1. Bundesgesetz: Staatsdruckereigesetz 1996
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei
Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische
Staatsdruckerei“ wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz
keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des
Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG“.
(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling.
Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der
Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen
1. dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
2. der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum
Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung
zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt
die Firma „Wiener Zeitung GmbH“. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen
sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung
gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.
(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der
Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler und an der Österreichischen Staatsdruckerei AG dem Bundesminister
für Finanzen.
(7) Zwecks Privatisierung hat der Bundesminister für Finanzen nach der Abspaltung gemäß Abs. 4
die im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Österreichischen Staatsdruckerei AG der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) entsprechend den hiefür im Bundesgesetz über die
Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 204/1986, besonders vorzusehenden Regelungen
zu übertragen.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung,
der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.
(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen
1. die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß
Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck)
geboten ist,
2. die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten
des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen
Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
3. die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des
Bundes und
4. die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.
(3) Mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Produkte haben die Bundesorgane ausschließlich
die Gesellschaft zu betrauen, es sei denn, daß die Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen.
Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht,
wenn
1. die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle
wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
2. die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.
Anmeldung der Umwandlung, Errichtungserklärung
§ 3. (1) Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei hat unverzüglich nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Umwandlung beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 anzumelden.
(2) Der Anmeldung ist die vom Bundeskanzler zu erstellende Satzung der Gesellschaft beizufügen.
Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1997 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.
(3) In der Satzung gemäß Abs. 2 sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten
Aufgaben anzuführen.
(4) § 19 bis § 47 des Aktiengesetzes 1965 finden keine Anwendung.
Eintragung in das Firmenbuch
§ 4. Vom Handelsgericht Wien ist die Umwandlung zum 1. Jänner 1997 in das Firmenbuch einzutragen.
Abschnitt II
Wiener Zeitung
§ 5. (1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist der Bund. Eigentümer und Verleger ist die Gesellschaft.
(2) Vor Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs ist das Einvernehmen mit dem Herausgeber
herzustellen.
Abschnitt III
Überwachung des Sicherheitsdruckes
§ 6. (1) Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts-
und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck
zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für
solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.
(2) Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf
dessen Ersuchen zu berichten.
(3) Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in
dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in
die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Abschnitt IV
Preisbildung
§ 7. (1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen
Grundsätzen festzusetzen.
(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der
Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen
Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
(3) Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen
gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich
zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu
überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb
eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die
Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist
verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.
Abschnitt V
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
§ 8. (1) Die Eröffnungsbilanz ist auf den 1. Jänner 1997 abzustellen. In ihr sind die Buchwerte zum
31. Dezember 1996 fortzuführen. Das Eigenkapital ist in Stammkapital und in Kapitalrücklagen aufzugliedern.
(2) Die Gesellschaft hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 in einem
gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß
der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(3) Eine Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft durch Einnahmen aus den Aufgaben
gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist unzulässig.
Abschnitt VI
Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch
§ 9. (1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung
gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1
Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.
(2) Auf Antrag der Gesellschaft ist im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten
öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei“ durch
die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei AG“ zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist
§ 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.
Abschnitt VII
Führung des Bundeswappens
§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen
beizusetzen.
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Bildung der ersten Organe, gewerberechtliche Geschäftsführer
§ 11. (1) Bis zur Bestellung des ersten Aufsichtsrates übt der Wirtschaftsrat der Österreichischen
Staatsdruckerei die Funktion des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus.
(2) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat unverzüglich nach
Wirksamwerden der Umwandlung zu erfolgen. § 87 Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 findet keine Anwendung.
(3) Die erste Sitzung des gemäß Abs. 2 bestellten Aufsichtsrates wird durch den Bundeskanzler einberufen.
(4) Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführung vertritt der Generaldirektor der Österreichischen
Staatsdruckerei die Gesellschaft nach außen. Der Generaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,
führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der für die Österreichische Staatsdruckerei geltenden
Geschäftsordnung. Der Generaldirektor ist gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1
der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und muß für die von der Gesellschaft gemäß § 2 auszuübenden
Gewerbe den in den gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Nachweis nicht erbringen, wenn
er im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Funktion des Generaldirektors der
Österreichischen Staatsdruckerei ausgeübt hat. Dies gilt auch für den Generaldirektor-Stellvertreter.
Bedienstete des Amtes der Wiener Zeitung
§ 12. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten,
die zum 31. Dezember 1996 beim Amt der Wiener Zeitung beschäftigt sind, fort. Der Bund haftet
diesen Bediensteten für Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft ohne Rücksicht auf
den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das diese Bediensteten als Vertragsbedienstete
des Bundes Anspruch gehabt hätten. Die zum 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen
Mitglieder des Dienststellenausschusses beim Amt der Wiener Zeitung sind ab dem 1. Jänner 1997 bis
zur erfolgten Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 Mitglieder des Betriebsrates der Gesellschaft.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser
Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl.
Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des
31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt
1. Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Generaldirektor“ durch die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen
Staatsdruckerei AG“ ersetzt,
2. in Abs. 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei
AG“ ersetzt.
(4) Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach
den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen. § 11 Abs. 1
Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der
Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat
die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 6 und des § 7 Abs. 3 der jeweils zuständige Bundesminister,
2. hinsichtlich des § 4, des § 7 Abs. 3 zweiter Satz und des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des § 11 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. hinsichtlich des § 1 Abs. 6 2. Halbsatz, § 1 Abs. 7, § 9 Abs. 1 2. Satz und § 12 letzter Satz der
Bundesminister für Finanzen,
5. im übrigen der Bundeskanzler.
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
§ 1. Nach Ausschöpfung der mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von
Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. Nr. 626/1996, für das Bundesland Salzburg festgelegten
Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen im Bundesland Salzburg während des gesamten
zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 90 Beschäftigungsbewilligungen mit
der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer
Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem
31. Mai 1997 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1997 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Königreich Norwegen, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig
sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben
werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens,
der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Grundsteuer;
4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im folgenden als ,,österreichische Steuern“ bezeichnet);
b) in Norwegen
1. die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten);
2. die von den Gemeindeverbänden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen);
3. die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen);
4. die vom Staat erhobenen Beiträge zum Steuerausgleichsfonds (fellesskatt til Skattefordelingsfondet);
5. die vom Staat erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til staten);
6. die von den Gemeinden erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til kommunen);
7. die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte und Vermögen aus der Erforschung und Ausbeutung
der unter dem Meeresspiegel gelegenen Erdölvorkommen und der damit im Zusammenhang
stehenden Tätigkeiten und Arbeiten, einschließlich des Pipelinetransports des geförderten
Erdöls (skatt til staten verdrørende inntekt og formue i forbindelse med undersøkelse
etter og utnyttelse av undersjøiske petroeumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid,
herunder rørledningstransport av utvunnet petroleum) und
8. die vom Staat erhobenen Abgaben auf Vergütungen, die an nichtansässige Künstler gezahlt
werden (avgift til staten av honorarer som tilfaller kunstnere bosatt i utlandet);
(im folgenden als ,,norwegische Steuern“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck ,,Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck ,,Norwegen“ das Königreich Norwegen, einschließlich aller Gebiete, die
außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen liegen und in denen das Königreich
Norwegen nach der norwegischen Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze
ausüben darf; der Ausdruck umfaßt jedoch nicht Svalbard, Jan Mayen und die Norwegischen
Besitzungen (,,biland“);
c) bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehörige“
i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach
dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
d) umfaßt der Ausdruck ,,Personen“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung
wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats“ und ,,Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat
betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen
Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Norwegen: den Minister für Finanzen und Zölle oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“
eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in
diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt
sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu
regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck ,,Betriebstätte“ umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung, Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichts- oder Beratungstätigkeit
ist nur dann eine Betriebstätte, wenn die Dauer dieser Bauausführung, Montage oder Tätigkeit
zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet
der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen
ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf
die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,
diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats
zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das
Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit
dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum
Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden
sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte
kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders
zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters
aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung
an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
Artikel 8
Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt, Luftfahrt und Container
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet. Kann dieser Staat nicht den Gesamtgewinn des Unternehmens besteuern, so darf
der Teil des Gewinns, der solcherart nicht besteuert wird, in dem Staat besteuert werden, in dem der
Empfänger ansässig ist.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt
an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen
des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person
ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
(5) Ungeachtet des Artikels 7 dieses Abkommens dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich
Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die zum Transport
von Gütern oder Waren benutzt werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen insoweit, als diese
Container oder Anhänger und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte zwischen Orten
im anderen Vertragsstaat benutzt werden.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Gewinne aus dem Betrieb
von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die von einer Personengesellschaft
betrieben werden, an der ein oder mehrere Gesellschafter, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, und
ein oder mehrere Gesellschafter, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind, beteiligt sind, entsprechend
dem Anteil der genannten Gesellschafter nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschafter
jeweils ansässig sind, sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens nicht ausschließlich in
einem der Vertragsstaaten ausgeübt wird.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 finden auch auf Gewinne Anwendung, die vom gemeinsamen
norwegischen, dänischen und schwedischen Lufttransportkonsortium Scandinavian Airlines System
(SAS) erzielt werden, jedoch nur insoweit, als diese Gewinne von Det Norske Luffartsselskap A/S
(DNL), dem norwegischen Gesellschafter des Scandinavian Airlines System (SAS), entsprechend dessen
Anteil an dieser Organisation erzielt werden.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert
des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berüht nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien
oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen
– mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die
nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen
Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder
und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne
dieses Artikels.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und
die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen
gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt
die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend,
in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken,
Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel
14 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber
der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur
Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden
und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren
als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer
festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer
selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne,
die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr
betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem die Gewinne des Unternehmens gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig sind.
(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Containern
(einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die
zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen
insoweit, als diese Container oder Anhänger und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte
zwischen Orten im anderen Vertragsstaat benutzt werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf
oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese
Einkünfte dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage während eines Zeitraums
von zwölf Monaten aufhält oder
b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht,
jedoch nur insoweit, als sie den in diesem anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck ,,freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums
von zwölf Monaten aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist und dessen Tätigkeit nicht in der Arbeitskräftegestellung besteht, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben
wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig
sind. Werden hingegen Vergütungen für eine Tätigkeit bezogen, die an Bord eines im norwegischen
internationalen Schiffsregister (N.I.S.) registrierten Schiffes ausgeübt wird, oder ist Artikel 8 Absatz
6 anwendbar, so dürfen diese Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Empfänger ansässig ist.
(4) Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat anssässige Person für eine an Bord eines vom
Scandinavian Airlines System (SAS) Konsortium im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuges
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Empfänger ansässig ist.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder
eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im
anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler
aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen
diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Vorbehaltlich eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten finden die
Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Einkünfte, die Künstler oder Sportler aus in einem Vertragsstaat
ausgeübten Tätigkeit beziehen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat aus öffentlichen Mitteln des anderen
Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts wesentlich
gefördert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem
der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Artikel 18
Ruhegehälter, Renten, Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Alimente
(1) Ruhegehälter (einschließlich öffentlich-rechtlicher Ruhegehälter und Zahlungen aus der gesetzlichen
Sozialversicherung) und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen, dürfen in diesem Staat besteuert
werden.
(2) Alimente und andere Unterhaltszahlungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Alimente oder andere Unterhaltszahlungen,
die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
gezahlt werden, dürfen jedoch bis zu dem Betrag, der beim Zahler nicht abzugsfähig ist, nur im erstgenannten
Staat besteuert werden.
(3) Ruhegehälter, Renten und sonstige wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von einem
Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts
als Vergütung für einen Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden
ist, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person gezahlt werden, dürfen nur im
erstgenannten Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft öffentlichen
Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig
ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu
leisten.
(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit
eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen
Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15 und 16 anzuwenden.
Artikel 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar
vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder
seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen
aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
Außerhalb der Küste ausgeübte Tätigkeiten
(1) Dieser Artikel findet ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
(2) Eine in Österreich ansässige Person, die in Norwegen außerhalb der Küste Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und
deren in Norwegen gelegener Bodenschätze ausübt, wird in bezug auf diese Tätigkeiten, vorbehaltlich
der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, so behandelt, als übte sie in Norwegen eine Geschäftstätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder feste Einrichtung aus.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Tätigkeiten insgesamt nicht länger als 30 Tage während
eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden. Im Sinne dieses Absatzes gelten jedoch
a) Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen
verbunden ist, als durch jenes Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die in Rede
stehenden Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind, die vom letztgenannten Unternehmen
ausgeübt werden;
b) zwei Unternehmen als verbunden, wenn eines direkt oder indirekt vom anderen kontrolliert wird
oder wenn beide direkt oder indirekt durch eine dritte Person oder dritte Personen kontrolliert
werden.
(4) Gewinne einer in Österreich ansässigen Person aus dem Transport von Nachschub oder Personal
an einen Standort oder zwischen Standorten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung
oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze in
Norwegen ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppschiffen und anderen Fahrzeugen im
Dienste solcher Tätigkeiten dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) a) Vorbehaltlich der lit. b dieses Absatzes dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in Österreich ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der
Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in
Norwegen gelegener Bodenschätze bezieht, in dem Maße, als diese Dienste außerhalb der
Küste Norwegens erbracht werden, in Norwegen besteuert werden, wenn die unselbständige
Arbeit insgesamt länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt
wird.
b) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen einer in Österreich ansässigen Person für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das dem Transport von
Nachschub oder Personal an einen Standort oder zwischen Standorten, an denen Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes
und deren Bodenschätze in Norwegen ausgeübt werden, dient, oder an Bord
von Schleppschiffen oder anderen Fahrzeugen im Dienste solcher Tätigkeiten ausgeübt wird,
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(6) Gewinne einer in Österreich ansässigen Person aus der Veräußerung von
a) Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder
b) von in Norwegen gelegenem Vermögen, das im Zusammenhang mit der Erforschung oder der
Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze
benutzt wird oder
c) Aktien, deren Wert ganz oder überwiegend direkt oder indirekt auf solche Rechte oder solches
Vermögen oder auf die Summe solcher Rechte und solchen Vermögens zurückzuführen ist,
dürfen in Norwegen besteuert werden.
Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck ,,Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte“ Rechte auf
Wirtschaftsgüter, die durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes
und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze hergestellt werden, einschließlich der Rechte auf die
Früchte aus diesen oder zugunsten dieser Wirtschaftsgüter.
Artikel 22
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die
die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In
diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 23
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat
zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die
der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens
gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig sind.
(4) Container (einschließlich Anhänger und die mit dem Transport von Containern verbundenen
Ausrüstungen), die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats zum Transport von Gütern oder Waren
benutzt werden, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen insoweit, als diese Container oder Anhänger
und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte zwischen Orten im anderen Vertragsstaat
benutzt werden.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Norwegen besteuert werden,
so nimmt Österreich vorbehaltlich der Absätze 1 lit. b und 3 diese Einkünfte oder dieses
Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Norwegen
besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende
Steuer den Betrag an, der der in Norwegen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,
der auf die aus Norwegen bezogenen Einkünfte entfällt.
(2) Bezieht eine in Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet
Norwegen, vorbehaltlich der norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die Anrechnung einer außer-
halb Norwegens erhobenen Steuer auf die norwegische Steuer (und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze
hievon)
a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich
gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich
gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich
besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden darf, entfällt.
(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen
von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei
der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Artikel 25
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung
gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren,
die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens
unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person
zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im
erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 26
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25
Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragssstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen
vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch
für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in
einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
besteht.
Artikel 27
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das
Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden
(einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit
der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von
Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder
Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in
einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 28
Vollstreckung von Steueransprüchen
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand
dieses Abkommens bilden, samt den dazugehörigen Zinsen, Kosten, Zuschlägen und Steuererhöhungen
Hilfe zu leisten.
(2) Der ersuchende Staat hat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung des Exekutionstitels
beizubringen, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die in diesem Titel aufscheinenden
Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt
und vollstreckbar sind.
(3) Die Exekutionstitel, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 beigebracht werden, sind von
dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar zu erklären. Es wird weiters
bestimmt, daß diese Titel nach der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung von den Finanzlandesdirektionen
als vollstreckbar erklärt werden müssen.
(4) Der ersuchte Staat wird bei der Einbringung durch seine Finanzbehörden oder gegebenenfalls
durch seine Gerichte nach den Vorschriften vorgehen, die für die Einbringung seiner eigenen gleichartigen
Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten
Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung
wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen
Finanzamt gestellt.
(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Hilfeleistung kann für Steuerforderungen, die noch
nicht rechtskräftig geworden sind, nicht verlangt werden. Eine Hilfeleistung beschränkt sich hinsichtlich
dieser Forderungen auf die Zustellung einer die Unterbrechung der Verjährung begründenden Verfügung
an den Steuerpflichtigen.
(6) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung sind der Entscheidung durch die zuständige
Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten.
(7) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei der Vollstreckung von Steueransprüchen
ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe enthält Angaben
über diese Frist.
(8) Vollstreckungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt
werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 7 erwähnte Frist hemmen oder unterbrechen
würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat
unterrichtet den ersuchenden Staat über solche Maßnahmen.
(9) In keinem Fall ist der ersuchte Staat verpflichtet, einem Ersuchen um Amtshilfe zu entsprechen,
welches nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der ursprüngliche Vollstreckungstitel ausgestellt
wurde, gestellt wird.
(10) Die im Absatz 1 vorgesehene Einbringungshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte
Staat Grund zur Annahme hat, daß die Hilfeleistung geeignet erscheint, seine Souveränitätsrechte, seine
Sicherheit oder seine wesentlichen Interessen zu verletzen.
Artikel 29
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 30
Durchführung
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen
Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in
bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße
Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen
rückerstattet.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Artikel 31
Inkrafttreten
(1) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, daß die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten
Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der oben genannten Mitteilungen
erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend
das Kalenderjahr (einschließlich Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches
jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und die folgenden Jahre Anwendung.
(2) Das zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen am 25. Februar 1960 unterzeichnete
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 205/1960 in der Fassung des am 16. Dezember 1970 unterzeichneten Protokolls
Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1971
Artikel 32
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder
vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten
schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Kalenderjahr (einschließlich
Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung
erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. November 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer
und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle eines Auslegungsunterschiedes
zwischen dem deutschen und dem norwegischen Text ist der englische Text maßgeblich.
Für die Republik Österreich
Wolfgang Nolz
Für das Königreich Norwegen
Erik Selmer
Die Mitteilungen gemäß Art. 31 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. Juni bzw. 19. September
1996 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 1 mit 1. Dezember 1996 in Kraft getreten.