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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag

für das Finanzjahr 1988 wird nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen

des Bundesvoranschlages ergeben folgende

Schlußsummen

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert

sich um jene Beträge, die voraussichtlich

während des Finanzjahres 1988 an Mehreinnahmen

und Ausgabenersparungen anfallen und

nicht für die Bedeckung von Überschreitungen

gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden

Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum

Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen

werden.

Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden

Abganges des allgemeinen Haushaltes

zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten

Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden

Kreditoperationen durchzuführen. Der

für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte

Betrag vermindert sich um jene Beträge,

die voraussichtlich im Finanzjahr 1988 für die

Rückzahlung von Finanzschulden nicht in

Anspruch genommen werden und die nicht für die

Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41

Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,

sowie Art. V und VI herangezogen werden; der

Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung

ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene

Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen

mit der Oesterreichischen Nationalbank

nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling

lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich

bei internationalen Finanzinstitutionen,

BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und

erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der

Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. III

Abs. 1 bis 5 ergeben.

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung

im Finanzjahr 1988 zusätzliche Ausgaben als

zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die

durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu

bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-

Voranschlag (Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen

des Bundesvoranschlages

(Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen zu genehmigen

1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des

Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen

und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen

Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote

bei den einzelnen Voranschlagsansätzen

veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort

ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2820,088 Millionen

Schilling, wenn

a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,

b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten

die Ausübung dieser Ermächtigung

volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen

läßt.

2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote

des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe

des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen

und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen

Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote

bei den einzelnen Voranschlagsansätzen

veranschlagten Beträgen und bis

zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von

1674,888 Millionen Schilling, wenn

a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,

darunter insbesondere erhebliche

Minderungen des Einganges von Aufträgen

bei den Unternehmungen, auftreten,

b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung

dieser Ermächtigung entgegengewirkt

werden kann.

3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der

gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen

Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach

der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten

Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens

bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Finanzjahr 1988 den Voranschlagsansatz

1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme

aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2000 Millionen

Schilling zu überschreiten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Finanzjahr 1988 für den Fall der

Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl. Nr. 609, in

der jeweils geltenden Fassung, die Zustimmung

zur Überschreitung des Voranschlagsansatzes

1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt

200 Millionen Schilling zu geben.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Finanzjahr 1988 für den Fall der

Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1981, BGBl. Nr. 215, in der

jeweils geltenden Fassung, die Voranschlagsansätze

1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag

von insgesamt 1000 Millionen Schilling zu überschreiten.

(5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres

1988 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben

der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes

gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I)

und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen

ein höherer Abgang des allgemeinen

Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden

höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes

bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen

des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen

aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes

zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang

ist dann gegeben, wenn sich gegenüber

der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

1988 mit 3,4 vH zugrunde gelegten nominellen

Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft

während des Finanzjahres 1988 eine Minderung

um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb

oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erzielt werden, kann der Bundesminister

für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen

für betriebsnotwendige Investitionen des

Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung

durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim

betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen,

soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem

Bundesgesetz veranschlagt sind und die

Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden

Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig

ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene

Einnahmen Mehreinnahmen anfallen,

aus denen dem Widmungszweck entsprechende

Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister

für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz

einer Überschreitung nach Maßgabe

der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen

zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe

zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene

Ausgaben) nicht unter einem eigenen

Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die

Überschreitung auch dann genehmigt werden,

wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des

Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,

sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender

Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen

anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen

Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche

Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag,

ausgenommen zweckgebundene Einnahmen,

übersteigen.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 die Zustimmung

zu Überschreitungen zu geben

1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens

der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01

bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des

veranschlagten Betrages — lautet ein

Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter

4 Millionen Schilling, dann bis zu einem

Betrag von 1 Million Schilling — wenn die

Bedeckung für diese Überschreitung durch

Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen

des Ermessens der Unterteilungen

3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen

sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung

dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten

Ansatzbetrages verwendet werden;

2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens

der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711,

743, 753, 763, 773, 783 und 793, soweit es

sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe

zweckgebundener Einnahmen handelt,

bis zu einem Betrag von 25 vH des

veranschlagten Betrages — lautet ein

Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter

4 Millionen Schilling, dann bis zu einem

Betrag von 1 Million Schilling — wenn die

Bedeckung für diese Überschreitung bei

Voranschlagsansätzen des Ermessens der

Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben

Titels sichergestellt werden kann. Für die

Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln

veranschlagten Ansatzbetrages verwendet

werden, soweit es sich hiebei nicht um

Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener

Einnahmen handelt;

3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-

Voranschlages (Anlage II)

bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages,

wenn dies im Sinne der konjunkturellen

Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1

wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag

durch gleichhohe Ausgabenrückstellung

bei einem anderen Voranschlagsansatz

des Konjunkturausgleich-

Voranschlages sichergestellt werden kann;

4. bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602

und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des

veranschlagten Betrages, wenn die dem

Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen

im Rahmen der dem Grünen Plan

zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen

erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig

sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende

gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei

einem anderen Voranschlagsansatz dieses

Titels und im Rahmen der Gesamtplanung

des Grünen Planes zurückgestellt werden

können; die Ansatzbeträge der Voranschlagsansätze

1/60396 und 1/60398 dürfen

unter den genannten Bedingungen bis

zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung,

höchstens jedoch bis 50 vH des

Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen

Voranschlagsansatz überschritten werden;

5. bei Voranschlagsansätzen des Titels 642

bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten

Ansatzbetrages, sofern die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

bei anderen Voranschlagsansätzen des

Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/

64297 und die Voranschlagsansätze der

Paragraphe 6425 und 6426, sichergestellt

werden kann. Die Überschreitung darf nur

genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf

zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen

im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur

Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen

B, S und A erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf

entsprechende gleichhohe Ausgaben

bei einem anderen Voranschlagsansatz

desselben Titels und im Rahmen der

Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S

und A zurückgestellt werden können;

6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens

der Unterteilungen 5, 6 und 8 der

Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe

einer erzielbaren Ausgabeneinsparung

beim jeweiligen Voranschlagsansatz für

Förderungen und/oder Aufwendungen des

entsprechenden Paragraphen, wobei die

Ansatzüberschreitung höchstens 80 vH dieses

Ansatzbetrages ausmachen darf;

7. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen

1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/

1969 in der jeweils geltenden Fassung,

nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds

nach dem AlVG überwiesenen Mittel

bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen

Ansatzbeträge;

8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphe

1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe

von Ausgabeneinsparungen bei anderen

Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen,

wobei die Ansatzüberschreitung

50 vH dieses Ansatzbetrages nicht übersteigen

darf;

9. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158,

1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus

der Gewährung von Härteausgleichen

gemäß §§ 15 a des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, 14 a des Bundesgesetzes

über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen, BGBl.

Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, und

73 a des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964 — alle Gesetze in der

jeweils geltenden Fassung — wenn die

Bedeckung für diese Überschreitung durch

Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz

für Aufwendungen (Gesetzliche

Verpflichtungen) desselben Titels

sichergestellt werden kann; die Ansatzüberschreitung

darf höchstens 80 vH des

Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabenersparung

erfolgt, ausmachen;

10. bei den Voranschlagsansätzen 1/15525,

1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische

Maßnahmen gemäß § 39 a des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung,

bis zu einem Betrag von insgesamt

400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung

durch Mehreinnahmen und/oder

Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden

kann;

11. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu

einem Betrag von 50 Millionen Schilling für

gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden

Fassung, nicht vorhersehbar gewesene

notstandspolizeiliche Maßnahmen zur

Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung

durch Ausgabenrückstellung und/oder

Mehreinnahmen sichergestellt werden

kann;

12. bei den Voranschlagsansätzen 1/62006,

1/62506 und 1/62706 bis zu einem Betrag

von 90 vH des jeweils veranschlagten

Betrages, wenn die dem Mehrbedarf

zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im

Rahmen der dem Getreidepreisausgleich

zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen

auf Grund unvorhersehbarer geänderter

wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich

und zweckmäßig sind und die Bedeckung

durch Ausgabenrückstellungen in gleicher

Höhe bei den Voranschlagsansätzen

1/62006, 1/62506 und 1/62706 sichergestellt

werden kann;

13. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens

der Unterteilung 3, 8 und 9 neben Überschreitungen

gemäß Z 1 und 2 bis zum

Betrag von 500000 S je Voranschlagsansatz,

soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung

durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann. Werden für eine Mehrzahl

von Voranschlagsansätzen gleichzeitig

Überschreitungen erforderlich und kann

eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt

werden, so sind die Überschreitungen

für die einzelnen Voranschlagsansätze in

der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus

den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe

zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen

des Bundes Ausgaben zu

bestreiten sind;

14. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und

1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des

veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung

durch die Kassenwertgebarung

verursacht ist und in Mehreinnahmen bei

den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/

oder 2/20304 bedeckt werden kann.

Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 14 darf nur

zugestimmt werden, wenn über den bei einem

Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende,

unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese

Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der

Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der

Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt

wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen

Ausgaben und/oder Mehreinnahmen

in der zur Bedeckung der Überschreitung

erforderlichen Höhe rückgestellt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt im Finanzjahr 1988 die Genehmigung

zu Überschreitungen zu geben

1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels

512 in Höhe der gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes

in der jeweils geltenden

Fassung und Art. X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung

vorgesehenen Beträge,

wobei die Bedeckung in den nicht in

Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze

bzw. zweckgebundenen Einnahmen

zu finden ist;

2. bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des

Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in

Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze

Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,

höchstens jedoch im Gesamtbetrag

von 2000 Millionen Schilling. Die Überschreitung

bei jedem einzelnen Voranschlagsansatz

darf 60 vH des jeweils veranschlagten

Ansatzbetrages nicht übersteigen; ergibt

diese 60 vH Grenze jedoch einen Betrag

unter 1 Million Schilling, so darf der Voranschlagsansatz

insgesamt bis zu einem

Betrag von 1 Million Schilling überschritten

werden; bei den Voranschlagsansätzen 1/

13046, 1/14146, 1/14156, 1/20505, 1/20506,

1/54718, 1/79333 und bei Voranschlagsansätzen

des Titels 1/534 darf die Überschreitung

bis zur Höhe der in den Vorjahren zugeführten

Rücklagenbeträge genehmigt werden;

in der zweckgebundenen Gebarung

kann solchen Überschreitungen bereits in

einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem

der voraussichtliche Anfall der veranschlagten

zweckgebundenen Einnahmen zwar

belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen

zweckgebundenen Einnahmen

aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen,

die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen

zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;

3. bei Voranschlagsansätzen für Hilfeleistungen

in Katastrophenfällen im In- und Ausland, in

Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die

Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,

Tagungen und ähnlichem, wenn die

für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben

im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht

vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall

oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,

wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen

erfolgen, die Ausgaben hiefür

jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling

im Finanzjahr 1988 betragen und beim Paragraphen

5181 bedeckt werden können;

4. zwecks sachgeordneter Verrechnung bis zur

Höhe von 20 Millionen Schilling für Ausgaben

von Veranstaltungen und Maßnahmen

aus Anlaß des Gedenkjahres 1988, wenn die

Ausgaben hiefür im Einzelfall nicht mehr als

5 Millionen Schilling betragen und diese

Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparun-

gen beim Voranschlagssatz 1/10006 bedeckt

werden können;

5. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen

1116 für Auslandseinsätze gemäß

BGBl. Nr. 173/1965, wenn die für diese

Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im

Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar

gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinahmen oder

beim Paragraphen 5181 bedeckt werden

können;

6. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum

30. Jänner 1989 in Höhe des gemäß § 64

Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 in der jeweils geltenden Fassung,

für die Überweisung an den Reservefonds

nach dem AIVG vorgesehenen Betrages zu

geben, wobei die Bedeckung in den nicht in

Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze

bzw. zweckgebundenen Einnahmen

des Titels 155 zu finden ist;

7. beim Voranschlagsansatz 1/53448 zur Verwendung

von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen

gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes

1986 zu geben, wenn die

Bedeckung durch Entnahme aus den für den

Katastrophenfonds reservierten Rücklagen

sichergestellt werden kann;

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat

im Finanzjahr 1988 die Zustimmung zu Überschreitungen

bei den Voranschlagsansätzen des

Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der

jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der

dem Bund vom Reservefonds nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

überwiesenen Mittel

bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen

Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den

einzelnen Voranschlagsansätzen unter gesonderten

zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in

Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-

Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke

vorgesehen und haben daher nicht

gesetzliche Wirkung.

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

darf in Ausübung der in Art. II enthaltenen

Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen

im Finanzjahr 1988 namens des Bundes

Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern eingehen, wenn

1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund bei in inländischer Währung eingegangenen

Finanzschulden unter Berücksichtigung

eventueller Währungstauschverträge

unter Zugrundelegung der in Z 4 umschriebenen

finanzmathematischen Formel nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Vertragsunterzeichnung geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des

Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984)

beträgt;

3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen

Finanzschulden unter Berücksichtigung

eventueller Währungstauschverträge

nicht mehr als das Zweieinhalbfache des

arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt

der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen

Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der

Schweiz und den USA (New York) beträgt;

4. die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß

Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß,

der sich finanzmathematisch aus jenem

Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche

während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen

Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt

der Begebung abgezinst dem Nettoerlös

aus der Kreditoperation entsprechen.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden

Schilling nicht übersteigen. In Verträgen

über Kreditoperationen in ausländischer

Währung kann vereinbart werden, daß für

Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen

Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen

oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig

in gleicher Weise gewährt werden, wie nach

Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen

bei anderen Verbindlichkeiten des

Bundes aus Finanzschulden in ausländischer

Währung eingeräumt werden. Für die Beurteilung

der Gesamtbelastung bei Finanzschulden,

bei welchen die Zinssätze variabel

festgesetzt werden, ist für die vertragliche

Laufzeit die Gesamtbelastung auf Basis des

Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode

zu ermitteln.

(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt,

1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Verpflichtungen des Bundes mit

einer Laufzeit bis 31. Dezember 1988 in

einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige

Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes

den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden

Schilling nicht übersteigt. Solche bis

31. Dezember 1988 nicht getilgte Verpflichtungen

des Bundes sind auf die in diesem

Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur

Vornanme von Kreditoperationen anzurechnen;

2. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen

des Bundes aus Finanzschulden

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen bis zu

einem Höchstbetrag von 20 vH der zu

Beginn des Haushaltsjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

zu prolongieren, wenn die

jeweils zu prolongierende Verpflichtung

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von

15 Milliarden Schilling und die neue

Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig

Jahren nicht übersteigt und sich dadurch

der Stand der Finanzschulden des Bundes

nicht ändert;

b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der

zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus

Finanzschulden zu konvertieren, wenn

die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling,

die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig

Jahren nicht übersteigt und die

Gesamtbelastung für den Bund die in

Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung

nicht übersteigt und die Höhe

der zu konvertierenden Schuldverpflichtung

der Höhe der neuen Schuldaufnahme

entspricht. Aufnahmen auf

Grund dieser Ermächtigung können auch

für Konversionen von Verpflichtungen

des Bundes aus Finanzschulden im Folgejahr

durchgeführt werden. Bei Finanzschulden

in ausländischer Währung muß

zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe

der zu konvertierenden Schuldverpflichtung

zum jeweiligen Kurs auf dem für die

entsprechende Kreditoperation maßgeblichen

Devisenmarkt der Höhe der neuen

Schuldaufnahme entsprechen. Die

Bestimmungen dieses Absatzes finden

auch Anwendung, wenn in der Person

des Gläubigers ein Wechsel eintritt;

3. im Zuge der Angleichung an das bestehende

Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste

Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer

früher begebener Anleihen des Bundes

anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von

Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.

Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen

wird für jeden einzelnen

Zeichner höchstens mit einem Viertel

des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.

Der in Art. I Abs. 2 aufgezeigte Betrag

erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung

dieser Ermächtigung ergeben.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung

ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1

und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden

Grundsätzen vorzunehmen

1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der

Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung

gegen österreichische Schillinge, ist der

Anrechnung der von der Oesterreichischen

Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem

Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta

bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde

zu legen.

2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der

Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung

gegen österreichische Schillinge, ist der

Anrechnung der von der Oesterreichischen

Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte

Kurs zugrunde zu legen.

3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen

sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Grundlage für die Anrechnung sind

die aus dem Währungstausch letztendlich

erhaltenen Fremdwährungsbeträge.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 namens des

Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung

1. Ausfallsbürgschaften (§§ 1346, 1356 ABGB)

für land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt

600 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

sowie Agrargemeinschaften, land- und

forstwirtschaftlichen Genossenschaften und

ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle

jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden

Kapitalbetrages, keinesfalls für einen

höheren Betrag als 50 Millionen Schilling

übernommen werden;

2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357

ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der

ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 79/1987,

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftungen 2250 Millionen Schilling

an Kapital und 2250 Millionen Schilling an

Zinsen und Kosten und die Kreditoperation

im Einzelfall 2250 Millionen Schilling an Kapital

nicht übersteigt;

3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357

ABGB) für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,

BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen

Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz,

BGBl. Nr. 264/1982, übertragenen

Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 25 Millionen Schilling an Kapital

und 25 Millionen Schilling an Zinsen und

Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall

25 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

4. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357

ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen

gemäß § 31

Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl.

Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung,

bis zu einem Gesamtbetrag von

100 Millionen Schilling an Kapital und

100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten

zu übernehmen.

(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß

Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden,

wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des

Art. VIII Abs. 1 entsprechen.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der

§ 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes in

der jeweils geltenden Fassung, auf Haftungen

gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 des

vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung

in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr

1988 durch Zahlung nicht in Anspruch

genommenen Teile

1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698,

1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen

1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben

für die Landesverteidigung — wobei

die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen

auch aus den Zweckrubriken

(Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß

— genehmigten Ausgabenbeträge im Wege

einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)

zu reservieren;

2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/13046

(für den Österreichischen Filmförderungsfonds),

1/14146, 1/14156, 1/20505, 1/20506,

1/60136, 1/60346 (für die Förderung von

Ökologieflächen LWK, gebundene Post),

1/62706, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/

65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten

Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung

(besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann

Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit

diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen

benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren

Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt

den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen

aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung

von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen

Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis

einschließlich 1986 fällig geworden sind.

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 über Bestandteile

des unbeweglichen Bundesvermögens im

Rahmen der ihm gemäß § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung

übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender

Bestimmungen zu verfügen

1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

bis zu einem Entgelt

(Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den

einzelnen Bestandteil des unbeweglichen

Bundesvermögens;

2. gemäß § 64 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

bis zu einem Schätzwert von

500000 S im Einzelfall;

3. gemäß § 64 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

bis zu einem Schätzwert der Belastung

von 250000 S im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen,

bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten

Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der

Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des

Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes,

die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen

ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64

Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes in

der jeweils geltenden Fassung innerhalb des

Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3

getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den

Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene

Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des

Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung, bei der das Entgelt für den einzelnen

Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, 2 Millionen

Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für

Finanzen den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen

betrauten Ausschuß des Nationalrates

binnen einem Monat nach Ablauf dieses

Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 über Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen

der ihm gemäß §§ 62 und 63 des Bundeshaushaltsgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung

übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender

Bestimmungen zu verfügen.

Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62

und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung

1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder

der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles

des beweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling,

oder

2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens, über die

durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig

verfügt wird, insgesamt 150 Millionen

Schilling,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung

durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42

Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die

vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

Ausgenommen hievon ist der Verzicht auf eine

Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62

und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung die Forderung,

auf die verzichtet wurde, oder der Wert

des einzelnen sonstigen Bestandteiles des

beweglichen Bundesvermögens, über das verfügt

wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister

für Finanzen dem mit der Vorberatung von

Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des

Nationalrates über jede derartige im laufenden

Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem

Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend

zu berichten.

Artikel XIII. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete

für das Jahr 1988 wird durch den

Stellenplan 1988 festgelegt (Anlage III).

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1988 verwendeten

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten

werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan

des Bundes für das Jahr 1988 (Anlage IV)

getroffen.

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1988 verwendeten

Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden

dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen

des Bundes für das Jahr 1988

(Anlage V) getroffen.

Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, falls im Finanzjahr 1988 bei Personalausgaben

(Unterteilung 0) ein unabweisbarer

Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses

Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung

Ausgabenrückstellungen zu verfügen.

Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am

I.Jänner 1988 in Kraft.

Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der den obersten

Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften

zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen

über den Stellenplan getroffen werden,

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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