1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Der als Anlage 1 angeschlossene Bundesvoranschlag
für das Finanzjahr 1989 wird nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnähmen
des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Schlußsummen
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert
sich um jene Beträge, die voraussichtlich
während des Finanzjahres 1989 an Mehreinnahmen
und Ausgabeneinsparungen anfallen und
nicht für die Bedeckung von Überschreitungen
gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
(BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder
zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen
werden.
Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden
Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten
Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden
Kreditoperationen durchzuführen. Der
für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte
Betrag vermindert sich um jene Beträge,
die voraussichtlich im Finanzjahr 1989 für die
Rückzahlung von Finanzschulden nicht in
Anspruch genommen werden und die nicht für die
Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41
Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen
werden; der Höchstbetrag, bis zu dem diese
Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert
sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite
gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen
Nationalbank nach dem Bundesgesetz
betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen
der Republik Österreich bei internationalen
Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen
werden und erhöht sich um jene
Beträge, die sich aus der Ausnützung der
Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1 bis 7 ergeben.
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung
im Finanzjahr 1989 zusätzliche Ausgaben als
zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die
durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu
bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-
Voranschlag (Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen
des Bundesvoranschlages
(Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen zu genehmigen
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des
Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis
zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen
Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen
und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag
von 2759,419 Millionen Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert
und
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten
die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen
läßt.
2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe
des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen
bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei
den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten
Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen
Gesamtbetrag von 1687,658 Millionen
Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen
bei den Unternehmungen, auftreten und
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt
werden kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der
gemäß Z1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach
der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten
Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens
bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1989 für den Fall der
Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (AlVG), BGBl.
Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, die
Zustimmung zur Überschreitung des Voranschlagsansatzes
1/15537 bis zu einem Betrag von
insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1989 für Maßnahmen im
Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl.
Nr. 567/1983 in der jeweils geltenden Fassung, die
geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung für
die Umwelt zu erreichen und die von der im § 14
des Umweltfondsgesetzes vorgesehenen Kommission
im Interesse eines erreichbaren Vorzieheffektes
dringlich empfohlen werden, die Zustimmung
zur Überschreitung des Voranschlagsansatzes
1/18616 bis zu einem Betrag von 100 Millionen
Schilling zu geben.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1989 zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus Verträgen im Zusammenhang
mit der CO-Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten
mit der Weltbank, die Zustimmung zur
Überschreitung der Voranschlagsansätze 1/20505
und 1/20506 bis zu einem Betrag von insgesamt
150 Millionen Schilling zu geben.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1989 den Voranschlagsansatz
1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme
aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2000 Millionen
Schilling zu überschreiten.
(6) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1989 für den Fall der
Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 215, in der
jeweils geltenden Fassung, die Voranschlagsansätze
1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag
von insgesamt 1000 Millionen Schilling zu überschreiten.
(7) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres
1989 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben
der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes
gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I)
und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen
ein höherer Abgang des allgemeinen
Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden
höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes
bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen
des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen
aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes
zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang
ist dann gegeben, wenn sich gegenüber
der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
1989 mit 4,8 vH zugrunde gelegten nominellen
Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft
während des Finanzjahres 1989 eine Minderung
um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister
für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen des
Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung
durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim
betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen,
soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem
Bundesgesetz veranschlagt sind und die
Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden
Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig
ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene
Einnahmen Mehreinnahmen anfallen,
aus denen dem Widmungszweck entsprechende
Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister
für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz
einer Überschreitung nach Maßgabe
der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen
zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe
zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene
Ausgaben) nicht unter einem eigenen
Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die
Überschreitung auch dann genehmigt werden,
wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des
Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,
sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen
anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen
Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche
Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag,
ausgenommen zweckgebundene Einnahmen,
übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01
bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Betrages — lautet ein
Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter
4 Millionen Schilling, dann bis zu einem
Betrag von 1 Million Schilling — wenn die
Bedeckung für diese Überschreitung durch
Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen
des Ermessens der Unterteilungen
3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen
sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung
dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten
Ansatzbetrages verwendet werden;
2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711,
743, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem
Betrag von 25 vH des veranschlagten
Betrages — lautet ein Voranschlagsansatz
auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling,
dann bis zu einem Betrag von 1 Million
Schilling — wenn die Bedeckung für diese
Überschreitung bei Voranschlagsansätzen
des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6
und 8 desselben Titels sichergestellt werden
kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu
30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages
verwendet werden;
3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-
Voranschlages (Anlage II)
bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages,
wenn dies im Sinne der konjunkturellen
Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1
wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag
durch gleichhohe Ausgabenrückstellung
bei einem anderen Voranschlagsansatz
des Konjunkturausgleich-
Voranschlages sichergestellt werden kann;
4. bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602
und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Betrages, wenn die dem
Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der dem Grünen Plan
zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen
erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig
sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei
einem anderen Voranschlagsansatz dieses
Titels und im Rahmen der Gesamtplanung
des Grünen Planes zurückgestellt werden
können; die Ansatzbeträge der Voranschlagsansätze
1/60396 und 1/60398 dürfen
unter den genannten Bedingungen bis
zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung,
höchstens jedoch bis 50 vH des
Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen
Voranschlagsansatz überschritten werden;
bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603
und 604 bis zu einem Betrag von 20 vH des
veranschlagten Betrages, wenn die dem
Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme
im Rahmen der dem Grünen Plan
beziehungsweise den marktordnungspolitischen
Maßnahmen zugrunde liegenden
Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind und die Überschreitung
der Voranschlagsansätze des
Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen
bei Voranschlagsansätzen des Titels 604
und umgekehrt, jene der Voranschlägsansätze
des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen
bei Voranschlagsansätzen des
Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden
können; bei den Voranschlagsansätzen des
Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH
des jeweils veranschlagten Betrages, wenn
die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden
Einzelmaßnahmen im Rahmen der den
marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde
liegenden Gesamtmaßnahmen auf
Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher
Entwicklung erforderlich und
zweckmäßig sind und die Bedeckung durch
Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe
bei den Voranschlagsansätzen des
Titels 604 sichergestellt werden kann;
5. bei Voranschlagsansätzen des Titels 642
bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten.
Ansatzbetrages, sofern die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
bei anderen Voranschlagsansätzen des
Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/
64297 und die Voranschlagsansätze der
Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt
werden kann. Die Überschreitung darf nur
genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur
Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen
B, S und A erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf
entsprechende gleichhohe Ausgaben
bei einem anderen Voranschlagsansatz
desselben Titels und im Rahmen der
Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S
und A zurückgestellt werden können;
6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 5, 6 und 8 der
Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe
einer erzielbaren Ausgabeneinsparung
beim jeweiligen Voranschlagsansatz für
Förderungen und/oder Aufwendungen des
entsprechenden Paragraphen, wobei die
Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages,
bei welchem die Ausgabeneinsparung
erfolgt, nicht übersteigen darf;
7. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen
1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/
1969 in der jeweils geltenden Fassung,
nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds
nach dem AIVG überwiesenen Mittel
bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen
Ansatzbeträge;
8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen
1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur
Höhe von Ausgabeneinsparungen bei
anderen Voranschlagsansätzen desselben
Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung
50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem
die Ausgabeneinsparung erfolgt,
nicht übersteigen darf;
9. beim Voranschlagsansatz 1/11508 für Maßnahmen
der Flüchtlingsbetreuung bis zur
Höhe von 300 Millionen Schilling, wenn die
Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
10. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158,
1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus
der Gewährung von Härteausgleichen
gemäß §§ 15 a des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, 14 a des Bundesgesetzes
über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, und
73 a des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964 — alle Gesetze in der
jeweils geltenden Fassung — wenn die
Bedeckung für diese Überschreitung durch
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz
für Aufwendungen (Gesetzliche
Verpflichtungen) desselben Titels
sichergestellt werden kann; die Ansatzüberschreitung
darf höchstens 80 vH des
Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabenersparung
erfolgt, ausmachen;
11. bei den Voranschlagsansätzen 1/15525,
1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen gemäß § 39 a des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung,
bis zu einem Betrag von insgesamt
400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung
durch Mehreinnahmen und/oder
Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden
kann;
12. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu
einem Betrag von 50 Millionen Schilling für
gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden
Fassung, nicht vorhersehbar gewesene
notstandspolizeiliche Maßnahmen zur
Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung
durch Ausgabenrückstellung und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/
60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von
20 vH des veranschlagten Betrages für
Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf
Grund eingetretener Katastrophenereignisse,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
beim jeweils anderen
Voranschlagsansatz sichergestellt werden
kann;
13. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von
Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum
Betrag von 500000 S je Voranschlagsansatz,
soweit die Bedeckung für die Ansatz-
Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann, Werden für eine Mehrzahl
von Voranschlagsansätzen gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und kann
eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt
werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Voranschlagsansätze in
der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus
den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe
zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu
bestreiten sind;
14. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und
1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des
veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung
durch die Kassenwertgebarung
verursacht ist und in Mehreinnahmen bei
den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/
oder 2/20304 bedeckt werden kann.
Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 14 darf nur
zugestimmt werden, wenn über den bei einem
Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese
Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der
Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt
wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen
Ausgaben und/oder Mehreinnahmen
in der zur Bedeckung der Überschreitung
erforderlichen Höhe rückgestellt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, im Finanzjahr 1989 die Genehmigung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels
512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der
jeweils geltenden Fassung und Art. X Abs. 1
für die Rücklagenzuführung zulässigen
Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht
in Anspruch genommenen Teilen der Voran-
schlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen
zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des
Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in
Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze
Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,
höchstens jedoch im Gesamtbetrag
von 2000 Millionen Schilling. Die Überschreitung
bei jedem einzelnen Voranschlagsansatz
darf 60 vH des jeweils veranschlagten
Ansatzbetrages nicht übersteigen; ergibt
diese 60 vH Grenze jedoch einen Betrag
unter 1 Million Schilling, so darf der Voranschlagsansatz
insgesamt bis zu einem
Betrag von 1 Million Schilling überschritten
werden; bei den Voranschlagsansätzen 1/
13046, 1/14146, 1/14156, 1/18003, 1/20505,
1/20506, 1/54718, 1/78333, 1/79333 und bei
Voranschlagsansätzen des Titels 1/534 darf
die Überschreitung bis zur Höhe der in den
Vorjahren zugeführten Rücklagenbeträge
genehmigt werden; in der zweckgebundenen
Gebarung kann solchen Überschreitungen
bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt
werden, in dem der voraussichtliche Anfall
der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen
zwar belegbar ist, die bis zu diesem
Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen
Einnahmen aber nicht oder nicht zur
Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt
erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben
zu bedecken;
3. bei Voranschlagsansätzen für Hilfeleistungen
in Katastrophenfallen im In- und Ausland, in
Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die
Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,
Tagungen und ähnlichem, wenn die
für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben
im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht
vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall
oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,
wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen
erfolgen, die Ausgaben hiefür
jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling
im Finanzjahr 1989 betragen und beim Paragraphen
5181 bedeckt werden können;
4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen
1116 für Auslandseinsätze gemäß
BGBl. Nr. 173/1965, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im
Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinahmen oder
beim Paragraphen 5181 bedeckt werden
können;
5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum
30. Jänner 1990 in Höhe des gemäß § 64
Abs. 5 AIVG für die Überweisung an den
Reservefonds nach dem AIVG vorgesehenen
Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht
in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze
bzw. zweckgebundenen Einnahmen
des Titels 155 zu finden ist;
6. beim Voranschlagsansatz 1/53448 zur Verwendung
von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen
gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes
1986, BGBl. Nr. 396, wenn die
Bedeckung durch Entnahme aus den für den
Katastrophenfonds reservierten Rücklagen
sichergestellt werden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Falle der vorzeitigen Rückzahlung
von Finanzschulden hieraus erwachsende überplanmäßige
Ausgaben bis zu einem Betrag von
5 Milliarden Schilling gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 BHG
zu genehmigen.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat
im Finanzjahr 1989 die Zustimmung zu Überschreitungen
bei den Voranschlagsansätzen des
Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der
jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der
dem Bund vom Reservefonds nach dem AIVG
überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von
10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den
einzelnen Voranschlagsansätzen unter gesonderten
zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in
Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-
Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke
vorgesehen und haben daher nicht
gesetzliche Wirkung.
Artikel Vlll. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf in Ausübung der in Art. II enthaltenen
Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen
im Finanzjahr 1989 namens des Bundes
Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern eingehen, wenn
1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei in inländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Berücksichtigung
eventueller Währungstauschverträge
unter Zugrundelegung der in Abs. 2
umschriebenen finanzmathematischen Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des
im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2
des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/
1984) beträgt;
3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Berücksichtigung
eventueller Währungstauschverträge
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des
arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen
Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der
Schweiz und den USA (New York) beträgt.
(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß
Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß,
der sich finanzmathematisch aus jenem
Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während
der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen
Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der
Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation
entsprechen.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling
nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen
in ausländischer Währung kann vereinbart
werden, daß für Verbindlichkeiten des
Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit
Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig
in gleicher Weise gewährt werden, wie
nach Abschluß dieser Vertrage solche Besicherungen
bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes
aus Finanzschulden in ausländischer Währung
eingeräumt werden. Für die Beurteilung der
Gesamtbelastung bei Finanzschulden, bei welchen
die Zinssätze variabel festgesetzt werden,
ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
auf Basis des Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode
zu ermitteln.
(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt,
1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Verpflichtungen des Bundes mit
einer Laufzeit bis 31. Dezember 1989 in
einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige
Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes
den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden
Schilling nicht übersteigt. Solche bis
31. Dezember 1989 nicht getilgte Verpflichtungen
des Bundes sind auf die in diesem
Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur
Vornahme von Kreditoperationen anzurechnen;
2. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen bis zu
einem Höchstbetrag von 20 vH der zu
Beginn des Finanzjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
zu prolongieren, wenn die
jeweils zu prolongierende Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
15 Milliarden Schilling und die neue
Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig
Jahren nicht übersteigt und sich dadurch
der Stand der Finanzschulden des Bundes
nicht ändert;
b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der
zu Beginn des Finanzjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
zu konvertieren, wenn die Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling,
die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig
Jahren nicht übersteigt und die
Gesamtbelastung für den Bund die in
Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt und die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entspricht. Aufnahmen auf
Grund dieser Ermächtigung können auch
für Konversionen von Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden im Folgejahr
durchgeführt werden. Bei Finanzschulden
in ausländischer Währung muß
zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
zum jeweiligen Kurs auf dem für die
entsprechende Kreditoperation maßgeblichen
Devisenmarkt der Höhe der neuen
Schuldaufnahme entsprechen. Die
Bestimmungen dieses Absatzes finden
auch Anwendung, wenn in der Person
des Gläubigers ein Wechsel eintritt;
c) zur letztendlichen Herabsetzung der prozentuellen
Gesamtbelastung durch Währungstauschverträge
zu verändern; lit. b
findet hiebei sinngemäß Anwendung;
3. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefalle im In- und Auslande unverloste
Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer
früher begebener Anleihen des Bundes
anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von
Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.
Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen
wird für jeden einzelnen
Zeichner höchstens mit einem Viertel
des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.
Der in Art. I aufgezeigte Betrag erhöht
sich um die Beträge, die sich in Ausübung
dieser Ermächtigung ergeben.
(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung
ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1
bis 3 genannten Höchstbeträge nach folgenden
Grundsätzen vorzunehmen
1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem
Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta
bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde
zu legen.
2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte
Kurs zugrunde zu legen.
3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen
sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Grundlage für die Anrechnung sind
die aus dem Währungstausch letztendlich
erhaltenen Fremdwährungsbeträge.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 namens des
Bundes gemäß § 66 BHG
1. Ausfallsbürgschaften (§§ 1346, 1356 ABGB)
für land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt
600 Millionen Schilling zu gewahrende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
sowie Agrargemeinschaften, land- und
forstwirtschaftlichen Genossenschaften und
ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle
jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden
Kapitalbetrages, keinesfalls für einen
höheren Betrag als 50 Millionen Schilling
übernommen werden;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der
ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl, Nr. 79/1987,
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftungen 2250 Millionen Schilling
an Kapital und 2250 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten und die Kreditoperation
im Einzelfall 2250 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;
3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes,
mit dem Bestimmungen über den
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den
Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz
1984 und das Bundesfinanzgesetz
1988 geändert werden, BGBl.
Nr. 373/1988, durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite)
in einem Ausmaß zu übernehmen, daß
der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung
3000 Millionen Schilling an Kapital und
3000 Millionen Schilling an Zinsen und
Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall
3000 Millionen Schilling an Kapital nicht
übersteigt;
4. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen
gemäß § 31
Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
bis zu einem Gesamtbetrag von
100 Millionen Schilling an Kapital und
100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten
zu übernehmen.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden,
wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des
Art. VIII Abs. 1 entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der
§ 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1
Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr
1989 durch Zahlung nicht in Anspruch
genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698,
1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen
1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben
für die Landesverteidigung — wobei
die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen
auch aus den Voranschlagsposten
ersichtlich sein muß — genehmigten
Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung
(allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/13046
(für den Österreichischen Filmförderungsfonds),
1/14146, 1/14156, 1/20505, 1/20506,
1/60136, 1/60446 (für die Förderung von
Grünbracheflächen — LWK, gebundene
Post und Überweisungen an den GWF für
die Förderung von Getreideexporten), 1/
64145, 1/64146, 1/64148, 1/65255, 1/65256
und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge
im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere
Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann
Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit
diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen
benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren
Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt
den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen
aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung
von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen
Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis
einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel XL (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 über Bestand-
teile des unbeweglichen Bundesvermögens im
Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen
Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen
zu verfügen
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu
einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen
Schilling für den einzelnen Bestandteil des
unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem
Schätzwert von 500000 S im Einzelfell;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem
Schätzwert der Belastung von 250000 S im
Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen,
bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten
Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der
Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes,
die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen
ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64
Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens
gemäß Abs. 1 Zl bis 3 getroffenen
Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von
250 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene
Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2
BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen
Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling
übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen
den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen
einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres
zusammenfassend zu berichten.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 über Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen
der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen
Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen
zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62
und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder
der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling,
oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens, über die
durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig
verfügt wird, insgesamt 150 Millionen
Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung
durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42
Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die
vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung
des Bundes Abstand genommen werden,
wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen
Interessen die Einleitung oder Durchführung
eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung
des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig
eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62
und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf
die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen
sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
über das verfügt wurde, 2 Millionen
Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen
dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuß des Nationalrates über
jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene
Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses
Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel XIII. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete
für das Jahr 1989 wird durch den
Stellenplan 1989 festgelegt (Anlage III).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1989 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan
des Bundes für das Jahr 1989 (Anlage IV)
getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1989 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen
des Bundes für das Jahr 1989
(Anlage V) getroffen.
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, falls im Finanzjahr 1989 bei Personalausgaben
(Unterteilung 0) ein unabweisbarer
Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses
Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung
Ausgabenrückstellungen zu verfügen.
Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am
I.Jänner 1989 in Kraft.
Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der den obersten
Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften
zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen
über den Stellenplan getroffen werden,
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.