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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. (1) Der als Anlage I angeschlossene

Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1986 wird

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des

Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen

Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich

um jene Beträge, die voraussichtlich während des

Finanzjahres 1986 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen

anfallen und nicht für die Bedeckung

von Überschreitungen gemäß Art. IV, V und

VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen

werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

bis zu der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe

des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen

durchzuführen und die Einnahmen aus diesen Kreditoperationen

zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges

heranzuziehen; der Höchstbetrag,

bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden

kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren

Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der

Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz

betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen

der Republik Österreich bei internationalen

Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 51/1963 in der

geltenden Fassung, aufgenommen werden und

erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe die

Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3 und 4

ausgenützt werden.

Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres

1986 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Personalausgaben

oder bei den Sachausgaben (Gesetzliche

Verpflichtungen) anfällt, der zu einem höheren

Abgang führen sollte und dessen Bedeckung

durch Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen

nicht sichergestellt werden kann, ist dieser Aufwand

durch Ausgabenrückstellungen gemäß Abs. 2

zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen

nicht Maßnahmen gemäß Art. III Abs. 1 und 2

zuwiderlaufen.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem einheitlichen

Hundertsatz festzulegenden Teiles der

veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)

zu erfolgen. Ausgenommen sind Ausgaben

a) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für

diese bei Posten 7294/7295 vorgesorgt ist;

b) für Begebungskosten (Kapitel 59);

c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese

bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"

oder „Entgelte an Einzelpersonen"

vorgesorgt ist;

f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;

g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu tragen

ist;

h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe,

soweit sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"

veranschlagt sind;

i) für den Künstlerhilfefonds und für die

Sozialversicherung der Studierenden;

j) aus der Pauschalvorsorge für Ausgaben aus

Rücklagenentnahmen.

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung

im Finanzjahr 1986 zusätzliche Ausgaben als

zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch

Einnahmen aus. Kreditoperationen zu bedecken

sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag

(Anlage II) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages

(Anlage I) nach. Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen zu genehmigen

1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-

Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher

Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den

in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen

veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort

ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2.988,060 Millionen

Schilling, wenn

a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,

b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten

die Ausübung dieser Ermächtigung

volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen

läßt.

2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote

des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe

des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher

Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu

den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen

Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis

zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von

1.668,371 Millionen Schilling, wenn

a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,

darunter insbesondere erhebliche

Minderungen des Einganges von Aufträgen

bei den Unternehmungen, auftreten,

b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung

dieser Ermächtigung entgegengewirkt

werden kann.

3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der

gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen

Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach

der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten

Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens

bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1986 den Ausgabenansatz

1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus der

Haftung nach dem Bundesgesetz betreffend die

Übernahme von Garantien zur Förderung von

Kohleimporten aus Polen (Polenkohlegarantiegesetz),

BGBl. Nr. 555/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 290/1981, bis zu einem

Betrag von 1000 Millionen Schilling und für den

Fall der Inanspruchnahme nach dem Bundesgesetz

betreffend die Übernahme der Haftung für einen

Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums

an die Jugoslawische Nationalbank, BGBl.

Nr. 568/1983, bis zu einem Betrag von 500 Millionen

Schilling zu überschreiten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1986 für den Fall der. Inanspruchnahme

nach § 64 Abs. 11 AlVG, BGBl.

Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 638/1982, die Zustimmung zur Überschreitung

des Ausgabenansatzes 1/15537, bis zu

einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling

zu geben.

(4) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1986

ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben

der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen

(Art. I Abs. 1) und durch das erwartete

Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Gesamtgebarungsabgang

(Art. I Abs. 1) ab, ist der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch

abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang

bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen (Art. I

Abs. 1), durch Einnahmen aus Kreditoperationen

zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann

gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung

des Bundesvoranschlagsentwurfes 1986 mit 5,7 vH

zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der

österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres

1986 eine Minderung um 1 Prozentpunkt

oder mehr abzeichnet.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle

der Inanspruchnahme der Ermächtigungen gemäß

Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 dem

Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich zu

berichten.

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb

oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehrleistungen

erbracht werden, die mit Mehreinnahmen

verbunden sind und aus denen sich ein Mehraufwand

ergibt, der durch Rückstellung von Ausgaben

für geplante Vorhaben oder von darüber hinausgehenden

Ausgaben nicht bedeckt werden kann, hat

der Bundesminister für Finanzen einer dementsprechenden

Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz

nach Maßgabe der anfallenden Mehreinnahmen

zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer

betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen

die Verwendung dieser Mehreinnahmen für

betriebsnotwendige Investitionen eines solchen

Betriebes oder einer solchen betriebsähnlichen Einrichtung

durch Zustimmung zu einer dementsprechenden

Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz

bewilligen, soweit Ausgaben für derartige

Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt

sind und die Durchführung dieser Investitionen

für den betreffenden Betrieb oder die betreffende

betriebsähnliche Einrichtung von solcher

wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß allfällige Beden-

ken aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber

dieser wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen

sind.

(3) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene Einnahmen

Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem

Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu

tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen

beim betreffenden Ausgabenansatz einer Überschreitung

nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen

Mehreinnahmen zustimmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann —

abgesehen von den bereits in den Abs. 1 bis 3

genannten Fällen — einer Überschreitung auch bei

anderen Ausgabenansätzen zustimmen, wenn

Mehrausgaben infolge unmittelbar damit zusammenhängender

Mehrleistungen, die mit Mehreinnahmen

verbunden sind, erforderlich werden und

die Bedeckung in diesen Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann.

(5) Den in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Überschreitungen

kann bereits zugestimmt werden,

sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender

Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 2 sind solche Einnahmen anzusehen,

die jeweils den für einen einzelnen Betrieb

oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung

veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen

zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

Nimmt der Bund eine Geldschenkung unter

bestimmten Verwendungsauflagen an, ist in Höhe

der angenommenen Schenkung der Überschreitung

ohne Rücksicht auf die sonstige Einnahmenentwicklung

beim betreffenden Einnahmenansatz die

Zustimmung zu geben.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1986 die Zustimmung

zu Überschreitungen

1. bei Ausgabenansätzen des Sachaufwandes,

sofern deren Bedeckung innerhalb der

Ansatzbeträge des Sachaufwandes desselben

Paragraphen gefunden werden kann, nach

den folgenden Anordnungen zu geben

a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur

Bestreitung von Ausgaben für Anlagen

(Investitionen), sodann Überschreitungen

zur Bestreitung der übrigen Ausgaben

bewilligt werden.

b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf bis zu

einem Betrag von 25 vH des veranschlagten

Ansatzbetrages überschritten werden;

lautet ein Ausgabenansatz auf einen

Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling,

so darf er bis zu einem Betrag von

einer Million Schilling überschritten werden.

c) Zur Bedeckung dieser Überschreitungen

sind zunächst die Ansatzbeträge von Förderungsansätzen,

sodann von Anlagenansätzen

und schließlich von Ansätzen

für Aufwendungen heranzuziehen.

d) Dabei dürfen Förderungsansätze bis zu

50 vH, Anlagenansätze bis zu 40 vH und

Ansätze für Aufwendungen bis 20 vH

des einzelnen veranschlagten Ansatzbetrages

gekürzt werden.

e) Diesen Überschreitungen darf nur zugestimmt

werden, wenn Änderungen in der

Dringlichkeit von Ausgaben zu dem

jeweiligen Zeitpunkt eine solche

Umschichtung innerhalb der Ausgabenansätze

desselben Paragraphen erfordern.

Eine Änderung in der Dringlichkeit

von Ausgaben ist gegeben, wenn die Ausübung

der Verwaltung auf Grund der

Gesetze über den bei einem Ansatz veranschlagten

Betrag hinausgehende,

unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben

erfordert und zu diesem Zeitpunkt

bei anderen Ansätzen des gleichen Paragraphen

Ausgaben in der zur Bedeckung

der Überschreitungen erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können;

2. bei Ausgabenansätzen für gesetzliche Verpflichtungen

(Unterteilungen 0, 2, 4, 7 und

9) bis zu einem Betrag von 25 vH des einzelnen

Ansatzbetrages zu geben; lautet ein Ausgabenansatz

aber auf einen Ansatzbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million

Schilling überschritten werden. Die

Bedeckung ist durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen sicherzustellen.

Die Rückstellung von Ausgaben hat innerhalb

jedes Kapitels jeweils in der Reihung

des Bundesvoranschlages in erster Linie bei

den Ansatzbeträgen der nachfolgenden Ausgabenansätze

des Ermessens, und zwar

zunächst der Förderungsansätze (Unterteilungen

5 und 6) bis zu einem Satz von 25

vH, sodann der Anlagenansätze (Unterteilung

3) bis zu einem Satz von 20 vH und

schließlich der Ansätze für Aufwendungen

(Unterteilung 8) bis zu einem Satz von 15

vH des bei dem einzelnen Ansatz veranschlagten

Ausgabenbetrages, zu erfolgen.

Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen

gelten die Bestimmungen des Art. IV

Abs. 5 erster Satz sinngemäß.

3. bei Ausgabenansätzen für Anlagen oder Aufwendungen

bis zum Betrage von

500000 Schilling je Ansatz zu geben, soweit

die erforderliche Bedeckung für solche

Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen sichergestellt

ist. Wenn für eine Mehrzahl von Ansätzen

gleichzeitig Überschreitungen erforderlich

werden, eine Bedeckung aber nur für einen

Teil sichergestellt werden kann, sind solche

Überschreitungen zunächst für Ansätze der

Anlagen und schließlich für Ansätze der

Aufwendungen zu genehmigen. Werden für

eine Mehrzahl von Ansätzen der Anlagen

oder der Ansätze für Aufwendungen gleichzeitig

Überschreitungen erforderlich und

kann eine Bedeckung nur für einen Teil

sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen

für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge

zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten

ergibt, nach deren Maßgabe zur

Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen

des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;

4. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels

517 in jener Höhe zu geben, in der

in Vorjahren zugunsten dieser Ansätze

Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,

höchstens jedoch im Gesamtbetrag von

3000 Millionen Schilling. Die Überschreitungen

bei jedem einzelnen Ansatz darf 60

vH des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages

nicht übersteigen; ergibt diese 60-vH-

Grenze jedoch einen Betrag unter einer Million

Schilling, so darf der Ansatz insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden; bei den

Ausgabenansätzen 1/13046, 1/14146,

1/14156, 1/54717 und bei Ansätzen des

Titels 1/534 darf die Überschreitung bis zur

Höhe der in den Vorjahren zugeführten

Rücklagenbeträge genehmigt werden; in der

zweckgebundenen Gebarung kann solchen

Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt

zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche

Anfall der veranschlagten zweckgebundenen

Einnahmen zwar belegbar ist, die bis

zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen

Einnahmen aber nicht oder

nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem

Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen

Ausgaben zu bedecken;

5. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels

512 in Höhe der gemäß Art. X Abs. 1 und 2

für die Rücklagenzuführung vorgesehenen

Beträge zu geben, wobei die Bedeckung in

den nicht in Anspruch genommenen Teilen

der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen

Einnahmen zu finden ist;

6. bei den Ausgabenansätzen des Paragraphen

1/1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

gemäß § 51 Abs. 6 Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969 in der derzeit

geltenden Fassung, nach Maßgabe der

dem Bund vom Reservefonds nach dem

A1VG überwiesenen Mittel bis zu einem

Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge

zu geben. Darüber hinaus ist er

ermächtigt, die Zustimmung zu einer Überschreitung

bis zu einem Betrag von weiteren

15 vH dieser Ansatzbeträge unter den im

vorstehenden Satz angeführten Voraussetzungen

zu geben;

7. bei den Ausgabenansätzen 1/15525;

1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische

Maßnahmen gemäß § 39 a Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969

i.d.F. BGBl. Nr. 638/1982 und BGBl.

Nr. 54/1985, bis zu einem Betrag von insgesamt

400 Millionen Schilling zu geben, wenn

die Bedeckung durch Mehreinnahmen oder

Ausgabenrückstellungen sichergestellt werden

kann;

8. bei den Ausgabenansätzen des Titels 1/182

zu geben, wenn diese Überschreitungen

durch Ausgabenrückstellungen bei anderen

Ausgabenansätzen desselben Titels oder

durch Mehreinnahmen beim Titel 2/182

bedeckt werden können;

9. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in

Katastrophenfällen im In- und Ausland, in

Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die

Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,

Tagungen und ähnlichem, wenn die

für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben

im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht

vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall

oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,

wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen

erfolgen, die Ausgaben hiefür

jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling

im Finanzjahr 1986 betragen und beim Paragraph

1/5181 „Pauschalvorsorge für Sachaufwand"

bedeckt werden können;

10. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1116

für Auslandseinsätze gemäß BGBl.

Nr. 173/1965 zu geben, wenn die für diese

Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im

Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar

gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen oder

beim Paragraph 1/5181 „Pauschalvorsorge

für Sachaufwand" bedeckt werden können;

11. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und

1/20308 zu geben, soweit diese durch die

Kassenwertgebarung verursacht sind und in

Mehreinnahmen der Kassenwertgebarung

bei den Ansätzen 2/20104 und 2/20304

bedeckt werden können;

12. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des

gemäß § 64 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977 für die Überweisung an

den Reservefonds nach dem A1VG vorgesehenen

Betrages zu geben, wobei die Bedeckung

in den nicht in Anspruch genommenen

Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen

Einnahmen zu finden ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt

zu überschreiten

1. den Ausgabenansatz 1/50108 bis zum

Gesamtbetrag von 255 Millionen Schilling,

und zwar 250 Millionen Schilling, wenn die

Oesterreichische Nationalbank von der im § 2

Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes 1963,

BGBl. Nr. 178, enthaltenen Bestimmung über

die Rücklieferung von Scheidemünzen an den

Bund Gebrauch macht und 5 Millionen Schilling,

wenn die Oesterreichische Nationalbank

gemäß § 4 Abs. 1 des Scheidemünzengesetzes

umlaufunfähige Scheidemünzen zum

Umtausch vorlegt und die Bedeckung durch

Ausgabenrückstellungen oder durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

2. den Ausgabenansatz 1/51023 bis zu einer

Höhe von 1 vH des zum 31. Dezember des

Vorjahres gemäß Eintragung in das Hauptbuch

der Staatsschuld begebenen Nominal-

Gesamt-Umlaufes der Schuldverschreibungen

des Bundes entspricht, wenn die Kursentwicklung

der vom Bund begebenen und an in-

oder ausländischen Börsen notierten Schuldverschreibungen

solche Maßnahmen erfordert

und die Überschreitung durch Minderausgaben

bei Ansätzen der Titel 1/510 und 1/519

oder des Kapitels 59 bedeckt werden kann;

3. die Ausgabenansätze 1/54727 und 1/54729 in

Höhe des Einnahmenausfalles beim Paragraphen

2/5470 höchstens jedoch bis zu 50 vH

des Ansatzbetrages, wenn die Überschreitung

durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen

bedeckt werden kann;

4. die Ausgabenansätze der Titel 1/590, 1/591,

1/593 und 1/594 zwecks sachgeordneter Verrechnung

der Zahlung von Zinsen, Aufgeld

und Tilgung neu eingegangener Schulden,

sofern die Mehrausgaben durch Minderausgaben

bei Ausgabenansätzen des Paragraphen

1/5983 bedeckt werden können;

5. die Ausgabenansätze des Kapitels 59 im Falle

der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden

bis zu einem Gesamtbetrag von

5 Milliarden Schilling.

Artikel VI. (1) Die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

des Konjunkturausgleich-Voranschlages

(Anlage II) sind innerhalb der Stabilisierungs- und

Konjunkturbelebungsquote insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als dies im Sinne der konjunkturellen

Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich

zweckmäßig ist, der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)

bei einem Ansatz nicht mehr als 25 vH

beträgt und gleichhohe Ausgaben bei einem anderen

Ansatz zurückgestellt werden können.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung

(zweckgebundene Gebarung)" und des Titels

1/643 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung)"

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der

Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem

Ansatz dieser Titel nicht mehr als 25 vH beträgt

und die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen

im Rahmen der Gesamtmaßnahmen

zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen

B, S und A erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende

gleichhohe Ausgaben bei einem anderen

Ansatz desselben Titels und im Rahmen der

Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A

zurückgestellt werden können. Von der gegenseitigen

Deckungsfähigkeit ausgenommen sind jedoch

die Ansatzbeträge bei den Ansätzen 1/64283 und

1/64288.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

des Sachaufwandes der einzelnen Bundesbetriebe

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz

nicht mehr als 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages

ausmacht; lautet ein Ansatz aber auf einen

Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling, so darf

er insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million

Schilling überschritten werden. Ferner muß die

Überschreitung im Interesse einer wirtschaftlichen

Betriebsführung unbedingt notwendig und eine

Änderung in der Dringlichkeit eingetreten sein.

Eine Änderung in der Dringlichkeit ist gegeben,

wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes

über den bei einem im Ansatz veranschlagten

Betrag hinausgehenden, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert und zu diesem

Zeitpunkt bei anderen Ansätzen des Sachaufwandes

Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitung

erforderlichen Höhe zurückgestellt werden

können.

(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze

des Personal- und Sachaufwandes der Bundesbetriebe

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als

sich die Notwendigkeit ergibt, durch eigene

Bedienstete zu erbringende Leistungen im Wege

einer Auftragsvergabe durchzuführen oder an

Stelle einer Auftragsvergabe die Arbeiten durch

eigene Bedienstete zu erbringen, und der dadurch

bedingte Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei

einem Ansatz 25 vH des jeweiligen Ansatzbetrages

nicht übersteigt.

(5) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

der Titel 1/602 und 1/603 innerhalb jedes Titels

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz

nicht mehr als 25 vH beträgt und die dem Mehrbe-

darf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im

Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden

Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende

gleichhohe Ausgaben bei einem anderen

Ansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung

des Grünen Planes zurückgestellt werden

können; die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze

1/60396 und 1/60398 sind unter den genannten

Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung

beim jeweiligen anderen Ansatz

gegenseitig deckungsfähig.

(6) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge

1. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen

6313, 6471, 6472, 6474, 6475 und 6478 innerhalb

desselben Paragraphen,

2. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen

6405 und 6406 innerhalb derselben Unterteilungen

und

3. der Ansätze 1/63114 und 1/63154

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei

einem Ansatz der in Z 1 und 2 genannten Paragraphen

oder bei einem der in Z 3 genannten Ansätze

dringende Ausgaben ergeben, die über den jeweils

veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.

(7) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze

für Förderungen und Aufwendungen im

Rahmen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen

(Paragraphe 1/1551 und 1/1552) bis zur Höhe

einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen

Förderungs- und/oder Aufwandsansatz des

entsprechenden Paragraphen gegenseitig deckungsfähig.

(8) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze

1/65255 und 1/65256 sowie die Ansätze

1/65275 und 1/65276 bis zur Höhe einer erzielbaren

Ausgabenrückstellung insoweit gegenseitig deckungsfähig,

als sich bei einem der genannten

Ansätze dringende Ausgaben ergeben, die über den

jeweils veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.

(9) Die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze für

Haftungsübernahmen des Bundes 1/54707,

1/54709, 1/54727 und 1/54729 sind bis zur Höhe

einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen

anderen Ansatz innerhalb desselben Paragraphen

gegenseitig deckungsfähig.

Artikel VII. (1) Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

(2) Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen

nur insoweit in Anspruch genommen werden, als

dies zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen

nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig

und im übrigen zur Fortführung der Verwaltung

nach den bestehenden Vorschriften und den

Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit erforderlich ist.

(3) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Art. 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

BGBl. Nr. 7/1927 und 637/1975) und die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926). Die

Abrechnung der Gebarung des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen und der Arbeitslosenversicherung

sowie die damit verbundene Abfuhr von Überschüssen

an den bzw. die Entnahme von Beträgen aus

dem Reservefonds für Familienbeihilfen und dem

Reservefonds nach dem A1VG kann bis zum

25. Jänner 1987 durchgeführt werden.

(4) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen

Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern

in Schrägdruck ausgewiesenen

Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische

Auswertungszwecke vorgesehen und haben

daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher

Ansätze.

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

darf in Ausübung der in Art. I enthaltenen

Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen

im Finanzjahr 1986 namens des Bundes

Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern eingehen, wenn

1. deren Laufzeit dreißig Jahre nicht übersteigt,

2. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den

Bund bei in inländischer Währung eingegangenen

Finanzschulden unter Zugrundelegung

der folgenden finanzmathematischen Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im

Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des

Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984)

beträgt

p' = 100 . (r' — 1),

3. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den

Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen

Finanzschulden nach der Formel laut

Z 2 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des

arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt

der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen

Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der

Schweiz und den USA (New York) beträgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden

Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über

Kreditoperationen in ausländischer Währung

kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten

des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen

mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen

verhältnismäßig in gleicher Weise

gewährt werden, wie nach Abschluß dieser

Verträge solche Besicherungen bei anderen

Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden

in ausländischer Währung eingeräumt

werden. Für die Beurteilung der

Gesamtbelastung bei Finanzschulden, bei welchen

die Zinssätze variabel festgesetzt werden,

ist für die vertragliche Laufzeit die

Gesamtbelastung nach der Formel laut Z 2

auf Basis des Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode

zu ermitteln.

(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt

1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Verpflichtungen des Bundes mit einer

Laufzeit bis 31. Dezember 1986 in einem Ausmaß

einzugehen, daß der jeweilige Stand aus

solchen Verpflichtungen des Bundes den

Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden

Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung aus

solchen Verpflichtungen des Bundes ist in der

Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis

31. Dezember 1986 nicht getilgte Verpflichtungen

des Bundes sind auf die in diesem

Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur

Vornahme von Kreditoperationen anzurechnen;

2. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen bis zu

einem Höchstbetrag von 20 vH der zu

Beginn des Haushaltsjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

zu prolongieren, wenn die

jeweils zu prolongierende Verpflichtung

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von

8 Milliarden Schilling und die neue

Gesamtlaufzeit den Zeitraum von dreißig

Jahren nicht übersteigt und sich dadurch

der Stand der Finanzschulden des Bundes

nicht ändert;

b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der

zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus

Finanzschulden zu konvertieren, wenn die

Verpflichtung im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling,

die neue Laufzeit den Zeitraum von dreißig

Jahren nicht übersteigt und die

Gesamtbelastung für den Bund die in

Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung

nicht übersteigt und die Höhe

der zu konvertierenden Schuldverpflichtung

der Höhe der neuen Schuldaufnahme

entspricht. Bei Finanzschulden

in ausländischer Währung muß die Höhe

der zu konvertierenden Schuldverpflichtung

zum jeweiligen Kurs auf dem für die

entsprechende Kreditoperation maßgeblichen

Devisenmarkt der Höhe der neuen

Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen

dieses Absatzes finden auch

Anwendung, wenn in der Person des

Gläubigers ein Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konversion hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen;

3. im Zuge der Angleichung an das bestehende

Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste

Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer

früher begebener Anleihen des Bundes

anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von

Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.

Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen

wird für jeden einzelnen

Zeichner höchstens mit einem Viertel des

neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.

Der in Art. I Abs. 2 aufgezeigte Betrag erhöht

sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser

Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung

aus solchen Entgegennahmen (Arrosionen)

hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung

ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1

und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden

Grundsätzen vorzunehmen

1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der

Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung

gegen österreichische Schillinge, ist der

Anrechnung der von der Oesterreichischen

Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem

Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta

bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde

zu legen.

2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der

Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung

gegen österreichische Schillinge, ist der

Anrechnung der von der Oesterreichischen

Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte

Kurs zugrunde zu legen.

3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen

sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Grundlage für die Anrechnung sind die

aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen

Fremdwährungsbeträge.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1986 namens des Bundes

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von

insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen

Genossenschaften und ähnlichen

Vereinigungen mit Ausnahme von

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle

jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden

Kreditbetrages, keinesfalls für einen

höheren Betrag als 50 Millionen Schilling

übernommen werden;

2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

der Haftungen und die Haftungssumme

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)

von 4000 Millionen Schilling nicht übersteigen;

einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme

sind die Zinsen und Kosten;

3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und

Siedlungsfonds (BGBl. Nr. 252/1921) zur

teilweisen Finanzierung der ihm durch das

Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982,

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

der Haftung und die Haftungssumme

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von

50 Millionen Schilling nicht übersteigen; einzurechnen

in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme

sind die Zinsen und Kosten;

4. die Haftung für von der Ersten Donau-

Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Anschaffung

von Personenschiffen aufzunehmende

Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von

1000 Millionen Schilling zu übernehmen;

einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme

sind die Zinsen und Kosten.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur

für solche Finanzoperationen übernommen werden,

die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII

Abs. 1 entsprechen.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung

in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr

1986 nicht in Anspruch genommenen Teile

1. der bei Anlagenansätzen, bei den Ansätzen

1/64698, 1/64708 und der bei den Ansätzen

1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben

für die Landesverteidigung — wobei die

Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen

auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten)

ersichtlich sein muß — veranschlagten

oder gemäß Art. IV Abs. 1, 2 und

4, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 bis 4

genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer

Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)

zu reservieren;

2. der für die Instandhaltung von Bundesgebäuden

und den Bausektor betreffenden Sonderanlagen

sowie für bundesgeförderte Bauvorhaben

veranschlagten oder gemäß Art. IV

Abs. 1 und 4, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1

bis 4 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege

einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)

zu reservieren, wobei die Zweckwidmung

für solche Vorhaben aus der Bezeichnung

der Ausgabenansätze oder aus der

Zweckbestimmung der Zweckrubriken (Voranschlagsposten)

in die gemäß Art. 6 Z IV

des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.

Nr. 277/1925, die Ausgabenansätze in Teilheften

zum Bundesvoranschlag zu unterteilen

sind, ersichtlich sein muß;

3. der bei den Ansätzen 1/13046 (für den Österreichischen

Filmförderungsfonds), 1/14146,

1/14156, 1/17336, 1/20504, 1/20505,

1/20506 und 1/62706 genehmigten Ausgabenbeträge

im Wege einer Rücklagenzuführung

(besondere Rücklage) zu reservieren;

4. der gemäß Art. III Abs. 1 genehmigten Ausgabenbeträge

im Wege einer Rücklagenzuführung

nach den Ziffern 1 bis 3 in jenem

Umfang zu reservieren, der dem Gesamtbetrag

an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer-

und Leistungsverträgen entspricht, die bis

zum Ablauf des Finanzjahres 1986 zwar

rechtsverbindlich abgeschlossen worden sind,

deren Erfüllung aus wirtschaftlichen Gründen

aber nicht mehr im laufenden Finanzjahr,

sondern erst im Finanzjahr 1987 erfolgen

kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die im

Finanzjahr 1986 nicht in Anspruch genommenen

Teile der zweckgebundenen Einnahmen, die während

des Finanzjahres eingegangen sind oder

gemäß Art. IV Abs. 3 und gemäß Art. V Abs. 1 Z 4

bereitgestellt wurden, im Wege einer Rücklagenzuführung

für eine widmungsgemäße Verwendung in

einem späteren Finanzjahr zu reservieren.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

aus den zu Beginn des Finanzjahres 1986

bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener

Ausgabenansätze zu entnehmen, für die sie in den

vorangegangenen Finanzjahren reserviert wurden,

wenn auf Grund unabweislicher Ausgaben die Heranziehung

der Rücklagenbeträge erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat Rücklagen

voranschlagswirksam aufzulösen und zur allgemeinen

Abgangsdeckung zu verwenden, wenn die

seinerzeitige Zweckbestimmung für die Rücklagenzuführung

dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen

ist.

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht anderes

bestimmt ist, im Finanzjahr 1986 über Bestandteile

des unbeweglichen Bundesvermögens nach

Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt

1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch;

2. die Belastung mit Baurechten, Pfandrechten,

Dienstbarkeiten und anderen dinglichen

Rechten;

3. die Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche

Nutzungsgestattung und die prekaristische

Überlassung der Nutzung.

(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 darf

nur getroffen werden, wenn

1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe

des Bundes zu dienen bestimmt

ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich

beeinträchtigt wird oder

2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt

nicht mehr oder innerhalb absehbarer

Zeit nicht benötigt wird und

3. bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ein

Gesamtwert von 250 Millionen Schilling nicht

überschritten wird und

4. im Einzelfall bei Veräußerungen der Schätzwert

des einzelnen Vermögensbestandteiles,

bei Belastungen der Schätzwert oder Nennwert

der Belastung

a) den Betrag von 100000 Schilling nicht

übersteigt oder

b) den Betrag von 5 Millionen Schilling nicht

übersteigt und die Verfügung für Siedlungszwecke,

für Zwecke der Gebietskörperschaften,

der gewerblichen Wirtschaft,

des Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-,

Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues,

der Sportförderung, Erziehung und

Erholung, der Wasserversorgung, der

Energiewirtschaft oder der Verbesserung

der Betriebsstruktur in der Land- und

Forstwirtschaft geboten oder notwendig

ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes zu vermeiden.

(4) Bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat

das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen

Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 148) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder

einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung

ist auf die Ermittlung des Entgeltes dieser Bewertungsgrundsatz

sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, entbehrliche, bereits dem öffentlichen

Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung

einer anderen Gebietskörperschaft zu übereignen,

wenn

1. diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in

das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen

zu verwenden und deren Erhaltungskosten

zu übernehmen, oder

2. diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge

von Straßenbaumaßnahmen dem Bund

Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich

gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß

der vormals geschenkten Fläche für

ihre Zwecke benötigt,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall

100000 Schilling nicht übersteigt und durch die

Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes vermieden werden können.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich

mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen

Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft

zu belasten, wenn

1. durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter

gesamtstaatlicher Aufgaben nicht

beeinträchtigt wird;

2. der Schätzwert der Belastung im Einzelfall

30000 Schilling nicht übersteigt und

3. die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung

von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft

oder zur Entwicklung und zum

Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich

erscheint.

(7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 2

Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen

Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, eine Million Schilling,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat über jede derartige im laufenden

Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei

Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend

zu berichten.

(8) Verfügungen, die über die erteilten Ermächtigungen

hinausgehen, bedürfen der Bewilligung

durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929, die vom Bundesminister für Finanzen

einzuholen ist.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann im

Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 6 eingeräumten

Ermächtigungen die Durchführung derartiger

Verfügungen — unbeschadet der ihm in

Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigungen

— im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

ganz oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung

sachlich zuständigen Bundesminister übertragen,

soweit einer solchen Übertragung im Hinblick

auf die Verantwortlichkeit des Bundesministers

für Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes

nicht Art oder Umfang der betreffenden

Verfügungen entgegensteht.

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht

anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1986 über

Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt

1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch;

2. die pfandrechtliche Belastung;

3. die Bestandgabe, den Verleih und die Gewährung

eines Sachdarlehens;

4. bei einer Forderung des Bundes: die Stundung,

die Ratenbewilligung, die Aussetzung

und die Einstellung der Einziehung sowie den

Verzicht.

(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 darf

nur getroffen werden, wenn

1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe

des Bundes zu dienen bestimmt

ist oder eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt

wird oder

2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt

nicht mehr oder innerhalb absehbarer

Zeit nicht benötigt wird und

3. bei Veräußerung ein Erlös erzielt wird, der

durch einen Tarif bestimmt oder in ähnlicher

Art allgemein festgelegt ist oder der dem Börsen-

oder Marktpreis oder sonst zumindest

dem gemeinen Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148) entspricht; bei

der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen

Nutzungsgestattung sind auf die

Ermittlung des Entgeltes diese Bewertungsgrundsätze

sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens

gilt als nicht benötigt im Sinne des Abs. 3

Z 2, wenn er dem Bundesminister für Finanzen

bekanntgegeben, von diesem anderen Organen des

Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung

angeboten und von keinem Organ des Bundes

beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr

zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens sind von der

Bekanntgabe ausgenommen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens

einem anderen Rechtsträger unentgeltlich

zu übereignen, wenn

1. a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 4

nicht mehr benötigt wird;

b) der gemeine Wert dieses Bestandteiles die

nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen

Bestimmungen für geringwertige

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

festgesetzte Betragsgrenze nicht

übersteigt;

c) eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere

Verwendungsmöglichkeit unter Bedachtnahme

auf die im Einzelfall zu wahrenden

Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung

nicht gegeben ist;

d) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel

(Lieferschein, Gegenschein)

erfolgt und

e) die Belege den Tag der Übergabe, eine

Beschreibung des betreffenden Bestandteiles

sowie die Namen und Unterschriften

des Übergebers und des Empfängers enthalten

oder

2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der

Eigenart der einem Amtsorgan, einem

Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung

oder einem Betriebsorgan obliegenden

Aufgaben erforderlich wird und

b) der gemeine Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148) des

Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

der Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes

ist, die bei dem besonderen Anlaß

der Vornahme dieses Rechtsgeschäftes

übliche Höhe nicht übersteigt.

(6) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

1. Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind;

2. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals)

übersteigt;

3. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn der Wert

der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt

ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens

übersteigt.

(7) Der Bundesminister für Finanzen darf die

Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Ansuchen

stunden oder deren Abstattung in Raten

bewilligen, wenn

1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung

des fälligen Forderungsbetrages für den

Schuldner mit erheblichen Härten verbunden

wäre, und

2. die Einbringlichkeit der Forderung durch eine

solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet

wird; andernfalls ist die Beibringung einer

angemessenen Sicherstellung zu verlangen.

Außerdem hat sich der Bundesminister für Finanzen

für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung

vorzubehalten, die bewilligte Ratenabstattung zu

widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden

Teilzahlungen zu verlangen.

(8) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes

gestundet oder deren Bezahlung in Raten

bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von

3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung

von Stundungszinsen

1. ist abzusehen, wenn der Forderungsbetrag,

auf den sich eine solche Zahlungserleichterung

bezieht, 20000 S nicht übersteigt;

2. kann auf Ansuchen ganz oder teilweise abgesehen

werden, wenn deren Entrichtung nach

der Lage des Falles, insbesondere unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

des Schuldners unbillig wäre.

(9) Der Bundesminister für Finanzen darf die

Einziehung einer Forderung von Amts wegen

1. aussetzen, wenn feststeht, daß Einziehungsmaßnahmen

zunächst offenkundig aussichtslos

erscheinen, aber auf Grund der Sachlage

angenommen werden kann, daß sie zu einem

späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen

können;

2. einstellen, wenn

a) der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs-

und Kostenaufwand in keinem

angemessenen Verhältnis zur Höhe der

Forderung stehen würde oder

b) alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden sind oder

c) Einziehungsmaßnahmen von vornherein

offenkundig aussichtslos sind,

und in den Fällen der lit. b und c auf Grund

der Sachlage nicht angenommen werden

kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem

späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen

werden.

Wenn Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung

der Einziehung einer Forderung geführt

haben, innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist

die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.

Unter Einziehung einer Forderung ist jede

Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung

bis zur Einbringung zu verstehen; die

Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen

und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu

beurteilen.

(10) Der Bundesminister für Finanzen darf auf

eine einziehbare Forderung auf Ansuchen ganz

oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der

Forderung für den Schuldner nach der Lage des

Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner

wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes

seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung

der Forderung unbillig wäre. Bei dem Verzicht auf

eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen,

daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der

Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare

Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.

(11) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß

Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 10 der Wert des

einzelnen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, oder die Forderung,

auf die verzichtet wurde, eine Million

Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat über jede derartige im laufenden

Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei

Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend

zu berichten.

(12) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß

Abs. 2 Z 1 und 2 der Wert des einzelnen Bestandteiles

des beweglichen Bundesvermögens, über den

verfügt wird, zehn Millionen Schilling, oder beim

jeweiligen Rechtsgeschäft der Wert aller Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens, über die

damit gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen

Schilling, so bedarf eine solche Verfügung

der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne

des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister

für Finanzen einzuholen ist. Das gleiche gilt sinngemäß

für einen Forderungsverzicht gemäß

Abs. 10, ausgenommen jedoch ein Verzicht auf

eine Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder

Ausgleichsverfahrens.

(13) Der Bundesminister für Finanzen kann im

Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 7 bis 10

eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung

derartiger Verfügungen — unbeschadet der ihm in

Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigung —

im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ganz

oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung

sachlich zuständigen Bundesminister übertragen,

soweit einer solchen Übertragung im Hinblick auf

die Verantwortlichkeit des Bundesministers für

Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes

nicht Art oder Umfang der betreffenden Verfügungen

entgegensteht.

Artikel XIII. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete

für das Jahr 1986 wird durch den

Stellenplan 1986 festgelegt (Anlage III).

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1986 verwendeten

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten

werden dürfen, werden durch den eine Anlage des

Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des

Bundes für das Jahr 1986 getroffen.

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1986 verwendeten

Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden

dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages

bildenden Systemisierungsplan der

Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr

1986 getroffen.

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1986 in Kraft.

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen

über den Stellenplan getroffen werden, der

Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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