1. Bundesgesetz: Änderung des Rundfunkgesetzes und der Rundfunkgesetz-Novelle 1993
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
(Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/1997 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 50/1998, wird wie folgt geändert
1. § 2a Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder
Nationalität aufstacheln.
(3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche
Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie
oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige, moralische
oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit
oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise
nicht wahrgenommen werden.“
2. Dem § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz ist durch
akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu
machen.“
3. § 2b Abs. 1 erster Satz lautet
„(1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des
praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil
seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung oder
Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie
89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23,
in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.“
4. In § 2d entfällt der letzte Satz.
5. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes,
BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.“
6. Im § 4 entfällt die Wortfolge „auf Kurzwelle“.
7. § 5 lautet
„§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat
vertretenen politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen
Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser Teil darf je
Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die im Nationalrat vertretenen politischen
Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit
entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An- und
Absage zu kennzeichnen.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat
1. Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige
Meldungen an die Allgemeinheit sowie
2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für
Gesundheit und Leben von Menschen
zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme
Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede
Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt
oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(4) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.
(5) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel
eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
(6) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für
Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen
hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
(7) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt das Kuratorium auf Vorschlag
des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete
Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den
Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am
Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der
höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks
auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind,
sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken
nicht als Werbung.
(8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In bundesweit
verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Werden dieselben
Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach
zu zählen. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt
120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und
dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen
von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig.
Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm
nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer
vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde
sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(10) Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden,
soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Abs. 6, 7 erster und
zweiter Satz, 8 und 9 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde, insbesondere von der Kommission (§ 29), angeordnet werden.“
8. In § 5b wird in Abs. 1 die Wortfolge „Programmunterbrechungen und die Länge und Art des
Programms“ durch „Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung“ und in Abs. 5 das
Wort „Kinderprogrammen“ durch „Kindersendungen“ ersetzt.
9. In § 5c entfällt in Z 4 das Wort „und“. In Z 5 wird der Punkt durch das Wort „ , und“ ersetzt und
folgende neue Z 6 angefügt
„6. rechtswidrige Praktiken fördern.“
10. In § 5d Abs. 1 und 2 wird das Wort „Fernsehwerbung“ durch das Wort „Werbung“ ersetzt.
11. In § 5g Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Programmanfang und Programmende“ durch „Anfang und
Ende“ ersetzt.
12. § 5g Abs. 3 lautet
„(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben
werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von
Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 5 Abs. 6 und § 5d oder nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen verboten ist.“
13. Nach § 5g wird folgender neuer § 5h samt Überschrift eingefügt
„Anwendung auf Teletext und Online-Dienste
§ 5h. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2,
§ 2a, § 5 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und § 5a Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 5c bis 5f dieses
Bundesgesetzes Anwendung. Soweit es sich um Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und
grafischer Zeichen und Symbole handelt, darf der Anteil der Werbung an diesem Angebot täglich
höchstens 11 vH betragen, wobei diese nicht auf die Werbezeit gemäß § 5 Abs. 9 anzurechnen ist.“
14. In § 8 Abs. 1 wird in Z 11 die Wortfolge „an Interessenverbände“ durch die Wortfolge „an gesetzliche
berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der
Österreichischen Industrie“ und in Z 12 der Verweis auf § 5 Abs. 4 durch den Verweis „§ 5 Abs. 6“
ersetzt.
15. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden
Hörfunk- und Fernsehprogramme“ ersetzt durch „Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu
gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen“.
16. Die bisherigen Z 4 und 5 in § 25 Abs. 4 erhalten die Bezeichnungen „5.“ und „6.“. Nach Z 3 wird
folgende Z 4 eingefügt
„4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem in- oder ausländischen
Hörfunk- oder Fernsehveranstalter stehen, dessen Programme in Österreich empfangen werden
können;“
17. In § 27 Abs. 1 Z 1 wird am Ende der lit. b das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende lit. c angefügt
„c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch
eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.“
18. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung durch eine
unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende
Angaben zu enthalten
1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete
Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet und
aus welchen Gründen.“
19. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 27 erhalten die Bezeichnungen „(4)“ und „(5)“; dem neuen
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.“
20. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt
„§ 29a. (1) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wenn er
1. die Programmgrundsätze des § 2a verletzt oder
2. den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10 oder den §§ 5a bis 5g
zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind durch die Kommission in der gemäß § 28 ausgelosten
Senatsbesetzung zu verhängen.“
21. § 30 Abs. 1 erster Satz lautet
„Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen
das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.“
22. § 33 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,
nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister
für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“
23. In § 33 Abs. 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 34.“ ersetzt.
§ 33 Abs. 4 entfällt.
24. Folgende §§ 35 und 36 werden angefügt
„§ 35. Durch dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/1999 wird die
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in
der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
§ 36. § 2a Abs. 2 bis 4, § 2b Abs. 1, § 2d, § 5, § 5b Abs. 1 und Abs. 5, § 5d Abs. 1 und 2, § 5g Abs. 2
und 3, § 5f, § 5h, § 8, § 12 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 6, § 29a, § 30 Abs. 1,
§ 32, §§ 33 bis 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.“
Artikel II
Änderung der Rundfunkgesetz-Novelle
1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 9 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I
mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit
pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen
Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden
pro Tag und Programm angenommen wird.
2. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des
Art. I der Satz „Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen
gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in § 5 Abs. 8 die Wortfolge „die tägliche Dauer
von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ zu
ersetzen und folgender Satz anzufügen: „In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt
8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“
3. Art. II Z 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz-
Novelle 1993), BGBl. Nr. 505/1993, wird aufgehoben.
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende
nach § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG .............................................................................................................. 2323 S
und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG................................................ 1721 S
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni
1911, in Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und
in Stockholm am 14. Juli 1967 (BGBl. Nr. 399/1973 idF BGBl. Nr. 384/1984, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 145/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Äquatorialguinea 26. März 1997
Bahrain 29. Juli 1997
Botsuana 15. Jänner 1998
Grenada 22. Juni 1998
Guatemala 18. Mai 1998
Indien 7. September 1998
Kambodscha 22. Juni 1998
Kolumbien 3. Juni 1996
Laos, Demokratische
Volksrepublik 8. Juli 1998
Mosambik 9. April 1998
Nicaragua 3. April 1996
Panama 19. Juni 1996
Sao Tomé und Principe 12. Februar 1998
Sierra Leone 17. März 1997
Vereinigte Arabische Emirate 19. Juni 1996
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten gemäß Art. 28
Abs. 2 erklärt, daß sie sich an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 1 nicht gebunden erachten: Guatemala,
Indien, Demokratische Volksrepublik Laos und Nicaragua.
Ferner hat Indonesien am 5. Juni 1997 erklärt, daß die Wirkung des Beitritts zur Verbandsübereinkunft
auf die Art. 1 bis 12 erstreckt wird.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs
und der Volksrepublik China die Verbandsübereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong
weiterhin Anwendung. Die von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene
Erklärung zu Art. 28 Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1987 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.