1. Bundesfinanzgesetz 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1998 wird nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des
Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während
des Finanzjahres 1998 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die
Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl.
Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und
von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/59589 und 7/59599) sowie der im
Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus
Währungstauschverträgen (abzüglich 8/59589 und 8/59599) und der im Ausgleichshaushalt
verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert
sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1998 für die Rückzahlung von Schulden
nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41
Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich
um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
1. gemäß Art. III,
2. gemäß Art. VII und
3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling
und bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von
insgesamt 900 Millionen Schilling
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn
eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen
nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 des
Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 vH der
Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1998 zusätzliche Ausgaben als
zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch
Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag
(Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den
einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen
Gesamtbetrag von 2418,455 Millionen Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
b)das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
2. Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei
den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen
Gesamtbetrag von 2646,380 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen
des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden
kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen
erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu
vergeben.
(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1998 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben
der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch
das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab,
ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des
allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I),
durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang
ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
1998 mit 3,8 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während
des Finanzjahres 1998 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen
Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist
der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des
veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes
zu bedecken.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch
Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben
für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser
Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus
denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für
Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden
zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so
kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des
Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314 und 2/51315 durch Zahlungen
der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem
Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen
beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden
Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel
durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung
auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes
überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald
der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne
des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine
einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene
Einnahmen, übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis
zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf
einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling –
wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen
des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt
werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages
verwendet werden;
2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 711 bis zu einem
Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag
unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling – wenn die
Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen
3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH
des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
3. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen
gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 3 Millionen Schilling je Voranschlagsansatz,
soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen
gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil
sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der
Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur
Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
4. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) bis zu einem
Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen
gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch
gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-
Voranschlages sichergestellt werden kann;
5. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen
Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen die Voranschlagsansätze der Paragraphen
6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden,
wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen
zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen
zurückgestellt werden können;
6. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphe 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur
Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen,
wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung
erfolgt, nicht übersteigen darf;
7. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer
erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder
Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des
Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
8. beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug
des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim
Titel 1/108 sichergestellt werden kann;
9. bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11103, 1/11108, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem
Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11
sichergestellt werden kann;
10. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen
des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes,
BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
11. beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 15 vH des veranschlagten Betrages,
wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
12. beim Voranschlagsansatz 1/11136 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für die
Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
13. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des
veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch
gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt
werden kann;
14. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von
250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen
des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
15. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt
12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU
mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;
16. bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50236, 1/50296, 1/63156, 1/63176,
1/63178, 1/64176, 1/64178 und 1/65226 bis zu einem Betrag von insgesamt 1000 Millionen
Schilling zur Finanzierung einer Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragaphen 5183 sichergestellt werden kann;
17. bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt
50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen
von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben
und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
18. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung
von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des
Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)
desselben Titels sichergestellt werden kann; die Ansatzüberschreitung darf höchstens
80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;
19. beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung
von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen
Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 15
sichergestellt werden kann;
20. beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für besondere
Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl.
Nr. 313/1994, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die
Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost
7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden
kann und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt;
21. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe
Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
22. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die
gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt
werden kann;
23. beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung
der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des
Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim
Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für EU-
Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
25. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des
veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist
und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden
kann;
26. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages
für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen
beim Voranschlagsansatz 2/50024 sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 3000 Millionen Schilling für
Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen
aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 70 Milliarden Schilling zur Tilgung
zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen
Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von
Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen
beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Schilling für
Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
31. bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von insgesamt
10000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung
von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
32. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige
Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den
Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.
Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im
Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
34. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186,
1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz
veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3
des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes
1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung
dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung
angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils
an Agrarförderungen gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c
Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sichergestellt werden kann;
35. beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für degressive
Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag, wenn der Mehrbedarf durch entsprechend
gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60146 bedeckt werden kann;
36. beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz
für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim
Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154
sichergestellt werden kann.
37. beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für
Maßnahmen im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die
Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von
Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt
werden kann;
38. beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der
Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden
kann;
39. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 120 Millionen Schilling, wenn die
Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße, an
die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;
40. beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die
Umstrukturierung der Wiener Börse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
41. beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für
Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1998 die Genehmigung zu
Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils
geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die
Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen
Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze
oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die
Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267
bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen
der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen,
Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben
im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei
Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen
erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1998
betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz
über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und
Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke
erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind
und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt
werden können;
5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1999 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, für die Überweisung
an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in
Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des
Titels 155 zu finden ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen
bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen
Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen,
wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1998 die Zustimmung zu
Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen
Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling, sofern diese
Mittel für Zuwendungen des Nationalrates an den Nationalfonds der Republik Österreich für
Opfer des Nationalsozialismus erforderlich sind;
2. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur
finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
3. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die
Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
4. bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt
100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;
5. beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen
im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;
6. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall
der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich
einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
7. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt
200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
8. beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung
von EU-Programmen, sofern diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich
sind;
9. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt
200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1959;
10. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen
im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
11. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den
§§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar
gewesene Maßnahmen;
12. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben
im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
13. bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt
100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für
Kofinanzierungen;
14. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen
Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission),
sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;
15. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt
300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß
Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang
mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf
Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von
insgesamt 300 Millionen Schilling;
16. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1200 Millionen Schilling für Zahlungen
zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
17. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen
an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
18. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für
Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
19. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für den
Erwerb von Bundestiteln;
20. beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling für
eventuelle Kursverluste;
21. beim Voranschlagsansatz 1/51048 bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling für
Stückzinsenzahlungen;
22. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen
kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
23. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie
bis zu einem Betrag von 1000 Millionen Schilling;
24. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus
Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2000 Millionen Schilling;
25. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt
4000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 215;
26. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 59 im Ausgleichshaushalt für
die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und
Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 Milliarden Schilling pro Voranschlagsansatz;
27. bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu
390 Millionen Schilling, sofern diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;
28. beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse
gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;
29. beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3000 Millionen Schilling gemäß § 10
des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.
Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über
den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der
Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen
Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen
Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und
VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen
werden dürfen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 namens des
Bundes gemäß § 66 BHG
1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,
Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftungen 4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4000 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit
dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz
1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/
1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,
Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und
Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen
gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 523/1993, bis
zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten zu übernehmen;
4. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der
Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
5. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite in
einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1000 Millionen
Schilling an Kapital und 1000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der
ASFINAG zur Finanzierung der ihr durch Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß
zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5000 Millionen Schilling an
Kapital und 5000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen
von in Vorjahren aus Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden
Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 5000 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;
7. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes
1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen
in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4000
Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich
allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes
1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4000 Millionen
Schilling an Kapital nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur
übernehmen wenn
1. in den Fällen der Z 1 bis 5 diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65b BHG entsprechen und
2. in den Fällen der Z 6 und 7 die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in
inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge
unter Zugrundelegung der im § 65 Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen
Formel, das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der
Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen inländischer
Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge der geltende Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1 vH oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen
in ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge
das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze
1 vH oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung
aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten
kann.
3. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis Z 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen
gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße
Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch
genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen
1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung
für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein
muß – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)
zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 [EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb.
Post], 1/10046 [EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post], 1/10048, 1/10066, 1/10068,
1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14156 (für Technologie/Exportoffensive),
1/14158 (für Technologie/Exportoffensive), 1/14168 (für Start/Wittgenstein-Programme),
1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308 (für Prozeßkosten), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen),
1/15018, 1/15565, 1/15566, 1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648,
1/18656, 1/20058, 1/20068, 1/20506, 1/20508, 1/50118, 1/50236 (für Technologie/Exportoffensive),
1/50296 (für Technologie/Exportoffensive), 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/63156 (für
Technologie/Exportoffensive), 1/63176, 1/63178 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63186,
1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/64176 (für Technologie/Exportoffensive), 1/64178 (für Technologie/
Exportoffensive), 1/65148, 1/65158, 1/65178, 1/65226 (für Technologie/Exportoffensive),
1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge
im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176,
1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile
an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl.
Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von
Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage)
zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in
einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306 und 2/51315 einer Rücklage zuzuführen
(besondere Einnahmen-Rücklage).
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 über Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis
nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling
für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500000 Schilling im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250000 Schilling im
Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten
Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen
Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei
der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt
wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses
Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 über Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen
Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des
beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das
jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5
B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine
Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen
Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt
werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf
die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit
der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im
laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres
zusammenfassend zu berichten.
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die
Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1998 werden durch den Stellenplan 1998
festgelegt (Anlage III).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1998 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden
dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1998 (Anlage IV) getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem
Organ des Bundes im Jahre 1998 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen,
werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1998 (Anlage V) getroffen.
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (UT 0)
und bei Sachausgaben (UT 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom
Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst Ausgaben
entstehen, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenbindungen
zu verfügen.
Artikel XVII. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel XVIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
Artikel XIX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen
nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995, der Kundmachung BGBl.
Nr. 691/1995, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, der Kundmachung BGBl. Nr. 598/1996, der
Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I Nr. 10/1997, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 und der
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits
genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen (§ 2 Z 1).
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
1. Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle
(Z 7) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert und bzw. oder zu Zwischenprodukten,
nicht jedoch zu Gußwaren, vergossen werden;
2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige
Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen
geknüpft sind;
3. geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes
die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder
Abzug gelangen;
4. offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und
Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei
der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
5. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem
Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
6. organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als
elementarer Kohlenstoff;
7. Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Wolfram, Zink und Zinn und deren
Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, die nicht zu mehr als 20%
enthalten sind.
§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen
durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme
möglichst gering gehalten werden und daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5
folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden
(2) Durch entsprechende Vorkehrungen müssen staubhaltige Abgase und Abluft sowie prozeßbedingte
Ausqualmgase, soweit dies technisch möglich ist, erfaßt und erforderlichenfalls einer Abgasreinigungseinrichtung
zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen
von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart
durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.
(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und gemäß § 4 werden als jene Masse luftverunreinigender
Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie
Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes
an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die
Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der
Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt)
1. Bei nicht unter Z 2 fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration
Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration
Sauerstoff im Abgas bezogen.
2. Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung,
bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten
Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft
einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen.
3. Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt,
als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen
Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Z 1 die Emissionsgrenzwerte auf
3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich
bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an
Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Z 2 ist jenes Abgasvolumen anzunehmen,
das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an
Brennstoff ergeben würde.
§ 4. (1) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe
des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2
und 3.
§ 5. (1) Die im § 3 Abs. 1 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem
Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei
Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder
der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn und
soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der Tätigkeiten
nach Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen
mittels elektronischer Datenverarbeitung.
(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei
Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur
Einsicht vorgewiesen werden können.
(4) Die im § 3 Abs. 1 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche
Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte
Emissionsquellen).
§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3
Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung in
regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende
Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der
verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführte Stoffe nachweislich nicht in
einem 5% des Grenzwertes überschreitenden Ausmaß auftreten können, so sind für diese Stoffe keine
wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung
nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im § 3 Abs. 1 oder im § 4 angeführten Stoff
um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten
wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der
Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird.
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
1. von Staub bei jenen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen,
deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,
2. von Staub bei Schmelzöfen für Blei oder Bleilegierungen sowie Zink oder Zinklegierungen,
deren höchste Brennstoffwärmeleistung oder Anschlußleistung 1 MW überschreitet,
3. von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlußleistung 3 MW
überschreitet,
4. von Schwefeloxiden bei mit festen Brennstoffen beheizten Kupferraffinieröfen, deren höchste
Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,
5. von Stickstoffoxiden bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW,
6. von organischen Stoffen bei Salztrommelöfen,
entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung reingasseitig (im Kamin) durchzuführen.
Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 hat die Behörde im
Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien,
Brennstoffen und Prozeßbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur
Emissionsminderung erforderlich ist.
(3) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung
von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen
Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten
des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende,
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.
§ 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu
enthalten hat
1. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der
Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
2. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 2 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich
registrierenden Meßgerätes und die gemäß § 5 Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen über
Grenzwertüberschreitungen.
Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 jedenfalls bis zur jeweils
nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen
jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
§ 8. (1) Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur
Erzeugung von Nichteisenmetallen hat derart zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe
freigesetzt werden; staubende Güter, die in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen auf Halden
oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder
Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern.
Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung,
Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe
freigesetzt werden.
(2) Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine Reduktion der Dioxinemissionen
durch Maßnahmen wie zB Vorbehandlung der Einsatzstoffe, Umstellung oder Optimierung der Prozeß-
und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben.
§ 9. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verordnung
spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
(2) § 3 Abs. 1 Z 2.2 lit. c findet auf Anlagen gemäß Abs. 1 mit einem Massenstrom bis zu 5 kg
Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid, je Stunde keine Anwendung.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Lettland am 31. Juli 1997 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/1997)
hinterlegt.
Lettland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung gemäß Art. 96 des
Übereinkommens abgegeben.