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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. (1) Der als Anlage I angeschlossene

Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1977 wird

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen

des Bundesvoranschlages ergeben folgende

Schlußsummen

(2) Der Gesamtgebarungsabgang ist durch die

Einnahmen aus den im Art. VIII vorgesehenen

Kreditoperationen zu bedecken, soweit nicht für

die Bedeckung während des Finanzjahres 1977

anfallende Mehreinnahmen und Minderausgaben

zur Verfügung stehen und diese nicht für die

Bedeckung von Überschreitungen gemäß Art. IV

und V benötigt werden.

Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres

1977 ein unabweisbarer Mehraufwand bei

den Personalausgaben oder bei den Sachausgaben

(Gesetzliche Verpflichtungen) anfällt, der zu

einem höheren Abgang in der ordentlichen Gebarung

führen sollte und für dessen Bedeckung

Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen nicht

zur Verfügung stehen, ist dieser Aufwand durch

Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung

zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen

nicht Maßnahmen gemäß Art. III

Abs. 1 zuwiderlaufen.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem

einheitlichen Hundertsatz festzulegenden Teiles

der veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)

der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.

Ausgenommen sind Ausgaben

a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;

b) für Preisstützungen (Kapitel 62);

c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Bildungszulagen, Reisegebühren und

sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese

bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"

oder „Entgelte an Einzelpersonen"

vorgesorgt ist;

f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;

g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu

tragen ist;

h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit

sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"

veranschlagt sind;

i) für den Künstlerhilfefonds und für die Sozialversicherung

der Studierenden;

j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen;

k) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für

diese bei Posten 7295 vorgesorgt ist.

Artikel III. (1) Erfordert die wirtschaftliche

Entwicklung im Finanzjahr 1977 den Einsatz

zusätzlicher Bundesmittel, so darf der Bundesminister

für Finanzen die Genehmigung zu Überschreitungen

bei den im beigedruckten Konjunkturausgleich-

Voranschlag (Anlage II) angeführten

Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I)

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

erteilen

1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des

Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher

Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu

den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen

Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu

dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von

2.791'080 Millionen Schilling, wenn

a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,

b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten

die Ausübung dieser Ermächtigung

volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen

läßt und

c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im

Sinne des Artikels VIII gefunden werden

kann.

2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote

des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe

des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher

Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis

zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den

einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und

bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag

von 3.588'565 Millionen Schilling, wenn

a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,

darunter insbesondere erhebliche

Minderungen des Einganges von Aufträgen

bei den Unternehmungen, auftreten;

b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung

dieser Ermächtigung entgegengewirkt

und

c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im

Sinne des Artikels VIII gefunden werden

kann.

3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der

gemäß Z. 1 oder Z. 2 genehmigten zusätzlichen

Bundesmittel sind spätestens bis zum Ablauf von

3 Monaten nach Erteilung der Genehmigung des

Bundesministers für Finanzen zu erteilen.

(2) Falls die Einnahmenentwicklung in der

ordentlichen Gebarung während des Finanzjahres

1977 durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges

gegenüber den veranschlagten Einnahmen

(Art. I Abs. 1 lit. a) zurückbleibt und

zur Bedeckung des dadurch entstehenden höheren

Abganges keine Ausgabenersparungen zur Verfügung

stehen, kann der Abgang in Höhe der

Mindereinnahmen, höchstens jedoch bis zu 5 v. H.

der veranschlagten Einnahmen (Art. I Abs. 1

lit. a), durch Einnahmen aus Kreditoperationen

im Sinne des Art. VIII bedeckt werden.

(3) Ein Konjunkturrückgang (Abs. 2) ist dann

gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung

des Bundesvoranschlagsentwurfes 1977 mit

11 v. H. zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate

der österreichischen Wirtschaft während

des Finanzjahres 1977 eine Minderung um

1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

(4) Der Gesamtgebarungsabgang (Art. I Abs. 1)

erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe die

Ermächtigungen gemäß Abs. 1 und 2 ausgeübt

werden.

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb

oder einer betriebsähnlichen Einrichtung

Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen

verbunden sind und aus denen sich

ein Mehraufwand ergibt, der durch Rückstellung

von Ausgaben für geplante Vorhaben oder von

darüber hinausgehenden Ausgaben nicht bedeckt

werden kann, hat der Bundesminister für Finanzen

einer dementsprechenden Überschreitung

beim betreffenden Ausgabenansatz nach Maßgabe

der anfallenden Mehreinnahmen zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder

einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erbracht werden, kann der Bundesminister

für Finanzen die Verwendung

dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige

Investitionen eines solchen Betriebes oder

einer solchen betriebsähnlichen Einrichtung

durch Zustimmung zu einer dementsprechenden

Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz

bewilligen, soweit Ausgaben für derartige

Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt

sind und die Durchführung dieser Investitionen

für den betreffenden Betrieb oder die betreffende

betriebsähnliche Einrichtung von solcher wirtschaftlicher

Bedeutung ist, daß allfällige Bedenken

aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber dieser

wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen

sind.

(3) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene

Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen

dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben

zu tätigen sind, hat der Bundesminister

für Finanzen einer dementsprechenden

Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz

nach Maßgabe der anfallenden Mehreinnahmen

die Zustimmung zu geben. Dies gilt

sinngemäß auch für sonstige zweckgewidmete

Mehreinnahmen, wenn diese nicht allgemeinen

Bedeckungszwecken dienen, sondern für aus dem

Widmungszweck der Einnahmen ersichtliche Ausgaben

heranzuziehen sind, oder aus Ersätzen

stammen, die durch Mehrausgaben des Bundes,

welche ihm in gleicher Höhe auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Verpflichtungen durch

andere Rechtsträger ersetzt werden müssen, bedingt

sind.

(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen

Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,

sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender

Mehreinnahmen belegbar ist. Als

Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 2 sind

solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den

für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne

betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten

Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene

Einnahmen, übersteigen.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1977 die Zustimmung

zu Oberschreitungen

1. bei Ausgabenansätzen des Sachaufwandes

und zu deren Bedeckung innerhalb der Ansatzbeträge

des Sachaufwandes desselben Paragraphen

nach den folgenden Anordnungen zu geben

a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung

von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),

sodann Überschreitungen zur Bestreitung

der übrigen Ausgaben bewilligt werden.

b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt

um nicht mehr als 25 v. H. des veranschlagten

Ansatzbetrages überschritten werden;

lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ansatzbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er

insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million

Schilling überschritten werden.

c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen

sind zunächst die Ansatzbeträge von Förderungsansätzen,

sodann von Anlagenansätzen und

schließlich von Ansätzen für Aufwendungen heranzuziehen.

d) Ansatzbeträge von Förderungsansätzen

dürfen zur Bedeckung solcher Überschreitungen

jedoch höchstens bis zu einem Satz von 50 v. H.,

von Anlagenansätzen höchstens bis zu einem Satz

von 40 v. H. und von Ansätzen für Aufwendungen

höchstens bis zu einem Satz von 20 v. H.

des einzelnen veranschlagten Ansatzbetrages gekürzt

werden.

e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt

werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit

von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt

eine solche Umschichtung innerhalb der

Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von

Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,

wenn die Ausübung der Verwaltung auf

Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz

veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert

und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen

des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur

Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können;

2. bei Ausgabenansätzen für gesetzliche

Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4,

7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 v. H. des

einzelnen Ansatzbetrages zu geben; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ansatzbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden. Die Bedeckung ist

durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

sicherzustellen. Die Rückstellung von

Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in

der Reihung des Bundesvoranschlages in erster

Linie bei den Ansatzbeträgen der nachfolgenden

Ausgabenansätze des Ermessens, und zwar zunächst

der Förderungsansätze (Unterteilungen 5

und 6) bis zu einem Satz von 25 v. H., sodann

der Anlagenansätze (Unterteilung 3) bis zu einem

Satz von 20 v. H. und schließlich der Ansätze

für Aufwendungen (Unterteilung 8) bis zu einem

Satz von 15 v. H. des bei dem einzelnen Ansatz

veranschlagten Ausgabenbetrages, zu erfolgen.

Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen gelten

die Bestimmungen des Art. IV Abs. 4 erster

Satz sinngemäß;

3. bei Ausgabenansätzen für Anlagen

oder Aufwendungen bis zum Betrage

von 300.000 Schilling je Ansatz zu geben,

soweit die erforderliche Bedeckung für solche

Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. Wenn für

eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig Überschreitungen

erforderlich werden, eine Bedeckung

aber nur für einen Teil sichergestellt werden

kann, sind solche Überschreitungen zunächst

für Ansätze der Anlagen und schließlich für

Ansätze der Aufwendungen zu genehmigen.

Werden für eine Mehrzahl von Ansätzen der

Anlagen oder der Ansätze für Aufwendungen

gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und

kann eine Bedeckung nur für einen Teil

sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen

für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge

zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten

ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher

Verpflichtungen des Bundes Ausgaben

zu bestreiten sind;

4. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des

Ausgabentitels 517 in jener Höhe zu

geben, in der in Vorjahren zugunsten dieser

Ansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,

höchstens jedoch im Gesamtbetrag von

2500 Millionen Schilling, wobei die Überschrei-

tungen bei jedem einzelnen Ansatz nicht mehr

als 60 v. H. des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages

ausmachen dürfen; lautet ein Ausgabenansatz

aber auf einen Ansatzbetrag unter zwei

Millionen Schilling, so darf er insgesamt bis zu

einem Betrag von einer Million Schilling überschritten

werden;

5. bei den Ausgabenansätzen 1/15033,

1/15035, 1/15036 und 1/15038 zu Lasten des

Ausgabentitels 517 bis zum Betrage von

100 Millionen Schilling zu geben, die in

Vorjahren im „Reservefonds nach dem AlVG"

angesammelt wurden und die der Bundesminister

für soziale Verwaltung nach Anhörung des

Beirates für Arbeitsmarktpolitik für die Behebung

außergewöhnlicher lokaler oder regionaler

Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich

hält; die Höhe des in 2. 4 genannten

Gesamtbetrages darf dadurch nicht überschritten

werden;

6. bei den Ausgabenansätzen 1/15513,

1/15515 und 1/15516 für Zuschüsse gemäß

§ 28 a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969 in

der Fassung BGBL Nr. 173/1973, gegen Bedeckung

in Mitteln des Wintermehrkostenausgleichsfonds

(Ansatz 1/15028) zu geben;

7. bei den Ausgabenansätzen des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen (Titel 560)

zu geben, wenn diese Oberschreitungen durch

Ausgabenrückstellungen bei anderen Ausgabenansätzen

desselben Titels oder durch Mehreinnahmen

beim Titel 2/560 bedeckt werden können;

8. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen

in Katastrophenfällen im In- und Ausland,

in Seuchen- und Epidemiefällen

sowie für die Durchführung von Konferenzen,

Tagungen u. ä. zu geben, wenn die für diese

Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt

der Budgeterstellung nicht vorhersehbar

gewesen sind, im Einzelfall nicht mehr als 7 Millionen

Schilling betragen und beim Titel 518

„Sonstige Pauschalvorsorgen" bedeckt werden

können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt,

1. einen oder mehrere Ansatzbeträge des

Kapitels 59 im Falle der vorzeitigen Rückzahlung

von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag

von 3 Milliarden Schilling zu überschreiten,

2. die Ansatzbeträge der Ansätze 1/54727 und

1/54729 in Höhe eines eventuellen Einnahmenausfalles

beim Paragraphen 2/5470 dementsprechend

zu überschreiten,

wenn die Überschreitungen gemäß Z. 1 und Z. 2

durch Rückstellung von Ausgaben oder durch

Mehreinnahmen bedeckt werden können.

Artikel VI. (1) Die Ansatzbeträge bei den

Ansätzen des Konjurikturausgleich-Voranschlages

(Anlage II) sind innerhalb der Stabilisierungs- und

Konjunkturbelebungsquote insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als dies im Sinne der konjunkturellen

Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich

zweckmäßig ist, der Mehrbedarf {Überschreitungsbetrag)

bei einem Ansatz nicht mehr

als 25 v. H. beträgt und gleichhohe Ausgaben

bei einem anderen Ansatz zurückgestellt werden

können.

(2) Die Ansatzbeträge bei den Ansätzen der

Titel 642 „Bundesstraßenverwaltung" und 643

„Bundesstraßenverwaltung (Autobahnen)" sind

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem

Ansatz dieser Titel nicht mehr als

25 v. H. beträgt und die dem Mehrbedarf

zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen

der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung

und Erhaltung der Bundesstraßen (einschließlich

Autobahnen) erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf

entsprechende gleichhohe Ausgaben bei

einem anderen Ansatz dieser Titel und im Rahmen

der Gesamtplanung der Bundesstraßen (einschließlich

Autobahnen) zurückgestellt werden

können. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit

ausgenommen sind jedoch die Ansatzbeträge bei

den Ansätzen 1/64203,1/64208, 5/64243, 1/64308,

5/64343, 1/64377 und 1/64378.

(3) Die Ansatzbeträge der Ansätze 1/11303

und 1/11403 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen

gegenseitig deckungsfällig

1. Fällt beim Ansatz 1/11303 ein Mehrbedarf

für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen für die

Bundespolizei an, kann der Ansatzbetrag bis zur

Höhe von 31,670.000 Schilling gegen gleichhohe

Bedeckung beim Ansatz 1/11403 überschritten

werden;

2. fällt beim Ansatz 1/11403 ein Mehrbedarf

für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen für die

Bundesgendarmerie an, kann der Ansatzbetrag

bis zur Höhe von 11,904.000 Schilling gegen

gleichhohe Bedeckung beim Ansatz 1/11303 überschritten

werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der

Ermächtigungen gemäß Z. 1 und 2 ist eine Änderung

in der Dringlichkeit der veranschlagten

Ausgaben. Diese ist gegeben, wenn die Erfüllung

der Obliegenheiten der Bandespolizei oder der

Bundesgendarmerie über den beim Ansatz 1/

11303 oder 1/11403 veranschlagten Betrag hinausgehende,

unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen

erfordert und Rückstellungen von Ausgaben

für andere Vorhaben innerhalb des jeweils

veranschlagten Ansatzbetrages nicht möglich sind.

(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

des Sachaufwandes der einzelnen Bundesbetriebe

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der

Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem

Ansatz nicht mehr als 25 v. H. des veranschlagten

Ansatzbetrages ausmacht; lautet ein Ansatz aber

auf einen Ansatzbetrag unter vier Millionen

Schilling, so darf er insgesamt bis zu einem Betrag

von einer Million Schilling überschritten

werden. Ferner muß die Überschreitung im

Interesse einer wirtschaftlichen Betriebsführung

unbedingt notwendig und eine Änderung in der

Dringlichkeit eingetreten sein. Eine Änderung in

der Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Erfüllung

der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes über

den bei einem Ansatz veranschlagten Betrag

hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt

bei anderen Ansätzen des Sachaufwandes

Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitung

erforderlichen Höhe zurückgestellt werden

können.

(5) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze

des Personal- und Sachaufwandes der

Bundesbetriebe insoweit gegenseitig deckungsfähig,

als sich die Notwendigkeit ergibt, durch

eigene Bedienstete zu erbringende Leistungen im

Wege einer Auftragsvergabe durchzuführen oder

an Stelle einer Auftragsvergabe die Arbeiten

durch eigene Bedienstete zu erbringen, und der

dadurch bedingte Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)

bei einem Ansatz 25 v. H. des jeweiligen

Ansatzbetrages nicht übersteigt.

(6) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen

der Titel 602 und 603 innerhalb jedes

Titels insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der

Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem

Ansatz nicht mehr als 25 v. H. beträgt und die

dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen

im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde

liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich

und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem

Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben

bei einem anderen Ansatz dieses Titels und im

Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes

zurückgestellt werden können. Ferner sind 16 Millionen

Schilling des beim Ansatz 1/60398 „Forschungs-

und Versuchswesen" veranschlagten Betrages

insoweit für sachliche Ausgaben der Ansätze

des Titels 605 und der Paragraphen 6093

und 6095 deckungsfähig, als der Mehrbedarf für

Forschungs- und Versuchsaufgaben beim Ansatz

1/60513 nicht mehr als 6 Millionen Schilling

und bei einem dieser übrigen Ansätze nicht mehr

als 50 v. H. beträgt.

(7) Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge

1. bei den Ansätzen der Paragraphen 6313,

6314, 6471, 6472, 6475, 6476 und 6478 innerhalb

desselben Paragraphen,

2. bei den Ansätzen der Paragraphen 6405

und 6406 innerhalb derselben Unterteilungen, und

3. der Ansätze 1/63114 und 1/63154

insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei

einem Ansatz der in Z. 1 und 2 genannten Paragraphen

oder bei einem der in Z. 3 genannten

Ansätze dringende Ausgaben ergeben, die über

den jeweils veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.

Artikel VII. (1) Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

(2) Die veranschlagten Ausgaben dürfen nur

insoweit vollzogen werden, als sie zur Erfüllung

gesetzlicher oder anderer rechtlicher Pflichten

oder zu produktiven Zwecken zwingend notwendig

oder zur Fortführung der Verwaltung

nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit erforderlich

sind.

(3) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925 in der

Fassung BGBl. Nr. 7/1927 und 637/1975), die

Bundeshaushaltsverordnung (BGBL Nr. 118/1926)

und die Verordnung der Bundesregierung vom

20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925). Die Überschußabfuhr

des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

an den Reservefonds für Familienbeihilfen

kann bis zum 25. Jänner 1978 durchgeführt

werden.

(4) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen

Ansätzen unter gesonderten zweistelligen

Aufgabenbereichs-Kennziffern im Schrägdruck

ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind

für statistische Auswertungszwecke vorgesehen

und haben daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher

Ansätze.

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, namens des Bundes im Finanzjahr

1977

1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges

gemäß Art. I Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern aufzunehmen,

a) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites 30 Jahre

nicht übersteigt,

b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung

für den Bund bei Anleihen, Darlehen und

sonstigen Krediten in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969)

beträgt

c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für

den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. b nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 4 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen

im Ausland kann vereinbart werden,

daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus

solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen

oder Bundeseinnahmen ohne weiteres

Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher

Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser

Verträge solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten

des Bundes eingeräumt werden.

Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei

Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für

bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut lit. b zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen

sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten

durch freihändigen Rückkauf nicht zu

berücksichtigen;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Finanzschulden mit einer Laufzeit bis

31. Dezember 1977 in einem Ausmaß aufzunehmen,

daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen

aus solchen Finanzschulden den Betrag

(Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht

übersteigt. Die Gebarung aus solchen Finanzschulden

ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.

Bis 31. Dezember 1977 nicht getilgte

Schuldverpflichtungen aus diesen Finanzschulden

sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag

anzurechnen;

3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen bis zu

einem Höchstbetrag von 20 v. H. der zu

Beginn des Haushaltsjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

zu prolongieren, wenn die jeweils

zu prolongierende Verpflichtung keine längere

Laufzeit als 15 Jahre aufweist, im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 4 Milliarden

Schilling und die neue Laufzeit den

Zeitraum von fünfundzwanzig Jahren nicht

übersteigt und sich dadurch der Stand der

Finanzverschuldung des Bundes nicht

ändert;

b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung

besserer Kreditkonditionen, insbesondere

zur Verminderung der Gesamtbelastung des

Bundes im Sinne der Formel laut Z. 1 lit. b

oder zur Konsolidierung bestehender kurz-

oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen

notwendig oder dies im Interesse einer ausgeglichenen

Zahlungsbilanz oder einer Verminderung

eines Währungsrisikos gelegen

ist oder wenn hiedurch eine Überschreitung

des in diesem Bundesgesetz festgesetzten

Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann oder wenn hiedurch die Fristen

der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben

werden und wenn die Verpflichtung

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)

von 5 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit

den Zeitraum von fünfzehn Jahren und die

Gesamtbelastung für den Bund die in Z. 1

lit. b oder lit. c vorgesehene Gesamtbelastung

nicht übersteigt und sich dadurch der

Stand der Finanzverschuldung des Bundes

nicht ändert. Bei Krediten, bei welchen die

Inanspruchnahme für bestimmte Zeitabschnitte

in verschiedenen Währungen

erfolgen kann, darf der Stand der Finanzverschuldung

des Bundes sich ändern, jedoch

muß die Höhe der zu konvertierenden

Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs

auf dem für die entsprechende Kreditoperation

maßgeblichen Devisenmarkt der

Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes

finden auch Anwendung, wenn in der

Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser

Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden;

4. im Zuge der Angleichung an das bestehende

Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen

einer oder mehrerer früher

begebener Anleihen des Bandes anstelle einer Barzahlung

bei Aufnahme von Anleihen gemäß

Z. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme

von Teilschuldverschreibungen wird für

jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem

Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.

Der in Z. 1 aufgezeigte Betrag erhöht sich

um die Beträge, die sich in Ausübung dieser

Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen

Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der

Anlehensgebarung zu erfolgen.

(2) Die in Abs. 1 Z. 1 lit. c erteilte Ermächtigung

ist auch auf Kredite anzuwenden, welche

auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze aufgenommen

wurden und bei welchen die Zinssätze

jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden.

(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei

Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten

auf die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Höchstbeträge

anzurechnen.

(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um jene Beträge, in deren

Höhe die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1

und 2 ausgeübt werden.

(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 1 Z. 1 lit. b und c sind die Emissions-

oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen. Vorzeitige

Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte)

sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu

berücksichtigen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1977 für den

Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen

von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen

Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen

mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung

darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 v. H.

des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für

einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling

übernommen werden;

2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 2400 Millionen

Schilling nicht übersteigen; einzurechnen in die

Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind die Zinsen

und Kosten;

3. Haftungen für die Beschädigung und den

Verlust besonders wertvollen Ausstellungsgutes,

das nicht Bundesvermögen darstellt, jedoch vorübergehend

gefährdet erscheint, zu übernehmen;

solche Haftungen darf der Bundesminister für

Finanzen nur dann übernehmen, wenn es das

Verhältnis des damit übernommenen Risikos zu

der ansonsten für das betreffende Ausstellungsgut

zu entrichtenden Versicherungsprämie rechtfertigt

und der jeweils aushaftende Gesamtbetrag

solcher Haftungen und die Haftungssumme im

Einzelfall den Betrag (Wert) von 50 Millionen

Schilling nicht übersteigt.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 dürfen

nur für solche Finanzoperationen übernommen

werden, die inhaltlich den Bestimmungen des

Art. VIII Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c entsprechen.

Artikel X. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1977 in Höhe der

nicht in Anspruch genommenen Teile

1. der gemäß Art. III Abs. 1 genehmigten

Ausgabenbeträge eine Reservierung im Wege

einer Rücklagenzuführung in jenem Umfang vorzunehmen,

der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen

aus den Liefer- und Leistungsverträgen

entspricht, die bis zum Ablauf des

Finanzjahres 1977 zwar rechtsverbindlich abgeschlossen

worden sind, deren Erfüllung aus wirtschaftlichen

Gründen aber nicht mehr im laufenden

Finanzjahr, sondern erst im Finanzjahr 1978

erfolgen kann;

2. der für bundeseigene oder bundesgeförderte

Bauvorhaben veranschlagten oder gemäß Art. IV

Abs. 3, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 bis 5

bereitgestellten Ausgabenbeträge eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen,

wobei die Zweckwidmung für Bauvorhaben

aus der Bezeichnung der Ausgabenansätze

oder aus der Zweckbestimmung der Zweckrubriken

(Posten), in die gemäß Art. 6 Z. IV des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925,

die Ausgabenansätze in Teilheften zum Bundesvoranschlag

zu unterteilen sind, ersichtlich sein

muß;

3. der für Anlagen der Bundesbetriebe sowie

betriebsähnlichen Einrichtungen in der ordentlichen

oder außerordentlichen Gebarung veran-

schlagten oder gemäß Art. IV Abs. 1 bis 3,

Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 3 und 4 genehmigten

Ausgabenbeträge eine Reservierung im

Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;

4. der zweckgebundenen Einnahmen, die während

des Finanzjahres eingegangen sind oder

gemäß Art. IV Abs. 3 und gemäß Art. V Abs. 1

Z. 4 bereitgestellt wurden, eine Reservierung im

Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1977 über

unbewegliches Bundesvermögen bis zu einem

Gesamtwert von 130 Millionen Schilling zu verfügen,

falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen der Schätzwert

oder der Nennwert der Belastung,

1. den Betrag von 100.000 Schilling nicht übersteigt,

oder

2. den Betrag von 3 Millionen Schilling nicht

übersteigt und die Verfügung für Siedlungszwecke,

für Zwecke der Gebietskörperschaften,

der gewerblichen Wirtschaft, des Schul-, Straßen-,

Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-, Post- oder

Wasserbaues, der Sportförderung, Erziehung und

Erholung, der Wasserversorgung, der Energiewirtschaft

oder der Verbesserung der Betriebsstruktur

in der Land- und Forstwirtschaft geboten

oder notwendig ist, um Kosten oder

unvertretbare Verwaltungstätigkeit zu vermeiden.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die

Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch

Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es mit

Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten oder

anderen dinglichen Rechten zu belasten. Hiebei

ist das Entgelt (Preis, Wert) mindestens mit dem

auf Grund der Realschätzordnung (Justizministerialverordnung

vom 25. Juli 1897, RGBl.

Nr. 175) ermittelten Verkehrswert festzusetzen.

Die Verfügungsermächtigung umfaßt ferner die

Befugnis, entbehrliche, bereits dem öffentlichen

Verkehr dienende Grundstücke des Bundes durch

Schenkung an Gebietskörperschaften zu veräußern,

wenn

1. diese sich verpflichten, solche Grundstücke

in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen

zu verwenden und ihre Erhaltungskosten

zu übernehmen, oder

2. diese zu einem früheren Zeitpunkt Im

Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund

Grundstücke geschenkt haben und entbehrlich

gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß

der vormals geschenkten Fläche für

ihre Zwecke benötigen,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall

100.000 Schilling nicht übersteigt und durch

die Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes vermieden werden

können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt

weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen

unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für

Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für

Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn

der Schätzwert der Belastung im Einzelfall

10.000 Schilling nicht übersteigt und die Einräumung

der Dienstbarkeit im Interesse einer

Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und

zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich

ist.

(3) Über Verfügungen über einzelne Bestandteile

des unbeweglichen Bundesvermögens, deren

Entgelt (Preis, Wert) bei dem einzelnen Rechtsgeschäft

den Betrag von 500.000 Schilling übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat jährlich zu berichten.

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht

anders bestimmt ist, im Finanzjahr 1977 für

die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nicht

mehr benötigte Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,

nämlich

Maschinen und maschinelle Anlagen,

Werkzeuge und Erzeugungshilfsmittel,

Fahrzeuge,

Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

Ersatzteile für Anlagen,

geringwertige Gebrauchsgüter,

Beteiligungen,

Wertpapiere,

Werkstoffe,

Handelswaren,

Verbrauchsgüter (Betriebsstoffe),

Altmaterial,

Erzeugnisse,

Waffen und militärische Ausrüstung,

durch Verkauf oder Tausch zu veräußern oder

sie mit Pfandrechten zu belasten. Voraussetzung

hiefür ist, daß

1. sie nach ihrer jeweiligen Eigenart

a) nicht für einen anderen Zweck umgearbeitet

werden können oder

b) infolge technischer oder wirtschaftlicher

Abnützung gänzlich unbrauchbar geworden

sind oder

c) Beteiligungen an Unternehmungen darstellen,

bei denen bei Gewinnverteilungen in

den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem

Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung

beabsichtigt ist, im Durchschnitt weniger als

fünf vom Hundert des Nennwertes ausgeschüttet

worden sind, und

2. ihren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher

Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist

oder sie einen Börsen- oder Marktpreis oder

sonst einen gemeinen Wert (§ 10 Bewertungsgesetz,

BGBl. Nr. 148/1955) haben.

(2) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens

gilt dann als nicht mehr benötigt,

wenn er dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben,

von diesem anderen Organen des

Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung

angeboten und von keinem Organ des Bundes

beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr

zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe

ausgenommen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen

einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens

im Sinne des Abs. 1 erster Satz

einem anderen Rechtsträger unentgeltlich überlassen,

wenn

1. a) ein solcher Bestandteil für die Erfüllung

der Aufgaben der Organe des Bundes entbehrlich

ist;

b) der Bestandteil im Sinne des Abs. 2 von

anderen Organen des Bundes nicht benötigt

wird;

c) für ihn voraussichtlich nur ein Erlös erzielt

werden könnte, der geringer als die für

eine Versteigerung zu bestreitenden Ausgaben

wären;

d) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel

(Lieferschein, Gegenschein) erfolgt

und

e) die Belege den Tag der Übergabe, eine

Beschreibung des Bestandteiles des beweglichen

Bundesvermögens und die Namen

und Unterschriften des Obergebers und des

Empfängers enthalten oder

2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der Eigenart

der einem Amtsorgan, einem Organ

einer betriebsähnlichen Einrichtung oder

einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben

erforderlich wird und

b) der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz,

BGBl. Nr. 148/1955) des Bestandteiles des

beweglichen Bundesvermögens, der Gegenstand

dieses Rechtsgeschäftes ist, die bei

dem besonderen Anlaß der Vornahme

dieses Rechtsgeschäftes übliche Höhe nicht

übersteigt.

Bei Vorliegen der unter Z. 1 lit. a bis c bestimmten

Voraussetzungen darf ein Bestandteil des

beweglichen Bundesvermögens im Sinne des

Abs. 1 schließlich auch auf andere Weise bestmöglich

verwertet werden.

(4) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind,

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn der

Wert der Beteiligung, über die zu verfügen

beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes

des Unternehmens übersteigt.

(5) Schließlich ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, soweit bundesgesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, auf eine Forderung

des Bundes ganz oder teilweise zu verzichten,

wenn

1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden oder Einziehungsmaßnahmen

offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der

Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie

zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg

führen werden, oder

2. die Einziehung unbillig wäre oder

3. die Kosten der Einziehung die Forderung

übersteigen.

(6) Übersteigt beim einzelnen Rechtsgeschäft

der Wert des einzelnen Bestandteiles des Bundesvermögens,

über den verfügt wird, den Betrag

von 5 Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung

über einen solchen Bestandteil des Bundesvermögens

eines Bundesgesetzes im Sinne des

Artikels 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929.

(7) Über jede Veräußerung eines einzelnen

Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

die auf Grund einer Verfügung gemäß den Abs. 1

bis 3 tatsächlich durchgeführt und durch die

für den einzelnen Bestandteil ein den Betrag

von 500.000 Schilling übersteigendes Entgelt

(Preis, Wert) erzielt worden ist, hat der Bundesminister

für Finanzen dem Nationalrat jährlich

zu berichten. Das gleiche gilt, wenn die Forderung

oder der Teil einer Forderung, auf die

oder auf den verzichtet worden ist, den genannten

Betrag übersteigt.

Artikel XIII. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1977 wird durch den Dienstpostenplan

1977 festgelegt (Anlage III).

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der

bei einem Organ des Bundes im Jahre 1977 verwendeten

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten

werden dürfen, werden durch den eine

Anlage des Bundesvoranschlages bildenden

Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

des Bundes für das Jahr 1977 getroffen.

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1977 verwendeten

Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden

dürfen, werden durch den eine Anlage des

Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan

der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes

für das Jahr 1977 getroffen.

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am

1. Jänner 1977 in Kraft.

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der

obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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