1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.(1) Der als Anlage I angeschlossene
Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1979 wird
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen
des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Schlußsummen
(2) Der Abgang ist durch die Einnahmen aus
den im Art. VIII vorgesehenen Kreditoperationen
zu bedecken, soweit nicht für die Bedeckung
während des Finanzjahres 1979 anfallende
Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen
zur Verfügung stehen und diese nicht für die
Bedeckung von Überschreitungen gemäß Art. IV
und V benötigt werden.
Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres
1979 ein unabweisbarer Mehraufwand bei
den Personalausgaben oder bei den Sachausgaben
(Gesetzliche Verpflichtungen) anfällt, der zu
einem höheren Abgang führen sollte und für
dessen Bedeckung Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen
nicht zur Verfügung stehen,
ist dieser Aufwand durch Ausgabenrückstellungen
zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen
nicht Maßnahmen gemäß Art. III
Abs. 1 und 2 zuwiderlaufen.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem
einheitlichen Hundertsatz festzulegenden Teiles
der veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)
zu erfolgen. Ausgenommen sind Ausgaben
a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;
b) für Preisstützungen (Kapitel 62);
c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;
d) für Bildungszulagen, Reisegebühren und
sonstige Aufwandsentschädigungen;
e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese
bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"
oder „Entgelte an Einzelpersonen"
vorgesorgt ist;
f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;
g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu
tragen ist;
h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit
sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"
veranschlagt sind;
i) für den Künstlerhilfefonds und für die Sozialversicherung
der Studierenden;
j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen;
k) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für
diese bei Posten 7294/7295 vorgesorgt ist,
und
l) für Begebungskosten (Kapitel 59).
Artikel III. (1) Erfordert die wirtschaftliche
Entwicklung im Finanzjahr 1979 den Einsatz
zusätzlicher Bundesmittel, so darf der Bundesminister
für Finanzen die Genehmigung zu Überschreitungen
bei den im beigedruckten Konjunkturausgleich-
Voranschlag (Anlage II) angeführten
Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I)
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
erteilen
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des
Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu
den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen
Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu
dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von
2.838'544 Millionen Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten
die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen
läßt und
c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im
Sinne des Artikels VIII gefunden werden
kann.
2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe
des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis
zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den
einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und
bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag
von 2.407'627 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen
bei den Unternehmungen, auftreten,
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt
und
c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im
Sinne des Artikels VIII gefunden werden
kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der
gemäß Z. 1 oder Z. 2 genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten
nach der durch den Bundesminister für Finanzen
erteilten Überschreitungsgenehmigung ehestmöglich,
sofern durch diese Frist das Finanzjahr 1979
überschritten werden würde, jedoch spätestens
bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu erteilen.
(2) Falls die Einnahmenentwicklung während
des Finanzjahres 1979 durch die Auswirkungen
eines Konjunkturrückganges gegenüber den veranschlagten
Einnahmen (Art. I Abs. 1) zurückbleibt
und zur Bedeckung des dadurch entstehenden
höheren Abganges keine Ausgabenersparungen
zur Verfügung stehen, kann der Abgang in
Höhe der Mindereinnahmen, höchstens jedoch
bis zu 5 v. H. der veranschlagten Einnahmen
(Art. I Abs. 1), durch Einnahmen aus Kreditoperationen
im Sinne des Art. VIII bedeckt
werden.
(3) Ein Konjunkturrückgang (Abs. 2) ist dann
gegeben, wenn si<h gegenüber der der Erstellung
des Bundesvoranschlagsentwurfes 1979 mit
6'5 v. H. zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate
der österreichischen Wirtschaft während
des Finanzjahres 1979 eine Minderung um
1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich
um jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen
gemäß Abs. 1 und 2 und Art. VIII a
ausgeübt werden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem
Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich
über die Inanspruchnahme der Ermächtigungen
gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2, Abs. 2 sowie gemäß
Art. VIII a zu berichten.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung
Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen
verbunden sind und aus denen sich
ein Mehraufwand ergibt, der durch Rückstellung
von Ausgaben für geplante Vorhaben oder von
darüber hinausgehenden Ausgaben nicht bedeckt
werden kann, hat der Bundesminister für Finanzen
einer dementsprechenden Überschreitung
beim betreffenden Ausgabenansatz nach Maßgabe
der anfallenden Mehreinnahmen zuzustimmen.
(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder
einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erbracht werden, kann der Bundesminister
für Finanzen die Verwendung
dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige
Investitionen eines solchen Betriebes oder
einer solchen betriebsähnlichen Einrichtung
durch Zustimmung zu einer dementsprechenden
Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz
bewilligen, soweit Ausgaben für derartige
Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt
sind und die Durchführung dieser Investitionen
für den betreffenden Betrieb oder die betreffende
betriebsähnliche Einrichtung von solcher wirtschaftlicher
Bedeutung ist, daß allfällige Bedenken
aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber dieser
wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen
sind.
(3) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene
Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen
dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben
zu tätigen sind, hat der Bundesminister
für Finanzen einer dementsprechenden
Überschreitung beim betreffenden Ausgaben-
ansatz nach Maßgabe der anfallenden Mehreinnahmen
die Zustimmung zu geben. Dies gilt
sinngemäß auch für sonstige zweckgewidmete
Mehreinnahmen, wenn diese nicht allgemeinen
Bedeckungszwecken dienen, sondern für aus dem
Widmungszweck der Einnahmen ersichtliche Ausgaben
heranzuziehen sind, oder aus Ersätzen
stammen, die durch Mehrausgaben des Bundes,
welche ihm in gleicher Höhe auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Verpflichtungen durch
andere Rechtsträger ersetzt werden müssen, bedingt
sind.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen
Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,
sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen belegbar ist. Als
Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 2 sind
solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den
für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne
betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten
Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene
Einnahmen, übersteigen. Erhält der
Bund eine Schenkung unter bestimmten Verwendungsauflagen,
ist der im Abs. 3 vorgesehenen
Überschreitung ohne Rücksicht auf die
Einnahmenentwicklung beim betreffenden Einnahmenansatz
die Zustimmung zu geben.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1979 die Zustimmung
zu Überschreitungen
1. bei Ausgabenansätzen des Sachaufwandes
und zu deren Bedeckung innerhalb der Ansatzbeträge
des Sachaufwandes desselben Paragraphen
nach den folgenden Anordnungen zu geben
a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung
von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),
sodann Überschreitungen zur Bestreitung
der übrigen Ausgaben bewilligt werden.
b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt
um nicht mehr als 25 v. H. des veranschlagten
Ansatzbetrages überschritten werden;
lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ansatzbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er
insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million
Schilling überschritten werden.
c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen
sind zunächst die Ansatzbeträge von Förderungsansätzen,
sodann von Anlagenansätzen und
schließlich von Ansätzen für Aufwendungen heranzuziehen.
d) Ansatzbeträge von Förderungsansätzen
dürfen zur Bedeckung solcher Überschreitungen
jedoch höchstens bis zu einem Satz von 50 v. H.,
von Anlagenansätzen höchstens bis zu einem Satz
von 40 v. H. und von Ansätzen für Aufwendungen
höchstens bis zu einem Satz von 20 v. H.
des einzelnen veranschlagten Ansatzbetrages gekürzt
werden.
e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt
werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit
von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt
eine solche Umschichtung innerhalb der
Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.
Eine Änderung in der Dringlichkeit von
Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,
wenn die Ausübung der Verwaltung auf
Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz
veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert
und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen
des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur
Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen
Höhe zurückgestellt werden können;
2. bei Ausgabenansätzen für gesetzliche
Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4,
7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 v. H. des
einzelnen Ansatzbetrages zu geben; lautet ein
Ausgabenansatz aber auf einen Ansatzbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million Schilling
überschritten werden. Die Bedeckung ist
durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
sicherzustellen. Die Rückstellung von
Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in
der Reihung des Bundesvoranschlages in erster
Linie bei den Ansatzbeträgen der nachfolgenden
Ausgabenansätze des Ermessens, und zwar zunächst
der Förderungsansätze (Unterteilungen 5
und 6) bis zu einem Satz von 25 v. H., sodann
der Anlagenansätze (Unterteilung 3) bis zu einem
Satz von 20 v. H. und schließlich der Ansätze
für Aufwendungen (Unterteilung 8) bis zu einem
Satz von 15 v. H. des bei dem einzelnen Ansatz
veranschlagten Ausgabenbetrages, zu erfolgen.
Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen gelten
die Bestimmungen des Art. IV Abs. 4 erster
Satz sinngemäß;
3. bei Ausgabenansätzen für Anlagen
oder Aufwendungen bis zum Betrage
von 300.000 Schilling je Ansatz zu geben,
soweit die erforderliche Bedeckung für solche
Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. Wenn für
eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig Überschreitungen
erforderlich werden, eine Bedeckung
aber nur für einen Teil sichergestellt werden
kann, sind solche Überschreitungen zunächst
für Ansätze der Anlagen und schließlich für
Ansätze der Aufwendungen zu genehmigen.
Werden für eine Mehrzahl von Ansätzen der
Anlagen oder der Ansätze für Aufwendungen
gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und
kann eine Bedeckung nur für einen Teil
sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge
zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten
ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher
Verpflichtungen des Bundes Ausgaben
zu bestreiten sind;
4. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des
Ausgabentitels 517 in jener Höhe zu
geben, in der in Vorjahren zugunsten dieser
Ansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,
höchstens jedoch im Gesamtbetrag von
1.800 Millionen Schilling, wobei die Überschreitungen
bei jedem einzelnen Ansatz nicht mehr
als 60 v. H. des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages
ausmachen dürfen; ergibt diese 60 v. H.-
Grenze jedoch einen Betrag unter einer Million
Schilling, so darf der Ansatz insgesamt bis zu
einem Betrag von einer Million Schilling überschritten
werden; in der zweckgebundenen Gebarung
kann solchen Überschreitungen bereits in
einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem
der voraussichtliche Anfall der veranschlagten
zweckgebundenen Einnahmen belegbar ist, die
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen
Einnahmen aber nicht oder nicht zur
Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen
zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;
5. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels 512
In Höhe der gemäß Art. X Abs. 1 für die
Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge zu geben,
wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch
genommenen Teilen der Ausgabenansätze
bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden
ist;
6. bei den Ausgabenansätzen für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen (Paragraph 1/1551) gemäß
§ 51 Abs. 6 Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969 in der derzeit geltenden
Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds
nach dem AlVG überwiesenen Mittel
bis zu einem Betrag von 10 v. H. des einzelnen
Ansatzbetrages zu geben. Darüber hinaus ist er
ermächtigt, die Zustimmung zu einer Überschreitung
bis zu einem Betrag von weiteren 15 v. H.
des einzelnen Ansatzbetrages unter den im vorstehenden
Satz angeführten Voraussetzungen zu
geben;
7. bei den Ausgabenansätzen des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (Titel 560)
zu geben, wenn diese Überschreitungen durch
Ausgabenrückstellungen bei anderen Ausgabenansätzen
desselben Titels oder durch Mehreinnahmen
beim Titel 2/560 bedeckt werden können;
8. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen
in Katastrophenfällen im In- und Ausland,
in Seuchen- und Epidemiefällen
sowie für die Durchführung von Konferenzen,
Tagungen u. ä. zu geben, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt
der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind, im Einzelfall nicht mehr als 7 Millionen
Schilling betragen und beim Titel 1/518
„Sonstige Pauschalvorsorgen" bedeckt werden
können;
9. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1116
für Auslandseinsätze gemäß BGBl. Nr. 173/1965
zu geben, wenn die für diese Zwecke erforderlichen
Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung
nicht vorhersehbar gewesen sind und
durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
oder beim Titel 1/518 „Sonstige Pauschalvorsorgen"
bedeckt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt,
1. einen oder mehrere Ansatzbeträge des
Kapitels 59 im Falle der vorzeitigen Rückzahlung
von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag
von 3 Milliarden Schilling zu überschreiten,
2. die Ansatzbeträge der Ansätze 1/54727 und
1/54729 in Höhe eines eventuellen Einnahmenausfalles
beim Paragraphen 2/5470 dementsprechend
zu überschreiten,
wenn die Überschreitungen gemäß Z. 1 und Z. 2
durch Rückstellung von Ausgaben oder durch
Mehreinahmen bedeckt werden können;
3. für Zahlungen von Zinsen, Aufgeld und Tilgung
von neu einzugehenden Schulden Überschreitungen
zwecks sachgeordneter Verrechnung
bei den entsprechenden Finanzschuldkategorien
der Titel 1/591 und 1/592 zu genehmigen, wenn
diese Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen
bei den Ansätzen der Pauschalvorsorge
für neu einzugehende Schulden des Paragraphen
1/5981 bedeckt werden können.
(3) Insoweit im Vorjahr beim Ausgabenansatz
1/14146 für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und beim Ausgabenansatz
1/14156 für den Forschungsförderungsfonds der
gewerblichen Wirtschaft ausgewiesene Teilbeträge
einer Rücklage zugeführt wurden, hat der Bundesminister
für Finanzen zur Erfüllung der von
den beiden Fonds eingegangenen rechtsverbindlichen
Verpflichtungen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit
die aus der Auflösung dieser Rücklage
anfallenden Ausgabenüberschreitungen zu Lasten
des Ausgabentitels 517 zu genehmigen; die Höhe
des in Z. 4 des Abs. 1 genannten Gesamtbetrages
darf dadurch nicht überschritten werden.
Artikel VI. (1) Die Ansatzbeträge bei den
Ansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages
(Anlage II) sind innerhalb der Stabilisierungs- und
Konjunkturbelebungsquote insoweit gegenseitig
deckungsfähig, als dies im Sinne der konjunkturellen
Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich
zweckmäßig ist, der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)
bei einem Ansatz nicht mehr
als 25 v. H. beträgt und gleichhohe Ausgaben
bei einem anderen Ansatz zurückgestellt werden
können.
(2) Die Ansatzbeträge bei den Ansätzen der
Titel 1/642 „Bundesstraßenverwaltung" und 1/643
„Bundesstraßenverwaltung (Autobahnen)" sind
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem
Ansatz dieser Titel nicht mehr als
25 v. H. beträgt und die dem Mehrbedarf
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen
der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung
und Erhaltung der Bundesstraßen (einschließlich
Autobahnen) erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf
entsprechende gleichhohe Ausgaben bei
einem anderen Ansatz dieser Titel und im Rahmen
der Gesamtplanung der Bundesstraßen (einschließlich
Autobahnen) zurückgestellt werden
können. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit
ausgenommen sind jedoch die Ansatzbeträge bei
den Ansätzen 1/64203, 1/64208, 1/64243, 1/64308
und 1/64343.
(3) Die Ansatzbeträge der Ansätze 1/11303
und 1/11403 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen
gegenseitig deckungsfähig
1. Fällt beim Ansatz 1/11303 ein Mehrbedarf
für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen für die
Bundespolizei an, kann der Ansatzbetrag bis zur
Höhe von 27,750.000 Schilling gegen gleichhohe
Bedeckung beim Ansatz 1/11403 überschritten
werden;
2. fällt beim Ansatz 1/11403 ein Mehrbedarf
für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen für die
Bundesgendarmerie an, kann der Ansatzbetrag
bis zur Höhe von 11,900.000 Schilling gegen
gleichhohe Bedeckung beim Ansatz 1/11303 überschritten
werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Ermächtigungen gemäß Z. 1 und 2 ist eine Änderung
in der Dringlichkeit der veranschlagten
Ausgaben. Diese ist gegeben, wenn die Erfüllung
der Obliegenheiten der Bundespolizei oder der
Bundesgendarmerie über den beim Ansatz
1/11303 oder 1/11403 veranschlagten Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen
erfordert und Rückstellungen von Ausgaben
für andere Vorhaben innerhalb des jeweils
veranschlagten Ansatzbetrages nicht möglich sind.
(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Sachaufwandes der einzelnen Bundesbetriebe
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der
Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem
Ansatz nicht mehr als 25 v. H. des veranschlagten
Ansatzbetrages ausmacht; lautet ein Ansatz aber
auf einen Ansatzbetrag unter vier Millionen
Schilling, so darf er insgesamt bis zu einem Betrag
von einer Million Schilling überschritten
werden. Ferner muß die Überschreitung im
Interesse einer wirtschaftlichen Betriebsführung
unbedingt notwendig und eine Änderung in der
Dringlichkeit eingetreten sein. Eine Änderung in
der Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Erfüllung
der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes über
den bei einem Ansatz veranschlagten Betrag
hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt
bei anderen Ansätzen des Sachaufwandes
Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitung
erforderlichen Höhe zurückgestellt werden
können.
(5) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
des Personal- und Sachaufwandes der
Bundesbetriebe insoweit gegenseitig deckungsfähig,
als sich die Notwendigkeit ergibt, durch
eigene Bedienstete zu erbringende Leistungen im
Wege einer Auftragsvergabe durchzuführen oder
an Stelle einer Auftragsvergabe die Arbeiten
durch eigene Bedienstete zu erbringen, und der
dadurch bedingte Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)
bei einem Ansatz 25 v. H. des jeweiligen
Ansatzbetrages nicht übersteigt.
(6) Die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze des
Personal- und Sachaufwandes bei Kapitel 12 sind
innerhalb desselben Paragraphen insoweit gegenseitig
deckungsfähig, als sich die Notwendigkeit
ergibt, Aufgaben durch Personen, die Bedienstete
gemäß P. 3 Abs. 7 des Stellenplanes für
das Jahr 1979 sind (Landeslehrer, Religionslehrer,
Austauschlehrer, Austauschassistenten), durchführen
zu lassen, dafür Vergütungen oder Beiträge
zu leisten sind, dadurch im Sachaufwand
anfallende Mehrausgaben im Personalaufwand
erspart werden können und der dadurch bedingte
Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem
Ansatz 25 v. H. des jeweiligen Ansatzbetrages
nicht übersteigt.
(7) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
der Titel 1/602 und 1/603 innerhalb jedes
Titels insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der
Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem
Ansatz nicht mehr als 25 v. H. beträgt und die
dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde
liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich
und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem
Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben
bei einem anderen Ansatz dieses Titels und im
Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes
zurückgestellt werden können. Ferner sind 8 Millionen
Schilling des beim Ansatz 1/60398 „Forschungs-
und Versuchswesen" veranschlagten Betrages
insoweit für sachliche Ausgaben der Anlagenansätze
des Titels 605 und der Paragraphen
6093 und 6095 deckungsfähig, als der
Mehrbedarf für Forschungs- und Versuchsaufgaben
beim Ansatz 1/60513 nicht mehr als 6 Millionen
Schilling und bei einem dieser übrigen Ansätze
nicht mehr als 50 v. H. beträgt.
(8) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge
1. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen
6313, 6471, 6472, 6475, 6476 und 6478 innerhalb
desselben Paragraphen,
2. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen
6405 und 6406 innerhalb derselben Unterteilungen
und
3. der Ansätze 1/63114 und 1763154
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei
einem Ansatz der in Z. 1 und 2 genannten Paragraphen
oder bei einem der in Z. 3 genannten
Ansätze dringende Ausgaben ergeben, die über
den jeweils veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.
Artikel VH. (1) Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
(2) Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen
nur insoweit in Anspruch genommen werden, als
dies zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig
und im übrigen zur Fortführung der Verwaltung
nach den bestehenden Vorschriften und den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlich ist.
(3) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme
der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/1925 in der
Fassung BGBl. Nr. 7/1927 und 637/1975) und
die Bundeshaushaltsverordnung (BGBl. Nr. 118/
1926). Die Abrechnung der Gebarung des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und der Arbeitslosenversicherung
sowie die damit verbundene
Abfuhr von Überschüssen an den bzw. die
Entnahme von Beträgen aus dem Reservefonds
für Familienbeihilfen und dem Reservefonds nach
dem AlVG kann bis zum 25. Jänner 1980 durchgeführt
werden.
(4) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen
Ansätzen unter gesonderten zweistelligen
Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck
ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind
für statistische Auswertungszwecke vorgesehen
und haben daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher
Ansätze.
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, namens des Bundes im Finanzjahr
1979
1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Abganges
gemäß Art. I Abs. 1 dieses Bundesgesetzes Finanzschulden
(Anleihen, Gelddarlehen und sonstige
Kredite in titrierter oder nichttitrierter
Form) bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern einzugehen,
a) wenn deren Laufzeit 30 Jahre nicht übersteigt,
b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung
für den Bund bei in inländischer Währung
eingegangenen Finanzschulden unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Schuldaufnahme geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1955, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 276/1969) beträgt
c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für
den Bund bei in ausländischer Währung
eingegangenen Finanzschulden nach der
Formel laut lit. b nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus
den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA (New
York) beträgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 4 Milliarden Schilling
nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen
in ausländischer Währung kann vereinbart
werden, daß für Verbindlichkeiten des
Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit
Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen ohne
weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in
gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß
dieser Verträge solche Besicherungen für
andere Verbindlichkeiten des Bundes eingeräumt
werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Finanzschulden, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmmte Zeitabschnitte variabel
festgesetzt werden, ist für die vertragliche
Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel
laut lit. b zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta
maßgebend. Für die Ermittlung der
Gesamtbelastung bei Finanzschulden sind vertraglich
vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten
durch freihändigen Rückkkauf nicht zu berücksichtigen;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Verpflichtungen des Bundes mit einer
Laufzeit bis 31. Dezember 1979 in einem Ausmaß
einzugehen, daß der jeweilige Stand aus solchen
Verpflichtungen des Bundes den Betrag (Gegenwert)
von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigt.
Die Gebarung aus solchen Verpflichtungen
des Bundes ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.
Solche bis 31. Dezember 1979 nicht ge-
tilgte Verpflichtungen des Bundes sind auf den in
Z. 1 genannten Höchstbetrag der Finanzschulden
des Bundes anzurechnen;
3. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen bis zu
einem Höchstbetrag von 20 v. H. der zu
Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
zu prolongieren, wenn die jeweils
zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 4 Milliarden
Schilling und die neue Gesamtlaufzeit
den Zeitraum von dreißig Jahren nicht
übersteigt und sich dadurch der Stand der
Finanzschulden des Bundes nicht ändert;
b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung
besserer Kreditkonditionen, insbesondere
zur Verminderung der Gesamtbelastung des
Bundes im Sinne der Formel laut Z. 1 lit. b
oder zur Konsolidierung bestehender kurz-
oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen
notwendig oder dies im Interesse einer ausgeglichenen
Zahlungsbilanz oder einer Verminderung
eines Währungsrisikos gelegen
ist oder wenn hiedurch eine Überschreitung
des in diesem Bundesgesetz festgesetzten
Abganges vermieden werden kann oder
wenn hiedurch die Fristen der Tilgungsverpflichtungen
hinausgeschoben werden
und wenn die Verpflichtung im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 5 Milliarden
Schilling, die neue Laufzeit den
Zeitraum von dreißig Jahren und die
Gesamtbelastung für den Bund die in Z. 1
lit. b oder lit. c vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt und die Höhe der
zu konvertierenden Schuldverpflichtung
der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht.
Bei Finanzschulden in ausländischer
Währung muß die Höhe der zu konvertierenden
Schuldverpflichtung zum jeweiligen
Kurs auf dem für die entsprechende
Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt
der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entsprechen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes finden auch Anwendung,
wenn in der Person des Gläubigers ein
Wechsel eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser
Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden;
4. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen
einer oder mehrerer früher
begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung
bei Aufnahme von Anleihen gemäß
Z. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme
von Teilschuldverschreibungen wird für
jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem
Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.
Der in Z. 1 aufgezeigte Betrag erhöht sich
um die Beträge, die sich in Ausübung dieser
Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen
Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der
Anlehensgebarung zu erfolgen.
(2) Die in Abs. 1 Z. 1 lit. c erteilte Ermächtigung
ist auch auf Finanzschulden des Bundes
anzuwenden, welche auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze
eingegangen wurden und bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden.
(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei
Zuzählung der Kreditvaluta jeweils geltenden
Tageskursen (Devisengeldkursen) auf die im
Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Die Anrechnung auf die in Abs. 1
Z. 3 genannten Höchstbeträge hat zum jeweils
geltenden Devisenbriefkurs zu erfolgen.
(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um jene Beträge, in deren
Höhe die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1
und 2 und Art. VIII a ausgeübt werden.
(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 1 Z. 1 lit. b und c sind die Emissions-
oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Drudekosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen. Vorzeitige
Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte)
sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu
berücksichtigen.
Artikel VIII a. Der Bundesiminister für Finanzen
ist ermächtige, namens des Bundes im Finanzjahr
1979 Finanzschulden im Höchstausmaß von
700 Millionen Schilling zuzüglich Begebungskosten
zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen
einzugehen, wenn die Darlehensbedingungen
den Bestimmungen des Artikels VIII Abs. 1 Z. 1
lit. a bis c entsprechen, und die dadurch im
Finanzjahr 1979 notwendige Überschreitung bei
den Ausgabenansätzen 1/64243 und 1/64343 bis
zu einem Betrag von insgesamt 700 Millionen
Schilling zu genehmigen. Die Rückzahlung der
für diesen Zweck eingegangenen Finanzschulden
samt den auf den Bund entfallenden anteiligen
Zinsen belastet die zweckgebundenen Straßenbaufinanzierungsmittel
künftiger Jahre.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1979 für den
Bund
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen
von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewäh-
rende Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen
Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen
mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung
darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 v. H.
des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für
einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling
übernommen werden;
2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 4000 Millionen
Schilling nicht übersteigen; einzurechnen in die
Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind die Zinsen
und Kosten;
3. Haftungen für die Beschädigung und den
Verlust besonders wertvollen Ausstellungsgutes,
das nicht Bundesvermögen darstellt, jedoch vorübergehend
gefährdet erscheint, zu übernehmen;
solche Haftungen darf der Bundesminister für
Finanzen nur dann übernehmen, wenn es das
Verhältnis des damit übernommenen Risikos zu
der ansonsten für das betreffende Ausstellungsgut
zu entrichtenden Versicherungsprämie rechtfertigt
und der jeweils aushaftende Gesamtbetrag
solcher Haftungen und die Haftungssumme im
Einzelfall den Betrag (Wert) von 300 Millionen
Schilling nicht übersteigt.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 dürfen
nur für solche Finanzoperationen übernommen
werden, die inhaltlich den Bestimmungen des
Art. VIII Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c entsprechen.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1979 in Höhe der
nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der gemäß Art. III Abs. 1 genehmigten
Ausgabenbeträge eine Reservierung im Wege
einer Rücklagenzuführung in jenem Umfang vorzunehmen,
der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen
aus den Liefer- und Leistungsverträgen
entspricht, die bis zum Ablauf des
Finanzjahres 1979 zwar rechtsverbindlich abgeschlossen
worden sind, deren Erfüllung aus wirtschaftlichen
Gründen aber nicht mehr im laufenden
Finanzjahr, sondern erst im Finanzjahr 1980
erfolgen kann;
2. der für bundeseigene oder bundesgeförderte
Bauvorhaben veranschlagten oder gemäß Art. IV
Abs. 3, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 bis 5
bereitgestellten Ausgabenbeträge eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen,
wobei die Zweckwidmung für Bauvorhaben
aus der Bezeichnung der Ausgabenansätze
oder aus der Zweckbestimmung der Zweckrubriken
(Posten), in die gemäß Art. 6 Z. IV des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925,
die Ausgabenansätze in Teilheften zum Bundesvoranschlag
zu unterteilen sind, ersichtlich sein
muß;
3. der für Anlagen der Bundesbetriebe sowie
betriebsähnlichen Einrichtungen veranschlagten
oder gemäß Art. IV Abs. 1 bis 3, Art. V Abs. 1
und Art. VI Abs. 3 und 4 genehmigten Ausgabenbeträge
eine Reservierung im Wege einer
Rücklagenzuführung vorzunehmen;
4. der zweckgebundenen Einnahmen, die während
des Finanzjahres eingegangen sind oder
gemäß Art. IV Abs. 3 und gemäß Art. V Abs. 1
Z. 4 bereitgestellt wurden, eine Reservierung im
Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;
5. der beim Ansatz 1/53306 genehmigten Ausgabenbeträge
eine Reservierung im Wege einer
Rücklagenzuführung vorzunehmen.
6. Weiters hat der Bundesminster für Finanzen
im Finanzjahr 1979 in Höhe der nicht in Anspruch
genommenen Teile der beim Ansatz
1/14146 für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und beim Ansatz
1/14156 für den Forschungsförderungsfonds der
gewerblichen Wirtschaft genehmigten Ausgabenbeträge
eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
zwecks Bereitstellung im Zeitpunkt
des Bedarfes vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1979 die zu Beginn des
Finanzjahres vorhandenen Rücklagenbeträge zu
Lasten des Ausgabentitels 517 bei jenen Ausgabenansätzen
aufzulösen, zu deren Gunsten die
Rücklagenbeträge in den Vorjahren reserviert
wurden, wenn auf Grund unabweislicher Ausgaben
die Heranziehung der Rücklagenbeträge
geboten erscheint.
Artikel XL (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1979
über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens
nach Maßgabe folgender Bestimmungen
zu verfügen.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt
1. die Veräußerung durch Verkauf oder
Tausch;
2. die Belastung mit Baurechten, Pfandrechten,
Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten;
3. die Bestandgabe und die präkaristische
Überlassung der Nutzung.
(3) Verfügungen im Sinne des Abs. 2 dürfen
nur getroffen werden, wenn
1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe
des Bundes zu dienen bestimmt ist
oder eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt
wird oder
2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt
nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit
nicht benötigt wird und
3. bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2
ein Gesamtwert von 130 Millionen Schilling
nicht überschritten wird und
4. im Einzelfall bei Veräußerungen der Schätzwert
des einzelnen Vermögensbestandteiles, bei
Belastungen der Schätzwert oder Nennwert der
Belastung
a) den Betrag von 100.000 Schilling nicht
übersteigt oder
b) den Betrag von 3 Millionen Schilling nicht
übersteigt und die Verfügung für Siedlungszwecke,
für Zwecke der Gebietskörperschaften,
der gewerblichen Wirtschaft,
des Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-,
Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues, der
Sportförderung. Erziehung und Erholung,
der Wasserversorgung, der Energiewirtschaft
oder der Verbesserung der Betriebsstruktur
in der Land- und Forstwirtschaft
geboten oder notwendig ist, um Kosten
oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes zu vermeiden.
(4) Bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2
ist das Entgelt (Preis, Wert) mindestens mit dem
auf Grund der Realschätzordnung (Justizministerialverordnung
vom 25. Juli 1897, RGBl.
Nr. 175) ermittelten Verkehrswert festzusetzen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, entbehrliche, bereits dem öffentlichen
Verkehr dienende Grundstücke durch
Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft
zu übereignen, wenn
1. diese sich verpflichten, solche Grundstücke
in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen
zu verwenden und ihre Erhaltungskosten
zu übernehmen oder
2. diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge
von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke
geschenkt haben und entbehrlich gewordenen
Bundesstraßengrund im Höchstausmaß
der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke
benötigen,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall
100.000 Schilling nicht übersteigt und
durch die Schenkung Kosten oder unvertretbare
Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden
werden können.
(6) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, unbewegliches Bundesvermögen
unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke
einer anderen Gebietskörperschaft oder für
Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn
1. durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter
gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt
wird;
2. der Schätzwert der Belastung im Einzelfall
30.000 Schilling nicht übersteigt und
3. die Einräumung der Dienstbarkeit zur
Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft
oder zur Entwicklung und
zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich
erscheint.
(7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß
Abs. 2 Z. 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für
den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, eine Million
Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen
dem Nationalrat über jede derartige im
laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen
drei Monate nach Ablauf dieses Finanzjahres
zusammenfassend zu berichten.
(8) Verfügungen, die über die erteilten Ermächtigungen
hinausgehen, bedürfen der Bewilligung
durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikels
42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister
für Finanzen einzuholen ist.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann
im Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 6
eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung
derartiger Verfügungen — unbeschadet der ihm
in Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigung
— im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
ganz oder teilweise an den ansonsten sachlich
zuständigen Bundesminister übertragen.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1979
über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
nach Maßgabe folgender Bestimmungen
zu verfügen.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt
1. die Veräußerung durch Verkauf oder
Tausch;
2. die pfandrechtliche Belastung;
3. die Bestandgabe, den Verleih und die Gewährung
eines Sachdarlehens;
4. bei einer Forderung des Bundes: die Stundung,
die Ratenbewilligung, die Aussetzung der
Einziehung und den Verzicht.
(3) Gegenstand einer Verfügung gemäß
Abs. 2 Z. 1 bis 3 dürfen nur folgende Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens sein
Maschinen und maschinelle Anlagen,
Werkzeuge und Erzeugungshilfsmittel,
Fahrzeuge,
Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
Ersatzteile für Anlagen,
geringwertige Gebrauchsgüter,
Beteiligungen,
Wertpapiere,
Werkstoffe,
Handelswaren,
Verbrauchsgüter (Betriebsstoffe),
Altmaterial,
Erzeugnisse,
Waffen und militärische Ausrüstung.
Verfügungen über solche Bestandteile des beweglichen
Bundesvermögens dürfen nur getroffen
werden, wenn
1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe
des Bundes zu dienen bestimmt
ist oder eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt
wird oder
2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt
nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit
nicht benötigt wird und
3. bei Veräußerung ein Erlös erzielt wird, der
durch einen Tarif bestimmt oder in ähnlicher
Art allgemein festgelegt ist oder der dem
Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest
dem gemeinen Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes,
BGBl. Nr. 148/1955) entspricht.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
gilt ab nicht benötigt im Sinne des
Abs. 3 Z. 2, wenn er dem Bundesminister für
Finanzen bekanntgegeben, von diesem anderen
Organen des Bundes zu einer allfälligen weiteren
Verwendung angeboten und von keinem
Organ des Bundes beansprucht wurde. Offenkundig
nicht mehr zweckentsprechend verwendbare
Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf
einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
im Sinne des Abs. 3 erster Satz einem anderen
Rechtsträger unentgeltlich überlassen,
wenn
1. a) ein solcher Bestandteil im Sinne des
Abs. 4 nicht mehr benötigt wird;
b) für ihn voraussichtlich nur ein Erlös
erzielt werden könnte, der geringer als
die für eine Versteigerung zu leistenden
Ausgaben wäre;
c) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel
(Lieferschein, Gegenschein) erfolgt
und
d) die Belege den Tag der Übergabe, eine
Beschreibung des betreffenden Bestandteiles
sowie die Namen und Unterschriften
des Übergebers und des Empfängers
enthalten oder
2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der
Eigenart der einem Amtsorgan, einem
Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung
oder einem Betriebsorgan obliegenden
Aufgaben erforderlich wird und
b) der gemeine Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes,
BGBl. Nr. 148/1955) des Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens,
der Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes
ist, die bei dem besonderen Anlaß
der Vornahme dieses Rechtsgeschäftes
übliche Höhe nicht übersteigt.
Bei Vorliegen der unter Z. 1 lit. a und b bestimmten
Voraussetzungen darf ein solcher Bestandteil
des beweglichen Bundesvermögens im
Sinne des Abs. 3 schließlich auch auf andere
Weise bestmöglich verwertet werden.
(6) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach
Maßgabe besonderer Gesetze verstaatlicht
sind;
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals
(Stammkapitals) übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn
der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen
beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes
des Unternehmens übersteigt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen darf die
Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Ansuchen
stunden oder deren Abstattung in Raten
bewilligen, wenn
1. der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Forderung nicht in der Lage ist, die Forderung
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu erfüllen,
und
2. deren sofortige Einziehung für den Schuldner
nach der Lage des Falles mit erheblichen
Härten, insbesondere unter Berücksichtigung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes
seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung
der Forderung verbunden wäre.
Durch solche Zahlungserleichterungen darf
jedoch die Einbringlichkeit der Forderung nicht
gefährdet werden. Unter der Forderung des
Bundes ist die aushaftende Verpflichtung des
Schuldners samt Zinsen und Kosten zu verstehen.
(8) Wird die Erfüllung einer Forderung des
Bundes gestundet oder deren Abstattung in Raten
bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe
von 3 v. H. über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung
von Stundungszinsen kann ganz oder
teilweise abgesehen werden, wenn
1. ihre Zahlung die wirtschaftliche Lage des
Schuldners gefährden würde oder
2. nach der Lage des Falles sonst unbillig
wäre oder
3. sie mit Kosten verbunden wäre, die in keinem
Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen
stehen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen darf die
Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn
feststeht, daß Einziehungsmaßnahmen zunächst
offenkundig aussichtslos erscheinen, aber auf
Grund der Sachlage angenommen werden kann,
daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem
Erfolg führen können.
(10) Der Bundesminister für Finanzen darf
auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichten,
wenn
1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos
versucht worden sind und auf Grund der
Sachlage nicht angenommen werden kann, daß
Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt
zu einem Erfolg führen werden, oder
2. die Einziehung der Forderung nach der
Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen
und des Ausmaßes seines allfälligen
Verschuldens an der Entstehung der Forderung
unbillig wäre oder
3. die Einziehung mit Kosten verbunden
wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der
Forderung stehen.
(11) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß
Abs. 2 Z. 1 und 2 und Abs. 10 der Wert des
einzelnen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, oder die
Forderung, auf die verzichtet wurde, eine Million
Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen
dem Nationalrat über jede derartige im laufenden
Finanzjahr getroffene Verfügung binnen
drei Monate nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend
zu berichten.
(12) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß
Abs. 2 Z. 1 und 2 der Wert des einzelnen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wird, zehn Millionen Schilling,
oder beim jeweiligen Rechtsgeschäft der Wert
aller Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,
über die damit gleichzeitig verfügt
wird, insgesamt einhundertfünfzig Millionen
Schilling, so bedarf eine solche Verfügung der
Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des
Artikels 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister
für Finanzen einzuholen ist. Das gleiche
gilt sinngemäß für einen Forderungsverzicht
gemäß Abs. 10.
(13) Der Bundesminister für Finanzen kann
im Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 7
bis 10 eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung
derartiger Verfügungen — unbeschadet
der ihm in Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigung
— im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
ganz oder teilweise an den ansonsten
sachlich zuständigen Bundesminister übertragen.
Artikel X1IL Die Anzahl der Planstellen für
Bundesbedienstete für das Jahr 1979 wird durch
den Stellenplan 1979 festgelegt (Anlage III).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der
bei einem Organ des Bundes im Jahre 1979 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den eine
Anlage des Bundesvoranschlages bildenden
Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
des Bundes für das Jahr 1979 getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1979 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den eine Anlage des
Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan
der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes
für das Jahr 1979 getroffen.
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am
1. Jänner 1979 in Kraft.
Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der
obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der
Bundesminister für Finanzen betraut.