1. Beschluß Nr. 5/1986 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 5/86
2 Anlagen
(In der 4. Sitzung am 13. März 1986 gefaßt)
ABÄNDERUNGEN DER LISTEN A UND B
DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Im Abschnitt I der Anlage 2 zu Anhang B des
Übereinkommens wird der Text zu den Tarifnummern
19.05, 37.01, 43.03, ex 59.02 - 1. Fall,
59.03, ex 59.17 — beide Fälle, 65.03, 65.05 und
ex 96.01 durch den Text in Anlage I dieses
Beschlusses ersetzt.
2. Abschnitt I der Anlage 3 zu Anhang B des
Übereinkommens wird wie folgt geändert
a) In der Regel der dritten Spalte zu Beginn der
Liste wird die Angabe der „Tarifnummern
97.07 und 98.03" durch die Angabe „der
Tarifnummern 97.06, 97.07, 98.03 und 98.10"
ersetzt.
b) Die Tarifnummern ex 22.09, ex 25.04, 29.35,
ex 71.12, ex 71.16 und ex 98.10 mit den entsprechenden
Bemerkungen werden nach
Maßgabe von Anlage II dieses Beschlusses
eingefügt.
c) Die Angaben für die Kapitel ex 28 bis 37 und
die Tarifnummer ex 43.02 werden durch die
Angaben in Anlage II zu diesem Beschluß
ersetzt.
3. Dieser Beschluß tritt am 1. April 1986 in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.