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1. Bundesfinanzgesetz 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesfinanzgesetz 1998 – BFG 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1998 wird nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des

Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während

des Finanzjahres 1998 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die

Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl.

Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes

2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und

von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/59589 und 7/59599) sowie der im

Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen

3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus

Währungstauschverträgen (abzüglich 8/59589 und 8/59599) und der im Ausgleichshaushalt

verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen

Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert

sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1998 für die Rückzahlung von Schulden

nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41

Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich

um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1. gemäß Art. III,

2. gemäß Art. VII und

3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling

und bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von

insgesamt 900 Millionen Schilling

ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn

eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen

nicht sichergestellt werden kann.

(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 des

Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 vH der

Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1998 zusätzliche Ausgaben als

zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch

Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag

(Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der

nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen

1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den

einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen

Gesamtbetrag von 2418,455 Millionen Schilling, wenn

a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und

b)das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung

volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.

2. Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei

den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen

Gesamtbetrag von 2646,380 Millionen Schilling, wenn

a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen

des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und

b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden

kann.

3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen

Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen

erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu

vergeben.

(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1998 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben

der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch

das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab,

ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des

allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I),

durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang

ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

1998 mit 3,8 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während

des Finanzjahres 1998 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen

Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen

Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist

der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des

veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes

zu bedecken.

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen

für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch

Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben

für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser

Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus

denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für

Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden

zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener

Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so

kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des

Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314 und 2/51315 durch Zahlungen

der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem

Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen

beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden

Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel

durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung

auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes

überschritten wird.

(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald

der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne

des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine

einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene

Einnahmen, übersteigen.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 die Zustimmung

zu Überschreitungen zu geben

1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis

zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf

einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling –

wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen

des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt

werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages

verwendet werden;

2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 711 bis zu einem

Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag

unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling – wenn die

Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen

3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH

des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

3. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen

gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 3 Millionen Schilling je Voranschlagsansatz,

soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen

gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil

sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der

Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur

Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;

4. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) bis zu einem

Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen

gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch

gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-

Voranschlages sichergestellt werden kann;

5. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des

veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen

Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen die Voranschlagsansätze der Paragraphen

6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden,

wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen

zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen

Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen

zurückgestellt werden können;

6. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphe 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur

Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen,

wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung

erfolgt, nicht übersteigen darf;

7. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer

erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder

Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des

Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

8. beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug

des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim

Titel 1/108 sichergestellt werden kann;

9. bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11103, 1/11108, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem

Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11

sichergestellt werden kann;

10. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen

des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes,

BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

11. beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 15 vH des veranschlagten Betrages,

wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

12. beim Voranschlagsansatz 1/11136 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für die

Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

13. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des

veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch

gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt

werden kann;

14. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von

250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen

des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

15. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt

12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU

mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe

Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;

16. bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50236, 1/50296, 1/63156, 1/63176,

1/63178, 1/64176, 1/64178 und 1/65226 bis zu einem Betrag von insgesamt 1000 Millionen

Schilling zur Finanzierung einer Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragaphen 5183 sichergestellt werden kann;

17. bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt

50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen

von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben

und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

18. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung

von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des

Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl.

Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch

Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)

desselben Titels sichergestellt werden kann; die Ansatzüberschreitung darf höchstens

80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;

19. beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung

von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen

Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 15

sichergestellt werden kann;

20. beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für besondere

Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl.

Nr. 313/1994, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die

Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost

7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden

kann und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt;

21. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe

Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

22. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die

gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt

werden kann;

23. beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung

der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des

Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim

Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

24. beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für EU-

Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe

Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;

25. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des

veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist

und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden

kann;

26. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages

für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen

beim Voranschlagsansatz 2/50024 sichergestellt werden kann;

27. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 3000 Millionen Schilling für

Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

28. beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen

aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

29. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 70 Milliarden Schilling zur Tilgung

zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen

Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von

Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen

beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;

30. beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Schilling für

Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

31. bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von insgesamt

10000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung

von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

32. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige

Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

33. beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den

Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.

Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im

Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

34. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186,

1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz

veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3

des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes

1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung

dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung

angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils

an Agrarförderungen gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c

Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sichergestellt werden kann;

35. beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für degressive

Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag, wenn der Mehrbedarf durch entsprechend

gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60146 bedeckt werden kann;

36. beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz

für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim

Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154

sichergestellt werden kann.

37. beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für

Maßnahmen im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die

Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von

Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt

werden kann;

38. beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der

Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden

kann;

39. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 120 Millionen Schilling, wenn die

Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße, an

die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;

40. beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die

Umstrukturierung der Wiener Börse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

41. beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für

Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1998 die Genehmigung zu

Überschreitungen zu geben

1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils

geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die

Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen

Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;

2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze

oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die

Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267

bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;

3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen

der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen,

Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben

im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei

Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen

erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1998

betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz

über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und

Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke

erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind

und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt

werden können;

5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1999 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des

Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, für die Überweisung

an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in

Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des

Titels 155 zu finden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen

bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen

Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen,

wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann.

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1998 die Zustimmung zu

Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen

Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 die Zustimmung

zu Überschreitungen zu geben

1. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling, sofern diese

Mittel für Zuwendungen des Nationalrates an den Nationalfonds der Republik Österreich für

Opfer des Nationalsozialismus erforderlich sind;

2. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur

finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;

3. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die

Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;

4. bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt

100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;

5. beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen

im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;

6. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall

der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich

einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

7. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt

200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

8. beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung

von EU-Programmen, sofern diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich

sind;

9. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt

200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1959;

10. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen

im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;

11. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den

§§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar

gewesene Maßnahmen;

12. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben

im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;

13. bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt

100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für

Kofinanzierungen;

14. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen

Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission),

sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;

15. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt

300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß

Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang

mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf

Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von

insgesamt 300 Millionen Schilling;

16. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1200 Millionen Schilling für Zahlungen

zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

17. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen

an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;

18. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für

Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;

19. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für den

Erwerb von Bundestiteln;

20. beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling für

eventuelle Kursverluste;

21. beim Voranschlagsansatz 1/51048 bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling für

Stückzinsenzahlungen;

22. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen

kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;

23. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie

bis zu einem Betrag von 1000 Millionen Schilling;

24. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus

Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2000 Millionen Schilling;

25. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt

4000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1981, BGBl. Nr. 215;

26. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 59 im Ausgleichshaushalt für

die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und

Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 Milliarden Schilling pro Voranschlagsansatz;

27. bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu

390 Millionen Schilling, sofern diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;

28. beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse

gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;

29. beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3000 Millionen Schilling gemäß § 10

des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.

Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über

den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der

Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen

Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen

Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und

VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen

werden dürfen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 namens des

Bundes gemäß § 66 BHG

1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,

Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftungen 4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an

Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4000 Millionen Schilling an Kapital

nicht übersteigt;

2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit

dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz

1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/

1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,

Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und

Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen

gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 523/1993, bis

zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an

Zinsen und Kosten zu übernehmen;

4. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der

Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

5. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite in

einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1000 Millionen

Schilling an Kapital und 1000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der

ASFINAG zur Finanzierung der ihr durch Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997,

BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß

zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5000 Millionen Schilling an

Kapital und 5000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen

von in Vorjahren aus Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden

Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 5000 Millionen Schilling an Kapital

nicht übersteigt;

7. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der

Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes

1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen

in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4000

Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich

allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes

1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4000 Millionen

Schilling an Kapital nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur

übernehmen wenn

1. in den Fällen der Z 1 bis 5 diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65b BHG entsprechen und

2. in den Fällen der Z 6 und 7 die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in

inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge

unter Zugrundelegung der im § 65 Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen

Formel, das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der

Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen inländischer

Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge der geltende Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1 vH oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen

in ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge

das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze

1 vH oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung

aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten

kann.

3. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis Z 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen

gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße

Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch

genommenen Teile

1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen

1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung

für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein

muß – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)

zu reservieren;

2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 [EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb.

Post], 1/10046 [EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post], 1/10048, 1/10066, 1/10068,

1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14156 (für Technologie/Exportoffensive),

1/14158 (für Technologie/Exportoffensive), 1/14168 (für Start/Wittgenstein-Programme),

1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308 (für Prozeßkosten), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen),

1/15018, 1/15565, 1/15566, 1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648,

1/18656, 1/20058, 1/20068, 1/20506, 1/20508, 1/50118, 1/50236 (für Technologie/Exportoffensive),

1/50296 (für Technologie/Exportoffensive), 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/63156 (für

Technologie/Exportoffensive), 1/63176, 1/63178 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63186,

1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/64176 (für Technologie/Exportoffensive), 1/64178 (für Technologie/

Exportoffensive), 1/65148, 1/65158, 1/65178, 1/65226 (für Technologie/Exportoffensive),

1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge

im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;

3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176,

1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile

an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl.

Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von

Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage)

zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in

einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306 und 2/51315 einer Rücklage zuzuführen

(besondere Einnahmen-Rücklage).

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 über Bestandteile

des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis

nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen

1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling

für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500000 Schilling im Einzelfall;

3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250000 Schilling im

Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten

Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des

Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens

gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen

Schilling nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei

der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt

wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung

von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses

Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 über Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen

Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG

1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des

beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder

2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das

jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5

B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine

Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen

Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens

vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt

werden kann.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf

die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit

der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im

laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres

zusammenfassend zu berichten.

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die

Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1998 werden durch den Stellenplan 1998

festgelegt (Anlage III).

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1998 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden

dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1998 (Anlage IV) getroffen.

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem

Organ des Bundes im Jahre 1998 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen,

werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1998 (Anlage V) getroffen.

Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (UT 0)

und bei Sachausgaben (UT 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom

Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst Ausgaben

entstehen, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenbindungen

zu verfügen.

Artikel XVII. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese

in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel XVIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

Artikel XIX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen

nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 1. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995, der Kundmachung BGBl.

Nr. 691/1995, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, der Kundmachung BGBl. Nr. 598/1996, der

Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I Nr. 10/1997, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 und der

Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits

genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen (§ 2 Z 1).

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1. Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle

(Z 7) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert und bzw. oder zu Zwischenprodukten,

nicht jedoch zu Gußwaren, vergossen werden;

2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige

Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen

geknüpft sind;

3. geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes

die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder

Abzug gelangen;

4. offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und

Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei

der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;

5. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem

Brennstoff zugeführte Wärmemenge;

6. organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als

elementarer Kohlenstoff;

7. Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Wolfram, Zink und Zinn und deren

Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, die nicht zu mehr als 20%

enthalten sind.

§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen

durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme

möglichst gering gehalten werden und daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5

folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden

(2) Durch entsprechende Vorkehrungen müssen staubhaltige Abgase und Abluft sowie prozeßbedingte

Ausqualmgase, soweit dies technisch möglich ist, erfaßt und erforderlichenfalls einer Abgasreinigungseinrichtung

zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen

von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart

durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und gemäß § 4 werden als jene Masse luftverunreinigender

Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie

Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes

an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die

Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der

Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt)

1. Bei nicht unter Z 2 fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von

flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration

Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration

Sauerstoff im Abgas bezogen.

2. Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung,

bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten

Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft

einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen.

3. Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt,

als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen

Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Z 1 die Emissionsgrenzwerte auf

3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich

bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an

Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Z 2 ist jenes Abgasvolumen anzunehmen,

das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an

Brennstoff ergeben würde.

§ 4. (1) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe

des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden

(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2

und 3.

§ 5. (1) Die im § 3 Abs. 1 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem

Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei

Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder

der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn und

soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der Tätigkeiten

nach Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen

mittels elektronischer Datenverarbeitung.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei

Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur

Einsicht vorgewiesen werden können.

(4) Die im § 3 Abs. 1 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche

Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte

Emissionsquellen).

§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3

Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung in

regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende

Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der

verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführte Stoffe nachweislich nicht in

einem 5% des Grenzwertes überschreitenden Ausmaß auftreten können, so sind für diese Stoffe keine

wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung

nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im § 3 Abs. 1 oder im § 4 angeführten Stoff

um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten

wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der

Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen

1. von Staub bei jenen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen,

deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,

2. von Staub bei Schmelzöfen für Blei oder Bleilegierungen sowie Zink oder Zinklegierungen,

deren höchste Brennstoffwärmeleistung oder Anschlußleistung 1 MW überschreitet,

3. von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlußleistung 3 MW

überschreitet,

4. von Schwefeloxiden bei mit festen Brennstoffen beheizten Kupferraffinieröfen, deren höchste

Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,

5. von Stickstoffoxiden bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW,

6. von organischen Stoffen bei Salztrommelöfen,

entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung reingasseitig (im Kamin) durchzuführen.

Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 hat die Behörde im

Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien,

Brennstoffen und Prozeßbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur

Emissionsminderung erforderlich ist.

(3) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung

von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen

Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten

des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende,

jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

§ 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu

enthalten hat

1. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der

Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),

2. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 2 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich

registrierenden Meßgerätes und die gemäß § 5 Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen über

Grenzwertüberschreitungen.

Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 jedenfalls bis zur jeweils

nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen

jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

§ 8. (1) Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur

Erzeugung von Nichteisenmetallen hat derart zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe

freigesetzt werden; staubende Güter, die in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen auf Halden

oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder

Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern.

Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung,

Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe

freigesetzt werden.

(2) Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine Reduktion der Dioxinemissionen

durch Maßnahmen wie zB Vorbehandlung der Einsatzstoffe, Umstellung oder Optimierung der Prozeß-

und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben.

§ 9. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verordnung

spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

(2) § 3 Abs. 1 Z 2.2 lit. c findet auf Anlagen gemäß Abs. 1 mit einem Massenstrom bis zu 5 kg

Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid, je Stunde keine Anwendung.

BGBlPdf 1. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Lettland am 31. Juli 1997 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/1997)

hinterlegt.

Lettland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung gemäß Art. 96 des

Übereinkommens abgegeben.

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