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1_1991 AT

1. Teilrevisionen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Teilrevisionen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Der Revisionsausschuß hat anläßlich seiner ersten (Bern, 14. bis 21. Dezember 1989) und

seiner zweiten (Bern, 28. bis 31. Mai 1990) Tagung nachstehende Teilrevisionen des

Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 57/1990 beschlossen

Teilrevision anläßlich erster Tagung

(Übersetzung)

Artikel 17 CIV

Der § 3 wird gestrichen.

Artikel 19 CIV

Dieser Artikel lautet wie folgt

„§ 1. — Soweit die internationalen Tarife keine Ausnahme vorsehen, wird Reisegepäck nur

gegen Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks gültigen

Fahrausweises abgefertigt.

Sehen die Tarife die Annahme von Reisegepäck ohne Vorzeigen eines Fahrausweises vor,

so gelten die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten

des Reisenden hinsichtlich seines Reisegepäcks sinngemäß für den Absender von Reisegepäck.

§ 2. — Die Eisenbahn behält sich die Möglichkeit vor, das Reisegepäck über einen anderen

als den vom Reisenden benutzten Weg zu befördern.

Im Aufgabebahnhof sowie in den Anschlußbahnhöfen, in denen das Reisegepäck

umgeladen werden muß, erfolgt die Beförderung mit dem nächsten für die regelmäßige

Gepäckbeförderung vorgesehenen Zug.

Das Reisegepäck kann in der vorbezeichneten Weise nur befördert werden, wenn die

Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften auf dem Aufgabebahnhof

oder unterwegs dem nicht entgegensteht.

§ 3. — Soweit die internationalen Tarife keine Ausnahme vorsehen, muß die Gepäckfracht

bei der Aufgabe gezahlt werden.

§ 4. — Die Tarife oder die Fahrpläne können die Beförderung von Reisegepäck in

bestimmten Zügen oder Zuggattungen oder nach und von bestimmten Bahnhöfen ausschließen

oder beschränken.

§ 5. — Soweit die Abfertigung des Reisegepäcks nicht in diesem Artikel geregelt ist, erfolgt

sie gemäß den für den Aufgabebahnhof geltenden Vorschriften."

Artikel 20 CIV

Der Wortlaut des § 4 Buchstabe c wird wie folgt geändert

„c) den Tag und die Stunde der Aufgabe;"

Artikel 25 CIV

Der Wortlaut des § 4 wird wie folgt geändert

„§ 4. — Ist ein Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder bei der

Erhebung des Beförderungspreises und sonstiger Kosten Fehler vorgekommen, so muß der

zuviel oder zuwenig gezahlte Betrag von der Eisenbahn nur erstattet oder ihr nachgezahlt

werden, wenn er 2 Rechnungseinheiten je Fahrausweis oder Gepäckschein übersteigt."

Artikel 38 CIV

Der Wortlaut des § 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert

„a) wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe, die

jedoch 40 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder 600 Rechnungseinheiten

je Gepäckstück nicht übersteigen darf;"

Artikel 41 CIV

Der Wortlaut des § 3 und der des § 4 Absatz 1 werden wie folgt geändert

„§ 3. — ... darf 8000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen ...

§ 4. — ... Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf 1000 Rechnungseinheiten nicht

übersteigen."

Artikel 43 CIV

Der Wortlaut des § 3 wird wie folgt geändert

„§ 3. — Bei Reisegepäck können die Zinsen nur beansprucht werden, wenn die

Entschädigung 8 Rechnungseinheiten je Gepäckschein übersteigt."

Artikel 3 CIM

Der Wortlaut des § 4 wird wie folgt geändert

„§ 4. — Hat die zuständige Behörde angeordnet, daß

a) der Betrieb vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise eingestellt wird,

b) gewisse Sendungen ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen werden,

c) bestimmte Güter vorzugsweise zur Beförderung angenommen werden,

so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;

diese teilen sie den Eisenbahnen der anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mit."

Artikel 11 CIM

Der Wortlaut der §§ 1 und 2 wird wie folgt geändert

„§ 1. — Der Frachtvertrag ist abgeschlossen ... wird auf dem Frachtbrief und

erforderlichenfalls auf jedem Zusatzblatt der Abdruck des Tagesstempels des Versandbahnhofes

....

§ 2. — Die Behandlung gemäß § 1 hat sofort nach vollständiger Auflieferung des im

Frachtbrief bezeichneten Gutes und, soweit es die für den Versandbahnhof geltenden

Vorschriften vorsehen, nach Zahlung der vom Absender übernommenen Kosten oder nach

Hinterlegung einer Sicherheit gemäß Artikel 15 § 7 zu erfolgen."

Artikel 12 CIM

Der § 2 lautet wie folgt

„§ 2. — Die Eisenbahnen setzen das einheitliche Muster des Frachtbriefes fest, der ein für

den Absender bestimmtes Doppel enthalten muß.

Für bestimmte Verkehre, insbesondere zwischen Nachbarländern, können die Eisenbahnen

in den Tarifen die Verwendung eines Frachtbriefes gemäß einem vereinfachten Muster

vorschreiben.

Für bestimmte Verkehre mit Ländern, die diesem Übereinkommen nicht angehören,

können die Tarife die Anwendung eines besonderen Verfahrens vorsehen."

Artikel 14 CIM

Der § 8 wird gestrichen.

Artikel 19 CIM

Der § 5 lautet wie folgt

„§ 5. — Die Zusatzbestimmungen oder die Tarife regeln die Kennzeichnung der

Frachtstücke durch den Absender."

Der § 6 wird gestrichen.

Artikel 24 CIM

Der § 1 lautet wie folgt

„§ 1. — Unbeschadet der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und des Ersatzes eines

etwaigen Schadens kann die Eisenbahn erheben

a) einen Frachtzuschlag von 1 Rechnungseinheit je Kilogramm Bruttomasse des ganzen

Frachtstückes

1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß dem RID von

der Beförderung ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände;

2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß dem RID

bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände oder bei

Nichtbeachtung seiner Bedingungen.

Die Zusatzbestimmungen können andere Berechnungsarten des Frachtzuschlages

vorsehen, insbesondere einen Pauschalfrachtzuschlag bei leeren Privatwagen.

b) einen Frachtzuschlag von 5 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm der die Lastgrenze

überschreitenden Masse, wenn der Wagen vom Absender beladen wurde."

Der § 2 wird gestrichen.

Der § 3 wird § 2.

Der § 4 wird § 3.

Der § 5 wird § 4 und lautet wie folgt

„§ 4. — Die Zusatzbestimmungen präzisieren die Fälle, in denen kein Frachtzuschlag

erhoben werden kann."

Artikel 27 CIM

Die §§ 2,3 und 4 lauten wie folgt

„§ 2. — Soweit keine Lieferfristen gemäß § 1 festgesetzt sind, betragen die Höchstlieferfristen

vorbehaltlich der folgenden Paragraphen

a) für Wagenladungen

Abfertigungsfrist 12 Stunden,

Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;

b) für Stückgut

Abfertigungsfrist 24 Stunden,

Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.

Alle Entfernungen beziehen sich auf Tarifkilometer.

§ 3. — Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Eisenbahnen nur

einmal zu rechnen. Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung zwischen dem

Versand- und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.

§ 4. — Die Eisenbahn darf Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle

festsetzen

a) Sendungen, die außerhalb des Bahnhofes aufgeliefert oder abgeliefert werden;

b) Sendungen, die befördert werden

1. über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,

2. über den Seeweg oder über Binnenwasserstraßen,

3. auf einer Straße, wenn keine Eisenbahnverbindung besteht;

c) ...

d) ...."

Der § 6 lautet wie folgt

„§ 6. — Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung

folgenden Mitternacht."

Der § 8 lautet wie folgt

„§ 8. — Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Sie ruht an

Samstagen, wenn in einem Staat die geltenden Vorschriften dies an diesen Tagen für ihren

Eisenbahnbinnengüterverkehr vorsehen."

Im § 9 wird der Absatz 2 gestrichen.

Artikel 29 CIM

Der § 1 lautet wie folgt

„§ 1. — Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder

Erhebung der Kosten Fehler vorgekommen, so muß der zuwenig gezahlte Betrag nachgezahlt

oder der zuviel gezahlte Betrag erstattet werden.

Minderbeträge werden nur erhoben und Mehrbeträge nur erstattet, wenn sie

8 Rechnungseinheiten je Frachtbrief übersteigen. Die Erstattung erfolgt ohne weiteres."

Artikel 30 CIM

Der Wortlaut des § 2 wird wie folgt geändert

„§ 2. — Diese Verfügungen sind durch eine Erklärung in der von der Eisenbahn

vorgeschriebenen Form zu erteilen.

Diese Erklärung ist vom Absender auch im Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn

vorzulegen ist, einzutragen und zu unterschreiben. Die Unterschrift kann aufgedruckt oder

durch den Stempel des Absenders ersetzt werden.

Verfügungen, die dieser Formvorschrift nicht entsprechen, sind nichtig."

Artikel 31 CIM

Der Wortlaut des § 2 wird wie folgt geändert

„§ 2. — Diese Verfügungen sind durch eine Erklärung in der von der Eisenbahn

vorgeschriebenen Form zu erteilen.

Verfügungen, die dieser Formvorschrift nicht entsprechen, sind nichtig."

Der Wortlaut des § 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert

„d) gemäß § 1 Buchstabe c eine Person bezeichnet hat und sie den Frachtbrief eingelöst,

das Gut angenommen oder ihre Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat."

Artikel 33 CIM

Der Wortlaut des § 4 wird wie folgt geändert

„§ 4. — Ändern die Anweisungen des Absenders die Bezeichnung des Empfängers oder des

Bestimmungsbahnhofes oder werden sie dem Bahnhof erteilt, auf dem sich das Gut befindet, so

muß der Absender die Anweisungen in das Frachtbriefdoppel eintragen und es der Eisenbahn

vorlegen."

Artikel 34 CIM

Der Wortlaut des § 1 wird wie folgt geändert

„§ 1. — Bei einem Ablieferungshindernis hat die Eisenbahn den Absender davon

unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um seine Anweisungen einzuholen."

Der Wortlaut des § 2 wird wie folgt geändert

„§ 2. — Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor Anweisungen des Absenders im

Bestimmungsbahnhof eingetroffen sind, so ist das Gut dem Empfänger abzuliefern. Der

Absender ist davon unverzüglich zu benachrichtigen."

Der § 5 wird gestrichen.

Die §§ 6, 7 und 8 werden zu den §§ 5, 6 und 7.

Artikel 38 CIM

Der Wortlaut des § 2 wird durch einen Absatz 2 (neu) ergänzt, der wie folgt lautet

„Diese Vermutung gilt ferner, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag

einem anderen, vergleichbaren internationalen Übereinkommen über die durchgehende

internationale Eisenbahnbeförderung unterstellt war und dieses eine gleiche Rechtsvermutung

zugunsten von Sendungen enthält, die gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften aufgegeben

wurden."

Artikel 41 CIM

Der Wortlaut des § 1 Buchstaben a und b wird wie folgt geändert

„§ 1. - ...

a) zwei Prozent der Masse für die flüssigen oder in feuchtem Zustand aufgegebenen Güter;

b) ein Prozent der Masse für die trockenen Güter."

Der Wortlaut des § 4 wird wie folgt geändert

„§ 4. — Bei gänzlichem Verlust des Gutes oder bei Verlust einzelner Stücke wird bei der

Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund vorgenommen."

Artikel 45 CIM

Der Absatz 1 lautet wie folgt

„Gewährt die Eisenbahn durch Spezial- oder Ausnahmetarife besondere Beförderungsbedingungen,

die gegenüber der gemäß den Regeltarifen berechneten Fracht eine Ermäßigung

enthalten, so kann sie die dem Berechtigten bei Überschreitung der Lieferfrist zu leistende

Entschädigung der Höhe nach begrenzen, soweit eine solche Begrenzung im Tarif vorgesehen

ist."

Artikel 59 CIM

Die §§ 2 und 3 lauten wie folgt

„§ 2. — Die Versandbahn haftet für die Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht

erhoben hat, obwohl sie der Absender gemäß Artikel 15 übernommen hatte.

§ 3. — Liefert die Empfangsbahn das Gut ab, ohne die Kosten oder sonstige auf dem

Frachtvertrag beruhende Forderungen einzuziehen, so haftet sie für diese Beträge."

Artikel 65 CIM

Die §§ 1 und 2 lauten wie folgt

„§ 1. — Könnte die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Staates große Schwierigkeiten

bei der Anwendung des Titels VI hervorrufen, so können zwei oder mehrere andere Staaten

durch Vereinbarungen von den Artikeln 15, 17 und 30 abweichen, indem sie für den Verkehr mit

dem sich in Schwierigkeiten befindenden Staat beschließen, daß

a) für Sendungen aus jedem dieser Staaten die Kosten bis zu den Grenzen des sich in

Schwierigkeiten befindenden Staates, aber nicht darüber hinaus, in jedem Fall vom

Absender übernommen werden müssen;

b) für Sendungen nach jedem dieser Staaten die Kosten bis zu den Grenzen des sich in

Schwierigkeiten befindenden Staates, aber nicht darüber hinaus, in jedem Fall vom

Absender übernommen werden müssen;

c) Sendungen nach oder aus dem sich in Schwierigkeiten befindenden Staat weder mit

Nachnahme noch mit Barvorschüssen belastet werden dürfen, oder daß diese nur bis zu

bestimmten Beträgen zugelassen sind;

d) der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich des Bestimmungslandes, der Zahlung der

Kosten und der Nachnahme nicht abändern darf.

§ 2. — Unter den in § 1 festgesetzten Bedingungen und mit der Ermächtigung ihrer

Regierungen können die Eisenbahnen, die mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten

befindenden Staates in Beziehung stehen, vereinbaren, in ihrem gegenseitigen Verkehr mit der

Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates von den Artikeln 15, 17, 30 und 31

abzuweichen.

Eine solche Abweichung wird mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Eisenbahnen

beschlossen, die mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates in

Beziehung stehen."

Der Artikel 65 wird durch einen neuen § 5 ergänzt, der wie folgt lautet

„§ 5. — Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels kann jeder Staat einseitige

Maßnahmen gemäß Artikel 3 § 4 Buchstabe b ergreifen."

Teilrevision anläßlich zweiter Tagung

(Übersetzung)

Artikel 47 CIM

Der Wortlaut des § 2 (alt), der in der Fassung des Beschlußprotokolls des Revisionsausschusses

vom 21.12. 1989 zu § 3 wird, wird wie folgt geändert

„§ 3. — Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung

8 Rechnungseinheiten je Frachtbrief übersteigt."

§ 4 RIEx, Anlage IV zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM

Der Wortlaut des § 4 wird wie folgt geändert

„§ 4. — Expreßgut muß mit schnellen Beförderungsmitteln innerhalb der in den

internationalen Tarifen vorgesehenen Fristen befördert werden. Die Lieferfristen müssen stets

kürzer sein als die Lieferfristen gemäß Artikel 27 der Einheitlichen Rechtsvorschriften."

Nach Mitteilungen des Zentralamts für den internationalen Eisenbahnverkehr treten

gemäß Art. 21 § 2 des Übereinkommens die Teilrevisionen der ersten Tagung mit 1. Jänner 1991

und der zweiten Tagung mit 1. Juni 1991 in Kraft.

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