5. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes,

BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.“

6. Im § 4 entfällt die Wortfolge „auf Kurzwelle“.

7. § 5 lautet

„§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat

vertretenen politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen

Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser Teil darf je

Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die im Nationalrat vertretenen politischen

Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit

entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An- und

Absage zu kennzeichnen.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat

1. Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige

Meldungen an die Allgemeinheit sowie

2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für

Gesundheit und Leben von Menschen

zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme

Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede

Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt

oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel den Absatz von

Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und

Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

(4) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von

Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und

Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.

(5) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel

eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

(6) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für

Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für

Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen

hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.

(7) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt das Kuratorium auf Vorschlag

des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete

Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den

Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am

Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der

höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks

auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind,

sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken

nicht als Werbung.

(8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In bundesweit

verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Werden dieselben

Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach

zu zählen. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt

120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und

dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen

von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig.

Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm

nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer

vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde

sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.

(10) Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden,

soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Abs. 6, 7 erster und

zweiter Satz, 8 und 9 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer

Verwaltungsbehörde, insbesondere von der Kommission (§ 29), angeordnet werden.“

8. In § 5b wird in Abs. 1 die Wortfolge „Programmunterbrechungen und die Länge und Art des

Programms“ durch „Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung“ und in Abs. 5 das

Wort „Kinderprogrammen“ durch „Kindersendungen“ ersetzt.

9. In § 5c entfällt in Z 4 das Wort „und“. In Z 5 wird der Punkt durch das Wort „ , und“ ersetzt und

folgende neue Z 6 angefügt

„6. rechtswidrige Praktiken fördern.“

10. In § 5d Abs. 1 und 2 wird das Wort „Fernsehwerbung“ durch das Wort „Werbung“ ersetzt.

11. In § 5g Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Programmanfang und Programmende“ durch „Anfang und

Ende“ ersetzt.

12. § 5g Abs. 3 lautet

„(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben

werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von

Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 5 Abs. 6 und § 5d oder nach anderen gesetzlichen

Bestimmungen verboten ist.“

13. Nach § 5g wird folgender neuer § 5h samt Überschrift eingefügt

„Anwendung auf Teletext und Online-Dienste

§ 5h. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2,

§ 2a, § 5 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und § 5a Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 5c bis 5f dieses

Bundesgesetzes Anwendung. Soweit es sich um Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und

grafischer Zeichen und Symbole handelt, darf der Anteil der Werbung an diesem Angebot täglich

höchstens 11 vH betragen, wobei diese nicht auf die Werbezeit gemäß § 5 Abs. 9 anzurechnen ist.“

14. In § 8 Abs. 1 wird in Z 11 die Wortfolge „an Interessenverbände“ durch die Wortfolge „an gesetzliche

berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der

Österreichischen Industrie“ und in Z 12 der Verweis auf § 5 Abs. 4 durch den Verweis „§ 5 Abs. 6“

ersetzt.

15. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden

Hörfunk- und Fernsehprogramme“ ersetzt durch „Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu

gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen“.

16. Die bisherigen Z 4 und 5 in § 25 Abs. 4 erhalten die Bezeichnungen „5.“ und „6.“. Nach Z 3 wird

folgende Z 4 eingefügt

„4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem in- oder ausländischen

Hörfunk- oder Fernsehveranstalter stehen, dessen Programme in Österreich empfangen werden

können;“

17. In § 27 Abs. 1 Z 1 wird am Ende der lit. b das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt und

folgende lit. c angefügt

„c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch

eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.“

18. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt

„(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung durch eine

unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende

Angaben zu enthalten

1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete

Verletzung stattgefunden hat,

2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet und

aus welchen Gründen.“

19. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 27 erhalten die Bezeichnungen „(4)“ und „(5)“; dem neuen

Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.“

20. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt

„§ 29a. (1) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer

Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wenn er

1. die Programmgrundsätze des § 2a verletzt oder

2. den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10 oder den §§ 5a bis 5g

zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind durch die Kommission in der gemäß § 28 ausgelosten

Senatsbesetzung zu verhängen.“

21. § 30 Abs. 1 erster Satz lautet

„Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen

das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.“

22. § 33 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,

nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister

für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“

23. In § 33 Abs. 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 34.“ ersetzt.

§ 33 Abs. 4 entfällt.

24. Folgende §§ 35 und 36 werden angefügt

„§ 35. Durch dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/1999 wird die

Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in

der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.

§ 36. § 2a Abs. 2 bis 4, § 2b Abs. 1, § 2d, § 5, § 5b Abs. 1 und Abs. 5, § 5d Abs. 1 und 2, § 5g Abs. 2

und 3, § 5f, § 5h, § 8, § 12 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 6, § 29a, § 30 Abs. 1,

§ 32, §§ 33 bis 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in

Kraft.“

Artikel II

Änderung der Rundfunkgesetz-Novelle

1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 9 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I

mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit

pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen

Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden

pro Tag und Programm angenommen wird.

2. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des

Art. I der Satz „Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen

gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in § 5 Abs. 8 die Wortfolge „die tägliche Dauer

von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ zu

ersetzen und folgender Satz anzufügen: „In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt

8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“

3. Art. II Z 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz-

Novelle 1993), BGBl. Nr. 505/1993, wird aufgehoben.

BGBlPdf 1. Verordnung: Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende

nach § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG .............................................................................................................. 2323 S

und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG................................................ 1721 S

BGBlPdf 1. Kundmachung: Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen

Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni

1911, in Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und

in Stockholm am 14. Juli 1967 (BGBl. Nr. 399/1973 idF BGBl. Nr. 384/1984, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 145/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Äquatorialguinea 26. März 1997

Bahrain 29. Juli 1997

Botsuana 15. Jänner 1998

Grenada 22. Juni 1998

Guatemala 18. Mai 1998

Indien 7. September 1998

Kambodscha 22. Juni 1998

Kolumbien 3. Juni 1996

Laos, Demokratische

Volksrepublik 8. Juli 1998

Mosambik 9. April 1998

Nicaragua 3. April 1996

Panama 19. Juni 1996

Sao Tomé und Principe 12. Februar 1998

Sierra Leone 17. März 1997

Vereinigte Arabische Emirate 19. Juni 1996

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten gemäß Art. 28

Abs. 2 erklärt, daß sie sich an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 1 nicht gebunden erachten: Guatemala,

Indien, Demokratische Volksrepublik Laos und Nicaragua.

Ferner hat Indonesien am 5. Juni 1997 erklärt, daß die Wirkung des Beitritts zur Verbandsübereinkunft

auf die Art. 1 bis 12 erstreckt wird.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs

und der Volksrepublik China die Verbandsübereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong

weiterhin Anwendung. Die von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene

Erklärung zu Art. 28 Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1987 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.

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