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1. Bundesgesetz: Staatsdruckereigesetz 1996

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Staatsdruckereigesetz 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei

Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische

Staatsdruckerei“ wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz

keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des

Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG“.

(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling.

Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der

Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen

1. dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,

2. der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.

(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum

Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung

zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt

die Firma „Wiener Zeitung GmbH“. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen

sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.

(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung

gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.

(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der

Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler und an der Österreichischen Staatsdruckerei AG dem Bundesminister

für Finanzen.

(7) Zwecks Privatisierung hat der Bundesminister für Finanzen nach der Abspaltung gemäß Abs. 4

die im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Österreichischen Staatsdruckerei AG der Österreichischen

Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) entsprechend den hiefür im Bundesgesetz über die

Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 204/1986, besonders vorzusehenden Regelungen

zu übertragen.

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung,

der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.

(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß

Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck)

geboten ist,

2. die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten

des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen

Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,

3. die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des

Bundes und

4. die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.

(3) Mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Produkte haben die Bundesorgane ausschließlich

die Gesellschaft zu betrauen, es sei denn, daß die Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen

Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen.

Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht,

wenn

1. die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle

wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder

2. die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

Anmeldung der Umwandlung, Errichtungserklärung

§ 3. (1) Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei hat unverzüglich nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Umwandlung beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 anzumelden.

(2) Der Anmeldung ist die vom Bundeskanzler zu erstellende Satzung der Gesellschaft beizufügen.

Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1997 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(3) In der Satzung gemäß Abs. 2 sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten

Aufgaben anzuführen.

(4) § 19 bis § 47 des Aktiengesetzes 1965 finden keine Anwendung.

Eintragung in das Firmenbuch

§ 4. Vom Handelsgericht Wien ist die Umwandlung zum 1. Jänner 1997 in das Firmenbuch einzutragen.

Abschnitt II

Wiener Zeitung

§ 5. (1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist der Bund. Eigentümer und Verleger ist die Gesellschaft.

(2) Vor Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs ist das Einvernehmen mit dem Herausgeber

herzustellen.

Abschnitt III

Überwachung des Sicherheitsdruckes

§ 6. (1) Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts-

und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck

zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für

solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.

(2) Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen

Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf

dessen Ersuchen zu berichten.

(3) Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in

dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in

die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Abschnitt IV

Preisbildung

§ 7. (1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen

Grundsätzen festzusetzen.

(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der

Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen

Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.

(3) Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen

gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich

zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu

überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb

eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die

Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist

verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.

Abschnitt V

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

§ 8. (1) Die Eröffnungsbilanz ist auf den 1. Jänner 1997 abzustellen. In ihr sind die Buchwerte zum

31. Dezember 1996 fortzuführen. Das Eigenkapital ist in Stammkapital und in Kapitalrücklagen aufzugliedern.

(2) Die Gesellschaft hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 in einem

gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß

der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

(3) Eine Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft durch Einnahmen aus den Aufgaben

gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist unzulässig.

Abschnitt VI

Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch

§ 9. (1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung

gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1

Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.

(2) Auf Antrag der Gesellschaft ist im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten

öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei“ durch

die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei AG“ zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist

§ 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.

Abschnitt VII

Führung des Bundeswappens

§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen

beizusetzen.

Abschnitt VIII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bildung der ersten Organe, gewerberechtliche Geschäftsführer

§ 11. (1) Bis zur Bestellung des ersten Aufsichtsrates übt der Wirtschaftsrat der Österreichischen

Staatsdruckerei die Funktion des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat unverzüglich nach

Wirksamwerden der Umwandlung zu erfolgen. § 87 Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 findet keine Anwendung.

(3) Die erste Sitzung des gemäß Abs. 2 bestellten Aufsichtsrates wird durch den Bundeskanzler einberufen.

(4) Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführung vertritt der Generaldirektor der Österreichischen

Staatsdruckerei die Gesellschaft nach außen. Der Generaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,

führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der für die Österreichische Staatsdruckerei geltenden

Geschäftsordnung. Der Generaldirektor ist gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und muß für die von der Gesellschaft gemäß § 2 auszuübenden

Gewerbe den in den gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Nachweis nicht erbringen, wenn

er im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Funktion des Generaldirektors der

Österreichischen Staatsdruckerei ausgeübt hat. Dies gilt auch für den Generaldirektor-Stellvertreter.

Bedienstete des Amtes der Wiener Zeitung

§ 12. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten,

die zum 31. Dezember 1996 beim Amt der Wiener Zeitung beschäftigt sind, fort. Der Bund haftet

diesen Bediensteten für Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft ohne Rücksicht auf

den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das diese Bediensteten als Vertragsbedienstete

des Bundes Anspruch gehabt hätten. Die zum 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen

Mitglieder des Dienststellenausschusses beim Amt der Wiener Zeitung sind ab dem 1. Jänner 1997 bis

zur erfolgten Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 Mitglieder des Betriebsrates der Gesellschaft.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser

Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl.

Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des

31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt

1. Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Generaldirektor“ durch die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen

Staatsdruckerei AG“ ersetzt,

2. in Abs. 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei

AG“ ersetzt.

(4) Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach

den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen. § 11 Abs. 1

Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der

Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat

die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 6 und des § 7 Abs. 3 der jeweils zuständige Bundesminister,

2. hinsichtlich des § 4, des § 7 Abs. 3 zweiter Satz und des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich des § 11 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

4. hinsichtlich des § 1 Abs. 6 2. Halbsatz, § 1 Abs. 7, § 9 Abs. 1 2. Satz und § 12 letzter Satz der

Bundesminister für Finanzen,

5. im übrigen der Bundeskanzler.

BGBlPdf 1. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr für das Bundesland Salzburg

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. Nach Ausschöpfung der mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die

Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von

Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. Nr. 626/1996, für das Bundesland Salzburg festgelegten

Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen im Bundesland Salzburg während des gesamten

zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 90 Beschäftigungsbewilligungen mit

der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer

Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem

31. Mai 1997 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1997 außer Kraft.

BGBlPdf 1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Königreich Norwegen, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig

sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben

werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,

einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens,

der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Grundsteuer;

4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im folgenden als ,,österreichische Steuern“ bezeichnet);

b) in Norwegen

1. die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten);

2. die von den Gemeindeverbänden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen);

3. die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen);

4. die vom Staat erhobenen Beiträge zum Steuerausgleichsfonds (fellesskatt til Skattefordelingsfondet);

5. die vom Staat erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til staten);

6. die von den Gemeinden erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til kommunen);

7. die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte und Vermögen aus der Erforschung und Ausbeutung

der unter dem Meeresspiegel gelegenen Erdölvorkommen und der damit im Zusammenhang

stehenden Tätigkeiten und Arbeiten, einschließlich des Pipelinetransports des geförderten

Erdöls (skatt til staten verdrørende inntekt og formue i forbindelse med undersøkelse

etter og utnyttelse av undersjøiske petroeumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid,

herunder rørledningstransport av utvunnet petroleum) und

8. die vom Staat erhobenen Abgaben auf Vergütungen, die an nichtansässige Künstler gezahlt

werden (avgift til staten av honorarer som tilfaller kunstnere bosatt i utlandet);

(im folgenden als ,,norwegische Steuern“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck ,,Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck ,,Norwegen“ das Königreich Norwegen, einschließlich aller Gebiete, die

außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen liegen und in denen das Königreich

Norwegen nach der norwegischen Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht

seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze

ausüben darf; der Ausdruck umfaßt jedoch nicht Svalbard, Jan Mayen und die Norwegischen

Besitzungen (,,biland“);

c) bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehörige“

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach

dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

d) umfaßt der Ausdruck ,,Personen“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung

wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats“ und ,,Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat

betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen

Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Norwegen: den Minister für Finanzen und Zölle oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in

diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt

sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu

dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in

dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu

regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck ,,Betriebstätte“ umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung

von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung, Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichts- oder Beratungstätigkeit

ist nur dann eine Betriebstätte, wenn die Dauer dieser Bauausführung, Montage oder Tätigkeit

zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten

werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende

Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet

der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen

ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf

die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,

diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat

liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats

zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das

Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge

gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit

dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte

aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des

Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum

Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden

sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt

Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte

kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders

zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters

aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung

an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Artikel 8

Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt, Luftfahrt und Container

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des

Unternehmens befindet. Kann dieser Staat nicht den Gesamtgewinn des Unternehmens besteuern, so darf

der Teil des Gewinns, der solcherart nicht besteuert wird, in dem Staat besteuert werden, in dem der

Empfänger ansässig ist.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt

an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen

des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person

ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

(5) Ungeachtet des Artikels 7 dieses Abkommens dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich

Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die zum Transport

von Gütern oder Waren benutzt werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort

der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen insoweit, als diese

Container oder Anhänger und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte zwischen Orten

im anderen Vertragsstaat benutzt werden.

(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Gewinne aus dem Betrieb

von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die von einer Personengesellschaft

betrieben werden, an der ein oder mehrere Gesellschafter, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, und

ein oder mehrere Gesellschafter, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind, beteiligt sind, entsprechend

dem Anteil der genannten Gesellschafter nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschafter

jeweils ansässig sind, sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens nicht ausschließlich in

einem der Vertragsstaaten ausgeübt wird.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 finden auch auf Gewinne Anwendung, die vom gemeinsamen

norwegischen, dänischen und schwedischen Lufttransportkonsortium Scandinavian Airlines System

(SAS) erzielt werden, jedoch nur insoweit, als diese Gewinne von Det Norske Luffartsselskap A/S

(DNL), dem norwegischen Gesellschafter des Scandinavian Airlines System (SAS), entsprechend dessen

Anteil an dieser Organisation erzielt werden.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an

vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne

diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft

(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert

des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berüht nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die

Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien

oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen

– mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die

nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien

steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,

eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch

eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen

Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere

Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder

und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne

dieses Artikels.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und

die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen

gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt

die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend,

in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen

und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der

zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken,

Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das

Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die

Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine

dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt

und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel

14 anzuwenden.

(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber

der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder

nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur

Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden

und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren

als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen

und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer

festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer

selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne,

die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder

einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr

betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen,

das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem die Gewinne des Unternehmens gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig sind.

(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Containern

(einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die

zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen

insoweit, als diese Container oder Anhänger und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte

zwischen Orten im anderen Vertragsstaat benutzt werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf

oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese

Einkünfte dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn

a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage während eines Zeitraums

von zwölf Monaten aufhält oder

b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste

Einrichtung zur Verfügung steht,

jedoch nur insoweit, als sie den in diesem anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck ,,freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums

von zwölf Monaten aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist und dessen Tätigkeit nicht in der Arbeitskräftegestellung besteht, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben

wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig

sind. Werden hingegen Vergütungen für eine Tätigkeit bezogen, die an Bord eines im norwegischen

internationalen Schiffsregister (N.I.S.) registrierten Schiffes ausgeübt wird, oder ist Artikel 8 Absatz

6 anwendbar, so dürfen diese Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Empfänger ansässig ist.

(4) Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat anssässige Person für eine an Bord eines vom

Scandinavian Airlines System (SAS) Konsortium im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuges

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Empfänger ansässig ist.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder

eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im

anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Vorbehaltlich eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten finden die

Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Einkünfte, die Künstler oder Sportler aus in einem Vertragsstaat

ausgeübten Tätigkeit beziehen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat aus öffentlichen Mitteln des anderen

Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts wesentlich

gefördert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem

der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Artikel 18

Ruhegehälter, Renten, Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Alimente

(1) Ruhegehälter (einschließlich öffentlich-rechtlicher Ruhegehälter und Zahlungen aus der gesetzlichen

Sozialversicherung) und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen, dürfen in diesem Staat besteuert

werden.

(2) Alimente und andere Unterhaltszahlungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Alimente oder andere Unterhaltszahlungen,

die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person

gezahlt werden, dürfen jedoch bis zu dem Betrag, der beim Zahler nicht abzugsfähig ist, nur im erstgenannten

Staat besteuert werden.

(3) Ruhegehälter, Renten und sonstige wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von einem

Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts

als Vergütung für einen Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden

ist, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person gezahlt werden, dürfen nur im

erstgenannten Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft öffentlichen

Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig

ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu

leisten.

(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit

eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen

Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15 und 16 anzuwenden.

Artikel 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar

vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder

seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen

aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

Außerhalb der Küste ausgeübte Tätigkeiten

(1) Dieser Artikel findet ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.

(2) Eine in Österreich ansässige Person, die in Norwegen außerhalb der Küste Tätigkeiten im Zusammenhang

mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und

deren in Norwegen gelegener Bodenschätze ausübt, wird in bezug auf diese Tätigkeiten, vorbehaltlich

der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, so behandelt, als übte sie in Norwegen eine Geschäftstätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebstätte oder feste Einrichtung aus.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Tätigkeiten insgesamt nicht länger als 30 Tage während

eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden. Im Sinne dieses Absatzes gelten jedoch

a) Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen

verbunden ist, als durch jenes Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die in Rede

stehenden Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind, die vom letztgenannten Unternehmen

ausgeübt werden;

b) zwei Unternehmen als verbunden, wenn eines direkt oder indirekt vom anderen kontrolliert wird

oder wenn beide direkt oder indirekt durch eine dritte Person oder dritte Personen kontrolliert

werden.

(4) Gewinne einer in Österreich ansässigen Person aus dem Transport von Nachschub oder Personal

an einen Standort oder zwischen Standorten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung

oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze in

Norwegen ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppschiffen und anderen Fahrzeugen im

Dienste solcher Tätigkeiten dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der

tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(5) a) Vorbehaltlich der lit. b dieses Absatzes dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in Österreich ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der

Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in

Norwegen gelegener Bodenschätze bezieht, in dem Maße, als diese Dienste außerhalb der

Küste Norwegens erbracht werden, in Norwegen besteuert werden, wenn die unselbständige

Arbeit insgesamt länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt

wird.

b) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen einer in Österreich ansässigen Person für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das dem Transport von

Nachschub oder Personal an einen Standort oder zwischen Standorten, an denen Tätigkeiten

im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes

und deren Bodenschätze in Norwegen ausgeübt werden, dient, oder an Bord

von Schleppschiffen oder anderen Fahrzeugen im Dienste solcher Tätigkeiten ausgeübt wird,

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(6) Gewinne einer in Österreich ansässigen Person aus der Veräußerung von

a) Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder

b) von in Norwegen gelegenem Vermögen, das im Zusammenhang mit der Erforschung oder der

Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze

benutzt wird oder

c) Aktien, deren Wert ganz oder überwiegend direkt oder indirekt auf solche Rechte oder solches

Vermögen oder auf die Summe solcher Rechte und solchen Vermögens zurückzuführen ist,

dürfen in Norwegen besteuert werden.

Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck ,,Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte“ Rechte auf

Wirtschaftsgüter, die durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes

und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze hergestellt werden, einschließlich der Rechte auf die

Früchte aus diesen oder zugunsten dieser Wirtschaftsgüter.

Artikel 22

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die

die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In

diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 23

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat

zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die

der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens

gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig sind.

(4) Container (einschließlich Anhänger und die mit dem Transport von Containern verbundenen

Ausrüstungen), die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats zum Transport von Gütern oder Waren

benutzt werden, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen insoweit, als diese Container oder Anhänger

und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte zwischen Orten im anderen Vertragsstaat

benutzt werden.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 24

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Norwegen besteuert werden,

so nimmt Österreich vorbehaltlich der Absätze 1 lit. b und 3 diese Einkünfte oder dieses

Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Norwegen

besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende

Steuer den Betrag an, der der in Norwegen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,

der auf die aus Norwegen bezogenen Einkünfte entfällt.

(2) Bezieht eine in Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese

Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet

Norwegen, vorbehaltlich der norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die Anrechnung einer außer-

halb Norwegens erhobenen Steuer auf die norwegische Steuer (und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze

hievon)

a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich

gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich

gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten

Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich

besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden darf, entfällt.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen

von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei

der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Artikel 25

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung

gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat

hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte

sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren,

die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens

unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person

zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im

erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer

Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 26

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25

Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des

innerstaatlichen Rechts der Vertragssstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen

vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in

einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

besteht.

Artikel 27

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das

Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung

nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des

innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden

(einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit

der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von

Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder

Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in

einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 28

Vollstreckung von Steueransprüchen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand

dieses Abkommens bilden, samt den dazugehörigen Zinsen, Kosten, Zuschlägen und Steuererhöhungen

Hilfe zu leisten.

(2) Der ersuchende Staat hat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung des Exekutionstitels

beizubringen, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die in diesem Titel aufscheinenden

Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt

und vollstreckbar sind.

(3) Die Exekutionstitel, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 beigebracht werden, sind von

dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar zu erklären. Es wird weiters

bestimmt, daß diese Titel nach der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung von den Finanzlandesdirektionen

als vollstreckbar erklärt werden müssen.

(4) Der ersuchte Staat wird bei der Einbringung durch seine Finanzbehörden oder gegebenenfalls

durch seine Gerichte nach den Vorschriften vorgehen, die für die Einbringung seiner eigenen gleichartigen

Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten

Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung

wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen

Finanzamt gestellt.

(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Hilfeleistung kann für Steuerforderungen, die noch

nicht rechtskräftig geworden sind, nicht verlangt werden. Eine Hilfeleistung beschränkt sich hinsichtlich

dieser Forderungen auf die Zustellung einer die Unterbrechung der Verjährung begründenden Verfügung

an den Steuerpflichtigen.

(6) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung sind der Entscheidung durch die zuständige

Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten.

(7) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei der Vollstreckung von Steueransprüchen

ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe enthält Angaben

über diese Frist.

(8) Vollstreckungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt

werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 7 erwähnte Frist hemmen oder unterbrechen

würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat

unterrichtet den ersuchenden Staat über solche Maßnahmen.

(9) In keinem Fall ist der ersuchte Staat verpflichtet, einem Ersuchen um Amtshilfe zu entsprechen,

welches nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der ursprüngliche Vollstreckungstitel ausgestellt

wurde, gestellt wird.

(10) Die im Absatz 1 vorgesehene Einbringungshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte

Staat Grund zur Annahme hat, daß die Hilfeleistung geeignet erscheint, seine Souveränitätsrechte, seine

Sicherheit oder seine wesentlichen Interessen zu verletzen.

Artikel 29

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 30

Durchführung

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen

Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in

bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße

Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen

rückerstattet.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese

abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, daß die verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten

Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der oben genannten Mitteilungen

erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend

das Kalenderjahr (einschließlich Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches

jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und die folgenden Jahre Anwendung.

(2) Das zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen am 25. Februar 1960 unterzeichnete

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 205/1960 in der Fassung des am 16. Dezember 1970 unterzeichneten Protokolls

Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1971

Artikel 32

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder

vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten

schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Kalenderjahr (einschließlich

Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung

erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. November 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer

und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle eines Auslegungsunterschiedes

zwischen dem deutschen und dem norwegischen Text ist der englische Text maßgeblich.

Für die Republik Österreich

Wolfgang Nolz

Für das Königreich Norwegen

Erik Selmer

Die Mitteilungen gemäß Art. 31 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. Juni bzw. 19. September

1996 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 1 mit 1. Dezember 1996 in Kraft getreten.

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