1. Bundesgesetz Bundesfinanzgesetz 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag
für das Finanzjahr 1990 wird nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen
des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Schlußsummen
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert
sich um jene Beträge, die voraussichtlich
während des Finanzjahres 1990 an Mehreinnahmen
und Ausgabeneinsparungen anfallen und
nicht für die Bedeckung von Überschreitungen
gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
(BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder
zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen
werden.
Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden
Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten
Ausgaben für die Tilgung von Finanzschulden
und von Kapital aus Währungstauschverträgen,
abzüglich der Einnahmen aus Kapitalzahlungen
aus Währungstauschverträgen Kreditoperationen
durchzuführen. Der für die Rückzahlung von
Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert
sich um jene Beträge, die voraussichtlich im
Finanzjahr 1990 für die Rückzahlung von Finanzschulden
nicht in Anspruch genommen werden
und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen
gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V
und VI herangezogen werden; der Höchstbetrag,
bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden
kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren
Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der
Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz
betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen
der Republik Österreich bei internationalen
Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/
1985, aufgenommen werden und erhöht sich um
jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der
Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1 und 2,
gemäß Art. VII und gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG
beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen
Schilling für den Fall der Inanspruchnahme
nach § 64 Abs. 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609 in der
jeweils geltenden Fassung, ergeben.
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung
im Finanzjahr 1990 zusätzliche Ausgaben als
zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die
durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu
bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-
Voranschlag (Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen
des Bundesvoranschlages
(Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen zu genehmigen
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des
Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis
zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen
Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen
und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag
von 2772,035 Millionen Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert
und
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten
die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen
läßt.
2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe
des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen
bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei
den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten
Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen
Gesamtbetrag von 2152,717 Millionen
Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen
bei den Unternehmungen, auftreten und
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt
werden kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der
gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach
der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten
Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens
bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres
1990 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben
der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes
gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I)
und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen
ein höherer Abgang des allgemeinen
Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden
höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes
bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen
des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen
aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes
zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang
ist dann gegeben, wenn sich gegenüber
der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
1990 mit 6,0 vH zugrunde gelegten nominellen
Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft
während des Finanzjahres 1990 eine Minderung
um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister
für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen des
Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung
durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim
betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen,
soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem
Bundesgesetz veranschlagt sind und die
Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden
Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig
ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene
Einnahmen Mehreinnahmen anfallen,
aus denen dem Widmungszweck entsprechende
Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister
für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz
einer Überschreitung nach Maßgabe
der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen
zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe
zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene
Ausgaben) nicht unter einem eigenen
Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die
Überschreitung auch dann genehmigt werden,
wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des
Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,
sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen
anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen
Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche
Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag,
ausgenommen zweckgebundene Einnahmen,
übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01
bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Betrages — lautet ein
Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter
4 Millionen Schilling, dann bis zu einem
Betrag von 1 Million Schilling — wenn die
Bedeckung für diese Überschreitung durch
Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen
des Ermessens der Unterteilungen
3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen
sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung
dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten
Ansatzbetrages verwendet werden;
2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711,
743, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem
Betrag von 25 vH des veranschlagten
Betrages — lautet ein Voranschlagsansatz
auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling,
dann bis zu einem Betrag von 1 Million
Schilling — wenn die Bedeckung für diese
Überschreitung bei Voranschlagsansätzen
des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6
und 8 desselben Titels sichergestellt werden
kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu
30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages
verwendet werden;
3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-
Voranschlages (Anlage II)
bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages,
wenn dies im Sinne der konjunkturellen
Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1
wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag
durch gleichhohe Ausgabenrückstellung
bei einem anderen Voranschlagsansatz
des Konjunkturausgleich-
Voranschlages sichergestellt werden kann;
4. bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602
und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Betrages, wenn die dem
Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der dem Grünen Plan
zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen
erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig
sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei
einem anderen Voranschlagsansatz dieses
Titels und im Rahmen der Gesamtplanung
des Grünen Planes zurückgestellt werden
können; die Beträge der Voranschlagsansätze
1/60396 und 1/60398 dürfen unter
den genannten Bedingungen bis zur Höhe
einer erzielbaren Ausgabenrückstellung,
höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages
beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz
überschritten werden; bei
Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603
und 604 bis zu einem Betrag von 20 vH des
veranschlagten Betrages, wenn die dem
Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme
im Rahmen der dem Grünen Plan
beziehungsweise den marktordnungspolitischen
Maßnahmen zugrunde liegenden
Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind und die Überschreitung
der Voranschlagsansätze des
Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen
bei Voranschlagsansätzen des Titels 604
und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze
des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen
bei Voranschlagsansätzen des
Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden
können; bei den Voranschlagsansätzen des
Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH
des jeweils veranschlagten Betrages, wenn
die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden
Einzelmaßnahmen im Rahmen der den
marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde
liegenden Gesamtmaßnahmen auf
Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher
Entwicklung erforderlich und
zweckmäßig sind und die Bedeckung durch
Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe
bei den Voranschlagsansätzen des
Titels 604 sichergestellt werden kann;
5. bei Voranschlagsansätzen des Titels 642
bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Ansatzbetrages, sofern die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
bei anderen Voranschlagsansätzen des
Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/
64297 und die Voranschlagsansätze der
Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt
werden kann. Die Überschreitung darf nur
genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur
Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen
B, S und A erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf
entsprechende gleichhohe Ausgaben
bei einem anderen Voranschlagsansatz
desselben Titels und im Rahmen der
Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S
und A zurückgestellt werden können;
6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 5, 6 und 8 der
Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe
einer erzielbaren Ausgabeneinsparung
beim jeweiligen Voranschlagsansatz für
Förderungen und/oder Aufwendungen des
entsprechenden Paragraphen, wobei die
Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages,
bei welchem die Ausgabeneinsparung
erfolgt, nicht übersteigen darf;
7. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen
1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/
1969 in der jeweils geltenden Fassung,
nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds
nach dem AlVG überwiesenen Mittel
bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen
Ansatzbeträge;
8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen
1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur
Höhe von Ausgabeneinsparungen bei
anderen Voranschlagsansätzen desselben
Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung
50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem
die Ausgabeneinsparung erfolgt,
nicht übersteigen darf;
9. beim Voranschlagsansatz 1/11508 für Maßnahmen
der Flüchtlingsbetreuung bis zur
Höhe von 450 Millionen Schilling, wenn die
Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
10. beim Voranschlagsansatz 1/15008 für
Belange des Forschungsinstitutes für
Orthopädie-Technik bis zu einem Betrag
von 2 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/
oder Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann;
11. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158,
1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus
der Gewährung von Härteausgleichen
gemäß §§ 15 a des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, 14 a des Bundesgesetzes
über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, und
73 a des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964 — alle Gesetze in der
jeweils geltenden Fassung — wenn die
Bedeckung für diese Überschreitung durch
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz
für Aufwendungen (Gesetzliche
Verpflichtungen) desselben Titels
sichergestellt werden kann; die Ansatzüberschreitung
darf höchstens 80 vH des
Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabenersparung
erfolgt, ausmachen;
12. bei den Voranschlagsansätzen 1/15525,
1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen gemäß § 39 a des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung,
bis zu einem Betrag von insgesamt
400 Millionen Schilling, wenn die Be-
deckung durch Mehreinnahmen und/oder
Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden
kann;
13. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu
einem Betrag von 15 Millionen Schilling für
gemäß § 7 Abs. 4 des Sonderabfallgesetzes,
BGBl. Nr. 186/1983 in der jeweils geltenden
Fassung, nicht vorhersehbar gewesene
Maßnahmen, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann;
14. beim Voranschlagsansatz 1/51023 bis zu
einem Betrag von 1000 Millionen Schilling
für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung
der Lage auf dem Sekundärmarkt,
wenn die Bedeckung der Mehrausgaben
durch Ausgabeneinsparungen und/
oder Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann;
15. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108,
1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag
von insgesamt 100 Millionen Schilling für
Lärmschutzmaßnahmen aus Anlaß der
Schaffung der Infrastruktur für die österreichische
Luftraumüberwachung, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
16. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu
einem Betrag von 50 Millionen Schilling für
gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden
Fassung, nicht vorhersehbar gewesene
notstandspolizeiliche Maßnahmen zur
Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung
durch Ausgabenrückstellung und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/
60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von
20 vH des veranschlagten Betrages für
Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf
Grund eingetretener Katastrophenereignisse,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
beim jeweils anderen
Voranschlagsansatz sichergestellt werden
kann;
17. beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu
einem Betrag von 50 vH des veranschlagten
Betrages für den Fall der Inanspruchnahme
nach dem Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden
Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur
Vermeidung der Inanspruchnahme nach
dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen beim
Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt
werden kann;
18. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von
Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum
Betrag von 1000000 S je Voranschlagsansatz,
soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung
durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann. Werden für eine Mehrzahl
von Voranschlagsansätzen gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und kann
eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt
werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Voranschlagsansätze in
der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus
den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe
zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu
bestreiten sind;
19. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und
1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des
veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung
durch die Kassenwertgebarung
verursacht ist und in Mehreinnahmen bei
den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/
oder 2/20304 bedeckt werden kann;
20. beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß
jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung
der Anteile des Altlastenbeitrages
für die Erfüllung der Aufgaben
gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 299/1989, ergibt
und durch Ausgabeneinsparungen beim
Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden
kann;
21. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu
einem Betrag von 10 Millionen Schilling für
den Fall der Inanspruchnahme in solchen
Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung,
die nicht ausdrücklich einem anderen
Bundesministerium als dem Bundesministerium
für Inneres zugewiesen sind.
Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 21 darf nur
zugestimmt werden, wenn über den bei einem
Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese
Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der
Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt
wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen
Ausgaben und/oder Mehreinnahmen
in der zur Bedeckung der Überschreitung
erforderlichen Höhe rückgestellt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Genehmigung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels
512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der
jeweils geltenden Fassung und Art. X Abs. 1
für die Rücklagenzuführung zulässigen
Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht
in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze
bzw. zweckgebundenen Einnahmen
zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des
Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in
Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze,
bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen
1/6414 in jener Höhe, in der für diesen
Paragraphen, bei den Voranschlagsansätzen
1/15164 und 1/15167 in jener Höhe, in
der für den Voranschlagsansatz 1/15158
Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,
höchstens jedoch im Gesamtbetrag von
2000 Millionen Schilling. In der zweckgebundenen
Gebarung kann solchen Überschreitungen
bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt
werden, in dem der voraussichtliche
Anfall der veranschlagten zweckgebundenen
Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem
Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen
Einnahmen aber nicht oder nicht zur
Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt
erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben
zu bedecken;
3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen-
und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen
der Bundesregierung im In- und
Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen,
Konferenzen, Tagungen und ähnlichem,
wenn die für diese Zwecke erforderlichen
Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung
nicht vorhersehbar gewesen
sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in
Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren
selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die
Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als
15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1990
betragen und beim Paragraphen 5181
bedeckt werden können;
4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen
1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz
vom 30. Juni 1965
über die Entsendung österreichischer Einheiten
zur Hilfeleistung in das Ausland auf
Ersuchen internationaler Organisationen,
BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke
erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt
der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen
5181 bedeckt werden können;
5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum
30. Jänner 1991 in Höhe des gemäß § 64
Abs. 5 AIVG für die Überweisung an den
Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen
Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht
in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze
bzw. zweckgebundenen Einnahmen
des Titels 155 zu finden ist;
6. beim Voranschlagsansatz 1/53448 bis zu
einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur
Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen
gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes
1986, BGBl. Nr. 396,
wenn die Bedeckung durch Entnahme aus
den für den Katastrophenfonds reservierten
Rücklagen sichergestellt werden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen
und im Falle der vorzeitigen
Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem
Betrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen,
wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat
im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen
bei den Voranschlagsansätzen des
Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der
jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der
dem Bund vom Reservefonds nach dem AIVG
überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von
10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu
Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/18616 bis zu
einem Betrag von 100 Millionen Schilling für
Maßnahmen im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 567/1983 in der
jeweils geltenden Fassung, die geeignet
sind, eine wesentliche Verbesserung für die
Umwelt zu erreichen und die von der im § 14
des Umweltfondsgesetzes vorgesehenen
Kommission im Interesse eines erreichbaren
Vorzieheffektes dringlich empfohlen werden;
2. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu
einem Betrag von 100 Millionen Schilling für
Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund
internationaler, multilateral abgestimmter
Maßnahmen;
3. bei den Voranschlagsansätzen 1/20505 und
1/20506 bis zu einem Betrag von insgesamt
200 Millionen Schilling zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus Verträgen im Zusammenhang
mit der CO-Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten
mit der Weltbank und bis
zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen
Schilling für das von der Weltbank initiierte
Spezialprogramm der Unterstützung für
Afrika (Strukturanpassung-CO-Finanzierung);
4. beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den
Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis
zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling;
5. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und
1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt
1000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme
gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 215,
in der jeweils geltenden Fassung;
6. beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu
einem Betrag im Gegenwert von 20 Millionen
US-Dollar für Zahlungen an den Stabilisierungsfonds
für Polen.
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf in Ausübung der in Art. II enthaltenen
Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen
im Finanzjahr 1990 namens des Bundes
Finanzschulden und Währungstauschverträge bei
inländischen oder bei ausländischen Gläubigern
eingehen, wenn
1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei in inländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Berücksichtigung
eventueller Währungstauschverträge
unter Zugrundelegung der in Abs. 2
umschriebenen finanzmathematischen Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des
im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2
des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/
1984) beträgt;
3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Berücksichtigung
eventueller Währungstauschverträge
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des
arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen
Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der
Schweiz und den USA (New York) beträgt.
(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß
Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß,
der sich finanzmathematisch aus jenem
Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während
der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen
Zins- und Tilgungszahlungen auf den Barwert zum
Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös
aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche
Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht
übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen
kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten
des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen
mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen
verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden,
wie nach Abschluß dieser Verträge solche
Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des
Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden.
Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei
Finanzschulden und Währungstauschverträgen,
bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis
der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode,
ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung,
heranzuziehen.
(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt,
1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Verpflichtungen des Bundes mit
einer Laufzeit bis 31. Dezember 1990 in
einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige
Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes
den Betrag (Gegenwert) von 15,0 Milliarden
Schilling nicht übersteigt. Solche bis
31. Dezember 1990 nicht getilgte Verpflichtungen
des Bundes sind auf die in diesem
Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur
Vornahme von Kreditoperationen gemäß
Abs. 1 anzurechnen;
2. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen bis zu
einem Höchstbetrag von 20 vH der zu
Beginn des Finanzjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
unter Berücksichtigung der
Währungstauschverträge zu prolongieren,
wenn die jeweils zu prolongierende
Verpflichtung im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling
und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum
von fünfzig Jahren nicht übersteigt
und sich dadurch der Stand der Finanzschulden
des Bundes nicht ändert;
b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der
zu Beginn des Finanzjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
unter Berücksichtigung der
Währungstauschverträge zu konvertieren,
wenn die Verpflichtung im Einzelfall den
Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden
Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum
von fünfzig Jahren nicht übersteigt und
die Gesamtbelastung für den Bund die in
Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt und die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entspricht. Aufnahmen auf Grund
dieser Ermächtigung können auch für
Konversionen von Verpflichtungen des
Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen
im Folgejahr
durchgeführt werden. Bei Finanzschulden
und Währungstauschverträgen in ausländischer
Währung muß zum Zeitpunkt der
Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden
Schuldverpflichtung zum jeweiligen
Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation
maßgeblichen Devisenmarkt
der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen.
Die Bestimmungen dieses
Absatzes finden auch Anwendung, wenn
in der Person des Gläubigers ein Wechsel
eintritt;
c) zur letztendlichen Herabsetzung der prozentuellen
Gesamtbelastung durch Währungstauschverträge
zu verändern; lit. b
findet hiebei sinngemäß Anwendung;
3. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste
Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer
früher begebener Anleihen des Bundes
anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von
Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.
Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen
wird für jeden einzelnen
Zeichner höchstens mit einem Viertel
des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.
Der in Art. II aufgezeigte Betrag erhöht
sich um die Beträge, die sich in Ausübung
dieser Ermächtigung ergeben.
(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung
ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1
bis 3 genannten Höchstbeträge nach folgenden
Grundsätzen vorzunehmen
1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem
Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta
bekanntgegebene Devisenmittelkurs
zugrunde zu legen.
2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte
Kurs zugrunde zu legen.
3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen
sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Grundlage für die Anrechnung sind
die aus dem Währungstausch letztendlich
erhaltenen Fremdwährungsbeträge.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 namens des
Bundes gemäß § 66 BHG
1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der
ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987,
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftungen 2750 Millionen Schilling
an Kapital und 2750 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten und die Kreditoperation
im Einzelfall 2750 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes,
mit dem Bestimmungen über die
Abwicklung der Bundeswohnbaufonds
getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989,
das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert
werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen
und sonstige Kredite) in einem Ausmaß
zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling
an Kapital und 500 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten und die Kreditoperation
im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;
3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen
gemäß § 31
Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
bis zu einem Gesamtbetrag von
100 Millionen Schilling an Kapital und
100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten
zu übernehmen.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nur übernommen werden,
wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des
Art. VIII Abs. 1 entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der
§ 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1
Z 1 und 2 ist § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr
1990 durch Zahlung nicht in Anspruch
genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698,
1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen
1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben
für die Landesverteidigung — wobei
die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen
auch aus den Voranschlagsposten
ersichtlich sein muß — genehmigten
Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung
(allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/13046
(für den Österreichischen Filmförderungsfonds),
1/14146, 1/14156, 1/14208 (für die
VOEST-Alpine Medizintechnik Ges. m. b. H.,
gebundene Post), 1/20505, 1/20506, 1/
60136, 1/60366 (für Agrarmarketing, gebundene
Post), 1/60446 (für die Förderung von
Grünbracheflächen — LWK, gebundene
Post und Überweisungen an den GWF für
die Förderung von Getreideexporten),
1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65188, 1/
65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten
Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung
(besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann
Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit
diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen
benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren
Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt
den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen
aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung
von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen
Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis
einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 über Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens im
Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen
Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen
zu verfügen
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu
einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen
Schilling für den einzelnen Bestandteil des
unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem
Schätzwert von 500000 S im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem
Schätzwert der Belastung von 250000 S im
Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen,
bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten
Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der
Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes,
die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen
ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64
Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen
Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von
250 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene
Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2
BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen
Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling
übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen
den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen
einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres
zusammenfassend zu berichten.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 über Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen
der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen
Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen
zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62
und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder
der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling,
oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens, über die
durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig
verfügt wird, insgesamt 150 Millionen
Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung
durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42
Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die
vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung
des Bundes Abstand genommen werden,
wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen
Interessen die Einleitung oder Durchführung
eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung
des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig
eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62
und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf
die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen
sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
über das verfügt wurde, 2 Millionen
Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen
dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuß des Nationalrates über
jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene
Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses
Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen-
und Personalbewirtschaftung des Bundes
und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete
für das Jahr 1990 werden durch den Stellenplan
1990 festgelegt (Anlage III).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1990 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan
für das Jahr 1990 (Anlage IV) getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1990 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen
für das Jahr 1990 (Anlage V)
getroffen.
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, falls im Finanzjahr 1990 bei Personalausgaben
(Unterteilung 0) und bei den Sachausgaben
(Unterteilung 7) für die Ersätze von Besoldungskosten
sowie für sonstige vom Bund bezahlte
Personengruppen ein unabweisbarer Mehraufwand
entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes
im Einvernehmen mit der Bundesregierung
Ausgabenrückstellungen zu verfügen.
Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am
I.Jänner 1990 in Kraft.
Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der den obersten
Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften
zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen
über den Stellenplan getroffen werden,
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.