1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. (1) Der als Anlage I angeschlossene
Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1983 wird
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des
Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen
(2) Der Abgang ist durch die Einnahmen aus den
im Art. VIII vorgesehenen Kreditoperationen zu
bedecken, soweit nicht für die Bedeckung während
des Finanzjahres 1983 anfallende Mehreinnahmen
und Ausgabenersparungen zur Verfügung stehen
und diese nicht für die Bedeckung von Überschreitungen
gemäß Art. IV und V benötigt werden.
Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres
1983 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Personalausgaben
oder bei den Sachausgaben (Gesetzliche
Verpflichtungen) anfällt, der zu einem höheren
Abgang führen sollte und dessen Bedeckung
durch Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen
nicht sichergestellt werden kann, ist dieser Aufwand
durch Ausgabenrückstellungen gemäß Abs. 2
zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen
nicht Maßnahmen gemäß Art. III Abs. 1 und 2
zuwiderlaufen.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem einheitlichen
Hundertsatz festzulegenden Teiles der
veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)
zu erfolgen. Ausgenommen sind Ausgaben
a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;
b) für Begebungskosten (Kapitel 59);
c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;
d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;
e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese
bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"
oder „Entgelte an Einzelpersonen"
vorgesorgt ist;
f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;
g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu tragen
ist;
h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe,
soweit sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"
veranschlagt sind;
i) für den Künstlerhilfefonds und für die
Sozialversicherung der Studierenden;
j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen;
k) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für
diese bei Posten 7294/7295 vorgesorgt ist.
Artikel III. (1) Erfordert die wirtschaftliche Entwicklung
im Finanzjahr 1983 den Einsatz zusätzlicher
Bundesmittel, so darf der Bundesminister für
Finanzen die Genehmigung zu Überschreitungen
bei den im beigedruckten Konjunkturausgleich-
Voranschlag (Anlage II) angeführten Ansätzen des
Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen erteilen
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-
Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den
in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen
veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort
ausgewiesenen Gesamtbetrag von 3706,818 Millionen
Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten
die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen
läßt und
c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im
Sinne des Art. VIII gefunden werden kann.
2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe
des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu
den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen
Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis
zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von
2568,101 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen
bei den Unternehmungen, auftreten,
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt
und
c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im
Sinne des Art. VIII gefunden werden kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der
gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach
der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten
Überschreitungsgenehmigung, sofern durch
diese Frist das Finanzjahr 1983 überschritten werden
würde, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses
Finanzjahres zu erteilen.
(2) Falls die Einnahmenentwicklung während
des Finanzjahres 1983 durch die Auswirkungen
eines Konjunkturrückganges gegenüber den veranschlagten
Einnahmen (Art. I Abs. 1) zurückbleibt
und zur Bedeckung des dadurch entstehenden
höheren Abganges keine Ausgabenersparungen zur
Verfügung stehen, kann der Abgang in Höhe der
Mindereinnahmen, höchstens jedoch bis zu 5 vH
der veranschlagten Einnahmen (Art. I Abs. 1),
durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Sinne
des Art. VIII bedeckt werden.
(3) Ein Konjunkturrückgang (Abs. 2) ist dann
gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung
des Bundesvoranschlagsentwurfes 1983 mit 7,0 vH
zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der
österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres
1983 eine Minderung um 1 Prozentpunkt
oder mehr abzeichnet.
(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich um
jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen
gemäß Abs. 1 und 2 und Art. VIII a ausgeübt werden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem
Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich
über die Inanspruchnahme der Ermächtigungen
gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 sowie gemäß
Art. VIII a zu berichten.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehrleistungen
erbracht werden, die mit Mehreinnahmen
verbunden sind und aus denen sich ein Mehraufwand
ergibt, der durch Rückstellung von Ausgaben
für geplante Vorhaben oder von darüber hinausgehenden
Ausgaben nicht bedeckt werden kann, hat
der Bundesminister für Finanzen einer dementsprechenden
Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz
nach Maßgabe der anfallenden Mehreinnahmen
zuzustimmen.
(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer
betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen
die Verwendung dieser Mehreinnahmen für
betriebsnotwendige Investitionen eines solchen
Betriebes oder einer solchen betriebsähnlichen Einrichtung
durch Zustimmung zu einer dementsprechenden
Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz
bewilligen, soweit Ausgaben für derartige
Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt
sind und die Durchführung dieser Investitionen
für den betreffenden Betrieb oder die betreffende
betriebsähnliche Einrichtung von solcher
wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß allfällige Bedenken
aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber
dieser wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen
sind.
(3) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene Einnahmen
Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem
Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu
tätigen sind, hat der Bundesminister für Finanzen
einer dementsprechenden Überschreitung beim
betreffenden Ausgabenansatz nach Maßgabe der
anfallenden Mehreinnahmen die Zustimmung zu
geben. Dies gilt sinngemäß auch für Mehreinnahmen
bei zweckgewidmeten Einnahmen, wenn sich
aus deren Vereinnahmung unmittelbar durch Vertrag
oder letztwillige Verfügung die Verpflichtung
zu bestimmten Mehrausgaben ergibt und diese Verpflichtung
von den Organen der Bundesverwaltung
einseitig nicht abänderbar ist.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen
kann bereits zugestimmt werden,
sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 2 sind solche Einnahmen anzusehen,
die jeweils den für einen einzelnen Betrieb
oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung
veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen
zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Erhält der Bund eine Schenkung unter
bestimmten Verwendungsauflagen oder sonstige
zweckgewidmete Einnahmen, ist der im Abs. 3 vorgesehenen
Überschreitung ohne Rücksicht auf die
Einnahmenentwicklung beim betreffenden Einnahmenansatz
die Zustimmung zu geben.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1983 die Zustimmung
zu Überschreitungen
1. bei Ausgabenansätzen des Sachaufwandes
und zu deren Bedeckung innerhalb der
Ansatzbeträge des Sachaufwandes desselben
Paragraphen nach den folgenden Anordnungen
zu geben
a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur
Bestreitung von Ausgaben für Anlagen
(Investitionen), sodann Überschreitungen
zur Bestreitung der übrigen Ausgaben
bewilligt werden.
b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf bis zu
einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Ansatzbetrages überschritten werden;
lautet ein Ausgabenansatz aber auf
einen Ansatzbetrag unter vier Millionen
Schilling, so darf er insgesamt bis zu
einem Betrag von einer Million Schilling
überschritten werden.
c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen
sind zunächst die Ansatzbeträge von
Förderungsansätzen, sodann von Anlagenansätzen
und schließlich von Ansätzen
für Aufwendungen heranzuziehen.
d) Ansatzbeträge von Förderungsansätzen
dürfen zur Bedeckung solcher Überschreitungen
jedoch höchstens bis zu
einem Satz von 50 vH, von Anlagenansätzen
höchstens bis zu einem Satz von
40 vH und von Ansätzen für Aufwendungen
höchstens bis zu einem Satz von
20 vH des einzelnen veranschlagten
Ansatzbetrages gekürzt werden.
e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt
werden, wenn Änderungen in der
Dringlichkeit von Ausgaben zu dem
jeweiligen Zeitpunkt eine solche
Umschichtung innerhalb der Ausgabenansätze
desselben Paragraphen erfordern.
Eine Änderung in der Dringlichkeit
von Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung
ist gegeben, wenn die Ausübung
der Verwaltung auf Grund der Gesetze
über den bei einem Ansatz veranschlagten
Betrag hinausgehende, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert
und zu diesem Zeitpunkt bei anderen
Ansätzen des gleichen Paragraphen
Ausgaben in der zur Bedeckung der
Überschreitungen erforderlichen Höhe
zurückgestellt werden können;
2. bei Ausgabenansätzen für gesetzliche Verpflichtungen
(Unterteilungen 0, 2, 4, 7 und
9) bis zu einem Betrag von 25 vH des einzelnen
Ansatzbetrages zu geben; lautet ein Ausgabenansatz
aber auf einen Ansatzbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million
Schilling überschritten werden. Die
Bedeckung ist durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen sicherzustellen.
Die Rückstellung von Ausgaben hat innerhalb
jedes Kapitels jeweils in der Reihung
des Bundesvoranschlages in erster Linie bei
den Ansatzbeträgen der nachfolgenden Ausgabenansätze
des Ermessens, und zwar
zunächst der Förderungsansätze (Unterteilungen
5 und 6) bis zu einem Satz von 25
vH, sodann der Anlagenansätze (Unterteilung
3) bis zu einem Satz von 20 vH und
schließlich der Ansätze für Aufwendungen
(Unterteilung 8) bis zu einem Satz von 15
vH des bei dem einzelnen Ansatz veranschlagten
Ausgabenbetrages, zu erfolgen.
Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen
gelten die Bestimmungen des Art. IV
Abs. 4 erster Satz sinngemäß.
3. bei Ausgabenansätzen für Anlagen oder Aufwendungen
bis zum Betrage von
500000 Schilling je Ansatz zu geben, soweit
die erforderliche Bedeckung für solche
Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen sichergestellt
ist. Wenn für eine Mehrzahl von Ansätzen
gleichzeitig Überschreitungen erforderlich
werden, eine Bedeckung aber nur für einen
Teil sichergestellt werden kann, sind solche
Überschreitungen zunächst für Ansätze der
Anlagen und schließlich für Ansätze der
Aufwendungen zu genehmigen. Werden für
eine Mehrzahl von Ansätzen der Anlagen
oder der Ansätze für Aufwendungen gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und
kann eine Bedeckung nur für einen Teil
sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge
zu bewilligen, die sich aus -den Fälligkeiten
ergibt, nach deren Maßgabe zur
Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
4. hei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels
517 in jener Höhe zu geben, in der
in Vorjahren zugunsten dieser Ansätze
Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,
höchstens jedoch im Gesamtbetrag von
2000 Millionen Schilling, wobei die Überschreitungen
bei jedem einzelnen Ansatz
nicht mehr als 60 vH des jeweils veranschlagten
Ansatzbetrages und beim Ausgabenansatz
1/54717 höchstens die in den
Vorjahren zugunsten dieses Ansatzes zugeführten
Rücklagenbeträge ausmachen dürfen;
ergibt diese 60-vH-Grenze jedoch einen
Betrag unter einer Million Schilling, so darf
der Ansatz insgesamt bis zu einem Betrag
von einer Million Schilling überschritten
werden; in der zweckgebundenen Gebarung
kann solchen Überschreitungen bereits in
einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem
der voraussichtliche Anfall der veranschlag-
ten zweckgebundenen Einnahmen belegbar
ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
zweckgebundenen Einnahmen aber
nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die
zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen
Ausgaben zu bedecken;
5. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels
512 in Höhe der gemäß Art. X Abs. 1 für die
Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge
zu geben, wobei die Bedeckung in den nicht
in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze
bzw. zweckgebundenen Einnahmen
zu finden ist;
6. bei den Ausgabenansätzen für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen (Paragraph 1/1551)
gemäß § 51 Abs. 6 Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969 in der derzeit geltenden
Fassung, nach Maßgabe der dem
Bund vom Reservefonds nach dem AlVG
überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von
10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu
geben. Darüber hinaus ist er ermächtigt, die
Zustimmung zu einer Überschreitung bis zu
einem Betrag von weiteren 15 vH dieser
Ansatzbeträge unter den im vorstehenden
Sau angeführten Voraussetzungen zu
geben;
7. bei den Ausgabenansätzen 1/15525,
1/15526 und 1/15528 bis zu einem Betrag
von insgesamt 100 Millionen Schilling zu
geben, wenn
a) außergewöhnliche regionalwirtschaftliche
Umstände, insbesondere eine hohe
Arbeitslosenquote, dies erfordern,
b) auf Grund der Ausübung der Ermächtigung
erhebliche positive Auswirkungen
auf die Umstrukturierung eines oder
mehrerer industriell-gewerblicher Wirtschaftszweige
erwartet werden können
und
c) die Bedeckung durch Mehreinnahmen
oder Ausgabenrückstellungen sichergestellt
werden kann;
8. bei den Ausgabenansätzen des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (Titel 560) zu
geben, wenn diese Überschreitungen durch
Ausgabenrückstellungen bei anderen Ausgabenansätzen
desselben Titels oder durch
Mehreinnahmen beim Titel 2/560 bedeckt
werden können;
9. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in
Katastrophenfällen im In- und Ausland, in
Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die
Durchführung von Konferenzen, Tagungen
und ähnlichem zu geben, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im
Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind, im Einzelfall oder bei
Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn
sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen
erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils
nicht mehr als 10 Millionen Schilling im
Finanzjahr 1983 betragen und beim Paragraph
1/5181 „Pauschalvorsorge für Sachaufwand"
bedeckt werden können;
10. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1116
für Auslandseinsätze gemäß BGBl.
Nr. 173/1965 zu geben, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im
Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen oder
beim Paragraph 1/5181 „Pauschalvorsorge
für Sachaufwand" bedeckt werden können;
11. beim Ausgabenansatz 1/50108 für das
Münzregal bis zum Gesamtbetrag von 250
Millionen Schilling zu geben, wenn die
Oesterreichische Nationalbank von der im
§ 2 Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes 1963,
BGBl. Nr. 178, enthaltenen Bestimmung
über die Rücklieferung von Scheidemünzen
an den Bund Gebrauch macht und die
Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen
oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
12. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und
1/20308 zu geben, soweit diese durch die
Kassenwertgebarung verursacht sind und aus
Mehreinnahmen der Kassenwertgebarung
bei den Ansätzen 2/20104 und 2/20304
bedeckt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
1. einen oder mehrere Ansatzbeträge des Kapitels
59 im Falle der vorzeitigen Rückzahlung
von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag
von 3 Milliarden Schilling zu überschreiten;
2. die Ansatzbeträge der Ansätze 1/54727 und
1/54729,
a) in Höhe eines eventuellen Einnahmenausfalles
beim Paragraph 2/5470,
b) bis zu einem Betrag von 50 vH der einzelnen
Ansatzbeträge,
dementsprechend zu überschreiten, wenn die
Überschreitungen gemäß Z 1 und Z 2 durch
Rückstellung von Ausgaben oder durch
Mehreinnahmen bedeckt werden können;
3. für Zahlungen von Zinsen, Aufgeld und Tilgung
von neu einzugehenden Schulden Überschreitungen
zwecks sachgeordneter Verrechnung
bei den entsprechenden Finanzschuldkategorien
der Titel 1/590, 1/591, 1/593 und
1/594 zu genehmigen, wenn diese Überschreitungen
durch Ausgabenrückstellungen
bei den Ansätzen der Pauschalvorsorge für
neu einzugehende Schulden des Paragraphen
1/5983 bedeckt werden können;
4. den beim Ausgabenansatz 1/51023 für Maßnahmen
der Marktpflege veranschlagten
Betrag bis zu einer Höhe zu überschreiten,
die 1 vH des zum 31. Dezember des Vorjahres
gemäß Eintragung in das Hauptbuch der
Staatsschuld gegebenen Nominal-Gesamtumlaufes
der Schuldverschreibungen des Bundes
entspricht, wenn die Kursentwicklung der
vom Bund begebenen und an in- oder ausländischen
Börsen notierten Schuldverschreibungen
solche Maßnahmen erfordert und die
Überschreitung durch Rückstellung von Ausgaben
bei Ansätzen der Titel 1/510 und
1/519 oder des Kapitels 59 bedeckt werden
kann.
(3) Insoweit im Vorjahr beim Ausgabenansatz
1/13046 für den Österreichischen Filmförderungsfonds,
beim Ausgabenansatz 1/14146 für den
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
und beim Ausgabenansatz 1/14156 für den
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche
Wirtschaft ausgewiesene Teilbeträge einer Rücklage
zugeführt wurden, hat der Bundesminister für
Finanzen zur Erfüllung der von den Fonds eingegangenen
rechtsverbindlichen Verpflichtungen
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit die aus der Auflösung
dieser Rücklage anfallenden Ausgabenüberschreitungen
zu Lasten des Ausgabentitels 517
zu genehmigen; die Höhe des in Z 4 des Abs. 1
genannten Gesamtbetrages darf dadurch nicht
überschritten werden.
Artikel VI. (1) Die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Konjunkturausgleich-Voranschlages
(Anlage II) sind innerhalb der Stabilisierungs- und
Konjunkturbelebungsquote insoweit gegenseitig
deckungsfähig, als dies im Sinne der konjunkturellen
Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich
zweckmäßig ist, der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)
bei einem Ansatz nicht mehr als 25 vH
beträgt und gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
Ansatz zurückgestellt werden können.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung
(zweckgebundene Gebarung)" und des Titels
1/643 „Bundesstraßen (sonstige Gebarung)" insoweit
gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz dieser
Titel nicht mehr als 25 vH beträgt und die dem
Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung
und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und
A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind
sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe
Ausgaben bei einem anderen Ansatz desselben
Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der
Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden
können. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit
ausgenommen sind jedoch die Ansatzbeträge bei
den Ansätzen 1/64283 und 1/64288.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Sachaufwandes der einzelnen Bundesbetriebe
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz
nicht mehr als 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages
ausmacht; lautet ein Ansatz aber auf einen
Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling, so darf
er insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million
Schilling überschritten werden. Ferner muß die
Überschreitung im Interesse einer wirtschaftlichen
Betriebsführung unbedingt notwendig und eine
Änderung in der Dringlichkeit eingetreten sein.
Eine Änderung in der Dringlichkeit ist gegeben,
wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes
über den bei einem im Ansatz veranschlagten
Betrag hinausgehenden, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert und zu diesem
Zeitpunkt bei anderen Ansätzen des Sachaufwandes
Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitung
erforderlichen Höhe zurückgestellt werden
können.
(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
des Personal- und Sachaufwandes der Bundesbetriebe
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als
sich die Notwendigkeit ergibt, durch eigene
Bedienstete zu erbringende Leistungen im Wege
einer Auftragsvergabe durchzuführen oder an
Stelle einer Auftragsvergabe die Arbeiten durch
eigene Bedienstete zu erbringen, und der dadurch
bedingte Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei
einem Ansatz 25 vH des jeweiligen Ansatzbetrages
nicht übersteigt.
(5) Die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze des
Personal- und Sachaufwandes bei Kapitel 12 sind
innerhalb desselben Paragraphen insoweit gegenseitig
deckungsfähig, als sich die Notwendigkeit
ergibt, Aufgaben durch Personen, die Bedienstete
gemäß P 3 Abs. 7 des Stellenplanes für das Jahr
1983 sind (Landeslehrer, Religionslehrer, Austauschlehrer,
Austauschassistenten), durchführen
zu lassen, dafür Vergütungen oder Beiträge zu leisten
sind, dadurch im Sachaufwand anfallende
Mehrausgaben im Personalaufwand erspart werden
können und der dadurch bedingte Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz 25 vH
des jeweiligen Ansatzbetrages nicht übersteigt; lautet
ein Ansatz aber auf einen Ansatzbetrag unter
vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt bis zu
einem Betrag von einer Million Schilling überschritten
werden.
(6) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
der Titel 1/602 und 1/603 innerhalb jedes Titels
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz
nicht mehr als 25 vH beträgt und die dem Mehrbedarf
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im
Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden
Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
Ansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung
des Grünen Planes zurückgestellt werden
können.
(7) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge
1. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen
6313, 6471, 6472, 6474, 6475 und 6478 innerhalb
desselben Paragraphen,
2. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen
6405 und 6406 innerhalb derselben Unterteilungen
und
3. der Ansätze 1/63114 und 1/63154
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei
einem Ansatz der in Z 1 und 2 genannten Paragraphen
oder bei einem der in Z 3 genannten Ansätze
dringende Ausgaben ergeben, die über den jeweils
veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.
(8) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ausgabenansätzen
1/62036 und 1/62536 sowie bei den Ausgabenansätzen
1/62016 und 1/62526 insoweit
gegenseitig deckungsfähig, als dies für die Durchführung
von Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
im Bereich des Brot- und Futtermittelpreisausgleiches
erforderlich ist.
(9) Die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze für
Haftungsübernahmen des Bundes 1/54707,
1/54709, 1/54727 und 1/54729 sind bis zur Höhe
einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen
anderen Ansatz innerhalb desselben Paragraphen
gegenseitig deckungsfähig.
(10) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
für Förderungen und Aufwendungen im
Rahmen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen
(Paragraphe 1/1551 und 1/1552) bis zur Höhe
einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen
Förderungs- und/oder Aufwandsansatz des
entsprechenden Paragraphen gegenseitig deckungsfähig.
Artikel VII. (1) Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
(2) Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen
nur insoweit in Anspruch genommen werden, als
dies zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig
und im übrigen zur Fortführung der Verwaltung
nach den bestehenden Vorschriften und den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlich ist.
(3) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Art. 5 und 6 mit Ausnahme
der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
BGBl. Nr. 7/1927 und 637/1975) und die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926). Die
Abrechnung der Gebarung des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und der Arbeitslosenversicherung
sowie die damit verbundene Abfuhr von Überschüssen
an den bzw. die Entnahme von Beträgen aus
dem Reservefonds für Familienbeihilfen und dem
Reservefonds nach dem AlVG kann bis zum 25.
Jänner 1984 durchgeführt werden.
(4) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen
Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-
Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen
Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische
Auswertungszwecke vorgesehen und haben
daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher
Ansätze.
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, namens des Bundes im Finanzjahr
1983
1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Abganges
gemäß Art. I Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern einzugehen,
a) wenn deren Laufzeit dreißig Jahre nicht
übersteigt,
b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung
für den Bund bei in inländischer Währung
eingegangenen Finanzschulden unter
Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des
im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
geltenden Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48
Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl.
Nr. 184/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 276/1969) beträgt
c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung
für den Bund bei in ausländischer Währung
eingegangenen Finanzschulden nach
der Formel laut lit. b nicht mehr als das
Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels
aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
geltenden offiziellen Diskontsäuen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der
Schweiz und den USA (New York)
beträgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden
Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über
Kreditoperationen in ausländischer Währung
kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten
des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen
mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen
ohne weiteres Zutun der Gläubiger
verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt
werden, wie nach Abschluß dieser Verträge
solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten
des Bundes eingeräumt werden. Für die
Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden,
bei welchen die Zinssätze variabel
festgesetzt werden, ist für die vertragliche
Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel
laut lit. b zum Zeitpunkt der Zuzählung
der Kreditvaluta maßgebend. Für die Ermittlung
der Gesamtbelastung bei Finanzschulden
sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten
durch freihändigen Rückkauf nicht
zu berücksichtigen;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Verpflichtungen des Bundes mit einer
Laufzeit bis 31. Dezember 1983 in einem Ausmaß
einzugehen, daß der jeweilige Stand aus
solchen Verpflichtungen des Bundes den
Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling
nicht übersteigt. Die Gebarung aus solchen
Verpflichtungen des Bundes ist in der
Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis
31. Dezember 1983 nicht getilgte Verpflichtungen
des Bundes sind auf den in Z 1
genannten Höchstbetrag der Finanzschulden
des Bundes anzurechnen;
3. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen bis zu
einem Höchstbetrag von 20 vH der zu
Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
zu prolongieren, wenn die
jeweils zu prolongierende Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
8 Milliarden Schilling und die neue
Gesamtlaufzeit den Zeitraum von dreißig
Jahren nicht übersteigt und sich dadurch
der Stand der Finanzschulden des Bundes
nicht ändert;
b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung
besserer Kreditkonditionen, insbesondere
zur Verminderung der Gesamtbelastung
des Bundes im Sinne der Formel laut Z 1
lit. b, oder zur Konsolidierung bestehender
kurz- oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen
notwendig oder dies im
Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz
oder einer Verminderung eines
Währungsrisikos gelegen ist oder wenn
hiedurch eine Überschreitung des in diesem
Bundesgesetz festgesetzten Abganges
vermieden werden kann oder wenn hiedurch
die Fristen der Tilgungsverpflichtungen
hinausgeschoben werden und
wenn die Verpflichtung im Einzelfall den
Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden
Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum
von dreißig Jahren und die Gesamtbelastung
für den Bund die in Z 1 lit. b oder
lit. c vorgesehene Gesamtbelastung nicht
übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden
Schuldverpflichtung der Höhe der
neuen Schuldaufnahme entspricht. Bei
Finanzschulden in ausländischer Währung
muß die Höhe der zu konvertierenden
Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs
auf dem für die entsprechende Kreditoperation
maßgeblichen Devisenmarkt der
Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen.
Die Bestimmungen dieses Absatzes
finden auch Anwendung, wenn in der Person
des Gläubigers ein Wechsel eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen. Die Bestimmungen
dieser Ziffer sind auf die Fälle der Z 2 nicht
anzuwenden;
4. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste
Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer
früher begebener Anleihen des Bundes
anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von
Anleihen gemäß Z 1 entgegenzunehmen. Die
Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen
wird für jeden einzelnen Zeichner
höchstens mit einem Viertel des neu
gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der
in Z 1 aufgezeigte Betrag erhöht sich um die
Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung
ergeben» Die Verrechnung aus solchen
Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der
Anlehensgebarung zu erfolgen.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 lit. c erteilte Ermächtigung
ist auch auf Finanzschulden des Bundes anzuwenden,
welche auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze
eingegangen wurden und bei welchen die
Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden.
(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei
Zuzählung der Kreditvaluta jeweils geltenden
Tageskursen (Devisenmittelkurs) auf die im Abs. 1
genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(4) Der im Abs. 1 Z 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe
die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1 und 2
und Art. VIII a ausgeübt werden.
(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 1 Z 1 lit. b und c sind die Emissions- oder
Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen. Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind
für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
Artikel VIII a. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1983 für den Fall
der Inanspruchnahme aus der Haftung nach dem
Bundesgesetz betreffend die Übernahme von
Garantien zur Förderung von Kohleimporten aus
Polen (Polenkohlegarantiegesetz), BGBl.
Nr. 555/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 290/1981, den Ausgabenansatz 1/54719
bis zu einem Betrag von insgesamt 1000 Millionen
Schilling zu überschreiten und zur Bedeckung dieser
Überschreitung namens des Bundes Finanzschulden
im Höchstausmaß von 1000 Millionen
Schilling (bzw. Gegenwert) einzugehen, wenn die
Kriterien des Art. VIII Abs. 1 Z 1 lit. a bis c erfüllt
sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1983 für den Fall der Inanspruchnahme
nach § 64 Abs. 11 AlVG, BGBl.
Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 638/1982, den Ausgabenansatz 1/15537
bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen
Schilling zu überschreiten und zur Bedeckung dieser
Überschreitung namens des Bundes Finanzschulden
im Höchstausmaß von 200 Millionen
Schilling (bzw. Gegenwert) einzugehen, wenn die
Kriterien des Art. VIII Abs. 1 Z 1 lit. a bis c erfüllt
sind.
(3) Zur Zwischenfinanzierung der Inanspruchnahmen
gemäß Abs. 1 und 2 können kurzfristige
Verpflichtungen des Bundes mit einer Laufzeit bis
31. Dezember 1983 eingegangen werden. Der
jeweilige Stand aus solchen Verpflichtungen des
Bundes darf den Betrag (Gegenwert) von 1200
Millionen Schilling nicht überschreiten. Die Gebarung
aus solchen Verpflichtungen des Bundes ist in
der Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis
31. Dezember 1983 nicht getilgte Verpflichtungen
des Bundes sind auf den in den Abs. 1 und 2
genannten Höchstbetrag der Finanzschulden des
Bundes anzurechnen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1983 für den Bund
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen von
insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen
Genossenschaften und ähnlichen
Vereinigungen mit Ausnahme von
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle
jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden
Kreditbetrages, keinesfalls für einen
höheren Betrag als 50 Millionen Schilling
übernommen werden;
2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
der Haftungen und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)
von 4000 Millionen Schilling nicht übersteigen;
einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme
sind die Zinsen und Kosten;
3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds (BGBl. Nr. 252/1921) zur
teilweisen Finanzierung der ihm durch das
Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982,
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehehde Gesamtbetrag
der Haftung und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
50 Millionen Schilling nicht übersteigen; einzurechnen
in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme
sind die Zinsen und Kosten;
4. die Haftung für von der Ersten Donau-
Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Anschaffung
von 18 Schubleichtern aufzunehmende
Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von
430 Millionen Schilling zu übernehmen; einzurechnen
in die Gesamthaftungssumme sind
die Zinsen und Kosten;
5. Haftungen für die Beschädigung und den
Verlust besonders wertvollen Ausstellungsgutes,
das nicht Bundesvermögen darstellt,
jedoch vorübergehend gefährdet erscheint, zu
übernehmen, wenn die Ausstellung vom Bund
veranstaltet wird; solche Haftungen darf der
Bundesminister für Finanzen nur dann übernehmen,
wenn es das Verhältnis des damit
übernommenen Risikos zu der ansonsten für
das betreffende Ausstellungsgut zu entrichtenden
Versicherungsprämie rechtfertigt und
der jeweils aushaftende Gesamtbetrag solcher
Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall
den Betrag (Wert) von 800 Millionen
Schilling nicht übersteigen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur
für solche Finanzoperationen übernommen werden,
die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII
Abs. 1 Z 1 lit. a bis c entsprechen.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1983 in Höhe der
nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der gemäß Art. III Abs. 1 genehmigten Ausgabenbeträge
eine Reservierung im Wege einer
Rücklagenzuführung in jenem Umfang vorzunehmen,
der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen
aus den Liefer- und Leistungsverträgen
entspricht, die bis zum Ablauf
des Finanzjahres 1983 zwar rechtsverbindlich
abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung
aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht mehr
im laufenden Finanzjahr, sondern erst im
Finanzjahr 1984 erfolgen kann;
2. der für bundeseigene oder bundesgeförderte
Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe des
Bundes veranschlagten oder gemäß Art. IV
Abs. 3, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 bis 4
bereitgestellten Ausgabenbeträge eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen, wobei die Zweckwidmung für
Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe des
Bundes aus der Bezeichnung der Ausgabenansätze
oder aus der Zweckbestimmung der
Zweckrubriken (Posten), in die gemäß Art. 6
Z IV des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, die Ausgabenansätze in
Teilheften zum Bundesvoranschlag zu unterteilen
sind, ersichtlich sein muß;
3. der für Anlagen der Bundesbetriebe sowie
betriebsähnlichen Einrichtungen veranschlagten
oder gemäß Art. IV Abs. 1 bis 3, Art.,V
Abs. 1 und Art. VI Abs. 3 und 4 genehmigten
Ausgabenbeträge eine Reservierung im Wege
einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;
4. der zweckgebundenen Einnahmen, die während
des Finanzjahres eingegangen sind oder
gemäß Art. IV Abs. 3 und gemäß Art. V
Abs. 1 Z 4 bereitgestellt wurden, eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen;
5. der beim Ansatz 1/53308, 1/62016 und
1/62526 genehmigten Ausgabenbeträge eine
Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
6. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen
im Finanzjahr 1983 in Höhe der nicht in
Anspruch genommenen Teile der beim Ansatz
1/13046 für den Österreichischen Filmförderungsfonds,
der beim Ansatz 1/14146 für den
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und beim Ansatz 1/14156 für den
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche
Wirtschaft genehmigten Ausgabenbeträge
eine Reservierung im Wege einer Rucklagenzuführung
zwecks Bereitstellung im Zeitpunkt
des Bedarfes vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1983 die zu Beginn des Finanzjahres
vorhandenen Rücklagenbeträge bei jenen
Ausgabenansätzen aufzulösen, zu deren Gunsten
die Rücklagenbeträge in den Vorjahren reserviert
wurden, wenn auf Grund unabweislicher Ausgaben
die Heranziehung der Rücklagenbeträge geboten
erscheint.
Artikel XL (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, im Finanzjahr 1983 über Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens nach
Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt
1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch;
2. die Belastung mit Baurechten, Pfandrechten,
Dienstbarkeiten und anderen dinglichen
Rechten;
3. die Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche
Nutzungsgestattung und die prekaristische
Überlassung der Nutzung.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 darf
nur getroffen werden, wenn
1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe
des Bundes zu dienen bestimmt
ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich
beeinträchtigt wird oder
2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt
nicht mehr oder innerhalb absehbarer
Zeit nicht benötigt wird und
3. bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ein
Gesamtwert von 200 Millionen Schilling nicht
überschritten wird und
4. im Einzelfall bei Veräußerungen der Schätzwert
des einzelnen Vermögensbestandteiles,
bei Belastungen der Schätzwert oder Nennwert
der Belastung
a) den Betrag von 100000 Schilling nicht
übersteigt oder
b) den Betrag von 5 Millionen Schilling nicht
übersteigt und die Verfügung für Siedlungszwecke,
für Zwecke der Gebietskörperschaften,
der gewerblichen Wirtschaft,
des Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-,
Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues,
der Sportförderung, Erziehung und
Erholung, der Wasserversorgung, der
Energiewirtschaft oder der Verbesserung
der Betriebsstruktur in der Land- und
Forstwirtschaft geboten oder notwendig
ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes zu vermeiden.
(4) Bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat
das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen
Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder
einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung
ist auf die Ermittlung des Entgeltes dieser Bewertungsgrundsatz
sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, entbehrliche, bereits dem öffentlichen
Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung
einer anderen Gebietskörperschaft zu übereignen,
wenn
1. diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in
das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen
zu verwenden und deren Erhaltungskosten
zu übernehmen, oder
2. diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge
von Straßenbaumaßnahmen dem Bund
Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich
gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß
der vormals geschenkten Fläche für
ihre Zwecke benötigt,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall
100000 Schilling nicht übersteigt und durch die
Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes vermieden werden können.
(6) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich
mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen
Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft
zu belasten, wenn
1. durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter
gesamtstaatlicher Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird;
2. der Schätzwert der Belastung im Einzelfall
30000 Schilling nicht übersteigt und
3. die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung
von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft
oder zur Entwicklung und zum
Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich
erscheint.
(7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 2
Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen
Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, eine Million Schilling,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat über jede derartige im laufenden
Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei
Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend
zu berichten.
(8) Verfügungen, die über die erteilten Ermächtigungen
hinausgehen, bedürfen der Bewilligung
durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929, die vom Bundesminister für Finanzen
einzuholen ist.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 6 eingeräumten
Ermächtigungen die Durchführung derartiger
Verfügungen — unbeschadet der ihm in
Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigungen
— im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
ganz oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung
sachlich zuständigen Bundesminister übertragen,
soweit einer solchen Übertragung im Hinblick
auf die Verantwortlichkeit des Bundesministers
für Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes
nicht Art oder Umfang der betreffenden
Verfügungen entgegensteht.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1983 über
Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt
1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch;
2. die pfandrechtliche Belastung;
3. die Bestandgabe, den Verleih und die Gewährung
eines Sachdarlehens;
4. bei einer Forderung des Bundes: die Stundung,
die Ratenbewilligung, die Aussetzung
der Einziehung und den Verzicht.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 darf
nur getroffen werden, wenn
1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe
des Bundes zu dienen bestimmt
ist oder eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt
wird oder
2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt
nicht mehr oder innerhalb absehbarer
Zeit nicht benötigt wird und
3. bei Veräußerung ein Erlös erzielt wird, der
durch einen Tarif bestimmt oder in ähnlicher
Art allgemein festgelegt ist oder der dem Börsen-
oder Marktpreis oder sonst zumindest
dem gemeinen Wert (§.10 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148) entspricht; bei
der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen
Nutzungsgestattung sind auf die
Ermittlung des Entgeltes diese Bewertungsgrundsätze
sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
gilt als nicht benötigt im Sinne des Abs. 3
Z 2, wenn er dem Bundesminister für Finanzen
bekanntgegeben, von diesem anderen Organen des
Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung
angeboten und von keinem Organ des Bundes
beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr
zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens sind von der
Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
einem anderen Rechtsträger unentgeltlich
zu überlassen, wenn
1. a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 4
nicht mehr benötigt wird;
b) für ihn voraussichtlich nur ein Erlös
erzielt werden könnte, der geringer als die
für eine Versteigerung zu leistenden Ausgaben
wäre;
c) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel
(Lieferschein, Gegenschein)
erfolgt und
d) die Belege den Tag der Übergabe, eine
Beschreibung des betreffenden Bestandteiles
sowie die Namen und Unterschriften
des Übergebers und des Empfängers enthalten
oder
2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der
Eigenart der einem Amtsorgan, einem
Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung
oder einem Betriebsorgan obliegenden
Aufgaben erforderlich wird und
b) der gemeine Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148) des
Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
der Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes
ist, die bei dem besonderen Anlaß
der Vornahme dieses Rechtsgeschäftes
übliche Höhe nicht übersteigt.
Bei Vorliegen der unter Z 1 lit. a und b bestimmten
Voraussetzungen darf ein solcher Bestandteil des
beweglichen Bundesvermögens schließlich auch auf
andere Weise bestmöglich verwertet werden.
(6) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind;
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals)
übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn der Wert
der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt
ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens
übersteigt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen darf die
Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Ansuchen
stunden oder deren Abstattung in Raten
bewilligen, wenn
1. der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Forderung nicht in der Lage ist, die Forderung
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu
erfüllen, und
2. deren sofortige Einziehung für den Schuldner
nach der Lage des Falles mit erheblichen Härten,
insbesondere unter Berücksichtigung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse und des
Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an
der Entstehung der Forderung verbunden
wäre.
Durch solche Zahlungserleichterungen darf jedoch
die Einbringlichkeit der Forderung nicht gefährdet
werden; erforderlichenfalls ist die Beibringung
einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
Unter der Forderung des Bundes ist die aushaftende
Verpflichtung des Schuldners samt Zinsen
und Kosten zu verstehen. Außerdem hat sich der
Bundesminister für Finanzen für den Fall des Ausbleibens
einer Teilzahlung vorzubehalten, die
bewilligte Ratenabstattung zu widerrufen und die
sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen
zu verlangen.
(8) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes
gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt,
sind Stundungszinsen in der' Höhe von 3 vH
über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank pro
Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von
Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn deren Entrichtung
1. die wirtschaftliche Lage des Schuldners
gefährden würde oder
2. nach der Lage des Falles sonst unbillig wäre
oder
3. einen Verwaltungsaufwand verursachen
würde, der in keinem Verhältnis zur Höhe
der Stundungszinsen steht.
(9) Der Bundesminister für Finanzen darf die
Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht,
daß Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig
aussichtslos erscheinen, aber auf Grund der
Sachlage angenommen werden kann, daß sie zu
einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
können.
(10) Der Bundesminister für Finanzen darf auf
eine Forderung ganz oder teilweise verzichten,
wenn
1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos
versucht worden sind und auf Grund der
Sachlage auch nicht angenommen werden
kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
werden, oder Einziehungsmaßnahmen von
vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
2. die Einziehung der Forderung nach der Lage
des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Zahlungspflichtigen und des Ausmaßes seines
allfälligen Verschuldens an der Entstehung
der Forderung, unbillig wäre oder
3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre,
die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung
stehen.
Bei dem Verzicht auf eine Forderung ist jedenfalls
auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn
der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare
Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
(11) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß
Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 10 der Wert des
einzelnen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, oder die Forderung,
auf die verzichtet wurde, eine Million
Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat über jede derartige im laufenden
Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei
Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend
zu berichten.
(12) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß
Abs. 2 Z 1 und 2 der Wert des einzelnen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens, über den
verfügt wird, zehn Millionen Schilling, oder beim
jeweiligen Rechtsgeschäft der Wert aller Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens, über die
damit gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen
Schilling, so bedarf eine solche Verfügung
der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne
des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister
für Finanzen einzuholen ist. Das gleiche gilt sinngemäß
für einen Forderungsverzicht gemäß
Abs. 10, ausgenommen jedoch ein Verzicht auf
eine Forderung im Rahmen eines Konkurs- oder
Ausgleichsverfahrens.
(13) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 7 bis 10
eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung
derartiger Verfügungen — unbeschadet der ihm in
Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigung —
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ganz
oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung
sachlich zuständigen Bundesminister übertragen,
soweit einer solchen Übertragung im Hinblick auf
die Verantwortlichkeit des Bundesministers für
Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes
nicht Art oder Umfang der betreffenden Verfügungen
entgegensteht.
Artikel XIII. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete
für das Jahr 1983 wird durch den
Stellenplan 1983 festgelegt (Anlage III).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1983 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den eine Anlage des
Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des
Bundes für das Jahr 1983 getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1983 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages
bildenden Systemisierungsplan der
Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr
1983 getroffen.
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1983 in Kraft.
Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen
über den Stellenplan getroffen werden, der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.