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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. (1) Der als Anlage I angeschlossene

Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1983 wird

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des

Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen

(2) Der Abgang ist durch die Einnahmen aus den

im Art. VIII vorgesehenen Kreditoperationen zu

bedecken, soweit nicht für die Bedeckung während

des Finanzjahres 1983 anfallende Mehreinnahmen

und Ausgabenersparungen zur Verfügung stehen

und diese nicht für die Bedeckung von Überschreitungen

gemäß Art. IV und V benötigt werden.

Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres

1983 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Personalausgaben

oder bei den Sachausgaben (Gesetzliche

Verpflichtungen) anfällt, der zu einem höheren

Abgang führen sollte und dessen Bedeckung

durch Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen

nicht sichergestellt werden kann, ist dieser Aufwand

durch Ausgabenrückstellungen gemäß Abs. 2

zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen

nicht Maßnahmen gemäß Art. III Abs. 1 und 2

zuwiderlaufen.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem einheitlichen

Hundertsatz festzulegenden Teiles der

veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)

zu erfolgen. Ausgenommen sind Ausgaben

a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;

b) für Begebungskosten (Kapitel 59);

c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese

bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"

oder „Entgelte an Einzelpersonen"

vorgesorgt ist;

f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;

g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu tragen

ist;

h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe,

soweit sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"

veranschlagt sind;

i) für den Künstlerhilfefonds und für die

Sozialversicherung der Studierenden;

j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen;

k) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für

diese bei Posten 7294/7295 vorgesorgt ist.

Artikel III. (1) Erfordert die wirtschaftliche Entwicklung

im Finanzjahr 1983 den Einsatz zusätzlicher

Bundesmittel, so darf der Bundesminister für

Finanzen die Genehmigung zu Überschreitungen

bei den im beigedruckten Konjunkturausgleich-

Voranschlag (Anlage II) angeführten Ansätzen des

Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der

nachstehenden Bestimmungen erteilen

1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-

Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher

Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den

in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen

veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort

ausgewiesenen Gesamtbetrag von 3706,818 Millionen

Schilling, wenn

a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,

b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten

die Ausübung dieser Ermächtigung

volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen

läßt und

c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im

Sinne des Art. VIII gefunden werden kann.

2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote

des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe

des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher

Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu

den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen

Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis

zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von

2568,101 Millionen Schilling, wenn

a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,

darunter insbesondere erhebliche

Minderungen des Einganges von Aufträgen

bei den Unternehmungen, auftreten,

b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung

dieser Ermächtigung entgegengewirkt

und

c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im

Sinne des Art. VIII gefunden werden kann.

3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der

gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen

Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach

der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten

Überschreitungsgenehmigung, sofern durch

diese Frist das Finanzjahr 1983 überschritten werden

würde, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses

Finanzjahres zu erteilen.

(2) Falls die Einnahmenentwicklung während

des Finanzjahres 1983 durch die Auswirkungen

eines Konjunkturrückganges gegenüber den veranschlagten

Einnahmen (Art. I Abs. 1) zurückbleibt

und zur Bedeckung des dadurch entstehenden

höheren Abganges keine Ausgabenersparungen zur

Verfügung stehen, kann der Abgang in Höhe der

Mindereinnahmen, höchstens jedoch bis zu 5 vH

der veranschlagten Einnahmen (Art. I Abs. 1),

durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Sinne

des Art. VIII bedeckt werden.

(3) Ein Konjunkturrückgang (Abs. 2) ist dann

gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung

des Bundesvoranschlagsentwurfes 1983 mit 7,0 vH

zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der

österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres

1983 eine Minderung um 1 Prozentpunkt

oder mehr abzeichnet.

(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich um

jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen

gemäß Abs. 1 und 2 und Art. VIII a ausgeübt werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem

Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich

über die Inanspruchnahme der Ermächtigungen

gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 sowie gemäß

Art. VIII a zu berichten.

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb

oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehrleistungen

erbracht werden, die mit Mehreinnahmen

verbunden sind und aus denen sich ein Mehraufwand

ergibt, der durch Rückstellung von Ausgaben

für geplante Vorhaben oder von darüber hinausgehenden

Ausgaben nicht bedeckt werden kann, hat

der Bundesminister für Finanzen einer dementsprechenden

Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz

nach Maßgabe der anfallenden Mehreinnahmen

zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer

betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen

die Verwendung dieser Mehreinnahmen für

betriebsnotwendige Investitionen eines solchen

Betriebes oder einer solchen betriebsähnlichen Einrichtung

durch Zustimmung zu einer dementsprechenden

Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz

bewilligen, soweit Ausgaben für derartige

Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt

sind und die Durchführung dieser Investitionen

für den betreffenden Betrieb oder die betreffende

betriebsähnliche Einrichtung von solcher

wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß allfällige Bedenken

aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber

dieser wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen

sind.

(3) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene Einnahmen

Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem

Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu

tätigen sind, hat der Bundesminister für Finanzen

einer dementsprechenden Überschreitung beim

betreffenden Ausgabenansatz nach Maßgabe der

anfallenden Mehreinnahmen die Zustimmung zu

geben. Dies gilt sinngemäß auch für Mehreinnahmen

bei zweckgewidmeten Einnahmen, wenn sich

aus deren Vereinnahmung unmittelbar durch Vertrag

oder letztwillige Verfügung die Verpflichtung

zu bestimmten Mehrausgaben ergibt und diese Verpflichtung

von den Organen der Bundesverwaltung

einseitig nicht abänderbar ist.

(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen

kann bereits zugestimmt werden,

sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender

Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 2 sind solche Einnahmen anzusehen,

die jeweils den für einen einzelnen Betrieb

oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung

veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen

zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

Erhält der Bund eine Schenkung unter

bestimmten Verwendungsauflagen oder sonstige

zweckgewidmete Einnahmen, ist der im Abs. 3 vorgesehenen

Überschreitung ohne Rücksicht auf die

Einnahmenentwicklung beim betreffenden Einnahmenansatz

die Zustimmung zu geben.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1983 die Zustimmung

zu Überschreitungen

1. bei Ausgabenansätzen des Sachaufwandes

und zu deren Bedeckung innerhalb der

Ansatzbeträge des Sachaufwandes desselben

Paragraphen nach den folgenden Anordnungen

zu geben

a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur

Bestreitung von Ausgaben für Anlagen

(Investitionen), sodann Überschreitungen

zur Bestreitung der übrigen Ausgaben

bewilligt werden.

b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf bis zu

einem Betrag von 25 vH des veranschlagten

Ansatzbetrages überschritten werden;

lautet ein Ausgabenansatz aber auf

einen Ansatzbetrag unter vier Millionen

Schilling, so darf er insgesamt bis zu

einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden.

c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen

sind zunächst die Ansatzbeträge von

Förderungsansätzen, sodann von Anlagenansätzen

und schließlich von Ansätzen

für Aufwendungen heranzuziehen.

d) Ansatzbeträge von Förderungsansätzen

dürfen zur Bedeckung solcher Überschreitungen

jedoch höchstens bis zu

einem Satz von 50 vH, von Anlagenansätzen

höchstens bis zu einem Satz von

40 vH und von Ansätzen für Aufwendungen

höchstens bis zu einem Satz von

20 vH des einzelnen veranschlagten

Ansatzbetrages gekürzt werden.

e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt

werden, wenn Änderungen in der

Dringlichkeit von Ausgaben zu dem

jeweiligen Zeitpunkt eine solche

Umschichtung innerhalb der Ausgabenansätze

desselben Paragraphen erfordern.

Eine Änderung in der Dringlichkeit

von Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung

ist gegeben, wenn die Ausübung

der Verwaltung auf Grund der Gesetze

über den bei einem Ansatz veranschlagten

Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert

und zu diesem Zeitpunkt bei anderen

Ansätzen des gleichen Paragraphen

Ausgaben in der zur Bedeckung der

Überschreitungen erforderlichen Höhe

zurückgestellt werden können;

2. bei Ausgabenansätzen für gesetzliche Verpflichtungen

(Unterteilungen 0, 2, 4, 7 und

9) bis zu einem Betrag von 25 vH des einzelnen

Ansatzbetrages zu geben; lautet ein Ausgabenansatz

aber auf einen Ansatzbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million

Schilling überschritten werden. Die

Bedeckung ist durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen sicherzustellen.

Die Rückstellung von Ausgaben hat innerhalb

jedes Kapitels jeweils in der Reihung

des Bundesvoranschlages in erster Linie bei

den Ansatzbeträgen der nachfolgenden Ausgabenansätze

des Ermessens, und zwar

zunächst der Förderungsansätze (Unterteilungen

5 und 6) bis zu einem Satz von 25

vH, sodann der Anlagenansätze (Unterteilung

3) bis zu einem Satz von 20 vH und

schließlich der Ansätze für Aufwendungen

(Unterteilung 8) bis zu einem Satz von 15

vH des bei dem einzelnen Ansatz veranschlagten

Ausgabenbetrages, zu erfolgen.

Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen

gelten die Bestimmungen des Art. IV

Abs. 4 erster Satz sinngemäß.

3. bei Ausgabenansätzen für Anlagen oder Aufwendungen

bis zum Betrage von

500000 Schilling je Ansatz zu geben, soweit

die erforderliche Bedeckung für solche

Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen sichergestellt

ist. Wenn für eine Mehrzahl von Ansätzen

gleichzeitig Überschreitungen erforderlich

werden, eine Bedeckung aber nur für einen

Teil sichergestellt werden kann, sind solche

Überschreitungen zunächst für Ansätze der

Anlagen und schließlich für Ansätze der

Aufwendungen zu genehmigen. Werden für

eine Mehrzahl von Ansätzen der Anlagen

oder der Ansätze für Aufwendungen gleichzeitig

Überschreitungen erforderlich und

kann eine Bedeckung nur für einen Teil

sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen

für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge

zu bewilligen, die sich aus -den Fälligkeiten

ergibt, nach deren Maßgabe zur

Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen

des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;

4. hei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels

517 in jener Höhe zu geben, in der

in Vorjahren zugunsten dieser Ansätze

Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,

höchstens jedoch im Gesamtbetrag von

2000 Millionen Schilling, wobei die Überschreitungen

bei jedem einzelnen Ansatz

nicht mehr als 60 vH des jeweils veranschlagten

Ansatzbetrages und beim Ausgabenansatz

1/54717 höchstens die in den

Vorjahren zugunsten dieses Ansatzes zugeführten

Rücklagenbeträge ausmachen dürfen;

ergibt diese 60-vH-Grenze jedoch einen

Betrag unter einer Million Schilling, so darf

der Ansatz insgesamt bis zu einem Betrag

von einer Million Schilling überschritten

werden; in der zweckgebundenen Gebarung

kann solchen Überschreitungen bereits in

einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem

der voraussichtliche Anfall der veranschlag-

ten zweckgebundenen Einnahmen belegbar

ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen

zweckgebundenen Einnahmen aber

nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die

zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen

Ausgaben zu bedecken;

5. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels

512 in Höhe der gemäß Art. X Abs. 1 für die

Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge

zu geben, wobei die Bedeckung in den nicht

in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze

bzw. zweckgebundenen Einnahmen

zu finden ist;

6. bei den Ausgabenansätzen für arbeitsmarktpolitische

Maßnahmen (Paragraph 1/1551)

gemäß § 51 Abs. 6 Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969 in der derzeit geltenden

Fassung, nach Maßgabe der dem

Bund vom Reservefonds nach dem AlVG

überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von

10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu

geben. Darüber hinaus ist er ermächtigt, die

Zustimmung zu einer Überschreitung bis zu

einem Betrag von weiteren 15 vH dieser

Ansatzbeträge unter den im vorstehenden

Sau angeführten Voraussetzungen zu

geben;

7. bei den Ausgabenansätzen 1/15525,

1/15526 und 1/15528 bis zu einem Betrag

von insgesamt 100 Millionen Schilling zu

geben, wenn

a) außergewöhnliche regionalwirtschaftliche

Umstände, insbesondere eine hohe

Arbeitslosenquote, dies erfordern,

b) auf Grund der Ausübung der Ermächtigung

erhebliche positive Auswirkungen

auf die Umstrukturierung eines oder

mehrerer industriell-gewerblicher Wirtschaftszweige

erwartet werden können

und

c) die Bedeckung durch Mehreinnahmen

oder Ausgabenrückstellungen sichergestellt

werden kann;

8. bei den Ausgabenansätzen des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen (Titel 560) zu

geben, wenn diese Überschreitungen durch

Ausgabenrückstellungen bei anderen Ausgabenansätzen

desselben Titels oder durch

Mehreinnahmen beim Titel 2/560 bedeckt

werden können;

9. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in

Katastrophenfällen im In- und Ausland, in

Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die

Durchführung von Konferenzen, Tagungen

und ähnlichem zu geben, wenn die für diese

Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im

Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar

gewesen sind, im Einzelfall oder bei

Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn

sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen

erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils

nicht mehr als 10 Millionen Schilling im

Finanzjahr 1983 betragen und beim Paragraph

1/5181 „Pauschalvorsorge für Sachaufwand"

bedeckt werden können;

10. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1116

für Auslandseinsätze gemäß BGBl.

Nr. 173/1965 zu geben, wenn die für diese

Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im

Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar

gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen oder

beim Paragraph 1/5181 „Pauschalvorsorge

für Sachaufwand" bedeckt werden können;

11. beim Ausgabenansatz 1/50108 für das

Münzregal bis zum Gesamtbetrag von 250

Millionen Schilling zu geben, wenn die

Oesterreichische Nationalbank von der im

§ 2 Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes 1963,

BGBl. Nr. 178, enthaltenen Bestimmung

über die Rücklieferung von Scheidemünzen

an den Bund Gebrauch macht und die

Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen

oder durch Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

12. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und

1/20308 zu geben, soweit diese durch die

Kassenwertgebarung verursacht sind und aus

Mehreinnahmen der Kassenwertgebarung

bei den Ansätzen 2/20104 und 2/20304

bedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

1. einen oder mehrere Ansatzbeträge des Kapitels

59 im Falle der vorzeitigen Rückzahlung

von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag

von 3 Milliarden Schilling zu überschreiten;

2. die Ansatzbeträge der Ansätze 1/54727 und

1/54729,

a) in Höhe eines eventuellen Einnahmenausfalles

beim Paragraph 2/5470,

b) bis zu einem Betrag von 50 vH der einzelnen

Ansatzbeträge,

dementsprechend zu überschreiten, wenn die

Überschreitungen gemäß Z 1 und Z 2 durch

Rückstellung von Ausgaben oder durch

Mehreinnahmen bedeckt werden können;

3. für Zahlungen von Zinsen, Aufgeld und Tilgung

von neu einzugehenden Schulden Überschreitungen

zwecks sachgeordneter Verrechnung

bei den entsprechenden Finanzschuldkategorien

der Titel 1/590, 1/591, 1/593 und

1/594 zu genehmigen, wenn diese Überschreitungen

durch Ausgabenrückstellungen

bei den Ansätzen der Pauschalvorsorge für

neu einzugehende Schulden des Paragraphen

1/5983 bedeckt werden können;

4. den beim Ausgabenansatz 1/51023 für Maßnahmen

der Marktpflege veranschlagten

Betrag bis zu einer Höhe zu überschreiten,

die 1 vH des zum 31. Dezember des Vorjahres

gemäß Eintragung in das Hauptbuch der

Staatsschuld gegebenen Nominal-Gesamtumlaufes

der Schuldverschreibungen des Bundes

entspricht, wenn die Kursentwicklung der

vom Bund begebenen und an in- oder ausländischen

Börsen notierten Schuldverschreibungen

solche Maßnahmen erfordert und die

Überschreitung durch Rückstellung von Ausgaben

bei Ansätzen der Titel 1/510 und

1/519 oder des Kapitels 59 bedeckt werden

kann.

(3) Insoweit im Vorjahr beim Ausgabenansatz

1/13046 für den Österreichischen Filmförderungsfonds,

beim Ausgabenansatz 1/14146 für den

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

und beim Ausgabenansatz 1/14156 für den

Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche

Wirtschaft ausgewiesene Teilbeträge einer Rücklage

zugeführt wurden, hat der Bundesminister für

Finanzen zur Erfüllung der von den Fonds eingegangenen

rechtsverbindlichen Verpflichtungen

nach Maßgabe ihrer Fälligkeit die aus der Auflösung

dieser Rücklage anfallenden Ausgabenüberschreitungen

zu Lasten des Ausgabentitels 517

zu genehmigen; die Höhe des in Z 4 des Abs. 1

genannten Gesamtbetrages darf dadurch nicht

überschritten werden.

Artikel VI. (1) Die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

des Konjunkturausgleich-Voranschlages

(Anlage II) sind innerhalb der Stabilisierungs- und

Konjunkturbelebungsquote insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als dies im Sinne der konjunkturellen

Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich

zweckmäßig ist, der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)

bei einem Ansatz nicht mehr als 25 vH

beträgt und gleichhohe Ausgaben bei einem anderen

Ansatz zurückgestellt werden können.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung

(zweckgebundene Gebarung)" und des Titels

1/643 „Bundesstraßen (sonstige Gebarung)" insoweit

gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz dieser

Titel nicht mehr als 25 vH beträgt und die dem

Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen

im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung

und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und

A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind

sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe

Ausgaben bei einem anderen Ansatz desselben

Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der

Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden

können. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit

ausgenommen sind jedoch die Ansatzbeträge bei

den Ansätzen 1/64283 und 1/64288.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

des Sachaufwandes der einzelnen Bundesbetriebe

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz

nicht mehr als 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages

ausmacht; lautet ein Ansatz aber auf einen

Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling, so darf

er insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million

Schilling überschritten werden. Ferner muß die

Überschreitung im Interesse einer wirtschaftlichen

Betriebsführung unbedingt notwendig und eine

Änderung in der Dringlichkeit eingetreten sein.

Eine Änderung in der Dringlichkeit ist gegeben,

wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes

über den bei einem im Ansatz veranschlagten

Betrag hinausgehenden, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert und zu diesem

Zeitpunkt bei anderen Ansätzen des Sachaufwandes

Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitung

erforderlichen Höhe zurückgestellt werden

können.

(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze

des Personal- und Sachaufwandes der Bundesbetriebe

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als

sich die Notwendigkeit ergibt, durch eigene

Bedienstete zu erbringende Leistungen im Wege

einer Auftragsvergabe durchzuführen oder an

Stelle einer Auftragsvergabe die Arbeiten durch

eigene Bedienstete zu erbringen, und der dadurch

bedingte Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei

einem Ansatz 25 vH des jeweiligen Ansatzbetrages

nicht übersteigt.

(5) Die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze des

Personal- und Sachaufwandes bei Kapitel 12 sind

innerhalb desselben Paragraphen insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als sich die Notwendigkeit

ergibt, Aufgaben durch Personen, die Bedienstete

gemäß P 3 Abs. 7 des Stellenplanes für das Jahr

1983 sind (Landeslehrer, Religionslehrer, Austauschlehrer,

Austauschassistenten), durchführen

zu lassen, dafür Vergütungen oder Beiträge zu leisten

sind, dadurch im Sachaufwand anfallende

Mehrausgaben im Personalaufwand erspart werden

können und der dadurch bedingte Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz 25 vH

des jeweiligen Ansatzbetrages nicht übersteigt; lautet

ein Ansatz aber auf einen Ansatzbetrag unter

vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt bis zu

einem Betrag von einer Million Schilling überschritten

werden.

(6) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

der Titel 1/602 und 1/603 innerhalb jedes Titels

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz

nicht mehr als 25 vH beträgt und die dem Mehrbedarf

zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im

Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden

Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende

gleichhohe Ausgaben bei einem anderen

Ansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung

des Grünen Planes zurückgestellt werden

können.

(7) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge

1. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen

6313, 6471, 6472, 6474, 6475 und 6478 innerhalb

desselben Paragraphen,

2. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen

6405 und 6406 innerhalb derselben Unterteilungen

und

3. der Ansätze 1/63114 und 1/63154

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei

einem Ansatz der in Z 1 und 2 genannten Paragraphen

oder bei einem der in Z 3 genannten Ansätze

dringende Ausgaben ergeben, die über den jeweils

veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.

(8) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ausgabenansätzen

1/62036 und 1/62536 sowie bei den Ausgabenansätzen

1/62016 und 1/62526 insoweit

gegenseitig deckungsfähig, als dies für die Durchführung

von Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

im Bereich des Brot- und Futtermittelpreisausgleiches

erforderlich ist.

(9) Die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze für

Haftungsübernahmen des Bundes 1/54707,

1/54709, 1/54727 und 1/54729 sind bis zur Höhe

einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen

anderen Ansatz innerhalb desselben Paragraphen

gegenseitig deckungsfähig.

(10) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze

für Förderungen und Aufwendungen im

Rahmen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen

(Paragraphe 1/1551 und 1/1552) bis zur Höhe

einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen

Förderungs- und/oder Aufwandsansatz des

entsprechenden Paragraphen gegenseitig deckungsfähig.

Artikel VII. (1) Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

(2) Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen

nur insoweit in Anspruch genommen werden, als

dies zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen

nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig

und im übrigen zur Fortführung der Verwaltung

nach den bestehenden Vorschriften und den

Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit erforderlich ist.

(3) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Art. 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

BGBl. Nr. 7/1927 und 637/1975) und die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926). Die

Abrechnung der Gebarung des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen und der Arbeitslosenversicherung

sowie die damit verbundene Abfuhr von Überschüssen

an den bzw. die Entnahme von Beträgen aus

dem Reservefonds für Familienbeihilfen und dem

Reservefonds nach dem AlVG kann bis zum 25.

Jänner 1984 durchgeführt werden.

(4) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen

Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-

Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen

Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische

Auswertungszwecke vorgesehen und haben

daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher

Ansätze.

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, namens des Bundes im Finanzjahr

1983

1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Abganges

gemäß Art. I Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern einzugehen,

a) wenn deren Laufzeit dreißig Jahre nicht

übersteigt,

b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung

für den Bund bei in inländischer Währung

eingegangenen Finanzschulden unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache des

im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung

geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48

Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl.

Nr. 184/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 276/1969) beträgt

c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung

für den Bund bei in ausländischer Währung

eingegangenen Finanzschulden nach

der Formel laut lit. b nicht mehr als das

Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels

aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung

geltenden offiziellen Diskontsäuen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der

Schweiz und den USA (New York)

beträgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden

Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über

Kreditoperationen in ausländischer Währung

kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten

des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen

mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen

ohne weiteres Zutun der Gläubiger

verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt

werden, wie nach Abschluß dieser Verträge

solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten

des Bundes eingeräumt werden. Für die

Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden,

bei welchen die Zinssätze variabel

festgesetzt werden, ist für die vertragliche

Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel

laut lit. b zum Zeitpunkt der Zuzählung

der Kreditvaluta maßgebend. Für die Ermittlung

der Gesamtbelastung bei Finanzschulden

sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten

durch freihändigen Rückkauf nicht

zu berücksichtigen;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Verpflichtungen des Bundes mit einer

Laufzeit bis 31. Dezember 1983 in einem Ausmaß

einzugehen, daß der jeweilige Stand aus

solchen Verpflichtungen des Bundes den

Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling

nicht übersteigt. Die Gebarung aus solchen

Verpflichtungen des Bundes ist in der

Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis

31. Dezember 1983 nicht getilgte Verpflichtungen

des Bundes sind auf den in Z 1

genannten Höchstbetrag der Finanzschulden

des Bundes anzurechnen;

3. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen bis zu

einem Höchstbetrag von 20 vH der zu

Beginn des Haushaltsjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

zu prolongieren, wenn die

jeweils zu prolongierende Verpflichtung

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von

8 Milliarden Schilling und die neue

Gesamtlaufzeit den Zeitraum von dreißig

Jahren nicht übersteigt und sich dadurch

der Stand der Finanzschulden des Bundes

nicht ändert;

b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung

besserer Kreditkonditionen, insbesondere

zur Verminderung der Gesamtbelastung

des Bundes im Sinne der Formel laut Z 1

lit. b, oder zur Konsolidierung bestehender

kurz- oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen

notwendig oder dies im

Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz

oder einer Verminderung eines

Währungsrisikos gelegen ist oder wenn

hiedurch eine Überschreitung des in diesem

Bundesgesetz festgesetzten Abganges

vermieden werden kann oder wenn hiedurch

die Fristen der Tilgungsverpflichtungen

hinausgeschoben werden und

wenn die Verpflichtung im Einzelfall den

Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden

Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum

von dreißig Jahren und die Gesamtbelastung

für den Bund die in Z 1 lit. b oder

lit. c vorgesehene Gesamtbelastung nicht

übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden

Schuldverpflichtung der Höhe der

neuen Schuldaufnahme entspricht. Bei

Finanzschulden in ausländischer Währung

muß die Höhe der zu konvertierenden

Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs

auf dem für die entsprechende Kreditoperation

maßgeblichen Devisenmarkt der

Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes

finden auch Anwendung, wenn in der Person

des Gläubigers ein Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen. Die Bestimmungen

dieser Ziffer sind auf die Fälle der Z 2 nicht

anzuwenden;

4. im Zuge der Angleichung an das bestehende

Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste

Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer

früher begebener Anleihen des Bundes

anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von

Anleihen gemäß Z 1 entgegenzunehmen. Die

Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen

wird für jeden einzelnen Zeichner

höchstens mit einem Viertel des neu

gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der

in Z 1 aufgezeigte Betrag erhöht sich um die

Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung

ergeben» Die Verrechnung aus solchen

Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der

Anlehensgebarung zu erfolgen.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 lit. c erteilte Ermächtigung

ist auch auf Finanzschulden des Bundes anzuwenden,

welche auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze

eingegangen wurden und bei welchen die

Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden.

(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei

Zuzählung der Kreditvaluta jeweils geltenden

Tageskursen (Devisenmittelkurs) auf die im Abs. 1

genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(4) Der im Abs. 1 Z 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe

die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1 und 2

und Art. VIII a ausgeübt werden.

(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 1 Z 1 lit. b und c sind die Emissions- oder

Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen. Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind

für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

Artikel VIII a. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1983 für den Fall

der Inanspruchnahme aus der Haftung nach dem

Bundesgesetz betreffend die Übernahme von

Garantien zur Förderung von Kohleimporten aus

Polen (Polenkohlegarantiegesetz), BGBl.

Nr. 555/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 290/1981, den Ausgabenansatz 1/54719

bis zu einem Betrag von insgesamt 1000 Millionen

Schilling zu überschreiten und zur Bedeckung dieser

Überschreitung namens des Bundes Finanzschulden

im Höchstausmaß von 1000 Millionen

Schilling (bzw. Gegenwert) einzugehen, wenn die

Kriterien des Art. VIII Abs. 1 Z 1 lit. a bis c erfüllt

sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1983 für den Fall der Inanspruchnahme

nach § 64 Abs. 11 AlVG, BGBl.

Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 638/1982, den Ausgabenansatz 1/15537

bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen

Schilling zu überschreiten und zur Bedeckung dieser

Überschreitung namens des Bundes Finanzschulden

im Höchstausmaß von 200 Millionen

Schilling (bzw. Gegenwert) einzugehen, wenn die

Kriterien des Art. VIII Abs. 1 Z 1 lit. a bis c erfüllt

sind.

(3) Zur Zwischenfinanzierung der Inanspruchnahmen

gemäß Abs. 1 und 2 können kurzfristige

Verpflichtungen des Bundes mit einer Laufzeit bis

31. Dezember 1983 eingegangen werden. Der

jeweilige Stand aus solchen Verpflichtungen des

Bundes darf den Betrag (Gegenwert) von 1200

Millionen Schilling nicht überschreiten. Die Gebarung

aus solchen Verpflichtungen des Bundes ist in

der Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis

31. Dezember 1983 nicht getilgte Verpflichtungen

des Bundes sind auf den in den Abs. 1 und 2

genannten Höchstbetrag der Finanzschulden des

Bundes anzurechnen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1983 für den Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen von

insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen

Genossenschaften und ähnlichen

Vereinigungen mit Ausnahme von

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle

jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden

Kreditbetrages, keinesfalls für einen

höheren Betrag als 50 Millionen Schilling

übernommen werden;

2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

der Haftungen und die Haftungssumme

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)

von 4000 Millionen Schilling nicht übersteigen;

einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme

sind die Zinsen und Kosten;

3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und

Siedlungsfonds (BGBl. Nr. 252/1921) zur

teilweisen Finanzierung der ihm durch das

Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982,

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehehde Gesamtbetrag

der Haftung und die Haftungssumme

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von

50 Millionen Schilling nicht übersteigen; einzurechnen

in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme

sind die Zinsen und Kosten;

4. die Haftung für von der Ersten Donau-

Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Anschaffung

von 18 Schubleichtern aufzunehmende

Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von

430 Millionen Schilling zu übernehmen; einzurechnen

in die Gesamthaftungssumme sind

die Zinsen und Kosten;

5. Haftungen für die Beschädigung und den

Verlust besonders wertvollen Ausstellungsgutes,

das nicht Bundesvermögen darstellt,

jedoch vorübergehend gefährdet erscheint, zu

übernehmen, wenn die Ausstellung vom Bund

veranstaltet wird; solche Haftungen darf der

Bundesminister für Finanzen nur dann übernehmen,

wenn es das Verhältnis des damit

übernommenen Risikos zu der ansonsten für

das betreffende Ausstellungsgut zu entrichtenden

Versicherungsprämie rechtfertigt und

der jeweils aushaftende Gesamtbetrag solcher

Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall

den Betrag (Wert) von 800 Millionen

Schilling nicht übersteigen.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur

für solche Finanzoperationen übernommen werden,

die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII

Abs. 1 Z 1 lit. a bis c entsprechen.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1983 in Höhe der

nicht in Anspruch genommenen Teile

1. der gemäß Art. III Abs. 1 genehmigten Ausgabenbeträge

eine Reservierung im Wege einer

Rücklagenzuführung in jenem Umfang vorzunehmen,

der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen

aus den Liefer- und Leistungsverträgen

entspricht, die bis zum Ablauf

des Finanzjahres 1983 zwar rechtsverbindlich

abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung

aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht mehr

im laufenden Finanzjahr, sondern erst im

Finanzjahr 1984 erfolgen kann;

2. der für bundeseigene oder bundesgeförderte

Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe des

Bundes veranschlagten oder gemäß Art. IV

Abs. 3, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 bis 4

bereitgestellten Ausgabenbeträge eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen, wobei die Zweckwidmung für

Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe des

Bundes aus der Bezeichnung der Ausgabenansätze

oder aus der Zweckbestimmung der

Zweckrubriken (Posten), in die gemäß Art. 6

Z IV des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, die Ausgabenansätze in

Teilheften zum Bundesvoranschlag zu unterteilen

sind, ersichtlich sein muß;

3. der für Anlagen der Bundesbetriebe sowie

betriebsähnlichen Einrichtungen veranschlagten

oder gemäß Art. IV Abs. 1 bis 3, Art.,V

Abs. 1 und Art. VI Abs. 3 und 4 genehmigten

Ausgabenbeträge eine Reservierung im Wege

einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;

4. der zweckgebundenen Einnahmen, die während

des Finanzjahres eingegangen sind oder

gemäß Art. IV Abs. 3 und gemäß Art. V

Abs. 1 Z 4 bereitgestellt wurden, eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen;

5. der beim Ansatz 1/53308, 1/62016 und

1/62526 genehmigten Ausgabenbeträge eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

6. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen

im Finanzjahr 1983 in Höhe der nicht in

Anspruch genommenen Teile der beim Ansatz

1/13046 für den Österreichischen Filmförderungsfonds,

der beim Ansatz 1/14146 für den

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und beim Ansatz 1/14156 für den

Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche

Wirtschaft genehmigten Ausgabenbeträge

eine Reservierung im Wege einer Rucklagenzuführung

zwecks Bereitstellung im Zeitpunkt

des Bedarfes vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1983 die zu Beginn des Finanzjahres

vorhandenen Rücklagenbeträge bei jenen

Ausgabenansätzen aufzulösen, zu deren Gunsten

die Rücklagenbeträge in den Vorjahren reserviert

wurden, wenn auf Grund unabweislicher Ausgaben

die Heranziehung der Rücklagenbeträge geboten

erscheint.

Artikel XL (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht anderes

bestimmt ist, im Finanzjahr 1983 über Bestandteile

des unbeweglichen Bundesvermögens nach

Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt

1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch;

2. die Belastung mit Baurechten, Pfandrechten,

Dienstbarkeiten und anderen dinglichen

Rechten;

3. die Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche

Nutzungsgestattung und die prekaristische

Überlassung der Nutzung.

(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 darf

nur getroffen werden, wenn

1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe

des Bundes zu dienen bestimmt

ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich

beeinträchtigt wird oder

2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt

nicht mehr oder innerhalb absehbarer

Zeit nicht benötigt wird und

3. bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ein

Gesamtwert von 200 Millionen Schilling nicht

überschritten wird und

4. im Einzelfall bei Veräußerungen der Schätzwert

des einzelnen Vermögensbestandteiles,

bei Belastungen der Schätzwert oder Nennwert

der Belastung

a) den Betrag von 100000 Schilling nicht

übersteigt oder

b) den Betrag von 5 Millionen Schilling nicht

übersteigt und die Verfügung für Siedlungszwecke,

für Zwecke der Gebietskörperschaften,

der gewerblichen Wirtschaft,

des Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-,

Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues,

der Sportförderung, Erziehung und

Erholung, der Wasserversorgung, der

Energiewirtschaft oder der Verbesserung

der Betriebsstruktur in der Land- und

Forstwirtschaft geboten oder notwendig

ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes zu vermeiden.

(4) Bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat

das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen

Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 148) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder

einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung

ist auf die Ermittlung des Entgeltes dieser Bewertungsgrundsatz

sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, entbehrliche, bereits dem öffentlichen

Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung

einer anderen Gebietskörperschaft zu übereignen,

wenn

1. diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in

das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen

zu verwenden und deren Erhaltungskosten

zu übernehmen, oder

2. diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge

von Straßenbaumaßnahmen dem Bund

Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich

gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß

der vormals geschenkten Fläche für

ihre Zwecke benötigt,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall

100000 Schilling nicht übersteigt und durch die

Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes vermieden werden können.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich

mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen

Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft

zu belasten, wenn

1. durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter

gesamtstaatlicher Aufgaben nicht

beeinträchtigt wird;

2. der Schätzwert der Belastung im Einzelfall

30000 Schilling nicht übersteigt und

3. die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung

von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft

oder zur Entwicklung und zum

Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich

erscheint.

(7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 2

Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen

Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, eine Million Schilling,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat über jede derartige im laufenden

Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei

Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend

zu berichten.

(8) Verfügungen, die über die erteilten Ermächtigungen

hinausgehen, bedürfen der Bewilligung

durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929, die vom Bundesminister für Finanzen

einzuholen ist.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann im

Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 6 eingeräumten

Ermächtigungen die Durchführung derartiger

Verfügungen — unbeschadet der ihm in

Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigungen

— im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

ganz oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung

sachlich zuständigen Bundesminister übertragen,

soweit einer solchen Übertragung im Hinblick

auf die Verantwortlichkeit des Bundesministers

für Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes

nicht Art oder Umfang der betreffenden

Verfügungen entgegensteht.

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht

anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1983 über

Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt

1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch;

2. die pfandrechtliche Belastung;

3. die Bestandgabe, den Verleih und die Gewährung

eines Sachdarlehens;

4. bei einer Forderung des Bundes: die Stundung,

die Ratenbewilligung, die Aussetzung

der Einziehung und den Verzicht.

(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 darf

nur getroffen werden, wenn

1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe

des Bundes zu dienen bestimmt

ist oder eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt

wird oder

2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt

nicht mehr oder innerhalb absehbarer

Zeit nicht benötigt wird und

3. bei Veräußerung ein Erlös erzielt wird, der

durch einen Tarif bestimmt oder in ähnlicher

Art allgemein festgelegt ist oder der dem Börsen-

oder Marktpreis oder sonst zumindest

dem gemeinen Wert (§.10 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148) entspricht; bei

der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen

Nutzungsgestattung sind auf die

Ermittlung des Entgeltes diese Bewertungsgrundsätze

sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens

gilt als nicht benötigt im Sinne des Abs. 3

Z 2, wenn er dem Bundesminister für Finanzen

bekanntgegeben, von diesem anderen Organen des

Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung

angeboten und von keinem Organ des Bundes

beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr

zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens sind von der

Bekanntgabe ausgenommen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens

einem anderen Rechtsträger unentgeltlich

zu überlassen, wenn

1. a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 4

nicht mehr benötigt wird;

b) für ihn voraussichtlich nur ein Erlös

erzielt werden könnte, der geringer als die

für eine Versteigerung zu leistenden Ausgaben

wäre;

c) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel

(Lieferschein, Gegenschein)

erfolgt und

d) die Belege den Tag der Übergabe, eine

Beschreibung des betreffenden Bestandteiles

sowie die Namen und Unterschriften

des Übergebers und des Empfängers enthalten

oder

2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der

Eigenart der einem Amtsorgan, einem

Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung

oder einem Betriebsorgan obliegenden

Aufgaben erforderlich wird und

b) der gemeine Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148) des

Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

der Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes

ist, die bei dem besonderen Anlaß

der Vornahme dieses Rechtsgeschäftes

übliche Höhe nicht übersteigt.

Bei Vorliegen der unter Z 1 lit. a und b bestimmten

Voraussetzungen darf ein solcher Bestandteil des

beweglichen Bundesvermögens schließlich auch auf

andere Weise bestmöglich verwertet werden.

(6) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind;

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals)

übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn der Wert

der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt

ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens

übersteigt.

(7) Der Bundesminister für Finanzen darf die

Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Ansuchen

stunden oder deren Abstattung in Raten

bewilligen, wenn

1. der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit

der Forderung nicht in der Lage ist, die Forderung

nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu

erfüllen, und

2. deren sofortige Einziehung für den Schuldner

nach der Lage des Falles mit erheblichen Härten,

insbesondere unter Berücksichtigung seiner

wirtschaftlichen Verhältnisse und des

Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an

der Entstehung der Forderung verbunden

wäre.

Durch solche Zahlungserleichterungen darf jedoch

die Einbringlichkeit der Forderung nicht gefährdet

werden; erforderlichenfalls ist die Beibringung

einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.

Unter der Forderung des Bundes ist die aushaftende

Verpflichtung des Schuldners samt Zinsen

und Kosten zu verstehen. Außerdem hat sich der

Bundesminister für Finanzen für den Fall des Ausbleibens

einer Teilzahlung vorzubehalten, die

bewilligte Ratenabstattung zu widerrufen und die

sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen

zu verlangen.

(8) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes

gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt,

sind Stundungszinsen in der' Höhe von 3 vH

über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank pro

Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von

Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen

werden, wenn deren Entrichtung

1. die wirtschaftliche Lage des Schuldners

gefährden würde oder

2. nach der Lage des Falles sonst unbillig wäre

oder

3. einen Verwaltungsaufwand verursachen

würde, der in keinem Verhältnis zur Höhe

der Stundungszinsen steht.

(9) Der Bundesminister für Finanzen darf die

Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht,

daß Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig

aussichtslos erscheinen, aber auf Grund der

Sachlage angenommen werden kann, daß sie zu

einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen

können.

(10) Der Bundesminister für Finanzen darf auf

eine Forderung ganz oder teilweise verzichten,

wenn

1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden sind und auf Grund der

Sachlage auch nicht angenommen werden

kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem

späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen

werden, oder Einziehungsmaßnahmen von

vornherein offenkundig aussichtslos sind oder

2. die Einziehung der Forderung nach der Lage

des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Zahlungspflichtigen und des Ausmaßes seines

allfälligen Verschuldens an der Entstehung

der Forderung, unbillig wäre oder

3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre,

die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung

stehen.

Bei dem Verzicht auf eine Forderung ist jedenfalls

auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn

der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare

Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.

(11) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß

Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 10 der Wert des

einzelnen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, oder die Forderung,

auf die verzichtet wurde, eine Million

Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat über jede derartige im laufenden

Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei

Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend

zu berichten.

(12) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß

Abs. 2 Z 1 und 2 der Wert des einzelnen Bestandteiles

des beweglichen Bundesvermögens, über den

verfügt wird, zehn Millionen Schilling, oder beim

jeweiligen Rechtsgeschäft der Wert aller Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens, über die

damit gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen

Schilling, so bedarf eine solche Verfügung

der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne

des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister

für Finanzen einzuholen ist. Das gleiche gilt sinngemäß

für einen Forderungsverzicht gemäß

Abs. 10, ausgenommen jedoch ein Verzicht auf

eine Forderung im Rahmen eines Konkurs- oder

Ausgleichsverfahrens.

(13) Der Bundesminister für Finanzen kann im

Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 7 bis 10

eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung

derartiger Verfügungen — unbeschadet der ihm in

Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigung —

im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ganz

oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung

sachlich zuständigen Bundesminister übertragen,

soweit einer solchen Übertragung im Hinblick auf

die Verantwortlichkeit des Bundesministers für

Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes

nicht Art oder Umfang der betreffenden Verfügungen

entgegensteht.

Artikel XIII. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete

für das Jahr 1983 wird durch den

Stellenplan 1983 festgelegt (Anlage III).

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1983 verwendeten

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten

werden dürfen, werden durch den eine Anlage des

Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des

Bundes für das Jahr 1983 getroffen.

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1983 verwendeten

Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden

dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages

bildenden Systemisierungsplan der

Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr

1983 getroffen.

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1983 in Kraft.

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen

über den Stellenplan getroffen werden, der

Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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