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1_1987 AT

1. Beschluß Nr. 5/1986 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Beschluß Nr. 5/1986 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 5/86

2 Anlagen

(In der 4. Sitzung am 13. März 1986 gefaßt)

ABÄNDERUNGEN DER LISTEN A UND B

DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Im Abschnitt I der Anlage 2 zu Anhang B des

Übereinkommens wird der Text zu den Tarifnummern

19.05, 37.01, 43.03, ex 59.02 - 1. Fall,

59.03, ex 59.17 — beide Fälle, 65.03, 65.05 und

ex 96.01 durch den Text in Anlage I dieses

Beschlusses ersetzt.

2. Abschnitt I der Anlage 3 zu Anhang B des

Übereinkommens wird wie folgt geändert

a) In der Regel der dritten Spalte zu Beginn der

Liste wird die Angabe der „Tarifnummern

97.07 und 98.03" durch die Angabe „der

Tarifnummern 97.06, 97.07, 98.03 und 98.10"

ersetzt.

b) Die Tarifnummern ex 22.09, ex 25.04, 29.35,

ex 71.12, ex 71.16 und ex 98.10 mit den entsprechenden

Bemerkungen werden nach

Maßgabe von Anlage II dieses Beschlusses

eingefügt.

c) Die Angaben für die Kapitel ex 28 bis 37 und

die Tarifnummer ex 43.02 werden durch die

Angaben in Anlage II zu diesem Beschluß

ersetzt.

3. Dieser Beschluß tritt am 1. April 1986 in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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