1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag
für das Finanzjahr 1988 wird nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen
des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Schlußsummen
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert
sich um jene Beträge, die voraussichtlich
während des Finanzjahres 1988 an Mehreinnahmen
und Ausgabenersparungen anfallen und
nicht für die Bedeckung von Überschreitungen
gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden
Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum
Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen
werden.
Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden
Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten
Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden
Kreditoperationen durchzuführen. Der
für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte
Betrag vermindert sich um jene Beträge,
die voraussichtlich im Finanzjahr 1988 für die
Rückzahlung von Finanzschulden nicht in
Anspruch genommen werden und die nicht für die
Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41
Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
sowie Art. V und VI herangezogen werden; der
Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung
ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene
Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen
mit der Oesterreichischen Nationalbank
nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling
lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich
bei internationalen Finanzinstitutionen,
BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und
erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der
Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. III
Abs. 1 bis 5 ergeben.
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung
im Finanzjahr 1988 zusätzliche Ausgaben als
zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die
durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu
bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-
Voranschlag (Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen
des Bundesvoranschlages
(Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen zu genehmigen
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des
Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen
und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen
Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote
bei den einzelnen Voranschlagsansätzen
veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort
ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2820,088 Millionen
Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten
die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen
läßt.
2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe
des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen
und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen
Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote
bei den einzelnen Voranschlagsansätzen
veranschlagten Beträgen und bis
zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von
1674,888 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen
bei den Unternehmungen, auftreten,
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt
werden kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der
gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach
der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten
Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens
bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1988 den Voranschlagsansatz
1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme
aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2000 Millionen
Schilling zu überschreiten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1988 für den Fall der
Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, in
der jeweils geltenden Fassung, die Zustimmung
zur Überschreitung des Voranschlagsansatzes
1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt
200 Millionen Schilling zu geben.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1988 für den Fall der
Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 215, in der
jeweils geltenden Fassung, die Voranschlagsansätze
1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag
von insgesamt 1000 Millionen Schilling zu überschreiten.
(5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres
1988 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben
der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes
gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I)
und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen
ein höherer Abgang des allgemeinen
Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden
höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes
bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen
des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen
aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes
zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang
ist dann gegeben, wenn sich gegenüber
der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
1988 mit 3,4 vH zugrunde gelegten nominellen
Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft
während des Finanzjahres 1988 eine Minderung
um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister
für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen des
Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung
durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim
betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen,
soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem
Bundesgesetz veranschlagt sind und die
Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden
Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig
ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene
Einnahmen Mehreinnahmen anfallen,
aus denen dem Widmungszweck entsprechende
Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister
für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz
einer Überschreitung nach Maßgabe
der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen
zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe
zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene
Ausgaben) nicht unter einem eigenen
Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die
Überschreitung auch dann genehmigt werden,
wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des
Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,
sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen
anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen
Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche
Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag,
ausgenommen zweckgebundene Einnahmen,
übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01
bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Betrages — lautet ein
Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter
4 Millionen Schilling, dann bis zu einem
Betrag von 1 Million Schilling — wenn die
Bedeckung für diese Überschreitung durch
Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen
des Ermessens der Unterteilungen
3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen
sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung
dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten
Ansatzbetrages verwendet werden;
2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711,
743, 753, 763, 773, 783 und 793, soweit es
sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe
zweckgebundener Einnahmen handelt,
bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Betrages — lautet ein
Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter
4 Millionen Schilling, dann bis zu einem
Betrag von 1 Million Schilling — wenn die
Bedeckung für diese Überschreitung bei
Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben
Titels sichergestellt werden kann. Für die
Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln
veranschlagten Ansatzbetrages verwendet
werden, soweit es sich hiebei nicht um
Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen handelt;
3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-
Voranschlages (Anlage II)
bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages,
wenn dies im Sinne der konjunkturellen
Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1
wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag
durch gleichhohe Ausgabenrückstellung
bei einem anderen Voranschlagsansatz
des Konjunkturausgleich-
Voranschlages sichergestellt werden kann;
4. bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602
und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Betrages, wenn die dem
Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der dem Grünen Plan
zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen
erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig
sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei
einem anderen Voranschlagsansatz dieses
Titels und im Rahmen der Gesamtplanung
des Grünen Planes zurückgestellt werden
können; die Ansatzbeträge der Voranschlagsansätze
1/60396 und 1/60398 dürfen
unter den genannten Bedingungen bis
zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung,
höchstens jedoch bis 50 vH des
Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen
Voranschlagsansatz überschritten werden;
5. bei Voranschlagsansätzen des Titels 642
bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Ansatzbetrages, sofern die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
bei anderen Voranschlagsansätzen des
Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/
64297 und die Voranschlagsansätze der
Paragraphe 6425 und 6426, sichergestellt
werden kann. Die Überschreitung darf nur
genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur
Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen
B, S und A erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf
entsprechende gleichhohe Ausgaben
bei einem anderen Voranschlagsansatz
desselben Titels und im Rahmen der
Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S
und A zurückgestellt werden können;
6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 5, 6 und 8 der
Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe
einer erzielbaren Ausgabeneinsparung
beim jeweiligen Voranschlagsansatz für
Förderungen und/oder Aufwendungen des
entsprechenden Paragraphen, wobei die
Ansatzüberschreitung höchstens 80 vH dieses
Ansatzbetrages ausmachen darf;
7. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen
1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/
1969 in der jeweils geltenden Fassung,
nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds
nach dem AlVG überwiesenen Mittel
bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen
Ansatzbeträge;
8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphe
1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe
von Ausgabeneinsparungen bei anderen
Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen,
wobei die Ansatzüberschreitung
50 vH dieses Ansatzbetrages nicht übersteigen
darf;
9. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158,
1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus
der Gewährung von Härteausgleichen
gemäß §§ 15 a des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, 14 a des Bundesgesetzes
über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, und
73 a des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964 — alle Gesetze in der
jeweils geltenden Fassung — wenn die
Bedeckung für diese Überschreitung durch
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz
für Aufwendungen (Gesetzliche
Verpflichtungen) desselben Titels
sichergestellt werden kann; die Ansatzüberschreitung
darf höchstens 80 vH des
Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabenersparung
erfolgt, ausmachen;
10. bei den Voranschlagsansätzen 1/15525,
1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen gemäß § 39 a des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung,
bis zu einem Betrag von insgesamt
400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung
durch Mehreinnahmen und/oder
Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden
kann;
11. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu
einem Betrag von 50 Millionen Schilling für
gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden
Fassung, nicht vorhersehbar gewesene
notstandspolizeiliche Maßnahmen zur
Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung
durch Ausgabenrückstellung und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann;
12. bei den Voranschlagsansätzen 1/62006,
1/62506 und 1/62706 bis zu einem Betrag
von 90 vH des jeweils veranschlagten
Betrages, wenn die dem Mehrbedarf
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im
Rahmen der dem Getreidepreisausgleich
zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen
auf Grund unvorhersehbarer geänderter
wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich
und zweckmäßig sind und die Bedeckung
durch Ausgabenrückstellungen in gleicher
Höhe bei den Voranschlagsansätzen
1/62006, 1/62506 und 1/62706 sichergestellt
werden kann;
13. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens
der Unterteilung 3, 8 und 9 neben Überschreitungen
gemäß Z 1 und 2 bis zum
Betrag von 500000 S je Voranschlagsansatz,
soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung
durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann. Werden für eine Mehrzahl
von Voranschlagsansätzen gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und kann
eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt
werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Voranschlagsansätze in
der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus
den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe
zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu
bestreiten sind;
14. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und
1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des
veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung
durch die Kassenwertgebarung
verursacht ist und in Mehreinnahmen bei
den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/
oder 2/20304 bedeckt werden kann.
Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 14 darf nur
zugestimmt werden, wenn über den bei einem
Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese
Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der
Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt
wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen
Ausgaben und/oder Mehreinnahmen
in der zur Bedeckung der Überschreitung
erforderlichen Höhe rückgestellt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt im Finanzjahr 1988 die Genehmigung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels
512 in Höhe der gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes
in der jeweils geltenden
Fassung und Art. X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung
vorgesehenen Beträge,
wobei die Bedeckung in den nicht in
Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze
bzw. zweckgebundenen Einnahmen
zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des
Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in
Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze
Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,
höchstens jedoch im Gesamtbetrag
von 2000 Millionen Schilling. Die Überschreitung
bei jedem einzelnen Voranschlagsansatz
darf 60 vH des jeweils veranschlagten
Ansatzbetrages nicht übersteigen; ergibt
diese 60 vH Grenze jedoch einen Betrag
unter 1 Million Schilling, so darf der Voranschlagsansatz
insgesamt bis zu einem
Betrag von 1 Million Schilling überschritten
werden; bei den Voranschlagsansätzen 1/
13046, 1/14146, 1/14156, 1/20505, 1/20506,
1/54718, 1/79333 und bei Voranschlagsansätzen
des Titels 1/534 darf die Überschreitung
bis zur Höhe der in den Vorjahren zugeführten
Rücklagenbeträge genehmigt werden;
in der zweckgebundenen Gebarung
kann solchen Überschreitungen bereits in
einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem
der voraussichtliche Anfall der veranschlagten
zweckgebundenen Einnahmen zwar
belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
zweckgebundenen Einnahmen
aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen,
die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen
zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;
3. bei Voranschlagsansätzen für Hilfeleistungen
in Katastrophenfällen im In- und Ausland, in
Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die
Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,
Tagungen und ähnlichem, wenn die
für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben
im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht
vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall
oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,
wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen
erfolgen, die Ausgaben hiefür
jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling
im Finanzjahr 1988 betragen und beim Paragraphen
5181 bedeckt werden können;
4. zwecks sachgeordneter Verrechnung bis zur
Höhe von 20 Millionen Schilling für Ausgaben
von Veranstaltungen und Maßnahmen
aus Anlaß des Gedenkjahres 1988, wenn die
Ausgaben hiefür im Einzelfall nicht mehr als
5 Millionen Schilling betragen und diese
Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparun-
gen beim Voranschlagssatz 1/10006 bedeckt
werden können;
5. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen
1116 für Auslandseinsätze gemäß
BGBl. Nr. 173/1965, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im
Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinahmen oder
beim Paragraphen 5181 bedeckt werden
können;
6. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum
30. Jänner 1989 in Höhe des gemäß § 64
Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 in der jeweils geltenden Fassung,
für die Überweisung an den Reservefonds
nach dem AIVG vorgesehenen Betrages zu
geben, wobei die Bedeckung in den nicht in
Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze
bzw. zweckgebundenen Einnahmen
des Titels 155 zu finden ist;
7. beim Voranschlagsansatz 1/53448 zur Verwendung
von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen
gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes
1986 zu geben, wenn die
Bedeckung durch Entnahme aus den für den
Katastrophenfonds reservierten Rücklagen
sichergestellt werden kann;
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat
im Finanzjahr 1988 die Zustimmung zu Überschreitungen
bei den Voranschlagsansätzen des
Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der
jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der
dem Bund vom Reservefonds nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
überwiesenen Mittel
bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen
Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den
einzelnen Voranschlagsansätzen unter gesonderten
zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in
Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-
Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke
vorgesehen und haben daher nicht
gesetzliche Wirkung.
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf in Ausübung der in Art. II enthaltenen
Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen
im Finanzjahr 1988 namens des Bundes
Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern eingehen, wenn
1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei in inländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Berücksichtigung
eventueller Währungstauschverträge
unter Zugrundelegung der in Z 4 umschriebenen
finanzmathematischen Formel nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des
Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984)
beträgt;
3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Berücksichtigung
eventueller Währungstauschverträge
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des
arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen
Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der
Schweiz und den USA (New York) beträgt;
4. die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß
Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß,
der sich finanzmathematisch aus jenem
Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche
während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen
Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt
der Begebung abgezinst dem Nettoerlös
aus der Kreditoperation entsprechen.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden
Schilling nicht übersteigen. In Verträgen
über Kreditoperationen in ausländischer
Währung kann vereinbart werden, daß für
Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen
Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen
oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig
in gleicher Weise gewährt werden, wie nach
Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen
bei anderen Verbindlichkeiten des
Bundes aus Finanzschulden in ausländischer
Währung eingeräumt werden. Für die Beurteilung
der Gesamtbelastung bei Finanzschulden,
bei welchen die Zinssätze variabel
festgesetzt werden, ist für die vertragliche
Laufzeit die Gesamtbelastung auf Basis des
Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode
zu ermitteln.
(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt,
1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Verpflichtungen des Bundes mit
einer Laufzeit bis 31. Dezember 1988 in
einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige
Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes
den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden
Schilling nicht übersteigt. Solche bis
31. Dezember 1988 nicht getilgte Verpflichtungen
des Bundes sind auf die in diesem
Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur
Vornanme von Kreditoperationen anzurechnen;
2. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen bis zu
einem Höchstbetrag von 20 vH der zu
Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
zu prolongieren, wenn die
jeweils zu prolongierende Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
15 Milliarden Schilling und die neue
Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig
Jahren nicht übersteigt und sich dadurch
der Stand der Finanzschulden des Bundes
nicht ändert;
b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der
zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus
Finanzschulden zu konvertieren, wenn
die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling,
die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig
Jahren nicht übersteigt und die
Gesamtbelastung für den Bund die in
Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt und die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entspricht. Aufnahmen auf
Grund dieser Ermächtigung können auch
für Konversionen von Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden im Folgejahr
durchgeführt werden. Bei Finanzschulden
in ausländischer Währung muß
zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
zum jeweiligen Kurs auf dem für die
entsprechende Kreditoperation maßgeblichen
Devisenmarkt der Höhe der neuen
Schuldaufnahme entsprechen. Die
Bestimmungen dieses Absatzes finden
auch Anwendung, wenn in der Person
des Gläubigers ein Wechsel eintritt;
3. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste
Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer
früher begebener Anleihen des Bundes
anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von
Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.
Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen
wird für jeden einzelnen
Zeichner höchstens mit einem Viertel
des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.
Der in Art. I Abs. 2 aufgezeigte Betrag
erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung
dieser Ermächtigung ergeben.
(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung
ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1
und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden
Grundsätzen vorzunehmen
1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem
Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta
bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde
zu legen.
2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte
Kurs zugrunde zu legen.
3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen
sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Grundlage für die Anrechnung sind
die aus dem Währungstausch letztendlich
erhaltenen Fremdwährungsbeträge.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 namens des
Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausfallsbürgschaften (§§ 1346, 1356 ABGB)
für land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt
600 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
sowie Agrargemeinschaften, land- und
forstwirtschaftlichen Genossenschaften und
ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle
jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden
Kapitalbetrages, keinesfalls für einen
höheren Betrag als 50 Millionen Schilling
übernommen werden;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der
ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987,
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftungen 2250 Millionen Schilling
an Kapital und 2250 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten und die Kreditoperation
im Einzelfall 2250 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;
3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,
BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen
Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz,
BGBl. Nr. 264/1982, übertragenen
Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung 25 Millionen Schilling an Kapital
und 25 Millionen Schilling an Zinsen und
Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall
25 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
4. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen
gemäß § 31
Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
bis zu einem Gesamtbetrag von
100 Millionen Schilling an Kapital und
100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten
zu übernehmen.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden,
wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des
Art. VIII Abs. 1 entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der
§ 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung, auf Haftungen
gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 des
vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr
1988 durch Zahlung nicht in Anspruch
genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698,
1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen
1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben
für die Landesverteidigung — wobei
die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen
auch aus den Zweckrubriken
(Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß
— genehmigten Ausgabenbeträge im Wege
einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)
zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/13046
(für den Österreichischen Filmförderungsfonds),
1/14146, 1/14156, 1/20505, 1/20506,
1/60136, 1/60346 (für die Förderung von
Ökologieflächen LWK, gebundene Post),
1/62706, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/
65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten
Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung
(besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann
Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit
diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen
benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren
Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt
den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen
aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung
von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen
Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis
einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 über Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens im
Rahmen der ihm gemäß § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung
übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender
Bestimmungen zu verfügen
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
bis zu einem Entgelt
(Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den
einzelnen Bestandteil des unbeweglichen
Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
bis zu einem Schätzwert von
500000 S im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
bis zu einem Schätzwert der Belastung
von 250000 S im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen,
bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten
Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der
Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes,
die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen
ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64
Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung innerhalb des
Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3
getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den
Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene
Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung, bei der das Entgelt für den einzelnen
Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, 2 Millionen
Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für
Finanzen den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuß des Nationalrates
binnen einem Monat nach Ablauf dieses
Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 über Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen
der ihm gemäß §§ 62 und 63 des Bundeshaushaltsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung
übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender
Bestimmungen zu verfügen.
Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62
und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder
der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling,
oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens, über die
durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig
verfügt wird, insgesamt 150 Millionen
Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung
durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42
Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die
vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
Ausgenommen hievon ist der Verzicht auf eine
Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62
und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung die Forderung,
auf die verzichtet wurde, oder der Wert
des einzelnen sonstigen Bestandteiles des
beweglichen Bundesvermögens, über das verfügt
wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister
für Finanzen dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des
Nationalrates über jede derartige im laufenden
Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem
Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend
zu berichten.
Artikel XIII. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete
für das Jahr 1988 wird durch den
Stellenplan 1988 festgelegt (Anlage III).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1988 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan
des Bundes für das Jahr 1988 (Anlage IV)
getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1988 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen
des Bundes für das Jahr 1988
(Anlage V) getroffen.
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, falls im Finanzjahr 1988 bei Personalausgaben
(Unterteilung 0) ein unabweisbarer
Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses
Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung
Ausgabenrückstellungen zu verfügen.
Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am
I.Jänner 1988 in Kraft.
Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der den obersten
Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften
zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen
über den Stellenplan getroffen werden,
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.