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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.(1) Der als Anlage I angeschlossene

Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1979 wird

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen

des Bundesvoranschlages ergeben folgende

Schlußsummen

(2) Der Abgang ist durch die Einnahmen aus

den im Art. VIII vorgesehenen Kreditoperationen

zu bedecken, soweit nicht für die Bedeckung

während des Finanzjahres 1979 anfallende

Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen

zur Verfügung stehen und diese nicht für die

Bedeckung von Überschreitungen gemäß Art. IV

und V benötigt werden.

Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres

1979 ein unabweisbarer Mehraufwand bei

den Personalausgaben oder bei den Sachausgaben

(Gesetzliche Verpflichtungen) anfällt, der zu

einem höheren Abgang führen sollte und für

dessen Bedeckung Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen

nicht zur Verfügung stehen,

ist dieser Aufwand durch Ausgabenrückstellungen

zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen

nicht Maßnahmen gemäß Art. III

Abs. 1 und 2 zuwiderlaufen.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem

einheitlichen Hundertsatz festzulegenden Teiles

der veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)

zu erfolgen. Ausgenommen sind Ausgaben

a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;

b) für Preisstützungen (Kapitel 62);

c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Bildungszulagen, Reisegebühren und

sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese

bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"

oder „Entgelte an Einzelpersonen"

vorgesorgt ist;

f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;

g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu

tragen ist;

h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit

sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"

veranschlagt sind;

i) für den Künstlerhilfefonds und für die Sozialversicherung

der Studierenden;

j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen;

k) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für

diese bei Posten 7294/7295 vorgesorgt ist,

und

l) für Begebungskosten (Kapitel 59).

Artikel III. (1) Erfordert die wirtschaftliche

Entwicklung im Finanzjahr 1979 den Einsatz

zusätzlicher Bundesmittel, so darf der Bundesminister

für Finanzen die Genehmigung zu Überschreitungen

bei den im beigedruckten Konjunkturausgleich-

Voranschlag (Anlage II) angeführten

Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I)

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

erteilen

1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des

Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher

Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu

den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen

Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu

dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von

2.838'544 Millionen Schilling, wenn

a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,

b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten

die Ausübung dieser Ermächtigung

volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen

läßt und

c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im

Sinne des Artikels VIII gefunden werden

kann.

2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote

des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe

des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher

Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis

zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den

einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und

bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag

von 2.407'627 Millionen Schilling, wenn

a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,

darunter insbesondere erhebliche

Minderungen des Einganges von Aufträgen

bei den Unternehmungen, auftreten,

b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung

dieser Ermächtigung entgegengewirkt

und

c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im

Sinne des Artikels VIII gefunden werden

kann.

3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der

gemäß Z. 1 oder Z. 2 genehmigten zusätzlichen

Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten

nach der durch den Bundesminister für Finanzen

erteilten Überschreitungsgenehmigung ehestmöglich,

sofern durch diese Frist das Finanzjahr 1979

überschritten werden würde, jedoch spätestens

bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu erteilen.

(2) Falls die Einnahmenentwicklung während

des Finanzjahres 1979 durch die Auswirkungen

eines Konjunkturrückganges gegenüber den veranschlagten

Einnahmen (Art. I Abs. 1) zurückbleibt

und zur Bedeckung des dadurch entstehenden

höheren Abganges keine Ausgabenersparungen

zur Verfügung stehen, kann der Abgang in

Höhe der Mindereinnahmen, höchstens jedoch

bis zu 5 v. H. der veranschlagten Einnahmen

(Art. I Abs. 1), durch Einnahmen aus Kreditoperationen

im Sinne des Art. VIII bedeckt

werden.

(3) Ein Konjunkturrückgang (Abs. 2) ist dann

gegeben, wenn si<h gegenüber der der Erstellung

des Bundesvoranschlagsentwurfes 1979 mit

6'5 v. H. zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate

der österreichischen Wirtschaft während

des Finanzjahres 1979 eine Minderung um

1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich

um jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen

gemäß Abs. 1 und 2 und Art. VIII a

ausgeübt werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem

Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich

über die Inanspruchnahme der Ermächtigungen

gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2, Abs. 2 sowie gemäß

Art. VIII a zu berichten.

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb

oder einer betriebsähnlichen Einrichtung

Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen

verbunden sind und aus denen sich

ein Mehraufwand ergibt, der durch Rückstellung

von Ausgaben für geplante Vorhaben oder von

darüber hinausgehenden Ausgaben nicht bedeckt

werden kann, hat der Bundesminister für Finanzen

einer dementsprechenden Überschreitung

beim betreffenden Ausgabenansatz nach Maßgabe

der anfallenden Mehreinnahmen zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder

einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erbracht werden, kann der Bundesminister

für Finanzen die Verwendung

dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige

Investitionen eines solchen Betriebes oder

einer solchen betriebsähnlichen Einrichtung

durch Zustimmung zu einer dementsprechenden

Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz

bewilligen, soweit Ausgaben für derartige

Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt

sind und die Durchführung dieser Investitionen

für den betreffenden Betrieb oder die betreffende

betriebsähnliche Einrichtung von solcher wirtschaftlicher

Bedeutung ist, daß allfällige Bedenken

aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber dieser

wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen

sind.

(3) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene

Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen

dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben

zu tätigen sind, hat der Bundesminister

für Finanzen einer dementsprechenden

Überschreitung beim betreffenden Ausgaben-

ansatz nach Maßgabe der anfallenden Mehreinnahmen

die Zustimmung zu geben. Dies gilt

sinngemäß auch für sonstige zweckgewidmete

Mehreinnahmen, wenn diese nicht allgemeinen

Bedeckungszwecken dienen, sondern für aus dem

Widmungszweck der Einnahmen ersichtliche Ausgaben

heranzuziehen sind, oder aus Ersätzen

stammen, die durch Mehrausgaben des Bundes,

welche ihm in gleicher Höhe auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Verpflichtungen durch

andere Rechtsträger ersetzt werden müssen, bedingt

sind.

(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen

Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,

sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender

Mehreinnahmen belegbar ist. Als

Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 2 sind

solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den

für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne

betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten

Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene

Einnahmen, übersteigen. Erhält der

Bund eine Schenkung unter bestimmten Verwendungsauflagen,

ist der im Abs. 3 vorgesehenen

Überschreitung ohne Rücksicht auf die

Einnahmenentwicklung beim betreffenden Einnahmenansatz

die Zustimmung zu geben.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1979 die Zustimmung

zu Überschreitungen

1. bei Ausgabenansätzen des Sachaufwandes

und zu deren Bedeckung innerhalb der Ansatzbeträge

des Sachaufwandes desselben Paragraphen

nach den folgenden Anordnungen zu geben

a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung

von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),

sodann Überschreitungen zur Bestreitung

der übrigen Ausgaben bewilligt werden.

b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt

um nicht mehr als 25 v. H. des veranschlagten

Ansatzbetrages überschritten werden;

lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ansatzbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er

insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million

Schilling überschritten werden.

c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen

sind zunächst die Ansatzbeträge von Förderungsansätzen,

sodann von Anlagenansätzen und

schließlich von Ansätzen für Aufwendungen heranzuziehen.

d) Ansatzbeträge von Förderungsansätzen

dürfen zur Bedeckung solcher Überschreitungen

jedoch höchstens bis zu einem Satz von 50 v. H.,

von Anlagenansätzen höchstens bis zu einem Satz

von 40 v. H. und von Ansätzen für Aufwendungen

höchstens bis zu einem Satz von 20 v. H.

des einzelnen veranschlagten Ansatzbetrages gekürzt

werden.

e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt

werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit

von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt

eine solche Umschichtung innerhalb der

Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von

Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,

wenn die Ausübung der Verwaltung auf

Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz

veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert

und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen

des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur

Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können;

2. bei Ausgabenansätzen für gesetzliche

Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4,

7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 v. H. des

einzelnen Ansatzbetrages zu geben; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ansatzbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden. Die Bedeckung ist

durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

sicherzustellen. Die Rückstellung von

Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in

der Reihung des Bundesvoranschlages in erster

Linie bei den Ansatzbeträgen der nachfolgenden

Ausgabenansätze des Ermessens, und zwar zunächst

der Förderungsansätze (Unterteilungen 5

und 6) bis zu einem Satz von 25 v. H., sodann

der Anlagenansätze (Unterteilung 3) bis zu einem

Satz von 20 v. H. und schließlich der Ansätze

für Aufwendungen (Unterteilung 8) bis zu einem

Satz von 15 v. H. des bei dem einzelnen Ansatz

veranschlagten Ausgabenbetrages, zu erfolgen.

Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen gelten

die Bestimmungen des Art. IV Abs. 4 erster

Satz sinngemäß;

3. bei Ausgabenansätzen für Anlagen

oder Aufwendungen bis zum Betrage

von 300.000 Schilling je Ansatz zu geben,

soweit die erforderliche Bedeckung für solche

Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. Wenn für

eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig Überschreitungen

erforderlich werden, eine Bedeckung

aber nur für einen Teil sichergestellt werden

kann, sind solche Überschreitungen zunächst

für Ansätze der Anlagen und schließlich für

Ansätze der Aufwendungen zu genehmigen.

Werden für eine Mehrzahl von Ansätzen der

Anlagen oder der Ansätze für Aufwendungen

gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und

kann eine Bedeckung nur für einen Teil

sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen

für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge

zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten

ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher

Verpflichtungen des Bundes Ausgaben

zu bestreiten sind;

4. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des

Ausgabentitels 517 in jener Höhe zu

geben, in der in Vorjahren zugunsten dieser

Ansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,

höchstens jedoch im Gesamtbetrag von

1.800 Millionen Schilling, wobei die Überschreitungen

bei jedem einzelnen Ansatz nicht mehr

als 60 v. H. des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages

ausmachen dürfen; ergibt diese 60 v. H.-

Grenze jedoch einen Betrag unter einer Million

Schilling, so darf der Ansatz insgesamt bis zu

einem Betrag von einer Million Schilling überschritten

werden; in der zweckgebundenen Gebarung

kann solchen Überschreitungen bereits in

einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem

der voraussichtliche Anfall der veranschlagten

zweckgebundenen Einnahmen belegbar ist, die

bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen

Einnahmen aber nicht oder nicht zur

Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen

zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;

5. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels 512

In Höhe der gemäß Art. X Abs. 1 für die

Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge zu geben,

wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch

genommenen Teilen der Ausgabenansätze

bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden

ist;

6. bei den Ausgabenansätzen für arbeitsmarktpolitische

Maßnahmen (Paragraph 1/1551) gemäß

§ 51 Abs. 6 Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969 in der derzeit geltenden

Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds

nach dem AlVG überwiesenen Mittel

bis zu einem Betrag von 10 v. H. des einzelnen

Ansatzbetrages zu geben. Darüber hinaus ist er

ermächtigt, die Zustimmung zu einer Überschreitung

bis zu einem Betrag von weiteren 15 v. H.

des einzelnen Ansatzbetrages unter den im vorstehenden

Satz angeführten Voraussetzungen zu

geben;

7. bei den Ausgabenansätzen des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen (Titel 560)

zu geben, wenn diese Überschreitungen durch

Ausgabenrückstellungen bei anderen Ausgabenansätzen

desselben Titels oder durch Mehreinnahmen

beim Titel 2/560 bedeckt werden können;

8. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen

in Katastrophenfällen im In- und Ausland,

in Seuchen- und Epidemiefällen

sowie für die Durchführung von Konferenzen,

Tagungen u. ä. zu geben, wenn die für diese

Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt

der Budgeterstellung nicht vorhersehbar

gewesen sind, im Einzelfall nicht mehr als 7 Millionen

Schilling betragen und beim Titel 1/518

„Sonstige Pauschalvorsorgen" bedeckt werden

können;

9. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1116

für Auslandseinsätze gemäß BGBl. Nr. 173/1965

zu geben, wenn die für diese Zwecke erforderlichen

Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung

nicht vorhersehbar gewesen sind und

durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

oder beim Titel 1/518 „Sonstige Pauschalvorsorgen"

bedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt,

1. einen oder mehrere Ansatzbeträge des

Kapitels 59 im Falle der vorzeitigen Rückzahlung

von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag

von 3 Milliarden Schilling zu überschreiten,

2. die Ansatzbeträge der Ansätze 1/54727 und

1/54729 in Höhe eines eventuellen Einnahmenausfalles

beim Paragraphen 2/5470 dementsprechend

zu überschreiten,

wenn die Überschreitungen gemäß Z. 1 und Z. 2

durch Rückstellung von Ausgaben oder durch

Mehreinahmen bedeckt werden können;

3. für Zahlungen von Zinsen, Aufgeld und Tilgung

von neu einzugehenden Schulden Überschreitungen

zwecks sachgeordneter Verrechnung

bei den entsprechenden Finanzschuldkategorien

der Titel 1/591 und 1/592 zu genehmigen, wenn

diese Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen

bei den Ansätzen der Pauschalvorsorge

für neu einzugehende Schulden des Paragraphen

1/5981 bedeckt werden können.

(3) Insoweit im Vorjahr beim Ausgabenansatz

1/14146 für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und beim Ausgabenansatz

1/14156 für den Forschungsförderungsfonds der

gewerblichen Wirtschaft ausgewiesene Teilbeträge

einer Rücklage zugeführt wurden, hat der Bundesminister

für Finanzen zur Erfüllung der von

den beiden Fonds eingegangenen rechtsverbindlichen

Verpflichtungen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit

die aus der Auflösung dieser Rücklage

anfallenden Ausgabenüberschreitungen zu Lasten

des Ausgabentitels 517 zu genehmigen; die Höhe

des in Z. 4 des Abs. 1 genannten Gesamtbetrages

darf dadurch nicht überschritten werden.

Artikel VI. (1) Die Ansatzbeträge bei den

Ansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages

(Anlage II) sind innerhalb der Stabilisierungs- und

Konjunkturbelebungsquote insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als dies im Sinne der konjunkturellen

Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich

zweckmäßig ist, der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)

bei einem Ansatz nicht mehr

als 25 v. H. beträgt und gleichhohe Ausgaben

bei einem anderen Ansatz zurückgestellt werden

können.

(2) Die Ansatzbeträge bei den Ansätzen der

Titel 1/642 „Bundesstraßenverwaltung" und 1/643

„Bundesstraßenverwaltung (Autobahnen)" sind

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem

Ansatz dieser Titel nicht mehr als

25 v. H. beträgt und die dem Mehrbedarf

zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen

der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung

und Erhaltung der Bundesstraßen (einschließlich

Autobahnen) erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf

entsprechende gleichhohe Ausgaben bei

einem anderen Ansatz dieser Titel und im Rahmen

der Gesamtplanung der Bundesstraßen (einschließlich

Autobahnen) zurückgestellt werden

können. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit

ausgenommen sind jedoch die Ansatzbeträge bei

den Ansätzen 1/64203, 1/64208, 1/64243, 1/64308

und 1/64343.

(3) Die Ansatzbeträge der Ansätze 1/11303

und 1/11403 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen

gegenseitig deckungsfähig

1. Fällt beim Ansatz 1/11303 ein Mehrbedarf

für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen für die

Bundespolizei an, kann der Ansatzbetrag bis zur

Höhe von 27,750.000 Schilling gegen gleichhohe

Bedeckung beim Ansatz 1/11403 überschritten

werden;

2. fällt beim Ansatz 1/11403 ein Mehrbedarf

für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen für die

Bundesgendarmerie an, kann der Ansatzbetrag

bis zur Höhe von 11,900.000 Schilling gegen

gleichhohe Bedeckung beim Ansatz 1/11303 überschritten

werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der

Ermächtigungen gemäß Z. 1 und 2 ist eine Änderung

in der Dringlichkeit der veranschlagten

Ausgaben. Diese ist gegeben, wenn die Erfüllung

der Obliegenheiten der Bundespolizei oder der

Bundesgendarmerie über den beim Ansatz

1/11303 oder 1/11403 veranschlagten Betrag hinausgehende,

unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen

erfordert und Rückstellungen von Ausgaben

für andere Vorhaben innerhalb des jeweils

veranschlagten Ansatzbetrages nicht möglich sind.

(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

des Sachaufwandes der einzelnen Bundesbetriebe

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der

Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem

Ansatz nicht mehr als 25 v. H. des veranschlagten

Ansatzbetrages ausmacht; lautet ein Ansatz aber

auf einen Ansatzbetrag unter vier Millionen

Schilling, so darf er insgesamt bis zu einem Betrag

von einer Million Schilling überschritten

werden. Ferner muß die Überschreitung im

Interesse einer wirtschaftlichen Betriebsführung

unbedingt notwendig und eine Änderung in der

Dringlichkeit eingetreten sein. Eine Änderung in

der Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Erfüllung

der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes über

den bei einem Ansatz veranschlagten Betrag

hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt

bei anderen Ansätzen des Sachaufwandes

Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitung

erforderlichen Höhe zurückgestellt werden

können.

(5) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze

des Personal- und Sachaufwandes der

Bundesbetriebe insoweit gegenseitig deckungsfähig,

als sich die Notwendigkeit ergibt, durch

eigene Bedienstete zu erbringende Leistungen im

Wege einer Auftragsvergabe durchzuführen oder

an Stelle einer Auftragsvergabe die Arbeiten

durch eigene Bedienstete zu erbringen, und der

dadurch bedingte Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)

bei einem Ansatz 25 v. H. des jeweiligen

Ansatzbetrages nicht übersteigt.

(6) Die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze des

Personal- und Sachaufwandes bei Kapitel 12 sind

innerhalb desselben Paragraphen insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als sich die Notwendigkeit

ergibt, Aufgaben durch Personen, die Bedienstete

gemäß P. 3 Abs. 7 des Stellenplanes für

das Jahr 1979 sind (Landeslehrer, Religionslehrer,

Austauschlehrer, Austauschassistenten), durchführen

zu lassen, dafür Vergütungen oder Beiträge

zu leisten sind, dadurch im Sachaufwand

anfallende Mehrausgaben im Personalaufwand

erspart werden können und der dadurch bedingte

Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem

Ansatz 25 v. H. des jeweiligen Ansatzbetrages

nicht übersteigt.

(7) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

der Titel 1/602 und 1/603 innerhalb jedes

Titels insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der

Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem

Ansatz nicht mehr als 25 v. H. beträgt und die

dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen

im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde

liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich

und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem

Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben

bei einem anderen Ansatz dieses Titels und im

Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes

zurückgestellt werden können. Ferner sind 8 Millionen

Schilling des beim Ansatz 1/60398 „Forschungs-

und Versuchswesen" veranschlagten Betrages

insoweit für sachliche Ausgaben der Anlagenansätze

des Titels 605 und der Paragraphen

6093 und 6095 deckungsfähig, als der

Mehrbedarf für Forschungs- und Versuchsaufgaben

beim Ansatz 1/60513 nicht mehr als 6 Millionen

Schilling und bei einem dieser übrigen Ansätze

nicht mehr als 50 v. H. beträgt.

(8) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge

1. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen

6313, 6471, 6472, 6475, 6476 und 6478 innerhalb

desselben Paragraphen,

2. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen

6405 und 6406 innerhalb derselben Unterteilungen

und

3. der Ansätze 1/63114 und 1763154

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei

einem Ansatz der in Z. 1 und 2 genannten Paragraphen

oder bei einem der in Z. 3 genannten

Ansätze dringende Ausgaben ergeben, die über

den jeweils veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.

Artikel VH. (1) Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

(2) Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen

nur insoweit in Anspruch genommen werden, als

dies zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen

nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig

und im übrigen zur Fortführung der Verwaltung

nach den bestehenden Vorschriften und den

Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit erforderlich ist.

(3) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925 in der

Fassung BGBl. Nr. 7/1927 und 637/1975) und

die Bundeshaushaltsverordnung (BGBl. Nr. 118/

1926). Die Abrechnung der Gebarung des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen und der Arbeitslosenversicherung

sowie die damit verbundene

Abfuhr von Überschüssen an den bzw. die

Entnahme von Beträgen aus dem Reservefonds

für Familienbeihilfen und dem Reservefonds nach

dem AlVG kann bis zum 25. Jänner 1980 durchgeführt

werden.

(4) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen

Ansätzen unter gesonderten zweistelligen

Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck

ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind

für statistische Auswertungszwecke vorgesehen

und haben daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher

Ansätze.

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, namens des Bundes im Finanzjahr

1979

1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Abganges

gemäß Art. I Abs. 1 dieses Bundesgesetzes Finanzschulden

(Anleihen, Gelddarlehen und sonstige

Kredite in titrierter oder nichttitrierter

Form) bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern einzugehen,

a) wenn deren Laufzeit 30 Jahre nicht übersteigt,

b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung

für den Bund bei in inländischer Währung

eingegangenen Finanzschulden unter Zugrundelegung

der folgenden Formel nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Schuldaufnahme geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 276/1969) beträgt

c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für

den Bund bei in ausländischer Währung

eingegangenen Finanzschulden nach der

Formel laut lit. b nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus

den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den USA (New

York) beträgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 4 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen

in ausländischer Währung kann vereinbart

werden, daß für Verbindlichkeiten des

Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit

Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen ohne

weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in

gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß

dieser Verträge solche Besicherungen für

andere Verbindlichkeiten des Bundes eingeräumt

werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Finanzschulden, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmmte Zeitabschnitte variabel

festgesetzt werden, ist für die vertragliche

Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel

laut lit. b zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta

maßgebend. Für die Ermittlung der

Gesamtbelastung bei Finanzschulden sind vertraglich

vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten

durch freihändigen Rückkkauf nicht zu berücksichtigen;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Verpflichtungen des Bundes mit einer

Laufzeit bis 31. Dezember 1979 in einem Ausmaß

einzugehen, daß der jeweilige Stand aus solchen

Verpflichtungen des Bundes den Betrag (Gegenwert)

von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigt.

Die Gebarung aus solchen Verpflichtungen

des Bundes ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.

Solche bis 31. Dezember 1979 nicht ge-

tilgte Verpflichtungen des Bundes sind auf den in

Z. 1 genannten Höchstbetrag der Finanzschulden

des Bundes anzurechnen;

3. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen bis zu

einem Höchstbetrag von 20 v. H. der zu

Beginn des Haushaltsjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

zu prolongieren, wenn die jeweils

zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 4 Milliarden

Schilling und die neue Gesamtlaufzeit

den Zeitraum von dreißig Jahren nicht

übersteigt und sich dadurch der Stand der

Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung

besserer Kreditkonditionen, insbesondere

zur Verminderung der Gesamtbelastung des

Bundes im Sinne der Formel laut Z. 1 lit. b

oder zur Konsolidierung bestehender kurz-

oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen

notwendig oder dies im Interesse einer ausgeglichenen

Zahlungsbilanz oder einer Verminderung

eines Währungsrisikos gelegen

ist oder wenn hiedurch eine Überschreitung

des in diesem Bundesgesetz festgesetzten

Abganges vermieden werden kann oder

wenn hiedurch die Fristen der Tilgungsverpflichtungen

hinausgeschoben werden

und wenn die Verpflichtung im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 5 Milliarden

Schilling, die neue Laufzeit den

Zeitraum von dreißig Jahren und die

Gesamtbelastung für den Bund die in Z. 1

lit. b oder lit. c vorgesehene Gesamtbelastung

nicht übersteigt und die Höhe der

zu konvertierenden Schuldverpflichtung

der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht.

Bei Finanzschulden in ausländischer

Währung muß die Höhe der zu konvertierenden

Schuldverpflichtung zum jeweiligen

Kurs auf dem für die entsprechende

Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt

der Höhe der neuen Schuldaufnahme

entsprechen. Die Bestimmungen

dieses Absatzes finden auch Anwendung,

wenn in der Person des Gläubigers ein

Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser

Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden;

4. im Zuge der Angleichung an das bestehende

Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen

einer oder mehrerer früher

begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung

bei Aufnahme von Anleihen gemäß

Z. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme

von Teilschuldverschreibungen wird für

jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem

Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.

Der in Z. 1 aufgezeigte Betrag erhöht sich

um die Beträge, die sich in Ausübung dieser

Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen

Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der

Anlehensgebarung zu erfolgen.

(2) Die in Abs. 1 Z. 1 lit. c erteilte Ermächtigung

ist auch auf Finanzschulden des Bundes

anzuwenden, welche auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze

eingegangen wurden und bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden.

(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei

Zuzählung der Kreditvaluta jeweils geltenden

Tageskursen (Devisengeldkursen) auf die im

Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Die Anrechnung auf die in Abs. 1

Z. 3 genannten Höchstbeträge hat zum jeweils

geltenden Devisenbriefkurs zu erfolgen.

(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um jene Beträge, in deren

Höhe die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1

und 2 und Art. VIII a ausgeübt werden.

(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 1 Z. 1 lit. b und c sind die Emissions-

oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Drudekosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen. Vorzeitige

Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte)

sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu

berücksichtigen.

Artikel VIII a. Der Bundesiminister für Finanzen

ist ermächtige, namens des Bundes im Finanzjahr

1979 Finanzschulden im Höchstausmaß von

700 Millionen Schilling zuzüglich Begebungskosten

zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen

einzugehen, wenn die Darlehensbedingungen

den Bestimmungen des Artikels VIII Abs. 1 Z. 1

lit. a bis c entsprechen, und die dadurch im

Finanzjahr 1979 notwendige Überschreitung bei

den Ausgabenansätzen 1/64243 und 1/64343 bis

zu einem Betrag von insgesamt 700 Millionen

Schilling zu genehmigen. Die Rückzahlung der

für diesen Zweck eingegangenen Finanzschulden

samt den auf den Bund entfallenden anteiligen

Zinsen belastet die zweckgebundenen Straßenbaufinanzierungsmittel

künftiger Jahre.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1979 für den

Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen

von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewäh-

rende Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen

Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen

mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung

darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 v. H.

des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für

einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling

übernommen werden;

2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 4000 Millionen

Schilling nicht übersteigen; einzurechnen in die

Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind die Zinsen

und Kosten;

3. Haftungen für die Beschädigung und den

Verlust besonders wertvollen Ausstellungsgutes,

das nicht Bundesvermögen darstellt, jedoch vorübergehend

gefährdet erscheint, zu übernehmen;

solche Haftungen darf der Bundesminister für

Finanzen nur dann übernehmen, wenn es das

Verhältnis des damit übernommenen Risikos zu

der ansonsten für das betreffende Ausstellungsgut

zu entrichtenden Versicherungsprämie rechtfertigt

und der jeweils aushaftende Gesamtbetrag

solcher Haftungen und die Haftungssumme im

Einzelfall den Betrag (Wert) von 300 Millionen

Schilling nicht übersteigt.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 dürfen

nur für solche Finanzoperationen übernommen

werden, die inhaltlich den Bestimmungen des

Art. VIII Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c entsprechen.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1979 in Höhe der

nicht in Anspruch genommenen Teile

1. der gemäß Art. III Abs. 1 genehmigten

Ausgabenbeträge eine Reservierung im Wege

einer Rücklagenzuführung in jenem Umfang vorzunehmen,

der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen

aus den Liefer- und Leistungsverträgen

entspricht, die bis zum Ablauf des

Finanzjahres 1979 zwar rechtsverbindlich abgeschlossen

worden sind, deren Erfüllung aus wirtschaftlichen

Gründen aber nicht mehr im laufenden

Finanzjahr, sondern erst im Finanzjahr 1980

erfolgen kann;

2. der für bundeseigene oder bundesgeförderte

Bauvorhaben veranschlagten oder gemäß Art. IV

Abs. 3, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 bis 5

bereitgestellten Ausgabenbeträge eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen,

wobei die Zweckwidmung für Bauvorhaben

aus der Bezeichnung der Ausgabenansätze

oder aus der Zweckbestimmung der Zweckrubriken

(Posten), in die gemäß Art. 6 Z. IV des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925,

die Ausgabenansätze in Teilheften zum Bundesvoranschlag

zu unterteilen sind, ersichtlich sein

muß;

3. der für Anlagen der Bundesbetriebe sowie

betriebsähnlichen Einrichtungen veranschlagten

oder gemäß Art. IV Abs. 1 bis 3, Art. V Abs. 1

und Art. VI Abs. 3 und 4 genehmigten Ausgabenbeträge

eine Reservierung im Wege einer

Rücklagenzuführung vorzunehmen;

4. der zweckgebundenen Einnahmen, die während

des Finanzjahres eingegangen sind oder

gemäß Art. IV Abs. 3 und gemäß Art. V Abs. 1

Z. 4 bereitgestellt wurden, eine Reservierung im

Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;

5. der beim Ansatz 1/53306 genehmigten Ausgabenbeträge

eine Reservierung im Wege einer

Rücklagenzuführung vorzunehmen.

6. Weiters hat der Bundesminster für Finanzen

im Finanzjahr 1979 in Höhe der nicht in Anspruch

genommenen Teile der beim Ansatz

1/14146 für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und beim Ansatz

1/14156 für den Forschungsförderungsfonds der

gewerblichen Wirtschaft genehmigten Ausgabenbeträge

eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

zwecks Bereitstellung im Zeitpunkt

des Bedarfes vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1979 die zu Beginn des

Finanzjahres vorhandenen Rücklagenbeträge zu

Lasten des Ausgabentitels 517 bei jenen Ausgabenansätzen

aufzulösen, zu deren Gunsten die

Rücklagenbeträge in den Vorjahren reserviert

wurden, wenn auf Grund unabweislicher Ausgaben

die Heranziehung der Rücklagenbeträge

geboten erscheint.

Artikel XL (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1979

über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens

nach Maßgabe folgender Bestimmungen

zu verfügen.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt

1. die Veräußerung durch Verkauf oder

Tausch;

2. die Belastung mit Baurechten, Pfandrechten,

Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten;

3. die Bestandgabe und die präkaristische

Überlassung der Nutzung.

(3) Verfügungen im Sinne des Abs. 2 dürfen

nur getroffen werden, wenn

1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe

des Bundes zu dienen bestimmt ist

oder eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt

wird oder

2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt

nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit

nicht benötigt wird und

3. bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2

ein Gesamtwert von 130 Millionen Schilling

nicht überschritten wird und

4. im Einzelfall bei Veräußerungen der Schätzwert

des einzelnen Vermögensbestandteiles, bei

Belastungen der Schätzwert oder Nennwert der

Belastung

a) den Betrag von 100.000 Schilling nicht

übersteigt oder

b) den Betrag von 3 Millionen Schilling nicht

übersteigt und die Verfügung für Siedlungszwecke,

für Zwecke der Gebietskörperschaften,

der gewerblichen Wirtschaft,

des Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-,

Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues, der

Sportförderung. Erziehung und Erholung,

der Wasserversorgung, der Energiewirtschaft

oder der Verbesserung der Betriebsstruktur

in der Land- und Forstwirtschaft

geboten oder notwendig ist, um Kosten

oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes zu vermeiden.

(4) Bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2

ist das Entgelt (Preis, Wert) mindestens mit dem

auf Grund der Realschätzordnung (Justizministerialverordnung

vom 25. Juli 1897, RGBl.

Nr. 175) ermittelten Verkehrswert festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, entbehrliche, bereits dem öffentlichen

Verkehr dienende Grundstücke durch

Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft

zu übereignen, wenn

1. diese sich verpflichten, solche Grundstücke

in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen

zu verwenden und ihre Erhaltungskosten

zu übernehmen oder

2. diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge

von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke

geschenkt haben und entbehrlich gewordenen

Bundesstraßengrund im Höchstausmaß

der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke

benötigen,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall

100.000 Schilling nicht übersteigt und

durch die Schenkung Kosten oder unvertretbare

Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden

werden können.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, unbewegliches Bundesvermögen

unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke

einer anderen Gebietskörperschaft oder für

Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn

1. durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter

gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt

wird;

2. der Schätzwert der Belastung im Einzelfall

30.000 Schilling nicht übersteigt und

3. die Einräumung der Dienstbarkeit zur

Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft

oder zur Entwicklung und

zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich

erscheint.

(7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß

Abs. 2 Z. 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für

den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, eine Million

Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen

dem Nationalrat über jede derartige im

laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen

drei Monate nach Ablauf dieses Finanzjahres

zusammenfassend zu berichten.

(8) Verfügungen, die über die erteilten Ermächtigungen

hinausgehen, bedürfen der Bewilligung

durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikels

42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister

für Finanzen einzuholen ist.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann

im Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 6

eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung

derartiger Verfügungen — unbeschadet der ihm

in Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigung

— im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

ganz oder teilweise an den ansonsten sachlich

zuständigen Bundesminister übertragen.

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1979

über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

nach Maßgabe folgender Bestimmungen

zu verfügen.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt

1. die Veräußerung durch Verkauf oder

Tausch;

2. die pfandrechtliche Belastung;

3. die Bestandgabe, den Verleih und die Gewährung

eines Sachdarlehens;

4. bei einer Forderung des Bundes: die Stundung,

die Ratenbewilligung, die Aussetzung der

Einziehung und den Verzicht.

(3) Gegenstand einer Verfügung gemäß

Abs. 2 Z. 1 bis 3 dürfen nur folgende Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens sein

Maschinen und maschinelle Anlagen,

Werkzeuge und Erzeugungshilfsmittel,

Fahrzeuge,

Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

Ersatzteile für Anlagen,

geringwertige Gebrauchsgüter,

Beteiligungen,

Wertpapiere,

Werkstoffe,

Handelswaren,

Verbrauchsgüter (Betriebsstoffe),

Altmaterial,

Erzeugnisse,

Waffen und militärische Ausrüstung.

Verfügungen über solche Bestandteile des beweglichen

Bundesvermögens dürfen nur getroffen

werden, wenn

1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe

des Bundes zu dienen bestimmt

ist oder eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt

wird oder

2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt

nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit

nicht benötigt wird und

3. bei Veräußerung ein Erlös erzielt wird, der

durch einen Tarif bestimmt oder in ähnlicher

Art allgemein festgelegt ist oder der dem

Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest

dem gemeinen Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes,

BGBl. Nr. 148/1955) entspricht.

(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens

gilt ab nicht benötigt im Sinne des

Abs. 3 Z. 2, wenn er dem Bundesminister für

Finanzen bekanntgegeben, von diesem anderen

Organen des Bundes zu einer allfälligen weiteren

Verwendung angeboten und von keinem

Organ des Bundes beansprucht wurde. Offenkundig

nicht mehr zweckentsprechend verwendbare

Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

sind von der Bekanntgabe ausgenommen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen darf

einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens

im Sinne des Abs. 3 erster Satz einem anderen

Rechtsträger unentgeltlich überlassen,

wenn

1. a) ein solcher Bestandteil im Sinne des

Abs. 4 nicht mehr benötigt wird;

b) für ihn voraussichtlich nur ein Erlös

erzielt werden könnte, der geringer als

die für eine Versteigerung zu leistenden

Ausgaben wäre;

c) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel

(Lieferschein, Gegenschein) erfolgt

und

d) die Belege den Tag der Übergabe, eine

Beschreibung des betreffenden Bestandteiles

sowie die Namen und Unterschriften

des Übergebers und des Empfängers

enthalten oder

2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der

Eigenart der einem Amtsorgan, einem

Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung

oder einem Betriebsorgan obliegenden

Aufgaben erforderlich wird und

b) der gemeine Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes,

BGBl. Nr. 148/1955) des Bestandteiles

des beweglichen Bundesvermögens,

der Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes

ist, die bei dem besonderen Anlaß

der Vornahme dieses Rechtsgeschäftes

übliche Höhe nicht übersteigt.

Bei Vorliegen der unter Z. 1 lit. a und b bestimmten

Voraussetzungen darf ein solcher Bestandteil

des beweglichen Bundesvermögens im

Sinne des Abs. 3 schließlich auch auf andere

Weise bestmöglich verwertet werden.

(6) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach

Maßgabe besonderer Gesetze verstaatlicht

sind;

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn

der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen

beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes

des Unternehmens übersteigt.

(7) Der Bundesminister für Finanzen darf die

Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Ansuchen

stunden oder deren Abstattung in Raten

bewilligen, wenn

1. der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit

der Forderung nicht in der Lage ist, die Forderung

nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu erfüllen,

und

2. deren sofortige Einziehung für den Schuldner

nach der Lage des Falles mit erheblichen

Härten, insbesondere unter Berücksichtigung

seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes

seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung

der Forderung verbunden wäre.

Durch solche Zahlungserleichterungen darf

jedoch die Einbringlichkeit der Forderung nicht

gefährdet werden. Unter der Forderung des

Bundes ist die aushaftende Verpflichtung des

Schuldners samt Zinsen und Kosten zu verstehen.

(8) Wird die Erfüllung einer Forderung des

Bundes gestundet oder deren Abstattung in Raten

bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe

von 3 v. H. über dem jeweils geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung

von Stundungszinsen kann ganz oder

teilweise abgesehen werden, wenn

1. ihre Zahlung die wirtschaftliche Lage des

Schuldners gefährden würde oder

2. nach der Lage des Falles sonst unbillig

wäre oder

3. sie mit Kosten verbunden wäre, die in keinem

Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen

stehen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen darf die

Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn

feststeht, daß Einziehungsmaßnahmen zunächst

offenkundig aussichtslos erscheinen, aber auf

Grund der Sachlage angenommen werden kann,

daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem

Erfolg führen können.

(10) Der Bundesminister für Finanzen darf

auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichten,

wenn

1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden sind und auf Grund der

Sachlage nicht angenommen werden kann, daß

Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt

zu einem Erfolg führen werden, oder

2. die Einziehung der Forderung nach der

Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen

und des Ausmaßes seines allfälligen

Verschuldens an der Entstehung der Forderung

unbillig wäre oder

3. die Einziehung mit Kosten verbunden

wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der

Forderung stehen.

(11) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß

Abs. 2 Z. 1 und 2 und Abs. 10 der Wert des

einzelnen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, oder die

Forderung, auf die verzichtet wurde, eine Million

Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen

dem Nationalrat über jede derartige im laufenden

Finanzjahr getroffene Verfügung binnen

drei Monate nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend

zu berichten.

(12) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß

Abs. 2 Z. 1 und 2 der Wert des einzelnen Bestandteiles

des beweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wird, zehn Millionen Schilling,

oder beim jeweiligen Rechtsgeschäft der Wert

aller Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,

über die damit gleichzeitig verfügt

wird, insgesamt einhundertfünfzig Millionen

Schilling, so bedarf eine solche Verfügung der

Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des

Artikels 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister

für Finanzen einzuholen ist. Das gleiche

gilt sinngemäß für einen Forderungsverzicht

gemäß Abs. 10.

(13) Der Bundesminister für Finanzen kann

im Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 7

bis 10 eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung

derartiger Verfügungen — unbeschadet

der ihm in Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigung

— im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

ganz oder teilweise an den ansonsten

sachlich zuständigen Bundesminister übertragen.

Artikel X1IL Die Anzahl der Planstellen für

Bundesbedienstete für das Jahr 1979 wird durch

den Stellenplan 1979 festgelegt (Anlage III).

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der

bei einem Organ des Bundes im Jahre 1979 verwendeten

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten

werden dürfen, werden durch den eine

Anlage des Bundesvoranschlages bildenden

Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

des Bundes für das Jahr 1979 getroffen.

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1979 verwendeten

Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden

dürfen, werden durch den eine Anlage des

Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan

der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes

für das Jahr 1979 getroffen.

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am

1. Jänner 1979 in Kraft.

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der

obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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